{"id":3631,"date":"2004-09-07T17:00:03","date_gmt":"2004-09-07T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3631"},"modified":"2016-04-28T09:54:30","modified_gmt":"2016-04-28T09:54:30","slug":"4a-o-39403-apfelbaeume-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3631","title":{"rendered":"4a O 394\/03 &#8211; Apfelb\u00e4ume (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 252<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. September 2004, Az. 4a O 394\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien sind dem Gericht aus dem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren Landgericht D\u00fcsseldorf, Aktenzeichen 4 O 825\/00, bekannt. Bei der vorliegenden Klage, mit welcher die Kl\u00e4gerin den Beklagten auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch nimmt, handelt es sich um das Folgeverfahren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist, wie sich aus dem als Anlage K 1 vorgelegten Auszug aus dem Blatt f\u00fcr Sortenwesen ergibt, Inhaberin der gesch\u00fctzten Sorte APF 7 EQ. Urspr\u00fcnglich eingetragene Inhaberin der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorte war die Stichting DLO-Centrum voor Platenveredelings- en Reproduktieonderzoek (CPRO-DLO), welche auf die Stichting Diest Landbouwkundig Onderzoek (DLO) verschmolzen wurde, die am 9. Oktober 2000 das streitgegenst\u00e4ndliche Sortenschutzrecht auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen hat. Mit Erkl\u00e4rung vom 29.\/30. Juni 2004 wurden der Kl\u00e4gerin von der DLO s\u00e4mtliche Rechte an der Sorte APF 7 EQ, sowie s\u00e4mtliche mit der Sorte in der Vergangenheit zusammenh\u00e4ngenden Rechte (vgl. Anlage K 7) \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Im Jahre 2000 gelangte der Kl\u00e4gerin zur Kenntnis, dass der Beklagte auf einer Kulturfl\u00e4che in Niederkr\u00fcchten Apfelb\u00e4ume stehen habe, welche aus einer nicht-lizenzierten Vermehrung stammen sollen. Unter diesen Pflanzen soll sich auch eine erhebliche Menge der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gesch\u00fctzten Sorte APF 7 EQ befunden haben. Neben weiteren Sortenschutzinhabern stellte die Kl\u00e4gerin Strafanzeige und Strafantrag bei der zust\u00e4ndigen Staatsanwaltschaft, welche zu einer richterlich angeordneten Sicherstellung der Pflanzen am 26. Oktober 2000 f\u00fchrte. Das Verfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft M\u00f6nchengladbach unter dem Aktenzeichen 8 Js 677\/00 gef\u00fchrt. Ein Teil der beschlagnahmten Pflanzen wurde an das Bundessortenamt verbracht, um dort durch entsprechende Kultivierungsma\u00dfnahmen am Leben gehalten zu werden. Unter dem 20. November 2001 (Anlage B 4) erstellte das Bundessortenamt in dem betreffenden Ermittlungsverfahren ein vorl\u00e4ufiges Gutachten zu der Frage der Sortenschutzverletzung. Auf das als Ablichtung vorgelegte Gutachten wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Neben anderen Unternehmen erwirkte die Kl\u00e4gerin am 14. November 2000 bei dem angerufenen Gericht im Beschlusswege eine einstweilige Verf\u00fcgung \u2013 Az. 4 O 825\/00 -, mit welcher dem Beklagten unter Sortenschutz gestellte Handlungen in Bezug auf die Pflanzensorte APF 7 EQ untersagt wurden. Unter dem 14. Februar 2001 (Anlage K 1) gab der Beklagte eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ab und erkannte die einstweilige Verf\u00fcgung als endg\u00fcltige Regelung an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. M\u00e4rz 2001 (Anlage K 2) erteilte der Beklagte Auskunft. Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin war diese jedoch nicht ausreichend.<\/p>\n<p>Im Jahre 2000 erhob die Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten vor dem Landgericht Roermond (Niederlande) Klage wegen sortenschutzrechtsverletzender Handlungen, u.a. mit Bezug auf die im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenst\u00e4ndliche Sorte. Die Klageschrift wurde von dem Beklagten in holl\u00e4ndischer Sprache als Anlage B 1 vorgelegt. Mit Zwischenurteil vom 24. Januar 2002 hat sich das Landgericht Roermond vorbehalten, sich m\u00f6glicherweise in Zukunft teilweise f\u00fcr unzust\u00e4ndig zu erkl\u00e4ren, soweit der Rechtsstreit Handlungen des Beklagten in Deutschland betroffen habe. Mit Urteil vom 5. November 2003 (Anlage B 3) hat das Gericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist in Ablichtung in holl\u00e4ndischer Sprache zur Gerichtsakte gereicht worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass der Beklagte ihre Rechte an der Sorte APF 7 EQ verletzt habe, so dass er entsprechend zur Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung zu verurteilen sei.