{"id":3650,"date":"2015-01-22T17:00:27","date_gmt":"2015-01-22T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3650"},"modified":"2017-09-25T09:59:54","modified_gmt":"2017-09-25T09:59:54","slug":"4a-o-8713-implementation-gegenseitiger-datenratenanpassungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3650","title":{"rendered":"4a O 87\/13 &#8211; Implementation gegenseitiger Datenratenanpassungen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02355<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Januar 2015, Az. 4a O 87\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leitsatz\u00a0der Redaktion:<\/em><\/p>\n<p><em>Im Zuge der Schutzbereichsbestimmung sind die Merk &#8211; male des Patentanspruchs als Einheit und in ihrem Zu &#8211; sammenhang zur beanspruchten technischen Lehre zu betrachten.<\/em><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen behaupteter mittelbarer und unmittelbarer Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP 0 748 XXX B1 (Anlage K 1, in deutscher \u00dcbersetzung mit dem Registerzeichen DE 696 33 XXX T2 als Anlage K 2; im Folgenden: Klagepatent) geltend. Seit dem 16. Juni 2014 ist die Kl\u00e4gerin im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes als Inhaberin des Klagepatents eingetragen. Zuvor waren als Anmelderin bzw. Inhaberin eingetragen die A Corp. ab dem 5. August 2004 und die B Inc. ab dem 23. Oktober 2012. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer finnischen Priorit\u00e4t vom 7. Juni 1995 am 5. Juni 1995 angemeldet und am 11. Dezember 1996 ver\u00f6ffentlicht. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 8. September 2004 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft die Implementation von gegenseitigen Datenratenanpassungen bei Datendiensten zwischen GSM und DECT. Im parallelen Verfahren 4a O 88\/13 hat die dort beklagte E F GmbH das Klagepatent mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 (Anlage B 4) durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage angegriffen. Die im weiteren parallelen Verfahren 4a O 94\/13 beklagte G GmbH hat mit Schriftsatz vom 3. April 2014 ebenfalls eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage erhoben. \u00dcber beide Nichtigkeitsklagen ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1 und 18 des Klagepatents lauten:<\/p>\n<p>\u201e1. Verfahren zum Verwenden von Datendiensten eines ersten Telekommunikationssystems von einem Endger\u00e4t (26) eines zweiten Telekommunikationssystems mittels einer Basisstation (20) und einer Vermittlungszentrale (1), dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren umfasst:<br \/>\nVerbinden eines Endger\u00e4ts (26) des zweiten Telekommunikationssystems mit einer Basisstation (20) des zweiten Telekommunikationssystems, Verbinden der Basisstation (20) des zweiten Telekommunikationssystems mit einer Vermittlungszentrale (1) des ersten Telekommunikationssystems, in der Basisstation (20) Ausf\u00fchren von Ratenanpassungen und Abbildungen, die f\u00fcr die Datenumsetzungen zwischen dem Format der Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems und dem Format des zweiten Telekommunikationssystems erforderlich sind.<\/p>\n<p>18. Anlage, die eine Basisstation (20) enth\u00e4lt, f\u00fcr die Verwendung von Datendiensten eines ersten Telekommunikationssystems von einem Endger\u00e4t (26) eines zweiten Telekommunikationssystems, dadurch gekennzeichnet, dass die Basisstation eine Basisstation (20) des zweiten Telekommunikationssystems ist und mit einem Endger\u00e4t (26) des zweiten Telekommunikationssystems verbunden ist, die Basisstation (20) des zweiten Telekommunikationssystems mit einer Vermittlungszentrale (1) des ersten Telekommunikationssystems verbunden ist und die Basisstation Mittel zum Ausf\u00fchren von Ratenanpassungen und von Abbildungen, die f\u00fcr die Umsetzungen von Daten zwischen dem Format der Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems und dem Format des zweiten Telekommunikationssystems erforderlich sind, enth\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern durch schematische Darstellungen dessen technische Lehre vor dem Hintergrund des vorbekannten Standes der Technik sowie anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen:<\/p>\n<p>Die Figuren 1 und 2 zeigen jeweils schematisch aus dem Stand der Technik vorbekannte Anordnungen zum Bereitstellen leitungsvermittelter Datendienste in einem C (\u201eH\u201c)-Netz, n\u00e4mlich zum einen in Figur 1 die Bereitstellung eines transparenten und in Figur 2 die Bereitstellung eines nicht transparenten Datendienstes. Figur 3 und 4 zeigen demgegen\u00fcber schematisch klagepatentgem\u00e4\u00dfe Anordnungen zum Bereitstellen leitungsvermittelter Datendienste zwischen dem C- und dem D (\u201eI)-System. In den Figuren 7 und 8 ist jeweils ein Datenstrom zwischen den Funktionsbl\u00f6cken einer Basisstation gezeigt bei Verfahren der in den Figuren 3 und 4 dargestellten Art. Die Figuren 9a, 9b und 9c sind schematische Darstellung mehrerer alternativer Vorg\u00e4nge, bei denen Nachrichten zwischen einem Endger\u00e4t, einer Basisstation und einer Vermittlungszentrale nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren ausgetauscht werden, wenn das Endger\u00e4t einen Datenanruf einrichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Mobilfunkendger\u00e4te wie