{"id":3632,"date":"2015-02-10T17:00:17","date_gmt":"2015-02-10T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3632"},"modified":"2016-04-28T09:54:26","modified_gmt":"2016-04-28T09:54:26","slug":"4a-o-5013-kinderbett","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3632","title":{"rendered":"4a O 50\/13 &#8211; Kinderbett"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02383<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Februar 2015, Az. 4a O 50\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kinderbetten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu liefern oder zu vertreiben<\/p>\n<p>wenn diese<\/p>\n<p>eine Bettrahmenstruktur, die eine Vielzahl von senkrechten R\u00f6hren enth\u00e4lt, von denen jede eine R\u00f6hrenwand aufweist, welche ein aufnehmendes Loch vorgibt und einen Schlitz hat, der sich entlang der L\u00e4nge der R\u00f6hrenwand erstreckt und der sich in r\u00e4umlicher Kommunikation mit dem aufnehmenden Loch befindet;<\/p>\n<p>ein Stoffbauteil, das auf der Bettrahmenstruktur montiert ist, um eine umgebende Wand um die Bettrahmenstruktur herum vorzugeben; und<\/p>\n<p>eine Vielzahl von Positionierungspfosten, die auf dem Stoffbauteil montiert sind, und die jeweils in die aufnehmenden L\u00f6cher in den senkrechten R\u00f6hren montiert sind, wobei das Stoffbauteil zwischen jede der senkrechten R\u00f6hren und einem entsprechenden Positionierungspfosten geklemmt wird und sich durch den Schlitz in jede der aufrechten R\u00f6hren erstreckt,<\/p>\n<p>aufweisen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28.07.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>hinsichtlich der Angaben zu a) unter Vorlage von Kaufbelegen (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) \u2013 hinsichtlich der Abnehmer nur, soweit gewerbliche Abnehmer betroffen sind \u2013 ,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist und<\/p>\n<p>wobei bei den vorzulegenden Belegen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1 bezeichneten und seit dem 28.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b>:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 550 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, wurde am 19.04.2004 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der CN 04218XXX U vom 02.01.2004 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 28.06.2006. Das Klagepatent ist in Kraft. \u00dcber die durch die Beklagte mit Schriftsatz 25.11.2013 erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht bisher noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eBaby Crip\u201c (\u201eKinderbett\u201c). Der hier im Hauptantrag streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch 1 des Klagepatents ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eA baby crip comprising:<\/p>\n<p>a bed frame structure (1) including a plurality of upright tubes (11), each of which has a tube wall (110) defining a receiving hole (111) and having a slit (112) that extends along the length of said tube wall (110) and that is in spatial communication with said receiving hole (111);<\/p>\n<p>a fabric member (2) mounted on said bed frame structure (1) to define a surrounding wall around said bed frame structure (1); and<\/p>\n<p>a plurality of positioning posts (22) mounted on said fabric member (2) and inserted respectively into said receiving holes (111) in said upright tubes (11), said fabric member (2) being clamped between each of said fabric upright tubes (11) and a corresponding one of said positioning posts (22) and extending outward through said slit (112) in each of said upright tubes (11).