{"id":3644,"date":"2004-01-20T17:00:47","date_gmt":"2004-01-20T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3644"},"modified":"2016-06-03T10:53:37","modified_gmt":"2016-06-03T10:53:37","slug":"4a-o-4303-garagenrolltor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3644","title":{"rendered":"4a O 43\/03 &#8211; Garagenrolltor"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 255<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Januar 2004 , Az. 4a O 43\/03<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1864\"><span style=\"color: #0066cc;\">2 U 15\/04<\/span><\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des zwangsweise durchzusetzenden Betrages.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus an sie abgetretenem Recht im Wege der Patentvindikation auf \u00dcbertragung der Rechte aus drei Patentanmeldungen in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Toren, insbesondere auch Garagentoren.<\/p>\n<p>Im Zuge solcher Gesch\u00e4ftsbem\u00fchungen trat die Schwestergesellschaft der Beklagten, die E2 GmbH und Co. KG (fortan: E2 KG), im Fr\u00fchjahr 1999 zu dem Zeugen X (fortan: Zedenten) in Kontakt, der eine Werkstatt f\u00fcr die Entwicklung, Herstellung und Reparatur insbesondere von Garagentoren betreibt.<\/p>\n<p>Der Zedent hatte zu diesem Zeitpunkt ein sogenanntes sturzloses Sektionaltor entwickelt, welches gegen\u00fcber bekannten Rolltoren, bei denen die kreisbogenf\u00f6rmige Kr\u00fcmmung der Laufschiene im \u00dcbergangsbereich zwischen der Vertikalen und der Horizontalen einen Sturz an der Oberkante der T\u00fcr\u00f6ffnung erfordert, den Vorteil bietet, dass mit ihm die volle Raumh\u00f6he ausgenutzt werden kann.<\/p>\n<p>Diese Erfindung meldete der Zedent am 11. April 1997 zum deutschen Patent an. Die Anmeldung wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt am 10. Oktober 1997 unter der Register-Nummer 197 15 295 (Anlage K2) offengelegt. Zu einer Patenterteilung ist es noch nicht gekommen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorbezeichneten Patentanmeldung verwiesen.<\/p>\n<p>X es sich zeigte, dass seine Erfindung infolge eines zu lang bemessenen Haltearmes zu ung\u00fcnstigen Hebelkr\u00e4ften und St\u00f6rungen im Schlie\u00dfvorgang f\u00fchrte, begab sich der Zedent daran, das Sektionaltor weiterzuentwickeln. Diese Bem\u00fchungen f\u00fchrten im Februar 1999 zu einem Konstruktionsentwurf, bei dem der Haltearm durch einen Kipp- oder Scharnierbeschlag ersetzt ist (vgl. Anlagen K3\/1 und K3\/2).<\/p>\n<p>Ein Sektionaltor mit einem solchen Scharnierbeschlag stellte der Zedent im Mai 1999 dem seinerzeit bei der E2 KG als Prokurist angestellten Zeugen X vor. Im Anschluss an diese Besprechung kamen der Zedent und der Zeuge X auf die Idee, das seinerzeit noch manuell zu bet\u00e4tigende Tor zu automatisieren, Den Beteiligten war klar, dass ein im Stand der Technik bekannter Deckenschlepperantrieb hierf\u00fcr aus Raumbedarfsgr\u00fcnden nicht in Betracht kam.<\/p>\n<p>Im Verlauf einer sich hieran anschlie\u00dfenden Zusammenarbeit, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind, stellte der Zedent im Juni 1999 ein Muster fertig (Anlage ROP8), bei dem der Laufwagen sich selbstt\u00e4tig entlang der Laufschiene verfahren l\u00e4sst. Auf wessen Idee diese Konstruktion zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, ist zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Nach weiteren Besprechungen zu den konstruktiven Details der Antriebsvorrichtung f\u00fchrte der Zedent dem Zeugen X das funktionsf\u00e4hige Muster einer Torversion mit zwei im oberen Bereich angeordneten F\u00fchrungsschienen vor. Wegen der Einzelheiten dieses Prototypen, dessen geistige Urheberschaft zwischen den Parteien gleichfalls streitig ist, wird auf zwei von der Beklagten vorgelegte Lichtbilder (Anlage ROP11) verwiesen.<\/p>\n<p>Diese Version wurde sp\u00e4ter in der Weise abge\u00e4ndert, dass der zun\u00e4chst zwischen der F\u00fchrungsschiene und dem Torblatt befindliche Zahnriemen in die F\u00fchrungsschiene verlegt wurde.