{"id":3628,"date":"2015-09-29T17:00:10","date_gmt":"2015-09-29T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3628"},"modified":"2017-09-25T09:47:21","modified_gmt":"2017-09-25T09:47:21","slug":"4a-o-4914-vakuumtransportsystem-fuer-abwasser-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3628","title":{"rendered":"4a O 49\/14 &#8211; Vakuumtransportsystem f\u00fcr Abwasser"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02445<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. September 2015, Az. 4a O 49\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<div class=\"page\" title=\"Page 27\">\n<div class=\"section\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<ol>\n<li><em>Nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG ist der mittelbare Verletzer verpflichtet, dem Patentinhaber den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist, dass der mittelbare Verletzer entgegen \u00a7 10 PatG Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, an zur Benutzung der Erfindung nicht Berechtigte geliefert hat. Zwar gen\u00fcgt es f\u00fcr den Unterlassungsanspruch, bezogen auf eine mittelbare Verletzung, wenn die Mittel zur patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung bestimmt sind. Ein Anspruch auf Schadenersatz setzt allerdings dar\u00fcber hinaus voraus, dass das Mittel im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland bestimmungsgem\u00e4\u00df verwendet worden ist, also eine unmittelbare Patentverletzung vorliegt.<\/em><\/li>\n<li><em>Nach \u00a7 11 Abs. 4 PatG erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht auf an Bord eines Schiffes eines anderen Mitgliedsstaats der PV\u00dc vorgenommene Handlungen, wenn das Schiff nur vor\u00fcbergehend oder zuf\u00e4llig in den Geltungsbereich des PatG gelangt. Diese Vorschrift dient dem Schutz des internationalen Verkehrs und soll Interessenkonflikte in den F\u00e4llen l\u00f6sen, in welchen ein Schiff, auf dem im patentfreien Ausland oder au\u00dferhalb der Hoheitsgebiete von einer patentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch gemacht wird, im Verlaufe seiner Verkehrst\u00e4tigkeit vor\u00fcbergehend in Gebiete gelangt, in denen die Erfindung gesch\u00fctzt ist. Aus diesem Grund ist der Begriff \u201evor\u00fcbergehend\u201c einschr\u00e4nkend in der Weise auszulegen, dass er lediglich den Aufenthalt des Schiffs im Rahmen seiner Verkehrst\u00e4tigkeit umfasst.<\/em><\/li>\n<li><em>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs wegen mittelbarer Patentverletzung eine tats\u00e4chlich stattgefundene unmittelbare Patentverletzung (BGH, Urt. V. 07.06.2005, Az. X ZR 247\/02 \u2013 An- triebsscheibenaufzug). Diese zus\u00e4tzliche Voraussetzung f\u00fcr einen Schadenersatzanspruch ist allerdings f\u00fcr die Fallkonstellation entwickelt worden, in welcher ein Mittel sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet werden kann. Dann ist es notwendig, \u00fcber die zus\u00e4tzliche Voraussetzung einer stattgefundenen unmittelbaren Patentverletzung diejenigen Handlungen vom Schadenersatzanspruch auszunehmen, bei welchen das Mittel ausschlie\u00dflich patentfrei genutzt wird. Andernfalls w\u00fcrde der Schutz des Patentinhabers \u00fcberspannt.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<hr \/>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 865.599,23 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 401.358,11 EUR sowie Zinsen in H\u00f6he von 5 % aus 865.599,23 EUR f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 15.07.2014 und Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus 865.599,23 EUR ab dem 16.07.2014 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadenersatz wegen mittelbarer Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 333 XXX (Klagepatent).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, dessen Schutz am 09.03.2009 abgelaufen ist. Das Klagepatent betrifft ein Vakuumtransportsystem f\u00fcr Abwasser. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Franz\u00f6sisch ist, lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<br \/>\nVerfahren zum Abtransport von Abw\u00e4ssern durch Saugen und F\u00f6rdern mit Hilfe einer Pumpe, bei dem ein rohrf\u00f6rmiger Kollektor (42) \u00fcber einen Ansaugdurchlass (33) mit der Pumpe verbunden ist und die Abw\u00e4sser in Form von aufeinanderfolgenden Stopfen sowie auf diese Stopfen folgende Luftmassen empf\u00e4ngt, die von der Atmosph\u00e4re stammen, und bei dem die Pumpe diese Stopfen und diese nachfolgenden Luftmassen ansaugt, indem sie den Luftdruck im Kollektor auf einen Saugdruck unterhalb des Atmosph\u00e4rendrucks senkt, wobei die Abw\u00e4sser durch einen F\u00f6rderauslass (34) unter einem Auslassdruck abgegeben werden, der h\u00f6her ist als der Ansaugdruck und ausreicht, um den Abtransport zu erlauben, dadurch gekennzeichnet, dass die verwendete Pumpe eine Fl\u00fcssigkeitsringpumpe (P) ist, die au\u00dferdem mit einem Wasserversorgungsdurchlass (19) versehen ist, um einen geringen Durchsatz an Versorgungswasser zu erhalten, das einen Fl\u00fcssigkeitsring in dieser Pumpe bildet und\/oder aufrechterh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Soweit nachfolgend aus der Klagepatentschrift zitiert wird, bezieht sich dies \u2013 soweit nicht anders bezeichnet \u2013 auf die deutsche \u00dcbersetzung.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen von Ausf\u00fchrungsbeispielen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 3 zeigt den erfindungsgem\u00e4\u00df ver\u00e4nderten Verteiler einer Fl\u00fcssigkeitsringpumpe, wobei der Verlauf der Saug- und F\u00f6rder\u00f6ffnungen des Verteilers der bekannten Pumpe gestrichelt dargestellt sind. Figur 4 zeigt eine Endansicht der ver\u00e4nderten Pumpe, wobei die Saug- und F\u00f6rderdurchl\u00e4sse dieser Pumpe gestrichelt dargestellt sind. Figur 5 zeigt eine Gesamtansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Systems.