{"id":3626,"date":"2004-08-26T17:00:43","date_gmt":"2004-08-26T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3626"},"modified":"2016-04-28T09:52:55","modified_gmt":"2016-04-28T09:52:55","slug":"4a-o-39303-nahrungsergaenzungsmittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3626","title":{"rendered":"4a O 393\/03 &#8211; Nahrungserg\u00e4nzungsmittel"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 251<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. August 2004, Az. 4a O 393\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 7.056,12 Euro nebst 8 % Punkte \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 5.11.2003 zu zahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin entwickelt und stellt Nahrungserg\u00e4nzungsmittel jeglicher Art her. Die Beklagte zu 1) ist eine in den Niederlanden ans\u00e4ssige Gesellschaft beschr\u00e4nkter Haftung, als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (&#8222;Bestuurder&#8220;) die JK### B.V. im Handelsregister eingetragen ist. Der Beklagte zu 2) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der JK### B.V.<\/p>\n<p>Am 6.3.1999 schloss die Kl\u00e4gerin mit der Beklagten zu 1) eine als Produktions- und Vertriebsvertrag bezeichnete schriftliche Vereinbarung ab. Darin verabredeten die Parteien unter anderem, dass die Kl\u00e4gerin bestimmte, in einer Anlage 1 bezeichnete Produkte herstellen werde, f\u00fcr die sie die Rezepturen entwickelt habe und f\u00fcr die sie als einzige die genaue Zusammensetzung der Produkte und das Produktionsverfahren kenne, \u00a7 1 Abs. 1 des Vertrages. Die Beklagte zu 1) sollte die Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreiben, \u00a7 2 Abs. 1. Die Kl\u00e4gerin verpflichtete sich, der Beklagten zu 1) die genannten Produkte zu liefern, \u00a7 3 Abs. 1. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte zudem nach bestem Wissen, dass die Rezepturen Dritten nicht bekannt seien, und verpflichtete sich, alles ihr M\u00f6gliche zu unternehmen, um zu verhindern, dass die Rezepturen Dritten bekannt w\u00fcrden, \u00a7 8 Abs. 1. F\u00fcr den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur Vertraulichkeit verpflichteten sich die Parteien zur Zahlung einer sofort f\u00e4lligen Vertragsstrafe von 50.000,&#8211; DM f\u00fcr jede Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung. Falls eine Verletzung dazu f\u00fchre, dass eine Rezeptur Dritten bekannt werde, schulde der Informationsgeber der Inhaberin der Rechte an den Rezepturen eine Vertragsstrafe von 100.000,&#8211; DM, \u00a7 8 Abs. 4. Als Gerichtsstand f\u00fcr s\u00e4mtliche Streitigkeiten aus der Vereinbarung w\u00e4hlten die Parteien E und verabredeten zudem, dass f\u00fcr alle Rechtsbeziehungen aus dem Vertrag, &#8230; unter Ausschluss der Bestimmungen des CISG, deutsches Recht gelten sollte, \u00a7 10. Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung sowie der dazugeh\u00f6rigen Anlagen wird auf die Anlage K 1 verwiesen.<\/p>\n<p>In der Folgezeit bezog die Beklagte diverse Produkte bei der Kl\u00e4gerin, darunter auch ein Erg\u00e4nzungsfuttermittel f\u00fcr Pferde unter der Bezeichnung &#8222;MaXH Hippo&#8220;. Ein Produkt mit dieser Bezeichnung wird in der Anlage 1 zum &#8222;Produktions- und Vertriebsvertrag&#8220; vom 6.3.1999 nicht erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 22.3.2000 teilte die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin mit, dass das Veterin\u00e4ramt in den Niederlanden, ihr untersagt habe, die Erzeugnisse der Kl\u00e4gerin zu vertreiben. Daraufhin informierte die Kl\u00e4gerin die Beklagte, dass die Rezeptur beim Regierungspr\u00e4sidenten in G registriert und von dort aus als verkehrsf\u00e4hig bezeichnet worden sei.