Smartphones, diese beispielsweise unter der Bezeichnung \u201eE J\u201c, oder Tablet-Computer, die allesamt als sog. \u201eK\u201c verwendet werden k\u00f6nnen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Hierzu verf\u00fcgen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber eine sogenannte \u201etethering\u201c-Funktion, die durch geeignete Bedienungsschritte vom Nutzer aktiviert werden kann, und f\u00fcr welche die Bedienungsanleitungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die notwendigen Erl\u00e4uterungen enthalten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, wirksam Inhaberin des Klagepatents und au\u00dferdem Inhaberin einer wirksamen ausschlie\u00dflichen Lizenz am Klagepatent geworden zu sein sowie zur Geltendmachung des Schadensersatzes der fr\u00fcheren Inhaberinnen des Klagepatents berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Das Klagepatent fordere nicht, dass die Basisstation des zweiten Telekommunikationssystems ortsfest sein m\u00fcsse. Ebenso wenig sei eine unmittelbare oder physische Verbindung zwischen der Basisstation und der Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems erforderlich. Die f\u00fcr das Zusammenwirken der beiden Telekommunikationssysteme notwendige Datenumsetzung m\u00fcsse schlie\u00dflich auch nicht vollst\u00e4ndig durch die Basisstation ausgef\u00fchrt werden, ausreichend sei nach dem Kern der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre die Durchf\u00fchrung solcher Umsetzungen, die es dem ersten Telekommunikationssystem und seiner Vermittlungszentrale gestatteten, unabh\u00e4ngig von den Normen des zweiten Telekommunikationssystems zu funktionieren. Jedenfalls bewirkten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Rahmen der sogenannten Aktivierung des PDP-Kontextes die Umsetzung von Daten in ein Format, welche durch den sogenannten SGSN, der wiederum als Vermittlungszentrale des C- oder UMTS-Netzes anzusehen sei, verarbeitet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>A. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Basisstationen, welche dazu geeignet sind, ein Verfahren zum Verwenden von Datendiensten eines ersten Telekommunikationssystems von einem Endger\u00e4t eines zweiten Telekommunikationssystems mittels einer Basisstation und einer Vermittlungszentrale durchzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass das Verfahren umfasst:<br \/>\n&#8211; Verbinden eines Endger\u00e4ts des zweiten Telekommunikationssystems mit einer Basisstation des zweiten Telekommunikationssystems,<br \/>\n&#8211; Verbinden der Basisstation des zweiten Telekommunikationssystems mit einer Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems,<br \/>\n&#8211; in der Basisstation Ausf\u00fchren von Ratenanpassungen und Abbildungen, die f\u00fcr die Datenumsetzungen zwischen dem Format der Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems und dem Format des zweiten Telekommunikationssystems erforderlich sind;<\/p>\n<p>II. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, n\u00e4mlich Rechnungen, Lieferscheinen oder Quittungen hinsichtlich der Angaben zu A.II.1 und A.ll.2, wobei die Belegvorlage in Bezug auf A.II.2. auf gewerbliche Abnehmer beschr\u00e4nkt ist, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A.l. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Oktober 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne;<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten in Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte die Belege in Kopie vorzulegen hat und sie geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten schw\u00e4rzen darf;<\/p>\n<p>B. die Beklagte zu verurteilen<\/p>\n<p>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Anlagen, die eine Basisstation enthalten, f\u00fcr die Verwendung von Datendiensten eines ersten Telekommunikationssystems von einem Endger\u00e4t eines zweiten Telekommunikationssystems<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Anlagen dadurch gekennzeichnet sind, dass:<\/p>\n<p>die Basisstation eine Basisstation des zweiten Telekommunikationssystems ist und mit einem Endger\u00e4t des zweiten Telekommunikationssystems verbunden ist, die Basisstation des zweiten Telekommunikationssystems mit einer Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems verbunden ist und die Basisstation Mittel zum Ausf\u00fchren von Ratenanpassungen und von Abbildungen, die f\u00fcr die Umsetzungen von Daten zwischen dem Format der Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems und dem Format des zweiten Telekommunikationssystems erforderlich sind, enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>II. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, n\u00e4mlich Rechnungen, Lieferscheinen oder Quittungen hinsichtlich der Angaben zu B.ll.1 und B.ll.2, wobei die Belegvorlage in Bezug auf B.II.2 auf gewerbliche Abnehmer beschr\u00e4nkt ist, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu B.l. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Oktober 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne;<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten in Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer vereidigten mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte die Belege in Kopie vorzulegen hat und sie geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten schw\u00e4rzen darf;<\/p>\n<p>III. die unter B.l. bezeichneten, seit dem 1. September 2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes EP 0 748 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird,<\/p>\n<p>C. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die<\/p>\n<p>&#8211; der A Corporation, L, Finnland durch die zu A.l. und B.l. bezeichneten und in der Zeit vom 8. Oktober 2004 bis zum 8. August 2012 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden,<\/p>\n<p>&#8211; der M Inc., New York, Vereinigte Staaten von Amerika, durch die zu A.l. und B.l. bezeichneten und in der Zeit vom 9. Oktober 2012 bis zum 9. September 2012 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden,<\/p>\n<p>&#8211; der B Inc. New York, Vereinigte Staaten von Amerika, durch die zu A.l. und B.I. bezeichneten und in der Zeit vom 10. September 2012 bis zum 8. November 2012 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden,<\/p>\n<p>&#8211; der Kl\u00e4gerin durch die zu A.l. und B.l. bezeichneten und seit dem 9. November 2012 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die am 20. Dezember 2013 gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent nicht. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnten nicht klagepatentgem\u00e4\u00df Basisstationen eines zweiten Telekommunikationssystems sein, weil Basisstationen ortsfest sein m\u00fcssten. An einer Verbindung einer Basisstation mit der Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystem fehle es, weil insoweit eine unmittelbare Verbindung erforderlich sei, w\u00e4hrend die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber eine Funkschnittstelle mit einer C- oder einer UMTS-Basisstation verbunden seien, die wiederum erst \u00fcber eine weitere Schnittstelle mit einer Vermittlungszentrale verbunden sei. Schlie\u00dflich enthielten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht gem\u00e4\u00df dem Klagepatent die Mittel f\u00fcr die zur Umsetzung von Daten ins Format der Vermittlungszentrale erforderlichen Ratenanpassungen und Abbildungen, weil die Kommunikation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eben nicht mit der Vermittlungszentrale, sondern mit anderen Einheiten des C- oder des UMTS-Netzes geschehe, so dass weitere Umsetzungen jedenfalls erforderlich seien, damit Daten durch die Vermittlungszentrale weiter verarbeitet werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem meint die Beklagte, das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen und vernichtet werden. Sein Schutzbereich sei unzul\u00e4ssig erweitert und seine technische Lehre sei nicht ausf\u00fchrbar und nicht neu und beruhe auch nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Dem Vorbringen der Beklagten zum Rechtsbestand des Klagepatents tritt die Kl\u00e4gerin entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen mittelbarer und unmittelbarer Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 10, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB gegen die Beklagte nicht zu. Eine vollst\u00e4ndige Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft die Implementation von gegenseitigen Datenratenanpassungen bei Datendiensten zwischen C und D.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Ausf\u00fchrungen erl\u00e4utert, sind in der digitalen Datenkommunikation verschiedene international genormte Systeme und darauf basierende Netzimplementierungen bekannt. Der Benutzer eines Datenkommunikationsdienstes ist nicht an den technischen Details des Systems oder Netzes interessiert, sondern an einer benutzerfreundlichen vielseitigen und zuverl\u00e4ssigen Zusammenarbeit von Netzen und Systemen, die es erm\u00f6glichen, viele Dienste jeglichen Systems zu nutzen. Beispielsweise sind in Europa Datenkommunikationsdienste der Systeme C (H) und D (I) verbreitet, in denen der Benutzer \u00fcber ein kleines und leichtes Endger\u00e4t verf\u00fcgt, das zur Daten\u00fcbertragung \u00fcber Funk mit einer fixen Basisstation und diese wiederum mit einer den Betrieb steuernden Vermittlungszentrale verbunden ist. Beide Systeme setzen genormte Funktionen zum Verpacken, Codieren und Modulieren der Daten gem\u00e4\u00df genormten Protokollen ein.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, eine D-Basisstation direkt an eine C-Mobilfunkvermittlungszentrale anzuschlie\u00dfen und dadurch eine Sprechverbindung zwischen einem mobilen Telefon in einem D-System zu einem anderen Telefon \u00fcber ein C-Netz herzustellen. Hieran kritisiert das Klagepatent als nachteilig, dass die C-Datendienste nicht verwendet werden k\u00f6nnen, da insoweit kein Verfahren zum Implementieren der erforderlichen Ratenanpassungen offenbart ist.<\/p>\n<p>Aus der EP 0 415 XXX (Anlage K 5) ist die Errichtung eines st\u00e4dtischen, kabellosen Zellentelekommunikationssystems mit Merkmalen des D- und des C-Systems bekannt, wobei das verwendete Handger\u00e4t mit zwei verschiedenen Modulationsraten funktioniert, von denen die eine dem C-System und die andere dem D-System gen\u00fcgt. Offenbart ist damit ein System, das sich von C und D jeweils unterscheidet, aber zur Implementierung in diese Systeme durch Verwendung entsprechender Komponenten geeignet ist.