{"id":3642,"date":"2015-06-11T17:00:23","date_gmt":"2015-06-11T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3642"},"modified":"2016-06-14T13:10:37","modified_gmt":"2016-06-14T13:10:37","slug":"4a-o-7214-prozesskartusche-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3642","title":{"rendered":"4a O 72\/14 &#8211; Prozesskartusche III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02421<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Juni 2015, Az. 4a O 72\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B), die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist, wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enth\u00e4lt, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:<\/p>\n<p>eine elektrofotografische fotosensitive Trommel mit einer fotosensitiven Schicht auf einer Umfangsfl\u00e4che davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;<\/p>\n<p>ein Kupplungselement, das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und das mit der Antriebswelle in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel zu rotieren, wobei das Kupplungselement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel derart bereitgestellt ist, dass das Kupplungselement in der Lage ist, eine Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel zur \u00dcbertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel und eine Freigabewinkelposition einzunehmen, in der das Kupplungselement weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel und gegen\u00fcber der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition geneigt ist zum Freigeben des Kupplungselements von der Antriebswelle, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart angepasst ist, dass, wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel demontiert wird, sich das Kupplungselement von der Rotationskraft\u00fcbertragungs-winkelposition zu der Freigabewinkelposition bewegt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen;<br \/>\n(Anspruch 1 des Klagepatents)<\/p>\n<p>2. die vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 17. August 2013 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch den Beklagten oder mit dessen Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an den Beklagten zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird und endg\u00fcltig zu entfernen, indem der Beklagte die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>II. Der Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin die durch die Rechtsverfolgung bisher entstandenen Kosten in H\u00f6he von EUR 5.857,00 zu erstatten.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten wegen eines Betrages von EUR 600,00 ohne Sicherheitsleistung, ansonsten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 220.000,00. Hinsichtlich des Zahlungsantrages (Ziff. II. des Tenors) und des Kostenpunkts ist das Urteil auch gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Gegenst\u00e4nde, Ver\u00f6ffentlichung des hiesigen Urteils und Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in englischer Sprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 2 087 XXX B1 mit dem Titel \u201eProzesskartusche, Elektrophotgraphische Bilderzeugungsvorrichtung und Photosensitive Elektrophographische Trommeleinheit\u201c (im Folgenden: Klagepatent; Anlage K4, eine deutsche \u00dcbersetzung ist als Anlage K5 zur Akte gereicht worden). Das Klagepatent wurde am 25.12.2007 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4tsdaten 22.12.2006, 22.02.2007 und 21.12.2007 dreier japanischer Schriften angemeldet und die Anmeldung am 12.08.2009 offengelegt. Das Europ\u00e4ische Patentamt erteilte das Klagepatent und ver\u00f6ffentlichte am 17.07.2013 den Hinweis auf dessen Erteilung. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der deutschen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eElektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B),<\/p>\n<p>die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist, wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:<\/p>\n<p>i) eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b) auf einer Au\u00dfenoberfl\u00e4che davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;<\/p>\n<p>ii) ein Kupplungsbauelement (150), das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und das mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren,<\/p>\n<p>wobei das Kupplungsbauelement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) derart bereitgestellt ist, dass das Kupplungsbauelement (150) in der Lage ist,<\/p>\n<p>eine Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zur \u00dcbertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)<\/p>\n<p>und eine L\u00f6swinkelposition einzunehmen, in der das Kupplungsbauelement (150) weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition geneigt ist zum L\u00f6sen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180),<\/p>\n<p>wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart eingerichtet ist, dass, wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) demontiert ist, sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition zu der L\u00f6swinkelposition bewegt.\u201c<\/p>\n<p>In der englischen Verfahrenssprache des Klagepatents lautet Anspruch 1:<\/p>\n<p>\u201cAn electrophotographic photosensitive drum unit (B) usable with a main assembly of an electrophotographic image forming apparatus, the main assembly including a driving shaft (180) to be driven by a motor, having a rotational force applying portion, wherein said electrophotographic drum unit is dismountable from the main assembly in a dismounting direction substantially perpendicular to an axial direction (L3) of the driving shaft, said electrophotographic drum unit comprising:<\/p>\n<p>i) an electrophotographic photosensitive drum (107) having a photosensitive layer (107b) at a peripheral surface thereof, said electrophotographic photosensitive drum being rotatable about an axis (L1) thereof;<\/p>\n<p>ii) a coupling member (150) rotatable about an axis (L2) thereof, engageable with the driving shaft (180) to receive a rotational force, from the rotational force applying portion, for rotating said electrophotographic photosensitive drum (107) said coupling member is provided at an axial end of said electrophotographic photosensitive drum (107) such that said coupling member (150) is capable of taking a rotational force transmitting angular position substantially co-axial with said axis (L1) of said electrophotographic photosensitive drum (107) for transmitting the rotational force for rotating said electrophotographic photosensitive drum (107) to said electrophotographic photosensitive drum (107) and a disengaging angular position in which said coupling member (150) is inclined away from the axis (L1) of said electrophotographic photosensitive drum (107) from said rotational force transmitting angular position for disengagement of the coupling member (150) from the driving shaft (180);<\/p>\n<p>wherein said electrophotographic drum unit (B) is adapted such that when said electrophotographic drum unit (B) is dismounted from the main assembly in the dismounting direction substantially perpendicular to the axis (L1) of said electrophotographic photosensitive drum (107) said coupling member (150) moves from said rotational force transmitting angular position to said disengaging angular position.\u201d<\/p>\n<p>Hinsichtlich der in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen ebenfalls geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 bis 6, 9 bis 11, 13 bis 18 sowie 21 bis 24 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Im Folgenden werden zur Veranschaulichung der Lehre des Klagepatents die Fig. 6(a), Fig. 21(a) \u2013 (d) und Fig. 24 verkleinert eingeblendet, die Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung zeigen. Die zun\u00e4chst nachfolgend eingeblendete Fig. 6(a) ist eine perspektivische Ansicht einer patentgem\u00e4\u00dfen fotosensitiven Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b):<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 22(a) \u2013 (d) zeigen den Prozess des Eingriffs zwischen Antriebswelle (180) der Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung und dem Kupplungsbauelement (150), das auf einer Trommelwelle (153) der Trommeleinheit aufsitzt. Zu erkennen sind die Rotationsachsen der fotosensitiven Trommel (L1), des Kupplungsbauelements (L2) und der Antriebswelle (L3). In Fig. 22(a) ist die Achse des Kupplungsbauelements (L2) gegen\u00fcber der Trommelachse (L1) geneigt (sog. L\u00f6swinkelposition). Beim Einbauen der Trommeleinheit schwenkt das Kupplungsbauelement, so dass in der eingebauten Stellung nach Fig. 22(d) die drei Achsen im Wesentlichen koaxial liegen (sog. Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich zeigt die nachfolgend eingeblendete Fig. 24 des Klagepatents eine perspektivische Explosionsansicht, in der die Antriebswelle (180), das Antriebszahnrad (181), die Kupplung (150) und die Trommelwelle (153) der fotosensitiven Trommel (107) erkennbar sind:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein japanisches Unternehmen und vertreibt unter anderem Kopiergr\u00e4te und Drucker einschlie\u00dflich dazu passender Tintenpatronen und Lasertoner-Kartuschen. Solche Lasertoner-Kartuschen (auch als Prozesskartuschen bezeichnet) stellt die Kl\u00e4gerin zum einen f\u00fcr Laserdrucker der eigenen Marke \u201eA\u201c her. Zum anderen fertigt sie Prozesskartuschen im Rahmen einer Kooperation mit dem Unternehmen B, wobei B die von der Kl\u00e4gerin hergestellten Prozesskartuschen unter der Marke \u201eC\u201c vertreibt. Diese Kartuschen werden von B weltweit vertrieben, ohne dass ein Hinweis auf den Kartuschen aufgedruckt ist, f\u00fcr welchen Markt die Kartusche jeweils bestimmt ist.<\/p>\n<p>Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung \u201eD.de\u201c einen Onlinegro\u00dfhandel f\u00fcr Druckerpatronen und Druckerzubeh\u00f6r, wobei er auch Toner-Kartuschen f\u00fcr Laserdrucker anbietet und vertreibt. Hierunter befinden sich auch Kartuschen unter dem Kennzeichen \u201eD.de\u201c, etwa die \u201eKartusche D ersetzend CE XXXX\u201c, \u201e(\u2026) ersetzend CEXXXX\u201c, \u201e(\u2026) ersetzend CE XXXA\u201c sowie \u201e(\u2026) ersetzend CF XXXX\u201c (im Folgenden auch: angegriffene Kartuschen). Auf den Versandkartons der genannten Kartuschen wird angegeben, diese k\u00f6nnten als Ersatz f\u00fcr Originalkartuschen der Kl\u00e4gerin bzw. von C verwendet werden. Der Beklagte lieferte die angegriffenen Kartuschen auch nach Deutschland.<\/p>\n<p>Bei den genannten, von dem Beklagten vertriebenen Kartuschen handelt es sich um wiederaufbereitete Prozesskartuschen. Deren Grundlage sind von der Kl\u00e4gerin gefertigte originale Lasertoner-Kartuschen, die unter der Marke \u201eC\u201c vertrieben werden. Die angegriffenen Kartuschen enthalten eine Trommeleinheit, bestehend aus einer elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (im Folgenden auch als Trommel oder Bildtrommel bezeichnet), einer Kupplung und einem Verbindungsabschnitt (auch als Flansch bezeichnet). Diese Trommeleinheit wird im Folgenden auch als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet. Im Rahmen ihrer Wiederaufbereitung wird bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Trommel und der Flansch einer originalen Prozesskartusche entfernt und durch neue Bauteile (Trommel\/Flansch) ersetzt, welche nicht von der Kl\u00e4gerin stammen. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein von der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift (Bl. 33 GA) eingeblendetes und von ihr beschriftetes Bild einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 21.05.2014 (Anlage K20) ab. Hierdurch entstanden Kosten in H\u00f6he von EUR 8.353,80. In der Folge bot der Beklagte die Abgabe von drei verschiedenen Unterlassungserkl\u00e4rungen an (Anlagen B1, B3 und B5). Die Unterlassungserkl\u00e4rungen wurden von der Kl\u00e4gerin jeweils als unzureichend zur\u00fcckgewiesen. In dem anwaltlichen Begleitschreiben zur dritten Unterlassungserkl\u00e4rung vom 17.07.2014 (Anlage B5 = Anlage K19) f\u00fchrte der anwaltliche Vertreter des Beklagten aus:<\/p>\n<p>\u201eWas den Einschluss der fotosensitiven Trommel in die Unterlassungserkl\u00e4rung betrifft kann unser Mandant die geforderte uneingeschr\u00e4nkte Unterlassungserkl\u00e4rung (\u201emit unver\u00e4nderter Trommeleinheit\u201c) aber nicht abgeben. Die fotosensitive Trommel ist ein Verschlei\u00dfteil, das im Rahmen der Instandsetzung zumindest teilweise aufbereitet werden muss \u2013 sie kann nicht \u201eunver\u00e4ndert\u201c bleiben.\u201c (Hervorhebung im Original).<\/p>\n<p>Der Beklagte legte w\u00e4hrend des hiesigen Verfahrens eine Aufstellung seiner Verk\u00e4ufe vor (Anlage B11), wonach er in der Zeit vom 18.07.2013 und dem 23.05.2014 insgesamt 665 eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform enthaltene Kartuschen vertrieben und damit einen Gesamtumsatz von EUR 25.168,71 erzielt hat. Gegen die Vollst\u00e4ndigkeit der Rechnungslegung erhob die Kl\u00e4gerin zuletzt keine Einwendungen mehr.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin gab eine in Anlage B10 vorliegende \u00f6ffentliche Erkl\u00e4rung ab, in der es unter 4.4 in deutscher \u00dcbersetzung hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201e4.4 Kartuschen<\/p>\n<p>F\u00fcr alle Produkte, welche nach dem 1. Januar 2012 auf den Markt gebracht werden:<\/p>\n<p>4.4.1 Alle Kartuschen, die von einem E f\u00fcr die Benutzung in einem solchen Produkt hergestellt oder empfohlen werden, d\u00fcrfen nicht so ausgestaltet sein, dass eine Wiederverwendung oder ein Recycling ausgeschlossen sind.<\/p>\n<p>4.4.2 (\u2026)<\/p>\n<p>Die Anforderungen des Absatzes 4.4 d\u00fcrfen nicht so ausgelegt werden, dass sie Innovationen, Entwicklungen oder Verbesserungen im Design oder in der Funktionalit\u00e4t der Produkte, Kartuschen, etc. ausschlie\u00dfen oder behindern.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, der Beklagte verletze das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>Die \u00f6ffentliche Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin (Anlage B10) d\u00fcrfe entgegen der Auffassung des Beklagten nicht so ausgelegt werden, dass Patente der Kl\u00e4gerin nicht mehr durchgesetzt werden k\u00f6nnen. Die Erkl\u00e4rung solle nur die Wiederverwertung oder das Recycling im Rahmen des rechtlich Zul\u00e4ssigen erm\u00f6glichen. Die hiesige Klage sei auch vom Vorbehalt f\u00fcr \u201eInnovation\u201c in der Erkl\u00e4rung gedeckt. Eine Erkl\u00e4rung von B (vorgelegt in Anlage B9) binde die Kl\u00e4gerin nicht.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Dieser beziehe sich ausschlie\u00dflich auf eine Trommeleinheit und nicht \u2013 wie der Beklagte meint \u2013 auf eine Gesamtvorrichtung aus Prozesskartusche samt Trommeleinheit und einer Bilderzeugungsvorrichtung. Der Anspruchswortlaut mit Formulierungen wie \u201emit \u2026 verwendbar\u201c, \u201ein Eingriff bringbar\u201c oder \u201ederart angepasst\u201c zeige dem Fachmann, dass die Hauptbaugruppe einer Bilderzeugungsvorrichtung nicht Teil des beanspruchten Erzeugnisses ist. Insofern werde mit diesen Zweckangaben vom Klagepatent nur eine Verwendungseignung der Trommeleinheit verlangt.<\/p>\n<p>Hilfsweise liege auch dann eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents vor, wenn man \u2013 aus Sicht der Kl\u00e4gerin unzutreffend \u2013 annehmen w\u00fcrde, eine Gesamtvorrichtung aus Trommeleinheit und Hauptbaugruppe sei von Anspruch 1 gesch\u00fctzt. Der Erwerb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergebe f\u00fcr den Abnehmer nur bei deren Montage in einem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Drucker Sinn, der bereits beim Abnehmer vorhanden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, entgegen der Auffassung des Beklagten sei das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus dem Klagepatent hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht ersch\u00f6pft. Es sei insofern auf die Trommeleinheit als Gegenstand des Patentanspruchs und nicht auf die gesamte Prozesskartusche abzustellen.<\/p>\n<p>Der Austausch der Trommel stelle eine Neuherstellung der Trommeleinheit dar. Die Identit\u00e4t der Trommeleinheit als patentgem\u00e4\u00dfer Gegenstand sei bei Entfernung der urspr\u00fcnglichen Trommel nicht mehr gegeben. Die Trommeleinheit erledige sich mit der Entfernung der Trommel als Ganzes, denn ohne Trommel sei die Trommeleinheit praktisch wertlos. Die fotosensitive Trommel mache mehr als 70 % des Wertes der Trommeleinheit aus. Die Trommel sei auch nicht als Austauschteil konzipiert, bei einem Austausch bestehe die Gefahr der Besch\u00e4digung. Ferner sei der erhebliche Montageaufwand bei der Ersetzung der Trommel zu ber\u00fccksichtigen. Der Austausch des Flansches trage zus\u00e4tzlich dazu bei, dass das Wirtschaftsgut Trommeleinheit als Ganzes erledigt sei. Wird auch der Flansch ausgetauscht bleibt \u2013 insofern unstreitig \u2013 von der originalen Trommeleinheit nur das Kupplungselement \u00fcbrig.<\/p>\n<p>Auch wenn es aufgrund der fehlenden Identit\u00e4t nicht darauf ankomme, handele es sich bei dem Austausch der Trommel nicht um eine regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme, da diese kein Verschlei\u00dfteil sei.<\/p>\n<p>Eine Pr\u00fcfung, ob die spezifischen Eigenschaften und Wirkung des beanspruchten Gegenstandes gerade in der ausgewechselten Trommel in Erscheinung treten, habe vor dem Hintergrund der fehlenden Identit\u00e4t ebenfalls nicht zu erfolgen. Aber auch dies sei bei der Trommel gegeben. Der technische Nutzen liege in der Kombination der Trommel mit einem Kupplungselement.<\/p>\n<p>Die Aufarbeitung der Trommeleinheit sei auch nicht markt\u00fcblich. Lediglich 13 % der entleerten Trommeleinheiten und Tonerkartuschen w\u00fcrden erneut bef\u00fcllt und nochmal verwendet.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei nicht mal in Bezug auf die Prozesskartusche \u2013 auf die nach Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht abzustellen ist \u2013 Ersch\u00f6pfung eingetreten. Die Prozesskartuschen w\u00fcrden aus den Einzelteilen verschiedener Originalkartuschen wieder zusammengef\u00fcgt, ohne dass die urspr\u00fcngliche Zusammensetzung aufrechterhalten bleibe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der Unterlassungsantrag m\u00fcsse nicht das bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegen\u00fcber den Originalprozesskartuschen bzw. originalen Trommeleinheiten ersetzte Teil benennen. Sie habe die angebotenen Unterlassungserkl\u00e4rungen zu Recht abgelehnt, da sie keine Unterlassungserkl\u00e4rung annehmen m\u00fcsse, deren Umfang nicht mindestens der Reichweite eines zu erwartenden gerichtlichen Unterlassungstenors entspreche. Hinter diesem Umfang seien aber alle drei Erkl\u00e4rungen des Beklagten zur\u00fcckgeblieben.<\/p>\n<p>Es bestehe auch ein R\u00fcckrufanspruch. Dieser gelte auch f\u00fcr gewerbliche Endabnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Die angegriffenen Kartuschen seien nicht wahrscheinlich schon verbraucht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, ihr stehe ferner ein Anspruch auf \u00f6ffentliche Bekanntmachung des Urteils nach \u00a7 140e PatG zu. Es bestehe ein gesteigertes Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit zu erfahren, dass der Vertrieb der vom Beklagten angebotenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Patentverletzung darstellt. Es gebe eine Vielzahl von Unternehmen (\u201eRecycler\u201c oder \u201eRebuilder\u201c), die bei Trommeleinheiten Trommeln und\/oder Flansch austauschen, etwa die in Parallelverfahren angegriffenen Unternehmen. Eine Ver\u00f6ffentlichung w\u00fcrde gleichartige Verletzungshandlungen z\u00fcgig unterbinden oder gar nicht entstehen lassen. \u00dcber die von der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrten Verfahren werde fortlaufend weltweit berichtet, wobei die Berichterstattung zum Teil fehlerhaft sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt,<\/p>\n<p>I. den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B), die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist, wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enth\u00e4lt, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:<\/p>\n<p>eine elektrofotografische fotosensitive Trommel mit einer fotosensitiven Schicht auf einer Umfangsfl\u00e4che davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;<\/p>\n<p>ein Kupplungselement, das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und das mit der Antriebswelle in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel zu rotieren, wobei das Kupplungselement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel derart bereitgestellt ist, dass das Kupplungselement in der Lage ist, eine Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel zur \u00dcbertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel und eine Freigabewinkelposition einzunehmen, in der das Kupplungselement weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel und gegen\u00fcber der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition geneigt ist zum Freigeben des Kupplungselements von der Antriebswelle, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart angepasst ist, dass, wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel demontiert wird, sich das Kupplungselement von der Rotationskraft\u00fcbertragungs-winkelposition zu der Freigabewinkelposition bewegt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<br \/>\n(Anspruch 1 des Klagepatents)<\/p>\n<p>2. die in seinem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach seiner Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten des Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>3. die vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 17. August 2013 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch den Beklagten oder mit dessen Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an den Beklagten zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird und endg\u00fcltig zu entfernen, indem der Beklagte die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>4. der Kl\u00e4gerin zu gestatten, den Urteilstenor sowie Ausz\u00fcge aus der Urteilsbegr\u00fcndung auf Kosten des Beklagten durch Ver\u00f6ffentlichung auf der Homepage der Kl\u00e4gerin oder in der Fachzeitschrift \u201eF\u201c \u00f6ffentlich bekannt zu machen;<\/p>\n<p>II. den Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin die durch die Rechtsverfolgung bisher entstandenen Kosten in H\u00f6he von EUR 8.353,80 zu erstatten.