{"id":3636,"date":"2015-05-28T17:00:40","date_gmt":"2015-05-28T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3636"},"modified":"2016-04-28T09:55:22","modified_gmt":"2016-04-28T09:55:22","slug":"4a-o-5114-verschlussdeckel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3636","title":{"rendered":"4a O 51\/14 &#8211; Verschlussdeckel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02419<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Mai 2015, Az. 4a O 51\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 1 375 XXX B1 (Anlage K 1, in deutscher \u00dcbersetzung mit dem Registerzeichen DE 602 04 XXX T2, im Folgenden: Klagepatent), das am 19. Juni 2002 angemeldet und dessen Anmeldung am 2. Januar 2004 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Erteilung des Klagepatents, das einen Verschlussdeckel zum Verschlie\u00dfen von \u00d6ffnungen betrifft, wurde am 11. Mai 2005 ver\u00f6ffentlicht. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2014 (Anlagenkonvolut B 5) hat die Beklagte das Klagepatent angegriffen durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eStopfen zum Abdichten von \u00d6ffnungen in Platten, der insbesondere zum Abdichten von \u00d6ffnungen in Platten, wie beispielsweise denen von Kraftfahrzeugkarosserien, ausgef\u00fchrt ist, von dem Typ, der einen sch\u00fcsself\u00f6rmigen K\u00f6rper (1) mit einer auseinanderlaufenden Umfangs-Au\u00dfenlasche (2), die von dem Hals (3) ausgeht, der durch die sch\u00fcsselartige Form des K\u00f6rpers gebildet wird, und von dem Hals (3) nach au\u00dfen auseinander l\u00e4uft, und einer auseinanderlaufenden Umfangs-Innenlasche (4) an dem der Au\u00dfenlasche (2) gegen\u00fcberliegenden Ende des Halses (3) umfasst, die von dem Hals (3) nach au\u00dfen auseinander l\u00e4uft, wobei eine Platte (8) zwischen den Innenfl\u00e4chen der Laschen aufgenommen werden kann und der Hals (3) in einer \u00d6ffnung (9) in der Platte (8) aufgenommen werden kann und ein erster Ring aus einem schmelzenden Material (5), wie beispielsweise Klebstoff, an der Innenseite der Au\u00dfenumfangslasche (2) vorhanden ist, um einen entsprechenden Dichtungsbereich an der Oberfl\u00e4che der Platte (8) auszubilden, auf die sie aufgebracht wird, dadurch gekennzeichnet, dass ein zweiter Dichtungsring aus schmelzendem Material (6) an der Innenseite der Innenlasche (4) vorhanden ist, um einen entsprechenden Dichtungsbereich an der Oberfl\u00e4che der Platte (8) zu schaffen, auf die sie aufgebracht wird, und Einsetzen des Stopfens in die entsprechende \u00d6ffnung (9) der Platte (8) ohne jeglichen anf\u00e4nglichen Kontakt zwischen dem weichen Material der Ringe (5, 6), die aus schmelzendem Material bestehen, und einem Grat, der erzeugt wird, wenn die \u00d6ffnung (9) gebohrt wird, zu erm\u00f6glichen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und veranschaulichen dessen technische Lehre anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen:<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Stopfen in perspektivischer Ansicht, Figur 3 zeigt eine Schnittansicht l\u00e4ngs der Linie A-A aus Figur 1. Figur 7 zeigt einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Dichtungsstopfen, der in eine \u00d6ffnung einer Platte eingesetzt ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und bietet an Verschlussdeckel (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) gem\u00e4\u00df der Spezifikation nach dem als Anlage K 7 zur Gerichtsakte gereichten Datenblatt, welches diese Verschlussdeckel als \u201e2K-Verschlussdeckel beidseitig verklebend\u201c bezeichnet. Ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist als Anlage B 2 zur Gerichtsakte gelangt. Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Fotografien und die nachstehend durch den Kl\u00e4gervertreter mit Bezugszeichen gem\u00e4\u00df dem Klagepatent versehene Zeichnung zeigen jeweils die angegriffene Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Die Beklagte hat Prototypen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in zwei Varianten hergestellt, bei denen jeweils ein schmelzendes Material \u00fcber den Umfang sowohl der Au\u00dfen- als auch der Innenlasche \u00fcbersteht, wobei dieser \u00dcberstand bei einer der Varianten gr\u00f6\u00dfer ist als bei der anderen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Der \u00dcberstand des schmelzenden Materials \u00fcber den Umfang der Au\u00dfen- und der Innenlasche