{"id":3624,"date":"2015-01-22T17:00:02","date_gmt":"2015-01-22T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3624"},"modified":"2016-04-28T09:51:59","modified_gmt":"2016-04-28T09:51:59","slug":"4a-o-4913-laufstall-mit-wiege-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3624","title":{"rendered":"4a O 49\/13 &#8211; Laufstall mit Wiege (2)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02352<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Januar 2015, Az. 4a O 49\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 022 XXX B1 (Anlage K1; eine deutsche \u00dcbersetzung ist ebenfalls zur Akte gereicht worden; im Folgenden kurz: Klagepatent). Das Klagepatent nimmt das Priorit\u00e4tsdatum 27.07.2007 der US 952XXX P in Anspruch und wurde am 14.05.2008 angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt legte die Anmeldung am 11.02.2009 offen. Das Klagepatent wurde vom Europ\u00e4ischen Patentamt erteilt und dessen Erteilung am 22.08.2012 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eLaufstall mit Wiege\u201c. Der geltend gemachte Anspruch 1 lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eLaufstall (1), umfassend:<\/p>\n<p>einen Rahmenk\u00f6rper (4), der an dem Boden eine Klappvorrichtung (41) zum Zusammenklappen des Laufstalls (1) aufweist; und<\/p>\n<p>ein Bassinet bzw. einen Einhang (10), der an dem Rahmenk\u00f6rper (4) befestigt ist, eine Mehrzahl von Seitenteilen (11) aufweist und gekennzeichnet ist durch ein Bodenteil (12); wobei jedes Seitenteil (11) mit einem Ende mit dem Bodenteil (12) und mit dem anderen Ende mit dem Rahmenk\u00f6rper (4) verbunden ist;<\/p>\n<p>und eine \u00d6ffnung (13), die an dem Bodenteil (12) vorgesehen ist; und eine Abdeckung (14), die in der N\u00e4he der \u00d6ffnung (13) vorgesehen ist und sich relativ zu der \u00d6ffnung (13) \u00f6ffnen und schlie\u00dfen kann,<\/p>\n<p>wobei der Laufstall (1) durch Bet\u00e4tigen der Klappvorrichtung (41) durch die \u00d6ffnung (13) zusammengefaltet wird, wenn die Abdeckung (14) relativ zu der \u00d6ffnung (13) ge\u00f6ffnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich des im Wege eines Insbesondere-Antrages geltend gemachten Unteranspruchs 3 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Zur Illustration wird nachfolgend zun\u00e4chst Fig. 5 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform zeigt:<\/p>\n<p>Fig. 5 zeigt einen Laufstall 1, der einen Rahmenk\u00f6rper 4 umfasst. In dem Rahmenk\u00f6rper befindet sich ein Einhang, der aus mehreren Seitenteilen 11 und einem Bodenteil 12 besteht. Im Bodenteil 12 ist eine \u00d6ffnung vorhanden, die durch eine Abdeckung 14 bedeckt wird. Die H\u00f6he des Bodenteils l\u00e4sst sich durch eine H\u00f6heneinstellvorrichtung, die aus zwei ineinander greifende Eingriffsteile 161 und 162 gebildet wird, zwischen zwei Positionen verstellen.<\/p>\n<p>In der nachfolgend eingeblendeten Fig. 4 ist die Abdeckung 14 zur Seite geklappt und die \u00d6ffnung 13 im Bodenteil 12 sichtbar. Unter dieser \u00d6ffnung befindet sich die Bet\u00e4tigungsvorrichtung 41, \u00fcber die der Laufstall zusammengeklappt werden kann.<\/p>\n<p>Die englische Tochtergesellschaft der Beklagte hat beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent eingereicht, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat. Auf die Schrifts\u00e4tze aus dem Nichtigkeitsverfahren in den Anlagen rop2 und K16 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Herstellerin von Kinderbetten, Laufst\u00e4llen, Kinderwagen und anderen Kinderprodukten. Die Beklagte ist ein Unternehmen aus den USA, welches unter anderem Babyschaukeln, Laufst\u00e4lle und verschiedene Kinderreisebett-Modelle vertreibt.<\/p>\n<p>Auf der Messe \u201eA\u201c, welche vom 13.09.2012 bis zum 16.09.2012 in B stattfand, war die Beklagte als Ausstellerin vertreten. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin beschlagnahmte die Polizei auf dem dortigen Messestand der Beklagten vier Kinderreisebetten\/ Laufst\u00e4lle (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen; vgl. Anlagen K7 und K8), wegen des Verdachts der Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Der anwaltliche Vertreter der Kl\u00e4gerin bestellte \u00fcber die Internetseite <a title=\"www.C.com\" href=\"http:\/\/www.c.com\/\">www.C.com<\/a> einem Laufstall des Modells \u201eD, E\u201c der Beklagten, welcher am 17.11.2014 nach F geliefert wurde (vgl. Anlage K26). Die dazugeh\u00f6rige Bedienungsanleitung und Warnhinweise sind bei dem gelieferten Laufstall auch in deutscher Sprache verfasst (vgl. Anlage K30).