{"id":3647,"date":"2015-02-26T17:00:38","date_gmt":"2015-02-26T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3647"},"modified":"2016-04-28T09:58:17","modified_gmt":"2016-04-28T09:58:17","slug":"4a-o-7514-stapelvorrichtung-fuer-pressen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3647","title":{"rendered":"4a O 75\/14 &#8211; Stapelvorrichtung f\u00fcr Pressen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02384<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Februar 2015, Az. 4a O 75\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an einem ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Stapelvorrichtungen f\u00fcr Pressen zur Herstellung von Kunststoffartikeln, wie z. B. Bechern und dergleichen, die einen Stapelkopf umfassen, der einem Formnest gegen\u00fcberliegt, welches mindestens zwei Positionen hat, eine aufrechte Position und eine gedrehte Position, in der die obere Oberfl\u00e4che des Formnestes dem Stapelkopf gegen\u00fcberliegt,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>soweit die jeweilige Stapelvorrichtung ein F\u00fchrungsmittel umfasst, ausgebildet, um den Stapelkopf w\u00e4hrend der Drehung des Formnestes zu bewegen, so dass der Stapelkopf zumindest in der gedrehten Position im Vergleich zu der aufrechten Position sich in einem reduzierten Abstand von der Oberfl\u00e4che des Formnestes befindet;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.04.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und\/oder bestellten Maschinen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und au\u00dferdem der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und au\u00dferdem der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei zum Nachweis der Angaben gem\u00e4\u00df a) und b) die entsprechenden Einkaufs- bzw. Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>&#8211; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 27.04.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 9.679,- EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2014 zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits einschlie\u00dflich der Kosten des selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens (Az. 4a O 103\/13) werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b>:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 990 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Erstattung vorgerichtlicher Kosten sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 01.10.2007 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer italienischen Schrift vom 16.04.2007 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 27.03.2013. Das Klagepatent ist in Kraft. \u00dcber den durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.12.2013 erhobenen Einspruch hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes bisher noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eStacker apparatus for presses for manufacturing plastic articles such as cups and the like\u201c (\u201eStapelvorrichtung f\u00fcr Pressen zur Herstellung von Kunststoffartikeln, wie z. B. Becher\u201c). Der hier streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch 1 des Klagepatents ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eA stacker apparatus, for presses for manufacturing plastic articles such as cups (4) and the like, comprising a stacking head (6) which faces a mold nest (8) which has at least two positions, an upright position and a rotated position in which the upper surface of said mold nest faces said stacking head, characterized in that it comprises a guide means (11, 12) adapted to move said stacking head during the rotation of said mold nest so that said stacking head is at a reduced distance from said upper surface of said mold nest in at least said rotated position as compared to said upright position.\u201d<\/p>\n<p>In der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents ist Patentanspruch 1 wie folgt formuliert:<\/p>\n<p>\u201eEine Stapelvorrichtung f\u00fcr Pressen zur Herstellung von Kunststoffartikeln, wie zum Beispiel Bechern (4) und dergleichen, die einen Stapelkopf (6) umfasst, der einem Formnest (8) gegen\u00fcberliegt, welcher mindestens zwei Positionen hat, eine aufrechte Position und eine gedrehte Position, in der die obere Oberfl\u00e4che des Formnestes dem Stapelkopf gegen\u00fcberliegt, dadurch gekennzeichnet, dass sie ein F\u00fchrungsmittel (11, 12) umfasst, ausgebildet, um den Stapelkopf w\u00e4hrend der Drehung des Formnestes zu bewegen, so dass der Stapelkopf zumindest in der gedrehten Position im Vergleich zu der aufrechten Position sich in einem reduzierten Abstand von der oberen Oberfl\u00e4che des Formnestes befindet.