{"id":3639,"date":"2015-05-12T17:00:32","date_gmt":"2015-05-12T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3639"},"modified":"2016-04-28T09:56:13","modified_gmt":"2016-04-28T09:56:13","slug":"4a-o-7014-beheizbarer-boden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3639","title":{"rendered":"4a O 70\/14 &#8211; beheizbarer Boden"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02420<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Mai 2015, Az. 4a O 70\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten am jeweils vertretungsberechtigten Verwalter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>beheizbare B\u00f6den f\u00fcr Viehst\u00e4lle, die aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenk\u00f6rpern zusammengesetzt sind, deren Hohlr\u00e4ume mit einem W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid, insbesondere mit Wasser bef\u00fcllt sind und mittels durch diese Hohlr\u00e4ume verlaufender Heizleitungen beheizbar sind, wobei jeder Plattenk\u00f6rper jeweils eine die Standfl\u00e4che f\u00fcr das Vieh bildende, mit einer Einf\u00fcll\u00f6ffnung versehene Oberschale und eine die Oberschale abst\u00fctzende Unterschale aufweist, die an ihren R\u00e4ndern fl\u00fcssigkeitsdicht miteinander verbunden sind und mit Mitteln zum Einh\u00e4ngen in Tr\u00e4ger versehen sind und in ihrem Fl\u00e4chenbereich durch St\u00fctzen aneinander abgest\u00fctzt sind, die durch den Hohlraum verlaufen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die St\u00fctzen zumindest im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich von seitlich offenen Rohrstutzen mit eckigem Querschnitt gebildet werden, deren seitliche \u00d6ffnungen alle in Richtung auf die an einem Rand der Oberschale befindliche Einf\u00fcll\u00f6ffnung ausgerichtet sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.12.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.06.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu d. nur f\u00fcr die Zeit seit dem 16.01.2011 zu machen sind<\/p>\n<p>und der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 16.12.2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.05.2015) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 16.01.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist in Bezug auf die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ziff. I. 2. und I. 3. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,- EUR, hinsichtlich der Kostengrundentscheidung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 450.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b>:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 10 2008 055 XXX B 4 (im Folgenden: Klagepatent I) sowie des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 369 XXX B1 (Klagepatent II), deren eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung, R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch, wobei sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat, dass die geltend gemachten Anspr\u00fcche bis zu dessen Erl\u00f6schen auf das Klagepatent I und f\u00fcr die Zeit danach auf das Klagepatent II gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent I wurde am 04.11.2008 angemeldet und am 27.05.2010 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents I erfolgte am 16.12.2010. Das Klagepatent I war bis zum 19.09.2013 in Kraft und hat gem\u00e4\u00df Artikel 2 \u00a7 8 Abs. 1 Ziff. 1 IntPat\u00dcG am 20.09.2013 aufgrund des Ablaufs der Einspruchsfrist f\u00fcr das Klagepatent II seine Wirkung verloren.<\/p>\n<p>Die Anmeldung des Klagepatents II erfolgte in deutscher Sprache unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagepatents I vom 04.11.2008 am 30.10.2009. Ver\u00f6ffentlichungstag des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents II im Patentblatt ist der 19.12.2012. Der deutsche Teil des Klagepatents II ist in Kraft.<\/p>\n<p>Die Klagepatente tragen die Bezeichnung \u201eBeheizbarer Boden f\u00fcr Viehst\u00e4lle\u201c. Patentanspruch 1 des Klagepatents I ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eBeheizbarer Boden f\u00fcr Viehst\u00e4lle, der aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenk\u00f6rpern zusammengesetzt ist, deren Hohlr\u00e4ume mit einem W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid, insbesondere mit Wasser, bef\u00fcllt sind und mittels durch diese Hohlr\u00e4ume verlaufender Heizleitungen (11) beheizbar sind, wobei jeder Plattenk\u00f6rper jeweils eine die Standfl\u00e4che f\u00fcr das Vieh bildende, mit einer Einlauf\u00f6ffnung (5) versehene Oberschale (1) und eine die Oberschale (1) abst\u00fctzende Unterschale (7) aufweist, die an ihren R\u00e4ndern fl\u00fcssigkeitsdicht miteinander verbunden und mit Mitteln zum Einh\u00e4ngen der Tr\u00e4ger versehen sind und in ihrem Fl\u00e4chenbereich durch St\u00fctzen (6, 9) aneinander abgest\u00fctzt sind, die durch den Hohlraum verlaufen, dadurch gekennzeichnet, dass die St\u00fctzen (6, 9) zumindest im von unten an die Oberschale (1) angrenzenden Bereich die Gestalt von l\u00e4ngs aufgeschnittenen Rohrstutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt aufweisen, deren seitliche \u00d6ffnungen (6a) alle in Richtung auf die an einem Rand der Oberschale (1) befindliche Einf\u00fcll\u00f6ffnung (5) ausgerichtet sind.