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die gemeinsame Zusammenarbeit \u00fcbersandte die E2 KG dem Zedenten unter dem 27. September 1999 \u00fcbersandte den Entwurf einer schriftlichen Vereinbarung (Anlage ROP15). Hierin sind unter anderem Angaben \u00fcber den Beitrag des Zedenten an der Weiterentwicklung des Sektionaltores und Regelungen f\u00fcr eine Verg\u00fctung des Zedenten enthalten. Der Entwurf wurde von dem Zedenten \u00fcberarbeitet und am 3. Oktober 1999 unterzeichnet an die E2 KG zur\u00fcckgeschickt. In der von dem Zedenten \u00fcberarbeiteten Fassung hei\u00dft es in der Vereinbarung unter anderem wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eI.<\/p>\n<p>Im Mai nahm Herr X, \u00fcber unseren Au\u00dfendienstmitarbeiter Herrn J,Kontakt mit Vn auf und zeigte einen neuen Laufwagen f\u00fcr Sektionaltore, der rechtlich noch nicht gesch\u00fctzt war. Es wurde zugesagt, Stillschweigen zu bewahren. Herr J informierte Herr X was er bei Herrn X gesehen hatte.<\/p>\n<p>Im Juni besuchte Herr X zusammen mit Herrn S2. Auch hier wurden von Herrn X noch einmal die beiden Laufwagen gezeigt und Vorteile erl\u00e4utert. W\u00e4hrend dieses Gespr\u00e4ches brachte Herr X einen neuen Gedanken auf. Ein automatisieren von Sektiontoren nicht mehr mit Deckenl\u00e4ufer zu realisieren, sondern eine Antriebseinheit seitlich in der Laudschiene zu installieren, um das Tor zu bewegen.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Herr X und Herr X wurden sich einig, dass sie einen solchen Antrieb als Muster einmal aufbauen und die Funktion der Sektionaltore \u00fcberpr\u00fcfen. Die Resonance war gut. Die Versuche haben bei Herrn X in Flacht stattgefunden. Herr X baute drei Prototypen, zeigte anschlie\u00dfend Herr X die Funktion.<\/p>\n<p>Herr X \u00fcberpr\u00fcfte, die patentrechtliche Seite und meldete diesen Gedanke und lie\u00df diesen Gedanken patentieren.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>F\u00fcr die bis jetzt von Herrn X geleistete Arbeit, z.B. Musterbau und Pr\u00fcfung auf Realisierbarkeit, sowie die Arbeit in Zukunft an diesem Seitenantriebstypen, unterbreiten wir Herrn X3 folgenden Vorschlag:<\/p>\n<p>&#8230;\u201c<\/p>\n<p>Im Oktober 1999 beendete der Zedent seine Zusammenarbeit mit der E2 KG.<\/p>\n<p>Diese meldete bereits am 1. September 1999 ein Antriebssystem f\u00fcr ein elektrisch antreibbares Sektionaltor zum deutschen Patent an. Die Anmeldung wurde am 5. April 2001 vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Register-Nummer 199 41 619 (Anlage K9, fortan: Streitanmeldung 1) offengelegt.<\/p>\n<p>Die Streitanmeldung 1 wurde am 15. Juli 2002 auf die Beklagte umgetragen.<\/p>\n<p>Zu einer Patenterteilung ist es noch nicht gekommen.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 der Streitanmeldung 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Antriebssystem f\u00fcr ein elektrisch antreibbares Sektionaltor (1) bestehend aus einem Torblatt (2) mit mehreren zueinander verschwenkbaren Gliedern (3, 9, 12), Laufschienen (6), die beidseits l\u00e4ngs des Torblattes (2) geb\u00e4udefest angeordnet sind, die einen vertikalen Abschnitt (16), einen bogenf\u00f6rmigen Abschnitt (17) und einen horizontalen abschnitt (18) aufweisen und in denen die Glieder (3, 12) mittels Rollen (8) gef\u00fchrt sind, beidseitig eines obersten Gliedes (9) des Torblattes (2) befestigten und in der zugeordneten Laufschiene (6) verfahrbaren Laufwagen(10, 11), wobei das oberste Glied ausschlie\u00dflich mittels der Laufwagen verfahrbar ist, einem elektrischen antrieb (27), mittels dessen das Torblatt (2) zwischen einer vertikalen Schlie\u00dfstellung und einer horizontalen Offenstellung bewegbar ist und einer Federeinrichtung (15), dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass der elektrische Antrieb (27) an mindestens einem Laufwagen (10, 11) kraftschl\u00fcssig angeordnet ist und entlang der Bewegungslinie des Torblattes (2) ein Antriebsmittel (33) ortsfest angeordnet ist, mit welchem der Antrieb (27) in Wirkverbindung steht.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitanmeldung 1 verwiesen.<\/p>\n<p>Jeweils unter dem 28. Juli 2000 meldete die Beklagte die europ\u00e4ischen Patente 1 176 279 (Anlage K13, fortan: Streitanmeldung 2) und 1 176 280 (Anlage K14, fortan: Streitanmeldung 3) an. Die Streitanmeldungen 2 und 3 wurden am 30. Januar 2002 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Eine Patenterteilung liegt noch nicht vor.<\/p>\n<p>Die Streitanmeldung 2 betrifft ein Sektionaltor.