hinaus stehe der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen. Dieses fordere nicht, dass das schmelzende Material ausschlie\u00dflich an der Innenseite der Laschen vorhanden sein d\u00fcrfe. Ferner werde durch die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform klagepatentgem\u00e4\u00df ein anf\u00e4nglicher Kontakt zwischen dem schmelzenden Material und einem Grat in der \u00d6ffnung verhindert. Dieser anf\u00e4ngliche Kontakt sei auf diejenige Phase beschr\u00e4nkt, in welcher der Stopfen erstmals mit dem Rand der \u00d6ffnung in Ber\u00fchrung kommt. Jedenfalls bestehe ein solcher Kontakt solange nicht, wie der Stopfen in die \u00d6ffnung hineingedr\u00fcckt und dabei die Innenlasche nach oben geklappt wird. Die Phase, in welcher die Innenlasche durch die \u00d6ffnung hindurch gelangt ist und wieder aufklappt, z\u00e4hle nicht mehr zum anf\u00e4nglichen Kontakt.<\/p>\n<p>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, die technische Lehre des Klagepatents sei neu und beruhe auf erfinderischer T\u00e4tigkeit, so dass sich das Klagepatent im parallelen Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>Stopfen zum Abdichten von \u00d6ffnungen in Platten, der insbesondere zum Abdichten von \u00d6ffnungen in Platten, wie beispielsweise denen von Kraftfahrzeugkarosserien ausgef\u00fchrt ist, von der Art, die einen pfannenf\u00f6rmigen K\u00f6rper mit einer auseinanderlaufenden Umfangs-Au\u00dfenlasche, die von dem Hals ausgeht, der durch die pfannenartige Form des K\u00f6rpers gebildet wird, und von dem Hals nach au\u00dfen auseinander l\u00e4uft, und einer auseinanderlaufenden Umfangs-Innenlasche an dem der Au\u00dfenlasche gegen\u00fcberliegenden Ende des Halses umfasst, die von dem Hals nach au\u00dfen auseinander l\u00e4uft, wobei eine Platte zwischen den Innenfl\u00e4chen der Laschen aufgenommen werden kann und der Hals in einer \u00d6ffnung in der Platte aufgenommen werden kann und ein erster Ring aus einem schmelzenden Material, wie beispielsweise Klebstoff, an der Innenseite der Au\u00dfenumfangslasche vorhanden ist, um einen entsprechenden Dichtungsbereich an der Oberfl\u00e4che der Platte auszubilden, auf die sie aufgebracht wird,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen ein zweiter Dichtungsring aus schmelzendem Material an der Innenseite der Innenlasche vorhanden ist, um einen entsprechenden Dichtungsbereich an der Oberfl\u00e4che der Platte zu schaffen, auf die sie aufgebracht wird, um das Einsetzen des Stopfens in die entsprechende \u00d6ffnung der Platte ohne jeglichen anf\u00e4nglichen Kontakt zwischen dem weichen Material der Ringe, die aus schmelzendem Material bestehen, und einem Grat, der erzeugt wird, wenn die \u00d6ffnung gebohrt wird, zu erm\u00f6glichen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Februar 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie bei Fremdbezug: der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Internetadressen sowie der Zugriffszahlen;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 11. Juni 2005 zu machen sind und<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Bestellscheine, Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziff. I.1. zu vernichten;<\/p>\n<p>4. die vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit dem 30. April 2006 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 375 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein ernsthaftes Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises beziehungsweise eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- beziehungsweise Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte verpflichtet ist, die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. Februar 2004 bis zum 10. Juni 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 11. Juni 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: das Verfahren auszusetzen, bis das Bundespatentgericht \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen das Europ\u00e4ische Patent EP 1 375 XXX B1 mit Wirkung f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (deutsches Aktenzeichen: DE 602 04 XXX) entschieden hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, das Klagepatent lehre, dass die Dichtungsringe jeweils ausschlie\u00dflich an der Innenseite der beiden Laschen ausgef\u00fchrt sein d\u00fcrften. Demgem\u00e4\u00df d\u00fcrften die Dichtungsringe jeweils nicht \u00fcber den Umfang derjenigen Lasche hinausragen, an welcher der jeweilige Dichtungsring ausgef\u00fchrt ist. Auch fehle es bereits an einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Innenlasche, weil es nicht der Lehre des Klagepatents entspreche, diese Lasche, wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist, mit Unterbrechungen durch Stege des schmelzenden Material auszuf\u00fchren. Schlie\u00dflich komme beim Einf\u00fchren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in eine \u00d6ffnung das schmelzende Material entgegen der Lehre des Klagepatents in einen anf\u00e4nglichen Kontakt zur \u00d6ffnung und damit auch zu einem Grat in der \u00d6ffnung.