\u201c<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents II weist folgende Fassung auf:<\/p>\n<p>\u201eBeheizbarer Boden f\u00fcr Viehst\u00e4lle, der aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenk\u00f6rpern zusammengesetzt ist, deren Hohlr\u00e4ume mit einem W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid, insbesondere mit Wasser bef\u00fcllt sind und mittels durch diese Hohlr\u00e4ume verlaufender Heizleitungen beheizbar sind, wobei jeder Plattenk\u00f6rper jeweils eine die Standfl\u00e4che f\u00fcr das Vieh bildende, mit einer Einlauf\u00f6ffnung (5) versehene Oberschale (1) und eine die Oberschale (1) abst\u00fctzende Unterschale (7) aufweist, die an ihren R\u00e4ndern fl\u00fcssigkeitsdicht miteinander verbunden und mit Mitteln zum Einh\u00e4ngen der Tr\u00e4ger versehen sind und in ihrem Fl\u00e4chenbereich durch St\u00fctzen aneinander abgest\u00fctzt sind, die durch den Hohlraum verlaufen, dadurch gekennzeichnet, dass die St\u00fctzen (6, 9) zumindest im von unten an die Oberschale (1) angrenzenden Bereich von seitlich offenen Rohrstutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt gebildet werden, deren seitliche \u00d6ffnungen (6a) alle in Richtung auf die an einem Rand der Oberschale (1) befindliche Einf\u00fcll\u00f6ffnung (5) ausgerichtet sind.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Formulierung der lediglich im Wege eines \u201einsbesondere, wenn\u201c -Antrages geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 und 4 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klagepatentschriften Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 2 und 6 zeigen nach der Klagepatentbeschreibung ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. In Figur 2 sind Teile eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Plattenk\u00f6rpers in einer Explosionszeichnung von schr\u00e4g unten dargestellt.<\/p>\n<p>In Figur 6 ist die Oberschale von unten zu sehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eine in Spanien ans\u00e4ssige Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin, die sich in erster Linie der Herstellung und Vermarktung von Anlagen f\u00fcr die Schweinehaltung widmet. Sie k\u00fcndigte im Fr\u00fchjahr 2012 unter anderen \u00fcber die Internetseite \u201eA\u201c sowie im November 2012 f\u00fcr die Messe \u201eB\u201c eine neue Produktlinie betreffend hydraulisch beheizbare Platten f\u00fcr die Schweinezucht an (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Platten, die auf der Messe \u201eB 2012\u201c in C tats\u00e4chlich auch ausgestellt wurden, werden unter anderem im Internetauftritt der Beklagten als \u201eD\u201c-F\u00fcllsystem beschrieben, welches eine blasenfreie Bef\u00fcllung des Hohlraums der Platte mit Wasser sicherstellen soll. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird inzwischen auch von der E Maschinenfabrik und Eisengie\u00dferei GmbH &amp; Co. KG, XXXXX F, in Deutschland zum Verkauf angeboten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beschaffte sich ein Exemplar der streitgegenst\u00e4ndlichen Bodenplatten. Die technische Gestaltung der Unterschale des Plattenk\u00f6rpers mit abgenommener Oberschale l\u00e4sst sich anhand der nachfolgend eingeblendete Fotografie erkennen:<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie die Klage in Bezug auf den zun\u00e4chst geltend gemachten Vernichtungsanspruch zur\u00fcckgenommen und die im Hauptantrag begehrte Auskunftserteilung auf die Zeit ab dem 16.12.2010 sowie die im Hauptantrag begehrte Rechnungslegung auf die Zeit ab dem 27.06.2010 beschr\u00e4nkt hat,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass Angaben zu den Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn bereits f\u00fcr die Zeit ab dem 27.06.2010 begehrt werden;<\/p>\n<p>hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass die Kammer von einer mittelbaren Patentverletzung ausgeht:<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten am jeweils vertretungsberechtigten Verwalter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>beheizbare B\u00f6den f\u00fcr Viehst\u00e4lle, die aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenk\u00f6rpern zusammengesetzt sind, deren Hohlr\u00e4ume mittels durch diese verlaufender Heizleitungen beheizbar sind, wobei jeder Plattenk\u00f6rper jeweils eine die Standfl\u00e4che f\u00fcr das Vieh bildende, mit einer Einf\u00fcll\u00f6ffnung versehene Oberschale und eine die Oberschale abst\u00fctzende Unterschale aufweist, die an ihren R\u00e4ndern fl\u00fcssigkeitsdicht miteinander verbunden sind und mit Mitteln zum Einh\u00e4ngen in Tr\u00e4ger versehen sind und in ihrem Fl\u00e4chenbereich durch