{"id":3635,"date":"2004-09-28T17:00:37","date_gmt":"2004-09-28T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3635"},"modified":"2016-06-01T09:15:22","modified_gmt":"2016-06-01T09:15:22","slug":"4a-o-41103-stoffbahnspannmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3635","title":{"rendered":"4a O 411\/03 &#8211; Stoffbahnspannmaschine"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 253<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. September 2004, Az. 4a O 411\/03<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5227\"><span style=\"color: #0066cc;\">2 U 101\/04<\/span><\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nRollenketten zum kontinuierlichen F\u00fchren und\/oder Breitstrecken einer textilen Stoffbahn in einer Stoffbahnspannmaschine mit verbunden \u00fcber Kettengelenke abwechselnd aufeinanderfolgenden Innen- und Au\u00dfengliedern, wobei jedes Innenglied aus zwei Innenlaschen sowie zwei die Laschen miteinander verbindenden H\u00fclsen und jedes Au\u00dfenglied aus zwei Au\u00dfenlaschen sowie zwei die Au\u00dfenlaschen miteinander verbindenden Bolzen besteht, wobei jede H\u00fclse drehbar auf dem zugeh\u00f6rigen Bolzen gelagert ist und wobei au\u00dfen auf der H\u00fclse eine Laufrolle in einem \u00fcber einen Schmierkanal von au\u00dfen zu schmierenden Kugellager drehbar gelagert ist,<br \/>\neinzeln oder gemeinsam mit einer Stoffbahnspannmaschine anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen der Schmierkanal unmittelbar von au\u00dfen durch eine der beiden Laschen des Innenglieds und durch einen an die Lasche angrenzenden, in Bezug auf die Innenlasche stillstehenden Dichtungsring des Kugellagers in das letztere f\u00fchrt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5.1.1991 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den zu Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei die Beklagte die Richtigkeit ihrer Angaben durch \u00dcbermittlung entsprechender Belege nachzuweisen hat;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 5.1.1991 bis zum 3.4.1993 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 3.4.1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen Sicherheitsleistung auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu erbringen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Textilmaschinenbaus, insbesondere auf dem Gebiet der Stoffbahnspannmaschinen. Bei Stoffbahnspannmaschinen handelt es sich um Maschinen, die zur Veredelung von Textilien eingesetzt werden, indem der zu veredelnde Stoff in einem Spannrahmen gehalten und \u00fcber eine Bearbeitungstrecke mit mehreren Bearbeitungsstationen gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 0 400 xxx (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Vernichtung sowie Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Entsch\u00e4digung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4tsanmeldung vom 23.5.1989 am 11.5.1990 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 5.12.1990, die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 3.3.1993.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eRollenketten zum kontinuierlichen F\u00fchren und\/oder Breitstrecken einer textilen Stoffbahn in einer Stoffbahnspannmaschine mit verbunden \u00fcber Kettengelenke abwechselnd aufeinanderfolgenden Innen- und Au\u00dfengliedern (3, 4), wobei jedes Innenglied (3) aus zwei Innenlaschen (5) sowie zwei die Laschen miteinander verbindenden H\u00fclsen (6) und jedes Au\u00dfenglied (4) aus zwei Au\u00dfenlaschen (7) sowie zwei die Au\u00dfenlaschen (7) miteinander verbindenden Bolzen (2) besteht, wobei jede H\u00fclse (6) drehbar auf dem zugeh\u00f6rigen Bolzen (2) gelagert ist und wobei au\u00dfen auf der H\u00fclse (6) eine Laufrolle in einem \u00fcber einen Schmierkanal von au\u00dfen zu schmierenden Kugellager (10) drehbar gelagert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Schmierkanal (13) unmittelbar von au\u00dfen durch eine der beiden Laschen (5) des Innenglieds (3) und durch einen an die Lasche (5) angrenzenden, in