<\/p>\n<p>Die US 5,384,XXX (Anlage K 6, im parallelen Nichtigkeitsverfahren als Anlage NK 10) lehrt ein Verfahren zur Standortaktualisierung eines \u00fcber eine D-Basisstation an eine C-Mobilfunkstation gekoppeltes D-Endger\u00e4t, wobei das D-Endger\u00e4t, die D-Basisstation und die C-Mobilfunkstation auf einem Zug angeordnet sind und die D-Basisstation \u00fcber einen Protokollumsetzer an die C-Mobilfunkstation gekoppelt ist. Bewegt sich der Zug mit den genannten Komponenten darauf, bleibt der D-Standortbereich unver\u00e4ndert, w\u00e4hrend sich der C-Standort \u00e4ndert, so dass die in der Entgegenhaltung gelehrte Standortaktualisierung auszuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, ein Verfahren bereitzustellen zum Verwenden von Datendiensten, die durch ein erstes Kommunikationssystem zur Verf\u00fcgung gestellt werden, durch ein Endger\u00e4t eines zweiten Kommunikationssystems. Au\u00dferdem benennt es das Klagepatent als Aufgabe, ein Verfahren bereitzustellen zum Implementieren von bei der Datenkommunikation zwischen D- und C-System erforderlichen Ratenanpassungen, sowie au\u00dferdem ein besonders vorteilhaftes Verfahren zum Implementieren von Ratenanpassungen bereitzustellen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinen Nebenanspr\u00fcchen 1 und 18 ein Verfahren sowie eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren<br \/>\n1.1 zum Verwenden von Datendiensten eines ersten Telekommunikationssystems<br \/>\n1.2 von einem Endger\u00e4t (26) eines zweiten Telekommunikationssystems<br \/>\n1.3 mittels einer Basisstation (20) und einer Vermittlungszentrale,<br \/>\n1.4 dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren umfasst:<br \/>\n1.4.1 Verbinden eines Endger\u00e4ts (26) des zweiten Telekommunikationssystems mit einer Basisstation (20) des zweiten Telekommunikationssystems,<br \/>\n1.4.2 Verbinden der Basisstation (20) des zweiten Telekommunikationssystems mit einer Vermittlungszentrale (1) des ersten Telekommunikationssystems,<br \/>\n1.4.3 in der Basisstation (20) Ausf\u00fchren von<br \/>\n1.4.3.1 Ratenanpassungen und Abbildungen,<br \/>\n1.4.3.2 die f\u00fcr die Datenumsetzungen zwischen dem Format der Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems und dem Format des zweiten Telekommunikationssystems erforderlich sind.<\/p>\n<p>18. Anlage, die eine Basisstation (20) enth\u00e4lt,<br \/>\n18.1 f\u00fcr die Verwendung von Datendiensten eines ersten Telekommunikationssystems<br \/>\n18.2 von einem Endger\u00e4t (26) eines zweiten Telekommunikationssystems,<br \/>\n18.3 die Basisstation ist:<br \/>\n18.3.1 eine Basisstation (20) des zweiten Telekommunikationssystems und<br \/>\n18.3.2 mit einem Endger\u00e4t (26) des zweiten Telekommunikationssystems verbunden,<br \/>\n18.3.3 mit einer Vermittlungszentrale (1) des ersten Telekommunikationssystems verbunden,<br \/>\n18.4 die Basisstation enth\u00e4lt<br \/>\n18.4.1 Mittel zum Ausf\u00fchren von Ratenanpassungen und von Abbildungen,<br \/>\n18.4.2 die f\u00fcr die Umsetzungen von Daten zwischen dem Format der Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems und dem Format des zweiten Telekommunikationssystems erforderlich sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien steht die Verwirklichung der Merkmale 18.3.1, 18.3.3, 18.4.1 und 18.4.2 des Vorrichtungsanspruchs 18 und dementsprechend auch die Verwirklichung der Merkmale 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 des Verfahrensanspruchs 1 im Streit, w\u00e4hrend die Verwirklichung der weiteren Merkmale zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 unstreitig ist. Dass alle streitigen Merkmale durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht werden, l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und das von ihnen ausgef\u00fchrte Verfahren zur Ausbildung einer WLAN-Zelle im \u201eTethering\u201c-Betrieb verwirklichen jedenfalls die Merkmalsgruppen 18.4 und 1.4.3 nicht, gem\u00e4\u00df denen in der Basisstation des zweiten Telekommunikationssystems diejenigen Ratenanpassungen und Abbildungen ausgef\u00fchrt werden, die f\u00fcr die Umsetzung von Daten zwischen dem Formt der Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems und dem Format des zweiten Telekommunikationssystems erforderlich sind.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDiese Merkmale sind in der Weise auszulegen, dass die Umsetzung der Daten in das Format der Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems durch die in der Basisstation angesiedelten Mittel im vollst\u00e4ndig erforderlichen Umfang geschieht, dass also zus\u00e4tzlich zur Umsetzung von Daten in der Basisstation des zweiten Telekommunikationssystems keine weitere Umsetzung von Daten mehr erforderlich ist, um den Datenstrom in ein Format zu bringen, welches durch die Vermittlungszentrale verarbeitet werden kann. Merkmale 18.4.2 und 1.4.3.2 fordern, dass die durch die Mittel zum Ausf\u00fchren von Ratenanpassungen und Abbildungen bewirkte Umsetzung von Daten nicht nur erforderlich, sondern auch hinreichend ist, damit Daten in das Format nicht irgendeiner Komponente des ersten Telekommunikationssystems umgesetzt werden, sondern gerade in das Format der Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems. Der abweichenden Auffassung der Kl\u00e4gerin, es gen\u00fcge eine solche Datenumsetzung durch die Mittel in der Basisstation des zweiten Telekommunikationssystems, aufgrund derer die Daten in ein Format umgesetzt werden, das von irgendeiner weiteren Komponente des ersten Telekommunikationssystems (weiter) verarbeitet und deswegen in einem zweiten Schritt in das Format gerade der Vermittlungszentrale umgesetzt werden kann, schlie\u00dft sich die Kammer nicht an.