St\u00fctzen einander abgest\u00fctzt sind, die durch den Hohlraum verlaufen,<\/p>\n<p>bei denen die St\u00fctzen zumindest im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich von seitlich offenen Rohrstutzen mit eckigem Querschnitt gebildet werden, deren seitliche \u00d6ffnungen alle in Richtung auf die an einem Rand der Oberschale befindlicher Einf\u00fcll\u00f6ffnungen ausgerichtet sind,<\/p>\n<p>wobei die Hohlr\u00e4ume der Plattenk\u00f6rper dazu geeignet sind, mit einem W\u00e4rme\u00fcbertragungsfluid, insbesondere mit Wasser, bef\u00fcllt zu werden,<\/p>\n<p>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/p>\n<p>hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass die Kammer von einer mittelbaren Patentverletzung ausgeht, aber ein Schlechthinverbot f\u00fcr nicht berechtigt erachtet, mit dem Zusatz:<\/p>\n<p>ohne im Falle des Anbietens ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass diese beheizbaren B\u00f6den f\u00fcr Viehst\u00e4lle nicht ohne Zustimmung der Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patentes 2 369 XXX B1 mit einem W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid, insbesondere Wasser, bef\u00fcllt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe in H\u00f6he von 10.000,- EUR pro beheizbarem Boden f\u00fcr Viehst\u00e4lle, mindestens jedoch 5.000,- EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die beheizbaren B\u00f6den f\u00fcr Viehst\u00e4lle nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin mit einem W\u00e4rme\u00fcbertragungsfluid, insbesondere Wasser, zu verwenden, die mit den vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung durch ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten klargestellt, dass sie in Bezug auf die hilfsweise geltend gemachte mittelbare Patentverletzung keinen Anspruch auf R\u00fcckruf geltend macht und auch die Rechnungslegung erst f\u00fcr die Zeit ab dem 16.01.2011 verlangt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Nach ihrer Auffassung macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten angebotenen B\u00f6den seien \u2013 unstreitig \u2013 nicht mit Wasser bef\u00fcllt, so dass es an einer Bef\u00fcllung der Hohlr\u00e4ume mit einem W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid fehle.<\/p>\n<p>Der streitgegenst\u00e4ndliche Anspruch setze weiterhin voraus, dass es sich bei den St\u00fctzen um Rohrstutzen handele. Ein Rohrstutzen sei dadurch gekennzeichnet, dass er innen hohl sei. Der seitliche Schlitz gebe daher die r\u00e4umliche Anordnung des Rohrstutzens dahingehend vor, dass durch diese seitliche \u00d6ffnung s\u00e4mtliche, in dem gesamten Rohrstutzen vorhandene Luft entweichen k\u00f6nne. Es solle also der gesamte Rohrstutzen entl\u00fcftet werden. Die seitliche \u00d6ffnung sei daher patentgem\u00e4\u00df so gestaltet, dass sie den gesamten inneren Bereich des Rohrstutzens \u00f6ffne, also eine Art \u201eTor\u201c sei, welches ein Entweichen der gesamten Luft erm\u00f6gliche. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die St\u00fctzen demgegen\u00fcber an ihrer Oberseite geschlossen, sie h\u00e4tten quasi einen Deckel. Oberhalb der geschlossenen, planen Oberfl\u00e4che seien zwei minimal hohe Schwei\u00dfn\u00e4hte vorhanden, damit der Stutzen an die Oberschale geschwei\u00dft werden k\u00f6nne. Den oberen Bereich \u00fcber dem Stutzen sehe der Fachmann nicht als Rohrstutzen an.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich seien die Schwei\u00dfn\u00e4hte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht in Richtung auf die Einf\u00fcll\u00f6ffnung ausgerichtet. Die Einf\u00fcll\u00f6ffnung befinde sich in der Ecke zwischen dem \u00dcbergang von der kurzen zur langen Seite. Dementsprechend m\u00fcsse die offene Flanke der Nuten f\u00fcr eine Verletzung der Klagepatente auf die Ecke der Oberschale, und nicht wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Richtung der kurzen Kante der rechteckigen Oberschale, ausgerichtet sein.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen stehe der Kl\u00e4gerin auf der Basis des Klagepatents I kein Unterlassungsanspruch zu, nachdem dieses Patent seine Wirkung verloren habe. Die Klage sei daher insoweit auch bereits aus diesem Grund kostenpflichtig abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Insbesondere handele es sich bei Wasser um eine \u201eAllerwelts\u201c-Zutat, die f\u00fcr jedermann verf\u00fcgbar und beim Empf\u00e4nger bzw. Abnehmer schon vorhanden sei. Diesen Umstand mache sich die Beklagte bewusst zu Eigen, so dass ihr das Vorhandensein des Wassers beim Abnehmer bzw. Empf\u00e4nger so zuzurechnen sei, als h\u00e4tte sie dieses selbst mitgeliefert.