<br \/>\nDas Klagepatent wurde in einem Nichtigkeitsverfahren durch das Bundespatentgericht mit dem als Anlage AR 12 vorgelegten Urteil vom 05.05.2011 teilweise eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt Vakuumpumpen zur Installation in Vakuum-Abwasserentsorgungssystemen f\u00fcr den Bereich der Schifffahrt her. Sie vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Produkte der Produktlinie \u201eA B\u201c, so insbesondere die A B XXMB-D, XX MBA, XX MBD und XX MBA (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). F\u00fcr den Vertrieb dieser Produkte in Deutschland hat die Beklagte die C D GmbH beauftragt. Die Beklagte beliefert deutsche Werften. Diese bauen bei der Erstellung der Schiffe die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in das Abwassersystem des Schiffs ein. Die Inbetriebnahme der Pumpen erfolgt dergestalt, dass zun\u00e4chst ein sogenanntes \u201ePriming\u201c durchgef\u00fchrt wird. Hierbei wird der Fl\u00fcssigkeitsringpumpe zum ersten Mal Wasser zugef\u00fchrt, so dass sich der Fl\u00fcssigkeitsring bildet und die Pumpe zur Herstellung eines Vakuums verwendet werden kann. Bei den anschlie\u00dfenden \u201eFactory Tests\u201c wird das gesamte technische System des Schiffs auf seine Funktionalit\u00e4t getestet. Hierbei werden insbesondere auch die Abwassersysteme auf Dichtigkeit gepr\u00fcft, indem die Toiletten mit Wasser gesp\u00fclt werden und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dieses Wasser abpumpen. Schlie\u00dflich finden sogenannte \u201eOcean Tests\u201c statt, bei welchem Probefahrten mit der gesamten Besatzung durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat die Beklagte unter dem Aktenzeichen 4a O 52\/06 mit Urteil vom 11.09.2007 zur Unterlassung des Anbietens und Lieferns von Fl\u00fcssigkeitsringschraubenpumpen mit integriertem Zerkleinerer, insbesondere die als A bezeichneten Pumpen, zur Verwendung in einem Verfahren zum Abtransport von Abw\u00e4ssern durch Saugen und F\u00f6rdern mit Hilfe einer Pumpe, bei dem ein rohrf\u00f6rmiger Kollektor \u00fcber einen Ansaugdurchlass mit der Pumpe verbunden ist und dieser Kollektor die Abw\u00e4sser in Form von aufeinanderfolgenden Stopfen sowie auf diese Stopfen folgende Luftmassen empf\u00e4ngt, die von der Atmosph\u00e4re stammen, und bei dem die Pumpe diese Stopfen und diese nachfolgenden Luftmassen ansaugt, indem sie den Luftdruck im Kollektor auf einen Saugdruck unterhalb des Atmosph\u00e4rendrucks senkt, und dabei die Abw\u00e4sser durch einen F\u00f6rderauslass unter einem Auslassdruck abgegeben werden, der h\u00f6her ist als der Ansaugdruck und ausreicht, um den Abtransport zu erlauben, wobei die verwendete Pumpe eine Fl\u00fcssigkeitsringpumpe ist, und diese Fl\u00fcssigkeitsringpumpe au\u00dferdem mit einem Wasserversorgungsdurchlass versehen ist, um einen geringen Durchsatz an Versorgungswasser zu erhalten, das einen Fl\u00fcssigkeitsring in dieser Pumpe bildet und\/oder aufrechterh\u00e4lt, verurteilt. Ferner hat es die Beklagte zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzten, der dieser durch die im Unterlassungsanspruch bezeichneten Handlungen seit dem 06.10.1995 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf hat mit Urteil vom 13.11.2008 (Az. I-2 U 76\/07) die Berufung der Beklagten \u00fcberwiegend zur\u00fcckgewiesen und das Urteil des Landgerichts lediglich in Bezug auf den Rechnungslegungsanspruch teilweise abge\u00e4ndert.<br \/>\nNachdem das Klagepatent rechtskr\u00e4ftig in einem Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht eingeschr\u00e4nkt worden ist, hat die Beklagte vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Restitutionsklage gegen das Verletzungsurteil des Oberlandesgerichts erhoben. Diese ist mit Urteil vom 17.03.2013 abgewiesen worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof ist anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat mittlerweile Ausk\u00fcnfte erteilt und Rechnung gelegt. Es ergingen vier Zwangsmittelbeschl\u00fcsse der Kammer.<\/p>\n<p>Die Beklagte erzielte mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausweislich ihrer eigenen Rechungslegung die folgenden Ums\u00e4tze:<br \/>\nVerk\u00e4ufe bis zum 13.11.2008 Anlage AR 14b 4.723.592,00 EUR<br \/>\nE GmbH Anlage AR 16i 55.734,20 EUR<br \/>\nF X Anlagen AR 41 18.163,32 EUR<br \/>\nG Anlage AR 42 73.294,20 EUR<br \/>\nH Anlage AR 42 1.197.000,00 EUR<br \/>\nI Anlage AR 42 37.700,25 EUR<br \/>\nGESAMT 6.105.483.97 EUR<br \/>\nFerner ergibt sich aus der als Anlage AR 15b vorgelegten Aufstellung ein mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Pumpen im Zeitraum nach der m\u00fcndlichen Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf erzielter Gewinn von 12.088,00 EUR.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht ferner Verletzergewinn geltend ausgehend von den folgenden Ums\u00e4tzen, die sie aus der Werbung der Beklagten zur Ausstattung bestimmter Kreuzfahrtschiffe unter Zugrundelegung der in der bisherigen Rechnungslegung angegebenen Preise errechnet.<br \/>\nJ Anlage AR 18 42.000,00 EUR<br \/>\n(im Rahmen der Replik um die H\u00e4lfte reduziert)<br \/>\nK<br \/>\nL (in der Replik in Bezug auf diese Schiffe in H\u00f6he von 25.769,12 EUR zur\u00fcckgenommen, da bereits in der Rechnungslegung enthalten)<br \/>\nM H Anlage AR 23 73.026,05 EUR<br \/>\nGESAMT 115.026,05 EUR<\/p>\n<p>In Bezug auf die Lieferung von Vakuum-Gesamtsystemen, bestehend aus Vakuumatoren, Toiletten, Abwasseraufbereitungsanlagen und Zubeh\u00f6r, macht die Kl\u00e4gerin die folgenden, ebenfalls aus der von Beklagtenseite get\u00e4tigten Werbung hergeleiteten Ums\u00e4tze geltend:<br \/>\nN Anlage AR 18 600.210,00 EUR<br \/>\nO Anlage AR 18 600.210,00 EUR<br \/>\nP Anlage AR 19b 600.210,00 EUR<br \/>\nQ Anlage AR 33 600.210,00 EUR<br \/>\nR Anlage AR 23 579.150,00 EUR<br \/>\nL Anlage AR 26 579.150,00 EUR<br \/>\nK Anlage AR 26 579.150,00 EUR<br \/>\nI Anlage AR 32 11.631,65 EUR<br \/>\nGESAMT 4.149.921,65 EUR<\/p>\n<p>Nach den eigenen Angaben der Beklagten in einem norwegischen Parallelverfahren umgekehrten Rubrums erwirtschaftete diese in Norwegen mit dem Ersatzteilgesch\u00e4ft f\u00fcr Vakuumsysteme und Pumpen in den Jahren 2011 und 2012 \u00fcber eine durchschnittliche Lebensdauer von 10 Jahren einen j\u00e4hrlichen Gewinn von 4,8 % der Gesamtrechnungssumme. Diesen Gewinn macht die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend. Sie erh\u00f6ht den berechneten Verletzergewinn um 48 %.<\/p>\n<p>Die Beklagte zieht in den als Anlagen AR 14b und AR 15b vorgelegten Aufstellungen von ihrem Umsatz diverse Kostenpositionen ab, unter anderem die Position \u201eindirect costs\u201c. Nach Angaben der Beklagten in einer als Anlage AR 16h vorgelegten Stellungnahme ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers handelt es sich hierbei um \u201eKosten wie der betreffende Anteil an den bilanzierten Forschungs- und Entwicklungskosten, Lizenzgeb\u00fchren, Verkaufskosten, Reisekosten des Vertriebspersonals etc.