{"id":3640,"date":"2004-01-20T17:00:46","date_gmt":"2004-01-20T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3640"},"modified":"2016-04-28T09:56:40","modified_gmt":"2016-04-28T09:56:40","slug":"4a-o-42103-schwangerschaftstestgeraet-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3640","title":{"rendered":"4a O 421\/03 &#8211; Schwangerschaftstestger\u00e4t II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 254<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Januar 2004, Az. 4a O 421\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland spezifische Bindungsassays<\/p>\n<p>mit einem f\u00fcr einen Analyten spezifischen markierten Reagenz, das durch einen por\u00f6sen Tr\u00e4ger frei wandern kann, der durch Aufbringen einer vermutlich den Analyten enthaltenden w\u00e4ssrigen Probe befeuchtet wird, wobei es auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger eine Detektionszone gibt, in der ein unmarkiertes spezifisches Bindungsagens f\u00fcr den Analyten permanent immobilisiert und daher im feuchten Zustand nicht beweglich ist, wobei das unmarkierte spezifische Bindungsagens mit dem Analyten und dem markierten Reagenz an einer Sandwich-Reaktion teilnehmen kann und der por\u00f6se Tr\u00e4ger einen Teil einer analytischen Testvorrichtung umfasst,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Markierung eine partikelf\u00f6rmige Direktmarkierung ist, und bei denen auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger stromabw\u00e4rts von der Detektionszone eine Kontrollzone vorhanden ist, wobei die Kontrollzone immobilisierten Antik\u00f6rper enth\u00e4lt, der an das markierte Reagenz binden kann, oder wobei die Kontrollzone immobilisierten Analyten enth\u00e4lt, der an das Reagenz binden kann, und bei denen das markierte Reagenz aus dem trockenen Zustand in der analytischen Testvorrichtung durch die w\u00e4ssrige Probe aufgenommen wird und mit dieser durch die Detektionszone und Kontrollzone wandert, wodurch sich ein positives Assayergebnis durch sichtbares Binden desselben markierten Reagenz sowohl in der Detektionszone als auch der Kontrollzone zeigt und sich ein negatives Assayergebnis durch sichtbares Binden des markierten Reagenzes nur in der Kontrollzone zeigt;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. August 2000 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, des Umsatzes und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 26. August 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch weiter entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. zu vernichten.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des aus einer Teilanmeldung zu der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 88 303 744.2, welche als EP 291 194 B1 erteilt wurde, hervorgegangenen europ\u00e4ischen Patentes 0 560 411 (nachfolgend: Klagepatent). Die Teilanmeldung wurde am 21. Januar 1999 bei dem Europ\u00e4ischen Patentamt eingereicht; die Erteilung wurde am 26. Juli 2000 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent, welches auch f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, steht mit seinem nationalen deutschen Teil in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft spezifische Bindungen einschlie\u00dflich Assays, insbesondere Immunoassays. Wegen Verletzung des Klagepatentes nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatentes hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eSpezifisches Bindungsassay, umfassend die Verwendung eines f\u00fcr einen Analyt spezifischen markierten Reagenz, wobei das markierte Reagenz durch einen por\u00f6sen Tr\u00e4ger (206) frei wandern kann, der durch Aufbringen einer vermutlich den Analyt enthaltenden w\u00e4ssrigen Probe befeuchtet wird, wobei es auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger eine Detektionszone (209) gibt, in der Detektionszone ein unmarkiertes spezifisches Bindungsagens f\u00fcr den Analyt permanent immobilisiert und daher im feuchten Zustand nicht beweglich ist, wobei das unmarkierte spezifische Bindungsagens mit dem Analyt und dem markierten Reagenz an einer Sandwich-Reaktion teilnehmen kann, und der por\u00f6se Tr\u00e4ger einen Teil einer analytischen Testvorrichtung umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die Markierung eine partikelf\u00f6rmige Direktmarkierung ist, es auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger stromabw\u00e4rts von der Detektionszone eine Kontrollzone (210) gibt, wobei die Kontrollzone immobilisierten Antik\u00f6rper enth\u00e4lt, der an das markierte Reagenz oder den immobilisierten Analyt, der an das markierte Reagenz binden kann, binden kann, und das markierte Reagenz aus dem trockenen Zustand in der analytischen Testvorrichtung durch die w\u00e4ssrige Probe aufgenommen wird und mit dieser durch die Detektionszone und Kontrollzone wandert, wodurch sich ein positives Assayergebnis durch sichtbares Binden desselben markierten Reagenz sowohl in der Detektionszone als auch der Kontrollzone zeigt und sich ein negatives Assayergebnis durch sichtbares Binden des markierten Reagenz nur in der Kontrollzone zeigt.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, stellt her und vertreibt Diagnostika, insbesondere diagnostische Schnelltests. Sie vertreibt unter der Bezeichnung \u201eBZ\u201c Schwangerschaftstestger\u00e4te, unter der Bezeichnung \u201eBZ Ovulation\u201c einen LH-Ovulationstest und unter der Bezeichnung \u201eBZ Menopause\u201c einen FSH-Follikel-stimulierenden-Hormontest. Diese Produkte werden auch unter der Bezeichnung \u201eBZ2\u201c vertrieben. Die n\u00e4here Funktionsweise der einzelnen Tests ergibt sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Gebrauchsanweisungen, auf welche Bezug genommen wird. Die Beklagte zu 1. bot diese Produkte auf der Messe MEDICA im November 2002 in D\u00fcsseldorf an (Anlage MBP 16).<\/p>\n<p>Die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1. haben unter dem 1. Oktober 1998 einen Lizenzvertrag \u00fcber das Klagepatent geschlossen (Anlage MBP 22), dessen fristlose K\u00fcndigung die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 1. Juli 2002 erkl\u00e4rte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, dass die K\u00fcndigung mit sofortiger Wirkung, d.h. zum 2. Juli 2002 eingetreten sei, da die Beklagte zu 1. keine Einwendungen gegen die K\u00fcndigung selbst erhoben habe, vielmehr die Absicht ge\u00e4u\u00dfert habe, einen neuen Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen, was von der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen worden sei. Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch machen w\u00fcrden, sei sie berechtigt ihre Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatentes geltend zu machen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben im fr\u00fchen ersten Verhandlungstermin vom 28. Oktober 2003 unter R\u00fcge der \u00f6rtlichen Unzust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts vom 1. Oktober 1998 bis zum 1. Juli 2002 beantragt, die Klage vollumf\u00e4nglich abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 17. November 2003 haben die Beklagten die gegen sie gerichteten Anspr\u00fcche anerkannt, woraufhin die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 19. November 2003 den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragte. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2003 ordnete die Kammer mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren an und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17. Dezember 2003.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Entsprechend dem von ihnen erkl\u00e4rten Anerkenntnis sind die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Schadensersatz in dem im Tenor bezeichneten Umfang zu verurteilen, \u00a7 307 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind gesamtschuldnerisch zur Kostentragung verpflichtet, da es sich bei dem von ihnen abgegebenen Anerkenntnis nicht um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des \u00a7 93 ZPO handelte. Die Abgabe des Anerkenntnisses erfolgte nicht sofort, d.h. in der ersten m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 1.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 2.500.000,- \u20ac.<\/p>\n<p>Dr. H<br \/>\nN3<br \/>\nL<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 254 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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