\u201c<\/p>\n<p>In der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents ist Patentanspruch 1 wie folgt formuliert:<\/p>\n<p>\u201eKinderbett, aufweisend:<\/p>\n<p>eine Bettrahmenstruktur (1), die eine Vielzahl von senkrechten R\u00f6hren (11) enth\u00e4lt, von denen jede eine R\u00f6hrenwand (110) aufweist, welche ein aufnehmendes Loch (111) vorgibt und einen Schlitz (112) hat, der sich entlang der L\u00e4nge der R\u00f6hrenwand (110) erstreckt und der sich in r\u00e4umlicher Kommunikation mit dem aufnehmenden Loch (111) befindet;<\/p>\n<p>ein Stoffbauteil (2), das auf der Bettrahmenstruktur (1) montiert ist, um eine umgebende Wand um die Bettrahmenstruktur (1) herum vorzugeben; und<\/p>\n<p>eine Vielzahl von Positionierungspfosten (22), die auf dem Stoffbauteil (2) montiert sind, und die jeweils in die aufnehmenden L\u00f6cher (111) in den senkrechten R\u00f6hren (11) montiert sind, wobei das Stoffbauteil (2) zwischen jede der senkrechten R\u00f6hren (11) und einem entsprechenden der Positionierungspfosten (22) geklemmt wird und sich durch den Schlitz (112) in jede de senkrechten R\u00f6hren erstreckt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 3, 4 und 5 zeigen nach der Klagepatentbeschreibung eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung. Bei Figur 3 handelt es sich um eine perspektivische Explosionsansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kinderbettes.<\/p>\n<p>In Figur 4 ist zur Veranschaulichung der Positionierung eines Stoffbauteils auf einer Bettrahmenstruktur schematisch eine Teilansicht des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kinderbettes gezeigt.<\/p>\n<p>Figur 5 ist eine Schnittansicht entlang der Linie V-V aus Figur 4.<\/p>\n<p>Zu sehen sind insbesondere eine R\u00f6hrenwand (110), ein Stoffbauteil (2) und ein Positionierungspfosten (22).<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt von Kinderprodukten in Form von faltbaren Kinderbetten, Kinderwagen und Kinderliegen. Auf der Messe \u201eA 2012\u201c in E stellte die Beklagte unter der Marke \u201eB\u201c das Kinderbett \u201eC\u201c aus (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Aufgrund eines von der Kl\u00e4gerin gestellten Strafantrages wurde auf der vorgenannten Messe ein Kinderbett der Beklagten beschlagnahmt. Eine durch die Kl\u00e4gerin gefertigte Fotografie des beschlagnahmten Kinderbettes ist nachfolgend eingeblendet:<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 06.05.2013, hinsichtlich dessen vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlage B 2 Bezug genommen wird, erkl\u00e4rte das Landgericht K\u00f6ln die Beschlagnahme f\u00fcr rechtswidrig.<\/p>\n<p>Die technische Gestaltung der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Befestigung des Stoffes in den Eckbereichen l\u00e4sst sich den nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 3 und 4 einer US-Patentanmeldung der Beklagten entnehmen, deren vollst\u00e4ndiger Inhalt sich aus der Anlage B 3 erschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Die vorstehend eingeblendete Figur 3 der US-Patentanmeldung der Beklagten zeigt eine von vier Eckanordnungen des Kinderbettes \u201eC\u201c der Beklagten mit jeweils zwei angeformten Nuten (118) zu beiden Seiten dieser Eckanordnung. Die Befestigung des Stoffbauteils erfolgt \u00fcber die in die Nuten eingeschobenen Bauteile (130), die am Stoffbauteil mittels einer Naht befestigt sind (131), die sich zwischen Stoff und Nutinnenwand erstrecken und deren \u00e4u\u00dferer Rand \u00fcber die \u00e4u\u00dferen Schenkel (114) der Nut hinausreicht. Zum Zwecke der Befestigung des Stoffbauteils findet eine Verspannung des Stoffes statt, indem der Stoff \u00fcber das herausragende Ende eines der Bauteile (130) herum straff nach au\u00dfen gezogen wird und dann jeweils zur n\u00e4chstgelegenen Nut der benachbarten Eckanordnung verl\u00e4uft. Zus\u00e4tzlich ist in der Nut (118) ein Verschlussst\u00fcck (150) eingeschoben, das die Positionierung\/Sicherung des Bauelementes (130) unterst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind die vier, aus Netztextil gebildeten Seitenw\u00e4nde jeweils mit einem weiteren Textilabschnitt verbunden und bilden damit ein einheitliches Stoffbauteil.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, welche die Beklagte auf der Messe \u201eA 2012\u201c angeboten habe, wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Formulierung des durch die Kl\u00e4gerin lediglich in Form eines \u201einsbesondere, wenn\u201c -Antrages geltend gemachten Patentanspruchs 4 wird auf die Klageschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (Az. 2 Ni 52\/13) auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meint, es fehle bereits an der Darlegung einer Verletzungshandlung im Inland. Die Kl\u00e4gerin behaupte zwar, dass das angegriffene Kinderbett auf der Messe \u201eA\u201c in E