\u201c. Eine stichprobenartige \u00dcberpr\u00fcfung ergibt den folgenden Anteil der \u201eindirect costs\u201c am \u201evalue of sale (EUR)\u201c:<br \/>\nValue of sale Indirect costs %<br \/>\nSeite 1 Zeile 1 1.802,00 198 10,99<br \/>\nSeite 2 Zeile 1 3.605,00 397 11,01<br \/>\nSeite 3 Zeile 1 3.530,00 388 10,99<br \/>\nSeite 4 letzte Zeile 1.765,00 194 10,99<br \/>\nSeite 6 letzte Zeile 3.394,00 388 11,43<br \/>\nSeite 7 8. Z v. u. 1.697,00 187 11,61<br \/>\nSeite 7 1. Zeile 3.394,00 373 10,99<br \/>\nSeite 9 letzte Zeile 3.411,00 375 10,99<br \/>\nSeite 10 Zeile 15 1.706,00 188 11,02<br \/>\nLetzte Seite letzte Zeile 2.631,00 289 10,98<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin berechnet den von der Beklagten erzielten Gewinn, indem sie die vorgelegte Rechnungslegung als Basis nimmt. Sie rechnet dem von Beklagtenseite in Anlage AR 14b angegebenen Gewinn die indirekten Kosten als Quote von 11 % hinzu und kommt so auf eine durchschnittliche Gewinnmarge von 20 %.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, in Bezug auf das Gesamt-Vakuumsystem unterfalle der Gewinn der Beklagten ebenfalls dem Verletzergewinn. Die sogenannten indirekten Kosten seien nicht abzugsf\u00e4hig, da die Beklagte bisher nicht vorgetragen habe, dass diese den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unmittelbar zurechenbar seien. Sie behauptet, die Kaufentscheidung der Werften sei allein auf das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren zur\u00fcckzuf\u00fchren. Sie ist der Ansicht, der vorgeschaltete Zerkleinerer spiele bei der Kaufentscheidung keine Rolle und behauptet hierzu, in den Jahren 2010 und 2011 streitgegenst\u00e4ndliche Pumpensysteme ohne Zerkleinerer nach S\u00fcdkorea geliefert zu haben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich beantragt,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, Schadenersatz in angemessener, vom Gericht in pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zu sch\u00e4tzender H\u00f6he, mindestens jedoch 2.750.705,21 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 816.761,52 EUR sowie weiteren Zinsen in H\u00f6he von 5 % aus 1.858.584,62 EUR seit dem 01.01.2014 und weitere Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 1.858.584,62 EUR seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<br \/>\nIn ihrer Replik vom 11.03.2015 hat sie die Klage erweitert und beantragt nunmehr,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, Schadenersatz in angemessener, vom Gericht in pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zu sch\u00e4tzender H\u00f6he, mindestens jedoch 2.981.767,68 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 935.054,41 EUR sowie weiteren Zinsen in H\u00f6he von 5 % aus 2.089.647,06 EUR seit dem 01.01.2014 und weitere Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 2.089.647,06 EUR seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie behauptet, in Bezug auf die jeweiligen Verkaufe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils unterschiedliche Gewinnmargen erzielt zu haben.<br \/>\nSie ist der Ansicht, dass ein Anspruch der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 11 Abs. 4 PatG ausgeschlossen sei. Dar\u00fcber hinaus werde von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre gem\u00e4\u00df Klagepatentanspruch 1 durch die Werften kein Gebrauch gemacht, da \u2013 was unstreitig ist &#8211; die Factory-Tests lediglich mit Frischwasser durchgef\u00fchrt werden. Sie behauptet, die Ocean-Tests w\u00fcrden au\u00dferhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland durchgef\u00fchrt. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Kaufentschluss der Werften seien die Aufrechterhaltung der Konkurrenzsituation sowie der von ihr verwandte vorgeschaltete Zerkleinerer im Gesamtsystem.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist zum Teil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG in H\u00f6he von 865.599,23 EUR. Ein dar\u00fcber hinausgehender Betrag steht der Kl\u00e4gerin hingegen nicht zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist als Inhaberin des Patents Inhaberin eines aus der Patentverletzung entstandenen Schadenersatzanspruchs.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein Verfahren zum Abtransport von Abw\u00e4ssern, beispielsweise aus WC-Sch\u00fcsseln, mittels Vakuum. Die Klagepatentschrift bezeichnet die Vakuumentleerung als im Vergleich zum Abwasserabtransport mittels Schwerkraft als vorteilhaft. So m\u00fcssen bei einem Abtransport mittels Schwerkraft Rohre mit gr\u00f6\u00dferen Durchmessern verwendet werden. Au\u00dferdem funktioniert die Vakuumentleerung im Gegensatz zur Schwerkraftentleerung unabh\u00e4ngig von der Neigung der Rohre, so dass das Abwasser auf eine maximale H\u00f6he angehoben werden kann. Schlie\u00dflich wird bei einer Vakuumentleerung deutlich weniger Sp\u00fclwasser ben\u00f6tigt als bei der Schwerkraftentleerung. Die vorgenannten Vorteile sind besonders n\u00fctzlich bei der Entleerung von Wasserklosetts auf Schiffen oder U-Booten.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind verschiedene Techniken zur Erzeugung von Vakuum bekannt.<\/p>\n<p>Nach einer ersten vorbekannten Technik werden die beispielsweise von einer Toilettensch\u00fcssel kommenden Abw\u00e4sser zun\u00e4chst in einem Beh\u00e4lter gesammelt. Dieser Beh\u00e4lter wird von einer Pumpe kontinuierlich unter Vakuum gesetzt, so dass die Abw\u00e4sser in den Beh\u00e4lter gesaugt werden. Die Entleerung des Beh\u00e4lters erfolgt dann jedoch \u00fcber eine weitere Pumpe. Das Klagepatent kritisiert an dieser Technik, dass zum einen zwei Pumpen erforderlich sind und dass zum anderen bei dem Abwasser kein aerober Abbau der Stoffe stattfindet, da das Abwasser unter Vakuum gelagert wird.<\/p>\n<p>Eine zweite Technik ist aus der franz\u00f6sischen Patentanmeldung FR-A- 2 502 666 bekannt. Die Druckschrift beschreibt eine Anlage zur Entsorgung von Abw\u00e4ssern, bei dem das Abwasser \u00fcber ein Fallrohr entsorgt wird, das von einer Vakuumpumpe kontinuierlich unter Unterdruck gesetzt wird. Dadurch werden die Abw\u00e4sser kontinuierlich dem Abwassernetz zugef\u00fchrt, und ein Lagerbeh\u00e4lter ist nicht erforderlich. Allerdings setzt diese Anlage voraus \u2013 so die Kritik des Klagepatents -, dass das Fallrohr eine H\u00f6he von mindestens 5 Meter aufweisen muss.<\/p>\n<p>Eine dritte Technik ist aus der US 4 034 421 bekannt. Dort wird ein Lagerbeh\u00e4lter f\u00fcr das Abwasser verwendet, der unter Atmosph\u00e4rendruck steht und der periodisch entleert werden kann. Um die in diesem Lagerbeh\u00e4lter enthaltenen Abw\u00e4sser zu zerkleinern und dem biologischen Abbau zuzuf\u00fchren, saugt eine Umlaufpumpe die Abw\u00e4sser an. In der Pumpe werden die festen Bestandteile des Abwassers zerkleinert, und das Abwasser wird zu einem Ejektor (liquid jet pump) gef\u00f6rdert, der eine Bel\u00fcftung des Abwassers bewirkt und es zur\u00fcck in den Lagerbeh\u00e4lter transportiert. Zugleich sorgt der Ejektor daf\u00fcr, dass in der Verbindung zwischen Toilettensch\u00fcssel und Ejektor ein Unterdruck aufrecht erhalten wird. An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass der Ejektor einen schlechten Wirkungsgrad aufweise.