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der geltend gemachten Insbesondere-Antr\u00e4ge zu den Unteranspr\u00fcchen 2 bis 6, 9 bis 11, 13 bis 18 sowie 21 bis 24 des Klagepatents wird auf die Klageschrift (Bl. 3 \u2013 7 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie zuletzt beantragt, jedoch zus\u00e4tzlich mit R\u00fcckbezug auf den Unterlassungsantrag (I.1.),<\/p>\n<p>I.2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Juli 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, die f\u00fcr die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine), in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>I.3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. August 2013 begangen hat, unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 17. August 2013 durch die in Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Auskunfts- und Rechnungslegungsantr\u00e4ge (I.2. und I.3. der urspr\u00fcnglichen Antr\u00e4ge) sowie hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz (II. der urspr\u00fcnglichen Antr\u00e4ge) in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.04.2015 \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Auffassung, die hiesige Klage sei aufgrund der von der Kl\u00e4gerin abgegebenen Verpflichtungserkl\u00e4rung (Anlage B10) rechtsmissbr\u00e4uchlich. Die Selbstverpflichtung, Wiederverwendung und Recycling nicht zu verhindern, untersage der Kl\u00e4gerin patentrechtliche Anspr\u00fcche gegen das Wiederherstellen der streitigen Prozesskartuschen durchzusetzen. Die Erkl\u00e4rung von B in Anlage B9 sei auch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bindend, da \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthaltenden Kartuschen unter der Marke C angeboten und vertreiben werden.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche best\u00e4nden auch deshalb nicht, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Anspruch 1 des Klagepatents nicht verletzten. Anspruch 1 beziehe sich nicht auf eine isolierte Bildtrommeleinheit und\/oder eine isolierte Prozesskartusche, sondern auf eine funktionale Kombination bestehend aus einer Bildtrommeleinheit (als Teil einer Prozesskartusche) zusammen mit der Hauptbaugruppe des Druckers. Der Anspruch enthalte bez\u00fcglich der Hauptbaugruppe konkrete Merkmale, die keine Zweckangaben f\u00fcr die Trommeleinheit seien. Eine Pr\u00fcfung der Verwirklichung dieser Merkmale k\u00f6nne nur anhand des Druckers erfolgen.<\/p>\n<p>Es liege allenfalls eine mittelbare Patentverletzung vor. Die Grunds\u00e4tze der Lungenfunktionsmessger\u00e4t-Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf seien auf den hiesigen Fall nicht anwendbar, da der erforderliche Drucker keine Allerweltszutat sei.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon schieden Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung deshalb aus, da das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ersch\u00f6pft sei. Abzustellen sei bei der Ersch\u00f6pfung auf die Prozesskartusche als kleinste wirtschaftliche Einheit und nicht auf die Trommeleinheit.<\/p>\n<p>Der isolierte Austausch der elektrofotografischen fotosensitiven Bildtrommel sei kein Fall der Neuherstellung, sondern bei Lasertoner-Kartuschen eine \u00fcbliche und g\u00e4ngige Ma\u00dfnahme zur Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, die am Markt standardm\u00e4\u00dfig durchgef\u00fchrt werde. So liege der Marktanteil der wiederhergestellten Kartuschen bei ca. 40 %. Lasertoner-Kartuschen seien Bauteile, die \u00fcblicherweise wiederverwendet werden. Nach einer Marktuntersuchung \u00fcber die Situation im Jahr 2011 (Anlage B8) w\u00fcrden in Europa 50 % alle Tonerkartuschen f\u00fcr die Wiederaufbereitung von oder f\u00fcr Remanufacture-Unternehmen eingesammelt. Nur 30 % der Kartuschen w\u00fcrden wegegeschmissen, 20 % w\u00fcrden von den Originalherstellern wieder eingesammelt. Es gebe \u2013 insoweit unstreitig \u2013 von verschiedensten (Original-) Herstellern Wiederverwendungsprogramme, was belege, dass es sich bei der Wiederherstellung um ein \u00fcbliches von allen relevanten Beteiligten akzeptiertes und generell gehandhabtes Konzept handelt. Leere Lasertoner-Kartuschen h\u00e4tten einen wirtschaftlichen Wert, da sie von Wideraufbereitungsunternehmen \u2013 unstreitig \u2013 aufgekauft werden, wobei f\u00fcr leere Lasertoner-Kartuschen der Marke C unstreitig Preise zwischen EUR 3,00 und EUR 15,00 gezahlt werden.<\/p>\n<p>Bei jeder Wiederaufbereitung werde die fotosensitive Bildtrommel standardm\u00e4\u00dfig ersetzt, da ihr Preis so gering sei (er lag unstreitig im Jahre 2011 bei ca. EUR 2,00), dass eine \u00dcberpr\u00fcfung der Funktionsf\u00e4higkeit nicht wirtschaftlich sei. Vor dem Hintergrund der geringen Preise der Bildtrommel sei nicht nachvollziehbar, dass diese 80 % des Wertes der Trommeleinheit darstellen solle, wie es die Kl\u00e4gerin behauptet. Zudem komme es auf die konkreten Wertverh\u00e4ltnisse nicht an, sondern ob die angesprochenen Verkehrspreise mit einem Austausch \u00fcblicherweise rechnen. Die Bildtrommel sei zudem ein blo\u00dfes Objekt der Erfindung, die auf eine vereinfachte Einsetzbarkeit ausgerichtet sei.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Auffassung, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne Unterlassungsanspr\u00fcche gegen ihn nicht geltend machen. Er habe ausreichende strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rungen angeboten (Anlagen B1, B3 und B5). Die Kritik der Kl\u00e4gerin, die angebotenen Unterlassungserkl\u00e4rungen erfassten nicht den isolierten Austausch der Bildtrommel, gehe ins Leere. Denn Streitgegenstand seien nur Ausf\u00fchrungsformen, bei denen Trommel und Flansch ausgetauscht wurden, da ein isolierter Austausch nur der Trommel auch von der Kl\u00e4gerin nicht behauptet wird.<\/p>\n<p>Der Unterlassungsantrag sei insofern auch nicht ausreichend bestimmt. Vorliegend handele es sich um eine Sondersituation, da streitig ist, ob und inwiefern der Austausch bestimmter Bauteile eine Neuherstellung und\/oder Wiederherstellung darstellt. Daher sei das Austauschmittel konkret im Antrag zu bezeichnen.<\/p>\n<p>Der Gegenstandswert sei aufgrund der begrenzten Verk\u00e4ufe des Beklagten weit \u00fcberh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Der Vernichtungsanspruch gehe auch deshalb ins Leere, da keine Waren mehr bei dem Beklagten vorhanden seien.<\/p>\n<p>Der R\u00fcckrufanspruch sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Es seien alle streitgegenst\u00e4ndlichen Laser-Tonerkartuschen an Endnutzer herausgeschickt und von diesen wahrscheinlich schon verbraucht worden. Der Beklagte habe den Vertrieb von Lasertoner-Kartuschen, bei denen sowohl Flansch als auch Bildtrommel ausgetauscht wurden, bereits im Juni 2014 eingestellt und seitdem keine weiteren Lasertoner-Kartuschen dieser Art mehr vertrieben.<\/p>\n<p>Ein gesteigertes \u00f6ffentliches Interesse, das eine Urteilsver\u00f6ffentlichung rechtfertigen k\u00f6nnte, sei nicht ersichtlich. Die angegriffenen Handlungen h\u00e4tten nur einen geringen Umfang. Es komme nur auf den vorliegenden Fall und nicht auf Parallelverfahren oder allgemein-politische Erw\u00e4gungen an. Der Ver\u00f6ffentlichungsanspruch diene auch nicht dazu, m\u00f6gliche Falschdarstellungen in der Presse zu korrigieren.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.04.2015 verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Klage stellt keine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung der Kl\u00e4gerin dar (hierzu unter I.). Durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzt der Beklagte das Klagepatent unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter II.). Der Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf den Einwand der Ersch\u00f6pfung berufen (hierzu unter III.).<\/p>\n<p>Aufgrund der Patentverletzung hat die Kl\u00e4gerin Anspruch auf Unterlassung und R\u00fcckruf patentverletzender Gegenst\u00e4nde aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG bzw. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Der bezifferte Schadensersatzanspruch hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten steht der Kl\u00e4gerin aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu, allerdings nicht in der vollen geltend gemachten H\u00f6he. Anspr\u00fcche auf Vernichtung patentverletzender Gegenst\u00e4nde und auf Urteilsver\u00f6ffentlichung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG bzw. \u00a7 140e PatG stehen der Kl\u00e4gerin nicht zu (hierzu unter IV.). Der Beklagte muss neben den Kosten des Rechtsstreits auch die Kosten f\u00fcr den in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.04.2015 \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teil des Rechtsstreits tragen (hierzu unter V.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage stellt keine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung der Kl\u00e4gerin im Sinne von \u00a7 242 BGB dar.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAus der in Anlage B10 vorgelegten Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin kann eine Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit der hiesigen Klage nicht hergeleitet werden. Soweit sich der Beklagte auf Klausel 4.4.1 beruft, verzichtet die Kl\u00e4gerin hierin nicht auf die Geltendmachung des Klagepatents. Ein Rechtsbindungswille gerichtet auf den Verzicht der Geltendmachung von Patentrechten kann aus der Erkl\u00e4rung nicht abgeleitet werden. Die Durchsetzung von Patenten wird hierin nicht angesprochen. Die Klausel 4 widmet sich nach ihrer \u00dcberschrift vielmehr Designanforderungen (\u201eDesign Requirements\u201c). Entsprechend bezieht sich auch Klausel 4.4.1 nur auf die Ausgestaltung von Kartuschen. Das Design der Kartuschen soll eine Wiedernutzung (\u201ereuse\u201c) oder ein Recycling nicht verhindern. Dies ist f\u00fcr den vorliegenden Streitfall aber nicht relevant. Die Durchsetzung des Klagepatents hat mit dem Design der von der Kl\u00e4gerin gefertigten Lasertoner-Kartuschen nichts zu tun.<\/p>\n<p>Ferner wird in Klausel 4.4.1 keine Aussage dar\u00fcber getroffen, wer die Wiedernutzung oder das Recycling der Lasertoner-Kartusche vornehmen soll. Beides ist der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents rechtlich unstreitig weiter m\u00f6glich und wird durch das Kartuschen-Design nicht verhindert.<\/p>\n<p>Selbst wenn man unterstellt, Klausel 4.4.1 betr\u00e4fe die Geltendmachung von gewerblichen Schutzrechten, wird die vorliegende Klage nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich. Denn hiermit werden die Wiederverwendung und das Recycling von Lasertoner-Kartuschen der Kl\u00e4gerin nicht verhindert. Eine Wiedernutzung der Lasertoner-Kartuschen ohne Austausch der Trommel oder mit einer nicht patentgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit wird von der Klage nicht verhindert. Dass eine solche Art der Wiedernutzung ausgeschlossen ist, hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie vorliegende Klage wird auch aufgrund einer Erkl\u00e4rung von B in Anlage B9 nicht missbr\u00e4uchlich im Sinne von \u00a7 242 BGB. Bei B handelt es sich um ein rechtlich eigenst\u00e4ndiges Unternehmen. Durch den Vertrieb von Lasertoner-Kartuschen, die von der Kl\u00e4gerin hergestellt worden sind, entfalten Erkl\u00e4rungen von B keine Bindungswirkung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzt der Beklagte das Klagepatent (\u00a7 9 Nr. 1 PatG).