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>I. den Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, und zwar aufgeschl\u00fcsselt in einer geordneten Zusammenstellung,<\/p>\n<p>1. \u00fcber Vermehrungshandlungen und deren Umfang hinsichtlich der durch Beschluss des Bundessortenamtes vom 15. September 1978 gesch\u00fctzten Apfelsorte APF 7 \u201eEQ\u201c sowie \u00fcber den Import entsprechender Obstb\u00e4ume in die Bundesrepublik Deutschland und deren Kultivierung;<\/p>\n<p>2. \u00fcber die Herkunft des f\u00fcr in Ziffer I.1. genannte Handlungen erforderlichen Vermehrungsmaterials sowie dessen Art (schlafende Augen, Meristemkulturen, etc.) unter Angabe des genauen Lieferdatums, der gelieferten Menge und der jeweiligen Lieferanten und Lieferdaten;<\/p>\n<p>3. \u00fcber die jeweilige Abgabemenge und \u2013zeit sowie die hiermit erzielten Ums\u00e4tze von Apfelb\u00e4umen der Sorte APF 7 \u201eEQ\u201c aus Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. unter Angabe des hiermit erzielten Gewinns einschlie\u00dflich der zu seiner Berechnung jeweils erforderlichen Kosten und Gestehungsfaktoren;<\/p>\n<p>4. \u00fcber Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer von Pflanzenmaterial aus Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffern I.1. bis 3.<\/p>\n<p>und zwar hinsichtlich solcher Handlungen, die seit dem 15. September 1978 vorgenommen wurden.<\/p>\n<p>II. den Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. bis 3. entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er stellt zun\u00e4chst die Zul\u00e4ssigkeit der Klage in Abrede, da der Gegenstand der hiesigen Klage auch vor dem Landgericht Roermond geltend gemacht worden sei und sich das niederl\u00e4ndische Gericht bisher nicht hinsichtlich solcher Handlungen f\u00fcr unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt habe, welche auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fielen.<br \/>\nUnzul\u00e4ssig sei die Klage auch, soweit sich die Kl\u00e4gerin zu Begr\u00fcndung ihrer Anspr\u00fcche auf die von dem Beklagten abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung berufe. Denn f\u00fcr diese sei das Landgericht D\u00fcsseldorf international nicht zust\u00e4ndig.<br \/>\nIm \u00dcbrigen habe die Kl\u00e4gerin die Verletzung nicht schl\u00fcssig dargetan. Die Kl\u00e4gerin habe das Vorliegen der einzelnen Merkmale der Sorte EQ nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt. Sie habe lediglich pauschal behauptet, der Beklagte habe ohne Zustimmung der jeweiligen Inhaberin der Rechte an der Sorte APF 7 EQ Pflanzen dieser Sorte durch Veredelung vermehrt. Der Verletzungsrechtsstreit beziehe sich jedoch lediglich auf B\u00e4ume unter der Bezeichnung \u201eSelektion Armhold\u201c. Ob die mit diesem Ausgangsmaterial durch Veredelung vermehrten B\u00e4ume unter das deutsche Sortenschutzrecht APF 7 EQ fielen, sei nicht gekl\u00e4rt, wie sich aus dem Gutachten des Bundessortenamtes ergebe. Im \u00dcbrigen bestreite der Beklagte, dass sich auf der Fl\u00e4che in Niederkr\u00fcchten B\u00e4ume der Sorte EQ befunden h\u00e4tten.