<\/p>\n<p>Unter dem 13.9.2002 erstattete das Chemische und Veterin\u00e4runtersuchungs\u00adamt Karlsruhe ein Gutachten betreffend die Untersuchung des Produktes maXH Plus, von dem sie bei einem Kunden der Beklagten zu 1) in S\u00fcddeutschland zwei Proben entnommen hatte. In dem Gutachten hei\u00dft es unter anderem im Hinblick auf die Zulassung von Zusatzstoffen, dass beide Proben wegen einer \u00dcberdosierung von Mangan und Eisen entgegen \u00a7 11 Abs. 1 Nr. LMBG hergestellt und nach \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 2 LMBG gewerbsm\u00e4\u00dfig nicht verkehrsf\u00e4hig beurteilt w\u00fcrden. Der weitere Inhalt des Gutachtens kann der Anlage B 9 entnommen werden. Auf der Grundlage des Gutachtens erlie\u00dfen die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden bei verschiedenen Kunden der Beklagten zu 1) in Deutschland Verkaufsverbote f\u00fcr das Produkt &#8222;maXH-Plus&#8220;.<\/p>\n<p>Anfang Dezember 2002 stellte die Beklagte zu 1) ihre Bestellungen bei der Kl\u00e4gerin ein.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt nunmehr ein Produkt unter der Bezeichnung maXH Hippo, das sie nicht mehr von der Kl\u00e4gerin bezieht.<\/p>\n<p>Unter dem 19.5.2000 stellte die Kl\u00e4gerin der Beklagten zu 1) 14.826,78 DM (Rechnung Nr. 226), unter dem 28.10.2002 7.562,36 Euro (Rechnung Nr. 1697) und unter dem 3.12.2002 4.894,88 Euro (Rechnung Nr. 1742) f\u00fcr gelieferte Produkte in Rechnung. Aus der Rechnung Nr. 226 macht die Kl\u00e4gerin allerdings nur noch einen Betrag in H\u00f6he von 1.405,95 Euro geltend, insgesamt mithin 13.863,19 Euro. Die Beklagte zu 1. \u00fcberwies auf diese Schuld 6.807,07 Euro auf das Konto der Kl\u00e4gerin. Hinsichtlich des Restbetrages in H\u00f6he von 5.717,44 Euro erkl\u00e4rte die Beklagte zu 1. mit Schreiben ihrer vorprozessual t\u00e4tigen Rechtsanw\u00e4lte vom 7.2.2003 die Aufrechnung mit einer Forderung der Beklagten zu 1) auf R\u00fcckzahlung des Kaufpreises f\u00fcr mangelhaft gelieferte Waren in H\u00f6he von 5.717,44 Euro. Auf das als Anlage B 13 vorgelegte Schreiben vom 7.2.2003 sowie das vorausgegangene, als Anlage B 11 eingereichte Schreiben der Rechtsanw\u00e4lte der Beklagten vom 24.1.2003 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt von der Beklagten zu 1) zun\u00e4chst Zahlung des Rechnungsbetrages in H\u00f6he von 13.863,18 Euro. Die Aufrechnung greife nicht ein, weil bisher weder Material (maXH-Plus&#8220;) an die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgegeben worden sei, noch dargestellt worden sei, wie hoch der Anteil nicht verkaufter Waren gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin fordert au\u00dferdem von beiden Beklagten die Zahlung eines Betrages in H\u00f6he von 104.386,18 Euro. Die Beklagte zu 1) sei, so f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung aus, zum einen verpflichtet wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtung eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 100.000,&#8211; DM, respektive 51.129,18 Euro zu zahlen. Die Beklagte habe ihr Produkt kopiert und entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung weiter vertrieben. Auf diesem Wege sei die Rezeptur Dritten offengelegt worden. Zudem stehe ihr, der Kl\u00e4gerin, ein Anspruch auf Schadensersatz f\u00fcr entgangenen Gewinn zu. Aus\u00adgehend von einem Umsatz der Beklagten im Jahre 2002 in H\u00f6he von 106.302,11 Euro und einer Steigerung des Vorjahresumsatzes im Jahre 2003 in H\u00f6he von 20 % sowie unter Abzug von 24,85 % Materialeinsatz sei ein Verlust f\u00fcr die Zeit vom 1.1.2003 bis 31.8.2003 in H\u00f6he von 53.257,&#8211; Euro entstanden, den die Beklagten als Gesamtschuldner zu ersetzen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung sei die Beklagte zudem verpflichtet, die Herstellung und den Vertrieb von maXH Hippo zu unterlassen. Ein Vergleich des von ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; hergestellten Produkts maXH Hippo und des von der Beklagten nunmehr unter derselben Bezeichnung hergestellten und vertriebenen Produkts zeige die Identit\u00e4t der Inhaltsstoffe und damit der Rezeptur. Aus demselben Grunde sei auch die Feststellung gerechtfertigt, dass die Beklagten bei Fortsetzung der vertragswidrigen Verwendung der Rezeptur verpflichtet seien, ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung des Beklagen zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) folge aus \u00a7\u00a7 826, 840 BGB. Der Beklagte zu 2) habe offensichtlich bereits bei Vertragsabschluss die Absicht gehegt, nach relativ kurzer Vertragsdauer die gut verk\u00e4uflichen Rezepturen des Produktes