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 1, 2 und 5 zeigen nach der Klagepatentbeschreibung ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Bei Figur 1 handelt es sich um eine Seitenansicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Stapelvorrichtung.<\/p>\n<p>Die Figuren 2 und 5 zeigen \u2013 gegen\u00fcber der Figur 1 vergr\u00f6\u00dfert \u2013 das untere Formnest der Presse und den Stapelkopf, wobei sich das Formnest einmal in der Artikel-Formposition (Figur 2) und einmal in der Aussto\u00dfposition befindet (Figur 5).<\/p>\n<p>Die Beklagte stellte auf der Messe \u201eA 2013\u201c, welche im Oktober 2013 in D\u00fcsseldorf stattfand, eine Maschine des Typs \u201eB\u201c aus (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Diese Maschine wurde im Rahmen eines durch die Kl\u00e4gerin angestrengten Besichtigungsverfahrens auf dem Messestand der Beklagten durch den Sachverst\u00e4ndigen C untersucht. Die grunds\u00e4tzliche technische Gestaltung der durch den Sachverst\u00e4ndigen untersuchten Maschine l\u00e4sst sich anhand der nachfolgend verkleinert eingeblendeten, den Seiten 2 und 3 des als Anlage K 8 zur Akte gereichten Prospekts entnommenen Abbildung erkennen.<\/p>\n<p>Die Maschine weist neben einer (nicht gezeigten) Bevorratungsvorrichtung f\u00fcr eine Rolle Kunststofffolie einen Formgebungs- und Stanzvorrichtung (im Bild im linken Bereich) und eine Stapelvorrichtung auf (im Bild rechts).<\/p>\n<p>In der Formgebungs- und Stanzvorrichtung ist eine zweiteilig ausgebildete Formbildungseinrichtung angeordnet, die aus einem feststehenden Oberteil (1) und einem translatorisch und rotatorisch relativ zum Oberteil bewegbaren Unterteil (2) besteht. Das Unterteil weist, wie die nachfolgend verkleinert eingeblendete, dem im Besichtigungsverfahren eingeholten Gutachten entnommene Abbildung zeigt, vier Reihen mit jeweils acht Formnestern auf, die der Ausbildung von Kunststoffbechern aus der zwischen dem Ober- und Unterteil gef\u00fchrten Kunststofffolie dienen.<\/p>\n<p>Die Bewegung des Unterteils erfolgt \u00fcber eine am Maschinengestell gelagerte Welle (7), die an ihren Enden \u00fcber Kniehebel (8) mit dem Unterteil verbunden ist. \u00dcber die Kniehebel wird eine Rotation der Welle in eine oszillierende Hub- und Schwenkbewegung des Unterteils umgesetzt. Zwischen den an dem Unterteil angeschlossenen Kniehebeln und dem Unterteil sind an beiden Seiten des Unterteils Kurvenscheiben (9) angeordnet.<\/p>\n<p>Die Stapelvorrichtung schlie\u00dft sich an die Formgebungs- und Stanzvorrichtung an. Sie weist einen Stapelkopf (11) auf, der aus einem in einem Maschinengestell angeordneten, im Wesentlichen quaderf\u00f6rmigen Geh\u00e4use (12) besteht, welches zwei parallel angeordnete Oberfl\u00e4chen (13) hat. Dies verdeutlicht die nachfolgend verkleinert eingeblendete, ebenfalls dem im Besichtigungsverfahren eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachten entnommene Abbildung.<\/p>\n<p>Eine der beiden Oberfl\u00e4chen ist in Richtung der Formgebungs- und Stanzvorrichtung des Unterteils (der Formgebungs- und Stanzvorrichtung) ausgerichtet. Die zweite der beiden Oberfl\u00e4chen schlie\u00dft an F\u00fchrungen an, die jeweils aus in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden um die Bohrungen angeordneten Rundst\u00e4ben ausgebildet sind. Die F\u00fchrungen dienen dem Transport der von dem Unterteil an den Stapelkopf \u00fcbergebenen Kunststoffbecher, die am Ende der F\u00fchrungen gestapelt und bei Bedarf entnommen werden. Der Stapelkopf weist ferner eine Kopfplatte (15) auf, die in \u00dcbereinstimmung mit dem Geh\u00e4use des Stapelkopfes ebenfalls vier Reihen mit jeweils acht Bohrungen aufweist. Die Kopfplatte ist \u00fcber zwei seitlich an der Kopfplatte und dem Geh\u00e4use angeordnete F\u00fchrungsstangen (16) relativ zum Geh\u00e4use verschiebbar gef\u00fchrt, wobei die F\u00fchrungsstangen fest mit der Kopfplatte verbunden und in F\u00fchrungen des Geh\u00e4uses gef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>An der dem Geh\u00e4use zugewandten Oberfl\u00e4che der Kopfplatte ist eine Platte (12a) angeschraubt, die zweiundrei\u00dfig Hohlzylinder (12b) aufweist. Jeder Hohlzylinder ist in einer Bohrung des Geh\u00e4uses gef\u00fchrt. Die L\u00e4nge der Hohlzylinder ist geringf\u00fcgig gr\u00f6\u00dfer als die L\u00e4nge der Relativbewegung der Kopfplatte zum Geh\u00e4use. Weiterhin sind an dem Geh\u00e4use zwei Druckluftzylinder angeordnet, die jeweils eine Kolbenstange aufweisen, die an der Kopfplatte befestigt ist. An der Kopfplatte sind weiterhin zwei F\u00fchrungselemente mit jeweils einer darin drehbar gelagerten Rolle angeordnet. Die Rollen stehen bei betriebsbereiter Maschine in Kontakt mit den F\u00fchrungsfl\u00e4chen der Kurvenscheiben.