<\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt eine englischsprachige Internetseite. Auf dieser Internetseite werden unter anderem die angegriffenen Laufst\u00e4lle gezeigt. F\u00fcr die weitere Ausgestaltung der Internetseiten der Beklagten wird auf die Anlagen K16 bis K24 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist in deren Boden eine \u00d6ffnung vorhanden, durch die eine \u00d6se gegriffen werden kann. Hiermit l\u00e4sst sich ein Klappmechanismus ausl\u00f6sen, durch den die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zusammengefaltet werden kann. An den Ecken des Bodens sind Klettverschl\u00fcsse angeordnet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird zusammen mit einer Matratze bzw. Polsterung geliefert, die in den Boden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingelegt werden kann. Die Matratze weist zu den Klettverschl\u00fcssen am Boden passende Klettverschl\u00fcsse auf, \u00fcber die sie am Boden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform festgemacht werden kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, das Ausstellen auf der Messe \u201eA\u201c stelle ein patentrechtliches Angebot dar. Diese Messe diene zumindest auch dem Abschluss von Gesch\u00e4ften. Ferner biete die Beklagte \u00fcber das Internet angegriffene Ausf\u00fchrungsformen auch f\u00fcr das Inland an. Auf der Internetseite der Beklagten werde zum Ausdruck gebracht, dass die Produkte der Beklagten weltweit erh\u00e4ltlich seien. Die dort ausgestellten Ausf\u00fchrungsformen seien auch f\u00fcr Deutschland patentrechtlich angeboten, was sich insbesondere daraus ergebe, dass \u2013 insoweit unstreitig \u2013 dort eine Telefonnummer einer deutschen Vertretung der Beklagten sowie ein deutsches Unternehmen als Vertriebspartner benannt werden. Auch die Lieferung \u00fcber C.com verdeutliche, dass die Beklagte im Inland angegriffene Ausf\u00fchrungsformen vertreibe.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten Anspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Die eingelegte Matratze stelle eine patengem\u00e4\u00dfe Abdeckung des Einhangs dar. Sie decke die im Bodenteil vorhandene \u00d6ffnung ab; ohne die Matratze seien die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht im betriebsf\u00e4higen Zustand. Eine Klappe als Abdeckung werde vom Klagepatent nur im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels gezeigt, worauf der Anspruch aber nicht zu beschr\u00e4nken sei.<\/p>\n<p>Zumindest liege aber eine \u00e4quivalente Patentverletzung vor. Die Matratze bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wirke technisch wie die patentgem\u00e4\u00dfe Abdeckung und verhindere wirksam, dass ein Kind mit einem K\u00f6rperteil in die \u00d6ffnung ger\u00e4t. Diese Art der Bedeckung der \u00d6ffnung sei mit der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre gleichwertig. Die genaue Art der Abdeckung sei f\u00fcr den Kern der Erfindung des Klagepatents unerheblich. Auch mit einer Abdeckung in Form einer Matratze werde das Bet\u00e4tigen des Klappmechanismus\u2018 ohne vorheriges Entfernen des Einhangs erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Eine Aussetzung sei daher nicht angezeigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst angek\u00fcndigt zu beantragen,<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie nunmehr beantragt, wobei sie zus\u00e4tzlich insbesondere eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr in der Zeit vom 11.03.2009 bis zum 21.09.2012 vorgenommene Handlungen sowie Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr diesen Zeitraum begehrt hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>1 a) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen Laufstall umfassend einen Rahmenk\u00f6rper, der an dem Boden eine Klappvorrichtung zum Zusammenklappen des Laufstalls aufweist, und ein Bassinet bzw. einen Einhang, der an dem Rahmenk\u00f6rper befestigt ist und eine Mehrzahl von Seitenteilen aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Bassinet bzw. der Einhang ein Bodenteil umfasst, wobei jedes Seitenteil mit einem Ende mit dem Bodenteil und mit dem anderen Ende mit dem Rahmenk\u00f6rper verbunden ist, und eine \u00d6ffnung, die an dem Bodenteil vorgesehen ist, und eine Abdeckung, die in der N\u00e4he der \u00d6ffnung vorgesehen ist und sich relativ zu der \u00d6ffnung \u00f6ffnen und schlie\u00dfen kann, wobei der Laufstall durch Bet\u00e4tigen der Klappvorrichtung durch die \u00d6ffnung zusammengefaltet wird, wenn die Abdeckung relativ zu der \u00d6ffnung ge\u00f6ffnet ist.