<\/p>\n<p>Ihr Anspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Sektionaltor mit einem aus gelenkig verbundenen Paneelen (2, 3) bestehenden mehrteiligen Torblatt (1), wobei das oberste Paneel (2) des Torblattes (1) an beiden Seiten des Torblattes (1) in einer im wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrt ist, die einen vorderen vertikalen Endabschnitt (21) aufweist, wobei f\u00fcr die \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung des Torblattes (1) mindestens ein Antriebsmotor (8) vorgesehen ist, der in dem horizontalen Bereich der oberen Laufschiene (6) verfahrbar ist, wobei in der Schlie\u00dfstellung des Torblattes (1) eines der oberen Paneele (2) \u00fcber ein Verbindungselement an dem Antriebsmotor (8) angeschlossen ist und wobei in der Schlie\u00dfstellung des Torblattes (1) das in der oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrte Laufrad (4) des obersten Paneels (2) in den vertikalen Endabschnitt (21) der oberen Laufschiene (6) eingreift.<\/p>\n<p>Zur n\u00e4heren Erl\u00e4uterung wird auf den Inhalt der Streitanmeldung 2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Streitanmeldung 3 betrifft ein Tor, insbesondere Garagentor.<\/p>\n<p>Ihr Anspruch 1 hatte in seiner urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Tor, insbesondere Garagentor, mit einem einteiligen oder mehrteiligen Torblatt (1), im wesentlichen horizontalen Laufschienen (6), in denen das Torblatt (1) bei einer \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung gef\u00fchrt wird, und einem elektrischen Torantrieb zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Torblattes (1), dadurch gekennzeichnet, dass an mindestens einer Laufschiene (6) ein flexibles Strangelement vorgesehen ist, dass der Torantrieb einen Antriebsmotor (8) mit einem Antriebsrad aufweist, das in der Laufschiene (6) gef\u00fchrt und vom Strangelement teilweise umschlungen ist, und dass bei der Antriebsbewegung der Antriebsmotor (8) durch Formschluss und\/oder Reibschluss des Antriebsrades mit dem Strangelement l\u00e4ngs der Laufschiene (6) verfahrbar ist.<\/p>\n<p>Aufgrund eines Rechercheberichtes des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 5. Januar 2001 (Anhang zu Anlage K14) wurde der Wortlaut des Anspruches 1 von der Beklagten in einer Eingabe vom 30. Juli 2002 (Anlage ROP21) wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>Elektrischer Torantrieb zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen eines ein- oder mehrteiligen Torblatts (1), das bei einer \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung in im wesentlichen horizontalen Laufschienen (6) gef\u00fchrt ist, mit einem an der Laufschiene (6) gef\u00fchrten Antriebsmotor (8), der durch ein Verbindungselement (18) mit dem oberen Viertel des Torblatts (1) verbunden ist, und mit einem an der Laufschiene (6) gespannten Zahnriemen (13), wobei der Antriebsmotor (8) ein von dem Zahnriemen (13) teilweise umschlungenen Antriebsrad (14) sowie beidseits des Antriebsrades angeordnete F\u00fchrungsrollen (15) aufweist, die auf dem R\u00fccken des Zahnriemens (13) laufen, und wobei der Antriebsmotor (8) bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades (14) durch Formschluss mit dem Zahnriemen (13) l\u00e4ngs der Laufschiene (6) verfahrbar ist.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitanmeldung 3 verwiesen.<\/p>\n<p>In einer schriftlichen Vereinbarung vom 27.\/28. November 2002 (Anlage K17) erkl\u00e4rte der Zedent, seine gegen die Beklagten gerichteten Anspr\u00fcche, die sich auf die den Streitanmeldungen 1 bis 3 zugrundeliegenden Erfindungen beziehen, an die Kl\u00e4gerin abzutreten. Die Kl\u00e4gerin nahm diese Verf\u00fcgung an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, der Zeuge X habe dem Zedenten im Anschluss an die im Mai 1999 erfolgte erste Zusammenkunft lediglich vorgeschlagen, das ihm vorgef\u00fchrte Sektionaltor zu automatisieren. Zu der Frage, wie dies geschehen k\u00f6nne, habe der Zedent keine Vorgaben erhalten. Aus eigener Erfindert\u00e4tigkeit habe er sich dazu entschlossen, den Antrieb f\u00fcr das Tor an dem an dem seitlichen Rand des Torblattes befindlichen Scharnierbeschlag anzuordnen. Die der E2 KG vorgef\u00fchrten Prototypen (Anlagen ROP8 und ROP11) habe der Zedent in ausschlie\u00dflicher Eigenarbeit entwickelt. Hierbei habe er f\u00fcr den Antrieb zun\u00e4chst ein ortsfest angeordnetes Drahtseil verwendet, an dem der Laufwagen verfahren worden sei. Als sich herausgestellt habe, dass sich das Antriebsrad des Laufwagens mit dem Drahtseil nicht durchgehend kraftschl\u00fcssig verbinden lie\u00df und der Laufwagen beim Anfahren mehrere Zentimeter durchrutschte, habe er das Drahtseil durch einen Zahnriemen ersetzt. Zu dem Zahnriemen habe der Zedent der E2 KG sp\u00e4ter vorgeschlagen, ihn nicht zwischen der F\u00fchrungsschiene und dem Torblatt, sondern vielmehr in der F\u00fchrungsschiene anzuordnen.