<\/p>\n<p>Weiter erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift eine nicht n\u00e4her bezeichnete bekannte Technik, bei der eine Vakuumpumpe mit einer archimedischen Spirale verwendet wird. Diese Pumpe erzeugt ein Vakuum in einem Beh\u00e4lter, der mit dem Sammelnetz der Abw\u00e4sser verbunden ist. Die dort beschriebene spezielle Schraubenpumpe kann jedoch keine festen Stoffe transportieren, sondern nur Fl\u00fcssigkeit und Gas ansaugen. Das Klagepatent kritisiert daran, dass man eine zus\u00e4tzliche Vorrichtung zum Aussortieren und Zerkleinern von Feststoffen vorsehen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beschreibt die US 1 492 171 ein System, bei dem Abw\u00e4sser in einem Beh\u00e4lter aufgefangen werden. Um die Abw\u00e4sser aus diesem Beh\u00e4lter auszusto\u00dfen, wird eine Fl\u00fcssigkeitsringpumpe eingesetzt, die einen \u00dcberdruck erzeugt. Allerdings kann diese Pumpe \u2013 so das Klagepatent \u2013 nie die Abw\u00e4sser selbst pumpen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift nennt weiter die Druckschriften S T Ltd. und U, 6. Ausgabe, T Ltd., Seite 116, ohne im Einzelnen n\u00e4her auf deren Inhalt einzugehen.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, ein einfaches Verfahren zur Entleerung von Abw\u00e4ssern unter Vakuum zu schaffen. Dieses Verfahren soll einen guten energetischen Wirkungsgrad erbringen und soll, ohne oder mit Lagerbeh\u00e4lter, eine direkte Verbindung mit einem Sammelbeh\u00e4lter unter Atmosph\u00e4rendruck erlauben, ohne den H\u00f6henvorgaben einer Barometers\u00e4ule (d.h. des in der FR-A- 2 502 666 beschriebenen Fallrohrs) zu unterliegen.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Patentanspruch erreicht werden:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Abtransport von Abw\u00e4ssern durch Saugen und F\u00f6rdern mit Hilfe einer Pumpe;<br \/>\n2. ein rohrf\u00f6rmiger Kollektor (42) ist \u00fcber einen Ansaugdurchlass (33) mit der Pumpe verbunden;<br \/>\n3. die Abw\u00e4sser werden von dem rohrf\u00f6rmigen Kollektor in Form von aufeinanderfolgenden Stopfen sowie auf diese Stopfen folgende Luftmassen, die von der Atmosph\u00e4re stammen, empfangen;<br \/>\n4. die Pumpe saugt diese Stopfen und diese nachfolgenden Luftmassen an, indem sie den Luftdruck im Kollektor auf einen Saugdruck unterhalb des Atmosph\u00e4rendrucks senkt;<br \/>\n5. dabei werden die Abw\u00e4sser durch einen F\u00f6rderauslass (34) unter einem Auslassdruck abgegeben, der h\u00f6her ist als der Ansaugdruck und ausreicht, um den Abtransport zu erlauben;<br \/>\n6. die verwendete Pumpe ist eine Fl\u00fcssigkeitsringpumpe (P);<br \/>\n7. diese Pumpe ist mit einem Wasserversorgungsdurchlass (19) versehen, um einen geringen Durchsatz an Versorgungswasser zu erhalten, das einen Fl\u00fcssigkeitsring in dieser Pumpe bildet und\/oder aufrechterh\u00e4lt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNach \u00a7 139 Abs. 2 PatG ist der mittelbare Verletzer verpflichtet, dem Patentinhaber den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist, dass der mittelbare Verletzer entgegen \u00a7 10 PatG Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, an zur Benutzung der Erfindung nicht Berechtigte geliefert hat. Zwar gen\u00fcgt es f\u00fcr den Unterlassungsanspruch, bezogen auf eine mittelbare Verletzung, wenn die Mittel zur patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung bestimmt sind. Ein Anspruch auf Schadenersatz setzt allerdings dar\u00fcber hinaus voraus, dass das Mittel im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland bestimmungsgem\u00e4\u00df verwendet worden ist, also eine unmittelbare Patentverletzung vorliegt (Meier-Beck, GRUR 1993, 1, 3).<\/p>\n<p>Die Beklagte lieferte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als wesentliche Elemente der Erfindung an Werften in den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland und machte damit von der Lehre des Klagepatentanspruchs mittelbar Gebrauch im Sinne von \u00a7 10 PatG, wie bereits durch Urteil der Kammer vom 02.08.2007 festgestellt.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wurden durch die Werften im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland bestimmungsgem\u00e4\u00df verwendet im Sinne von \u00a7 9 Abs. 2 PatG. Dies ist dann der Fall, wenn das patentierte Verfahren bestimmungsgem\u00e4\u00df zur Anwendung gelangt. Soweit es sich nicht um einen Verwendungsanspruch handelt, gen\u00fcgt zwar die sinnf\u00e4llige Herrichtung f\u00fcr eine solche bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Anwendung noch nicht (BGH GRUR 2005, 845 \u2013 Abgrenzungsvereinbarung). Es kann indes dahinstehen, ob das sogenannte \u201ePriming\u201c, also das erstmalige Zuf\u00fchren von Fl\u00fcssigkeit in die Fl\u00fcssigkeitsringpumpe, bereits eine unmittelbare Anwendung des Verfahrens darstellt, da dies jedenfalls bei den sogenannten \u201eFactory Tests\u201c auf dem Werftgel\u00e4nde der Fall ist. Hierbei werden alle Systeme auf Dichtigkeit gepr\u00fcft. Dies geschieht bei den Toiletten, indem diese mit Wasser gesp\u00fclt werden und die Vakuumpumpen dieses Wasser abpumpen. Durch das Abpumpen des Wassers kommt das Verfahren nach Klagepatentanspruch 1 bestimmungsgem\u00e4\u00df zur Anwendung. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es unerheblich, dass f\u00fcr diese Zwecke reines Wasser und kein Gemisch aus festen und fl\u00fcssigen Stoffen verwendet wird. Was unter dem Begriff \u201eAbw\u00e4sser\u201c zu verstehen ist, findet der Fachmann in den Tz. 4 ff. sowie Tz. 29 ff. der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift (Anlage AR 2). Hier hei\u00dft es \u201eSolche Abw\u00e4sser enthalten oft wenig feste Stoffe. Sie stammen insbesondere aus den WC-Sch\u00fcsseln.\u201c sowie \u201eIm soeben beschriebenen System bewirkt die Fl\u00fcssigkeitsringpumpe den Transfer der Gase, der Abw\u00e4sser und der festen Stoffe [\u2026]\u201c. Hieraus zieht der Fachmann den Schluss, dass der Begriff \u201eAbwasser\u201c weder auf ein Gemisch aus festen und fl\u00fcssigen Stoffen beschr\u00e4nkt ist, noch, dass ein bestimmter Verschmutzungsgrad erforderlich ist, um das Merkmal zu erf\u00fcllen. Vielmehr handelt es sich bei Abw\u00e4ssern um jegliche Art von Fl\u00fcssigkeiten, unter Umst\u00e4nden versetzt mit festen Stoffen, die z.B. eine WC-Sch\u00fcssel verlassen. Es ist ausreichend, dass es sich um eine Fl\u00fcssigkeit handelt, die \u00fcber die WC-Sch\u00fcssel in den Wasserkreislauf hineinflie\u00dft. Genau dies geschieht bei den Factory Tests.