Bezug auf die Innenlasche (5) stillstehenden Dichtungsring (16) des Kugellagers (10) in das letztere f\u00fchrt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel:<\/p>\n<p>Die bundesweit und international t\u00e4tige Beklagte bietet Spannmaschinen an und bringt diese in Verkehr, die mit einer Rollenkette ausger\u00fcstet ist. Die Kl\u00e4gerin hat als Anlage K 7 eine Originalausgabe der Zeitschrift \u201eInternational Dyer\u201c vom September 2003 vorgelegt, in der auf Seite 35 eine Ablichtung der von der Beklagten eingesetzten Rollenkette gezeigt wird. Die Kl\u00e4gerin hat ferner als Anlage K 8 vier Ablichtungen eines Kettengliedes der Rollenkette und als Anlage K 10 eine Zeichnung desselben eingereicht. Schlie\u00dflich liegt dem Gericht als Anlage K 11 eine Ablichtung vor, die die Nachschmierung eines Kettengliedes zeigt. Die Beklagte hat als Anlage MBP 2 zwei weitere Ablichtungen der Rollenkette bzw. mehrerer Kettenglieder zur Gerichtsakte gegeben.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden zur weiteren Veranschaulichung der Rollenkette der Beklagten die Anlagen K 8, K 10 und MBP 2 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Beklagte das Klagepatent durch den Vertrieb der genannten Rollenkette verletzt.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatents durch die von der Kl\u00e4gerin beanstandete Rollenkette in Abrede.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen\u00fcber der Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu, weil die von der Beklagten vertriebene Rollenkette von dem Gegenstand des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch macht, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a und b PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft<\/p>\n<p>eine Rollenkette zum kontinuierlichen F\u00fchren und\/oder Breitstrecken einer textilen Stoffbahn in einer Stoffbahnbespannmaschine mit<\/p>\n<p>1. abwechselnd aufeinanderfolgenden Innen- und Au\u00dfengliedern (3, 4), die \u00fcber Kettengelenke verbunden sind;<\/p>\n<p>2. jedes Innenglied (3) besteht aus zwei Innenlaschen (5) sowie zwei die Laschen miteinander verbindenden H\u00fclsen (6);<\/p>\n<p>3. jedes Au\u00dfenglied (4) besteht aus zwei Au\u00dfenlaschen (7) sowie zwei die Au\u00dfenlaschen (7) miteinander verbindenden Bolzen (2);<\/p>\n<p>4. jede H\u00fclse (6) ist drehbar auf dem zugeh\u00f6rigen Bolzen (2) gelagert;<\/p>\n<p>5. au\u00dfen auf der H\u00fclse (6) eine Laufrolle in einem \u00fcber einen Schmierkanal von au\u00dfen zu schmierenden Kugellager (10) drehbar gelagert ist.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass eine solche Transportkette f\u00fcr eine Stoffbahnspannmaschine in dem DE-GM 17 09 404 und in der DE-OS 33 33 938 beschrieben wird. Die Kette l\u00e4uft in L\u00e4ngsrichtung der Maschine durch verschiedene mehr oder weniger hoch aufgeheizte Behandlungsfelder, in denen Temperaturen bis um etwa 300\u00b0 C herrschen k\u00f6nnen. An den L\u00e4ngsenden der Maschine wird die Kette \u00fcber Kettenr\u00e4der, mit vertikaler oder horizontaler Achse umgelenkt und endlos zur\u00fcckgef\u00fchrt. Die unmittelbar auf den Bolzen gelagerten H\u00fclsen dienen dazu, die Kr\u00e4fte in Laufrichtung (Bewegungsrichtung) der Kette zu \u00fcbertragen. Bei Betrieb wirkt auf die Rollenkette innerhalb der Behandlungsfelder eine Kraft quer zur Bewegungsrichtung. In der Maschine wird die zu behandelnde Stoffbahn beiderseits an den L\u00e4ngsr\u00e4ndern mit Hilfe von an der Rollenkette befestigten Kluppen oder Nadeln gehalten. Zum Aufnehmen und \u00dcbertragen der entsprechenden horizontalen Spannkr\u00e4fte &#8211; also zum Ausf\u00fchren der eigentlichen Aufgabe der Rollenkette &#8211; wird auf der H\u00fclse eine Laufrolle in je einem Kugellager drehbar gelagert.