maXH Hippo zur Eigenherstellung zu missbrauchen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; 13.863,18 Euro nebst 8 % Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab dem 5.11.2003 zu zahlen,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; 104.386,18 Euro nebst 8 % Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab dem 5.11.2003 zu zahlen,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>festzustellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, jeden aus der missbr\u00e4uchlichen Verwendung der Rezeptur der Kl\u00e4gerin maXH Hippo entstehenden Schaden zu ersetzen,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>den Beklagten zu untersagen, ihre &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; Rezeptur maXH Hippo f\u00fcr die Herstellung und den Verkauf von Pferdefutter zu verwenden und f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 50.000,&#8211; Euro anzudrohen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreiten, dass das von der Kl\u00e4gerin hergestellte und das nunmehr von der Beklagten zu 1) unter der Marke &#8222;maXH Hippo&#8220; vertriebene Produkt identisch seien. Sie, die Beklagten, h\u00e4tten nicht von einer einzigen Rezeptur der von der Kl\u00e4gerin hergestellten Nahrungserg\u00e4nzungsmittel Kenntnis. Der Beklagte zu 2) habe auch weder bei Vertragsabschluss noch sonst irgendwann die Absicht gehabt, die Rezepturen der Kl\u00e4gerin zur Eigenherstellung zu missbrauchen. Die Kl\u00e4gerin habe die Rezeptur des Produktes auch nie an die Beklagten weitergegeben. Die Beklagte zu 1) habe die Kl\u00e4gerin in den Jahren 2000 und 2001 mehrfach wegen nicht konstanter Qualit\u00e4t des unter der Marke maXH Hippo vertriebenen Produktes angeschrieben. Die Beklagten halten zudem das Vorbringen der Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung des Anspruchs auf Zahlung des Rechnungsbetrages in H\u00f6he von 13.863,18 Euro f\u00fcr nicht hinreichend substantiiert.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist nur zum Teil zul\u00e4ssig und im zul\u00e4ssigen Umfang nur zu einem geringen Teil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage ist hinsichtlich der Antr\u00e4ge zu 3. und 4. nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung muss ein Unterlassungsantrag so konkret gefasst sein, dass f\u00fcr die Rechtsverteidigung und die Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt (etwa BGH, GRUR 1998, 489, 491 &#8211; Unbestimmter Unterlassungsantrag III m.w.N.). Dem wird der Unterlassungsantrag, den die Kl\u00e4gerin unter Ziffer 4. gestellt hat, nicht gerecht. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Bestandteilen sich die Rezeptur maXH Hippo zusammensetzt. Nicht hinreichend bestimmt ist damit zugleich auch der Antrag der Kl\u00e4gerin auf Feststellung der Schadenersatzverpflichtung unter Ziffer 3, weil auch dieser sich auf die Rezeptur maXH Hippo bezieht, ohne deren Zusammensetzung n\u00e4her zu beschreiben. Das Gericht hat den Kl\u00e4gervertreter auf die nicht hinreichende Bestimmtheit der beiden Antr\u00e4ge bereits im fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 9. Dezember 2003 hingewiesen und eine Frist zur Stellungnahme einger\u00e4umt. Gleichwohl ist eine Neufassung des Antrags unterblieben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Antr\u00e4ge zu 1. und 2. ist die Klage zwar zul\u00e4ssig. Die Antr\u00e4ge haben aber in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.<\/p>\n<p>1.) Der Kl\u00e4gerin steht der gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) in der Klageschrift unter 1. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung in H\u00f6he eines Teilbetrages von 7.056,12 Euro zu.