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwar ergibt sich eine Ambivalenz des f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs gem\u00e4\u00df Art. 69 Satz EP\u00dc ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlauts, betrachtet man Merkmale 18.4.2 und 1.4.3.2 isoliert. Die Angabe, die ausgef\u00fchrten Ratenanpassungen und Abbildungen m\u00fcssten diejenigen sein, welche \u201eerforderlich\u201c (im gem\u00e4\u00df Art. H 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchswortlaut: \u201erequired\u201c) sind f\u00fcr die Umsetzung in das Format der Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems, ist im Klagepatent an keiner Stelle, auch nicht in der f\u00fcr die Auslegung gem\u00e4\u00df Art. 69 Satz 2 EP\u00dc zu ber\u00fccksichtigenden Beschreibung, erl\u00e4utert. Aus fachm\u00e4nnischer Sicht l\u00e4sst dieser Begriff sowohl die Deutung zu, die Ratenanpassungen und Abbildungen m\u00fcssten f\u00fcr die Umsetzung hinreichend sein in dem Sinne, dass sie alle erforderlichen Ma\u00dfnahmen zur Verwirklichung des Formats der Vermittlungszentrale umfassen, als auch die Deutung, sie m\u00fcssten lediglich notwendig sein in dem Sinne, dass sie zwar unverzichtbar, aber nicht abschlie\u00dfend sind und durch weitere Umsetzungen, bewirkt durch irgendwo angesiedelte weitere Komponenten, erg\u00e4nzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Indes sind die Merkmale des Patentanspruchs im Zuge der Schutzbereichsbestimmung als Einheit zu betrachten und in ihrem Zusammenhang zur beanspruchten technischen Lehre zu betrachten (BGH GRUR 2004, 845, 846 \u2013 Drehzahlermittlung; BGH GRUR 2012, 1124, 1126 \u2013 Polymerschaum; Schulte \/ Rinken \/ K\u00fchnen, Komm. z. PatG, 9. Aufl., \u00a7 14 Rdn. 22). In diesem Zusammenhang geht der Fachmann bereits bei isolierter Betrachtung der Merkmal 18.4.2 und 1.4.3 davon aus, dass die Lehre des Klagepatents das Datenformat des Telekommunikationssystems an sich unterscheidet vom Datenformat jedenfalls einer Vermittlungszentrale des Telekommunikationssystems. In diesen Merkmalen kontrastiert der Wortlaut erkennbar und deutlich den Begriff des Formats des zweiten Telekommunikationssystems von demjenigen des Formats der Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems. Das nimmt der Fachmann ernst und schlussfolgert daraus, dass \u2013 erstens \u2013 andere Komponenten des ersten Telekommunikationssystems ein anderes Datenformat verarbeiten als gerade die Vermittlungszentrale und \u2013 zweitens \u2013 es klagepatentgem\u00e4\u00df darauf ankommt, eine Umsetzung nicht nur in das Datenformat irgendeiner Komponente des ersten Telekommunikationssystems zu gew\u00e4hrleisten, sondern in dasjenige der Vermittlungszentrale.<\/p>\n<p>Dem Zusammenhang der Merkmale 18.4.2 und 1.4.3.2 zu den Merkmalen 18.4.1 und 1.4.3.1 entnimmt der Fachmann die Erkenntnis, dass es klagepatentgem\u00e4\u00df entscheidend darauf ankommt, wo die Umsetzung geschieht, n\u00e4mlich wo strukturell betrachtet die Mittel angeordnet sind, welche die f\u00fcr die Datenumsetzung erforderlichen Ratenanpassungen und Abbildungen ausf\u00fchren. Diese Mittel m\u00fcssen klagepatentgem\u00e4\u00df in der Basisstation angesiedelt sein, die gem\u00e4\u00df den Merkmalen 18.3.1 und 1.4.1 eine Komponente des zweiten Telekommunikationssystems ist. Die Datenumsetzung muss also durch Mittel gew\u00e4hrleistet sein, die auf der Seite des zweiten, nicht des ersten Telekommunikationssystems angeordnet sind. Das widerlegt aus fachm\u00e4nnischer Sicht die Annahme, es sei ausreichend, wenn die Umsetzung in das Datenformat der Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems nur mit einem Teil der unverzichtbaren Ma\u00dfnahmen auf der Seite des zweiten Telekommunikationssystems ausgef\u00fchrt wird, n\u00e4mlich in dessen Basisstation. Dadurch w\u00fcrde die zwingende Angabe aus den Merkmalen 18.4.1 und 1.4.3.1 eingeschr\u00e4nkt, gem\u00e4\u00df denen die Mittel zum Ausf\u00fchren der f\u00fcr die Datenumsetzung erforderlichen Ratenanpassungen und Abbildungen in der Basisstation des zweiten Telekommunikationssystems angesiedelt sein m\u00fcssen, ohne dass sich f\u00fcr den technischen Sinn einer solchen einschr\u00e4nkenden Auslegung dieser Merkmale ein Anhaltspunkt erg\u00e4be.<\/p>\n<p>Ferner ist aus fachm\u00e4nnischer Sicht der Zusammenhang der Merkmale 18.4.2 und 1.4.3.2 mit den Merkmalen 18.3.3 und 1.4.2 zu beachten. Die letztgenannten Merkmale erfordern eine Verbindung der Basisstation des zweiten Telekommunikationssystems mit der Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems. Zwar macht das Klagepatent keine Angaben dazu, in welcher Weise konkret die Struktur dieser Verbindung ausgestaltet sein muss, namentlich l\u00e4sst sich keine Vorgabe erkennen, diese Verbindung m\u00fcsse eine in irgendeiner Weise unmittelbare sein. Jedoch l\u00e4sst der Zusammenhang zwischen der geforderten Verbindung von Basisstation des zweiten und Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems einerseits und der beanspruchten Umsetzung zwischen den Datenformaten eben jener Vermittlungszentrale und des zweiten Telekommunikationssystems andererseits den technischen Sinn erkennen, dass der Datenstrom zwischen der Basisstation des zweiten und der Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems keiner weiteren Umsetzung mehr bed\u00fcrfen soll. Aus fachm\u00e4nnischer Sicht w\u00e4re eine solche Verbindung nicht erforderlich, k\u00f6nnten zwischen die Basisstation des zweiten und die Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems weitere Komponenten mit f\u00fcr die Datenumsetzung erforderlichen Mittel treten, denn dann w\u00e4ren allein Verbindungen von der Basisstation zu dieser weiteren Komponente und von dieser zur Vermittlungszentrale zu fordern.