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist die Beklagte der Auffassung, das Klagepatent werde sich im parallelen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen mangels feststellbarer Verletzung des Klagepatents die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcbkG nicht zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Stopfen, der zum Verschlie\u00dfen und Abdichten einer \u00d6ffnung in einer Platte ausgebildet und besonders gut geeignet ist, \u00d6ffnungen in der Karosserie eines Fahrzeugs abzudichten.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind verschiedene Formen zum Abdichten von \u00d6ffnungen in Autokarosserieplatten bekannt. Die ES 2006404 offenbart einen Kunststoffdichtungsdeckel f\u00fcr die \u00d6ffnung einer Karosserieplatte, welcher auf einem Deckel mit einer Umfangsdichtungslippe in einer geneigten Anordnung beruht und der einen elastischen, der Lippe entgegengesetzten Verschlussring aufweist, so dass die Lippe auf dem Umfang der Platte mit der \u00d6ffnung aufliegt, w\u00e4hrend der Verschlussring auf der unteren Fl\u00e4che der Platte anliegt. Unter dem Verschlussring liegt dabei ein Tr\u00e4ger, etwa in Gestalt einer elastischen Lippe, so dass der Verschlussring mit der Oberfl\u00e4che der Platte in Kontakt gehalten wird. Hieran kritisiert es das Klagepatent als nachteilig, dass die Dichtigkeit einer solchen Abdichtung bei Deformation oder Br\u00fcchen des Tr\u00e4gerelements mit der \u00d6ffnung oder des Verschlussrings nicht optimal ist.<\/p>\n<p>Um die Dichtigkeit zu verbessern, lehrt die ES 2 097 567 einen elastischen Dichtungsdeckel mit einer w\u00e4rmedeformierbaren Dichtung und Deckelverankerungslaschen. Daran kritisiert das Klagepatent, dass die Dichtung erw\u00e4rmt werden muss, um optimal abzudichten.<\/p>\n<p>Die ES 2 125 148 (Anlage K 3) offenbart einen Stopfen zum Abdichten von \u00d6ffnungen in Platten mit einem sch\u00fcsself\u00f6rmigen K\u00f6rper, welcher einen Hals ausbildet, mit einer vom Hals nach au\u00dfen auseinander laufenden Umfangs-Au\u00dfenlasche und einer ebenfalls auseinander laufenden Umfangs-Innenlasche am der Au\u00dfenlasche gegen\u00fcberliegenden Ende des Halses. Zwischen den Innenfl\u00e4chen der Laschen kann eine Platte aufgenommen werden, so dass der Hals in der \u00d6ffnung der Platte aufgenommen wird, wobei ein erster Ring aus schmelzendem Material an der Innenseite der Au\u00dfenumfangslasche vorhanden ist, um einen Dichtungsbereich an der Oberfl\u00e4che der Platte auszubilden. Die ES 1 022 542 (Anlage B 1) lehrt in \u00e4hnlicher Weise einen Stopfen mit einer Dichtung mit flexiblem, bei W\u00e4rme schmelzendem Klebstoff und mit deformierbaren Laschen zum Verankern des Stopfens in der \u00d6ffnung. An diesen Offenbarungen kritisiert das Klagepatent, dass sie keine akustische oder thermische Abdichtung gew\u00e4hrleistet und dass die Einf\u00fchrung des Stopfens in die \u00d6ffnung komplex ist.<\/p>\n<p>Diese Nachteile versucht, wie das Klagepatent w\u00fcrdigt, die Offenbarung der EP 631 XXX (Anlage K 4) und der EP 779 XXX (Anlage K 5) zu \u00fcberwinden, gem\u00e4\u00df welcher der Dichtungsstopfen zwei Dichtungsb\u00e4nder aus schmelzendem Material oder Klebstoff aufweist, n\u00e4mlich erstens am Tr\u00e4ger der externen Umfangslippe, so dass eine Dichtung auf der Oberfl\u00e4che der Platte hergestellt wird, und zweitens am Umfang des Halses des Dichtungsstopfens, so dass eine Dichtung zwischen dem Halsumfang und dem \u00d6ffnungsumfang entsteht. Dies w\u00fcrdigt das Klagepatent als eine verbesserte Dichtigkeit und eine optimale Isolierung durch zwei Teile auf jeder Seite der \u00d6ffnung. Gleichwohl kritisiert das Klagepatent hieran, dass der Klebstoff oder das schmelzende Material au\u00dferhalb des K\u00f6rpers des Dichtungsstopfens angebracht ist, so dass ein Grat, der an der \u00d6ffnung aufgrund eines Schneidvorgangs vorhanden sein kann, beim Einf\u00fchren des Dichtungsstopfens den Klebstoff oder das schmelzende Material \u201everankern\u201c, das hei\u00dft: blockieren oder abstreifen kann und deshalb eine spezielle, nicht immer durchf\u00fchrbare Art der Montage erforderlich wird.