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung des Klagepatents (im Folgenden nach Abs. zitiert, ohne das Klagepatent explizit zu nennen) betrifft eine Prozesskartusche, eine elektrofotografische Bilderzeugungsvorrichtung, an der die Prozesskartusche abnehmbar montierbar ist, und \u2013 f\u00fcr den hiesigen Fall insbesondere relevant \u2013 eine elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung kann es sich beispielsweise um eine elektrofotografische Kopiermaschine oder einen elektrofotografischen Drucker (etwa einen Laserstrahldrucker oder einen LED-Drucker) handeln (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Die Prozesskartusche wird als eine Einheit bereitgestellt, indem ein elektrofotografisch fotosensitives Element und eine Prozesseinrichtung, die auf das elektrofotografische fotosensitive Element wirkt, einst\u00fcckig zusammengef\u00fcgt werden. Bei der genannten Prozesseinrichtung kann es sich etwa um eine Entwicklungseinrichtung, eine Ladeeinrichtung oder eine Reinigungseinrichtung handeln (Abs. [0003]). Eine Prozesskartusche kann also beispielsweise durch das einst\u00fcckige Zusammenbauen eines elektrofotografischen fotosensitiven Elements und den Prozesseinrichtungen Entwicklungseinrichtung, Ladeeinrichtung und Reinigungseinrichtung bereitgestellt werden (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Diese Prozesskartusche wird dann an einer Hauptbaugruppe der elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung (d.h. etwa an einen Drucker) montiert und sp\u00e4ter wieder von dieser demontiert (Abs. [0003]). Dabei kann die Prozesskartusche von einem Anwender abgenommen werden, was die Wartung des Ger\u00e4ts durch den Anwender selbst ohne Servicepersonal erm\u00f6glicht (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Klagepatent erl\u00e4utert weiter, dass bei einer herk\u00f6mmlichen Prozesskartusche ein im US-Patent US 5,903,XXX (Anlage K6) offenbarter Aufbau zum Aufnehmen einer Rotationsantriebskraft zum Drehen eines trommelf\u00f6rmigen elektrofotografischen fotosensitiven Elements (\u201efotosensitive Trommel\u201c) von einer Vorrichtungshauptbaugruppe bekannt ist (Abs. [0005] ff.). Bei diesem Aufbau wird eine Rotationsantriebskraft (etwa von einem Drucker) auf die fotosensitive Trommel \u00fcbertragen, um diese zu drehen. Hierzu sind im Stand der Technik einerseits an einer Hauptbaugruppenseite ein drehbares Element zum \u00dcbertragen einer Antriebskraft eines Motors und ein nicht kreisf\u00f6rmiges verdrehtes Loch vorgesehen, das an einem zentralen Abschnitt des drehbaren Elements vorgesehen ist und das einen Querschnitt hat, der einst\u00fcckig mit dem drehbaren Element drehbar ist und mit einer Vielzahl von Ecken versehen ist (Abs. [0006]). Andererseits ist an einer Prozesskartuschenseite ein nicht kreisf\u00f6rmiger verdrehter Vorsprung vorgesehen, der an einem den L\u00e4ngsenden einer fotosensitiven Trommel vorgesehen ist und einen Querschnitt hat, der mit einer Vielzahl von Ecken versehen ist (Abs. [0007]). Wenn das drehbare Element in einem Eingriffszustand zwischen dem Vorsprung und dem Loch gedreht wird (und die Prozesskartusche an der Vorrichtungshauptbaugruppe montiert ist), wird eine Rotationskraft des drehbaren Elements auf die fotosensitive Trommel in einem Zustand \u00fcbertragen, in welchem eine Anziehungskraft in Richtung zu dem Loch auf den Vorsprung ausge\u00fcbt wird. Als Folge wird die Rotationskraft zum Drehen der fotosensitiven Trommel von der Vorrichtungshauptbaugruppe auf die fotosensitive Trommel \u00fcbertragen. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 11 der US 5,903,XXX (Anlage K6) verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>An diesem herk\u00f6mmlichen Aufbau nach der US 5,903,XXX kritisiert das Klagepatent, dass es erforderlich ist, dass das drehbare Element in einer horizontalen Richtung bewegt wird, wenn die Prozesskartusche an der Hauptbaugruppe montiert oder von dieser demontiert wird. Hierzu muss es in eine Richtung bewegt werden, die im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Linie des drehbaren Elements ist. Es ist n\u00e4mlich erforderlich, dass das drehbare Element durch einen \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbetrieb einer Hauptbaugruppenabdeckung, die an der Vorrichtungshauptbaugruppe vorgesehen ist, horizontal bewegt wird. Durch den \u00d6ffnungsbetrieb der Hauptbaugruppenabdeckung wird das Loch von dem Vorsprung wegbewegt. Andererseits wird durch den Schlie\u00dfbetrieb der Hauptbaugruppenabdeckung das Loch in Richtung zu dem Vorsprung bewegt, um mit dem Vorsprung einzugreifen (Abs. [0010]). Deshalb ist es im Stand der Technik erforderlich, dass ein Aufbau zum Bewegen des drehbaren Elements in einer Drehachsenrichtung durch einen \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbetrieb der Hauptbaugruppenabdeckung an der Hauptbaugruppe vorgesehen ist (Abs. [0011]).<\/p>\n<p>Ferner ist aus dem US-Patent US 4,829,XXX (Anlage K7) ein Verfahren bekannt, bei dem eine fotosensitive Trommel durch das Eingreifen eines Zahnrads gedreht wird, das an der fotosensitiven Trommel fixiert ist. Bei der hierin offenbarten Lehre kann ohne Bewegen des Antriebszahnrads, das an der Hauptbaugruppe vorgesehen ist, entlang seiner Axiallinienrichtung die Kartusche an der Hauptbaugruppe montiert und von dieser demontiert werden, indem sie in einer Richtung bewegt wird, die im Wesentlichen senkrecht zu der Axiallinie ist. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass bei diesem Aufbau ein Antriebsverbindungsabschnitt zwischen der Hauptbaugruppe und der Kartusche ein Eingriffsabschnitt zwischen Zahnr\u00e4dern ist. Daher ist es schwierig, eine Drehungsungleichf\u00f6rmigkeit der fotosensitiven Trommel zu verhindern.<\/p>\n<p>In Abs. [0013] f. er\u00f6rtert das Klagepatent verschiedene weitere Schriften aus dem Stand der Technik, ohne an den dort offenbarten L\u00f6sungen Kritik zu \u00fcben.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0015] als eine grundlegende Aufgabe der vorliegenden Erfindung, eine Prozesskartusche, eine fotosensitive Trommeleinheit, die in der Prozesskartusche verwendet wird, und eine elektrofotografische Bilderzeugungsvorrichtung, an der die Prozesskartusche abnehmbar montierbar ist, vorzusehen, die die vorstehend beschriebenen Probleme der herk\u00f6mmlichen Prozesskartuschen l\u00f6sen k\u00f6nnen. In den Abs. [0016] ff. nennt das Klagepatent weitere Aufgaben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung der genannten Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Erzeugnis nach Anspruch 1 vor, der in Form einer Merkmalsanalyse wie folgt gegliedert werden kann:<\/p>\n<p>I. Elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B), die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist,<\/p>\n<p>1. wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>2. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist,<\/p>\n<p>II. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:<\/p>\n<p>1. eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b) auf einer Au\u00dfenoberfl\u00e4che davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;<\/p>\n<p>2. ein Kupplungsbauelement (150),<\/p>\n<p>a) das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und<\/p>\n<p>b) das mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren,<\/p>\n<p>c) wobei das Kupplungsbauelement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) derart bereitgestellt ist,<\/p>\n<p>3. dass das Kupplungsbauelement (150) in der Lage ist,<\/p>\n<p>a) eine Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition<\/p>\n<p>aa) im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)<\/p>\n<p>bb) zur \u00dcbertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)<\/p>\n<p>b) und eine L\u00f6swinkelposition einzunehmen,<\/p>\n<p>aa) in der das Kupplungsbauelement (150) weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition geneigt ist<\/p>\n<p>bb) zum L\u00f6sen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180),<\/p>\n<p>III. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart eingerichtet ist, dass,<\/p>\n<p>1. wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) demontiert ist,<\/p>\n<p>2. sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition zu der L\u00f6swinkelposition bewegt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Klagepatent l\u00f6st die gestellte Aufgabe im Wesentlichen durch eine bestimmte Ausgestaltung der Trommeleinheit. Diese besteht aus einer fotosensitiven Trommel und einem Kupplungsbauelement. Die beanspruchte Trommeleinheit wird als Teil einer Prozesskartusche in einen Drucker (\u201eHauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung\u201c) eingebaut und nach Verbrauch des Tonermaterials wieder vom Drucker demontiert.<\/p>\n<p>Dabei lehrt Merkmalsgruppe I., dass die Trommeleinheit so ausgestaltet sein muss, dass sie mit einem in den Merkmalen I.1. und I.2. n\u00e4her definierten Drucker zusammenarbeiten kann.<\/p>\n<p>Merkmalsgruppe II. beschreibt unmittelbar die Bestandteile der Trommeleinheit: Einerseits eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107), die in Merkmal II.1. definiert wird; andererseits ein in den Merkmalen II.2. und II.3. n\u00e4her spezifiziertes Kupplungsbauelement. Dieses Kupplungsbauelement sorgt f\u00fcr die vereinfachte (De-) Montierbarkeit der Trommeleinheit und damit ggf. auch der Prozesskartusche. Das Kupplungsbauelement soll die Rotation der Trommel (107) erm\u00f6glichen. Hierzu \u00fcbertr\u00e4gt es die Rotation einer Antriebswelle des Druckers (180) auf die Trommel (107). Hierf\u00fcr ist das Kupplungsbauelement in der Lage, eine Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition einzunehmen, bei der die Rotationsachse der Kupplung (L2, Merkmal II.2.a)) gleichachsig mit der Rotationsachse der Trommel (L1, Merkmal II.3.a)bb)) ist.<\/p>\n<p>Soll die Trommeleinheit senkrecht zu ihrer Rotationsachse L1 entfernt werden, bewegt sich das Kupplungselement von der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition in eine L\u00f6swinkelposition (Merkmalsgruppe III.). Diese ist \u00fcber Merkmal II.3.b)aa) so definiert, dass die Rotationachse des Kupplungselements (L2) gegen\u00fcber der Rotationsachse der Trommel (L1) geneigt ist. Beim Herausziehen der Trommeleinheit verschwenkt sich die Rotationsachse der Kupplung (L2) also von einer zur Rotationsachse der Trommel (L1) koaxialen Stellung in eine hierzu abgeneigte Stellung. Dies erm\u00f6glicht das einfache Entfernen der Trommeleinheit und damit der Prozesskartusche, ohne dass eine axiale Bewegung der Antriebswelle oder der Trommelwelle erfolgen muss.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung werden nunmehr die beiden Figuren aus Fig. 21 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Figuren 21(a) und 21(b) zeigen den Einbau einer Prozesskartusche, wobei die Demontage spiegelbildlich abl\u00e4uft. In Fig. 21(a) befindet sich die Kupplung (150) in der L\u00f6swinkelposition und ist gegen\u00fcber der Rotationsachse der Trommel geneigt. Wird die Prozesskartusche dann senkrecht zur Rotationsachse der Trommel eingebaut (d.h. in der Richtung des Pfeils X4), schwenkt die Kupplung in die Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition. In dieser sind die Rotationsachsen von Kupplung (150, L2), Trommel (L1) und Antriebswelle (180, L3) im Wesentlichen koaxial.