angeboten und vertrieben worden sei. Dieser Vortrag reiche jedoch unter Ber\u00fccksichtigung der Entscheidung \u201ePralinenform II\u201c des Bundesgerichtshofes (BGH, GRUR 2010, 1103) nicht, um eine Verletzungshandlung durch ein vermeintliches Anbieten im Inland darzulegen. Insbesondere trage die Kl\u00e4gerin nicht vor, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich Kunden zum Kauf angeboten worden sei. Vielmehr behaupte sie ein Angebot lediglich pauschal und ins Blaue hinein. Durch ein blo\u00dfes Ausstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf einer inl\u00e4ndischen Messe werde demgegen\u00fcber weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr daf\u00fcr begr\u00fcndet, dass das ausgestellte Produkt alsbald im Inland angeboten oder in Verkehr gebracht werde.<\/p>\n<p>Abgesehen davon mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber auch von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da das Stoffbauteil nicht, wie von Patentanspruch 1 gefordert, zwischen jede der senkrechten R\u00f6hren und einem entsprechenden Positionierungspfosten geklemmt werde. Die Befestigung des Stoffes erfolge durch dessen Verspannen zwischen zwei benachbarten Ecken des Bettes. An dem Stoff seien dabei an zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten Bauteile (130; Bezugszeichen beziehen sich auf die vorstehend eingeblendeten Figuren der US-Patentanmeldung) befestigt, die in die Nuten der jeweiligen Ecken eingeschoben w\u00fcrden. Die Bauteile (130) w\u00fcrden sich dabei zwischen der Nutinnenwand und dem Stoff befinden. Ferner unterst\u00fctze ein Verschlussst\u00fcck (150), das in den Freiraum zwischen der Innenseite des Arms (112) der Nut (118) und dem Stoff eingeschoben werde, die Positionierung des Elements (130) in der Nut. Der Stoff werde daher von einem zwischen ihm und der Innenwand der Nut angeordneten Bauteil (130) in Position gehalten, so dass er sich infolge der angelegten Zugspannung an den \u00fcber die Nutinnenwand hinausragenden Schenkel des Bauteils (130) anlege. Dadurch, und unterst\u00fctzt durch das Verschlussst\u00fcck (150), werde das Bauteil (130) im Bereich der Ausnehmung so an einen von der Nutinnenwand vorragenden Vorsprung (122) gedr\u00fcckt und in der Nut gehalten, dass die Ausnehmung den Vorsprung (122) ergreife. Das Verschlussst\u00fcck (150) unterst\u00fctze diese Befestigung, indem es den verbleibenden Freiraum in der Nut (118) ausf\u00fclle und so das Element (130) in Position halte.<\/p>\n<p>Selbst wenn man in dem Bauteil (130) einen Positionierungspfosten s\u00e4he, erfolge die Befestigung, indem die Stoffbahn (88) an dem Bauteil (130) durch eine Naht (131) befestigt sei, wobei das Bauteil seinerseits so geformt sei, dass es mit einer Ausnehmung einen nach innen vorspringenden Vorsprung (122) der Innenwand der Nut (118) ergreife und dadurch vor dem Herausrutschen gesichert sei. Das Bauteil werde zus\u00e4tzlich zur Zugspannung, die ohnehin auf dem Stoff laste, durch ein den Freiraum ausf\u00fcllendes Verschlussst\u00fcck (150) in Position gehalten. \u00dcberdies f\u00e4nde bei einer solchen Betrachtung eine Klemmung des Stoffes nicht zwischen den Positionierungspfosten und der R\u00f6hre statt, weil der vermeintliche Positionierungsposten, also das Bauteil (130), zwischen Stoff und R\u00f6hre liege.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde das Stoffbauteil (2) auch dann nicht zwischen jede der senkrechten R\u00f6hren (11) und einem entsprechenden Positionierungspfosten eingeklemmt, wenn man das Bauteil (150) als potentiellen \u201ePositionierungspfosten\u201c ansehe. Zum einen erfolge die Klemmung auch dann nicht wie im Anspruch beschrieben, weil der Stoff nicht zwischen der Innenseite des distalen Arms (112) und dem Bauelement (150) liege, sondern zwischen den Elementen (130) und (150). Zum anderen sei das Bauelement (150) nicht am Stoff befestigt und damit auf diesem wie von Patentanspruch 1 verlangt montiert.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren sowohl unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit, als auch im Hinblick auf das Fehlen eines erfinderischen Schrittes als nicht schutzf\u00e4hig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Beklagten in Deutschland angeboten wurde und auch wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m.