<\/p>\n<p>Des Weiteren sei es erfindungsgem\u00e4\u00df auch nicht erforderlich, dass die St\u00fctzen \u00fcber die gesamte L\u00e4nge seitlich offen seien. Erforderlich, aber auch ausreichend sei vielmehr eine \u00d6ffnung im \u201evon unten an der Oberschale angrenzenden Bereich\u201c. Um die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte gleichm\u00e4\u00dfige W\u00e4rmeverteilung zu erreichen brauche dieser Bereich nur so lang zu sein, dass Wasser durch die seitliche \u00d6ffnung der St\u00fctze unter Verdr\u00e4ngung der dort befindlichen Luft eindringen und die Oberschale im Bereich der St\u00fctze von unten erreichen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen seien die seitlichen \u00d6ffnungen der St\u00fctzen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch alle auf die kurze Seite der rechteckigen Oberseite ausgerichtet, wo sich die Einf\u00fcll\u00f6ffnung befinde, und zwar so, dass alle aus den St\u00fctzenverl\u00e4ngerungen verdr\u00e4ngten Luftblasen im Bereich der Einf\u00fcll\u00f6ffnung aus dem Hohlraum der Platte austreten k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre der Klagepatente wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus (Art. 64 EP\u00dc i. V. m.) \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 3, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. F\u00fcr eine teilweise Klageabweisung in Bezug auf die begehrte Unterlassung ist demgegen\u00fcber kein Raum, nachdem die Kl\u00e4gerin klargestellt hat, dass sie den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ausschlie\u00dflich auf das Klagepatent II und nicht (auch) auf das Klagepatent I st\u00fctzt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klagepatente betreffen einen beheizbaren Boden f\u00fcr Viehst\u00e4lle, der aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenk\u00f6rpern zusammengesetzt ist, deren Hohlr\u00e4ume mit einem W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid, insbesondere mit Wasser, bef\u00fcllt und mittels durch die Hohlr\u00e4ume verlaufender Heizleitungen beheizbar sind. Dabei hat jeder Plattenk\u00f6rper eine die Standfl\u00e4che f\u00fcr das Vieh bildende, mit einer Einlauf\u00f6ffnung versehene Oberschale und eine die Oberschale abst\u00fctzende Unterschale. Beide Schalen sind an ihren R\u00e4ndern fl\u00fcssigkeitsdicht miteinander verbunden, mit Mitteln zum Einh\u00e4ngen in Tr\u00e4ger versehen und in ihrem Fl\u00e4chenbereich durch in dem Hohlraum verlaufende St\u00fctzen aneinander abgest\u00fctzt.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen in den Klagepatentschriften ist ein solcher beheizbarer Boden f\u00fcr Viehst\u00e4lle beispielsweise aus der DE 20 2007 009 XXX U1 bekannt. Das Klagepatent I erw\u00e4hnt dar\u00fcber hinaus noch die DE 43 26 XXX A1. Diese offenbare einen beheizbaren Boden f\u00fcr Viehst\u00e4lle, dessen Warmwasserheizung eine ventillose Luftabf\u00fchrung der im warmen Wasser gel\u00f6sten Luft aufweise. Schlie\u00dflich sei aus der, ebenfalls nur im Klagepatent I erw\u00e4hnten, GB 2 404 XXX A eine feuchtigkeitsbest\u00e4ndige, isolierte Bodenplatte aus Kunststoff bekannt, deren Ober- und Unterschale durch St\u00fctzen verbunden seien, welche die Gestalt von l\u00e4ngs aufgeschnittenen Rohrstutzen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>An den vorbekannten B\u00f6den kritisieren beide Klagepatente, dass es schwierig sei, die Hohlr\u00e4ume der Plattenk\u00f6rper blasenfrei mit dem W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid zu bef\u00fcllen. Diese Schwierigkeit ergebe sich insbesondere dann, wenn in dem Hohlraum des Plattenk\u00f6rpers zur Steigerung der Stabilit\u00e4t St\u00fctzen mit gro\u00dfer Tragkraft angeordnet werden m\u00fcssten. Um dieses Problem zu l\u00f6sen, seien bei den vorbekannten B\u00f6den die Oberseiten der Oberschalen der Plattenk\u00f6rper pyramidenf\u00f6rmig ausgebildet und die Einf\u00fcll\u00f6ffnungen im Bereich der Pyramidenspitzen angeordnet worden. Dadurch solle erreicht werden, dass die sich beim Bef\u00fcllen in den Hohlr\u00e4umen bildenden Luftblasen entlang der schr\u00e4gen Pyramidenfl\u00e4chen zu den an den Pyramidenspitzen befindlichen Einf\u00fcll\u00f6ffnungen aufsteigen. Dies gelinge allerdings nur, wenn die Pyramidenfl\u00e4chen einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig steilen Neigungswinkel h\u00e4tten. Zudem d\u00fcrften entlang des Wanderweges der Luftblasen keine Hohlr\u00e4ume oder Taschen angeordnet sein, in denen die Luftblasen h\u00e4ngen bleiben k\u00f6nnten. Um eine solche Taschenbildung zu vermeiden, w\u00fcrden bei den vorbekannten Plattenk\u00f6rpern als St\u00fctzen zwischen Ober- und Unterschale ausschlie\u00dflich flache, gerade Stege verwendet, die nur verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Kr\u00e4fte aufnehmen und zwischen Ober- und Unterschale \u00fcbertragen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, den beheizbaren Boden der eingangs genannten Art im Hinblick auf seine Stabilit\u00e4t zu verbessern und zugleich eine blasenfreie Bef\u00fcllung sicherzustellen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe ist in Patentanspruch 1 des Klagepatents II ein beheizbarer Boden mit den folgenden Merkmalen vorgesehen:<\/p>\n<p>1. Beheizbarer Boden f\u00fcr Viehst\u00e4lle,<\/p>\n<p>2. der aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenk\u00f6rpern zusammengesetzt ist.