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die Folie zwischen dem Ober- und dem Unterteil der Formgebungs- und Stanzvorrichtung gef\u00fchrt. Das Oberteil ist fest im Maschinengestell gelagert. Das Unterteil wird auf einer Bewegungsbahn derart zum Oberteil gef\u00fchrt, dass in den Formnestern des Unterteils Kunststoffbecher aus der Kunststofffolie ausgebildet werden k\u00f6nnen. Im Anschluss hieran senkt sich das Unterteil in einem ersten linearen Abschnitt der Bewegungsbahn vom Oberteil ab, bevor das Unterteil dann in Uhrzeigerrichtung eine rotatorische Bewegungsbahn ausf\u00fchrt. Diese rotatorische Bewegung erfolgt ungef\u00e4hr \u00fcber einen Winkelbereich von 40 Grad. In der Endstellung der rotatorischen Bewegung nimmt das Unterteil (2) mit seiner die Formnester aufweisenden Oberfl\u00e4che eine Position ein, in der diese Oberfl\u00e4che parallel zur Oberfl\u00e4che der Kopfplatte des Stapelkopfes angeordnet ist, welche der Formgebungs- und Stanzvorrichtung zugewandt ist. Diese relative Ausrichtung des Unterteils zur Kopfplatte dient der \u00dcbergabe der fertigen Kunststoffbecher von der Formgebungs- und Stanzvorrichtung in die Stapelvorrichtung.<\/p>\n<p>Sobald das Unterteil aus der linearen Bewegung weg vom Oberteil in die rotatorische Bewegung \u00fcbergeht, bewegt sich die Kopfplatte in Richtung auf das Unterteil der Formgebungs- und Stanzmaschine zu, wobei der wesentliche Teil dieser Bewegung am Ende der rotatorischen Bewegung des Unterteils erfolgt. Die Koordination dieser Bewegungen der Kopfplatte und des Unterteils der Formgebungs- und Stanzmaschine erfolgt durch die Kombination der Kurvenscheiben am Unterteil der Formgebungs- und Stanzvorrichtung und der F\u00fchrungselemente mit den Rollen, die an der Kopfplatte angeordnet sind.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen in dem im vorausgegangenen Besichtigungsverfahren eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachten Bezug genommen.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Da die Beklagte gleichwohl auf die Abmahnung der Kl\u00e4gerin die geforderten Erkl\u00e4rungen nicht abgab, hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 24.07.2014, der Beklagten zugestellt am 18.08.2014, Klage erhoben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Formulierung der durch die Kl\u00e4gerin in Form von \u201einsbesondere, wenn\u201c-Antr\u00e4gen formulierten Hilfsantr\u00e4ge wird auf die Klageschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nAussetzung.<\/p>\n<p>Sie meint, das Klagepatent werde im Einspruchsverfahren vernichtet. Zum einen werde die Erfindung in der Klagepatentschrift nur unzureichend offenbart. Zum anderen fehle es auch an der erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Erstattung vorgerichtlicher Kosten sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m.<br \/>\n\u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. F\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung bietet der durch die Beklagte erhobene Einspruch keine Veranlassung.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Stapelvorrichtung f\u00fcr Pressen zur Herstellung von Kunststoffartikeln, die an einer mit einem beweglichen unteren Formnest ausgestatteten Maschine angebracht werden kann.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, verf\u00fcge ein derartiges, der Formung der Artikel dienendes Formnest mindestens \u00fcber zwei Arbeitspositionen: eine Position zum Formen der Artikel und eine Position, um sie auszusto\u00dfen. In der Aussto\u00dfposition sei das Formnest gekippt und zum Stapelkopf hin gerichtet, der eine Vielzahl von Stapelkan\u00e4len einschlie\u00dfe, in welche die geformten Artikel bewegt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Damit sich das Formnest aus der vertikalen Position in die Stapelposition drehen k\u00f6nne ohne den Stapelkopf zu behindern, m\u00fcsse der Stapelkopf bei derartigen Systemen, wie sie etwa aus der US 4,565,XXX bekannt seien, in einem Abstand vom Formnest angeordnet werden. Dies f\u00fchre allerdings dazu, dass Artikel mit einer l\u00e4nglichen Form, die durch den Aussto\u00df-Luftstrom gekippt w\u00fcrden, zwischen dem Formnest und dem Stapelkopf am Einlass der Stapelkan\u00e4le eingekeilt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine Stapelvorrichtung bereitzustellen, die es erm\u00f6glicht, den Abstand zwischen dem Formnest und dem Einlass der Kan\u00e4le der Stapelvorrichtung w\u00e4hrend des Aussto\u00dfens der Artikel wesentlich zu verringern. Dar\u00fcber hinaus soll eine Vorrichtung bereitgestellt werden, welche die Arbeit zuverl\u00e4ssiger macht und die in der Lage ist, die Artikel schneller und pr\u00e4ziser zu stapeln.