<br \/>\n\u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Kinderbett, welches sich leicht zusammenbauen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, sei aus der GB-A-2 284 988 ein Kinderbett, wie es aus den nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift ersichtlich ist, bekannt.<\/p>\n<p>Das aus dem Stand der Technik bekannte Kinderbett weise eine Bettrahmenstruktur (8) und ein Einfassungsbauteil (9) auf. Letzteres sei auf der Bettrahmenstruktur montiert, so dass es einen Aufnahmeraum f\u00fcr ein Kleinkind vorgebe, damit dieses schlafen oder spielen k\u00f6nne. Die Bettrahmenstruktur (8) habe gew\u00f6hnlich eine senkrechte R\u00f6hre (81), die an jeder Ecke des Bettes angeordnet sei. Das Einfassungsbauteil (9) sei \u00fcber die vier senkrechten R\u00f6hren (81) der Bettrahmenstruktur (8) geschoben und werde dadurch fest gedehnt. Eine Schraube (82) werde \u00fcber eine Verpackungsplatte (83) und das Einfassungsbauteil (9) geschoben und erfasse einen Bodenendteil der entsprechenden senkrechten R\u00f6hre (81), um das entsprechende Einfassungsbauteil (9) auf der Bettrahmenstruktur (8) zu befestigen.<\/p>\n<p>Eine solche L\u00f6sung sei jedoch aus mehreren Gr\u00fcnden nachteilig. So ben\u00f6tige der Zusammenbau eines derartigen Kinderbettes sehr viel Zeit. Des Weiteren trete die Schraube (82) durch das Einfassungsbauteil (9) durch, wodurch dieses im Umfang des Loches einrei\u00dfen k\u00f6nne. Die von au\u00dferhalb der Bettrahmenstruktur (8) sichtbare Schraube (82) wirke sich zudem nachteilig auf das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild des Kinderbettes aus.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Kinderbett bereitzustellen, welches leicht zusammengebaut werden kann und das ein Stoffbauteil aufweist, welches wirksam auf der Bettrahmenstruktur positioniert ist und ein ansprechendes \u00e4u\u00dferes Erscheinungsbild hat.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt der hier allein streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Das Kinderbett weist auf:<\/p>\n<p>1.1. eine Bettrahmenstruktur (1);<\/p>\n<p>1.2. ein Stoffbauteil (2);<\/p>\n<p>1.3. eine Vielzahl von Positionierungspfosten (22).<\/p>\n<p>2. Die Bettrahmenstruktur (1)<\/p>\n<p>2.1. enth\u00e4lt eine Vielzahl von senkrechten R\u00f6hren (11), von denen jede<\/p>\n<p>2.1.1. eine R\u00f6hrenwand (110) aufweist, welche ein aufnehmendes Loch (111) vorgibt, und<\/p>\n<p>2.1.2. einen Schlitz (112) hat, der sich entlang der L\u00e4nge der R\u00f6hrenwand (110) erstreckt, und der sich in r\u00e4umlicher Kommunikation mit dem aufnehmenden Loch (111) befindet.<\/p>\n<p>3. Die Positionierungspfosten (22) sind<\/p>\n<p>3.1. auf dem Stoffbauteil (2) montiert;<\/p>\n<p>3.2. jeweils in die aufnehmenden L\u00f6cher (111) in den senkrechten R\u00f6hren montiert.<\/p>\n<p>4. Das Stoffbauteil (2)<\/p>\n<p>4.1. ist auf der Bettrahmenstruktur (1) montiert,<\/p>\n<p>4.1.1. um eine umgebende Wand um die Bettrahmenstruktur (1) herum vorzugeben;<\/p>\n<p>4.2. wird zwischen jede der senkrechten R\u00f6hren (11) und einem entsprechenden Positionierungspfosten (22) geklemmt;<\/p>\n<p>4.3. erstreckt sich durch den Schlitz (112) in jede der aufrechten R\u00f6hren.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt die Idee zugrunde, die aus dem Stand der Technik bekannte Befestigung des Stoffbauteils mittels Schrauben durch eine Klemmbefestigung zu ersetzen, so dass das Stoffbauteil bei der Befestigung an der Bettrahmenstruktur nicht besch\u00e4digt und zugleich das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild des Kinderbettes verbessert wird (vgl. Abschnitt [0021]). Anders als im Stand der Technik wird das Stoffbauteil somit nicht mehr an der Bettrahmenstruktur verschraubt, sondern zwischen den senkrechten R\u00f6hren (11) der Bettrahmenstruktur (1) und einem entsprechenden Positionierungspfosten (22) geklemmt (Merkmal 4.2.).