{"id":3648,"date":"2004-01-20T17:00:39","date_gmt":"2004-01-20T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3648"},"modified":"2016-04-28T09:58:30","modified_gmt":"2016-04-28T09:58:30","slug":"4a-o-43203-plasmaduese","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3648","title":{"rendered":"4a O 432\/03 &#8211; Plasmad\u00fcse"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 256<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Januar 2004, Az. 4a O 432\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 6. November 2003 \u2013 4a 0 432 \/ 03 \u2013 wird best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist mit schriftlicher Erkl\u00e4rung vom 30. Oktober 2003 (Anlage L1) dazu erm\u00e4chtigt worden, Unterlassungsanspr\u00fcche wegen Verletzung des deutschen Patents 198 47 774 (Anlage L2, fortan: Verf\u00fcgungspatent) gerichtlich geltend zu machen.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 16. Oktober 1998 angemeldet. Seine Anmeldung wurde am 4. Mai 2000 offengelegt und seine Erteilung am 17. Oktober 2002 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Es betrifft eine Vorrichtung zur Plasmabehandlung von stab- und fadenf\u00f6rmigem Material.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Verf\u00fcgungspatents nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Vorrichtung zur Behandlung von stab- und fadenf\u00f6rmigem Material (12) mit einer Plasmad\u00fcse (10), die ein eine Au\u00dfenelektrode bildendes D\u00fcsenrohr (16) und eine koaxial in dem D\u00fcsenrohr angeordnete Innenelektrode (28) aufweist, gekennzeichnet durch einen koaxial in der Innenelektrode (28) ausgebildeten Kanal (30), durch den das Material (12) hindurchf\u00fchrbar ist, und durch ein von au\u00dfen in die Plasmad\u00fcse (10) eintretendes und mindestens bis in den Kanal (30) der Innenelektrode (28) reichendes F\u00fchrungsrohr (32) f\u00fcr das Material (12).<\/p>\n<p>Zur Erl\u00e4uterung der Erfindung wird auf die in der Verf\u00fcgungspatentschrift beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiele einschlie\u00dflich der zugeh\u00f6rigen Zeichnungen verwiesen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin stellt her und vertreibt als Mitbewerberin der Antragstellerin Korona-Anlagen und Plasmad\u00fcsen f\u00fcr die Vorbehandlung von Werkst\u00fccken.<\/p>\n<p>Im Zuge dieser Gesch\u00e4ftsbem\u00fchungen \u00fcberreichte sie am 3. September 2003 anl\u00e4sslich einer Pr\u00e4sentation in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der X1 GmbH, M\u00fcnchen, unter anderem eine CD-ROM (Anlage L6), deren H\u00fclle mit ihrem Firmennamen versehen war. Auf dem Datentr\u00e4ger sind Filmsequenzen f\u00fcr Vorrichtungen zur Plasmabehandlung gespeichert. Es ist zwischen den Parteien unstreitig &#8211; jedenfalls ist die Antragsgegnerin dem diesbez\u00fcglichen Vorbringen der Antragstellerin nicht spezifiziert entgegengetreten -, dass die Filmsequenz 6 eine Vorrichtung zeigt, die von allen Merkmalen des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>Nachdem sie am 2. Oktober 2003 vom Inhalt der CD-ROM erstmals erfahren hatte, forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2003 (Anlage L11) zur Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf. Hierzu setzte sie der Antragsgegnerin eine Frist bis zum 3. November 2003, 12.00 Uhr.<\/p>\n<p>Das Verwarnungsschreiben ging den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Antragsgegnerin am Freitag, den 31. Oktober 2003 zu.<\/p>\n<p>Auf die Abmahnung erwiderte die Antragsgegnerin in einem Schreiben vom 3. November 2003 (Anlage L12), in dem sie der Antragstellerin vorhielt, die ihr zur Abgabe der Unterwerfungserkl\u00e4rung gesetzte Frist sei zu kurz bemessen. Sie habe den Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents weder hergestellt, noch angeboten oder verkauft. Dies sei von ihr auch f\u00fcr die Zukunft nicht beabsichtigt. Auf die Verwarnung werde sie bis zum 20. November 2003 antworten. Hierbei behalte sie sich ein sofortiges Anerkenntnis vor.