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDieses Auslegungsergebnis findet eine St\u00fctze in der bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigenden Beschreibung des Klagepatents. Eine Erl\u00e4uterung dazu, warum es auf die Umsetzung der Daten gerade in das Format der Vermittlungszentrale und nicht einer beliebigen anderen Komponente des ersten Telekommunikationssystems ankommt, findet sich innerhalb der allgemeinen Erfindungsbeschreibung (Absatz [0012] des hier und im Folgenden nach der \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage K 2 zitierten Klagepatents):<\/p>\n<p>\u201eDer Gedanke der Erfindung ist auf alle Systeme anwendbar, bei denen die Vermittlungszentralenanlage so streng genormt ist, dass kenne [offensichtlich gemeint: keine] \u00c4nderungen vorgenommen werden k\u00f6nnen, bei denen jedoch \u00c4nderungen an der Basisstationsanalage m\u00f6glich sind.\u201c<\/p>\n<p>Demnach l\u00e4sst sich das dem Klagepatent zugrunde liegende Problem der Schaffung einer Kompatibilit\u00e4t zwischen zwei an sich nicht kompatiblen Telekommunikationssystem nicht oder jedenfalls nicht technisch und wirtschaftlich sinnvoll durch eine Anpassung der Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems an die Merkmale des zweiten Telekommunikationssystems erreichen, denn die Vermittlungszentrale ist eine streng genormte und daher nicht hinreichend flexible Komponente des ersten Telekommunikationssystems. Zur Bedeutung der Normung des ersten Telekommunikationssystems f\u00fchrt das Klagepatent \u2013 zwar in der allgemeinen Beschreibung, aber mit Blick auf das insoweit beispielhaft genannte C-System \u2013 aus (Absatz [0010]):<\/p>\n<p>\u201eDas C-System beinhaltet sehr pr\u00e4zise genormte Definitionen von Datenkommunikationsprotokollen und ihrer Implementierung. Eine der vorteilhaften Merkmale des C-Systems ist die Best\u00e4ndigkeit seiner Normen: das \u00c4ndern von Definitionen ist nicht \u00fcblich. Andererseits wurde dies als Nachteil betrachtet, da man das Gef\u00fchl hatte, dass das Anpassen des Systems zur Zusammenarbeit mit anderen Systemen schwierig ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Inflexibilit\u00e4t des ersten Telekommunikationssystems und insbesondere seiner streng genormten Vermittlungszentrale erscheint demnach nur unter dem Aspekt der Kompatibilit\u00e4t mit anderen Systemen als Nachteil, im Allgemeinen aber als Vorteil im Hinblick auf die Verl\u00e4sslichkeit der \u00fcblicherweise nicht ab\u00e4nderbaren Definitionen der verwendeten Datenkommunikationsprotokolle. Aus fachm\u00e4nnischer Sicht erscheint es daher erstrebenswert, die Inflexibilit\u00e4t der Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems nicht in Frage zu stellen, sondern stattdessen die Ma\u00dfnahmen zur Schaffung von Kompatibilit\u00e4t in derjenigen Komponente anzusiedeln, die hinreichend flexibel ist, um einer Anpassung unterzogen zu werden, n\u00e4mlich in der Basisstation des zweiten Telekommunikationssystems. Umgekehrt wird der Fachmann durch diese Erw\u00e4gungen aber davon abgehalten, die Ma\u00dfnahmen zur Schaffung von Kompatibilit\u00e4t auch nur teilweise in den Bereich des ersten Telekommunikationssystems zu verschieben, dessen Inflexibilit\u00e4t auch eine vorteilhafte Best\u00e4ndigkeit bedeutet und deshalb sinnvoller Weise zu respektieren ist.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich belegt wird diese Sichtweise durch die Erl\u00e4uterung der Vorteile der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in ihrer Anwendung auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Kombination von C und D (Absatz [0055]):<\/p>\n<p>\u201eMit dem Verfahren der vorliegenden Erfindung ist es m\u00f6glich, Datendienste des C-Systems von einem Endger\u00e4t, das zum D-System geh\u00f6rt, zu verwenden, da die Ratenanpassungen, die durch die C-Datendienste erfordert sind, in der D-Basisstation enthalten sind und die \u00dcbertragungsformatumsetzungen zwischen Funktionsbl\u00f6cken der Basisstation ausgef\u00fchrt werden. Die Schnittstelle zu einer C-Vermittlungszentrale einer D-Basisstation, die das Verfahren gem\u00e4\u00df der Erfindung anwendet, erf\u00fcllt die C-Normen, und daher sind keine \u00c4nderungen an den C-Vermittlungszentralen erforderlich, und eine C-Vermittlungszentrale muss nicht einmal wissen, dass sie Daten zum oder vom D-System \u00fcbertr\u00e4gt.