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird schlie\u00dflich Fig. 97(a) des Klagepatents verkleinert einblendet, die eine patentgem\u00e4\u00dfe Trommeleinheit mit Trommel (107) und hieran angebrachtem Kupplungsbauelement (150) zeigt, wobei die Rotationsachse der Kupplung relativ zur Rotationsachse der Trommel (L1) verschwenkt werden kann:<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Zur Verwirklichung m\u00fcssen entgegen der Ansicht des Beklagten weder eine Hauptgruppe einer Bilderzeugungsvorrichtung noch eine Prozesskartusche vorhanden sein.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Dabei kommt Zweck-, Funktions- und Wirkungsangaben regelm\u00e4\u00dfig keine unmittelbare schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Wirkung zu (vgl. BGH, GRUR 2010, 1081 \u2013 Bildunterst\u00fctzung bei Katheternavigation; BGH, GRUR 1996, 747 \u2013 Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGH, GRUR 1991, 436 &#8211; Befestigungsvorrichtung II; Rinken\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 14 Rn. 35). Durch die Zweckangabe wird nur die funktionelle Eignung der konkreten Ausgestaltung von Konstruktionselementen der Vorrichtung klarstellend erl\u00e4utert, d.h. die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Konstruktionselements mittelbar umschrieben (BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen). Zweckangaben k\u00f6nnen damit mittelbar eine bestimmte, in den \u00fcbrigen Merkmalen nicht zum Ausdruck kommende Konstruktion vorschreiben, n\u00e4mlich dergestalt, dass diese Bauteile so ausgebildet sein m\u00fcssen, dass sie die im Patentanspruch erw\u00e4hnte Wirkung herbeif\u00fchren k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH, GRUR 2012, 475 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.05.2014 \u2013 Az. I-2 U 74\/13, S. 31 des Urteilsumdruck; Rinken\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 14 Rn. 84). Andererseits ist es im Einzelfall auch m\u00f6glich, dass die angegebene Wirkung bereits durch die anderen Merkmale des Anspruchs erreicht wird, so dass eine Zweckangabe letztlich irrelevant ist (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 47).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie von dem Beklagten angef\u00fchrten Merkmale setzen keine Hauptbaugruppe zur Verwirklichung des Anspruchs voraus. Sie beschrieben vielmehr die Ausgestaltung der beanspruchten Trommeleinheit (bestehend aus Trommel und Kupplungsbauelement), die anspruchsgem\u00e4\u00df auch nicht Teil einer Prozesskartusche sein muss.<\/p>\n<p>Merkmalsgruppe I.,<\/p>\n<p>\u201eElektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B), die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist,<\/p>\n<p>1. wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>2. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist\u201c,<\/p>\n<p>erfordert lediglich, dass die beanspruchte Trommeleinheit \u201everwendbar\u201c mit einer Hauptbaugruppe ist. Damit ist klar, dass die nachfolgenden Merkmale I.1. und I.2. lediglich umschreiben, wie die Hauptbaugruppe ausgestaltet sein muss, mit der die patentgem\u00e4\u00dfe Trommeleinheit zusammenwirken k\u00f6nnen muss. Damit spezifizieren die Merkmale I.1 und I.2 eine bestimmte Ausgestaltung der Trommeleinheit selbst. Die beanspruchte Trommeleinheit muss hiernach so ausgestaltet sein, dass sie in einer Hauptbaugruppe mit einer bestimmten Antriebswelle verwendbar ist und im Wesentlichen senkrecht zur axialen Richtung der Antriebswelle demontiert werden kann.<\/p>\n<p>Merkmal II.2.b), wonach die Trommeleinheit ein Kupplungsbauelement enthalten soll,<\/p>\n<p>\u201edas mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren\u201c,<\/p>\n<p>ist ebenfalls eine Zweckangabe und verlangt keine Hauptbaugruppe zur Anspruchsverwirklichung. Bei diesem Merkmal wird gleicherma\u00dfen mittelbar eine Ausgestaltung der Trommel beschrieben, was durch das Wort \u201ebringbar\u201c erkennbar ist. Merkmal II.2.b) verlangt, dass das Kupplungsbauelement so ausgestaltet ist, dass es die Rotationskraft von einer Antriebswelle des Druckers (genauer: vom Rotationskraftanwendabschnitt der Antriebswelle der Hauptbaugruppe) auf die Trommel \u00fcbertragen und diese so rotieren kann. Merkmal II.2.b) best\u00e4tigt damit auch, dass es sich bei Merkmal I.1. um eine Vorgabe f\u00fcr die Trommeleinheit handelt. Denn Merkmal II.2.b) ist insbesondere verst\u00e4ndlich, wenn man aus Merkmal I.1. die Information erhalten hat, dass die in Merkmal II.2.b) genannte Antriebswelle die der Hauptbaugruppe ist und von einem Motor angetrieben wird.<\/p>\n<p>Auch aus Merkmal II.3.b)bb),<\/p>\n<p>\u201ezum L\u00f6sen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180)\u201c,<\/p>\n<p>l\u00e4sst sich nicht herleiten, dass patentgem\u00e4\u00df eine Hauptbaugruppe (Drucker) vorhanden sein muss. Dieses Merkmal beschreibt nur, wie das Kupplungsbauelement der Trommeleinheit ausgestaltet sein muss: Es muss in der Lage sein, eine L\u00f6swinkelposition einzunehmen, die das L\u00f6sen des Kupplungsbauelements von der Antriebswelle erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr die Merkmale III.1 und III.2.,<\/p>\n<p>\u201eIII. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart eingerichtet ist, dass,<\/p>\n<p>1. wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) demontiert ist,<\/p>\n<p>2. sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition zu der L\u00f6swinkelposition bewegt\u201c.<\/p>\n<p>Diese Merkmalsgruppe beschreibt ebenfalls die Ausgestaltung der Trommeleinheit, wie sich aus dem Wortlaut \u201ederart eingerichtet\u201c klar entnehmen l\u00e4sst. Insofern lehrt Merkmalsgruppe III., wie sich die Kupplung bei der Demontage von der Hauptbaugruppe verhalten soll.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Beklagten l\u00e4sst sich auch die Verwirklichung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Merkmale nur anhand einer Trommeleinheit \u00fcberpr\u00fcfen. Diese muss nicht tats\u00e4chlich mit einem Drucker zusammenwirken, es reicht aus, wenn die Trommeleinheit in der Lage dazu ist. Ob die Hauptbaugruppe, mit der die Trommeleinheit kompatibel sein muss, vom Anspruch nur rudiment\u00e4r oder im Detail beschrieben ist, hat keinen Einfluss darauf, dass es sich um reine Zweckangaben hinsichtlich der Trommeleinheit handelt. Denn wie sich aus dem Anspruchswortlaut etwa mit der Formulierung \u201emit (\u2026) verwendbar\u201c klar ergibt, dient dies nur der indirekten Beschreibung der beanspruchten Trommeleinheit. Es ist insofern unerheblich, wie konkret der Anspruch die Hauptgruppe umschreibt. Entscheidend f\u00fcr die Anspruchsverwirklichung ist nur, dass die Trommeleinheit so ausgestaltet ist, dass sie kompatibel zu einer n\u00e4her definierten Hauptbaugruppe ist.<\/p>\n<p>Gleiches gilt umso mehr f\u00fcr die Patentbeschreibung. Dass hierin die Hauptbaugruppe im Detail beschrieben wird, hat im hier relevanten Anspruch 1 nicht in einer Form Niederschlag gefunden, der den Schluss zulie\u00dfe, neben der Trommeleinheit sei eine Hauptbaugruppe oder die Prozesskartusche Gegenstand des Anspruchs.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs ist zwischen den Parteien zu recht nicht streitig, so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen mehr bedarf.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Rechte aus dem Klagepatent sind hinsichtlich der angegriffenen Trommeleinheit nicht ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH ist das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent hinsichtlich solcher Exemplare des gesch\u00fctzten Erzeugnisses ersch\u00f6pft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II m.w.N.; BGH, GRUR 2000, 299 \u2013 Karate; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 \u2013 Nespresso-Kapseln). Der rechtm\u00e4\u00dfige Erwerber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgem\u00e4\u00df zu gebrauchen, an Dritte zu ver\u00e4u\u00dfern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten. Dies gilt auch f\u00fcr solche Dritte, die den Gegenstand nicht unmittelbar vom Schutzrechtsinhaber erhalten haben.<\/p>\n<p>Zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch geh\u00f6rt auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsf\u00e4higkeit des konkreten Exemplars ganz oder teilweise durch Verschlei\u00df, Besch\u00e4digung oder aus anderen Gr\u00fcnden beeintr\u00e4chtigt oder aufgehoben ist. Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Ma\u00dfnahmen nicht mehr die Identit\u00e4t des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tats\u00e4chlich das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis erneut herzustellen (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Denn das Recht auf (Neu-) Herstellung des patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses ersch\u00f6pft sich durch das Inverkehrbringen eines patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstands nicht (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1795). Es steht weiterhin ausschlie\u00dflich dem Patentinhaber zu.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, wann beim Austausch von Teilen einer Vorrichtung von deren Neuherstellung gesprochen werden kann, kann auch von Bedeutung sein, ob es sich um Teile handelt, mit deren Austausch w\u00e4hrend der Lebensdauer der Vorrichtung \u00fcblicherweise zu rechnen ist (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II m.w.N). Hierbei bedarf es einer die Eigenart des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses ber\u00fccksichtigenden Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses andererseits (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II). F\u00fcr die Frage, ob mit dem Austausch eines Teils w\u00e4hrend der Lebensdauer des in Verkehr gebrachten Erzeugnisses zu rechnen ist, sind in erster Linie die berechtigten Erwartungen der Abnehmer von Bedeutung. Hat sich mit dem \u201eVerbrauch\u201c des Austauschteils gleichzeitig auch der patentgesch\u00fctzte Gegenstand als Ganzes erledigt, liegt eine Neuherstellung vor, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sich in dem Austauschteil die eigentlichen Erfindungsvorteile verwirklichen oder nicht.<\/p>\n<p>Ob sich in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der gesch\u00fctzten Erfindung widerspiegeln, ist vielmehr nur auf der zweiten Stufe relevant, also wenn feststeht, dass mit dem Austausch des fraglichen Teils w\u00e4hrend der Lebensdauer des gesch\u00fctzten Erzeugnisses zu rechnen ist und es sich hierbei um eine regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme handelt (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II). Ist der Austausch eines Teils nach der Verkehrsauffassung als Neuherstellung des gesch\u00fctzten Erzeugnisses anzusehen, kann dagegen eine Patentverletzung in der Regel nicht mit der Erw\u00e4gung verneint werden, in dem ausgetauschten Teil spiegelten sich nicht die technischen Wirkungen der Erfindung wider (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1809).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nRelevanter Gegenstand f\u00fcr die Frage der Ersch\u00f6pfung ist vorliegend die Trommeleinheit, die von dem geltend gemachten Anspruch 1 des Klagepatents beansprucht wird und aus einer Trommel und einem Kupplungsbauelement besteht. Auf die Prozesskartusche kommt es dagegen beim Ersch\u00f6pfungseinwand grunds\u00e4tzlich nicht an, da es sich bei dieser \u2013 im Gegensatz zur Trommeleinheit \u2013nicht um den patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstand handelt.