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe ist in Patentanspruch 1 eine Stapelvorrichtung mit den folgenden Merkmalen vorgesehen:<\/p>\n<p>1. Stapelvorrichtung f\u00fcr Pressen zur Herstellung von Kunststoffartikeln, wie zum Beispiel Bechern (4) und dergleichen.<\/p>\n<p>2. Die Stapelvorrichtung umfasst einen Stapelkopf (6).<\/p>\n<p>3. Der Stapelkopf (6) liegt einem Formnest (8) gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>4. Das Formnest (8) hat mindestens zwei Positionen,<\/p>\n<p>4.1. eine aufrechte Position und<\/p>\n<p>4.2. eine gedrehte Position, in der die obere Oberfl\u00e4che des Formnestes dem Stapelkopf gegen\u00fcberliegt.<\/p>\n<p>5. Die Stapelvorrichtung umfasst ein F\u00fchrungsmittel (11, 12).<\/p>\n<p>5.1. Das F\u00fchrungsmittel ist ausgebildet, um den Stapelkopf w\u00e4hrend der Drehung des Formnestes zu bewegen,<\/p>\n<p>5.1.1. so dass der Stapelkopf zumindest in der gedrehten Position des Formnestes (8) im Vergleich zu deren aufrechter Position sich in einem reduzierten Abstand von der oberen Oberfl\u00e4che des Formnestes befindet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor dem Hintergrund der Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen in dem im Besichtigungsverfahren eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, hat die Beklagte zu Recht nicht in Frage gestellt.<\/p>\n<p>Da die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland auch angeboten und vertrieben und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht hat, stehen der Kl\u00e4gerin die folgenden Anspr\u00fcche zu:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn sie h\u00e4tte als Fachunternehmen die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42\/09).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin auch ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten zu erstatten, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Die Zinsentscheidung folgt aus \u00a7 291 i. V. m. 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch bzw. der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, Az.: X ZR 61\/13, Beschluss v. 16.09.2014). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies vorausgeschickt liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung der Verhandlung nicht vor.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst im Hinblick auf den durch die Beklagte erhobenen Einwand der unzureichenden Offenbarung.<\/p>\n<p>Bei der Beurteilung der Frage der Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung kommt es darauf an, ob es einem Fachmann m\u00f6glich ist, die Erfindung anhand der Offenbarung praktisch zu verwirklichen (vgl. Schulte\/Moufang, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 34 Rz. 349 ff.). Eine Erfindung ist daher nur dann unzureichend offenbart, wenn ein f\u00fcr das Gebiet der Erfindung zust\u00e4ndiger Fachmann anhand der Patentschrift unter Zuhilfenahme seines Fachwissens mit zumutbarem Aufwand nicht in der Lage ist, die unter Schutz gestellte Erfindung in ausreichendem Ma\u00dfe im gesamten beanspruchten Bereich praktisch zu verwirklichen (vgl. Schulte\/Moufang, a.a.O., \u00a7 21 Rz. 28). Die Beweislast f\u00fcr eine unzureichende Offenbarung obliegt dabei dem Einsprechenden, der in der Regel unter exakter Nacharbeitung der Bedingungen des Patents nachweisen muss, dass die Erfindung nicht ausf\u00fchrbar ist (vgl. Schulte\/Moufang, a.a.O., \u00a7 21 Rz. 37).