<br \/>\nSollte es sich tats\u00e4chlich um B\u00e4ume der gesch\u00fctzten Sorte handeln, k\u00f6nne er sich auf Ersch\u00f6pfung berufen. Denn der Beklagte sei aus einem Unterlizenzvertrag mit der C.P.R.O., vorgelegt als Anlage B 5 in holl\u00e4ndischer Sprache, berechtigt, Vermehrungshandlungen mit Bezug auf die hier streitgegenst\u00e4ndliche Sorte in den Niederlanden vorzunehmen und die dadurch erzeugten B\u00e4ume in L\u00e4nder zu verbringen, wo ebenfalls Schutzrechte f\u00fcr die betreffende Sorte best\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen vollumf\u00e4nglich entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien \u00fcberreichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Die Akte Landgericht D\u00fcsseldorf 4 O 825\/00 lag vor und war Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7 37 Abs. 2 SortG, \u00a7\u00a7 259, 242 BGB nicht zu, da nicht schl\u00fcssig dargetan wurde, dass der Beklagte Handlungen vorgenommen hat, die die Sortenschutzrechte der Kl\u00e4gerin an der Sorte APF 7 EQ verletzen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nAn der Zul\u00e4ssigkeit der Klage bestehen \u2013 soweit die Kl\u00e4gerin deliktische Anspr\u00fcche geltend macht \u2013 vor dem Hintergrund des Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44\/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) entgegen der Auffassung des Beklagten keine Bedenken. Denn anhand des Vorbringens des Beklagten ist nicht ersichtlich, dass der Streitgegenstand der vor dem Landgericht Roermond erhobenen Klage auch den hier vorliegenden Verletzungsgegenstand umfasst. Der Beklagte hat s\u00e4mtliche, diesen Streitpunkt umfassende Unterlagen, entgegen \u00a7 184 GVG in holl\u00e4ndischer Sprache vorgelegt. Anhand der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten \u00dcbersetzung des Zwischenurteils des Landgericht Roermond vom 24. Januar 2002 (Anlage K 4) ergibt sich jedoch, dass die Kl\u00e4gerin in dem niederl\u00e4ndischen Rechtsstreit klar gestellt hat, dass die dort geltend gemachten Anspr\u00fcche sich nur auf die Niederlande beziehen sollen. Vor diesem Hintergrund erkl\u00e4rte sich das Gericht f\u00fcr zust\u00e4ndig, die \u201eForderung(en) der Kl\u00e4gerin gegen den Geladenen zur Kenntnis zu nehmen\u201c. Einer Klager\u00fccknahme bedurfte es im Hinblick auf die Klarstellung mithin nicht, so dass keine anderweitige Rechtsh\u00e4ngigkeit des gleichen Streitgegenstandes besteht und das angerufene Gericht zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin ihren Auskunftsanspruch nicht nur auf eine Sortenschutzverletzung und damit auf eine deliktische Handlung st\u00fctzt, sondern auch auf vertragliche Anspr\u00fcche aus der von dem Beklagten abgegeben Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 14. Februar 2001, ist das angerufene Gericht international unzust\u00e4ndig. Der Beklagte f\u00fchrt insoweit zu Recht aus, dass eine Zust\u00e4ndigkeit nach Art. 5 Nr. 1a EuGVVO nicht gegeben ist, da hier mangels anderweitiger Ankn\u00fcpfungspunkte nach der lex causae der vertraglichen Auskunftsverpflichtung auf den Wohnsitz des Schuldners abzustellen ist, \u00a7 269 Abs. 1 BGB (vgl. auch Kropholler, Europ\u00e4isches Zivilprozessrecht, 7. Aufl. Art. 5 Rdnr. 27).<\/p>\n<p>Die internationale Zust\u00e4ndigkeit der Kammer ergibt sich \u00fcberdies hinsichtlich des vertraglichen Auskunftsanspruches auch nicht aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Die Kammer ist zwar auf Grund dieser Vorschrift zust\u00e4ndig \u00fcber den auf das Sortenschutzrecht gest\u00fctzten deliktischen Auskunftsanspruch zu entscheiden; daraus folgt aber nicht zugleich auch die internationale Zust\u00e4ndigkeit der Kammer \u00fcber den vertraglichen Auskunftsanspruch. Denn nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes ist der f\u00fcr die Deliktsklage zust\u00e4ndige Richter nicht zugleich auch f\u00fcr Klagen unter anderen Gesichtspunkte \u2013 etwa Vertrag \u2013 entscheidungsbefugt (vgl. Kropholler, a.a.O. Art. 5 Rdnr. 70 m.w.N. aus der Rechtsprechung).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Delikt st\u00fctzt, sind diese unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat nicht hinreichend substantiiert durch einen Vergleich der sortenschutzrechtlich relevanten Merkmale mit denen des angegriffenen Pflanzengutes dargetan, dass eine Verletzung vorliegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat bereits das Vorliegen der einzelnen Merkmale der Sorte EQ nicht vorgetragen. Es wurde keine Sortenbeschreibung des Bundessortenamtes vorgelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat weiterhin Bezug genommen auf das Vorbringen in dem zugrundeliegenden einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren, insbesondere auf eine eidesstattliche Versicherung eines Herrn Q vom 13. Oktober 2000. Auch der eidesstattlichen Versicherung ist kein Vergleich der Merkmale der gesch\u00fctzten Sorte APF 5 EQ mit den beanstandeten Apfelb\u00e4umen zu entnehmen.