{"id":364,"date":"2005-09-08T17:00:23","date_gmt":"2005-09-08T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=364"},"modified":"2016-04-19T13:20:48","modified_gmt":"2016-04-19T13:20:48","slug":"4a-o-22504-klimaanlagen-kondensator","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=364","title":{"rendered":"4a O 225\/04 &#8211; Klimaanlagen-Kondensator"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0349<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. September 2005, Az. 4a O 225\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 359 xxx (Anlage K 1a, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 1b; nachfolgend Klagepatent). Das Klagepatent wurde \u2013 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorit\u00e4t vom 14. September 1988 \u2013 am 25. Mai 1999 angemeldet und die Erteilung am 10. April 1996 ver\u00f6ffentlicht. Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes legte die Beklagte neben zwei weiteren Parteien Einspruch bei dem Europ\u00e4ischen Patentamt ein. Die Einspruchsabteilung widerrief am 15. Juli 1998 das Klagepatent. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kl\u00e4gerin hatte Erfolg. Die Technische Beschwerdekammer 3.2.3 des Europ\u00e4ischen Patentamtes hielt das Klagepatent mit Entscheidung vom 13. M\u00e4rz 2001 (Anlage B 1) aufrecht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Kondensator. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat in seinem von der Technischen Beschwerdekammer aufrechterhaltenen Umfang folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Kondensator, insbesondere zur Verwendung in Kraftfahrzeugklimaanlagen mit einer Vielzahl von flachen R\u00f6hren (1) und zwischen den R\u00f6hren angeordneten gewellten Rippen zur W\u00e4rmeabgabe, ein Paar hohler Sammler (3, 4), die mit den Enden der flachen R\u00f6hren (1) verbunden sind, einem den Sammlern (3, 4) zugeordneten Einlass (6) und einem Auslass (7) zum Einbringen eines K\u00fchlmittels in die flachen R\u00f6hren und zum Auslassen des benutzten K\u00fchlmittels, wobei die Innenr\u00e4ume der Sammler (3, 4) durch Trennw\u00e4nde (10 bzw. 11) unterteilt sind, so dass ein zickzackf\u00f6rmiger K\u00fchlmitteldurchlass (12), der eine einlassseitige Gruppe von Durchl\u00e4ssen (A) und eine auslassseitige Gruppe von Durchl\u00e4ssen (C) aufweist, wobei die Anzahl (N) der Durchlassgruppen zwischen zwei und f\u00fcnf betr\u00e4gt und wobei die flachen R\u00f6hren durch Extrudieren von Aluminium hergestellt sind und eine Vielzahl von \u00d6ffnungen (12) entlang ihrer L\u00e4ngserstreckung aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Querschnittsfl\u00e4che der auslassseitigen Durchl\u00e4sse (C) 30 % bis 50 % der Querschnittsfl\u00e4che der einlassseitigen Durchlassgruppe (A) betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 3, 4 und 6 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet ist eine zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform, welcher der Erl\u00e4uterung der Erfindung dient. Figur 1 zeigt einen Vertikalschnitt durch einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kondensator.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und liefert in die Bundesrepublik Deutschland Kondensatoren mit der Typenbezeichnung PQ-xx. Ein Muster eines solchen Kondensators reichte die Kl\u00e4gerin im Original als Anlage K 6 zur Gerichtsakte, worauf Bezug genommen wird. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich des weiteren anhand der als Anlage K 7 \u00fcberreichten Photographie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche von der Kl\u00e4gerin beschriftet wurde und nachfolgend abgebildet ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patentes 42 38 xxx C 2 (Anlage K 8), welches am 18. November 1992 angemeldet und am 19. Mai 1994 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 3. Mai 2001. Das Patent betrifft einen Kondensator f\u00fcr eine Klimaanlage eines Fahrzeugs. Nachfolgend verkleinert abgebildet ist die in der Patentschrift abgebildete Figur 1.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass sich die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anhand dieser Patentschrift ergebe. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Unter einer auslassseitigen Durchlass\u00f6ffnung im Sinne des Klagepatentes sei der Bereich zu verstehen, an welchem das K\u00e4ltemittel kondensiert sei. Dabei komme es nicht auf den Bereich an, der sich an einen Kondensator anschlie\u00dfe wie insbesondere der Unterk\u00fchler. Denn ein Unterk\u00fchler sei von dem Begriff des Kondensators, wie er von dem Klagepatent verstanden werde, nicht umfasst. Das Klagepatent sch\u00fctze nur solche Kondensatoren, die als \u201eherk\u00f6mmliche\u201c Kondensatoren bezeichnet w\u00fcrden. Hierbei handle es sich um Kondensatoren, die lediglich ein Kondensatorbauteil aufweisen w\u00fcrden, mithin einen Einlassbereich, der das gasf\u00f6rmige K\u00fchlmittel von dem Verdichter aufnehme und einen Auslassbereich, der das in der Unterk\u00fchlzone unterk\u00fchlte und nunmehr fl\u00fcssige K\u00fchlmittel in Richtung des Expansionsventils entlasse. Nicht zu einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kondensator geh\u00f6re damit ein Unterk\u00fchler. Dass es sich hierbei um eine \u00fcbliche Differenzierung handle, ergebe sich insbesondere anhand einer Ver\u00f6ffentlichung eines Mitarbeiters der Beklagten (Roland Burk, Kondensatormodul f\u00fcr Kraftfahrzeug-Klimaanlagen in: ATZ Automobiltechnische Zeitschrift 97 (1995) Seite 304 ff., Anlage K 11), wo u.a. von einem herk\u00f6mmlichen Kondensator mit Sammler die Rede sei, sowie einem Kondensatormodul, bei welchem an dem herk\u00f6mmlichen Kondensator die Sammler integriert w\u00fcrden, sowie optional weitere Bauteile, wie einen Unterk\u00fchler. Der Begriff des Kondensators, Unterk\u00fchlzone und Unterk\u00fchler m\u00fcssten voneinander unterschieden werden. Zwar werde &#8222;im Fachjargon&#8220; unter dem Begriff des Kondensators im allgemeinen der Kondensator als Ganzes verstanden. Dies sei jedoch unpr\u00e4zise und gelte nicht nach dem Klagepatent. Unter den Schutz des Klagepatentes w\u00fcrde daher ein Unterk\u00fchler, der die Aufgabe einer gezielten Unterk\u00fchlung habe, nicht fallen. Diese Begriffsdifferenzierung ergebe sich auch anhand des von der Beklagten in ihrer Patentschrift 42 38 853 in Bezug genommenen Standes der Technik. Auch die EP-A 0 480 330 (Anlage K 12) und das US-Patent 4 972 683 (Anlage K 13) w\u00fcrden zwischen einem Kondensator und einem Unterk\u00fchler unterscheiden.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren \u2013 wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist \u2013 zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kondensatoren, insbesondere zur Verwendung in Kraftfahrzeugklimaanlagen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die eine Vielzahl von flachen R\u00f6hren und zwischen den R\u00f6hren angeordnete gewellte Rippen zur W\u00e4rmeabgabe, ein Paar hohler Sammler, die mit den Enden der flachen R\u00f6hren verbunden sind, einen den Sammlern zugeordneten Einlass und einen Auslass zum Einbringen eines K\u00e4ltemittels in die flachen R\u00f6hren und zum Auslassen des benutzten K\u00e4ltemittels in die flachen R\u00f6hren und zum Auslassen des benutzten K\u00e4ltemittels aufweisen, wobei die Innenr\u00e4ume der Sammler durch Trennw\u00e4nde derart unterteilt sind, dass ein zickzackf\u00f6rmiger K\u00e4ltemitteldurchlass gebildet wird, der eine einlassseitige Gruppe von Durchl\u00e4ssen und eine auslassseitige Gruppe von Durchl\u00e4ssen aufweist, wobei die Anzahl der Durchlassgruppen zwischen zwei und f\u00fcnf betr\u00e4gt und wobei die flachen R\u00f6hren durch Extrudieren von Aluminium hergestellt sind und eine Vielzahl von \u00d6ffnungen entlang ihrer L\u00e4ngserstreckung aufweisen, bei denen die Querschnittsfl\u00e4che der auslassseitigen Durchlassgruppe 30 % bis 50 % der Querschnittsfl\u00e4che der einlassseitigen Durchlassgruppe betr\u00e4gt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Mai 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten bzw. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie der Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen sowie der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorbehalten wird, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den zu I.1. bezeichneten, seit dem 10. Mai 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise f\u00fcr den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung, der Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>das Urteil f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung in Form einer Bankb\u00fcrgschaft, notfalls den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Patentverletzung in Abrede. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch, da sie das geforderte Verh\u00e4ltnis der Querschnittsfl\u00e4chen der auslassseitigen Durchl\u00e4sse zu den einlassseitigen Durchl\u00e4ssen nicht aufweise. Die Kl\u00e4gerin beziehe bei ihren \u00dcberlegung die beiden letzten Paare der R\u00f6hrenabschnitte nicht mit ein, was jedoch unzutreffend sei, da auch diese Bestandteil des Kondensators seien und deshalb bei der Beurteilung nicht unber\u00fccksichtigt bleiben d\u00fcrften. Weder vor dem Hintergrund der Lehre des Klagepatentes noch auf Grund des technischen Verst\u00e4ndnisses d\u00fcrften diese Rohre au\u00dfer Betracht bleiben. Die Kl\u00e4gerin nehme durch die Begriffsdifferenzierung eine untechnische Zerlegung eines Kondensators vor, welche gerade vor dem technischen Hintergrund abwegig sei. Das von der Kl\u00e4gerin als Unterk\u00fchler bezeichnete Bauteil m\u00fcsse Bestandteil eines Kondensators sein, da ansonsten die Gefahr bestehen w\u00fcrde, dass zwar kondensiertes, aber nicht gek\u00fchltes K\u00e4ltemittel in Richtung des Expansionsventils wandern w\u00fcrde, mit der Folge, dass das K\u00e4ltemittel auf Grund der W\u00e4rmeeinwirkung wieder gasf\u00f6rmig werden w\u00fcrde und dadurch die Gefahr einer Zerst\u00f6rung des Ventils bestehe, zumindest werde dadurch jedoch die K\u00e4lteleistung der Klimaanlage erheblich gesenkt. Der Unterk\u00fchler sei daher Bestandteil eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kondensators, so dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verh\u00e4ltnis von 30 bis 50 % nicht vorliege; bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betrage es 20 %.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Das Klagepatent stelle einen herk\u00f6mmlichen Kondensator unter Schutz, der keinen Unterk\u00fchler aufweise. Hinsichtlich eines solchen Kondensators bestehe das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verh\u00e4ltnis der Querschnittsfl\u00e4chen, so dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Paare von R\u00f6hren mit je drei Rohren bei der Beurteilung nicht herangezogen werden d\u00fcrften.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung nicht zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch macht<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Kondensator, der besonders f\u00fcr einen Einsatz in Kraftfahrzeugklimaanlagen geeignet ist. F\u00fcr eine derartige Verwendung sind, so die Klagepatentschrift in ihrer allgemeinen Beschreibung, Kondensatoren vom \u201eRohrschlangen\u201c-Typ bekannt und finden verbreitet Anwendung, wobei dieser Typ ein mit zahlreichen Bohrungen versehenes flaches Rohr, \u00fcblicherweise \u201eHarmonika\u201c-Rohr genannt, umfasst, das zickzackf\u00f6rmig gebogen ist und gewellte Rippen aufweist, die zwischen den gebogenen Rohrw\u00e4nden angeordnet sind. Auf diese Weise ist ein Mittelteil erstellt.<\/p>\n<p>Der K\u00fchlmitteldurchlass in einem Kondensator wird, wie das Klagepatent weiter ausf\u00fchrt, grob in zwei Abschnitte unterteilt, n\u00e4mlich einen einlassseitigen Abschnitt und einen auslassseitigen Abschnitt. In dem einlassseitigen Abschnitt befindet sich das K\u00fchlmittel in gasf\u00f6rmigem Zustand und in dem auslassseitigen Abschnitt wird es verfl\u00fcssigt. Um die Effektivit\u00e4t eines W\u00e4rmeaustausches zu erh\u00f6hen, sollten die W\u00e4rmetauschbereiche der einlassseitigen Durchl\u00e4sse so gro\u00df wie m\u00f6glich sein. Auf der anderen Seite k\u00f6nnen die auslassseitigen Durchl\u00e4sse relativ klein dimensioniert sein. Da der Kondensator vom \u201eRohrschlangen\u201c-Typ einen einzigen K\u00fchlmitteldurchlass, der durch ein einzelnes Rohr gebildet ist, aufweist, wird eine Vergr\u00f6\u00dferung des W\u00e4rmetauschbereiches in dem einlassseitigen Abschnitt denjenigen des auslassseitigen Abschnitt vergr\u00f6\u00dfern. Insgesamt vergr\u00f6\u00dfert sich dadurch die Gr\u00f6\u00dfe des Kondensators.