<\/p>\n<p>3. Die Hohlr\u00e4ume der Plattenk\u00f6rper sind<\/p>\n<p>3.1. mit einem W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid, insbesondere mit Wasser, bef\u00fcllt<\/p>\n<p>3.2. und mittels durch diese Hohlr\u00e4ume verlaufender Heizleitungen beheizbar.<\/p>\n<p>4. Jeder Plattenk\u00f6rper weist auf:<\/p>\n<p>4.1. eine Oberschale (1)<\/p>\n<p>4.2. und eine Unterschale (7).<\/p>\n<p>5. Die Oberschale (1)<\/p>\n<p>5.1. bildet eine Standfl\u00e4che f\u00fcr das Vieh<\/p>\n<p>5.2. und ist mit einer Einf\u00fcll\u00f6ffnung (5) versehen.<\/p>\n<p>6. Die Unterschale (7) st\u00fctzt die Oberschale (1) ab.<\/p>\n<p>7. Die Oberschale (1) und die Unterschale (7) sind<\/p>\n<p>7.1. an ihren R\u00e4ndern fl\u00fcssigkeitsdicht miteinander verbunden;<\/p>\n<p>7.2. an ihren R\u00e4ndern mit Mitteln zum Einh\u00e4ngen von Tr\u00e4gern versehen;<\/p>\n<p>7.3. in ihrem Fl\u00e4chenbereich mit St\u00fctzen aneinander abgest\u00fctzt, die durch den Hohlraum verlaufen.<\/p>\n<p>8. Die St\u00fctzen (6, 9) werden zumindest im von unten an die Oberschale (1) angrenzenden Bereich von seitlich offenen Rohrstutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt gebildet.<\/p>\n<p>9. Die seitlichen \u00d6ffnungen der Rohrstutzen (6a) sind alle auf die an einem Rand der Oberschale (1) befindliche Einf\u00fcll\u00f6ffnung (5) ausgerichtet.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents I unterscheidet sich davon nur dadurch, dass es statt \u201edass die St\u00fctzen [\u2026] von seitlich offene Rohrstutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt gebildet werden\u201c hei\u00dft \u201edass die St\u00fctzen [\u2026] die Gestalt von l\u00e4ngs aufgeschnittenen Rohrstutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt aufweisen\u201c.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDavon ausgehend macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre der Klagepatente Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu Recht hat die Beklagte die Verwirklichung der Merkmale 1. bis 3. sowie 3.2. bis 7.3. der vorstehend eingeblendeten Merkmalsgliederung nicht bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAnders, als die Beklagte meint, steht es einer unmittelbaren Benutzung des Klagepatents nicht entgegen, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig ohne das f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre erforderliche W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid anbietet und der patentgem\u00e4\u00dfe beheizbare Boden erst dann hergestellt ist, wenn die Abnehmer Wasser (oder ein vergleichbares W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid) in die von der Beklagten angebotenen bzw. gelieferten Bodenplatten einf\u00fcllt. Denn bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung kommt eine unmittelbare Schutzrechtsverletzung auch dann in Betracht, wenn in dem benutzten Teil der Erfindungsgedanke bis auf selbstverst\u00e4ndliche, f\u00fcr die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutende Zutaten bereits verwirklicht ist.<\/p>\n<p>Es liegt ein klarer Fall einer unmittelbaren Patentverletzung vor, wenn dem Abnehmer die fehlende Zutat \u2013 vorher, gleichzeitig oder hinterher \u2013 von einem Dritten geliefert wird. Der Handelnde baut in einem solchen Fall bei seiner Lieferung gezielt darauf, dass die fehlende (Allerwelts-) Zutat beim Empf\u00e4nger entweder bereits vorhanden ist (so dass eine abermalige Bereitstellung sinnlos w\u00e4re) oder aber vom Belieferten problemlos selbst besorgt werden kann und tats\u00e4chlich auch beschafft wird, um den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung zuzuf\u00fchren. Der Handelnde macht sich bei einer solchen Sachlage mit seiner Lieferung die Vor- oder Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als h\u00e4tte er die Zutat selbst mitgeliefert (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 22.02.2011, Az.: I-2 U 122\/09 \u2013 Lungenfunktionsmessger\u00e4t; Urt. v. 13.02.2014, Az.: I-2 U 93\/12 \u2013 Foliendruckverfahren).<\/p>\n<p>Unter Heranziehung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze liegt im Streitfall eine unmittelbare und nicht lediglich eine mittelbare Patentverletzung vor. Die Beklagte bietet an und vertreibt beheizbare Boden f\u00fcr Viehst\u00e4lle, die aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenk\u00f6rpern zusammengesetzt und unstreitig auch mit einem W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid bef\u00fcllbar sind, bei dem es sich auch um Wasser handeln kann. Dabei muss das Wasser keine besonderen Eigenschaften aufweisen. Dass die durch die Beklagte angebotenen und vertriebenen Bodenplatten auch ohne das Einf\u00fcllen eines W\u00e4rmetr\u00e4gerfluids sinnvoll genutzt werden k\u00f6nnen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dies gilt auch, soweit sich