<\/p>\n<p>Bei der Frage der Ersch\u00f6pfung ist n\u00e4mlich stets auf den nach dem Patentanspruch gesch\u00fctzten Gegenstand abzustellen, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich hierbei um eine im Gesch\u00e4ftsverkehr gehandelte Ware handelt (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1796). Denn ersch\u00f6pfen k\u00f6nnen sich nur die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte aus einem Patent an dem Gegenstand, den das Patent beansprucht. Diese Verkn\u00fcpfung zwischen dem Recht aus einem Patent und dessen Ersch\u00f6pfung w\u00fcrde aufgehoben, wenn man auf eine andere Einheit als auf den patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstand abstellen w\u00fcrde, was letztlich den Patentschutz ungerechtfertigt einschr\u00e4nken w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dieser Wertungswiderspruch zeigt sich anschaulich in der beispielshaften Konstellation, in der das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis insgesamt ein Verschlei\u00dfteil ist, welches nicht selbstst\u00e4ndig als Ware gehandelt wird, sondern als Bestandteil einer gr\u00f6\u00dferen Einheit in Verkehr gebracht wird. W\u00fcrde man hier \u2013 unzutreffend \u2013 bei der Frage der Ersch\u00f6pfung auf die im Verkehr gehandelte gr\u00f6\u00dfere Einheit abstellen, m\u00fcsste konsequenterweise auch die vollst\u00e4ndige Neuherstellung des patentgesch\u00fctzten Verschlei\u00dfteils im Rahmen der Reparatur der gr\u00f6\u00dferen Einheit zul\u00e4ssig sein. Denn in Bezug auf die gr\u00f6\u00dfere Einheit l\u00e4ge in dem Austausch des vollst\u00e4ndig neu hergestellten, patentgem\u00e4\u00dfen Verschlei\u00dfteils eine regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme. Damit w\u00fcrde der Ersch\u00f6pfungseinwand unzul\u00e4ssig auf die Neuherstellung ausgedehnt, was die M\u00f6glichkeiten des Patentinhabers zur Verwertung seiner Erfindung ohne gesetzliche Grundlage beschr\u00e4nken w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Aufgrund des Abstellens auf die patentgem\u00e4\u00dfe Trommeleinheit ist ebenfalls unerheblich, ob die Trommeleinheit insgesamt ein Verschlei\u00dfteil der Prozesskartusche ist oder wie Abnehmer der Prozesskartusche den Austausch der Trommeleinheit insgesamt bewerten. Es kann vielmehr dahingestellt bleiben, ob der Austausch der Trommeleinheit bei der Wiederherstellung einer verbrauchten Prozesskartusche eine \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme darstellt.<\/p>\n<p>Wenn die patentgem\u00e4\u00dfe Trommeleinheit insgesamt ein Verschlei\u00dfteil der Prozesskartusche sein sollte, f\u00fchrte dies im \u00dcbrigen nicht zur Ersch\u00f6pfung der Patentrechte der Kl\u00e4gerin. Denn in diesem Falle stellte der Austausch des gesamten patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses dessen Neuherstellung dar, bei der kein Raum f\u00fcr Ersch\u00f6pfungserw\u00e4gungen ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEntscheidend f\u00fcr die Frage des Ersch\u00f6pfungseinwands ist damit vorliegend alleine, ob die Trommel ein Verschlei\u00dfteil der patentgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit ist, so dass der Austausch der Trommel nicht als Neuherstellung der patentgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit, sondern als regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme in Bezug auf die Trommeleinheit zu werten sein k\u00f6nnte. Dies ist zu verneinen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die den Ersch\u00f6pfungseinwand st\u00fctzenden Tatsachen ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1788). Diesem obliegt es, vorzutragen, dass es sich bei dem Austausch der Trommel (und ggf. weiterer Bauteile) um Erhaltungsma\u00dfnahmen in Bezug auf die Trommeleinheit handelt, so dass der Vertrieb patentgem\u00e4\u00dfer Gegenst\u00e4nde ausnahmsweise keine Patentverletzung darstellt.<\/p>\n<p>Auf Grundlage des Beklagtenvortrages l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, dass der Austausch der Trommel der patentgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit als deren Reparatur und nicht als eine Neuherstellung der Trommeleinheit zu werten ist. Dies gilt erst recht, wenn zus\u00e4tzlich auch der Flansch ausgetauscht wird. Die Ersetzung eines weiteren Bauteils entfernt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform noch weiter vom urspr\u00fcnglich in Verkehr gebrachten Gegenstand, da von der urspr\u00fcnglichen Trommeleinheit nur das Kupplungselement verbleibt. Deshalb kann zun\u00e4chst nur auf den Austausch der Trommel abgestellt werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nOb es sich bei dem Trommelaustausch um eine Neuherstellung oder um eine Erhaltungsma\u00dfnahme handelt, mit der w\u00e4hrend der Lebenszeit der Trommeleinheit zu rechnen ist, muss vorliegend anhand objektiver Kriterien abstrakt bestimmt werden.<\/p>\n<p>Auf eine tats\u00e4chliche Verkehrsauffassung von Abnehmern kann nicht abgestellt werden. F\u00fcr die zu betrachtenden Trommeleinheiten existieren keine realen Abnehmer, da die Trommeleinheiten kein tats\u00e4chlich gehandeltes Wirtschaftsgut sind. Auf einen hypothetischen Abnehmerkreis, der im Wesentlichen aus den Wiederaufbereitern von Prozesskartuschen besteht, kann nicht zur\u00fcckgegriffen werden. Vielmehr m\u00fcssten dann auch die Originalhersteller von Prozesskartuschen, die ja ebenfalls Trommeleinheiten verbauen, befragt werden. Damit w\u00fcrde sich aber bei einer solchen hypothetischen Befragung kaum feststellen lassen, dass die Trommel ein Verschlei\u00dfteil der Trommeleinheit ist.<\/p>\n<p>Zudem besteht im vorliegenden Fall bereits kein Bed\u00fcrfnis, auf fiktive Abnehmer abzustellen, da sich die Frage, ob eine Neuherstellung vorliegt, bereits anhand objektiver wirtschaftlicher Kriterien beantworten l\u00e4sst (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1810, wonach eine repr\u00e4sentative Befragung nur im Einzelfall sinnvoll ist, wenn objektive Kriterien keine eindeutige Aussage zulassen).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei der Frage, ob eine Neuherstellung oder eine Erhaltungsma\u00dfnahme vorliegt, sind die Wertverh\u00e4ltnisse zwischen den urspr\u00fcnglichen und den ausgetauschten Bauteilen zu ber\u00fccksichtigen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1810). Denn wenn das ausgetauschte Teil den \u00fcberwiegenden Wert der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung verk\u00f6rpert und der restliche, unver\u00e4ndert fortbestehende Teil einen demgegen\u00fcber deutlich geringeren Wert besitzt, spricht vieles daf\u00fcr, dass sich mit dem Verbrauch des ausgetauschten Teils der patentgem\u00e4\u00dfe Gegenstand insgesamt erledigt hat.<\/p>\n<p>Der darlegungsbelastete Beklagte hat nicht hinreichend vorgetragen, dass ohne Trommel ein wirtschaftlich bedeutender Rest der von der Kl\u00e4gerin hergestellten Trommeleinheit verbleibt. Zu dem Wert der Trommeleinheit ohne Trommel hat der Beklagte keine konkreten Angaben vorgetragen. Es ist insofern davon auszugehen, dass der Wert der Trommel mindestens 70 % der Trommeleinheit ausmacht, was nahelegt, den Austausch der Trommel als Neuherstellung der Trommeleinheit anzusehen. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, der Wert der Trommel betrage mehr als 70 % der Trommeleinheit. Der Beklagte hat nur den Wert von 80 % mit Nichtwissen bestritten, soweit ersichtlich aber einen Wert von 70 % nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der Darlegungslast h\u00e4tte es jedoch ohnehin dem Beklagten oblegen, einen konkreten anderen Wert vorzutragen, der seine Behauptung einer Erhaltungsma\u00dfnahme st\u00fctzt.<\/p>\n<p>Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von F\u00e4llen, bei denen \u00fcber die Lebensdauer der nicht ausgetauschten Einheit deren Wert lediglich von dem kumulierten Preis der ausgetauschten Teile \u00fcbertroffen wird (vgl. BGH, GRUR 2007, 769, 773 \u2013 Pipettensystem; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 &#8211; Nespressokapseln). Bei dem Austausch einer einzelnen Spritze oder einer einzelnen Kaffeekapsel erledigt sich n\u00e4mlich nicht ein Gro\u00dfteil des Wertes des Pipetten- bzw. Extraktionssystems. Der verbleibende Rest ist weiterhin werthaltig. Dies ist im vorliegenden Fall anders: Hier entf\u00e4llt bereits auf eine Trommel (als vermeintliches Austauschteil) ein Gro\u00dfteil des Wertes der Trommeleinheit.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nNeben den Wertverh\u00e4ltnissen zeigen auch die technischen Funktionen der einzelnen Bauteile der patentgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit, dass sich diese bei Entfernung der Trommel als Ganzes erledigt. Insofern kommt es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an, die nicht zwingend gleichzusetzen ist mit der Frage, welche Bauteile f\u00fcr die Erfindung wesentlich sind. Denn auf die patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungen kommt es erst auf der zweiten Stufe an, wenn feststeht, dass es sich bei dem Austausch um eine regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme handelt. Bei der vorgelagerten Frage, ob eine Erhaltungsma\u00dfnahme oder eine Neuherstellung vorliegt, sind dagegen wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte aus (abstrakter) Abnehmersicht relevant.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat insofern nicht ausreichend dargelegt, warum es technisch oder wirtschaftlich sinnvoll ist, die (Original-) Kupplung weiter zu verwenden. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat die nicht ausgetauschte Kupplung nur eine dienende Funktion gegen\u00fcber der f\u00fcr den Druckvorgang essentiellen Trommel. Bei der Kupplung handelt es sich im Gegensatz zu der ausgetauschten Trommel zudem um ein eher einfaches Bauteil. Es ist auch nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass das Ersetzen nur der Trommel wirtschaftlicher ist als der Austausch der gesamten Trommeleinheit.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDurch die Entfernung der Trommel geht ferner die Identit\u00e4t der Trommeleinheit als patentgesch\u00fctzter Gegenstand verloren. Bei der Aufbereitung der Prozesskartuschen bleibt von der urspr\u00fcnglich in Verkehr gebrachten Trommeleinheit lediglich das Kupplungselement und ggf. der Flansch \u00fcbrig, falls dieser nicht auch ausgetauscht wird. Der nicht ersetzte Rest ist aber nicht ausreichend, um bei ausgetauschter Trommel noch von ein und derselben Trommeleinheit zu sprechen. Gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglich in Verkehr gebrachten Trommeleinheit stellt sich die aufbereitete Trommeleinheit als anderer Gegenstand dar, bei dem lediglich einzelne, untergeordnete Teile weiter verwendet werden.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nAuch der Arbeitsaufwand zum Austausch der Trommel spricht gegen dessen Bewertung als Erhaltungsma\u00dfnahme bei einer fortbestehenden Trommeleinheit. Die Behauptungen der Kl\u00e4gerin zum De- und Montageaufwand hat der Beklagte bestritten. Der f\u00fcr den Ersch\u00f6pfungseinwand darlegungsbelastete Beklagte hat insofern allerdings nicht dargelegt, dass der Arbeitsaufwand zum Austausch der Trommel wesentlich geringer ist als der einer vollst\u00e4ndigen Neuherstellung der Trommeleinheit. Es spricht aber gegen die Bewertung eines Teileaustauschs als Reparatur, wenn dieser Austausch einen \u00e4hnlichen Aufwand erfordert wie eine vollst\u00e4ndige Neuherstellung.