<\/p>\n<p>Hilfsweise zu Antrag 1 a):<\/p>\n<p>1 b) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen Laufstall umfassend einen Rahmenk\u00f6rper, der an dem Boden eine Klappvorrichtung zum Zusammenklappen des Laufstalls aufweist, und ein Bassinet bzw. einen Einhang, der an dem Rahmenk\u00f6rper befestigt ist und eine Mehrzahl von Seitenteilen aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Bassinet bzw. der Einhang ein Bodenteil umfasst, wobei jedes Seitenteil mit einem Ende mit dem Bodenteil und mit dem anderen Ende mit dem Rahmenk\u00f6rper verbunden ist, und eine \u00d6ffnung, die an dem Bodenteil vorgesehen ist, und eine Abdeckung, die in der N\u00e4he der \u00d6ffnung vorgesehen ist und sich relativ zu der \u00d6ffnung \u00f6ffnen und schlie\u00dfen kann, wobei der Laufstall durch Bet\u00e4tigen der Klappvorrichtung durch die \u00d6ffnung zusammengefaltet wird, wenn die Abdeckung relativ zu der \u00d6ffnung ge\u00f6ffnet ist,<\/p>\n<p>insbesondere, wenn der Einhang eine H\u00f6hen-Einstellvorrichtung aufweist, die an der Mehrzahl der Seitenteile angeordnet ist und ein erstes Eingriffsteil und ein zweites Eingriffsteil aufweist, und den Einhang selektiv auf eine erste Gebrauchsstellung eingestellt ist, wenn das erste Eingriffsteil mit dem zweiten Eingriffsteil im Eingriff ist, und auf eine zweite Gebrauchsstellung eingestellt ist, wenn das erste Eingriffsteil nicht mit dem zweiten Eingriffsteil im Eingriff ist<br \/>\n(Anspruch 3 des Klagepatents).<\/p>\n<p>2. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin schriftlich unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses, hinsichtlich der Angaben zu 2.a) und 2.b) unter Vorlage von Kaufbelegen (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) \u2013 hinsichtlich der Abnehmer nur soweit gewerbliche Abnehmer betroffen sind \u2013, vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 22.09.2012 in der Bundesrepublik Deutschland Laufst\u00e4lle gem\u00e4\u00df Antrag 1 a) \u2013 hilfsweise 1 b) \u2013 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnissen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e. der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist und<\/p>\n<p>wobei bei den vorzulegenden Belegen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer 1 a) \u2013 hilfsweise 1 b) \u2013 bezeichneten Handlungen seit dem 22. September 2012 entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehend wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent EP 2 022 XXX erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>der Beklagten wird f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, es liege keine Patentverletzung im Inland vor. Das Ausstellen auf der Messe \u201eA\u201c stelle kein patentrechtliches Angebot dar. Es handele sich bei dieser Messe um eine Leistungsschau. Die Beklagte behauptet ferner, sie vertreibe die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht in Deutschland. Die Internetseiten der Beklagten stellten kein Angebot von Kinderbetten oder Laufst\u00e4llen f\u00fcr das Inland dar. Hieraus ergebe sich nicht, dass diese Produkte in Deutschland erh\u00e4ltlich seien.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten dar\u00fcber hinaus den geltend gemachten Anspruch 1 des Klagepatents nicht. Die eingelegte Matratze stelle keine patentgem\u00e4\u00dfe Abdeckung dar, weil sie nicht am Bodenteil konfiguriert sei. Das Klagepatent unterscheide zwischen einer patentgem\u00e4\u00dfen Abdeckung mit der Bezugsziffer 14 und einem zus\u00e4tzlich anordnenbaren Kissen (Bezugsziffern 2 bei der Beschreibung des Stands der Technik, Abs. [0008], bzw. Bezugsziffer 5 bei einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung). Wie im Stand der Technik k\u00f6nne auch bei der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung ein Kissen 5 in beiden Gebrauchsstellungen hinzugef\u00fcgt werden (Abs. [0011] und Fig. 6 des Klagepatents). Die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgesehene Matratze entspreche dem patentgem\u00e4\u00df optional hinzuf\u00fcgbaren Kissen.<\/p>\n<p>Es liege auch keine \u00e4quivalente Patentverletzung vor. Anders als die patentgem\u00e4\u00dfe Abdeckung m\u00fcsse bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Matratze entfernt werden, bevor der Klappmechanismus erreicht wird. Ein Zusammenklappen sei nur m\u00f6glich, wenn keine Matratze in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegt. Damit stellten sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Bezug auf die Matratze die vom Klagepatent gerade zu l\u00f6senden Probleme. Es fehle zudem an einer Gleichwertigkeit der patentgem\u00e4\u00dfen mit der in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten L\u00f6sung. Im Klagepatent werde ein herausnehmbares Kissen er\u00f6rtert, dieses habe jedoch keinen Eingang in den Patentanspruch gefunden.