die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung pauschal darauf berufen hat, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne auch mit einem W\u00e4rmekissen betrieben werden. Wie die durch die Kl\u00e4gerin in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur Akte gereichten Fotos verdeutlichen, verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht nur \u00fcber eine Heizleitung, sondern auch \u00fcber einen Einf\u00fcllstutzen. Somit ist klar, dass die angegriffenen Platten in der Gestaltung, wie sie durch die Beklagte geliefert werden, zum Einf\u00fcllen eines W\u00e4rmetr\u00e4gerfluids (und damit nicht zur Verwendung mit einem W\u00e4rmetr\u00e4gerkissen) bestimmt sind. Entsprechend wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch im Gesamtkatalog der Beklagten beworben (\u201ewater heated plates\u201c).<\/p>\n<p>Da der Abnehmer selbstverst\u00e4ndlich zumindest \u00fcber einfaches Wasser verf\u00fcgt, folgt die Herstellung der ganzen patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung beim Abnehmer auch zwingend nach. Die unter diesen Umst\u00e4nden vorgezeichnete nachfolgende Herstellung der patentgem\u00e4\u00dfen Gesamtvorrichtung beim Abnehmer ist der Beklagten zuzurechnen, weil sie wei\u00df und will, dass ihre Abnehmer die an sie gelieferten Plattenk\u00f6rper mit Wasser bef\u00fcllen, da die Plattenk\u00f6rper andernfalls die ihnen zugedachte Heizwirkung nicht bereitstellen k\u00f6nnen. Hierzu werden die Abnehmer durch die Beklagte auch angeleitet, indem die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Internetseite der Beklagten dahingehend beschrieben wird, dass das in der Platte enthaltene Wasservolumen erw\u00e4rmt werde, welches f\u00fcr die thermische Tr\u00e4gheit sorge. Zudem werden die Platten im Gesamtkatalog der Beklagten auch ausdr\u00fccklich als \u201ewater heated plates\u201c, also als wasserbeheizbare Platten, bezeichnet. Dem Anwender, der die Platten von der Beklagten ohne Wasser geliefert bekommt, ist somit klar, dass er diese zun\u00e4chst bef\u00fcllen muss.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDes Weiteren weisen die St\u00fctzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch eine Merkmal 8 entsprechende Gestaltung auf.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass die unstreitig einen Hohlraum aufweisenden St\u00fctzen nicht durchg\u00e4ngig seitlich offen sind. Ebenso wenig f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, dass die St\u00fctzen im oberen Bereich geschlossen sind und damit \u2013 mit den Worten der Beklagten \u2013 \u201equasi einen Deckel haben\u201c.<\/p>\n<p>Bereits aus der Formulierung der streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcche geht klar hervor, dass die St\u00fctzen nicht durchg\u00e4ngig seitlich offen sein m\u00fcssen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die St\u00fctzen im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich von seitlich offenen Rohrstutzen gebildet werden (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt). Im \u00dcbrigen wird die technische Gestaltung der St\u00fctzen in das Belieben des Fachmanns gestellt. Nur in dem von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich m\u00fcssen die St\u00fctzen somit die Gestalt eines seitlich offenen Rohrstutzens aufweisen und damit hohl sein.<\/p>\n<p>Dass es patentgem\u00e4\u00df nicht auf das Vorhandensein eines durchg\u00e4ngigen Hohlk\u00f6rpers ankommen kann, best\u00e4tigt dem Fachmann Unteranspruch 3, wonach die St\u00fctzen auch jeweils zweiteilig ausgebildet sein k\u00f6nnen, wobei die jeweiligen Teile miteinander verbunden werden (vgl. auch Klagepatent I, Abschnitt [0010]; Klagepatent II, Sp. 2, Z. 28 \u2013 34). Konkrete Vorgaben zur technischen Gestaltung der St\u00fctzen des Unterteils finden sich jedoch in der Klagepatentschrift ebenso wenig wie zur Art und Weise der Verbindung. Insbesondere muss es sich bei den St\u00fctzen des Unterteils um keine Rohrstutzen handeln, so dass diese ohne Weiteres nicht nur massiv, sondern etwa auch hohl mit einem Deckel ausgestaltet sein k\u00f6nnen. Ist dem so, dann liegt aber auch in einem solchen Fall kein durchg\u00e4ngiger, von der Unter- zur Oberseite reichender Hohlk\u00f6rper vor.<\/p>\n<p>Ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis des streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchs ist schlie\u00dflich auch nicht aus funktionalen Gr\u00fcnden gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Zum einen l\u00e4sst sich der mit der Verwendung eines Rohrstutzens angestrebte Vorteil, bei gleichem Materialaufwand eine gr\u00f6\u00dfere Tragf\u00e4higkeit als bei schmalen geraden Stegen zu erzielen (vgl. Klagepatent I, Abschnitt [0008]; Klagepatent II, S. 2, Z. 6 f.), auch dann erreichen, wenn der Rohrstutzen nicht durchg\u00e4ngig, sondern etwa durch Zwischenw\u00e4nde unterbrochen ist.