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist indiziell zu ber\u00fccksichtigen, dass ein substantieller Anteil von originalen Lasertoner-Kartuschen (deren H\u00f6he zwischen den Parteien streitig ist), vom Anwender nach Gebrauch weggeworfen wird. Dies war 2011 selbst nach dem Vortrag des Beklagten bei 30 % der Lasertoner-Kartuschen der Fall, wobei die Kl\u00e4gerin einen h\u00f6heren Anteil behauptet hat. Ein weiterer relevanter Anteil der Kartuschen wurde meist kostenlos an die Originalhersteller zum Recycling zur\u00fcckgegeben.<\/p>\n<p>Zwar ist \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013 nicht unmittelbar auf die Verkehrsauffassung zu den Lasertoner-Kartuschen abzustellen. Wenn aber eine nicht unerhebliche Anzahl von Abnehmern bereits die Kartusche insgesamt wegwirft oder sie kostenlos wieder abgibt, spricht dies dagegen, die Trommeleinheit ohne Trommel als werthaltiges Gut anzusehen, da es sich hierbei lediglich um einen Bestandteil der Prozesskartusche handelt. Wenn die Kartusche in ihrer Gesamtheit von einer nicht unerheblichen Anzahl der Abnehmer als nach ihrem Gebrauch erledigt angesehen wird, gilt dies erst recht f\u00fcr die Trommeleinheit ohne Trommel.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Beklagte kann sich damit auch nicht auf Ersch\u00f6pfung berufen, soweit bei dem von ihm vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen neben der Trommel auch der Flansch der Trommeleinheit der urspr\u00fcnglich auf den Markt gebrachten Prozesskartuschen ersetzt wurde. Bereits der Austausch nur der Trommel stellt keine regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme in Bezug auf die Trommeleinheit dar, so dass der Ersch\u00f6pfungseinwand bei Austausch zus\u00e4tzlich des Flansches erst recht nicht durchgreift.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\n1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt. Der Unterlassungstenor kann in der beantragen, allgemeinen Form gew\u00e4hrt werden (hierzu unter a)). Der Unterlassungsanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rungen abgegeben hat. Diese waren f\u00fcr die Vermeidung einer Wiederholungsgefahr unzureichend (hierzu unter b)).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Unterlassungstenor war hier wie beantragt zu gew\u00e4hren. Streitgegenstand ist der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch den Beklagten. Welche Teile bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegen\u00fcber dem von der Kl\u00e4gerin hergestellten Gegenstand ausgetauscht worden sind, ist dagegen nur eine Frage f\u00fcr den Umfang des Ersch\u00f6pfungseinwands. Dieser greift hier aber auch dann nicht ein, wenn nur die Trommel ausgetauscht w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf und der Kammer ist es im allgemeinen statthaft, bei einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung den Unterlassungsantrag nach dem Wortlaut des geltend gemachten Patentanspruchs zu formulieren (vgl. hierzu K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1135). Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt hier keine Sonderkonstellation wie bei einer mittelbaren oder \u00e4quivalenten Patentverletzung vor. Der (letztlich nicht erfolgreiche) Ersch\u00f6pfungseinwand \u00e4ndert nichts daran, dass der Beklagte das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Aus den Urteilsgr\u00fcnden ist auch ersichtlich, welche Verletzungshandlungen streitgegenst\u00e4ndlich waren. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es angegriffene Ausf\u00fchrungsformen gibt, die zwar unter den allgemeinen Unterlassungstenor fallen w\u00fcrden, deren Vertrieb dem Beklagten aufgrund von Ersch\u00f6pfung jedoch gestattet ist. Dies w\u00e4re aber die Grundvoraussetzung f\u00fcr einen nur eingeschr\u00e4nkten Tenor. Wie oben dargestellt w\u00e4re auch \u2013 entgegen der im Schreiben nach Anlage B5 ge\u00e4u\u00dferten Ansicht des Beklagten \u2013 beim isolierten Austausch nur der Trommel das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin nicht ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie aufgrund des Vertriebes patentverletzender Ausf\u00fchrungsformen entstandene Wiederholungsgefahr hat der Beklagte nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt. Eine Widerholungsgefahr kann nur durch die Abgabe einer uneingeschr\u00e4nkten, bedingungslosen und mit einer Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt werden. Diese muss nach Inhalt und Umfang dem Urteilstenor entsprechen, der in einem streitigen Gerichtsverfahren ergehen w\u00fcrde (Vo\u00df\/K\u00fchnen in Schulte, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139 Rn. 53; zum Wettbewerbsrecht: BGH, GRUR 1996, 290, 291 \u2013 Wegfall der Wiederholungsgefahr).<\/p>\n<p>Wie oben dargestellt, hat die Kl\u00e4gerin hier Anspruch auf einen allgemeinen Unterlassungstenor, der nicht nur Ausf\u00fchrungsformen umfasst, bei denen Trommel und Flansch ausgetaucht wurden oder sonst bestimmte Arten des Austauschs spezifiziert. Vor diesem Hintergrund sind die abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rungen alle nicht umfassend genug, da sie jeweils einschr\u00e4nkende Zus\u00e4tze enthielten. Dass die abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rungen nicht ausreichend waren, weil sie hinter dem Tenor des hiesigen Urteils zur\u00fcckbleiben, belegt zudem das Schreiben vom 17.07.2014 (S. 2 Anlage B5). Hierin erkl\u00e4rte der Beklagte seine Auffassung, dass der Vertrieb von patentgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheiten zul\u00e4ssig sei, bei denen nur die Trommel ausgetauscht wurde, sofern Kupplung und Flansch nicht ausgetauscht wurden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie (erste) Unterlassungserkl\u00e4rung vom 18.06.2014 (Anlage B1) sollte nicht f\u00fcr \u201ein zul\u00e4ssiger Weise instandgesetzte\u201c Original-Lasertoner-Kartuschen gelten. Insofern ist schon nicht klar, was mit dieser Einschr\u00e4nkung ausgenommen wurde, so dass ein Streit allenfalls verlagert w\u00fcrde.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie (zweite) Unterlassungserkl\u00e4rung vom 02.07.2014 (Anlage B3) war auf Ausf\u00fchrungsformen beschr\u00e4nkt, bei denen der Flansch einer Original-Lasertoner-Kartusche ausgetauscht wurde. Diese Beschr\u00e4nkung ist auch schon deswegen unzul\u00e4ssig, da der patentverletzende Vertrieb von patentgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheiten, bei denen nur die Trommel ausgetauscht wurde, nicht erfasst wird.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDies gilt auch f\u00fcr die (dritte) Unterlassungserkl\u00e4rung des Beklagten vom 17.07.2014 (Anlage B5), mit der sich der Beklagte lediglich dazu verpflichtete, Lasertoner-Kartuschen nicht zu vertreiben, bei denen Kupplungselement und Flansch ersetzt worden sind. Insofern ist diese Erkl\u00e4rung enger als die zweite abgegeben Unterlassungserkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDa keine der abgegeben Unterlassungserkl\u00e4rungen ausreichend war, kann dahingestellt bleiben, ob durch das Angebot einer weiteren Unterlassungserkl\u00e4rung die zuvor abgegebene(n) Unterlassungserkl\u00e4rung(en) wirkungslos wurde(n).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGegen\u00fcber dem Beklagte steht der Kl\u00e4gerin aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG kein Anspruch auf Vernichtung zu. Nach \u00a7 140 Abs. 1 S. 1 PatG kann ein Patentverletzer auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Dabei muss der Anspruchsgegner noch im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor Gericht (inl\u00e4ndischen) Besitz oder Eigentum an patentgesch\u00fctzten Erzeugnissen haben (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1394). Sofern der Verletzer zwar urspr\u00fcnglich patentverletzende Erzeugnisse im Besitz und\/oder Eigentum hatte, dieser aber zwischenzeitlich entfallen ist, scheidet ein Anspruch auf Vernichtung aus. Dabei muss die klagende Partei die Voraussetzungen von \u00a7 140a Abs. 1 PatG vortragen und ggf. beweisen; jedoch sind die Regeln der sekund\u00e4ren Darlegungslast anwendbar (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1395).<\/p>\n<p>Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte angegriffene Ausf\u00fchrungsformen noch im Besitz oder Eigentum hat. Dies hat die Kl\u00e4gerin auch unter Ber\u00fccksichtigung der sekund\u00e4ren Darlegungslast des Beklagten nicht hinreichend vorgetragen. Der Beklagte hat vollst\u00e4ndig Rechnung gelegt und somit substantiiert dargelegt, dass alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dem Unternehmen \u201eG GmbH\u201c stammen und zwischenzeitlich weiterver\u00e4u\u00dfert wurden, wobei der Beklagte auch die Abnehmer und die Anzahl der abgenommenen Kartuschen angegeben hat. Die Vollst\u00e4ndigkeit der Rechnungslegung hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.04.2015 nicht mehr in Abrede gestellt. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte es der Kl\u00e4gerin oblegen, Anhaltspunkte aufzuzeigen, warum der Beklagte dennoch Eigentum oder Besitz an angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen haben sollte. Dies ist nicht erfolgt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen\u00fcber dem Beklagten einen Anspruch auf R\u00fcckruf aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Bei gewerblichen Abnehmern, die keine H\u00e4ndler sind, sondern das patentverletzende Erzeugnis in der Produktion benutzen, ist ein R\u00fcckrufanspruch nicht grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1421). Denn insoweit kann die M\u00f6glichkeit bestehen, dass das patentverletzende Erzeugnis sp\u00e4ter weiterver\u00e4u\u00dfert wird. Dies trifft auch hier zu. Es ist unstreitig, dass Lasertoner-Kartuschen teilweise zur Wiederaufbereitung weiterver\u00e4u\u00dfert, gespendet oder an die Hersteller zur\u00fcckgegeben werden. Damit werden die patentgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheiten aber weiter verbreitet. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass Abnehmer beim Austausch des Druckers(typs) bei ihnen noch vorhandene, aber nicht mehr selbst verwendbare Lasertoner-Kartuschen weiter ver\u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>Der R\u00fcckrufanspruch ist auch nicht wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG ausgeschlossen, weil die Kartuschen m\u00f6glicherweise schon verbraucht sind (vgl. f\u00fcr den Fall von verderblicher Ware: K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1433). Ob dies bei allen Kartuschen der Fall ist, erscheint nicht ausreichend sicher, insbesondere da einige Abnehmer mehrere angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezogen haben. Es ist durchaus m\u00f6glich, dass Abnehmer teilweise einen Vorrat an Lasertonern f\u00fcr einen Zeitraum von einem Jahr bezogen haben. Ferner besteht gerade bei leeren Prozesskartuschen die Gefahr, dass die darin enthaltenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weiter ver\u00e4u\u00dfert werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht kein Anspruch auf Urteilsver\u00f6ffentlichung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140e PatG zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach \u00a7 140e PatG kann bei einer Klage auf Grundlage des Patentgesetzes der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei \u00f6ffentlich bekannt zu machen. Weitere Voraussetzung f\u00fcr die Urteilsver\u00f6ffentlichung ist, dass die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse hieran darlegt (\u00a7 140e S. 1 a.E. PatG).