<\/p>\n<p>Unstreitig hat die Kl\u00e4gerin der Beklagten zu 1) mit den als Anlage K 5, K 6 und K 7 in Ablichtung vorgelegten Rechnungen vom 19.5.2000, 28.10.2002 und 3.12.2002 einen Betrag in H\u00f6he von insgesamt 13.863,19 Euro f\u00fcr erfolgte Lieferungen von Produkten der Kl\u00e4gerin in Rechnung gestellt, wobei die Kl\u00e4gerin von der Rechnung vom 19.5.2000 nur einen Teilbetrag in H\u00f6he von 1.405,95 Euro geltend macht. Die Beklagte zu 1) hat nicht bestritten, dass sie diese Rechnungen sowie die darin berechneten Waren erhalten hat, so dass dies als zugestanden gelten kann. Die Beklagte hat lediglich im Schriftsatz vom 3.5.2004 und noch einmal in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, dass ein blo\u00dfer Verweis auf die Rechnungen den Anforderungen an eine schl\u00fcssige Klage nicht gen\u00fcgen w\u00fcrde. Darin kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Die Beklagte zu 1) war aufgrund der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Rechnungen durchaus in der Lage, die darin spezifiziert dargestellten Lieferungen zu identifizieren und die Rechnungstellung auf ihre Richtigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Jedenfalls hat sie nicht dargetan, weshalb ihr dies nicht mehr m\u00f6glich gewesen sein soll. Daf\u00fcr, dass sie genau wei\u00df, welche Lieferungen ihr von der Kl\u00e4gerin in Rechnung gestellt worden sind, spricht im \u00dcbrigen ihr Vorbringen, dass sie auf die Rechnungen bereits einen Teilbetrag in H\u00f6he von 6.807,07 Euro gezahlt hat. Auch im Schreiben der Beklagten vom 7.2.2003 wird im Hinblick auf die in Rede stehenden Rechnungen von &#8222;noch offenen Rechnungen&#8220; gesprochen, was best\u00e4tigt, dass der Beklagten zu 1) eine Zuordnung dieser Rechnung sehr wohl m\u00f6glich gewesen ist. Bei den in Rechnung gestellten Produkten handelt es sich im \u00dcbrigen nicht um das Produkt &#8222;maXH Plus&#8220;, von dem das Chemische und Veterin\u00e4runtersuchungsamt Karlsruhe in seinem Gutachten vom 13.9.2002 festgestellt hat, dass dieses nicht verkehrsf\u00e4hig sei, sondern um andere Erzeugnisse, deren Qualit\u00e4t von der Beklagten nicht beanstandet worden ist.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Teilbetrages in H\u00f6he von 6.807,07 Euro hat die Beklagte zu 1) unter Vorlage der Kopie eines \u00dcberweisungs-Kontrollzettel vom 17.2.2003 vorgetragen, dass sie die geltend gemachten Rechnungen der Kl\u00e4gerin beglichen habe. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht mehr entgegen getreten, so dass dieses Vorbringen als zugestanden gelten kann, \u00a7 138 Abs. 3 ZPO. Insoweit ist also Erf\u00fcllung eingetreten, \u00a7 362 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Teilbetrages von 5.717,44 Euro hat die Beklagten mit Schreiben vom 7.2.2003 die Aufrechnung mit einer Forderung der Beklagten zu 1) auf R\u00fcckzahlung des Kaufpreises f\u00fcr das Produkt maXH Plus erkl\u00e4rt, weil dieses mangelhaft gewesen sei. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit eingewendet, dass die Beklagte zu 1) das Material nicht an sie zur\u00fcckgegeben habe und nicht dargestellt habe, wie hoch der Anteil nicht verkaufter Ware sei. Gleichwohl hat die Beklagte zu 1) auch danach und nach einem richterlichen Hinweis in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung nicht weiter zu den Voraussetzungen des von ihr zur Aufrechnung gestellten Anspruchs auf R\u00fcckzahlung des Kaufpreises vorgetragen. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin und das erkennende Gericht ist damit nicht nachvollziehbar, wann und in welchem Umfang die Beklagte zu 1) an die Kl\u00e4gerin einen Kaufpreis f\u00fcr das Produkt maXH Plus gezahlt hat, den sie nunmehr wegen der Mangelhaftigkeit dieses Produktes zur\u00fcckverlangen k\u00f6nnte. Da demzufolge nicht hinreichend dargetan ist, dass der Beklagten zu 1) gegen die Kl\u00e4gerin ein Zahlungsanspruch zur Aufrechnung mit dem Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) in H\u00f6he von 5.717,44 Euro zusteht, geht die von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 7.2.2003 erkl\u00e4rte Aufrechnung ins Leere, \u00a7\u00a7 387 ff. BGB.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Geltendmachung des Teilbetrages vom 1.338,67 Euro hat die Beklagte zu 1) keine weiteren Einwendungen erhoben.