<\/p>\n<p>Hilfsweise sei das Verfahren zumindest im Hinblick auf das laufende Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Das Klagepatent werde sich auf die Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. So werde dessen Lehre etwa von den Entgegenhaltungen DE 195 44 XXX A1 (D1) und\/oder DE 196 17 XXX C1 (D2) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.12.2014 (Bl. 150 ff. GA) verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen das Klagepatent nicht, da bei ihnen eine patentgem\u00e4\u00dfe Abdeckung weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalenten verwirklicht ist. Es bedarf daher im hiesigen Rechtsstreit keiner Entscheidung dar\u00fcber, ob der Internetauftritt der Beklagten (vgl. hierzu die Ausf\u00fchrungen im Urteil in der Parallelsache vor der Kammer vom heutigen Tage, Az. 4a O 28\/14) und\/oder der Auftritt auf der Messe \u201eA\u201c Angebotshandlungen im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG darstellen.<br \/>\nI.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent (im Folgenden nach Abs. zitiert, ohne das Klagepatent explizit zu nennen) tr\u00e4gt den Titel \u201eG\u201c. Solche Laufst\u00e4lle weisen zwei Gebrauchsstellungen auf: Eine Gebrauchsstellung zur Aufnahme eines liegenden Babys (d.h. zur Nutzung als Wiege) und eine andere Gebrauchsstellung zum Aufenthalt eines Kleinkinds (d.h. zur Nutzung als \u201eklassischer Laufstall\u201c).<\/p>\n<p>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass bei einem solchen Laufstall mit Wiege normalerweise zuerst die Wiege aus dem Laufstallrahmen entfernt werden muss, wenn der Laufstall von einer Gebrauchsstellung als Wiege in die andere Gebrauchsstellung zur Nutzung als Laufstall umgewandelt werden soll (Abs. [0002]). Ferner verf\u00fcgen bekannte Laufst\u00e4lle normalerweise \u00fcber eine Klappvorrichtung, durch deren Bet\u00e4tigung man den Laufstallrahmen zusammenfalten kann. Diese Klappvorrichtung ist am Bodenteil des Laufstallrahmens angeordnet, so dass man zun\u00e4chst die Wiege entfernen muss, bevor die Klappvorrichtung bet\u00e4tigt werden kann (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Hieran kritisiert das Klagepatent, dass eine solche Bedienung f\u00fcr die Eltern l\u00e4stig sei. Zudem sei es sehr wahrscheinlich, dass die abmontierte Wiege vergessen werde. Schlie\u00dflich sei ebenfalls nachteilig, dass die Wiege umst\u00e4ndlich aufzubewahren sei (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent erl\u00e4utert anschlie\u00dfend den Stand der Technik US 5,697,XXX, die einen klappbaren Laufstall offenbart (Abs. [0003]). Hierbei ist der Rahmen \u2013 und damit der Laufstall \u2013 durch einen Zug an einen Griff zusammenklappbar. Kritik an diesem Stand der Technik \u00fcbt das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent in Abs. [0004] die Aufgabe, einen Laufstall mit einer Klappvorrichtung und einer Wiege (bzw. Einhang bzw. Bassinet) bereitzustellen, bei dem in vorteilhafter Weise die Klappvorrichtung bet\u00e4tigt werden kann, ohne dass zuvor die Entfernung des Einhanges erforderlich ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung gem\u00e4\u00df der Merkmale des Anspruchs 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung (mit Bezugsziffern) wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>a. Laufstall (1),<\/p>\n<p>b. umfassend einen Rahmenk\u00f6rper (4), der an dem Boden eine Klappvorrichtung (41) zum Zusammenklappen des Laufstalls (1) aufweist; und<\/p>\n<p>c. ein Bassinet bzw. einen Einhang (10),<\/p>\n<p>d. der Einhang ist an dem Rahmenk\u00f6rper (4) befestigt,<\/p>\n<p>e. der Einhang weist eine Mehrzahl von Seitenteilen (11) auf<\/p>\n<p>f. der Einhang umfasst ein Bodenteil (12);<\/p>\n<p>g. wobei jedes Seitenteil (11) mit einem Ende mit dem Bodenteil (12) und mit dem anderen Ende mit dem Rahmenk\u00f6rper (4) verbunden ist; und<\/p>\n<p>h. der Einhang umfasst eine \u00d6ffnung (13), die an dem Bodenteil (12) vorgesehen ist;<\/p>\n<p>i. der Einhang umfasst eine Abdeckung (14), die in der N\u00e4he der \u00d6ffnung (13) vorgesehen ist und sich relativ zu der \u00d6ffnung (13) \u00f6ffnen und schlie\u00dfen kann,<\/p>\n<p>j. wobei der Laufstall (1) durch