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik, der EP-A 0 255 313 (Anlage K 4), ist ein Vielkanal-Kondensator bekannt, der eine Vielzahl von Rohren die parallel zueinander angeordnet sind und zwischen denen gewellte Rippen angeordnet sind und der ferner Sammler beinhaltet, die mit den gegen\u00fcberliegenden Enden der Rohre verbunden sind. Die Sammler weisen Teilungen auf, die ihren Innenraum in wenigstens zwei Abschnitte unterteilen, wobei Durchl\u00e4sse einer einlassseitigen Gruppe und Durchl\u00e4sse einer auslassseitigen Gruppe vorgesehen sind, so dass das K\u00fchlmittel zumindest ein Zickzackmuster durchstr\u00f6mt. Der Gesamtquerschnittsbereich der Durchl\u00e4sse der einlassseitigen Gruppe verringert sich zunehmend zur auslassseitigen Gruppe hin. Auf diese Weise hat der einlassseitige Abschnitt einen optimalen Bereich zur Aufnahme des K\u00fchlmittels in gasf\u00f6rmigem Zustand und der auslassseitige Abschnitt einen optimalen Bereich zu dessen Aufnahme in fl\u00fcssigem Zustand. Daher tr\u00e4gt der Vielkanal-Kondensator dazu bei, die Gr\u00f6\u00dfe von Kondensatoren ohne Einbu\u00dfe an die Effektivit\u00e4t eines W\u00e4rmetausches zu reduzieren. Jedoch besteht ein Problem in der Proportionierung des gesamten Durchlasses bez\u00fcglich der Gasphasenseite (z.B. dem einlassseitigen Abschnitt) und der Fl\u00fcssigphasenseite (z.B. dem auslassseitigen Abschnitt) durch Teilungen. Eine ungeeignete Proportionierung wirkt sich nachteilig auf die Effektivit\u00e4t eines W\u00e4rmetausches aus und verursacht Druckverluste beim K\u00fchlmitteldurchfluss.<\/p>\n<p>Wenn der Bereich in dem auslassseitigen Abschnitt nur unzureichend in Bezug auf den einlassseitigen Abschnitt reduziert ist, ist es problematisch, einen vergr\u00f6\u00dferten Querschnittsbereich des einlassseitigen Abschnittes vorzusehen. Daher unterliegt das K\u00fchlmittel einem gr\u00f6\u00dferen Druckverlust und die Effektivit\u00e4t eines W\u00e4rmeaustausches verringert sich wegen des relativ kleinen W\u00e4rmetauschbereiches. Wenn jedoch der Bereich im auslassseitigen Abschnitt \u00fcber Ma\u00dfen in Bezug auf den einlassseitigen Abschnitt reduziert ist, vergr\u00f6\u00dfert sich der Druckverlust auf den K\u00fchlmittelfluss. Der Bereich zum W\u00e4rmeaustausch des einlassseitigen Abschnittes wird zu gro\u00df, so dass sich die Flie\u00dfrate des K\u00fchlmittel verlangsamt.<\/p>\n<p>Die EP-A 0 255 313 offenbart ferner einen Kondensator zur Verwendung in Kraftfahrzeugklimaanlagen, der eine Vielzahl von flachen Rohren und Mittel (gewellte Rippen), die zwischen den flachen Rohren zur W\u00e4rmeabgabe angeordnet sind und ein Paar hohler Sammler, die mit den Enden der flachen Rohre verbunden sind, einen Einlass und einen Auslass aufweist, die den Sammlern zum Einbringen eines K\u00fchlmittels in die flachen Rohre und zum Ablassen des benutzten K\u00fchlmittels davon vorgesehen sind, wobei die Innenr\u00e4ume der Sammler durch Teilungen unterteilt sind, so dass ein zickzackf\u00f6rmiger K\u00fchlmitteldurchlass gebildet ist, und wobei Durchl\u00e4sse einer einlassseitigen Gruppe und Durchl\u00e4sse einer auslassseitigen Gruppe vorgesehen sind. Dar\u00fcber hinaus ist der Querschnittsbereich der Durchl\u00e4sse der auslassseitigen Gruppe geringer als der der Durchl\u00e4sse der einlassseitigen Gruppe.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat es sich, ohne dies ausdr\u00fccklich zu formulieren, zur Aufgabe gemacht, die Effizienz des aus dem Stand der Technik bekannten Kondensators zu erh\u00f6hen. Hierzu schl\u00e4gt es in seinem eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Anspruch 1 einen Kondensator mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. eine Vielzahl von flachen R\u00f6hren (1) mit zwischen den R\u00f6hren angeordneten gewellten Rippen zur W\u00e4rmeabgabe;<\/p>\n<p>2. ein Paar hohler Sammler (3, 4).