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert es das Klagepatent als Aufgabe, die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile mithilfe eines Konzepts der doppelten Dichtung zu \u00fcberwinden, so dass die Ringe aus Klebstoff oder schmelzendem Material nicht au\u00dferhalb, sondern innerhalb platziert werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Stopfen zum Abdichten von \u00d6ffnungen in Platten;<br \/>\n2. der Stopfen geh\u00f6rt zu der Gattung, die einen pfannenf\u00f6rmigen K\u00f6rper (1) umfasst, mit<br \/>\n2.1 einer auseinanderlaufenden Umfangs-Au\u00dfenlasche (2);<br \/>\n2.1.1 die Umfangs-Au\u00dfenlasche (2) geht von einem Hals (3) aus, der durch die pfannenartige Form des K\u00f6rpers gebildet wird;<br \/>\n2.1.2 die Umfangs-Au\u00dfenlasche (2) l\u00e4uft von dem Hals (3) nach au\u00dfen auseinander;<br \/>\n2.2 und einer auseinanderlaufenden Umfangs-Innenlasche (4);<br \/>\n2.2.1 die Umfangs-Innenlasche (4) befindet sich an dem der Au\u00dfenlasche (2) gegen\u00fcberliegenden Ende des Halses (3),<br \/>\n2.2.2 die Umfangs-Innenlasche (4) l\u00e4uft von dem Hals (3) nach au\u00dfen auseinander;<br \/>\n3. eine Platte (8) kann zwischen den Innenfl\u00e4chen der Laschen aufgenommen werden;<br \/>\n4. der Hals (3) kann in einer \u00d6ffnung (9) in der Platte (8) aufgenommen werden;<br \/>\n5. ein erster Ring aus einem schmelzenden Material (5) ist an der Innenseite der Umfangs- Au\u00dfenlasche (2) vorhanden,<br \/>\n5.1 um einen entsprechenden Dichtungsbereich an der Oberfl\u00e4che der Platte (8) auszubilden, auf die sie aufgebracht wird,<br \/>\n6. ein zweiter Dichtungsring aus schmelzendem Material (6) ist an der Innenseite der Innenlasche (4) vorhanden,<br \/>\n6.1 um einen entsprechenden Dichtungsbereich an der Oberfl\u00e4che der Platte (8) zu schaffen, auf die sie aufgebracht wird,<br \/>\n7. um zu erm\u00f6glichen, dass der Stopfen in die entsprechende \u00d6ffnung (9) der Platte (8) eingesetzt werden kann<br \/>\n7.1 ohne jeglichen anf\u00e4nglichen Kontakt zwischen<br \/>\n&#8211; dem weichen Material der Ringe (5, 6), die aus schmelzendem Material bestehen, und<br \/>\n&#8211; einem Grat, der erzeugt wird, wenn die \u00d6ffnung (9) gebohrt wird.<\/p>\n<p>Dadurch, dass der Kunststoff oder das schmelzende Material an der Innenseite des Dichtungsstopfens angeordnet ist, wird ein anf\u00e4nglicher Kontakt zwischen diesem Material und einem Grat der \u00d6ffnung verhindert. Dies erleichtert eine wirkungsvolle Montage und gew\u00e4hrleistet au\u00dferdem eine doppelte Dichtung, weil sich ein Ring aus dem schmelzenden oder klebenden Material unter der Au\u00dfen-Umfangslasche und ein zweiter Ring am Hals des Dichtungsstopfens befindet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 alleine die Verwirklichung der Merkmale 5., 6. und 7. des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Streit. Es l\u00e4sst sich indes nicht feststellen, dass alle diese streitigen Merkmale durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht sind.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEiner Verwirklichung des Merkmals 6. steht entgegen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, und zwar bei beiden Varianten der hergestellten Prototypen, der an der inneren Umfangslasche ausgef\u00fchrte Dichtungsring die Umfangslasche in radialer Richtung nach au\u00dfen \u00fcberragt, also einen gr\u00f6\u00dferen Umfang und Radius als die im Wesentlichen ringf\u00f6rmige Lasche hat.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIm Hinblick auf die Positionierung des zweiten Dichtungsrings (6) aus einem schmelzenden Material relativ zur Innenlasche (4) ist Merkmal 6. des Klagepatents in der Weise auszulegen, dass der zweite Dichtungsring ausschlie\u00dflich an der Innenseite der Innenlasche (4) ausgef\u00fchrt sein darf in dem Sinne, dass das weiche, schmelzende Material des zweiten Dichtungsrings das h\u00e4rtere Material der Innenlasche nicht in radialer Richtung \u00fcberragen darf.