Bet\u00e4tigen der Klappvorrichtung (41) durch die \u00d6ffnung (13) zusammengefaltet wird, wenn die Abdeckung (14) relativ zu der \u00d6ffnung (13) ge\u00f6ffnet ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer patentgem\u00e4\u00dfe Laufstall weist zwei Funktionen auf: Er kann einerseits als \u201eklassischer Laufstall\u201c f\u00fcr \u00e4ltere Kleinkinder genutzt werden und bildet hierf\u00fcr einen Einschlussraum; \u00fcber einen Einhang kann der Laufstall ferner auch als Wiege genutzt werden (Abs. [0008]). Dieser Einhang (auch als Bassinet bezeichnet) besteht aus einem Bodenteil und Seitenteilen (Merkmale c., e., f. und g.). \u00dcber diese Seitenteile (Merkmale c. und g.) ist der Einhang an einem zusammenklappbaren Rahmenk\u00f6rper (Merkmal b.) des Laufstalls befestigt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent lehrt weiterhin, im Bodenteil des Einhangs eine \u00d6ffnung vorzusehen (Merkmal h.). Durch diese \u00d6ffnung kann die Klappvorrichtung bedient werden (Merkmal j.), ohne dass der Einhang zuvor entfernt werden muss. Hierdurch entf\u00e4llt die vom Klagepatent am Stand der Technik kritisierte Notwendigkeit, den Einhang vor dem Zusammenklappen des Laufstalls zu entfernen. Die \u00d6ffnung wird mit einer Abdeckung abgedeckt, die ge\u00f6ffnet werden muss, bevor der Klappmechanismus gegriffen werden kann (Merkmale i. und j.).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kann eine Verwirklichung der Merkmale i. und j.,<\/p>\n<p>\u201ei. der Einhang umfasst eine Abdeckung (14), die in der N\u00e4he der \u00d6ffnung (13) vorgesehen ist und sich relativ zu der \u00d6ffnung (13) \u00f6ffnen und schlie\u00dfen kann,<\/p>\n<p>j. wobei der Laufstall (1) durch Bet\u00e4tigen der Klappvorrichtung (41) durch die \u00d6ffnung (13) zusammengefaltet wird, wenn die Abdeckung (14) relativ zu der \u00d6ffnung (13) ge\u00f6ffnet ist\u201c,<\/p>\n<p>nicht festgestellt werden. Die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene gepolsterte Auflage\/Matratze (mit Klettverschl\u00fcssen) verwirklicht eine patentgem\u00e4\u00dfe Abdeckung weder wortsinngem\u00e4\u00df noch als \u00e4quivalentes Ersatzmittel.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie patentgem\u00e4\u00dfe Abdeckung ist Teil des Einhangs und kann relativ zur \u00d6ffnung bewegt werden, um diese zu verschlie\u00dfen und zu \u00f6ffnen. Sie muss ferner so ausgestaltet sein, dass sie das Zusammenfalten des Laufstalls zul\u00e4sst, ohne vorher aus diesem entfernt zu werden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Merkmale i. und j. verlangen eine \u201eAbdeckung\u201c. Die \u00d6ffnung und die sie verschlie\u00dfende Abdeckung sind nach dem Anspruch r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich und technisch-funktionell dem Einhang und im Rahmen des Einhangs dessen Bodenteil zugeordnet. Dies ergibt sich aus dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs, wonach der Einhang des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Laufstalls \u201egekennzeichnet ist durch ein Bodenteil (12)\u201c. Hieran wiederum sind vorhanden:<\/p>\n<p>\u201eeine \u00d6ffnung (13), die an dem Bodenteil (12) vorgesehen ist; und eine Abdeckung (14), die in der N\u00e4he der \u00d6ffnung (13) vorgesehen ist und sich relativ zu der \u00d6ffnung (13) \u00f6ffnen\u201c kann.<\/p>\n<p>Dass die Abdeckung dem Einhang zugeordnet ist, zeigt der nach Art. 70 EP\u00dc ma\u00dfgebliche englische Originalwortlaut von Anspruch 1 des Klagepatents noch etwas deutlicher als dessen deutschen \u00dcbersetzung. Hierin hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201can opening (13) configured at the bottom panel (12); and a cover (14) configured near the opening (13) and capable of opening or closing relative to the opening (13), the playard (1) folded by operating the folding device (41) through the opening (13) when the cover (14) opens relative to the opening (13)\u201d.<\/p>\n<p>Durch das Wort \u201cconfigured\u201d (konfiguriert) wird die Anordnung der Abdeckung in der N\u00e4he der \u00d6ffnung deutlicher zum Ausdruck gebracht als durch \u201evorgesehen\u201c in der deutschen \u00dcbersetzung. Da die \u00d6ffnung wiederum im Bodenteil angeordnet (\u201econfigured\u201c) ist, muss dies auch f\u00fcr die Abdeckung gelten. Dies wird im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels in der Beschreibung klar ausgedr\u00fcckt:<\/p>\n<p>\u201eEine Abdeckung 14 ist ferner nahe bei der \u00d6ffnung 13 am Bodenteil 12 konfiguriert (\u2026)\u201c (Abs. [0010]).