<\/p>\n<p>Mit allen Beteiligten habe der Zedent Vertraulichkeit vereinbart gehabt.<\/p>\n<p>Wenn der Zedent unter dem 4. Oktober 1999 eine Vereinbarung (Anlage ROP4) unterzeichnet habe, aus der sich etwas anderes ergebe, erkl\u00e4re sich dies damit, dass er sich aus Unerfahrenheit mit der Bitte des Zeugen X einverstanden erkl\u00e4rt habe, in m\u00f6glichst zahlreichen Schriftst\u00fccken als technisch versierter Mitarbeiter ausgewiesen zu werden, auf den die sp\u00e4ter zum Patent angemeldeten L\u00f6sungen zur\u00fcckzuf\u00fchren seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Anspr\u00fcche auf Erteilung eines Patents auf die Erfindungen, die Gegenstand der im folgenden bezeichneten Patentanmeldungen sind, an sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; zu \u00fcbertragen:<\/p>\n<p>a) EP 1 176 279 \u201eSektionaltor\u201c,<\/p>\n<p>b) EP 1 176 280 \u201eTor, insbesondere Garagentor\u201c,<\/p>\n<p>c) DE 199 41 619 \u201eAntriebssystem f\u00fcr ein elektrisch an-<\/p>\n<p>treibbares Sektionaltor\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie wendet ein, aus der Abtretungserkl\u00e4rung vom 27.\/28. November 2002 (Anlage K17) gehe eine Schenkung hervor. Sollten zwischen den Parteien zus\u00e4tzliche Absprachen getroffen worden sein, lasse sich deren Wirksamkeit nicht nachvollziehen.<\/p>\n<p>Das die Streitanmeldungen kennzeichnende technische Wissen sei nicht auf den Zedenten, sondern auf den Zeugen X zur\u00fcckzuf\u00fchren. Der technische Beitrag, den der Zedent f\u00fcr die Zusammenarbeit mit der E2 KG geleistet habe, beschr\u00e4nke sich auf den Inhalt seiner offengelegten Patentanmeldung 197 15 295 (Anlage K2). Zu keiner Zeit der Zusammenarbeit habe sich der Zedent Vertraulichkeit ausbedungen. Es sei ihm vielmehr darum gegangen, seine Erfindung zu vermarkten.<\/p>\n<p>Der Zeuge X sei auf den Gedanken gekommen, den zur Automatisierung des Sektionaltores ben\u00f6tigten Antrieb an dem Scharnierbeschlag anzuordnen. Auch die weiteren konstruktiven Details f\u00fcr den Antrieb seien dem Zedenten von dem Zeugen X unter Vorlage von Zeichnungen, die der Zeuge bei dem Zeugen S3 in Auftrag gegeben habe (Anlage ROP3), vorgegeben worden. Aufgabe des Zedenten sei es gewesen, die Prototypen (Anlagen ROP8 und ROP11) gem\u00e4\u00df den ihm erteilten Vorgaben herzustellen.<\/p>\n<p>Die Streitanmeldungen gingen in ihren Merkmalen weit \u00fcber das durch die von den Prototypen verk\u00f6rperte technische Lehre hinaus. Diese Weiterentwicklung habe sie &#8211; die Beklagte &#8211; in Abstimmung mit der Vn GmbH und ohne Hinzutun des Zedenten bewerkstelligt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Anspruch auf \u00dcbertragung der Streitanmeldungen nach Art. 60 EP\u00dc, \u00a7 8 S. 1 PatG, \u00a7 398 BGB nicht zu. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass diese Patentanmeldungen auf den Zedenten als Erfinder zur\u00fcckzuf\u00fchren sind.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Streitanmeldung 1 schl\u00e4gt f\u00fcr die von ihm bezeichnete Aufgabe, ein Antriebssystem f\u00fcr ein elektrisch antreibbares Sektionaltor zu schaffen, das montage- und funktionstechnisch vereinfacht wird, wobei es raumsparend und nachr\u00fcstbar anordbar sein soll (Anlage K9, Spalte 1, Zeilen 49 bis 53), in ihrem Anspruch 1 und 6 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Es handelt sich um ein Antriebssystem f\u00fcr ein elektrisch antreibbares Sektionaltor, bestehend aus<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>einem Torblatt mit mehreren zueinander verschwenkbaren Gliedern und<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Laufschienen, die beidseitig l\u00e4ngs des