<\/p>\n<p>3. Die Sammler<\/p>\n<p>3.1 sind mit den Enden der flachen R\u00f6hren (1) verbunden;<\/p>\n<p>3.2 weisen einen Einlass (6) zum Einbringen eines K\u00e4ltemittels in die flachen R\u00f6hren auf;<\/p>\n<p>3.3 weisen einen Auslass (8) zum Auslassen des benutzten K\u00e4ltemittels auf;<\/p>\n<p>3.4 die Innenr\u00e4ume der Sammler (3, 4) sind durch Trennw\u00e4nde (10 bzw. 11) unterteilt;<\/p>\n<p>3.5 erzeugen einen zickzackf\u00f6rmigen K\u00e4ltemitteldurchlass (12), wobei der K\u00e4ltemitteldurchlass eine einlassseitige Gruppe (A) und eine auslassseitige Gruppe (C) aufweist und die Anzahl (N) der Durchlassgruppen zwischen zwei und f\u00fcnf betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>4. Die flachen R\u00f6hren (1)<\/p>\n<p>4.1 sind durch Extrudieren von Aluminium hergestellt;<\/p>\n<p>4.2 und weisen eine Vielzahl von \u00d6ffnungen (12) auf, die sich in der L\u00e4ngsrichtung der R\u00f6hren erstrecken, wobei die Querschnittsfl\u00e4che der auslassseitigen Durchlassgruppe 30 % bis 50 % der Querschnittsfl\u00e4che der einlassseitigen Durchlassgruppe (A) betr\u00e4gt.<br \/>\nII.<br \/>\nDer angegriffene Kondensator macht von der Lehre nach dem Klagepatent, insbesondere von dem zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmal 4.2 der obigen Merkmalsgliederung bzw. Merkmal 9, der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 5 vorgelegten Merkmalsgliederung keinen Gebrauch. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist nicht das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Querschnittsverh\u00e4ltnis, wie es in Merkmal 4.2 definiert wird, auf. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht \u2013 wie sich der im Tatbestand abgebildeten Photographie des angegriffenen Kondensators PQ-24 entnehmen l\u00e4sst &#8211; aus einer Vielzahl von flachen parallel angeordneten R\u00f6hren mit zwischen den R\u00f6hren angeordneten gewellten Rippen zur W\u00e4rmeabgabe. Zudem weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Sammelrohre auf, die mit den gegen\u00fcberliegenden Enden der R\u00f6hren verbunden sind. Zwei Sammelrohre sind durch Zwischentrennw\u00e4nde in vertikaler Richtung derart unterteilt, dass das zun\u00e4chst gasf\u00f6rmige K\u00e4ltemittel \u00fcber drei Stufen (sog. Durchlassgruppen mit 15, 10 und 5 R\u00f6hren) auf zickzackf\u00f6rmigem Weg zwischen den beiden Sammelrohren gef\u00fchrt wird. Danach wird das K\u00e4ltemittel \u00fcber eine Verbindungs\u00f6ffnung (in der Anlage K 8 mit der Bezugsziffer 24 bezeichnet) in einen weiteren, parallel zu einem der genannten Sammelrohre angeordneten weiteren Sammler (von den Parteien als receiver bezeichnet) gelenkt. Der Sammler (receiver) bewirkt auf Grund seiner Funktion als Dampfabscheider und F\u00fcllmengenreservoir, dass der Zustand des aus der Verbindungs\u00f6ffnung in den Sammler \u00fcbertretenden K\u00e4ltemittels im Wesentlichen ges\u00e4ttigt ist, das K\u00e4ltemittel dort nahezu vollst\u00e4ndig kondensiert ist. Von dem Sammler wird das verfl\u00fcssigte K\u00e4ltemittel \u00fcber eine Verbindungs\u00f6ffnung, \u00fcber das erste Sammelrohr erneut zu einer weiteren Gruppe von drei flachen R\u00f6hren gef\u00fchrt und gelangt von dort \u00fcber das zweite Sammelrohr und eine letzte Gruppe von drei flachen R\u00f6hren zum Austrittsanschluss am ersten Sammelrohr. Dieser letzte Abschnitt dient \u2013 wie zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 der Unterk\u00fchlung des K\u00e4ltemittels.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin stellt die Gruppe mit drei flachen R\u00f6hren, nach deren Durchfluss das unterk\u00fchlte und kondensierte K\u00e4ltemittel in den weiteren Kreislauf der Klimaanlage gelangt, die auslassseitige Durchlassgruppe im Sinne des Merkmals 4.2 dar. Die Querschnittsfl\u00e4che der auslassseitigen Durchlassgruppe zur einlassseitigen Durchlassgruppe betr\u00e4gt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform damit 20 % (3\/15).<\/p>\n<p>Die beiden letzten der sog. Unterk\u00fchlung dienenden Durchlassgruppen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind Teil des in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Kondensators, wie sich anhand der Auslegung des Patentanspruches ergibt. Dabei wird der Schutzbereich des Klagepatentes durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt; die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung heranzuziehen, Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc.<\/p>\n<p>Der Begriff des Kondensators wird in Patentanspruch 1 dahingehend definiert, dass er eine Vielzahl von flachen R\u00f6hren mit zwischen den R\u00f6hren angeordneten gewellten Rippen zur W\u00e4rmeabgabe und ein Paar hohler Sammler aufweisen soll. Die R\u00f6hren sind mit den Sammlern in bestimmter, in den Merkmalen 3.1 bis 3.5 beschriebener Weise verbunden. Dadurch wird ein zickzackf\u00f6rmiger K\u00e4ltemitteldurchlass erreicht, wobei der K\u00e4ltemitteldurchlass eine einlassseitige Gruppe (A) und eine auslassseitige Gruppe (C) von Durchl\u00e4ssen aufweist und die Anzahl (N) der Durchlassgruppen zwischen zwei und f\u00fcnf betr\u00e4gt. Zudem sollen die flachen R\u00f6hren durch Extrudieren von Aluminium hergestellt sein. Aus der Funktion des Kondensators ergibt sich, dass K\u00fchlmittel in gasf\u00f6rmigem Zustand aufgenommen und in fl\u00fcssigem Zustand abgegeben werden soll. Dabei wird mit der in Merkmal 4.2 vorgesehenen Dimensionierung der Querschnittsfl\u00e4che der auslassseitigen Durchlassgruppe (C) von 30 bis 50 % der Querschnittsfl\u00e4che der einlassseitigen Durchlassgruppe (A) ein m\u00f6glichst effektiver W\u00e4rmeaustausch bei m\u00f6glichst geringem Druckverlust angestrebt. Hierbei setzt das Klagepatent notwendigerweise voraus, dass das K\u00fchlmittel, das die einlassseitige Durchlassgruppe gasf\u00f6rmig erreicht, in der auslassseitigen Durchlassgruppe verfl\u00fcssigt ist und damit ein verringertes Volumen aufweist, was sich anhand der nachfolgenden Textstellen ergibt, wenn dort ausgef\u00fchrt wird:<\/p>\n<p>\u201eWenn das K\u00fchlmittel durch die ausla\u00dfseitige Gruppe (C), nachdem dieses die mittlere Gruppe (B) durchstr\u00f6mt hat, durchflie\u00dft, wird dieses vollst\u00e4ndig verfl\u00fcssigt und hat daher ein geringeres Volumen, welches in einer entsprechend kleineren Querschnittsfl\u00e4che der auslassseitigen Gruppe (C) aufgenommen werden kann. Daher ist der Druckverlust minimiert, wodurch die Effektivit\u00e4t eines W\u00e4rmeaustausches vergr\u00f6\u00dfert ist.\u201c (Anlage K 1b Seite 8 Abs. 1)<\/p>\n<p>\u201eDer K\u00fchlmitteldurchla\u00df in einem Kondensator wird grob in zwei Abschnitte unterteilt, n\u00e4mlich einen einla\u00dfseitigen Abschnitt und einen ausla\u00dfseitigen Abschnitt. In dem einla\u00dfseitigen Abschnitt befindet sich das K\u00fchlmittel in gasf\u00f6rmigem Zustand und in dem ausla\u00dfseitigen Abschnitt wird es verfl\u00fcssigt.\u201c (Anlage K 1b Seite 1 Abs. 3).<\/p>\n<p>\u201eWenn der Bereich in dem ausla\u00dfseitigen Abschnitt nur unzureichend in Bezug auf den einla\u00dfseitigen Abschnitt reduziert ist, ist es problematisch, einen vergr\u00f6\u00dferten Querschnittsbereich des einla\u00dfseitigen Abschnittes vorzusehen. Daher unterliegt das K\u00fchlmittel einem gr\u00f6\u00dferen Druckverlust und die Effektivit\u00e4t eines W\u00e4rmeaustausches verringert sich wegen des relativ kleinen W\u00e4rmeaustauschbereiches. Wenn jedoch der Bereich im ausla\u00dfseitigen Abschnitt \u00fcber Ma\u00dfen in Bezug auf den einla\u00dfseitigen Abschnitt reduziert ist, vergr\u00f6\u00dfert sich der Druckverlust auf den K\u00fchlmittelflu\u00df. Der Bereich zum W\u00e4rmeaustausch des einla\u00dfseitigen Abschnittes wird zu gro\u00df, so da\u00df sich die Flie\u00dfrate des K\u00fchlmittels verlangsamt.\u201c (Anlage K 1b Seite 2 letzter Absatz bis Umbruch Seite 3 Abs. 1)<\/p>\n<p>Diese konstruktiven Vorgaben der Merkmale 3.1 bis 3.5 sind auch in Ansehung der den Unterk\u00fchlungsabschnitt bildenden R\u00f6hrengruppe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben, die zusammen mit den ersten drei R\u00f6hrengruppen \u00fcber insgesamt f\u00fcnf Durchlassgruppen \u2013 und damit im erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Bereich \u2013 einen zickzackf\u00f6rmigen K\u00e4ltemitteldurchfluss verwirklichen. Die M\u00f6glichkeit, einem der Sammler (\u201eheader\u201c) an einer der Trennw\u00e4nde einen weiteren Sammler (\u201ereceiver\u201c) nachzuordnen, der als Dampfabscheider und F\u00fcllmengenreservoir dient, wird durch den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nicht ausgeschlossen. Denn auch dieser weitere Sammler erm\u00f6glicht nach der R\u00fcckf\u00fchrung des K\u00e4ltemittels dessen zickzackf\u00f6rmigen Verlauf durch die beiden unteren Abschnitte mit jeweils drei R\u00f6hren. Auch ist das K\u00fchlmittel im f\u00fcnften Abschnitt verfl\u00fcssigt und hat