<\/p>\n<p>Diese Auslegung folgt aus dem gem\u00e4\u00df Art. 69 Satz 1 EP\u00dc f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlaut in seinem technischen Zusammenhang. Der Fachmann, ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit wenigstens einem Fachhochschulabschluss, oder ein Techniker, mit jedenfalls mehrj\u00e4hriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Verschlussstopfen, insbesondere f\u00fcr die Autoindustrie, erkennt die Angabe \u201ean der Innenseite der Innenlasche (4)\u201c als zentrale Angabe f\u00fcr die Positionierung des zweiten Dichtungsrings an der inneren Umfangslasche. Zugleich erkennt der Fachmann, dass der Dichtungsring nicht in dem Sinne an einer Innenseite der Lasche angebracht sein darf, dass die Lasche den Dichtungsring vollst\u00e4ndig umg\u00e4be und abkapselte. Denn der Fachmann entnimmt Merkmal 6.1, dass durch die Ausf\u00fchrung des zweiten Dichtungsrings und gerade durch seine Ausf\u00fchrung an der Innenseite der Innenlasche ein Dichtungsbereich an der Oberfl\u00e4che der Platte (8) geschaffen werden muss, dass also der Dichtungsring mit der Platte, deren \u00d6ffnung der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Stopfen abdichtet, in abdichtenden Kontakt treten muss. Deswegen muss das schmelzende Material des Dichtungsrings zur Platte hin offen liegen und darf dort nicht vom Material der inneren Umfangslasche \u00fcberdeckt sein.<\/p>\n<p>Zugleich erkennt der Fachmann den im Anspruchswortlaut ausdr\u00fccklich benannten Zusammenhang zu Merkmal 7., das in finaler Beziehung als Angabe der technischen Funktion der in Merkmal 6. gelehrten Ausgestaltung und Positionierung des zweiten Dichtungsrings formuliert ist. Hiernach ist der zweite Dichtungsring in der von Merkmal 6. beanspruchten Weise ausgestaltet und angeordnet, um gem\u00e4\u00df Merkmal 7. jeglichen anf\u00e4nglichen Kontakt zwischen dem Material der Dichtungsringe und einem Grat in der \u00d6ffnung zu verhindern. Dies f\u00fchrt den Fachmann zu der Erkenntnis, dass ein Zielkonflikt bei der Ausgestaltung und Anordnung des zweiten Dichtungsrings besteht: Einerseits soll, wie oben ausgef\u00fchrt, der zweite Dichtungsring mit der Oberfl\u00e4che der Platte abdichtend in Kontakt stehen, sobald der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Stopfen in die abzudichtenden \u00d6ffnung eingef\u00fchrt ist. Andererseits muss verhindert werden, dass ein Kontakt zwischen dem schmelzenden Material und der \u00d6ffnung besteht, wenn der Stopfen in die \u00d6ffnung eingef\u00fchrt wird und bis zum Erreichen seiner endg\u00fcltigen Position noch beweglich bleiben muss. Die Gestaltung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Stopfens gem\u00e4\u00df Merkmal 6. steht demnach aus fachm\u00e4nnischer Sicht im genannten Sinne in untrennbarem Zusammenhang zur Erreichung des in Merkmal 7. gelehrten Vorteils bei der Montage des Stopfens.<\/p>\n<p>Als klagepatentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung dieses Zielkonflikts erkennt der Fachmann eine Gestaltung, durch welche der Dichtungsring in der Bewegungsrichtung durch die \u00d6ffnung hindurch, wenn der Stopfen von oben nach unten in die \u00d6ffnung eingef\u00fchrt wird, vollst\u00e4ndig durch das Material der inneren Umfangslasche abgedeckt und vor einem Kontakt mit einem Grat in oder an der \u00d6ffnung gesch\u00fctzt wird. Eine solche sch\u00fctzende Abdeckung des zweiten Dichtungsrings ist aber jedenfalls dann nicht m\u00f6glich, wenn Teile des Dichtungsrings in Bewegungsrichtung offenliegen, also \u00fcber die Fl\u00e4che hinausragen, die durch die Lasche abgedeckt wird. Jeder \u00fcber diese Fl\u00e4che hinausragende Abschnitt des Dichtungsrings droht beim Einf\u00fchren des Stopfens mit einem Grat in der \u00d6ffnung in Ber\u00fchrung zu kommen und dort \u201ezu verankern\u201c und auf diese Weise die weitere Beweglichkeit des Stopfens durch die \u00d6ffnung hindurch bis in seine endg\u00fcltige Position zu verhindern.