<\/p>\n<p>Die Kugellager der Kettenglieder von Spannrahmenketten werden nach dem Stand der Technik vom Innern des jeweiligen Bolzens her geschmiert. Zu diesem Zweck ist in jedem Kettenbolzen eine axiale L\u00e4ngsbohrung mit einem radialen Abzweig zum Kugellager vorgesehen. Der Innenring des Kugellagers besitzt an einer Stelle eine \u00d6ffnung, die beim Schmieren mit dem genannten radialen Abzweig zur Deckung gebracht werden muss. Au\u00dferdem befindet sich zwischen Bolzen und Innenring des Kugellagers eine die Beweglichkeit der Kette an den Kettenr\u00e4dern garantierende Gleitbuchse, z. B. aus Polytetrafluor-Ethylen, die ebenfalls eine mit dem radialen Durchgang zur Deckung zu bringende Bohrung besitzen muss.<\/p>\n<p>In der Praxis werden die Buchse, die H\u00fclse und der Bolzen so montiert, dass sie sich normalerweise nicht gegeneinander verdrehen und die radialen Schmierbohrungen von Bolzen, Buchse und H\u00fclse zur Deckung gebracht bleiben, also miteinander fluchten. Die dazu erforderliche Konstruktion &#8211; an jedem Kettenglied &#8211; ist aufwendig. Gleichwohl besteht die Gefahr, dass sich die Buchse wegen der hohen L\u00e4ngskr\u00e4fte bei der Kettenumlenkung doch relativ zu Bolzen bzw. H\u00fclse verdreht<\/p>\n<p>Zudem setzt das Bem\u00fchen, die radialen Schmierbohrungen zur Deckung zu bringen und so gefluchtet zu halten, eine Arretierung zwischen Bolzen und H\u00fclse liegender Buchse voraus. Eine solche Arretierung hat aber einen einseitigen Verschlei\u00df der Buchse beim Drehen w\u00e4hrend der Kettenumlenkung zur Folge. Eine arretierte Buchse muss daher viel fr\u00fcher als eine nicht arretierte Buchse ausgetauscht werden.<\/p>\n<p>Die hohe Temperaturen, die bei Betrieb in einem Spannrahmen herrschen, haben zur Folge, dass Fett &#8211; auch bei Verwendung von Spezialqualit\u00e4ten &#8211; in den Lagern mit der Zeit verbraucht wird und deshalb ersetzt werden muss. Es ist sehr schwierig, beim Einpressen des neuen Fetts festzustellen, ob die drei zur Deckung zu bringenden G\u00e4nge noch nicht auf einer Linie liegen und das Fett deshalb nicht in das Lager eindringt. Um sicher zu sein, dass das neue Fett in das Lager eingedrungen ist, muss so lange neues Fett in die Nachf\u00fcllbuchse des Lagers eingepresst werden, bis das Fett auf der anderen Lagerseite &#8211; an sich sinnlos &#8211; hervortritt. Dadurch ergibt sich der weitere Nachteil, dass das wegen der hohen Betriebstemperaturen im Allgemeinen sehr teure Fett zum Teil verloren geht.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt daher das Problem (\u201edie Aufgabe\u201c) zugrunde, das Nachschmieren so zu vereinfachen, dass das aufwendige Fluchten (\u201eZur-Deckung-Bringen\u201c) mehrerer &#8222;G\u00e4nge&#8220; oder &#8222;Schalen&#8220; einschlie\u00dflich des vorzeitigen Verschlei\u00dfes der Buchsen entf\u00e4llt und dass der Weg des Nachschmiermittels von der Einpress-Stelle bis zum eigentlichen Lager im Sinne eines Vereinfachens des Einbringens und im Sinne einer Verminderung der jeweils gebrauchten Menge verkleinert wird.<\/p>\n<p>Das soll bei der eingangs beschriebenen Rollenkette durch folgende zus\u00e4tzlichen Merkmale erreicht werden:<\/p>\n<p>6. der Schmierkanal (13) f\u00fchrt unmittelbar von au\u00dfen durch<br \/>\na) eine der beiden Laschen (5) des Innenglieds (3) und<br \/>\nb) durch einen an die Lasche (5) angrenzenden Dichtungsring (16) des Kugellagers (10)<\/p>\n<p>7. der Dichtungsring des Kugellagers (10) steht in Bezug auf die Innenlasche (5) still;<\/p>\n<p>8. der Schmierkanal (13) f\u00fchrt in das Kugellager (10).<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift hei\u00dft es zu den Vorteilen einer solchen Merkmalskombination, dass durch die Erfindung ein quasi einteiliger Schmierkanal geschaffen werde, weil der Dichtungsring der Kugellagers in Bezug auf die angrenzende Lasche bei Betrieb still steht. Ein Gegeneinanderverstellen verschiedener beweglicher Teile beim Schmieren wird dadurch entbehrlich. Zum Schmieren muss nur noch das neue Fett durch den Schmierkanal in Richtung auf das Kugellager gepresst werden und die Bedienperson kann sicher sein, dass das eingedr\u00fcckte Fett nicht in ungewollte R\u00e4ume eindringt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Rollenkette der Beklagten verwirklicht die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Das ist hinsichtlich der Merkmale 1 bis 5 sowie 8 der vorstehenden Merkmalsanalyse zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 unstreitig, so dass es insoweit keiner weiteren Begr\u00fcndung bedarf. Dar\u00fcber hinaus liegt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber auch die in den Merkmalen 6, 6a, 6b und 7 beschriebene Ausgestaltung vor.