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin ist nicht nach \u00a7 11 Abs. 4 PatG ausgeschlossen. Hiernach erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht auf an Bord eines Schiffes eines anderen Mitgliedsstaats der PV\u00dc vorgenommene Handlungen, wenn das Schiff nur vor\u00fcbergehend oder zuf\u00e4llig in den Geltungsbereich des PatG gelangt. Diese Vorschrift dient dem Schutz des internationalen Verkehrs und soll Interessenkonflikte in den F\u00e4llen l\u00f6sen, in welchen ein Schiff, auf dem im patentfreien Ausland oder au\u00dferhalb der Hoheitsgebiete von einer patentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch gemacht wird, im Verlaufe seiner Verkehrst\u00e4tigkeit vor\u00fcbergehend in Gebiete gelangt, in denen die Erfindung gesch\u00fctzt ist (Stauder, GRUR 1993, 305). Aus diesem Grund ist der Begriff \u201evor\u00fcbergehend\u201c einschr\u00e4nkend in der Weise auszulegen, dass er lediglich den Aufenthalt des Schiffs im Rahmen seiner Verkehrst\u00e4tigkeit umfasst. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar mag es sein, dass sich einige der streitgegenst\u00e4ndlichen Schiffe dadurch, dass sie f\u00fcr den Einsatz in fremden Hoheitsgew\u00e4ssern bestimmt sind, lediglich vor\u00fcbergehend im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Das Verfahren gem\u00e4\u00df Klagepatentanspruch 1 gelangt aber nicht erst w\u00e4hrend der Verkehrst\u00e4tigkeit der streitgegenst\u00e4ndlichen Schiffe, sondern bereits bei deren Erstellung in den Werften zur Anwendung.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Beklagte kann ebenfalls nicht mit dem Argument geh\u00f6rt werden, die Benutzung der Toiletten w\u00e4hrend der Tests stelle lediglich eine vernachl\u00e4ssigbar geringe Anwendung des Verfahrens dar im Vergleich zur nicht mehr patentverletzenden Anwendung w\u00e4hrend der Lebensdauer der Pumpsysteme, was zu einer Reduzierung des Schadenersatzes auf Null f\u00fchren m\u00fcsste. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs wegen mittelbarer Patentverletzung eine tats\u00e4chlich stattgefundene unmittelbare Patentverletzung (BGH, Urt. V. 07.06.2005, Az. X ZR 247\/02 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Diese zus\u00e4tzliche Voraussetzung f\u00fcr einen Schadenersatzanspruch ist allerdings f\u00fcr die Fallkonstellation entwickelt worden, in welcher ein Mittel sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet werden kann. Dann ist es notwendig, \u00fcber die zus\u00e4tzliche Voraussetzung einer stattgefundenen unmittelbaren Patentverletzung diejenigen Handlungen vom Schadenersatzanspruch auszunehmen, bei welchen das Mittel ausschlie\u00dflich patentfrei genutzt wird. Andernfalls w\u00fcrde der Schutz des Patentinhabers \u00fcberspannt. Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor. Im Verletzungsstreit hat das Landgericht, best\u00e4tigt durch das Oberlandesgericht, ein Schlechthinverbot ausgeurteilt und ist \u2013 wie oben dargelegt \u2013 das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren im Territorium der Bundesrepublik Deutschland auch tats\u00e4chlich zu Anwendung gelangt. Entgegen der Auffassung der Beklagten l\u00e4sst die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung keinen Schluss darauf zu, dass die Quantit\u00e4t einer unmittelbaren Patentverletzung, also z.B. die H\u00e4ufigkeit der Anwendung eines Verfahrens, zur Bemessung des Schadenersatzes bei mittelbarer Patentverletzung eine Rolle spielt. Dies widerspr\u00e4che der Systematik des \u00a7 11 Nr. 4 PatG, wonach nicht jede nur zeitweise Benutzung einer patentgem\u00e4\u00dfen Lehre auf einem Schiff im Territorium der Bundesrepublik Deutschland privilegiert ist, sondern der Ausschluss des Patentschutzes an bestimmte weitere Voraussetzungen gekn\u00fcpft ist. Im Falle eines Schlechthinverbots und einer fehlenden Privilegierung l\u00f6st mithin schon eine einzige Anwendung des Verfahrens einen Schadenersatzanspruch aus. Bei Feststellung dieser einen unmittelbaren Patentverletzung im Inland kann sodann der Verletzergewinn des mittelbaren Verletzers verlangt werden, den dieser mit der Lieferung der Mittel erzielt hat.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDer Schaden, der durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entstanden ist, bel\u00e4uft sich auf 865.599,23 EUR.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin berechnet den Schaden auf der Grundlage der Herausgabe des von der Beklagten erzielten Gewinns. Diese Berechnungsmethode ist mittlerweile in \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG ausdr\u00fccklich geregelt. Die Berechnungsart der Herausgabe des Verletzergewinns zielt nicht auf einen Ersatz des dem Verletzten konkret entstandenen Schadens, sondern in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich der erlittenen Beeintr\u00e4chtigung des Schutzrechtsinhabers (BGH GRUR 2001, 329ff. \u2013 Gemeinkostenanteil; OLG D\u00fcsseldorf InstGE 7, 143 ff. \u2013 Schwerlastregal II). Ebenso wie die im Wege der Lizenzanalogie als Schadensersatz zu leistende angemessene Lizenzgeb\u00fchr l\u00e4sst sich die H\u00f6he des herauszugebenden Verletzergewinns nicht genau berechnen, sondern muss nach \u00a7 287 ZPO gesch\u00e4tzt werden, wobei die Grundlagen dieser Sch\u00e4tzung \u2013 soweit m\u00f6glich \u2013 objektiv ermittelt werden m\u00fcssen (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 5, 251, 254 \u2013 Lifter).<\/p>\n<p>Der als Schadensersatz herauszugebende Verletzergewinn umfasst nicht den gesamten durch den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde erzielten Gewinn, sondern nur den gerade durch die rechtswidrige Benutzung des fremden Schutzrechtes erzielten Anteil daran (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 7, 194 ff, Rn 4 \u2013 Schwerlastregal II). Voraussetzung f\u00fcr die Herausgabe des Verletzergewinns ist also, dass der Gewinn gerade durch die Verletzung erzielt wurde und nicht auf andere Ursachen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 5, 251, 254 \u2013 Lifter). Insoweit geht es jedoch nicht um eine ad\u00e4quate Kausalit\u00e4t, sondern um eine wertende Betrachtung, wie sie bei einer Mitverschuldensabw\u00e4gung \u00fcblich ist (BGH GRUR 2007, 431 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use). Die Beweislast f\u00fcr die die \u201eKausalit\u00e4t\u201c begr\u00fcndenden Tatsachen tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin, insbesondere wenn sie vortr\u00e4gt, dass der Verletzergewinn ausnahmsweise in vollem Umfang auf der Patentverletzung beruht (Schulte\/K\u00fchnen, PatG 8. Aufl.: \u00a7 139 Rn 120).