<\/p>\n<p>Das hiergegen gerichtete Argument der Kl\u00e4gerin, in den Schutzbereichs des Klagepatents falle auch eine solche Ausgestaltung, bei der sich das Material des zweiten Dichtungsrings patentgem\u00e4\u00df an der Innenseite der Innenlasche und dar\u00fcber hinaus auch an anderer Stelle befinde, weil n\u00e4mlich das Klagepatent diese Gestaltung als L\u00f6sung des objektiven technischen Problems vorschlage und beanspruche und die Gestaltung dar\u00fcber hinaus ins fachm\u00e4nnische Belieben stelle, greift im Ergebnis nicht durch. Das von der Beklagten vertretene Verst\u00e4ndnis stellt alleine auf den \u2013 wenngleich technisch interpretierten \u2013 Wortsinn des Patentanspruchs ab, ohne den Erfindungsgedanken, wie er sich aus der Darstellung von Aufgabe und L\u00f6sung aus dem Klagepatent ergibt, bei der Auslegung hinreichend zu ber\u00fccksichtigen. Das gen\u00fcgt den Anforderungen an die immer gebotene Auslegung eines Patentanspruchs nicht, weil vielmehr \u00fcber die rein sprachliche oder auch logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung hinaus die Auffassung des \u2013 idealisierten \u2013 praktischen Fachmanns f\u00fcr die Auslegung und damit f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung ausschlaggebend ist (BGH GRUR 1999, 909 = Mitt. 1999, 1215, Tz. 52 \u2013 Spannschraube). Die Ber\u00fccksichtigung dieser an Aufgabe und L\u00f6sung orientierten fachm\u00e4nnischen Sichtweise f\u00fchrt aber aus den dargelegten Erw\u00e4gungen zu dem Verst\u00e4ndnis von Merkmal 6., wonach das Material des Dichtungsrings an der Innenseite nicht, auch nicht abschnittsweise, offen, das hei\u00dft in einer von der Innenlasche nicht abgedeckten und damit gesch\u00fctzten Position liegen darf.<\/p>\n<p>In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann durch die Angaben der bei der Bestimmung des Schutzbereichs gem\u00e4\u00df Art. 69 Satz 2 EP\u00dc heranzuziehenden Beschreibung gest\u00fctzt, in welcher im Rahmen der allgemeinen Erfindungsbeschreibung und zur Abgrenzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre vom Stand der Technik ausgef\u00fchrt ist (Absatz [0010] des Klagepatents):<\/p>\n<p>\u201eDie Nachteile der in der EP 631 XXX und der EP 779 XXX beschriebenen L\u00f6sungen sind jedoch, dass der Klebstoff oder das schmelzende Material au\u00dferhalb des K\u00f6rpers des Dichtungsstopfens angeordnet ist, was Probleme w\u00e4hrend der Montage an der entsprechenden \u00d6ffnung verursacht, wenn der Schneidvorgang, der verwendet wird, um die \u00d6ffnung herzustellen, einen Grat erzeugt, der die erste Kontaktfl\u00e4che definiert, wenn der Dichtungsstopfen an der \u00d6ffnung angewendet oder eingef\u00fchrt wird, so dass, wenn der Klebstoff oder das schmelzende Material weich ist, wenn es den Grat trifft, es durch den Grat \u201everankert\u201c wird, was eine spezielle Form der Montage erfordert, die nicht immer m\u00f6glich ist.\u201c<\/p>\n<p>Dem entnimmt der Fachmann nicht nur einen Beleg f\u00fcr den technischen Zusammenhang zwischen der Gestaltung des zweiten Dichtungsrings auf der einen und der Verwirklichung des technischen Ziels \u2013 der Gew\u00e4hrleistung einer einfachen und zuverl\u00e4ssigen Montage ohne Gefahr eines \u201eVerankerns\u201c des Stopfens in der \u00d6ffnung \u2013 auf der anderen Seite. Dar\u00fcber hinaus erkennt der Fachmann erstens, dass das weiche und\/oder klebende Material des Dichtungsrings nicht \u201eau\u00dferhalb\u201c des K\u00f6rpers des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Dichtungsstopfens angeordnet sein darf, damit das genannte technische Ziel erreicht wird. Zweitens belegt diese Beschreibungsstelle, dass die \u00dcberwindung der Gestaltungen mit einem zweiten Dichtungsring \u201eau\u00dferhalb\u201c des K\u00f6rpers des Dichtungsstopfens gerade dasjenige Merkmal ist, in dem sich die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre vom kritisierten Stand der Technik unterscheidet und abgrenzt.<\/p>\n<p>Weil der Fachmann aber auch insoweit erkennt, dass eine Unterscheidung zwischen einem \u201eau\u00dferhalb\u201c und einem \u201einnerhalb\u201c des Dichtungsk\u00f6rpers ausgef\u00fchrten zweiten Dichtungsring nicht auf eine Gestaltung hindeuten kann, bei der die Innenlasche den Dichtungsring nach allen Richtungen abdeckt, weil das die Ausbildung einer dichtenden Verbindung zur Platte verhindern w\u00fcrde, findet der Fachmann die Auslegung best\u00e4tigt, dass es auf eine zuverl\u00e4ssige Durchf\u00fchrung des Dichtungsstopfens durch die \u00d6ffnung ohne Kontakt zwischen Dichtungsring und \u00d6ffnung der Platte ebenso ankommt wie auf den sodann hergestellten Kontakt zwischen Dichtungsring und Platte, sobald der Dichtungsstopfen vollst\u00e4ndig eingef\u00fchrt und in seine endg\u00fcltige Position gebracht ist.