Torblattes geb\u00e4udefest angeordnet sind;<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>die Laufschienen weisen einen vertikalen, einen bogenf\u00f6rmigen und einen horizontalen Abschnitt auf;<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>in den Laufschienen werden die Glieder des Torblattes mittels Rollen gef\u00fchrt;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>zu dem Antriebssystem geh\u00f6rt mindestens ein Laufwagen, der<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>beidseitig eines obersten Gliedes befestigt ist und<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>in der zugeordneten Laufschiene verfahrbar ist;<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der Laufwagen weist jeweils mindestens eine an einer Grundplatte gelagerte Laufrolle auf, die in die zugeordnete Laufschiene eingreift;<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>der Laufwagen weist einen vorderen Arm auf;<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>der vordere Arm ist gelenkig mit dem obersten Glied des Torblattes und mit der Grundplatte verbunden;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>das oberste Glied des Torblattes ist ausschlie\u00dflich mittels des Laufwagens verfahrbar;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>das Antriebssystem verf\u00fcgt \u00fcber einen elektrischen Antrieb, mittels dessen das Torblatt zwischen einer vertikalen Schlie\u00dfstellung und einer horizontalen Offenstellung bewegbar ist, der<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>an mindestens einem Laufwagen kraftschl\u00fcssig angeordnet ist;<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>zum Antriebssystem geh\u00f6rt ein Antriebsmittel, das<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>entlang der Bewegungslinie des Torblattes ortsfest angeordnet ist und<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>mit dem Antrieb in Wirkverbindung steht.<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>Das Antriebssystem verf\u00fcgt \u00fcber eine Federeinrichtung.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit der Frage einer Erfinderschaft des Zedenten stimmen die Parteien zutreffend darin \u00fcberein, dass durch das der E2 KG vorgef\u00fchrte Antriebssystem, wie es in den von der Beklagten als Anlage ROP11 vorgelegten Lichtbildern abgebildet ist, alle Merkmale des Streitanmeldung vorgegeben werden, so dass es hierzu keiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterung bedarf.<\/p>\n<p>Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Antriebssystem auf eine Erfindert\u00e4tigkeit des Zedenten zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>Das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Kl\u00e4gerin ist unspezifiziert und daher unter Darlegungsgesichtspunkten unbeachtlich. Es beschr\u00e4nkt sich auf die nicht n\u00e4her erl\u00e4uterte Behauptung, der Zedent habe das Antriebssystem aufgrund seiner innovativen Begabung ohne Hilfe Dritter ausgearbeitet. Von welchen Gedanken und technischen Erfahrungen der Zedent sich hierbei hat leiten lassen, ist von der Kl\u00e4gerin ebensowenig mitgeteilt worden, wie Versuche, mit denen die Funktionstauglichkeit der angeblichen Erfindung von dem Zedenten \u00fcberpr\u00fcft worden ist. Auch nachdem sie auf diese Darlegungsm\u00e4ngel in der Sitzung vom 18. Dezember 2003 hingewiesen worden war, vermochte die Kl\u00e4gerin ihren Sachvortrag nicht n\u00e4her zu konkretisieren. Zeichnungen, Konstruktionsentw\u00fcrfe oder sonstige f\u00fcr die Entwicklung des Antriebssystems ma\u00dfgebende Dokumente hat sie nicht vorgelegt.<\/p>\n<p>Gegen die kl\u00e4gerseits behauptete Erfindert\u00e4tigkeit spricht der von dem Zedenten \u00fcberarbeitete und dann unter dem 4. Oktober 1999 unterzeichnete Vertragsentwurf (Anlage ROP4), in welchem die Idee, das Sektionaltor durch einen seitlich in der Laufschiene zu installierenden Antrieb zu automatisieren, dem Zeugen X zugeschrieben wird. Diese unmi\u00dfverst\u00e4ndliche Erfindungszuweisung steht im Einklang mit dem weiteren Vertragstext, in dem es hei\u00dft, dem Zedenten solle der Bau von Mustern und eine \u00dcberpr\u00fcfung der Realisierbarkeit verg\u00fctet werden. Ein Hinweis, nach welchem der Zedent einen eigensch\u00f6pferischen Beitrag zu