<\/p>\n<p>Um eine solche Verklemmung zu erm\u00f6glichen, weisen die senkrechten R\u00f6hren der Bettrahmenstruktur jeweils eine R\u00f6hrenwand (110) auf, die ein aufzunehmendes Loch (111) vorgibt (Merkmal 2.1.1.), in welches die auf dem Stoffbauteil (2) montierten Positionierungspfosten (22) montiert sind (Merkmalsgruppe 3). Damit das Stoffbauteil, wie von Merkmal 4.1.1. gefordert, trotz der auf ihm und in dem Loch (111) der senkrechten R\u00f6hren montierten Positionierungspfosten eine umgebende Wand um die Bettrahmenstruktur herum vorgeben kann, m\u00fcssen die senkrechten R\u00f6hren der Bettrahmenstruktur entlang der L\u00e4nge der R\u00f6hrenwand (110) einen Schlitz haben, der r\u00e4umlich mit dem aufnehmenden Loch (111) korrespondiert (Merkmal 2.1.2). Nur so ist es zudem m\u00f6glich, dass sich das Stoffbauteil durch den Schlitz (112) in jede der aufnehmenden aufrechten R\u00f6hren (11) erstrecken kann (Merkmal 4.3.).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu Recht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmalsgruppen 1 bis 3 sowie der Merkmale 4., 4.1., 4.1.1. sowie 4.3. nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Nachdem die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt hat, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die vier, aus Netztextil gebildeten Seitenw\u00e4nde jeweils mit einem weiteren, die jeweiligen Ecken abdeckenden Textilabschnitt verbunden, ist klar, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch \u00fcber ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Stoffbauteil verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDieses Stoffbauteil wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch zwischen jede der senkrechten R\u00f6hren und einen entsprechenden Positionierungspfosten geklemmt (Merkmal 4.2.).<\/p>\n<p>Wie die bereits im Tatbestand eingeblendeten Figuren 3 und 4 der US-Patentanmeldung zeigen, ist das mit der Bezugsziffer (130) bezeichnete Bauteil \u00fcber eine Naht (131) mit dem Stoffbauteil verbunden und damit auf diesem montiert. Auch wird das Bauteil (130) in die Nut (118) eingeschoben. Da der Fachmann weder dem Klagepatentanspruch noch der Klagepatentbeschreibung Vorgaben zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Gestaltung der senkrechten R\u00f6hren und insbesondere der L\u00f6cher (111) entnimmt, lassen sich die Randbereiche der Eckbauteile bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch als mit einem aufnehmenden Loch (111) und einem Schlitz (112) versehene senkrechte R\u00f6hren im Sinne des Klagepatents ansehen, so dass es sich bei dem Bauteil (130) tats\u00e4chlich um einen in den aufnehmenden L\u00f6chern der senkrechten R\u00f6hren montierten Positionierungspfosten handelt.<\/p>\n<p>Des Weiteren wird der Stoff bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch zwischen diesen Positionierungspfosten und die Bettrahmenstruktur geklemmt, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob man das Bauteil (150) als Bestandteil der Bettrahmenstruktur ansieht oder nicht.<\/p>\n<p>Ist das Bauteil (150) Bestandteil einer mehrteiligen Bettrahmenstruktur, wird der Stoff, wie von Patentanspruch 1 gefordert, zwischen den Positionierungspfosten (Bauteil (130)) und die Bettrahmenstruktur (Bauteil 150 und Wand (112)) geklemmt. Da der Fachmann weder dem Patentanspruch selbst noch der Klagepatentbeschreibung konkrete Vorgaben zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Gestaltung der einen Bestandteil der Bettrahmenstruktur bildenden senkrechten R\u00f6hren (110) entnimmt, f\u00fchrt eine solche mehrst\u00fcckige Gestaltung nicht ohne Weiteres aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Vielmehr l\u00e4sst sich das Bauteil (150) zumindest dann als Bestandteil der Bettrahmenstruktur ansehen, wenn es auch zur Klemmung des Stoffes beitr\u00e4gt. In diesem Fall macht es technisch keinen Unterschied, ob die Wand (112) und das Bauteil (150) ein- oder mehrst\u00fcckig ausgestaltet sind.<\/p>\n<p>Dass das Bauteil (150) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen solchen Beitrag zur Klemmung leistet, l\u00e4sst sich nicht nur anhand des in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Musters erkennen, sondern wird vielmehr auch durch die Au\u00dfenkontur der Bauteile (150) und (130) deutlich. Die Beklagte r\u00e4umt selbst ein, dass die Kanten dieser Bauteile so gestaltet sind, dass ein Herausrutschen verhindert wird. Hierf\u00fcr bedarf es jedoch eines gewissen Druckkontakts zwischen den Bauteilen. Dass ein solcher Druckkontakt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht, hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung selbst einger\u00e4umt. Dort f\u00fchrt sie aus, das Bauteil (130) werde, unterst\u00fctzt durch das Verschlussst\u00fcck (150), im Bereich der Ausnehmung so an einen von der Nutinnenwand vorragenden Vorsprung (122) gedr\u00fcckt und dadurch in der Nut gehalten, dass die Ausnehmung den Vorsprung (122) ergreife (vgl. Klageerwiderung, S. 14, unten).