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis wird weiter belegt durch die weitere Angabe in der allgemeinen Erfindungsbeschreibung, wonach (Absatz [0011]) einerseits klagepatentgem\u00e4\u00df eine m\u00f6glichst gute und sogar doppelte Dichtung an der \u00d6ffnung erreicht werden soll, sobald der Dichtungsstopfen vollst\u00e4ndig eingef\u00fchrt ist, aber andererseits die Montage einfach und wirkungsvoll ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich findet diese Auslegung eine St\u00fctze in der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, in welcher nochmals der kausale Zusammenhang zwischen der Gestaltung des zweiten Dichtungsrings und der Erreichung des durch das Klagepatent vermittelten technischen Vorteils betont wird (Absatz [0026]):<\/p>\n<p>\u201eBei der durch die zwei beschriebenen Ausf\u00fchrungsformen vorgesehenen L\u00f6sung kann der Dichtungsstopfen der Erfindung leicht bei seiner Anwendung an der \u00d6ffnung 9 einer Platte 8 montiert werden, wie in Fig. 7 dargestellt, welche den Halt und die Dichtung an zwei durch die Ringe 5 und 6 definierten Bereichen zweigt, im ersten Fall liegen sie auf der Oberfl\u00e4che der Platte 8 auf und im zweiten liegen sie an dem inneren Umfang der \u00d6ffnung 9 an und erzielen dadurch eine doppelte Abdichtung und eine perfekte Dichtigkeit und Isolierung der zwei Seiten der Platte 8, oder was dasselbe ist wie beim zuvor genannten Dichtungsstopfen, all dies ohne irgendeine Montageschwierigkeit, da der erste Kontakt bei der Montage an der \u00d6ffnung 9, ohne irgendwelchen Kontakt mit den Ringen 5 und 6 stattfindet, da sie unter den Laschen 2 und 4 des Dichtungsstopfens angeordnet sind und es so erm\u00f6glichen, die Montage in irgendeiner Position durchzuf\u00fchren, ohne die Position \u00e4ndern zu m\u00fcssen.\u201c<\/p>\n<p>Neben einem weiteren Beleg f\u00fcr die L\u00f6sung des Zielkonflikts zwischen leichter Montierbarkeit und guter, doppelter Dichtung bietet diese Beschreibungsstelle \u00fcberdies einen Hinweis darauf, dass es dem Klagepatent, anders als die Kl\u00e4gerin meint, nicht lediglich darauf ankommt, die Integrit\u00e4t des schmelzenden Materials in dem von der inneren Umfangslasche abgedeckten Bereich zu bewahren. Vielmehr will das Klagepatent dar\u00fcber hinaus jegliches Material au\u00dferhalb dieses Bereichs als Gefahrenquelle f\u00fcr einen Kontakt des Materials mit einem Grat in der \u00d6ffnung und damit einer Verankerung in der \u00d6ffnung ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Eine gegenteilige Auslegung dieses Merkmals folgt, anders als die Kl\u00e4gerin meint, auch nicht aus den in den Figuren dargestellten und den Unteranspr\u00fcchen 2 und 3 beanspruchten Ausf\u00fchrungsformen. Insoweit sind jeweils Gestaltungen illustriert und beansprucht, die zwar durch eine bestimmte Form der Verbindung zwischen den beiden Dichtungsringen (5) und (6) gekennzeichnet sind, bei denen aber jedenfalls der zweite Dichtungsring nur in dem Bereich ausgef\u00fchrt ist, der durch die innere Umfangslasche abgedeckt ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDemnach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 6. nicht, weil bei ihr in beiden Varianten das weiche Material des zweiten, an der inneren Dichtungslasche ausgef\u00fchrten Dichtungsrings kreisrund und in allen radialen Richtungen \u00fcber die ebenfalls kreisrunde Fl\u00e4che der inneren Umfangslasche hinausragt.<\/p>\n<p>Unerheblich ist dabei der Einwand der Kl\u00e4gerin, diese Gestaltung stehe der nach dem Klagepatent ma\u00dfgeblichen Funktion, eine zuverl\u00e4ssige und einfache Montage zu erm\u00f6glichen, nicht entgegen, weil der \u00fcber die Lasche \u00fcberstehende Abschnitt des Dichtungsmaterials beim Einf\u00fchren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in die \u00d6ffnung an deren Grat \u201eabgeschert\u201c, also abgetrennt w\u00fcrde. Das Klagepatent legt sich in seiner r\u00e4umlichen Gestaltung darauf fest, dass die vorteilhafte technische Funktion dadurch erzielt wird, dass der zweite Dichtungsring an der Innenseite der Innenlasche, also in einer Weise ausgef\u00fchrt wird, dass er in Bewegungsrichtung vollst\u00e4ndig von der inneren Umfangslasche abgedeckt ist. Demgegen\u00fcber lassen sich Lehre und Schutzbereich des Klagepatents nicht auf alle Gestaltungen erweitern, die zwar diese r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe verfehlen, aber \u2013 angeblich \u2013 einen vergleichbaren technischen Vorteil erzielen. Au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin nicht, auch nicht auf Nachfrage in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28. April 2015, dargelegt, dass beim Einf\u00fchren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in die \u00d6ffnung einer zu verschlie\u00dfenden Platte zwar der \u00fcberstehende Teil des inneren Dichtungsrings abgeschert oder abgetrennt werde, der Dichtungsring im \u00dcbrigen aber zuverl\u00e4ssig unbesch\u00e4digt bleibe.