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist daher zun\u00e4chst festzustellen, welchen (Gesamt-)Gewinn die Beklagte mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Vakuumpumpen insgesamt erzielt hat, um dann unter Anwendung von \u00a7 287 ZPO zu ermitteln, in welchem Umfang dieser Gewinn in urs\u00e4chlichem Zusammenhang mit der Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre steht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Ermittlung des Verletzergewinns ist zun\u00e4chst der Umsatz, den die Beklagte mit dem Vertrieb der streitgegenst\u00e4ndlichen Fl\u00fcssigringpumpen erzielt hat. Dieser betr\u00e4gt nach dem Ergebnis der bisherigen Rechnungslegung sowie unter Ber\u00fccksichtigung der von Beklagtenseite nicht bestrittenen weiteren Ums\u00e4tze 6.105.599,23 EUR.<\/p>\n<p>Der mit den Gesamtvakuumsystemen erzielte Umsatz ist ebenfalls als Bezugsgr\u00f6\u00dfe mit einzubeziehen. Er betr\u00e4gt nach Angaben der Kl\u00e4gerin, die von der Beklagten nicht substantiiert bestritten werden, 4.149.921,65 EUR. Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt die fehlende Patentf\u00e4higkeit des Gesamtsystems nicht dazu, dass die Gewinne des Gesamtsystems nicht erstattungsf\u00e4hig sind. Es ist vielmehr bei der Kausalit\u00e4t zu pr\u00fcfen, welcher Anteil vom Umsatz als Verletzergewinn anzusetzen ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei der Ermittlung des Verletzergewinns sind nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung von den erzielten Erl\u00f6sen nur die variablen, vom Besch\u00e4ftigungsgrad abh\u00e4ngigen Kosten f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde abzuziehen, nicht auch Fixkosten, d.h. solche Kosten, die von der jeweiligen Besch\u00e4ftigung unabh\u00e4ngig sind. Gemeinkosten sind zwar Voraussetzung f\u00fcr die Leistungserstellung und damit gegebenenfalls f\u00fcr die Herstellung schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde. Sie k\u00f6nnen jedoch einer solchen Produktion im Allgemeinen nicht unmittelbar zugerechnet werden. Bei Fixkosten besteht dementsprechend die Vermutung, dass sie ohnehin angefallen w\u00e4ren. Falls und soweit Fixkosten und variable Gemeinkosten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen, sind diese allerdings bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den Erl\u00f6sen abzuziehen (BGH, GRUR 2001, 329 \u2013 Gemeinkostenanteil).<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze sind im Patentrecht anwendbar (OLG D\u00fcsseldorf, 2 U 76\/11, BeckRS 2013, 11915 \u2013 Kabelschloss).<\/p>\n<p>Den Verletzer trifft die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, in welcher H\u00f6he welche Kosten entstanden sind und dass diese im konkreten Fall ausschlie\u00dflich den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden zuzuordnen sind (OLG D\u00fcsseldorf, 2 U 76\/11, BeckRS 2013, 11915 \u2013 Kabelschloss; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 194 \u2013 Schwerlastregal). Denn es ist der Verletzer, der sich auf Umst\u00e4nde beruft, die zu einer Erm\u00e4\u00dfigung des von ihm herauszugebenden Gewinns f\u00fchren sollen und die damit f\u00fcr ihn g\u00fcnstig sind (Grabinski, GRUR 2009, 260\/263).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat in ihrer Rechnungslegung zu den bis zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf vertriebenen Vakuumpumpen von den erzielten Ums\u00e4tzen sowohl einen gewissen Prozentsatz an direkten als auch an indirekten Kosten abgezogen. In Bezug auf die weiteren Verk\u00e4ufe fehlt es g\u00e4nzlich an von der Beklagten vorgelegten Informationen zu Kosten. Die insoweit beweisbelastete Beklagte hat weder substantiiert dargelegt noch bewiesen, dass die von ihr angegebenen indirekten Kosten ausschlie\u00dflich den streitgegenst\u00e4ndlichen Pumpen zuzuordnen sind. Bei s\u00e4mtlichen von der Beklagten genannten Positionen ist nicht erkennbar, dass die Kosten gerade aus dem Verkauf des Verletzungsprodukts folgen. Die von der Beklagten angegebenen indirekten Kosten sind mithin nicht vom Umsatz abzuziehen. Die Kl\u00e4gerin setzt bei ihrer Berechnung in Bezug auf die indirekten Kosten 11 % des get\u00e4tigten Umsatzes an. Die Beklagte h\u00e4lt dem entgegen, dass die jeweiligen Kosten bei den einzelnen Gesch\u00e4ften unterschiedlich hoch gewesen seien. Nach stichprobenartiger Kontrolle der vorgelegten Rechnungslegung lagen die indirekten Kosten bei einigen Gesch\u00e4ften zwar knapp unter 11 % (10,99 %). Angesichts der marginalen Abweichungen nach unten, der aber teilweise doch erheblichen Abweichungen nach oben (11,6 %) sch\u00e4tzt die Kammer die Gewinnmarge der Beklagten nach \u00a7 287 BGB auf 11 %.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung des Nichtabzugs der indirekten Kosten ergibt sich f\u00fcr die in Anlage AR 14b vorgelegte Rechnungslegung eine Gewinnmarge von 20 %. Angesichts des fehlenden substantiierten Vortrags der Beklagten ist auch bez\u00fcglich der weiteren Gesch\u00e4fte diese Marge zu Grunde zu legen. Zwar tr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich die Kl\u00e4gerin mangels weiterer Rechnungslegung der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr den von Beklagtenseite erzielten Gewinn. Angesichts der sich aus Anlage AR 14b ergebenden recht stabilen Marge und der sich aus Anlage AR 15b ergebenden sogar weit h\u00f6heren Marge f\u00fcr einzelne Verk\u00e4ufe sieht sich die Kammer in der Lage, nach \u00a7 287 ZPO an Hand dieser Ankn\u00fcpfungstatsachen die Marge der Beklagten f\u00fcr die weiteren Verk\u00e4ufe auf mindestens 20 % zu sch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Vakuumpumpen selbst errechnet sich damit ein Gewinn von 1.221.119,85 EUR. Hierzu ist noch der von der Beklagten in dem als Anlage AR 15 b vorgelegten Dokument angegebene Gewinn von 12.088,00 EUR hinzuzurechnen, so dass sich ein Gesamtgewinn von 1.233.207,85 EUR errechnet.<\/p>\n<p>In Bezug auf die Gesamtsysteme errechnet sich ein Gewinn von 829.984,33 EUR.<\/p>\n<p>In Bezug auf das Ersatzteilgesch\u00e4ft fehlt es hingegen schon an schl\u00fcssigem Vortrag der Kl\u00e4gerin zu erzielten Gewinnen der Beklagten. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, dass die Beklagte in einem norwegischen Parallelverfahren bei der Berechnung ihres entgangenen Gewinns angegeben habe, mit dem Ersatzteilgesch\u00e4ft f\u00fcr Vakuumpumpen \u00fcber 10 Jahre hinweg j\u00e4hrlich weitere 4,8 % der Gesamtrechnungssumme erwirtschaftet zu haben. Dieser Vortrag stellt f\u00fcr sich genommen noch keine hinreichende Ankn\u00fcpfungstatsache dar, um den Gewinn der Beklagten mit dem Ersatzteilgesch\u00e4ft in Deutschland nach \u00a7 287 ZPO sch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen. Dies folgt schon daraus, dass sich der Vortrag der Beklagten im Parallelverfahren ausweislich des als Anlage AR 27b vorgelegten Schriftsatzes auf Verk\u00e4ufe in den Jahren 2011 und 2012 bezieht, nicht aber auf den streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum bis zum regul\u00e4ren Ablauf des Klagepatents im Jahr 2009. Mithin sind die von der Kl\u00e4gerin angegebenen Summen bezogen auf das Ersatzteilgesch\u00e4ft nicht in die Gewinnberechnung mit einzubeziehen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer gesamte Gewinn steht der Kl\u00e4gerin hingegen nicht als Schadenersatz zu. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass der von der Beklagten erzielte Gewinn allein durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gestaltung der beanstandeten Vakuumpumpen erzielt wurde.<\/p>\n<p>In Bezug auf den Vertrieb der Vakuumpumpen selbst ist ein Anteil von 50 % auf die Verletzung des Klagepatents zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Von dem ermittelten Gewinn ist als Verletzergewinn nur dasjenige herauszugeben, was auf der Rechtsverletzung beruht. Dabei ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der erzielte Gewinn in vollem Umfang auf der Benutzung der patentgesch\u00fctzten technischen Lehre beruht, wobei jeder Kaufentschluss und damit der gesamte Gewinn allein dadurch verursacht worden ist. Das ist in denjenigen F\u00e4llen offensichtlich, in denen der gesch\u00fctzte Gegenstand nur ein Detail des in den Verkehr gebrachten gr\u00f6\u00dferen Gegenstands betrifft. Aber auch wenn der in den Verkehr gebrachte Gegenstand durch das Schutzrecht mitgepr\u00e4gt wird, beruht der erzielte Gewinn nicht notwendigerweise nur auf der Benutzung des verletzten Immaterialg\u00fcterrechts. Der erforderliche urs\u00e4chliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ist daher nicht im Sinne ad\u00e4quater Kausalit\u00e4t zu verstehen, sondern es ist wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf mit dem verletzten Schutzrecht zusammenh\u00e4ngenden Eigenschaften des ver\u00e4u\u00dferten Gegenstandes oder anderen Faktoren beruht (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 251 \u2013 Lifter; BGH, GRUR 2009, 856 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl). Die H\u00f6he des herauszugebenden Verletzergewinns l\u00e4sst sich daher nicht exakt berechnen. Es ist vielmehr gem\u00e4\u00df \u00a7 287 ZPO unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls (BGH, GRUR 2007, 431 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use) nach freier \u00dcberzeugung dar\u00fcber zu entscheiden, ob zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn der urs\u00e4chliche Zusammenhang im Rechtssinne besteht und wie hoch der danach herauszugebende Gewinnanteil zu beziffern ist (BGH, GRUR 1993, 55 &#8211; Tchibo\/Rolex II; BGH, GRUR 2009, 856 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 199 \u2013 Schr\u00e4g-Raffstore). Die Grundlagen dieser Sch\u00e4tzung sind &#8211; soweit m\u00f6glich &#8211; objektiv zu ermitteln, und \u00fcber bestrittene Ausgangs- bzw. Ankn\u00fcpfungstatsachen ist Beweis zu erheben (BGH, GRUR 1995, 578 \u2013 Steuereinrichtung II). Die Gesamtheit aller Umst\u00e4nde ist sodann abzuw\u00e4gen und zu gewichten (BGH, GRUR 1993, 55 \u2013 Tchibo\/Rolex II; BGH, GRUR 2012, 1226 \u2013 Flaschentr\u00e4ger; K\u00fchnen, aaO, Rn. 2699; Vo\u00df\/K\u00fchnen in: Schulte, aaO, \u00a7 139 Rn. 129 m. w. N.). Es ist Sache des Schutzrechtsinhabers, dazu vorzutragen, inwieweit der Verletzergewinn auf der Schutzrechtsverletzung beruht (BGH, GRUR 2009, 856 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 199 \u2013 Schr\u00e4g-Raffstore).<\/p>\n<p>Es erscheint der Kammer nicht gerechtfertigt, der Ansicht der Beklagten zu folgen und eine Relevanz der Benutzung des Klagepatents f\u00fcr die erzielten Gewinne vollst\u00e4ndig zu verneinen. Es entspricht der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf (vgl. InstGE 5, 251, 273, Rn. 85 \u2013 Lifter), dass allgemein bereits aus der Tatsache der Verwendung der technischen Lehre des Klageschutzrechts durch den Verletzer geschlossen werden kann, dass diese jedenfalls mitpr\u00e4gend f\u00fcr den Verletzungsgegenstand ist, weil der Verletzer andernfalls nicht zu dieser Art der Ausgestaltung h\u00e4tte greifen m\u00fcssen. Entscheidend ist allein, dass die Beklagte im Verletzungszeitraum die gesch\u00fctzte Konstruktion tats\u00e4chlich gew\u00e4hlt und damit selbst dokumentiert hat, dass sie der technischen Lehre des Klagepatents eine Bedeutung f\u00fcr den Verkaufserfolg der Verletzungsprodukte beigemessen hat.<\/p>\n<p>Andererseits kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die erzielten Gewinne vollst\u00e4ndig auf der Benutzung der technischen Lehre beruhen, wie es die Kl\u00e4gerin im Rahmen der vorliegenden Klage vertritt. Es besteht &#8211; wie in der Regel bei der Verletzung von Patenten und Gebrauchsmustern durch den Verkauf von Maschinen, technischen Ger\u00e4ten oder Gebrauchsgegenst\u00e4nden &#8211; kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der Verletzergewinn in vollem Umfang auf der Benutzung des Klagepatents beruht. Dies w\u00e4re nur dann anzunehmen, wenn durch die Erfindung zum Beispiel ein v\u00f6llig neuer Gebrauchsgegenstand hervorgebracht worden ist, der neue Einsatzgebiete erschlossen hat und f\u00fcr den es keine gleichwertigen, nicht schutzrechtsverletzenden Ausweichm\u00f6glich-keiten gibt (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O., 266 \u2013 Lifter). Aus der Klagepatentschrift ist ersichtlich, dass das grunds\u00e4tzliche Verfahren zum Abpumpen von Abw\u00e4ssern mittels Vakuumpumpen bereits vorbekannt war und dass das Klagepatent lediglich zu Detailverbesserungen im Rahmen der Platzersparnis und des energetischen Wirkungsgrads f\u00fchrt. Andererseits ist zu ber\u00fccksichtigen, dass gerade der Wegfall eines zus\u00e4tzlich Vakuumtanks und die M\u00f6glichkeit der sogenannten \u201einline\u201c-Schaltung der Pumpe erhebliche Vorteile im Schiffsbau bringt, bei dem Platzmangel naturgem\u00e4\u00df eine gro\u00dfe Rolle spielt. Hier ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte diese \u201einline\u201c-Schaltung werbend herausstellt und somit selbst davon ausgeht, dass es sich hierbei um ein wichtiges Merkmal handelt.