<\/p>\n<p>Dass das Stoffbauteil dar\u00fcber hinaus auch dadurch befestigt wird, dass es zwischen zwei benachbarten Ecken des Bettes verspannt wird, rechtfertigt keine andere Bewertung. Weder dem streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch noch in der Patentbeschreibung entnimmt der Fachmann einen dahingehenden Hinweis, dass die Befestigung des Stoffbauteils ausschlie\u00dflich durch die im Anspruch erw\u00e4hnte Verklemmung erfolgen darf. Somit reicht f\u00fcr ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Klemmen, dass dieses zumindest auch zur Befestigung des Stoffes beitr\u00e4gt. Dies ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall.<\/p>\n<p>Letztlich kann es sogar dahinstehen, ob das Bauteil (150) als Teil der Bettrahmenstruktur anzusehen ist. Denn der Stoff ist selbst dann zwischen dem, den Positionierungspfosten im Sinne des Klagepatents bildenden Bauteil (130) und der Bettrahmenstruktur (112) geklemmt, wenn die Kraft lediglich \u00fcber ein weiteres Bauteil (hier: Bauteil (150)) \u00fcbertragen wird. Weder verlangt Patentanspruch 1, dass der Stoff unmittelbar zwischen der Bettrahmenstruktur und dem Positionierungspfosten geklemmt wird, noch legt sich Patentanspruch 1 auf eine bestimmte Art der Klemmung fest. Es reicht somit, wenn sich das Bauteil (150) auf dem Bauteil (112) abst\u00fctzt, so dass dessen Kraft auf den Stoff mit\u00fcbertragen wird. Die durch das Klagepatent angestrebte Einfachheit (vgl. Abschnitt [0021]) wird bereits durch die Klemml\u00f6sung an sich, nicht aber \u00fcber eine bestimmte Art der Klemmung bereitgestellt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIndem die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe \u201eA 2012\u201c in E ausgestellt hat, hat sie diese auch widerrechtlich angeboten.<\/p>\n<p>Im Interesse eines nach dem Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtschutzes f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber ist der Begriff des Anbietens im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Entscheidend ist, ob eine im Inland begangene Handlung nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage Dritter wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 1970, 358 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59, 62 \u2013 MP2-Ger\u00e4te; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rz. 195).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist das Ausstellen von Waren auf einer inl\u00e4ndischen Fachmesse ein Anbieten im Sinne dieser Vorschrift, soweit es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-15 U 19\/14; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rz. 196; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 9 Rz. 52). Der abweichenden Auffassung, der Patentinhaber m\u00fcsse darlegen und ggf. beweisen, dass die Ware auf der Messe konkret zum Kauf angeboten worden sei und die sogar beim Ausstellen eines Erzeugnisses auf einer inl\u00e4ndischen Messe eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr ein Anbieten verneint (LG Mannheim, InstGE 13,11 \u2013 Sauggreifer; f\u00fcr das Markenrecht: BGH, GRUR 2010, 1103 \u2013 Pralinenform II; vgl. auch BGH, Urt. v. 23.10.2014, Az. I ZR 133\/12 \u201eKeksstangen\u201c), folgt die Kammer nicht.<\/p>\n<p>Zweck des \u00a7 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grunds\u00e4tzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben k\u00f6nnen, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gew\u00e4hren. Daher ist nicht erforderlich, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von \u00a7 145 BGB erf\u00fcllt. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende eigene oder fremde Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse bezweckt und ob er bei einem Angebot zugunsten eines Dritten \u00fcberhaupt von diesem beauftragt oder bevollm\u00e4chtigt ist (BGH, GRUR 2006, 927 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel). Ma\u00dfgeblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 \u2013 I-2 U 42\/13). Davon ausgehend werden von einem \u201eAnbieten\u201c im Sinne von \u00a7 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder f\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft. Dies kann derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/p>\n<p>Genau dies geschieht jedoch regelm\u00e4\u00dfig auf einer Fachmesse. Die Aussteller verfolgen mit ihren Pr\u00e4sentationen den Zweck, Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu kn\u00fcpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie pr\u00e4sentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Das Ausstellen ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen, was f\u00fcr ein Anbieten gem\u00e4\u00df \u00a7 9 PatG ausreicht (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-2 U 19\/14).<\/p>\n<p>Davon ausgehend hat die Kl\u00e4gerin hinreichend dargelegt, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten hat. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte auf der Messe \u201eA 2012\u201c in E ausgestellt wurde, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Bereits dieses Ausstellen erf\u00fcllt den Benutzungstatbestand des<br \/>\n\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 PatG. Bei der vorgenannten Messe handelt es sich um keine blo\u00dfe Leistungsschau, sondern um eine weltweite Messe f\u00fcr Kinderprodukte, die von allen wichtigen Herstellern und gewerblichen Abnehmern bzw. Gro\u00dfh\u00e4ndlern besucht wird. Dass dem so ist, verdeutlichen die durch die Kl\u00e4gerin als Anlagen K 8 und K 9 zur Akte gereichten Unterlagen. Danach verspricht die Messe nicht nur \u201ebeste Gesch\u00e4fte in bester Atmosph\u00e4re\u201c (vgl. Anlage K 8, S. 1), sondern ist auch \u201eals Plattform f\u00fcr Ordergesch\u00e4fte, Trendscouting und neue Businesskontakte f\u00fcr die Branche unverzichtbar\u201c (vgl. Anlage K 9, S. 2).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht der Einordnung des Verhaltens der Beklagten als Angebot im Sinne von \u00a7 9 PatG auch nicht entgegen, dass die Beklagte ihren Sitz im Ausland hat. Angebotshandlungen auf einer inl\u00e4ndischen Messe stellen eine Verletzung des Klagepatents dar, selbst wenn der Aussteller ausschlie\u00dflich im Ausland residiert und nur dort angebotsgerechte Lieferungen vornehmen will. Voraussetzung ist in einem solchen Fall nur, dass sich das Angebot aus Empf\u00e4ngersicht zumindest auch auf das Inland beziehen kann. Davon geht der Messebesucher jedoch regelm\u00e4\u00dfig aus, sofern ihm \u2013 wie offenbar hier \u2013 nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes mitgeteilt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-15 U 19\/14).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform somit in der Bundesrepublik Deutschland zumindest angeboten und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht hat, stehen der Kl\u00e4gerin folgende Anspr\u00fcche zu:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn sie h\u00e4tte als Fachunternehmen die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42\/09).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,<br \/>\n\u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, Az.: X ZR 61\/13, Beschluss v. 16.09.2014). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies vorausgeschickt kommt eine Aussetzung der Verhandlung vorliegend nicht in Betracht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie FR 1.306.748 (Anlagen NK 7 und NK 8 im Nichtigkeitsverfahren) l\u00e4sst nicht den Schluss zu, dass Klagepatent werde mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Nichtigkeitsverfahren vernichtet.<\/p>\n<p>Bei dem in der Entgegenhaltung offenbarten Kinderbett werden, wie die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren verdeutlichen, vier, beispielsweise aus Kunststoff gebildete Platten rechtwinklig zueinander zusammengesteckt.