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEbenso wenig l\u00e4sst sich eine Verwirklichung des Merkmals 7. durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nInsoweit lehrt das Klagepatent eine Gestaltung des Dichtungsstopfens, aufgrund derer der zweite, an der inneren Umfangslasche ausgef\u00fchrte Dichtungsring solange nicht mit der \u00d6ffnung der Platte und einem dort wom\u00f6glich vorhandenen Grat in Kontakt kommt, bis der Dichtungsstopfen so weit in die \u00d6ffnung eingef\u00fchrt ist, dass er nicht weiter eingef\u00fchrt werden muss, um seine endg\u00fcltige Position innerhalb der \u00d6ffnung zu erreichen.<\/p>\n<p>Diese Auslegung folgt wiederum auf Grundlage des technischen Sinns des Anspruchswortlauts in dem oben unter 1.a) aufgezeigten Zusammenhang zwischen den Lehren der Merkmale 6. und 7. Die in Merkmal 6. beanspruchte Ausgestaltung des zweiten Dichtungsrings zielt gerade darauf ab, dass jeglicher anf\u00e4nglicher Kontakt dieses Dichtungsrings mit einem in der \u00d6ffnung wom\u00f6glich vorhandenen Grat verhindert wird. Bei der Bestimmung dessen, was gem\u00e4\u00df Merkmal 7.1 den \u201eanf\u00e4nglichen Kontakt\u201c zwischen Dichtungsring und Grat in der \u00d6ffnung ausmacht, ber\u00fccksichtigt der Fachmann die vom Klagepatent formulierte technische Problemstellung, n\u00e4mlich die f\u00fcr den Fall eines Kontakts zwischen dem Dichtungsring und einem Grat in der \u00d6ffnung drohende \u201eVerankerung\u201c. Der zu verhindernde anf\u00e4ngliche Kontakt betrifft demnach diejenige Phase der Einf\u00fchrung des Dichtungsstopfens, in welcher dieser noch durch die \u00d6ffnung hindurchbewegt und noch nicht vollst\u00e4ndig in seine endg\u00fcltige Position gebracht ist. Demgem\u00e4\u00df muss die Gestaltung sowohl des Dichtungsrings als auch der inneren Umfangslasche eine solche sein, die einen Kontakt zwischen dem Dichtungsring und einem Grat in oder an der \u00d6ffnung verhindert, bis es nicht mehr auf eine Beweglichkeit des Dichtungsstopfens in der \u00d6ffnung ankommt, sondern stattdessen umgekehrt ein m\u00f6glichst fester und abschlie\u00dfender Kontakt eine Abdichtung der \u00d6ffnung gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Wiederum findet sich ein Beleg f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis von der in Merkmal 7. beanspruchten und auf der Ausgestaltung gem\u00e4\u00df Merkmal 6. beruhenden technischen Wirkung in der oben wiedergegebenen Beschreibungsstelle (Absatz [0010]). Das Klagepatent grenzt sich auch in Merkmal 7. vom kritisierten Stand der Technik gerade dadurch ab, dass es eine Gestaltung des Dichtungsstopfens lehrt, bei der ein Kontakt zwischen dem Dichtungsring und einem Grat der \u00d6ffnung verhindert und damit ein \u201eVerankern\u201c der Dichtung am Grat in der \u00d6ffnung ausgeschlossen wird. Dies l\u00f6st den in der weiteren allgemeinen Erfindungsbeschreibung dargestellten Zielkonflikt (Absatz [0011]), wonach der Dichtungsstopfen einfach und wirkungsvoll zu montieren, also beim Einf\u00fchren leicht durch die \u00d6ffnung hindurch zu bewegen sein, beim Erreichen der endg\u00fcltigen Position dann aber eine m\u00f6glichst gute und sogar doppelte Dichtung bewirken soll.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSomit verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch Merkmal 7. nicht. Unstreitig bewirkt der \u00dcberstand des Dichtungsrings \u00fcber die innere Umfangslasche, dass der Dichtungsring mit der \u00d6ffnung und somit mit einem dort wom\u00f6glich vorhandenen Grat in Kontakt kommt, noch bevor die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vollst\u00e4ndig eingef\u00fchrt und in ihre endg\u00fcltige Position gebracht ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Einer Entscheidung \u00fcber den von der Beklagten hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag bedarf es demnach nicht.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02419 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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