<\/p>\n<p>Zum anderen findet sich in den Klageschutzrechten auch kein Hinweis darauf, dass die in dem von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich seitlich offenen Rohrstutzen zwingend der Entl\u00fcftung der gesamten St\u00fctzen dienen. Zwar soll der Hohlraum m\u00f6glichst blasenfrei bef\u00fcllt werden (vgl. Klagepatent I, Abschnitte [0005] und [0008]; Klagepatent II, Sp. 1, Z. 46 \u2013 49 und Sp. 2, Z. 11). Es sollen im Hohlraum des Plattenk\u00f6rpers also keine Taschen entstehen, in denen die aufsteigende Luft zur\u00fcckgehalten werden k\u00f6nnte (vgl. Klagepatent I, Abschnitt [0039]; Klagepatent II, Sp. 5, Z. 30 \u2013 35). Ziel einer solchen Gestaltung ist es jedoch, eine gleichm\u00e4\u00dfige und gro\u00dffl\u00e4chige Verteilung des W\u00e4rmetr\u00e4gerfluids \u00fcber die Unterseite der Oberschale zu erreichen, so dass diese sehr gleichm\u00e4\u00dfig beheizt und zugleich von den rohrstutzenf\u00f6rmigen St\u00fctzenoberteilen abgest\u00fctzt wird (vgl. Klagepatent I, Abschnitt [0039]; Klagepatent II, Sp. 5, Z. 35 \u2013 40). Einer vollst\u00e4ndigen Entl\u00fcftung der St\u00fctzen bedarf es vor diesem Hintergrund somit in den Bereichen nicht, wo diese weder eine Verbindung zum Hohlraum und damit zum W\u00e4rmefluid aufweisen, noch mit der Oberschale verbunden sind.<\/p>\n<p>Geht man davon aus, entsprechen die St\u00fctzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Vorgaben von Merkmal 9 des streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchs, denn sie werden zumindest im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich von seitlich offenen Rohrstutzen mit einem eckigen Querschnitt gebildet.<\/p>\n<p>Dass der sich von der Oberseite bis zu dem durch die Beklagte als \u201eDeckel\u201c bezeichnete Bauteil erstreckende Bereich schmal ist, steht einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der beanspruchten Lehre bereits deshalb nicht entgegen, weil sich weder in den streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcchen, noch in der Klagepatentbeschreibung Hinweise auf eine bestimmte Mindesth\u00f6he des Rohrstutzens finden. Unter Ber\u00fccksichtigung der dem seitlich ge\u00f6ffneten Rohrstutzen zugewiesenen Funktion, eine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung des W\u00e4rmefluids zu gew\u00e4hrleisten, f\u00e4llt somit jede Gestaltung eines solchen, seitlich ge\u00f6ffneten Rohrstutzens unter das Klagepatent, die ein gleichm\u00e4\u00dfiges Flie\u00dfen des W\u00e4rmefluids unter die Oberfl\u00e4che erm\u00f6glicht. Dass dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall w\u00e4re, behauptet auch die Beklagte nicht.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich sind die seitlichen \u00d6ffnungen der Rohrstutzen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch alle auf die an einem Rand der Oberschale befindliche Einf\u00fcll\u00f6ffnung ausgerichtet (Merkmal 9).<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass die seitlichen \u00d6ffnungen der Rohrstutzen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform parallel zur kurzen Seite der Platte verlaufen, so dass die seitlichen \u00d6ffnungen nicht geometrisch exakt in dem Sinne in Richtung der Einf\u00fcll\u00f6ffnung zeigen, dass diese von einer fiktiven Verl\u00e4ngerung der die Begrenzung des Rohrstutzens bildenden Schenkel des Dreiecks eingeschlossen wird. Unter Ber\u00fccksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung besteht keine Veranlassung, eine derartige, geometrisch exakte Ausrichtung, wie sie beispielhaft in den Figuren der Klageschutzrechte nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung gezeigt wird, zu fordern.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann der Klagepatentbeschreibung entnimmt (vgl. Klagepatent I, Abschnitt [0008] a. E.; Klagepatent II, Sp. 2, Z. 7 \u2013 20), soll die Ausrichtung der St\u00fctzen in Richtung der Einf\u00fcll\u00f6ffnung die blasenfreie Bef\u00fcllung des Hohlraums sicherstellen, indem bei einem schr\u00e4g gestellten Plattenk\u00f6rper alle den Hohlraum nach oben begrenzenden Fl\u00e4chen zu der Einf\u00fcll\u00f6ffnung hin zeigen, so dass die Blasen derart in Richtung der Einf\u00fcll\u00f6ffnung aufsteigen, dass die Luft am Einf\u00fcllstutzen austreten kann. Vor diesem Hintergrund ist dem Fachmann klar, dass die \u00d6ffnungen der Rohrstutzen bereits dann in Richtung der Einf\u00fcll\u00f6ffnung ausgerichtet sind, wenn bei einem schr\u00e4g gestellten Plattenk\u00f6rper, bei dem sich die Einf\u00fcll\u00f6ffnung am h\u00f6chsten Punkt des Hohlraums befindet, alle den Hohlraum nach begrenzenden Fl\u00e4chen in Richtung der Einf\u00fcll\u00f6ffnung ansteigen, so dass die Blasen ohne Behinderung in Richtung Einf\u00fcll\u00f6ffnung aufsteigen k\u00f6nnen. Dies ist jedoch auch dann der Fall, wenn die \u00d6ffnungen \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 zwar nicht geometrisch exakt in Richtung der Einf\u00fcll\u00f6ffnung zeigen, aber gleichwohl in deren Richtung offen sind. Denn auch in diesem Fall k\u00f6nnen die Luftbl\u00e4schen ungehindert in Richtung der Einf\u00fcll\u00f6ffnung aufsteigen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die St\u00fctzen \u2013 wie etwa in den aus Richtung der Einf\u00fclll\u00f6ffnung gesehen oberen Reihen \u2013 seitlich versetzt zur Einf\u00fcll\u00f6ffnung abgeordnet sind.