<\/p>\n<p>Nach der Merkmalsgruppe 6 f\u00fchrt der Schmierkanal unmittelbar von au\u00dfen durch eine der beiden Laschen des Innenglieds und durch einen an die Lasche angrenzenden Dichtungsring des Kugellagers und zwar \u2013 nach Merkmal 8 \u2013 in das Kugellager, wobei \u2013 nach Merkmal 7 \u2013 der Dichtungsring des Kugellagers in Bezug auf die Innenlasche still stehen soll. Damit grenzt sich der Gegenstand von Patentanspruch 1 von dem in der Beschreibung mitgeteilten Stand der Technik ab, bei dem das Kugellager des Kettenglieds mittelbar vom Innern des jeweiligen Bolzens her geschmiert wurde. Dabei mussten die radialen Schmierbohrungen des Kettenbolzens, der drehbar auf dem Bolzen gelagerten H\u00fclse sowie einer die relative Drehbeweglichkeit von Bolzen und H\u00fclse garantierende zwischen diesen angeordnete Gleitbuchse in eine fluchtende Position gebracht werden, damit das Schmiermittel vollst\u00e4ndig in das Kugellager eindringen konnte. In der Klagepatentschrift wird eine solche Ausgestaltung als konstruktiv aufwendig kritisiert. Zudem f\u00fchrte die Arretierung der zwischen Bolzen und H\u00fclse liegenden Buchse zu einem einseitigen Verschlei\u00df der Buchse beim Drehen w\u00e4hrend der Kettenumlenkung. Schlie\u00dflich konnte nur dann zuverl\u00e4ssig festgestellt werden, ob das Fett in das Lager vollst\u00e4ndig eingedrungen war, wenn es so lange in das Lager gepresst wurde, bis es auf der anderen Lagerseite wieder hervor trat und damit teilweise verloren war (vgl. Klagepatent, Anlage K 1 neu, Sp. 1, Z. 39 ff.).<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird das Schmiermittel durch miteinander fluchtende \u00d6ffnungen der \u00e4u\u00dferen und der inneren Lasche sowie eine Bohrung der H\u00fclse eingef\u00fchrt. W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin in dem in der Anlage K 8 mit dem Bezugszeichen 16 hervorgehobenen Teil der H\u00fclse 6, durch den die Bohrung gef\u00fchrt ist, einen patentgem\u00e4\u00dfen Dichtring sieht, meint die Beklagte, dass dies kein Dichtring im Sinne der Erfindung sei. Zur Begr\u00fcndung ihrer Ansicht hebt die Beklagte darauf ab, dass die H\u00fclse nicht zugleich auch als Dichtring gelten k\u00f6nne. Der Dichtungsring sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vielmehr ein separates Teil, welches das in den Bildern 3 und 4 der Anlage K 8 darstellende offene Kugellager 10 abschlie\u00dfe. Dabei handele es sich um das in der Anlage MBP 2 gezeigte Dichtungsblech 16, das in Bezug auf die Innenlasche jedoch nicht still stehe.<\/p>\n<p>Der Ansicht der Beklagten kann nicht zugestimmt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Auslegung eines europ\u00e4ischen Patents nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Fachmanns. Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort verwendeten begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Weichen diese vom allgemeinen (technischen) Sprachverst\u00e4ndnis ab, ist letztlich nur der sich aus der Patentschrift ergebende Begriffsinhalt ma\u00dfgebend (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Im Rahmen der Lehre des Klagepatents hat der Dichtungsring \u2013 wie bereits dem Begriff zu entnehmen ist \u2013 zun\u00e4chst die Funktion, an der Abdichtung des Kugellagers mitzuwirken. Dar\u00fcber hinaus soll er als Teil des Schmierkanals dienen, was zwingend erforderlich ist, weil der Schmierkanal die Versorgung des Kugellagers sicher stellen soll. Schlie\u00dflich ist erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehen, dass der Dichtungsring des Kugellagers an einer der beiden Innenlaschen angrenzt und in Bezug auf diese Innenlasche still steht (Merkmal 7). Bei einer solchen