<\/p>\n<p>Neben der Anordnung einer Abdeckung als solche enth\u00e4lt Merkmal i. die weitere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe, dass die Abdeckung relativ zu der \u00d6ffnung geschlossen oder ge\u00f6ffnet werden kann. Eine solche Relativbewegung setzt einen Bezugspunkt voraus, relativ zu dem die Bewegung erfolgt. Dieser Bezugspunkt muss sich notwendigerweise am Bodenteil des Einhangs befinden, in dem die zu verschlie\u00dfende \u00d6ffnung vorhanden ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.12.2014 kommt es auch auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion der Abdeckung an. Zwar ist insofern zutreffend, dass es sich bei der Pr\u00fcfung der Patentverletzung grunds\u00e4tzlich er\u00fcbrigt, Erw\u00e4gungen dar\u00fcber anzustellen, ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents, wenn eine Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen eines Patentanspruchs in deren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht (BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze; BGH, GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Dies gilt aber erst nachdem die Bedeutung der Merkmale durch deren Auslegung ermittelt worden ist. Bei der somit zun\u00e4chst vorzunehmenden Auslegung sind die Begriffe des Patentanspruch aber so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (funktionsorientierte Auslegung; vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 40). Der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, sind dabei unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit).<br \/>\nDer Fachmann erkennt aus der beabsichtigten Nutzung des Einhangs des Laufstalls als Bodenfl\u00e4che einer Wiege oder eines Laufstalls, dass es technische Funktion der Abdeckung ist, zu verhindern, dass ein Kind oder Baby etwa mit einem Arm, Bein oder Kopf in die \u00d6ffnung geraten kann. Dar\u00fcber hinaus ergibt sich aber im Rahmen der funktionsorientierten Auslegung der Erfindung, dass die Abdeckung ferner so auszugestalten ist, dass ein Zusammenklappen des Laufstalls ohne vorheriges Entfernen dieser Abdeckung m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Aus der Kritik am Stand der Technik in Abs. [0002] des Klagepatents, bei dem die Entfernung der Wiege erforderlich ist,<\/p>\n<p>\u201ebevor der Nutzer die Klappvorrichtung bet\u00e4tigen kann, um den Laufstallrahmen weiter zusammenzufalten. Solche Bedienung ist f\u00fcr die Eltern l\u00e4stig, und es sehr wahrscheinlich, dass die abmontierte Wiege vergessen wird, die \u00fcberdies umst\u00e4ndlich aufzubewahren ist\u201c,<\/p>\n<p>und der selbst gestellten Aufgabe in Abs. [0004], wonach es Ziel der Erfindung ist,<\/p>\n<p>\u201eeinen Laufstall bereitzustellen mit einer Klappvorrichtung und einer Wiege bzw. einem Bassinet bzw. einem Einhang, wobei die Entfernung des Einhangs nicht erforderlich ist, um die Klappvorrichtung zu bet\u00e4tigen\u201c,<\/p>\n<p>ergibt sich eindeutig, dass patentgem\u00e4\u00df verhindert werden soll, dass die Wiege vor dem Zusammenfalten des Laufstalls abgebaut werden muss. Diese Wiege wird im Anspruch als Einhang bezeichnet, wobei nach dem oben zitierten Abs. [0004] die Begriffe \u201eEinhang\u201c, \u201eBassinet\u201c und \u201eWiege\u201c insofern synonym zu verstehen sind. Das Ziel der Erfindung wird patentgem\u00e4\u00df dadurch realisiert, dass der Einhang eine \u00d6ffnung enth\u00e4lt, durch die die Klappvorrichtung bet\u00e4tigt werden kann (Merkmale h. und j.). Gleichzeitig muss notwendigerweise der Einhang so ausgestaltet sein, dass er mit dem patentgem\u00e4\u00dfen Laufstall zusammengefaltet werden kann. Denn das patentgem\u00e4\u00dfe Ziel w\u00fcrde nicht erreicht, wenn man zwar ohne vorheriges Entfernen des Einhangs den Laufstall zusammenfalten kann (Merkmal j.), der Einhang aber dennoch entfernt werden muss, da er so volumin\u00f6s oder so unflexibel ist, dass er das Zusammenklappen des Laufstalls verhindert. Dementsprechend beschreibt das Klagepatent im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels ausdr\u00fccklich, das Bodenteil und die Seitenteile des Einhangs aus \u201eflexiblem Material wie weicher Ware\u201c auszugestalten. Dies dient dazu, das Zusammenklappen des Rahmenk\u00f6rpers 4 nicht zu beeintr\u00e4chtigen (Abs. [0010] a.E.). Auch das in Abs. [0011] a.E. erl\u00e4uterte Ausf\u00fchrungsbeispiel beschreibt, wie der Laufstall zusammengeklappt wird, wobei der Einhang 10 nicht vorher aus dem Laufstall 1 entfernt werden braucht. Wie der Einhang insgesamt muss die Abdeckung ebenfalls patentgem\u00e4\u00df so ausgestaltet sein, dass die Abdeckung vor dem Zusammenklappen des Laufstalls nicht entfernt werden muss. Denn die Abdeckung ist \u2013 wie bereits oben dargelegt wurde \u2013 patentgem\u00e4\u00df Teil des Einhangs.