daher ein verringertes Volumen angenommen, welches in einer entsprechend kleineren Querschnittsfl\u00e4che der auslassseitigen Durchlassgruppe aufgenommen werden kann, um den erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten optimalen Ausgleich zwischen einem effektiven W\u00e4rmeaustausch bei geringem Druckverlust zu erreichen, wie vorstehend zitiert wurde (Anlage K 1b Seite 8 Abs. 1). Auf der Grundlage des Wortlauts ist daher kein Grund ersichtlich, in der f\u00fcnften R\u00f6hrengruppe nicht die auslassseitige Durchlassgruppe zu sehen. Diese weist jedoch \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht die in Merkmal 4.2 vorgesehene Dimensionierung der Querschnittsfl\u00e4che auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat nicht aufgezeigt, dass dem Klagepatent ein Anhalt daf\u00fcr entnommen werden k\u00f6nnte, dass die der Unterk\u00fchlung dienenden Durchlassgruppen nicht mehr als Durchlassgruppe angesehen werden k\u00f6nnen. Zwar hei\u00dft es in der Beschreibung des Klagepatentes, dass das K\u00fchlmittel, wenn es die auslassseitige Gruppe (C) durchflie\u00dft, vollst\u00e4ndig verfl\u00fcssigt wird und daher ein geringeres Volumen hat, welches in einer entsprechend kleineren Querschnittsfl\u00e4che der auslassseitigen Gruppe (C) aufgenommen werden (Anlage K 1b Seite 8 Abs. 1). An anderer Stelle wird jedoch lediglich allgemein formuliert, dass ein Problem in der Proportionierung des gesamten Durchlasses bez\u00fcglich der Gasphasenseite (z.B. dem einlassseitigen Abschnitt) und der Fl\u00fcssigphasenseite (z.B. dem auslassseitigen Abschnitt) durch Teilungen besteht (vgl. Anlage K 1b Seite 2 Abs. 1 vorletzter Satz). Auch sonst findet sich weder im Patentanspruch noch in der Beschreibung ein Hinweis darauf, dass die Vorteile, die mit der Dimensionierung der Querschnittsfl\u00e4che der auslassseitigen Durchlassgruppe im Bereich von 30 bis 50 % zu der Querschnittsfl\u00e4che der einlassseitigen Durchlassgruppe erreicht werden sollen, nicht nur voraussetzen, dass sich das K\u00fchlmittel auslassseitig in einem fl\u00fcssigen Zustand befindet, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass die Verfl\u00fcssigung erst in der auslassseitigen Durchlassgruppe stattfindet.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihres Verst\u00e4ndnisses, dass als auslassseitige Durchlassgruppe der Abschnitt anzusehen sei, der f\u00fcnf R\u00f6hren aufweise und nach dessen Durchlaufen das K\u00e4ltemittel in den Sammler (receiver) gelange, da das Klagepatent lediglich einen \u201eherk\u00f6mmlichen\u201c Kondensator unter Schutz stelle nicht jedoch ein \u201eKondensatormodul\u201c, welches neben einem \u201eherk\u00f6mmlichen\u201c Kondensator noch einen Sammler (receiver) und einen Unterk\u00fchler aufweise, kann sie hiermit nicht durchdringen. Denn der Wortlaut des Patentanspruches 1 gibt keinerlei Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass das Klagepatent zwischen einem \u201eherk\u00f6mmlichen\u201c Kondensator und einem \u201eKondensatormodul\u201c differenziert. Der Patentanspruch 1 macht hierzu keine Angaben. Auch die Beschreibung trifft keinerlei Differenzierung zwischen einem \u201eherk\u00f6mmlichen\u201c Kondensator und einem Kondensatormodul bestehend aus einem Kondensator nebst Sammler sowie optionalen weiteren Bauteilen.<\/p>\n<p>Auch die weiteren von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Dokumente f\u00fchren zu keiner anderen Auffassung. Die EP-A 0 255 313 (Anlage K 4), welche in der allgemeinen Beschreibung von dem Klagepatent als Stand der Technik beschrieben wird, macht hierzu keine konkreten Ausf\u00fchrungen. In Spalte 1 Zeile 35 und Spalte 2 Zeile 54 ist zwar von einer \u201esupercooling section\u201c die Rede. Was hierunter konkret zu verstehen ist, insbesondere die Frage, ob es sich hierbei m\u00f6glicherweise auch um einen Unterk\u00fchler handeln kann, wird jedoch nicht gesagt. Die Druckschrift beschreibt nicht mehr als was im Klagepatent gesagt wird, n\u00e4mlich dass ein Kondensator im Wesentlichen aus zwei Bereichen besteht, n\u00e4mlich einer \u201econdensing section\u201c, in welcher das K\u00e4ltemittel noch gasf\u00f6rmig ist und einer \u201esupercooling section\u201c, in welcher das K\u00e4ltemittel