<\/p>\n<p>Als den Kausalit\u00e4tsanteil verringernd zu ber\u00fccksichtigen ist der Umstand, dass weder die Kl\u00e4gerin noch die Beklagte im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum bis zum Ablauf des Klagepatents Pumpen bzw. Pumpsysteme vertrieben haben, die nicht zus\u00e4tzlich zu der Pumpe einen vorgeschalteten Zerkleinerer aufwiesen. Zwar tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, dass auf Grund der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ein weiterer Zerkleinerer f\u00fcr die im Abwasser enthaltenen festen Stoffe nicht notwendig sei. Sie ist dem Vortrag der Beklagten, dass sie selbst keine Pumpen ohne weiteren Zerkleinerer im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum vertrieben habe, aber nicht entgegengetreten. Es ist unerheblich, ob die Kl\u00e4gerin Pumpen ohne entsprechenden Zerkleinerer nach S\u00fcdkorea geliefert hat, da diese Lieferungen nach eigenem Vortrag die Jahre 2010 und 2011 betrafen. Dar\u00fcber hinaus decken die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Lieferungen lediglich einen Teilbereich des Marktes ab. \u00dcberwiegend beliefert die Kl\u00e4gerin ihre Kunden mit Pumpen, die einen vorgeschalteten Zerkleinerer aufweisen. Dies deckt sich ebenfalls mit der Lehre des Klagepatents, nach welcher die Pumpe konzipiert ist, lediglich weiche oder kleinere Feststoffe selbstst\u00e4ndig zerkleinern zu k\u00f6nnen. Gr\u00f6\u00dfere Feststoffe, die zuf\u00e4llig oder versehentlich in die Abwasseranlage eingef\u00fchrt werden, drohen nach der Beschreibung des Klagepatents sogar, die Pumpe zu besch\u00e4digen (Anlage AR 2, Seite 7, Zz. 6 ff.). Deshalb sieht Figur 5 des Klagepatents einen der Pumpe vorgeschalteten Kasten vor, in welchem sich solche anormalen Feststoffe sammeln k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin geht also selbst davon aus, dass ein vorgeschalteter Zerkleinerer bzw. ein Sammelbeh\u00e4lter eine wichtige Rolle bei einem Vakuumabwassersystem spielen.<\/p>\n<p>Allerdings ist der Ansicht der Beklagten entgegenzutreten, dass der Zerkleinerer das zentrale Element in dem Pumpensystem darstelle. Denn so wie es der Pumpe ohne den Zerkleinerer bzw. einen anderen Auffangbeh\u00e4lter an der Marktf\u00e4higkeit fehlt, fehlt es dem Zerkleinerer ohne die angegriffene Vakuumpumpe an einer Marktf\u00e4higkeit, was man allein schon daran erkennt, dass die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndlichen und nicht andere Pumpen aus dem Stand der Technik f\u00fcr ihr Produkt verwendet hat.<\/p>\n<p>Der von Beklagtenseite erw\u00e4hnte Dichtfl\u00fcssigkeitstank spielt demgegen\u00fcber f\u00fcr die Marktteilnehmer keine entscheidende Rolle. Selbst die Beklagte verwendet ihn lediglich bei einigen ihrer Produkte.<\/p>\n<p>Nicht zu ber\u00fccksichtigen ist der pauschale Vortrag der Beklagten, ausschlaggebend f\u00fcr den Erwerb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei die Konkurrenzsituation im Marktsegment der Vakuumpumpen. Die Beklagte tr\u00e4gt hier lediglich vor, dass beide Parteien im Marktsegment etabliert seien und dass die Abnehmer die Preise verhandeln k\u00f6nnten, wenn sich wenigstens zwei Anbieter gegen\u00fcberst\u00e4nden. Die Abnehmer h\u00e4tten also ein prim\u00e4res Interesse daran, die Auftr\u00e4ge gleichm\u00e4\u00dfig zu verteilen, um so die Konkurrenzsituation aufrecht zu erhalten. Dieser Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert. Es mag sein, dass in einem Marktsegment mit lediglich zwei Anbietern den Abnehmern daran gelegen ist, dass beide Anbieter weiterhin existieren, um eine Monopolstellung zu verhindern. Es fehlt allerdings an konkretem Vortrag dazu, wie das Marktsegment hier ausgestaltet ist. Allein die Tatsache, dass beide Parteien im Markt etabliert sind, l\u00e4sst nicht den Schluss zu, dass keine weiteren Wettbewerber existieren.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der genannten Faktoren sch\u00e4tzt die Kammer den Anteil der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre am Gewinn auf 50 % ein.<\/p>\n<p>In Bezug auf den Vertrieb der Gesamtsysteme ist dieser Anteil auf 30 % zu reduzieren. Die Gesamtsysteme bestehen neben den Pumpen aus den zugeh\u00f6rigen Toiletten, Aufbereitungsvorrichtungen, Leitungen, Tanks und \u00fcbrigem Zubeh\u00f6r. Als den Kausalit\u00e4tsanteil verringernd ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die jeweiligen wesentlichen Elemente der Erfindung, n\u00e4mlich die Pumpen, nur einen kleinen Teil des gesamten Systems darstellen, welches aus diversen Einzelteilen mit verschiedenen Funktionalit\u00e4ten besteht. Es ist davon auszugehen, dass der Kunde seine Entscheidung jedenfalls auch von der Ausgestaltung der Toiletten selbst oder von den Gesamtkosten f\u00fcr die Zubeh\u00f6rteile abh\u00e4ngig macht. Andererseits folgt aus der werbenden Anpreisung des Gesamtsystems durch die Beklagte auf Seite 17 des als Anlage AR 5a vorgelegten Prospekts, wo die Vorteile des Systems noch einmal kompakt zusammengefasst werden, dass sich die wesentlichen Vorteile auf die Art der verwendeten Vakuumpumpe beziehen. Hier ist n\u00e4mlich von einem hohen energetischen Wirkungsgrad, einer in-line-Installation und kompakten und leichten Vakuumpumpen die Rede. Dementsprechend ist der Kausalit\u00e4tsanteil lediglich auf 30 % zu reduzieren.<\/p>\n<p>Zieht man die entsprechenden Anteile vom erzielten Gesamtgewinn ab, so ergibt sich in Bezug auf die Vakuumpumpen selbst ein Verletzergewinn in H\u00f6he von 616.603,93 EUR, in Bezug auf die Vakuumsysteme ein Verletzergewinn in H\u00f6he von 248.995,30 EUR, insgesamt 865.599,23 EUR.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Zinsen nach \u00a7\u00a7 687 Abs. 2, 681, 668 BGB in H\u00f6he von 5 % bis zum 31.12.2013 in H\u00f6he von 401.358,11 EUR. Dieser errechnet sich wie folgt:<\/p>\n<p>Verk\u00e4ufe aus Anlage AR 14b (Anlage AR 36a) Zinsen laut Berechnung der Kl\u00e4gerin: 414.136,65; Kausalit\u00e4tsanteil: 50 %; Zinsen: 207.068,33 EUR<br \/>\nVerk\u00e4ufe Anlage AR 15b (Anlage AR 36b) Zinsen laut Berechnung der Kl\u00e4gerin: 1.251,76 EUR; Kausalit\u00e4tsanteil: 50 %; Zinsen: 625,88 EUR<br \/>\nAusstattung bestimmter Schiffe (Anlage AR 45) Zinsen laut Berechnung der Kl\u00e4gerin: 181.512,30 EUR; Kausalit\u00e4tsanteil: 50 %; Zinsen: 90.756,15 EUR<br \/>\nE (Anlage 36d) Zinsen laut Berechnung der Kl\u00e4gerin: 7.308,18 EUR; Kausalit\u00e4tsanteil: 50 %; Zinsen: 3.654,09 EUR<br \/>\nVerk\u00e4ufe der Gesamtsysteme (Anlage AR 36e) Zinsen laut Berechnung der Kl\u00e4gerin: 330.845,52 EUR; Kausalit\u00e4tsanteil: 30 %; Zinsen: 99.253,66 EUR<br \/>\nGESAMT 401.358,11 EUR<\/p>\n<p>Ferner hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Zinsen in H\u00f6he von 5 % vom 31.01.2014 bis zum 15.06.2014 aus einem Betrag von 873.765,99 EUR sowie in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus demselben Betrag seit dem 16.06.2014 nach \u00a7\u00a7 687 Abs. 2, 681, 668 BGB analog bzw. \u00a7\u00a7 288, 291 BGB.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf bis zu 3.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02445 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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