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nIm Einklang mit den vorstehenden Erw\u00e4gungen grenzt das Klagepatent bei der Erl\u00e4uterung der Erfindung eine patentgem\u00e4\u00dfe Abdeckung von einem (optionalen) Kissen oder Polsterung (\u201ecushion\u201c im englischen Originalwortlaut) ab. So sieht das Klagepatent f\u00fcr eine patentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform die M\u00f6glichkeit vor, ein Kissen (Bezugsziffer 5) auf das Bodenteil des Einhangs und damit auch auf die Abdeckung zu legen. Hierzu hei\u00dft es in Abs. [0011]:<\/p>\n<p>\u201eDer Einhang 10 kann sowohl in der ersten Gebrauchsstellung als auch in der zweiten Gebrauchsstellung auf dem Bodenteil 12 mit einem Kissen 5 versehen werden. Fig. 6 zeigt, dass der Einhang in der zweiten Gebrauchsstellung eingestellt ist, und das Kissen in einem halb-auseinandergezogenen Zustand ist. Wenn der Laufstall 1 zusammengeklappt werden soll, kann er in die zweite Gebrauchsstellung gebracht werden, so dass die \u00d6ffnung 13 sich der Klappvorrichtung 41 n\u00e4hert. Der Benutzer muss dann lediglich das Kissen 5 entfernen, die Abdeckung 14 anheben und seine\/ihre Hand in die \u00d6ffnung 13 stecken, um die Klappvorrichtung 14 zu bet\u00e4tigen und den Laufstall 1 zusammenzuklappen.\u201c<\/p>\n<p>Zur Illustration wird nachfolgend Fig. 6 verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Entsprechendes wird auch in Abs. [0010] in der Patentbeschreibung zum Ausdruck gebracht:<\/p>\n<p>\u201eIst die Abdeckung im geschlossenen Zustand, wie in Fig. 3 dargestellt, sind die Verbindungsvorrichtungen 15 auf der Umgebung der Abdeckung 14 und der \u00d6ffnung 13 derart miteinander verbunden, dass die Abdeckung 14 die \u00d6ffnung vollst\u00e4ndig bedeckt. Ein Kissen 5 (siehe Fig. 6) f\u00fcr ein darauf liegendes Kleinkind kann ferner auf dem Bodenteils 123 des Einhangs 10 platziert werden.\u201c<\/p>\n<p>Diese Unterscheidung zwischen Abdeckung und Kissen nimmt das Klagepatent vor, obschon letzteres f\u00fcr den Fachmann offensichtlich ebenfalls eine abdeckende Funktion erf\u00fcllen k\u00f6nnte; anders als die patentgem\u00e4\u00dfe Abdeckung m\u00fcsste ein Kissen jedoch vor dem Zusammenklappen entfernt werden. Damit best\u00e4tigt die Unterscheidung zwischen patentgem\u00e4\u00dfer Abdeckung und nicht beanspruchtem Kissen, dass die Abdeckung nach der Erfindung im Laufstall verbleiben k\u00f6nnen muss, wenn dieser zusammengefaltet wird. Aus diesem Grunde wird im Anspruch nur der Begriff der Abdeckung verwendet und nicht ein Kissen beansprucht.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDiese Unterscheidung ist im Anspruchswortlaut erkennbar. Merkmal j.,<\/p>\n<p>\u201ewobei der Laufstall (1) durch Bet\u00e4tigen der Klappvorrichtung (41) durch die \u00d6ffnung (13) zusammengefaltet wird, wenn die Abdeckung (14) relativ zu der \u00d6ffnung (13) ge\u00f6ffnet ist\u201c,<\/p>\n<p>verlangt, dass die Abdeckung \u201ege\u00f6ffnet\u201c werden kann. Dies ist in Zusammenhang mit Merkmal i. zu sehen, das neben einer Abdeckung u.a. auch verlangt, dass sich diese Abdeckung<\/p>\n<p>\u201erelativ zu der \u00d6ffnung (13) \u00f6ffnen und schlie\u00dfen kann\u201c.<\/p>\n<p>Nach dem Wortsinn dieser Merkmale soll die Abdeckung beim Zusammenklappen des Laufstalls also nicht \u2013 wie ein Kissen \u2013 aus dem Laufstall entfernt, sondern durch eine Relativbewegung \u201ege\u00f6ffnet\u201c werden. In seiner nach Art. 69 EP\u00dc zur Auslegung herzuziehenden Beschreibung unterscheidet das Klagepatent entsprechend bei den dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispielen zwischen dem patentgem\u00e4\u00dfen \u00d6ffnen der Abdeckung (durch Anheben) und der Entfernung eines Kissens 5, welches an sich auch die \u00d6ffnung abdeckt (vgl. die Abs. [0010] f.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVor der Hintergrund dieser Erw\u00e4gungen sind die Merkmale i. und h. bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Es fehlt an einer patentgem\u00e4\u00dfen Abdeckung. Zwar kann und wird die zusammen mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausgestellte bzw. gelieferte Matratze (gepolsterte Auflage) die im Bodenteil vorhandene \u00d6ffnung abdecken. Jedoch muss diese Matratze entfernt werden, bevor die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zusammengeklappt werden kann. Wie gesehen grenzt das Klagepatent zudem eine patentgem\u00e4\u00dfe Abdeckung gerade von einem eingelegten Polster ab.