<\/p>\n<p>Ob demgegen\u00fcber auch eine Gestaltung unter den Schutzbereich des Klagepatents f\u00e4llt, bei der die offenen Seiten der Dreiecke in Richtung der langen Seite der Platte zeigen, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Denn eine solche Gestaltung, auf welche die Beklagte lediglich als Kontroll\u00fcberlegung abgestellt hat, findet sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin ihren Unterlassungsantrag, wie die Beklagte meint, dar\u00fcber hinaus zumindest auch auf das deutsche Patent gest\u00fctzt hat, vermag die Kammer unter Ber\u00fccksichtigung des Gesamtinhalts der Klageschrift nicht zu erkennen. Die Antr\u00e4ge der Parteien sind als Prozesshandlungen der Auslegung f\u00e4hig. Dabei sind die zur Auslegung materiellrechtlicher Rechtsgesch\u00e4fte entwickelten Regeln entsprechend anzuwenden. Danach ist nicht der blo\u00dfe Wortlaut des Antrages entscheidend, sondern der durch in verk\u00f6rperte Wille. Es ist dementsprechend nicht nur darauf abzustellen, ob der Antrag f\u00fcr sich allein betrachtet einen eindeutigen Sinn ergibt, sondern es ist auch die dem Antrag beigef\u00fcgte Begr\u00fcndung zu beachten (vgl. Musielak\/Voit, ZPO, 12. Auflage,<br \/>\n\u00a7 308 Rz. 3; Cepl\/Vo\u00df\/Werner\/Zigann, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtschutz, \u00a7 308 Rz. 7).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen mag es sein, dass die Kl\u00e4gerin in ihrer Klageschrift im Rahmen ihrer Rechtsausf\u00fchrungen zum Unterlassungsanspruch ausschlie\u00dflich auf die deutschen Normen abgestellt hat. Allein dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Klageschrift so zu verstehen, dass die Kl\u00e4gerin ihren Unterlassungsanspruch tats\u00e4chlich zumindest auch auf das deutsche Patent st\u00fctzen wollte. Unter Ber\u00fccksichtigung des Gesamtinhalts der Klageschrift erschlie\u00dft sich vielmehr ohne Weiteres, dass die geltend gemachten Anspr\u00fcche bis zu dessen Erl\u00f6schen auf das deutsche Patent und f\u00fcr die Zeit danach auf das europ\u00e4ische Patent gest\u00fctzt werden. Dass das Klagebegehren so zu verstehen sein soll, hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich klargestellt. Zudem hat die Kl\u00e4gerin ihren Unterlassungsantrag nicht auf der Grundlage des Klagepatents I, sondern auf Basis des Klagepatents II formuliert. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte der durch die Beklagte aus den im Rahmen der Rechtsausf\u00fchrungen zitierten Normen gezogene Schluss auf das insoweit geltend gemachte Schutzrecht zur Folge, dass die Kl\u00e4gerin ihren, auf die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch dann ausschlie\u00dflich auf das deutsche Patent und nicht einmal kumulativ zumindest auf das europ\u00e4ische Patent gest\u00fctzt h\u00e4tte. Dass dies mit der Klage nicht gemeint sein kann, verdeutlichen insbesondere auch die Ausf\u00fchrungen auf Seite 7 der Klageschrift, wo die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich darauf hinweist, dass das deutsche Patent seine Wirkung bereits am 20.09.2013 und damit weit vor der Klageerhebung verloren hatte. Somit ist klar, dass es sich bei den durch die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer abweichenden Auffassung herangezogenen Passagen der Klageschrift lediglich um ein Redaktionsversehen handelt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten ((Art. 64 EP\u00dc i. V. m.) \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus (Art. 64 EP\u00dc i. V. m.) \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, wobei Angaben zu den Gestehungskosten und zum entgangenen Gewinn jedoch erst ab dem tenorierten Zeitpunkt geschuldet sind. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf seine nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42\/09).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df (Art. 64 EP\u00dc i. V. m.) \u00a7 140a Abs. 3 S. 1, Var. 1 PatG. Dabei kommt es \u2013 anders als f\u00fcr den Vernichtungsanspruch \u2013 auch nicht darauf an, ob die Beklagte (in der Bundesrepublik Deutschland) eine Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die Sache hat, welche typischerweise sogar fehlen d\u00fcrfte (vgl. Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 140a Rz. 29). Anspruchsobjekt k\u00f6nnen daher auch im Ausland befindliche Gegenst\u00e4nde sein, wenn sie mit dem Makel der Patentverletzung im Inland behaftet sind (vgl. Fitzner\/Lutz\/Bodewig\/Rinken, Patentrechtskommentar, 4. Auflage, \u00a7 140a Rz. 46).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. v. m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02420 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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