<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen wird die Einspruchsbegr\u00fcndung der Beklagten nicht gerecht. Dass die Erfindung durch den Fachmann unter Zuhilfenahme seines Fachwissens mit zumutbarem Aufwand nicht praktisch verwirklicht werden k\u00f6nnte, l\u00e4sst sich f\u00fcr die nicht fachkundig besetzte Kammer anhand des Vorbringens der Beklagten nicht feststellen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zun\u00e4chst darauf verweist, der Begriff \u201ereduzierter Abstand\u201c sei mehrdeutig, vermag die Kammer dem bereits deshalb nicht zu folgen, weil der streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch ausdr\u00fccklich klarstellt, zu welcher Bezugsgr\u00f6\u00dfe der Abstand reduziert werden soll. Der Stapelkopf soll sich zumindest in der gedrehten Position des Formnestes im Vergleich zu dessen aufrechter Position in einem reduzierten Abstand zur Oberfl\u00e4che des Formnestes befinden. Der Abstand zwischen dem Stapelkopf und der Oberfl\u00e4che des Formnestes soll demnach in der gedrehten Position des Formnestes kleiner sein als in dessen aufrechter Position.<\/p>\n<p>Auch der weitere Hinweis darauf, der in der Beschreibung genannte Druckluftzylinder an sich gew\u00e4hrleiste noch keine Bewegung des Stapelkopfes, vermag eine unzureichende Offenbarung nicht zu begr\u00fcnden. Denn der streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch stellt es in das Belieben des Fachmanns, wie der Stapelkopf bewegt werden soll. Dass der Fachmann anhand seines Fachwissens nicht in der Lage w\u00e4re, eine geeignete Konstruktion bereitzustellen, mit welcher die beanspruchte Bewegung des Stapelkopfs realisiert werden kann, vermag die Kammer nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich tr\u00e4gt auch der Verweis auf die vermeintliche Divergenz zwischen der Formulierung des Patentanspruchs und der Klagepatentbeschreibung den Vorwurf der unzureichenden Offenbarung nicht. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Einlassplatte nach der Klagepatentbeschreibung zum Formnest bewegt wird (vgl. Abschnitte [0021], [0024] und [0026]). Allerdings handelt es sich bei einer solchen Gestaltung um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches sich auch unter den streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch subsumieren l\u00e4sst. Zwar verlangt dieser, dass sich der Stapelkopf w\u00e4hrend der Drehung des Formnestes bewegt. Wie der Fachmann jedoch bereits der Formulierung des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs entnimmt, soll dadurch der Abstand zwischen der Stapelvorrichtung und dem Stapelkopf reduziert werden. Vor diesem Hintergrund ist dem Fachmann \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung der Aufgabe des Klagepatents (vgl. Abschnitt [0008]) \u2013 klar, dass es klagepatentgem\u00e4\u00df nicht darauf ankommt, dass der gesamte Stapelkopf bewegt wird. Eine Bewegung im Sinne der Merkmalsgruppe 5 liegt vielmehr auch dann vor, wenn lediglich die Platte des Stapelkopfes in Richtung des Formnests bewegt wird. Denn auch in einem solchen Fall wird der Abstand zwischen dem Formnest und der Stapelvorrichtung verringert. Der Fachmann findet somit in der Klagepatentbeschreibung ein konkretes Beispiel, wie sich die im streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch angesprochene Bewegung des Stapelkopfes realisieren l\u00e4sst.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus scheidet eine Aussetzung auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit aus.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, dass die Beklagte die Entgegenhaltungen D1 bis D7 entgegen der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 23.12.2014 sowie dem erg\u00e4nzenden Hinweis vom 12.01.2015 teilweise lediglich in englischer Sprache vorgelegt hat, l\u00e4sst bereits ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren nicht erkennen, dass die technische Lehre des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs in einem dieser Dokumente oder in deren Kombination naheliegend offenbart w\u00e4re. Wie die Beklagte selbst einr\u00e4umt wird nach den in den Entgegenhaltungen offenbarten L\u00f6sungen jeweils lediglich das Formnest zum Stapelkopf, nicht aber \u2013 wie in der Merkmalsgruppe 5 gefordert \u2013 der Stapelkopf zum Formnest bewegt. Weshalb der Fachmann gleichwohl, ausgehend von einer der durch die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer abweichenden Auffassung herangezogenen Schriften, bei denen es sich auch teilweise um bereits im Patenterteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten Stand der Technik handelt (Entgegenhaltungen D2 und D4), ohne erfinderisch t\u00e4tig zu werden zu der durch das Klagepatent beanspruchten technischen L\u00f6sung gelangen soll, erschlie\u00dft sich nicht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02384 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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