\u201c<\/p>\n<p>Der klagepatentgem\u00e4\u00dfe technische Vorteil wird hiernach durch die Unabh\u00e4ngigkeit der Vermittlungszentrale von der Kommunikation der Basisstation mit dem Endger\u00e4t erreicht: Die in der Basisstation enthaltenen Mittel gew\u00e4hrleisten die F\u00e4higkeit zur Kommunikation nicht nur mit den Endger\u00e4ten des zweiten, sondern auch mit der Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems, und zwar ohne dass die Vermittlungszentrale, die den Normen des ersten Telekommunikationssystems unterliegt, in irgendeiner Weise ge\u00e4ndert oder an den Normen des zweiten Telekommunikationssystems ausgerichtet werden m\u00fcsste. Weil es vielmehr alleine auf die Ausgestaltung der Basisstation des zweiten Telekommunikationssystems und der dort verorteten Mittel zum Ausf\u00fchren der erforderlichen Ratenanpassungen und Abbildungen ankommt, bedarf es keiner \u00dcberlegungen zur oder Modifikation der Funktionsweise des ersten Telekommunikationssystems. Die Basisstation des zweiten Telekommunikationssystems gehorcht allen Vorgaben, die sich aus dem Datenformat der Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems ergeben.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nnen die zeichnerisch dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele zwar den Schutzbereich nicht einschr\u00e4nken, ihre \u00fcbereinstimmende Darstellung einer Umsetzung von Daten unmittelbar in das Format der Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems bildet aber aus fachm\u00e4nnischer Sicht einen zus\u00e4tzlichen Beleg f\u00fcr die dargelegte Auslegung.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDass eine Struktur, bei der die Datenumsetzung vollst\u00e4ndig durch die Mittel in der Basisstation und ohne das Erfordernis weiterer Umsetzungen in anderen Komponenten ausgef\u00fchrt wird, entgegen der kl\u00e4gerischen Auffassung eine technisch sinnvolle Struktur ist, wird ebenfalls durch die genannten zeichnerischen Darstellungen von Ausf\u00fchrungsbeispielen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre belegt. Jedenfalls im Zusammenwirken von C mit D liegt der technische Sinn darin, alleine D-Basisstationen zur Verf\u00fcgung stellen zu m\u00fcssen, die Mittel zur Datenumsetzung in das Format der C-Vermittlungszentrale aufweisen, w\u00e4hrend das Gelingen der Kompatibilit\u00e4t weder von der Beschaffenheit der beim Nutzer befindlichen und deswegen nicht ab\u00e4nderlichen Endger\u00e4te abh\u00e4ngt noch von der Funktionsweise des C-Systems im \u00dcbrigen.<\/p>\n<p>Dem weiteren Argument der Kl\u00e4gerin, der technische Vorteil werde ebenso erreicht, wenn die von den Mitteln der Basisstation des zweiten Telekommunikationssystems bewirkte Datenumsetzung zun\u00e4chst zu einem Format einer weiteren Komponente des ersten Telekommunikationssystems f\u00fchrt, die erst darauf aufbauend eine Umsetzung in das Format der Vermittlungszentrale bewirkt, schlie\u00dft sich die Kammer deshalb nicht an, weil darin eine nicht statthafte Verallgemeinerung der beanspruchten Lehre auf eine blo\u00dfe Funktionsangabe liegt. Nach dieser Betrachtungsweise w\u00e4re die Angabe in den Merkmalen 18.3.2 und 1.4.3.2 \u201e\u2026 zwischen dem Format der Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems \u2026\u201c sprachlich \u00fcberfl\u00fcssig, weil es hiernach alleine darauf ank\u00e4me, mit der Umsetzung durch die Mittel der Basisstation des zweiten Telekommunikationssystems irgendeinem Datenformat irgendeiner Komponente des ersten Telekommunikationssystems zu gen\u00fcgen im Vertrauen darauf, innerhalb des als funktionsf\u00e4hig betrachteten ersten Telekommunikationssystems werde sodann die Umsetzung in das Format der dortigen Vermittlungszentrale geschehen. Die Betrachtung w\u00fcrde also abgel\u00f6st vom Anspruchswortlaut und erweitert auf die Formatunterschiede zwischen dem zweiten und dem ersten Telekommunikationssystem im Allgemeinen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ergibt sich die abweichende, von der Kl\u00e4gerin vertretene Auslegung auch nicht aus der W\u00fcrdigung derjenigen Unteranspr\u00fcche des Klagepatents, welche konkrete Ausgestaltungen des Verbindungsweges zwischen der Basisstation des zweiten und der Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems zum Gegenstand haben. So lehren etwa die auf den Nebenanspr\u00fcche 18 r\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcche 22 und 23:<\/p>\n<p>\u201e22. Anlage nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass die Basisstation (20) so konfiguriert ist, dass sie mit dem Endger\u00e4t (26) unter Verwendung einer Funkkommunikation gem\u00e4\u00df dem zweiten Telekommunikationssystem kommuniziert und mit dem ersten Telekommunikationssystem durch Verbinden mit einem Netzelement(1) des ersten Telekommunikationssystems kommuniziert.<\/p>\n<p>23. Anlage nach Anspruch 22, dadurch gekennzeichnet, dass die Basisstation (20) so konfiguriert ist, dass sie Daten, die von dem Endger\u00e4t (26) empfangen werden, von dem Format des zweiten Telekommunikationssystems in das Format des ersten Telekommunikationssystems f\u00fcr das Netzelement (1) umsetzt und Daten, die von dem Netzelement (1) empfangen werden, von dem Format des ersten Telekommunikationssystems in das Format des zweiten Telekommunikationssystems f\u00fcr das Endger\u00e4t (26) umsetzt.