<\/p>\n<p>Gegen einen m\u00f6glichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung reichte die Antragsgegnerin gleichfalls unter dem 3. November 2003 beim Landgericht D\u00fcsseldorf eine Schutzschrift ein.<\/p>\n<p>Auf ein Gesuch der Antragstellerin vom 6. November 2003 ist es der Antragsgegnerin unter dem gleichen Datum &#8211; 4a 0 432 \/ 03 &#8211; im Wege der Beschlussverf\u00fcgung untersagt worden, Vorrichtungen zur Behandlung von stab- oder fadenf\u00f6rmigen Material, die das Verf\u00fcgungspatent verwirklichen, herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Hierauf hat die Antragsgegnerin unter dem 17. November 2003 gegen\u00fcber der Antragstellerin eine Abschlusserkl\u00e4rung abgegeben, nach der sie die einstweilige Verf\u00fcgung vom 6. November 2003 mit Ausnahme der hierin ausgesprochenen Kostenfolge als endg\u00fcltige Regelung anerkennt.<\/p>\n<p>Gegen die einstweilige Verf\u00fcgung hat die Antragsgegnerin am 26. November 2003 Kostenwiderspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>den Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin vom 26. November 2003 zur\u00fcckzuweisen und die einstweilige Verf\u00fcgung vom 6. November 2003 im Kostenpunkt zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 6. November 2003 im Kostenpunkt abzu\u00e4ndern und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend, es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, auf die Verwarnung vom 30. Oktober 2003 innerhalb der dort bezeichneten Frist zu antworten. F\u00fcr eine gewissenhafte und ordnungsgem\u00e4\u00dfe \u00dcberpr\u00fcfung der vorgeworfenen Patentverletzung sei diese Frist zu kurz bemessen gewesen.<\/p>\n<p>Dass die Antragstellerin gleichwohl bereits am 6. November 2003 den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt habe, k\u00f6nne ihr &#8211; der Antragsgegnerin &#8211; unter Kostengesichtspunkten nicht angelastet werden.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin tritt dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der nach den \u00a7\u00a7 940, 936, 924, 99 Abs. 2 ZPO statthafte Widerspruch ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das Gericht hat der Antragsgegnerin in seiner allein im Kostenpunkt angefochtenen Entscheidung vom 6. November 2003 zu Recht aufgegeben, die Kosten des Verfahrens entsprechend dem \u00a7 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin hiergegen ein, die genannten Kosten seien der Antragstellerin in analoger Anwendung von \u00a7 93 ZPO aufzuerlegen, weil sie &#8211; die Antragsgegnerin &#8211; das vorliegende Verfahren nicht zu verantworten habe.<\/p>\n<p>Nach dem \u00a7 93 ZPO fallen die Verfahrenskosten dem Antragsteller zur Last, wenn der Antragsgegner die gegen ihn gerichteten Anspr\u00fcche sofort anerkannt und nicht durch sein Verhalten Veranlassung zur Stellung des Verf\u00fcgungsantrages gegeben hat.<\/p>\n<p>Veranlassung zur Beantragung einstweiliger Verf\u00fcgungen gibt der Inanspruchgenommene in wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsf\u00e4llen in der Regel dann, wenn er auf eine Abmahnung nicht oder negativ reagiert hat (BGH, GRUR 1990, 381, 382).<\/p>\n<p>Denn die Abmahnung ist nicht nur auf eine Beseitigung der rechtswidrigen St\u00f6rung gerichtet, zu welcher der St\u00f6rer nach dem \u00a7 139 Abs. 1 PatG verpflichtet ist. Sie dient auch dem wirklichen oder mutma\u00dflichen Willen des Abgemahnten, einen kostspieligen Rechtsstreit durch die Unterzeichnung einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung zu vermeiden (BGHZ 52, 393, 399f. -Fotowettbewerb; BGH, GRUR 1973, 384, 385 -Goldene Armb\u00e4nder; BGH, GRUR 1984, 129, 131 -shop-in-the-shop I; BGH, GRUR 1991, 550 -Zaunlasur; BGH, GRUR 1995, 338, 342 -Kleiderb\u00fcgel).<\/p>\n<p>Dem Erfordernis liegt die Erfahrung zugrunde, dass der Verletzer wettbewerbsrechtlicher Vorschriften h\u00e4ufig auf eine Abmahnung hin dazu bereit ist, sich zu unterwerfen und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Nicht selten wird sich der Verletzer erst durch die Abmahnung der Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens bewusst. Erst wenn die Unterlassungserkl\u00e4rung verweigert wird, steht fest, dass es der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bedarf (Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Randziffer 10).