dem Antriebssystem geleistet hat, findet sich in dem \u00fcberarbeiteten Vertragsentwurf nicht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Gegenstand der Streitanmeldung 2 (Anlage K13), die es als ihre Aufgabe bezeichnet, ein Sektionaltor anzugeben, das gegen ein unbefugtes \u00d6ffnen von au\u00dfen optimal gesichert ist und bei dem gleichwohl eine zwanglose und funktionssichere \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung des Torblattes gew\u00e4hrleistet wird (Anlage K13, Spalte 1, Zeilen 35 bis 41), ist nach deren Anspruch 1 ein Sektionaltor mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Es handelt sich um ein Sektionaltor mit einem aus gelenkig verbundenen Paneelen bestehenden mehrteiligen Torblatt;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>das oberste Paneel des Torblattes ist an beiden Seiten des Torblattes in einer im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene gef\u00fchrt, die einen vorderen vertikalen Endabschnitt aufweist;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>f\u00fcr die \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung des Torblattes ist mindestens ein Antriebsmotor vorgesehen, der in dem horizontalen Bereich der oberen Laufschiene verfahrbar ist;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>in der Schlie\u00dfstellung des Torblattes ist eines der oberen Paneele \u00fcber ein Verbindungselement an den Antriebsmotor angeschlossen;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>in der Schlie\u00dfstellung des Torblattes greift das in der oberen Laufschiene gef\u00fchrte Laufrad des obersten Paneels in den vertikalen Endabschnitt der oberen Laufschiene ein.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen, dass sich der in der Anlage ROP11 abgebildete Prototyp aus den vorstehend erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden nicht auf den Zedenten zur\u00fcckf\u00fchren l\u00e4sst, ist das Klagevorbringen zu einer Erfindert\u00e4tigkeit des Zedenten an der Streitanmeldung 2 unschl\u00fcssig.<\/p>\n<p>Selbst wenn man unterstellt, dass der Prototyp eine eigensch\u00f6pferische Leistung des Zedenten verk\u00f6rpert, vermag er nicht zu den funktional zusammenh\u00e4ngenden Merkmalen 1 und 5 der Streitanmeldung 2 zu f\u00fchren. \u00dcber den Prototypen hinausgehende Beitr\u00e4ge des Zedenten an der Streitanmeldung 2 hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan.<\/p>\n<p>Das Merkmal 1 der Streitanmeldung 2 besagt, dass das oberste Paneel des Torblattes an beiden Seiten des Torblattes in einer im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene gef\u00fchrt ist, die einen vorderen vertikalen Endabschnitt aufweist.<\/p>\n<p>Nach dem Merkmal 5 greift in der Schlie\u00dfstellung des Torblattes in diesen vertikalen oberen Endabschnitt das in der oberen Laufschiene gef\u00fchrte Laufrad des obersten Paneels ein.<\/p>\n<p>Auch wenn dies in dem Merkmal 1 nicht ausdr\u00fccklich hervorgehoben wird, ersieht der Fachmann, dass das oberste Paneel mit Hilfe des in dem Merkmal 5 bezeichneten Laufrades in der im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene gef\u00fchrt wird. Andere F\u00fchrungsmittel f\u00fcr das oberste Paneel werden von der Streitanmeldung 2 nicht bezeichnet. Das zur F\u00fchrung des obersten Paneels vorgesehene Laufrad entspricht einer im Stand der Technik, beispielsweise aus dem europ\u00e4ischen Patent 0 222 300 bekannten Konstruktion (Anlage K13, Spalte 1, Zeilen 8 bis 13). Ein solches mit einem Laufrad ausgebildetes oberstes Paneel lehnt die Streitanmeldung 2 nicht ab. Als nachteilig an dem aus dem europ\u00e4ischen Patent 0 222 300 bekannten Konstruktionsentwurf hebt die Streitanmeldung 2 hervor, dass das Torblatt an dem obersten Paneel von au\u00dfen zur Garageninnenseite hin leicht aufgedr\u00fcckt werden kann, wodurch unbefugten oder unerw\u00fcnschten Personen das Eindringen in die Garage erm\u00f6glicht wird (Anlage K13, Spalte 1, Zeilen 16 bis 21). Gleichwohl f\u00fchrt die Streitanmeldung 2 in ihrem Beschreibungsteil aus, dass das oberste Paneel zweckm\u00e4\u00dfigerweise mit jeweils lediglich einem Laufrad in den oberen Laufschienen gef\u00fchrt ist (Anlage K13, Spalte 2, Zeilen 31 bis 33). Ein Aufdr\u00fccken des Torblattes von au\u00dfen soll erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch verhindert werden, das dass Laufrad des obersten Paneels in der Schlie\u00dfstellung des Torblattes &#8211; entsprechend dem Merkmal 5 &#8211; in den vertikalen Endabschnitt der oberen Laufschiene eingreift. Zum Aufdr\u00fccken des Tores w\u00e4re somit zun\u00e4chst eine vertikale Bewegung des vorbezeichneten Laufrades erforderlich. In Kombination mit dem Merkmal 4, nach dem eines der obersten Paneele in der Schlie\u00dfstellung des Torblattes \u00fcber ein Verbindungselement an den ausnahmslos im horizontalen Bereich der Laufschiene angeordneten Antriebsmotor angeschlossen ist, wird das Sektionaltor hierdurch gegen ein unbefugtes Aufdr\u00fccken gesichert (Anlage K13, Spalte 3, Zeile 58 bis Spalte 4, Zeile 12).<\/p>\n<p>Der in der Anlage ROP11 abgebildete Prototyp ist nicht mit einem Laufrad f\u00fcr das oberste Paneel des Torblattes ausgestattet. Die von der Kl\u00e4gerin erstmals in der Sitzung vom 18. Dezember 2003 vorgetragene gegenteilige Behauptung, nach der sich bei eingehender Betrachtung des ersten der beiden als Anlage ROP11 vorgelegten Lichtbilder ein entsprechendes Laufrad schemenhaft erahnen lassen soll, trifft nicht zu. Nach dem zweiten Lichtbild ist das oberste Paneel \u00fcber ein Scharnier und eine hieran angeformte H\u00fclse unmittelbar an den Laufwagen angekuppelt, indem die H\u00fclse einen zum Laufwagen geh\u00f6renden Bolzen umfasst. Weder an dem Scharnier und auch nicht an der H\u00fclse oder dem Bolzen ist ein Laufrad angeordnet.<\/p>\n<p>Selbst wenn man die Existenz eines entsprechenden Laufrades unterstellt, greift dieses Bauteil in der Schlie\u00dfstellung des Torblattes entgegen dem Merkmal 5 der Streitanmeldung 2 nicht in einen vertikalen Endabschnitt der oberen Laufschiene hinein. Ein solcher vertikaler Endabschnitt der oberen Laufschiene, durch den sich ein Aufdr\u00fccken des Torblattes von Au\u00dfen verhindern l\u00e4sst, ist auf den Lichtbildern nicht zu erkennen. Es ist auch nicht von der Kl\u00e4gerin geltend gemacht worden, dass der Prototyp \u00fcber einen solchen Endabschnitt verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass das oberste Paneel des Torblattes bei dem Prototypen nicht &#8211; entsprechend dem Merkmal 4 der Streitanmeldung 2 &#8211; in der Schlie\u00dfstellung \u00fcber ein Verbindungselement, sondern unmittelbar durch den in die H\u00fclse hineingreifenden Bolzen des Laufwagens an den Antriebsmotor angeschlossen ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Von der Streitanmeldung (Anlage K14), die es als ihre Aufgabe bezeichnet, ein Tor, insbesondere Garagentor anzugeben, bei dem eine einfache und wenig aufwendige F\u00fchrung und Abst\u00fctzung eines verfahrbaren Antriebsmotors des Torantriebs verwirklicht ist und bei dem eine problemlose und funktionssichere \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung des Torblatts m\u00f6glich sein soll (Anlage K14, Spalte 1, Zeilen 30 bis 36), wird in dem von der Beklagten mit Eingabe vom 30. Juli 1992 (Anlage ROP21) neu gefassten Anspruch 1 ein elektrischer Torantrieb mit folgenden Merkmalen erfasst:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Es handelt sich um einen elektrischen Torantrieb zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen eines ein- oder mehrteiligen Torblattes;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>das Torblatt ist bei einer \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung in im Wesentlichen horizontalen Laufschienen gef\u00fchrt;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>der elektrische Torantrieb verf\u00fcgt \u00fcber einen an der Laufschiene gef\u00fchrten Antriebsmotor, der durch ein Verbindungselement mit dem oberen Viertel des Torblatts verbunden ist, und<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>\u00fcber einen an der Laufschiene gespannten Zahnriemen;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>der Antriebsmotor weist<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>ein von dem Zahnriemen teilweise umschlungenes Antriebsrad sowie<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>beidseits des Antriebsrades angeordnete F\u00fchrungsrollen auf, die auf dem R\u00fccken des Zahnriemens laufen;<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>der Antriebsmotor ist bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades durch Formschluss mit dem Zahnriemen l\u00e4ngs der Laufschiene verfahrbar.