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der gesch\u00fctzten Lehre auch nicht auf \u00e4quivalente Weise Gebrauch. Unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2007, 410, 415 f. \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t).<\/p>\n<p>Eine Matratze ist nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben kein gleichwirkendes und gleichwertiges Ersatzmittel f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe Abdeckung.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einlegbare Matratze ist bereits nicht gleichwirkend mit einer patentgem\u00e4\u00dfen Abdeckung. Die einlegbare Matratze muss bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entfernt werden, bevor das Zusammenklappen des Laufstalls erfolgen kann. Damit ist sie nicht gleichwirkend mit einer patentgem\u00e4\u00dfen Abdeckung, die es erm\u00f6glichen muss, den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Laufstall zusammenzufalten, ohne zuvor den Einhang einschlie\u00dflich der Abdeckung zu entfernen.<\/p>\n<p>Der fehlenden Gleichwirkung steht nicht entgegen, dass im Klagepatent selbst ein optionales Kissen beschrieben ist. Denn hierbei handelt es sich patentgem\u00e4\u00df um ein zus\u00e4tzliches Element, das aber f\u00fcr die Funktionsf\u00e4higkeit der gesch\u00fctzten Vorrichtung nicht erforderlich ist. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist dagegen ohne eingelegte Matratze nicht funktionsf\u00e4hig, da eine \u00d6ffnung im Bodenteil verbleibt, in die K\u00f6rperteile eines Kindes oder Babys gelangen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSelbst wenn man eine Gleichwirkung ann\u00e4hme, fehlte es hier zumindest an einer Gleichwertigkeit des Ersatzmittels. In seiner j\u00fcngeren Rechtsprechung hat der BGH dieses Kriterium dahingehend pr\u00e4zisiert, dass eine Ausf\u00fchrungsform aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen ist, wenn sie zwar offenbart oder f\u00fcr den Fachmann jedenfalls auffindbar ist, der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 nicht unter Schutz gestellt werden sollte. Eine Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln sei in der Regel zu verneinen ist, wenn die Beschreibung mehrere M\u00f6glichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser M\u00f6glichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (BGH, GRUR 2012, 45 Rn. 44 \u2013 Diglycidverbindung, BGH, GRUR 2011, 701 Rn. 35f. \u2013 Okklusionsvorrichtung).<\/p>\n<p>Dies ist hier der Fall. Das Klagepatent unterscheidet zwischen Kissen 5 und Abdeckung 14, wobei zumindest aus Fig. 6 f\u00fcr den Fachmann offensichtlich ist, dass auch ein Kissen oder eine Matratze die \u00d6ffnung abdecken k\u00f6nnte. Eine Abdeckung durch ein solches Kissen (oder eine andere gepolsterte Auflage) sieht aber der Anspruch nicht vor. Dies ist f\u00fcr den Fachmann auch ohne Weiteres verst\u00e4ndlich, da mit einer Matratze die technische Zielsetzung des Klagepatents nicht erreicht werden kann (vgl. die Ausf\u00fchrungen oben).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Hilfsantrag war ebenso abzuweisen, da dieser \u2013 mit und ohne Insbesondere-Antrag \u2013 ebenfalls eine bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht feststellbare Abdeckung voraussetzt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zustehen, war die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt nach \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Beklagten musste keine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 02.12.2014 einger\u00e4umt werden. Zwar ist dieser Schriftsatz entgegen der Vorgaben des Gerichts in der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 10.07.2013 (Bl. 22 ff. GA) erst nach Ablauf der Duplikfrist eingereicht worden, wobei nicht ersichtlich ist, warum die Kl\u00e4gerin diesen Vortrag nicht schon in der Klageschrift oder der Replik h\u00e4tte vorbringen k\u00f6nnen. Jedoch ist Voraussetzung f\u00fcr einen Schriftsatznachlass nach \u00a7 283 ZPO, dass sich eine Partei zu einem versp\u00e4teten Vorbringen der Gegenseite in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht erkl\u00e4ren kann. Dies ist hier nicht ersichtlich und auch nicht konkret vorgetragen worden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 350.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02352 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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