<\/p>\n<p>So liegt der Fall hier, in dem sich die Antragsgegnerin nicht dazu bereit gefunden hat, die von der Antragstellerin geforderte Unterwerfungserkl\u00e4rung innerhalb der im Abmahnschreiben vom 30. Oktober 2003 (Anlage L11) bezeichneten Frist abzugeben.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin hiergegen ein, die ihr in der Abmahnung bezeichnete Frist sei unangemessen kurz bemessen gewesen.<\/p>\n<p>In dieser Hinsicht gilt, dass sich die Frage, innerhalb welcher Frist der Berechtigte von dem Inanspruchgenommenen eine Unterwerfungserkl\u00e4rung verlangen kann, nicht einheitlich beantworten l\u00e4sst. Die Frist ist so zu bemessen, dass sie es dem Verwarnten erm\u00f6glicht, den Vorwurf zu \u00fcberpr\u00fcfen, die beanstandete Handlung ggf. einzustellen sowie erforderlichenfalls geeignete Gegenma\u00dfnahmen zu ergreifen. Abh\u00e4ngig ist die Frist auch von Art, Dauer und Gef\u00e4hrlichkeit der Verletzungshandlungen. In Ausnahmef\u00e4llen kann es ausreichen, den Verletzer unter Setzung einer kurzen, lediglich nach Stunden bemessenen Frist m\u00fcndlich oder auf dem Telekommunikationsweg abzumahnen (insb. bei Messeverst\u00f6\u00dfen, bei denen eine schriftliche Abmahnung h\u00e4ufig dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass ein anschlie\u00dfendes Beschreiten des Rechtsweges erst nach Messeende m\u00f6glich wird, vgl. OLG Frankfurt, GRUR 1984, 693; OLG Frankfurt, Das Juristische B\u00fcro 1985, 1557; OLG K\u00f6ln, NJW-RR 1987, 36).<\/p>\n<p>Wird die Frist von dem Berechtigten zu kurz bemessen, hat dies nicht die Unwirksamkeit der Abmahnung zur Folge. Vielmehr wird eine angemessene Frist in Gang gesetzt (BGH, GRUR 1990, 381, 382 -Antwortpflicht des Abgemahnten; OLG M\u00fcnchen, Mitt. 1994, 28; OLG K\u00f6ln, WRP 1996, 1214, 1215).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen kann es dahingestellt bleiben, ob die der Antragsgegnerin in der Abmahnung vom 30. Oktober 2003 f\u00fcr die Abgabe der Unterwerfungserkl\u00e4rung bis zum 3. November 2003, 12.00 Uhr bezeichnete Frist angemessen gewesen ist. Jedenfalls war es der Antragsgegnerin innerhalb der sodann bis zum Eingang des vorliegenden Verf\u00fcgungsgesuchs vergangenen Zeit m\u00f6glich und zuzumuten, sich dem Anspruch der Antragstellerin zu unterwerfen und so das vorliegende Verfahren zu vermeiden. F\u00fcr eine \u00dcberpr\u00fcfung des Patentverletzungsvorwurfes und der hiermit verbundenen Folgen reichte der Antragsgegnerin diese Zeit aus.<\/p>\n<p>Dies folgt daraus, dass sie bereits mit Schriftsatz vom 3. November 2003 (Anlage L12) gegen\u00fcber der Antragstellerin zum Patentverletzungsvorwurf inhaltlich Stellung zu nehmen und unter dem gleichen Datum eine Schutzschrift gegen ein m\u00f6gliches Verf\u00fcgungsgesuch bei Gericht einzureichen vermochte. Ein zus\u00e4tzlicher \u00dcberpr\u00fcfungs- und\/oder \u00dcberlegungsbedarf, den die Antragsgegnerin in Anschluss an diese beiden Schrifts\u00e4tze im Hinblick auf eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents noch ben\u00f6tigte, ist nicht einzusehen und von der Antragsgegnerin auch nicht spezifiziert geltend gemacht worden. Tats\u00e4chliche oder rechtliche Erw\u00e4gungen zur Verletzungsfrage, die \u00fcber den Inhalt der beiden Schrifts\u00e4tze hinausgehen, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Auch hat sie nicht erl\u00e4utert und erst recht nicht glaubhaft gemacht, f\u00fcr welche zus\u00e4tzlichen \u00dcberpr\u00fcfungen sie die Folgezeit bis zu der am 17. November 2003 erfolgten Abschlusserkl\u00e4rung (Anlage AG1) aufgewandt haben will.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<\/p>\n<p>bis zum 25. November 2003: \u20ac 250.000,00<\/p>\n<p>sodann: Kosteninteresse.<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 256 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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