<\/p>\n<p>Auch dem Schreiben des Bundessortenamtes vom 20. November 2001 (Anlage B 4) in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M\u00f6nchengladbach l\u00e4sst sich ein Vergleich der gesch\u00fctzten Sorte mit den angegriffenen B\u00e4umen nicht entnehmen. Im \u00dcbrigen wurde in dem Schreiben auf Seite 2 festgestellt, dass hinsichtlich der B\u00e4ume mit der Etikettangabe \u201eEQ Armhold\u201c \u2013 unabh\u00e4ngig von der Frage von wem diese angebracht wurden &#8211; wegen des unzureichenden Fruchtansatzes in der Vegetationsperiode 2001 noch nicht eindeutig bestimmt werden konnte, ob es sich hierbei um der gesch\u00fctzten Sorte entsprechende B\u00e4ume handelt. Das gleiche gilt auch f\u00fcr die B\u00e4ume mit der Etikettangabe \u201eEQ\u201c, auch wenn ausgef\u00fchrt wurde, dass es sich bei \u201eEQ\u201c um eine \u201eoffensichtlich(e) Mutation von EQ\u201c handelt. Denn im Vorspann wurde ausgef\u00fchrt, dass eine eindeutige Zuordnung in der Vegetationsperiode 2001 nicht m\u00f6glich sei und eine weitere Pr\u00fcfung 2002 erforderlich sei. Nach diesen Ausf\u00fchrungen des Bundessortenamtes ergibt sich eine Zugeh\u00f6rigkeit der B\u00e4ume \u201eSelektion Armhold\u201c zu der gesch\u00fctzten Sorte \u201eEQ\u201c nicht ohne weiteres.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin auch lediglich pauschal behauptet, dass der Beklagte ohne Zustimmung der jeweiligen Inhaberin der Rechte an der Apfelsorte APF 7 EQ Pflanzen dieser Sorte durch Veredelung vermehrt haben soll und Bezug genommen auf das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft M\u00f6nchengladbach bzw. das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren. Diese Bezugnahmen auf Akten eines Ermittlungsverfahrens gen\u00fcgen den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung jedoch nicht. So h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin selbst die einschl\u00e4gigen Unterlagen aus dem Ermittlungsverfahren vorlegen k\u00f6nnen, da sie als Betroffene ein Akteneinsichtsrecht hat.<\/p>\n<p>Eine Verletzung ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund der an den B\u00e4umen angebrachten Etiketten, da nicht ersichtlich ist und von der Kl\u00e4gerin auch nicht konkret dargetan wurde, dass diese von dem Beklagten an den B\u00e4umen angebracht wurden. Auch k\u00f6nnen diese nur ein Indiz f\u00fcr eine Verletzung sein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann sich zur Begr\u00fcndung einer entsprechenden Verletzung auch nicht auf die von dem Beklagten abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung berufen. Denn in der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Umst\u00e4nde ein Anerkenntnis im Sinne des \u00a7 781 BGB gesehen werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann sich nicht auf die Beweisprobleme des Sortenschutzinhabers im Verletzungsverfahren mit dem Hinweis berufen, dass es mitunter schwierig sei, eine Sortenschutzverletzung kurzfristig nachzuweisen. Denn der Kl\u00e4gerin stand ausreichend Zeit zur Verf\u00fcgung \u00fcber mehrere Vegetationsperioden zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen, ob sich die Merkmale der gesch\u00fctzten Sorte und der streitgegenst\u00e4ndlichen B\u00e4ume entsprechen, zumal das Bundessortenamt auf Grund des Ermittlungsverfahrens ohnedies mit der Untersuchung befasst ist. Die Kl\u00e4gerin hat am 13. Oktober 2000 Proben der einzelnen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erhalten, als Herr Q die Anbaufl\u00e4chen des Beklagten betreten hat, um Untersuchungen anzustellen, welche Gegenstand seiner einstweiligen Verf\u00fcgung sind. Es erfolgte dann die Beschlagnahme und Sicherstellung einzelner Pflanzen am 16. November 2000.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 100.000,- EUR.<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 252 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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