<\/p>\n<p>2.) Hingegen ist der von der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemachte Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 104.386,18 Euro nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst steht ihr kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 51.129,18 Euro (= 100.000,&#8211; DM) zu. Im Vertrag vom 6.3.1999 haben die Parteien zwar vereinbart, dass bei Verletzung der vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung und Bekanntwerden einer Rezeptur Dritten gegen\u00fcber eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 100.000,&#8211; DM zugunsten der Inhaberin der Rechte verwirkt ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagten gegen diese Vereinbarung versto\u00dfen und eine Rezeptur der Kl\u00e4gerin Dritten gegen\u00fcber offen gelegt haben. Vielmehr haben die Beklagten vorgetragen, dass sie keine Kenntnis von der Rezeptur eines der Nahrungserg\u00e4nzungsmittel der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten, insbesondere auch nicht von dem Produkt maXH Hippo. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte es der Kl\u00e4gerin obgelegen, Tatsachen aufzeigen, aus denen sich ergibt, auf welchem Wege die Beklagten die Zusammensetzung einer ihrer Rezepturen in Erfahrung gebracht haben, und dass sie ihre Kenntnisse an einen Dritten weitergegeben haben und dies gegebenenfalls unter Beweis stellen m\u00fcssen. Dergleichen ist den Darlegungen der Kl\u00e4gerin jedoch nicht zu entnehmen, so dass sich dieses als unsubstantiiert darstellt.<\/p>\n<p>Gleiches gilt im Ergebnis auch f\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin weiterhin geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen vertragswidrigen Verhaltens in H\u00f6he von 53.257,&#8211; Euro. Wie dargelegt, folgt aus den tats\u00e4chlichen Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin nicht, dass die Beklagten gegen vertragliche Verpflichtungen, insbesondere auch nicht gegen vertragliche Geheimhaltungsverpflichtungen versto\u00dfen haben, die eine Schadensersatzverpflichtung aus positiver Vertragsverletzung im geltend gemachten Umfang zur Folge gehabt hat.<\/p>\n<p>Zudem kommt auch eine wettbewerbsrechtliche Schadensersatzverpflichtung nach \u00a7 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der sklavischen Nachahmung nicht in Betracht. Eine derartiger Wettbewerbsversto\u00df scheidet schon deshalb aus, weil die Kl\u00e4gerin ihr Vorbringen, dass das von der Beklagten nunmehr unter der Bezeichnung maXH Hippo vertriebene Produkt in der Rezeptur identisch mit dem von ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; unter der gleichen Bezeichnung hergestellten und vertriebenen Erzeugnis sei, nicht hinreichend konkretisiert hat. Zun\u00e4chst ist nicht vorgetragen worden, wie sich die Rezeptur<\/p>\n<p>des Erzeugnisses zusammensetzt. Soweit die Kl\u00e4gerin auf die als Anlage K 3 vorgelegte Verpackung des Erg\u00e4nzungsfuttermittels hinweist, ist darin zwar eine Zusammenstellung bestimmter Bestandteile wiedergegeben. Zudem werden dort mehrere Aminos\u00e4uren erw\u00e4hnt. Dabei kann es sich jedoch schon deshalb nicht um die vollst\u00e4ndige Rezeptur von MaXH Hippo handeln, weil die Kl\u00e4gerin selbst vortr\u00e4gt, dass diese geheim sei. Zudem sind unterschiedliche Mengenangaben wiedergegeben und sind bestimmte Stoffe zwar in dem einen, nicht aber in dem anderen Produkt enthalten, wie zum Beispiel das in der Anlage K 3 an zweiter Stelle erw\u00e4hnte Kollagenproteinhydrolysat. Es h\u00e4tte daher einer genauen chemischen Analyse bedurft, um substantiiert vorzutragen, dass beide Produkte identisch sind. Ohne eine solche Analyse stellt sich das Vorbringen der Kl\u00e4gerin, beide Erzeugnisse seien identisch, als unsubstantiiertes Vorbringen dar und ist daher nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen der Darlegungs- und Beweislastverteilung unbehelflich. Dass das von der Kl\u00e4gerin vertriebene Produkt \u00fcber wettbewerbliche Eigenart verf\u00fcgt, hat diese im \u00dcbrigen auch nicht dargelegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt hinsichtlich<\/p>\n<p>des Antrags zu 1.: 13.683,18 Euro<\/p>\n<p>des Antrags zu 2.: 104.386,18 Euro<\/p>\n<p>des Antrags zu 3.: 10.000,00 Euro<\/p>\n<p>des Antrags zu 4.: 10.000,00 Euro.<\/p>\n<p>Dr. H L2 M<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 251 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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