Anordnung ist gew\u00e4hrleistet, dass der Teil des Schmierkanals, der nach Merkmal 6 a) von der Innenlasche gebildet wird, und der Teil des Schmierkanals, der nach Merkmal 6 b) von dem Dichtungsring gebildet wird, stets miteinander fluchten, weil sich die Innenlasche und der Dichtungsring nicht gegeneinander verschieben k\u00f6nnen. Dadurch wird vermieden, dass der Schmierkanal durch Bauteile gef\u00fchrt wird, die &#8211; wie noch im Stand der Technik &#8211; nur unter hohem konstruktiven Aufwand bei gleichzeitig einseitigem Verschlei\u00df der Buchse und hohem Fettverbrauch beim Nachf\u00fcllen in eine verdrehsichere Position gebracht werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage K 1 neu, Sp. 1, Z. 54 ff.).<\/p>\n<p>Der Dichtungsring 16, den das einzige Ausf\u00fchrungsbeispiel der Klagepatentschrift aufweist, erf\u00fcllt alle vier genannten Funktionen. Er dichtet den freien Raum um das Kugellager nach au\u00dfen ab, weist eine \u00d6ffnung auf, die als F\u00fchrung des Schmierkanals dient, grenzt an eine der beiden Innenlaschen an und steht in Bezug auf die Innenlasche still, weil er \u2013 wie diese \u2013 an der H\u00fclse angeformt ist (vgl. Anlage K 1 neu, Sp. 3, Z. 25 ff.; Z. 55 ff.).<\/p>\n<p>In dem Ausf\u00fchrungsbeispiel ist der Dichtungsring 16 als ein einteiliger Ring ausgebildet. Daraus l\u00e4sst sich jedoch nicht schlie\u00dfen, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents zwingend erforderlich ist, dass die Abdichtung durch einen einteiligen Dichtungsring erfolgt. Vielmehr kann auch bereits ein durch einen Teil der H\u00fclse gebildeter Ring, der im Zusammenwirken mit anderen Dichtungsmitteln die Abdichtung des Kugellagers nach au\u00dfen bewirkt, den Teil des Schmierkanals bilden, der in das Kugellager m\u00fcndet, und so angeordnet sein, dass er an eine der beiden Innenlaschen angrenzt und in Bezug auf die Innenlasche still steht. F\u00fcr den Fachmann gibt es daher keinen Grund, nicht auch in einer solchen Anordnung einen Dichtungsring im Sinne der Lehre des Klagepatents zu sehen, zumal sich in der gesamten Klagepatentschrift kein Anhalt daf\u00fcr findet, dass die Abdichtung des Kugellagers zwingend nur durch einen einteiligen Dichtungsring bewirkt werden soll. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass er in der konkreten Ausgestaltung des Dichtungsringes keinen weiteren Vorgaben unterliegt, wenn der Schmierkanal durch einen Ring gef\u00fchrt wird, der zur \u00e4u\u00dferen Abdichtung des Schmierkanals beitr\u00e4gt, an eine Innenlasche angrenzt und in Bezug auf diese Innenlasche still steht.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird das Kugellager durch drei Bauteile nach au\u00dfen abgedichtet. Wie insbesondere der als Anlage K 10 vorgelegten Zeichnung entnommen werden kann, sind dies Teile des \u00e4u\u00dferen Bereichs der H\u00fclse, Teile des Au\u00dfenrings sowie ein an dem Au\u00dfenring angeordnetes Dichtungsblech, das \u2013 wie der Au\u00dfenring \u2013 gegen\u00fcber der H\u00fclse und damit gegen\u00fcber der Innenlasche nicht still steht. Dabei sind die das Kugellager abdichtenden Teile des \u00e4u\u00dferen Bereichs der H\u00fclse ringf\u00f6rmig ausgebildet. Durch diese m\u00fcndet in einer \u00d6ffnung der Schmierkanal in den Raum des Kugellagers. Als Teil der H\u00fclse grenzt der das Kugellager mit nach au\u00dfen abdichtende Ring auch an einer der beiden Innenlaschen an und steht \u2013 wie in Merkmal 7 vorgesehen \u2013 in Bezug auf die Innenlasche still, weil diese &#8211; mit der H\u00fclse verbunden ist, Merkmal 7.