verfl\u00fcssigt wird. Der als Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigte Kondensator entspricht in seinem Aufbau \u2013 Figur 1 \u2013 exakt dem Kondensator des Klagepatentes, lediglich mit dem Unterschied, dass im ersten Kondensierabschnitt acht parallele Rohrreihen vorgesehen sind, w\u00e4hrend es bei dem Kondensator nach dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes zehn Rohrreihen sind. Im \u00dcbrogen ist der Aufbau mit den drei Abschnitten A, B und C unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin sich zur Begr\u00fcndung ihres Verst\u00e4ndnisses des Patentanspruches und der Frage, was unter einem Kondensator im Sinne des Klagepatentes zu verstehen ist, auf Druckschriften (vgl. DE 42 38 853, Anlage K 8; EP-A 0 480 330, Anlage K 12; US-Patent 4 972 683, Anlage K 13) und Meinungs\u00e4u\u00dferungen eines Mitarbeiters der Beklagten (Roland Burk, Kondensatormodul f\u00fcr Kraftfahrzeug-Klimaanlagen in: ATZ Automobiltechnische Zeitschrift 97 (1995) Seite 304 ff., vorgelegt als Anlage K 11) beruft, die insgesamt nach dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatentes ver\u00f6ffentlicht und \u2013 zwangsl\u00e4ufig &#8211; von der Klagepatentschrift nicht genannt wurden, ist eine solche Vorgehensweise nicht lege artis und bedarf daher keiner weiteren Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen bietet auch der technische Hintergrund, insbesondere die Funktionsweise eines Kondensators, keinen Anlass einen Unterk\u00fchler nicht dem Kondensator als Bauteil zuzuordnen. In einem Kondensator, dessen Funktion die eines W\u00e4rmetauschers ist, wird das K\u00e4ltemittel in seiner Temperatur erniedrigt und verfl\u00fcssigt. Zur Funktionsweise des Kondensators wird in dem Lehrbuch von Drees, K\u00fchlanlagen, aus dem Jahre 1963 (Anlage B 6) auf den Seiten 136 ff. in dem Kapitel \u201eKondensatoren\u201c ausgef\u00fchrt, dass Kondensatoren die Aufgabe haben, dem Dampf die aufgenommene Verdampfungs- und \u00dcberhitzungsw\u00e4rme zu entziehen, damit er wieder fl\u00fcssig wird. Weiter wird ausgef\u00fchrt, dass zu den Konstruktionsbedingungen unter anderem auch eine m\u00f6glichst weitgehende Unterk\u00fchlung der Fl\u00fcssigkeit geh\u00f6rt (Ziffer 5.). Dabei wird der Verfl\u00fcssigungsprozess in drei Stufen beschrieben, n\u00e4mlich die Abf\u00fchrung der \u00dcberhitzungsw\u00e4rme des Dampfes bis zur Verfl\u00fcssigungstemperatur, der Abf\u00fchrung der Verfl\u00fcssigungsw\u00e4rme bei konstanter Temperatur und die Abf\u00fchrung der Fl\u00fcssigkeitsw\u00e4rme bis ann\u00e4hernd auf die Temperatur des K\u00fchlwassers (Unterk\u00fchlung). Eine Unterk\u00fchlung geh\u00f6rt mithin zu der Funktion des Kondensators. Eine solche Unterk\u00fchlung erfolgt zwar \u2013 wie zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 auch schon bevor das im Wesentlichen kondensierte K\u00fchlmittel in den Sammler (receiver) gelangt. Die Beklagte selbst hat hierzu vorgetragen, dass je nach den vorliegenden Betriebsbedingungen eine Kondensation und auch Unterk\u00fchlung schon vor Eintritt in den Sammler erfolgen kann, insbesondere dann, wenn die Au\u00dfentemperatur niedrig ist und keine erh\u00f6hte Motorleistung mit entsprechend erh\u00f6hter W\u00e4rmeabgabe vorliegt, so dass unter solchen Bedingungen eine weitere Unterk\u00fchlung nicht notwendig w\u00e4re, um das Expansionsventil vor Dampfblasen bzw. gasf\u00f6rmigem K\u00fchlmittel zu sch\u00fctzen. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch nicht vorgetragen, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ziel \u2013 Steigerung der Effizienz eines Kondensators \u2013 nicht auch dann erreicht werden kann, wenn man den Unterk\u00fchler in das Verh\u00e4ltnis der Querschnittsfl\u00e4chen einbezieht, d.h. beispielsweise den letzten Abschnitt des Unterk\u00fchlers, welcher bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 R\u00f6hren umfasst, mit 5 R\u00f6hren auszustatten, mit der Folge, dass dann ein Verh\u00e4ltnis der Querschnittsfl\u00e4chen von 33 % vorliegen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 5.000.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0349 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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