\u201c<\/p>\n<p>Hieraus folgt zwar, dass auch eine solche Gestaltung der Verbindungswege als klagepatentgem\u00e4\u00df beansprucht ist, bei der in die Verbindung zwischen Basisstation und Vermittlungszentrale ein Netzelement eingeschaltet ist, das funktional als Teilnehmer an der Kommunikation (Unteranspruch 22) und als Empf\u00e4nger von Daten (Unteranspruch 23) dient. Indes ist auch durch diese Unteranspr\u00fcche nicht gelehrt, dass das in den Verbindungsweg zwischen Basisstation des ersten und Vermittlungszentrale des zweiten Telekommunikationssystems tretende Netzelement weitere Mittel zur Ausf\u00fchrung der f\u00fcr die Umsetzung in das Datenformat der Vermittlungszentrale erforderlichen Ratenanpassungen und Abbildungen enth\u00e4lt. Dass dieses Netzelement (das im \u00dcbrigen mit derselben Bezugsziffer \u201e1\u201c wie die Vermittlungszentrale bezeichnet ist), irgendwelche Datenumsetzungen vornimmt, ist nicht beansprucht und in der zugeh\u00f6rigen Beschreibung auch nicht erl\u00e4utert. Demnach belegen diese Unteranspr\u00fcche im Gegenteil zus\u00e4tzlich, dass auch beim Vorsehen weiterer Komponenten diese jedenfalls keinen Anteil an der Ausf\u00fchrung derjenigen Ratenanpassungen und Abbildungen haben m\u00fcssen, die erforderlich sind, um der Vermittlungszentrale des ersten Telekommunikationssystems Daten in einem Format zuzuf\u00fchren, welches sie verarbeiten kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDemnach verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale 18.4.2 und 1.4.3.2 nicht. Sie f\u00fchren, sofern sie als Basisstationen des WLAN-Systems als zweitem Telekommunikationssystem anzusehen sein sollten, jedenfalls nicht die Abbildungen und Ratenanpassungen aus, die zu einer Umsetzung der Daten in das Format der Vermittlungszentrale des C- oder UMTS-Systems als erstem Telekommunikationssystem f\u00fchren.<\/p>\n<p>Unstreitig sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ihrerseits auf der Seite des C- oder UMTS-Systems mit dortigen Basisstationen verbunden, die wiederum mit der Vermittlungszentrale f\u00fcr den Datendienst verbunden sind. Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gleichwohl den Datenstrom in das Format der C- oder UMTS-Vermittlungszentrale umsetzten, l\u00e4sst sich nicht feststellen, auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung des kl\u00e4gerischen Vortrages zur sogenannten \u201eAktivierung des PDP (f\u00fcr: packet data protocol)-Kontextes\u201c im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin vorgebracht, zwischen den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und dem sogenannten \u201eServing GPRS Node (SGSN)\u201c finde eine Kommunikation in Gestalt der Aktivierung des PDP Kontextes statt, und zwar in der Weise, wie sich dies aus dem nachstehend verkleinert wiedergegebenen Schema als Bestandteil des zugeh\u00f6rigen technischen Standards ETSI TS 123 XXX (Anlage K 13, nachstehende Abbildung dort auf Seite 211) ergebe:<\/p>\n<p>Dies l\u00e4sst aber nicht die Feststellung zu, die als Mobilger\u00e4t (\u201emobile station\u201c = \u201eMS\u201c) im C- oder UMTS-System eingebundenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen setzten Daten in das Datenformat des SGSN um. Vielmehr ergibt sich aus diesem technischen Standard, dass die Aufnahme eines Mobilger\u00e4ts in ein C- oder UMTS-Netz stets die Aktivierung des PDP-Kontextes voraussetzt, damit ein Datendienst des C- oder UMTS-Systems durch das Mobilger\u00e4t \u00fcberhaupt genutzt werden kann. Dabei richtet das Mobilger\u00e4t eine Anfrage (\u201eActivate PDP Context Request\u201c) an den SGSN, der daraufhin unter Einbeziehung der C- oder UMTS-Basisstation BSS (f\u00fcr \u201ebase station subsystem\u201c) den PDP-Kontext schafft, mithilfe dessen die Weiterleitung von Datenpaketen \u00fcber den SGSN gew\u00e4hrleistet wird. Sobald dieser PDP-Kontext geschaffen ist, benachrichtigt der SGSN das Mobilger\u00e4t hiervon (\u201eActive PDP Context Accept\u201c).<\/p>\n<p>Darin liegt aber gerade keine Umsetzung von Daten in das Format des SGSN durch das Mobilteil: Erstens findet eine Datenumsetzung insoweit \u00fcberhaupt nicht statt. Vielmehr l\u00f6st eine Nachricht des Mobilger\u00e4ts an den SGSN (\u201eActivate PDP Context Request\u201c) alleine eine Prozedur aus, durch die die Voraussetzungen eines Datenstromes erst geschaffen werden, wobei die erfolgreiche Prozedur zu einer Nachricht in gleichsam umgekehrter Richtung an das Mobilger\u00e4t (\u201eActivate PDP Context Accept\u201c) f\u00fchrt. Zweitens erfolgt im Rahmen dieser Prozedur noch kein Datenstrom: Die Prozedur soll vielmehr beim SGSN, aber auch bei der C- oder UMTS-Basisstation BSS die Voraussetzungen f\u00fcr einen etwaigen Datenstrom schaffen. Die Aktivierung des PDP-Kontextes ist sogar unabh\u00e4ngig davon, ob der hierdurch grunds\u00e4tzlich erm\u00f6glichte Datenstrom daraufhin \u00fcberhaupt stattfindet.<\/p>\n<p>Unerheblich ist daher, ob, was die Beklagte bestreitet, der SGSN \u00fcberhaupt als Vermittlungszentrale des C- oder UMTS-Systems betrachtet werden kann. Jedenfalls wird der Datenstrom durch Mobilger\u00e4te im C- oder UMTS-System und damit auch durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht in ein Datenformat des SGSN umgesetzt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nMangels feststellbaren Verletzungstatbestandes bedarf es der Feststellungen zur streitigen Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin ebenso wenig wie einer Entscheidung \u00fcber den nur hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02355 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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