<\/p>\n<p>Auch die Streitanmeldung 3 wird durch das angeblich auf den Zedenten zur\u00fcckzuf\u00fchrende, in der Anlage ROP11 abgebildete Antriebssystem nicht vorgegeben.<\/p>\n<p>Der Prototyp verf\u00fcgt nicht \u00fcber die Merkmale 4 und 5.b).<\/p>\n<p>Das Merkmal 4 besagt, dass der T\u00fcrantrieb \u00fcber einen an der Laufschiene gespannten Zahnriemen verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Im Gegensatz hierzu l\u00e4sst sich auf den als Anlage ROP11 vorgelegten Lichtbildern zwar ein Zahnriemen erkennen. Dieser Zahnriemen steht allerdings in keinerlei r\u00e4umlich-gegenst\u00e4ndlichen Zusammenhang mit der Laufschiene. Er verl\u00e4uft frei unterhalb der Garagendecke.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg macht die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang geltend, der Zedent habe der Schwestergesellschaft der Beklagten im Rahmen der gemeinsamen Zusammenarbeit nach Fertigstellung des aus der Anlage ROP11 zu ersehenden Prototypen vorgeschlagen, den Zahnriemen innerhalb der Laufschiene zu spannen. Dieses von der Beklagten bestrittene Vorbringen der Kl\u00e4gerin ist nicht hinreichend substantiiert. Unabh\u00e4ngig davon, dass sie den Zeitpunkt eines solchen Vorschlages und den Mitarbeiter, gegen\u00fcber dem ein solcher Vorschlag unterbreitet worden sein soll, nicht bezeichnet hat, vermochte die Kl\u00e4gerin nicht zu erl\u00e4utern, anhand welcher technischer \u00dcberlegungen der Zedent zu der neu gew\u00e4hlten Anordnung des Zahnriemens gef\u00fchrt worden sein soll. Skizzen, Ausf\u00fchrungszeichnung, Testberichte oder sonstige Dokumente hierzu hat sie nicht vorgelegt.<\/p>\n<p>Selbst wenn das Vorbringen der Kl\u00e4gerin zur Anordnung des Zahnriemens zutreffen sollte, geht hieraus keine Vorgabe f\u00fcr das Merkmal 5.b) hervor.<\/p>\n<p>Das Merkmal besagt, dass der Antriebsmotor beidseits des Antriebsrades angeordnete F\u00fchrungsrollen aufweist, die auf dem R\u00fccken des Zahnriemens laufen.<\/p>\n<p>Dem Merkmal l\u00e4sst sich ersehen, dass die beiden F\u00fchrungsrollen in der Antriebsrichtung vor und hinter dem Antriebsrad angeordnet sind. Andernfalls w\u00e4re es nicht m\u00f6glich, dass das Antriebsrad ebenso wie die beiden F\u00fchrungsrollen mit dem Zahnriemen in Kontakt stehen. So hei\u00dft es denn auch in der Beschreibung der Streitanmeldung 3, dass der Antriebsmotor zumindest zwei F\u00fchrungsrollen aufweist, wobei das Antriebsrad zwischen beiden F\u00fchrungsrollen angeordnet ist. Mit Hilfe dieser F\u00fchrungsrollen soll eine sehr effektive F\u00fchrung und Abst\u00fctzung des Antriebsmotors auf der Laufschiene erreicht werden. Zus\u00e4tzlich sollen die F\u00fchrungsrollen den Form- bzw. Reibschluss zwischen dem Antriebsrad und dem Strangelement unterst\u00fctzen (Anlage K14, Spalte 2, Zeilen 34 bis 41).<\/p>\n<p>Solche F\u00fchrungsrollen sind auf den als Anlage ROP11 vorgelegten Lichtbildern nicht zu erkennen. Selbst wenn das dort abgebildete Antriebssystem mit F\u00fchrungsrollen ausgestatten sein sollte, w\u00e4re nicht einzusehen und ist von der Kl\u00e4gerin auch nicht dargetan worden, dass die F\u00fchrungsrollen auf dem R\u00fccken des Zahnriemens laufen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 600.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Dr. H N2 L<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 255 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. Januar 2004 , Az. 4a O 43\/03 Rechtsmittelinstanz: 2 U 15\/04<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[32,2],"tags":[],"class_list":["post-3644","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-32","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3644","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3644"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3644\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5363,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3644\/revisions\/5363"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3644"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3644"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3644"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}