<\/p>\n<p>F\u00fcr ein Obsiegen im Sinne von \u00a7 140e PatG reicht ein zuerkannter Anspruch wegen rechtswidriger Patentverletzung aus (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1152). So gen\u00fcgt es, wenn \u2013 wie hier \u2013 ein Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzung vom Gericht zuerkannt wird, auch wenn andere Klageantr\u00e4ge wegen anderer Gr\u00fcnde (etwa Erf\u00fcllung oder Verj\u00e4hrung) abgewiesen werden.<\/p>\n<p>Das Gericht muss zun\u00e4chst pr\u00fcfen, ob die Ver\u00f6ffentlichung erforderlich und geeignet ist, um einen durch die Patentverletzung eingetretenen St\u00f6rungszustand zu beseitigen. Bei der Pr\u00fcfung des berechtigten Interesse hat das Gericht die gegenseitigen Interessen von Verletzer und Verletzten umfassend zu w\u00fcrdigen (Busse\/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2013, \u00a7 140e Rn. 9). Gesichtspunkte bei der Interessenabw\u00e4gung sind Art, Dauer und Ausma\u00df der Beeintr\u00e4chtigung, der Grad des Verschuldens des Patentverletzers, Nachwirkung der Verletzungshandlungen sowie das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit (Vo\u00df in Fitzner\/Lutz\/Bodewig, PatRKomm, 4. Aufl. 2012, \u00a7 140e PatG, Rn. 9; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1158 ff.; Busse\/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2013, \u00a7 140e Rn. 8 f.).<\/p>\n<p>Im Rahmen der Pr\u00fcfung des berechtigten Interesses ist auf die konkreten Verletzungshandlungen der unterliegenden Partei und die daraus resultierenden Folgen abzustellen. Generalpr\u00e4ventive Aspekte, die nicht im Zusammenhang mit dem Verhalten des Verletzers stehen, sind allenfalls am Rande zu ber\u00fccksichtigen (weitergehend: OLG Frankfurt, GRUR 2014, 296, 297 f. \u2013 Sportreisen). Zwar sollen nach dem Erw\u00e4gungsgrund 27 der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Durchsetzungsrichtlinie), auf deren Art. 15 \u00a7 140e PatG zur\u00fcckgeht, \u201eEntscheidungen in Verfahren wegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums (\u2026) ver\u00f6ffentlicht werden, um k\u00fcnftige Verletzer abzuschrecken und zur Sensibilisierung der breiten \u00d6ffentlichkeit beizutragen\u201c. Ein solches Abschreckungsinteresse alleine reicht jedoch f\u00fcr einen Ver\u00f6ffentlichungsanspruch nicht aus. So verlangt \u00a7 140e PatG ausdr\u00fccklich, dass ein berechtigtes Interesse f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung dargelegt wird. Daher besteht nicht bei jeder Patentverletzung automatisch ein Anspruch auf Urteilver\u00f6ffentlichung; vielmehr m\u00fcssen besondere Umst\u00e4nde die \u00f6ffentliche Bekanntmachung rechtfertigen (Vo\u00df in Fitzner\/Lutz\/Bodewig, PatRKomm, 4. Aufl. 2012, \u00a7 140e PatG, Rn.8). Denn eine Ver\u00f6ffentlichung greift in die Rechte und Interessen der unterliegenden Partei ein, welche gegen die Interessen der obsiegenden Partei abzuw\u00e4gen sind. Zu ber\u00fccksichtigen ist auch, dass die obsiegende Partei ein Urteil auf eigene Kosten ver\u00f6ffentlichen kann und zwar unabh\u00e4ngig von der Frage, ob ein Anspruch aus \u00a7 140e PatG besteht. Sollte eine Marktverwirrung eingetreten sein, die aber nicht Folge der Verletzungshandlungen der unterliegenden Partei ist, so kann die obsiegende Partei das Urteil auf eigene Kosten und Initiative zur Richtigstellung verwenden. Ein Patentverletzer muss jedoch nicht f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung des Urteils aufkommen, um Sch\u00e4den auszugleichen, die er nicht kausal verursacht hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZwar ist die Kl\u00e4gerin hier als \u201eobsiegende Partei\u201c anzusehen, da ihr ein Unterlassungsanspruch zu steht. Jedoch fehlt ihr f\u00fcr die Zuerkennung eines Urteilsver\u00f6ffentlichungsanspruchs das notwendige berechtigte Interesse.<\/p>\n<p>Der Umfang der Verletzungshandlungen durch den Beklagten ist als eher gering einzustufen. Den Vertrieb angegriffener Ausf\u00fchrungsformen hat er im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung bereits seit etwa einem knappen Jahr eingestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Verhalten konkret des Beklagten zu einer anhaltenden Marktverwirrung gef\u00fchrt hat. Konkret auf das Verhalten des Beklagten zur\u00fcckgehende Folgen hat die Kl\u00e4gerin nicht ausreichend dargelegt.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Parallelverfahren und (m\u00f6gliche) Verletzungshandlungen durch andere Unternehmen sind zumindest im vorliegenden Fall nicht geeignet, ein berechtigtes Interesse an der Ver\u00f6ffentlichung zu begr\u00fcnden. Es ist nicht ersichtlich, dass die anderen Verfahren Folgen des Verhaltens des Beklagten sind.<\/p>\n<p>Das Interesse der Kl\u00e4gerin, durch die Ver\u00f6ffentlichung des Urteils Dritte von Patentverletzungshandlungen abzuhalten und unrichtige Presseberichte zu korrigieren, ist nicht ausreichend, um die hierf\u00fcr entstehenden Kosten dem Beklagten aufzub\u00fcrden. Eine ggf. unrichtige Presseberichterstattung u.a. \u00fcber das hiesige Verfahren kann nicht auf den Beklagten zur\u00fcckgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Zudem steht es der Kl\u00e4gerin frei, durch eine Bekanntmachung des hiesigen Urteils auf eigene Kosten auf Verletzungshandlungen von Dritten zu reagieren und so die Presseberichterstattung ggf. zu korrigieren.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ferner aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG einen Anspruch auf Erstattung von EUR 5.857,00 f\u00fcr vorgerichtliche Anwaltskosten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auf Grund der Patentverletzung durch den Vertrieb von angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte der Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die zu erstattenden Rechtsverfolgungskosten setzen sich aus je 1,3 Geb\u00fchren f\u00fcr Rechts- und Patentanwalt aus einem Gegenstandswert von EUR 250.000,00 zusammen. Als Gegenstandswert sind \u2013 entgegen dem Vortrag der Kl\u00e4gerin \u2013 nur EUR 250.000,00 anzusetzen, da dies dem Streitwert des hiesigen Verfahrens vor der \u00fcbereinstimmenden Teilerledigungserkl\u00e4rung entspricht.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Beklagte nach \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a ZPO.<\/p>\n<p>Die Zuvielforderung \u2013 d.h. der abgewiesene Teil des Zahlungsantrages f\u00fcr Rechtsverfolgungskosten sowie die nicht zuerkannten Antr\u00e4ge auf Vernichtung und Urteilsver\u00f6ffentlichung \u2013 stellen sich als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig im Sinne von \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt nach \u00a7 91a ZPO auch die Kosten f\u00fcr den f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teil des Rechtsstreits. Die Parteien haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.04.2015 den Rechtsstreit f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, soweit die Anspr\u00fcche auf Auskunft- und Rechnungslegung sowie der Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zum Leisten von Schadensersatz betroffen sind. Unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Beklagte auch insofern die Kosten tr\u00e4gt. Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der urspr\u00fcnglichen Berechtigung des f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teils der Klageforderung keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei im Wesentlichen unterlegen w\u00e4re, h\u00e4tte sie w\u00e4hrend des Verfahrens nicht Auskunft erteilt und Rechnung gelegt. Hierdurch entfiel auch das Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung. Auch unter Ber\u00fccksichtigung des Rechtsgedankens des \u00a7 93 ZPO bestand kein Anlass, von dieser Kostenfolge abzusehen. Dessen Voraussetzungen lagen hier nicht vor.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 2, S. 3 ZPO. Ein Teil der Kosten, namentlich (gerundet) EUR 600,00, \u00fcber den nach \u00a7 91a ZPO entschieden wurde, kann ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckt werden. Aus \u00a7 794 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZPO folgt, dass Beschl\u00fcsse, welche mit der Beschwerde angreifbar sind \u2013 also auch Beschl\u00fcsse nach \u00a7 91a ZPO \u2013 ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar sind. Dieser Vorteil soll der Kl\u00e4gerin auch dann erhalten bleiben, wenn \u00fcber die Kosten einer \u00fcbereinstimmenden Teilerledigung im Rahmen eines Urteils entschieden wird.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 250.000,00 bis zum 28.04.2015 und danach (nach der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung) auf EUR 220.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Der Streitwert ist vom Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen festzusetzen. Ma\u00dfgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kl\u00e4ger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es auf die Verh\u00e4ltnisse bei Klageeinreichung ankommt. Entscheidend ist das wirtschaftliche Interesse des Kl\u00e4gers an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu ber\u00fccksichtigen sind dar\u00fcber hinaus einerseits die Verh\u00e4ltnisse beim Kl\u00e4ger (wie dessen Umsatz, Gr\u00f6\u00dfe und Marktstellung), die Aufschluss \u00fcber den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensit\u00e4t der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage au\u00dferdem Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch \u00fcberschl\u00e4gig zu sch\u00e4tzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert f\u00fcr den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden. Der Streitwertangabe des Kl\u00e4gers kommt f\u00fcr die Festsetzung regelm\u00e4\u00dfig besonderes Gewicht bei, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich \u00fcberh\u00f6ht ist (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 15.04.2010 \u2013 Az. I-2 W 10\/10).<\/p>\n<p>Hier erscheint die Streitwertangabe der Kl\u00e4gerin von EUR 500.000,00 \u00fcberh\u00f6ht. Zu ber\u00fccksichtigen ist, dass der Beklagte mit angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen innerhalb von etwa einem Jahr einen Umsatz von EUR 25.168,71 erzielt hat, wobei hier die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils in einer gr\u00f6\u00dferen Einheit \u2013 n\u00e4mlich der Prozesskartusche \u2013 vertrieben wurden. Andererseits hat das Klagepatent aufgrund des Anmeldedatums 25.12.2007 noch eine Restlaufzeit von ca. 12,5 Jahren. Auf den Einwand des Beklagten, der Streitwert sei \u00fcberh\u00f6ht, hat die Kl\u00e4gerin auch nicht substantiiert dargelegt, wie sie den Streitwert errechnet hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02421 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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