<\/p>\n<p>Anders als nach der durch das Klagepatent beanspruchten technischen L\u00f6sung besteht das Kinderbett somit nicht aus einer Bettrahmenstruktur, auf der das Stoffbauteil \u00fcber Positionierungspfosten montiert wird. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei den Seitenteilen um ein Stoffbauteil im Sinne des Klagepatents handeln soll. Die Entgegenhaltung befasst sich vielmehr mit der Zusammensteckbarkeit von vier Platten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus kommt auch im Hinblick auf die AU 715 XXX (Anlagen NK 9 und NK 11 im Nichtigkeitsverfahren) eine Aussetzung der Verhandlung nicht in betracht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte diese Schrift in ihrer Duplik unter dem Gesichtspunkt der Neuheit diskutiert, steht dies im Widerspruch zu ihren urspr\u00fcnglichen Ausf\u00fchrungen in der Klageschrift im Nichtigkeitsverfahren, wo sie selbst einger\u00e4umt hat, dass die in der Entgegenhaltung offenbarten Eckpfosten nicht wie in den Merkmalen 2.1.1. und 2.1.2. beschrieben gestaltet sind (= Merkmale 3. lit. a) bis lit. c) im Nichtigkeitsverfahren, vgl. Anlage B 4, S. 18).<\/p>\n<p>Dass die Beklagte die Offenbarung der vorgenannten Merkmale im Nichtigkeitsverfahren zu Recht verneint hat, verdeutlicht die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 der Entgegenhaltung:<\/p>\n<p>In der Entgegenhaltung wird ein Eckpfosten gezeigt, der im Allgemeinen leicht zylindrisch und \u00fcblicherweise hohl ist und der an der Au\u00dfenseite einen Biegeradius aufweist. Ein Halteelement (22) weist eine R\u00f6hrenwand (24) und ein im Wesentlichen zylindrisches Inneres (26) auf. Im hohlen Inneren (26) befindet sich eine Bohrungswand (28), deren Biegeradius nicht gr\u00f6\u00dfer ist als der Radius der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che des Eckpfostens (20). Dadurch, dass der Radius der Bohrungswand (28) nicht gr\u00f6\u00dfer als der Radius des Eckpfostens (20) ist, steht die R\u00f6hrenwand (24) nach dem Anbringen unter einer internen Spannung, wodurch die Kanten der R\u00f6hrenwand (24) Druck auf die Stoffseitenwand (14) aus\u00fcben. Dadurch zwingt das Halteelement (22) die Stoffseitenwand (14) um den Eckpfosten (20) und h\u00e4lt sie damit in Bezug auf den Eckpfosten (20) fest (vgl. Anlage B 4 \u2013 NK 11, S. 4). Einer, aus einer Vielzahl von jeweils mit einem Schlitz und einem Loch versehenen R\u00f6hren bestehenden Bettrahmenstruktur bedarf es somit nicht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nUnter Zugrundelegung des o. g. Aussetzungsma\u00dfstabes scheidet eine Aussetzung auch unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer erfinderischen T\u00e4tigkeit aus.<\/p>\n<p>Es ist bereits nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, von der in der Entgegenhaltung NK 9\/NK 11 offenbarten L\u00f6sung, bei welcher der um den Eckpfosten gef\u00fchrte Stoff \u00fcber ein zus\u00e4tzliches Bauteil festgeklemmt wird, naheliegend dazu \u00fcberzugehen, den Stoff mit einem Positionierungspfosten und die Eckpfosten mit einem Loch und einem Schlitz zu versehen, so dass der Stoff zwischen den R\u00f6hren und den Positionierungspfosten festgeklemmt werden kann. Dies gilt umso mehr, da auf Seite 6 der \u00dcbersetzung der Entgegenhaltung sogar vorgeschlagen wird, das Befestigungsteil am Eckpfosten zu verschrauben (vgl. Anlage B 4 \u2013 NK 11, S. 6).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte schlie\u00dflich im Nichtigkeitsverfahren zur Begr\u00fcndung des aus ihrer Sicht fehlenden erfinderischen Schrittes auf eine Kombination der Entgegenhaltung NK 9\/NK 11 mit der US 5,992,XXX (= Entgegenhaltung NK 12 im Nichtigkeitsverfahren) abgestellt hat, ist bereits nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Fachmann beide Schriften, die jeweils in sich abgeschlossene L\u00f6sungen pr\u00e4sentieren, miteinander kombinieren sollte. Die NK 12 betrifft kein Kinder-, sondern ein Tierbett. Ihr liegt unter anderem die Aufgabe zugrunde, ein solches Tierbett bereitzustellen, das vor dem Kauen durch ein Tier gesch\u00fctzt und einfacher zu pflegen und kosteng\u00fcnstiger zu reinigen ist (vgl. Anlage B 4 \u2013 NK 12, S. 6, linke Spalte).<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02383 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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