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fchrt der Schmierkanal \u00fcberdies unmittelbar von au\u00dfen durch eine der beiden Laschen und den an die Lasche angrenzenden Dichtungsring des Kugellagers, so wie dies in der Merkmalsgruppe 6 weiterhin vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Mit der genannten Anordnung hebt sich das Klagepatent vom Stand der Technik ab, bei dem der Schmierkanal durch den Bolzen, die H\u00fclse und die Buchse \u00fcber axial und radial verlaufende Bohrungen verlaufen ist (vgl. Klagepatent, Anlage K 1 neu, Sp. 39 ff.; DE-PS 33 33 938, Anlage K 4, Sp. 3, Z. 37 ff., Figur). Demgegen\u00fcber soll nach der Lehre des Klagepatents der Schmierkanal den direkten Weg von au\u00dfen durch die dazwischen liegenden Bauteile zum Kugellager nehmen. Das schlie\u00dft nicht aus, dass vor der den Schmierkanal bildenden Innenlasche die mit einer Bohrung versehene Au\u00dfenlasche angeordnet ist. Auch dann f\u00fchrt der Schmierkanal unmittelbar von au\u00dfen durch eine der beiden Innenlaschen und den Dichtungsring zum Kugellager, weil kein \u201eUmweg\u201c \u00fcber andere Bauteile genommen wird. Die Bohrung in der Au\u00dfenlasche kann im \u00dcbrigen auch nicht als Teil des Schmierkanals angesehen werden, weil Schmierfett, das unmittelbar in die Bohrung der Au\u00dfenlasche gegeben w\u00fcrde, auch bei fluchtender Anordnung der Bohrungen von Au\u00dfen- und Innenlasche zumindest teilweise durch einen zwischen den Laschen befindlichen Spalt entweichen k\u00f6nnte, weshalb man sich in der Praxis bei der Nachschmierung des Kugellagers der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der in der Anlage K 11 gezeigten r\u00fcsselartigen Anordnung bedient.<\/p>\n<p>Dass nach Lehre des Klagepatents die Anordnung eines Bauteils vor der \u00d6ffnung des Schmierkanals nach au\u00dfen nicht ausgeschlossen ist, solange der Schmierkanal weiter zug\u00e4nglich bleibt, wird im \u00dcbrigen auch durch die Beschreibung des Klagepatents best\u00e4tigt, wenn darauf hingewiesen wird, dass es zum Schutz gegen ein Eindringen von Schmutz oder gegen ein Ausflie\u00dfen des Fetts von Vorteil sein kann, ein sich zwischen der Innen- und der Au\u00dfenlasche um den Bolzen herum erstreckendes Federblatt vorzusehen, das dichtend \u00fcber der Au\u00dfen\u00f6ffnung des Schmierkanals der Innenlasche zu arretieren ist (Klagepatent, Anlage K 1 neu, Sp. 3, Z. 1 ff.).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin hat gegen\u00fcber der Beklagten den zuerkannten Anspruch auf Unterlassung, weil sie die der Lehre des Klagepatents unterliegende Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben hat, \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte ist zudem gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Leistung von Entsch\u00e4digung und Schadensersatz verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG. In der Zeit nach Erteilung des Klagepatents zuz\u00fcglich eines Monats Karenz hat sie die Verletzungshandlungen zumindest fahrl\u00e4ssig und damit schuldhaft begangen, weil sie als ein auf dem Gebiet des Textilmaschinenbaus t\u00e4tiges Unternehmen ohne Schwierigkeiten h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass sie mit den von der Kl\u00e4gerin beanstandeten Handlungen in den Schutzbereich des Klagepatents eingreift. Die Kl\u00e4gerin hat zudem ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Entsch\u00e4digung und Schadensersatz, weil es hinreichend wahrscheinlich ist, dass entsch\u00e4digungsrelevante Handlungen vorliegen bzw. der Kl\u00e4gerin ein Schaden entstanden ist, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3. Dem Rechnungslegungsbegehren der Kl\u00e4gerin ist ebenfalls zu entsprechen, weil die Kl\u00e4gerin die ihr zustehende Entsch\u00e4digung bzw. den ihr zustehenden Schadensersatz in anderer Weise nicht feststellen kann, \u00a7 242, 259 BGB. Zudem ist die Beklagte hinsichtlich der Verletzungshandlungen zur Auskunftserteilung verpflichtet, \u00a7 140b PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc.<\/p>\n<p>4. Schlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin der geltend gemachte Vernichtungsanspruch zu, \u00a7 140a PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Kosten sowie \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert der Klage betr\u00e4gt 1.000.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Dr. R1 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 253 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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