{"id":3622,"date":"2004-08-26T17:00:47","date_gmt":"2004-08-26T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3622"},"modified":"2016-04-28T09:51:37","modified_gmt":"2016-04-28T09:51:37","slug":"4a-o-37203-wasserzaehler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3622","title":{"rendered":"4a O 372\/03 &#8211; Wasserz\u00e4hler"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 250<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. August 2004, Az. 4a O 372\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatz\u00adweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Wasserz\u00e4hler bestehend aus einem Z\u00e4hlergeh\u00e4use und einem darin untergebrachten Messwerk, mit durch eine Sicht\u00adscheibe ablesbaren Anzeigemitteln, wobei dem Z\u00e4hler\u00adgeh\u00e4use eine individuelle, ger\u00e4tespezifische Kennzeichnung zugeordnet ist, die ein die Kennzeichnung tragendes, urspr\u00fcnglich separates, unl\u00f6sbar bzw. gegen nachtr\u00e4gliches unbeabsichtigtes Entfernen gesichert, von au\u00dfen am fertig montierten Wasserz\u00e4hler \u00fcber eine schnapp\u00adbare Formschlussverbindung befestigtes Kenn\u00adzeich\u00adnungsteil aufweisen und deren Sichtscheibe mittels eines Schraub\u00adrings druckdicht gegen einen eine Geh\u00e4use\u00ad\u00f6ffnung um\u00adschlie\u00dfenden Dichtrand des Z\u00e4hlergeh\u00e4uses verspannt ist, wobei zwischen der Sichtscheibe und einem umlaufenden, eine Sicht\u00f6ffnung umschlie\u00dfenden, flansch\u00adartigen Ring\u00adkragen des Schraubrings ein Druckring angeord\u00adnet ist, wobei das Kennzeichnungsteil an dem Schraubring befestigt ist,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Kennzeichnungsteil zur Befestigung an dem Ringkragen des Schraubrings ringf\u00f6rmig ausgebildet ist;<\/p>\n<p>b) Kennzeichnungsteile zur Benutzung in Verbindung mit Wasserz\u00e4hlern<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>wobei die Wasserz\u00e4hler aus einem Z\u00e4hlergeh\u00e4use und einem darin untergebrachten Messwerk mit durch eine Sicht\u00adscheibe ablesbaren Anzeigemitteln bestehen, wobei dem Z\u00e4hler\u00adgeh\u00e4use eine individuelle und ger\u00e4tespezifische Kenn\u00adzeichnung zugeordnet ist, und deren Sichtscheibe mittels eines Schraubrings druckdicht gegen einen eine Geh\u00e4use\u00ad\u00f6ffnung umschlie\u00dfenden Dichtrand des Z\u00e4hler\u00adgeh\u00e4uses verspannt ist, wobei zwischen der Sichtscheibe und einem umlaufenden, eine Sicht\u00f6ffnung umschlie\u00dfenden, flanschartigen Ringkragen des Schraubrings ein Druckring angeordnet ist,<\/p>\n<p>wobei die Kennzeichnungsteile eine Kennzeichnung tragen k\u00f6nnen, urspr\u00fcnglich separat ausgebildet sind und mittels einer schnappbaren Formschlussverbindung unl\u00f6sbar, bzw. gegen nachtr\u00e4gliches unbeabsichtigtes Entfernen gesichert, von au\u00dfen am fertig montierten Wasserz\u00e4hler befestigt werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>und wobei die Kennzeichnungsteile zur Befestigung an dem Ringkragen des Schraubrings ringf\u00f6rmig ausgebildet sind.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1.a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 22. November 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer\u00admengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typen\u00adbe\u00adzeich\u00adnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abneh\u00admer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbe\u00adzeich\u00adnungen, sowie der Namen und Anschriften der Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbrei\u00adtungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise der Herstellung und dem Vertrieb der unter I.1. fallenden Gegenst\u00e4nde unmittelbar zugeordnet werden.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I.1.a) bezeichneten Erzeug\u00adnisse nach Wahl der Beklagten zu vernichten oder so umzubauen, dass sie nicht mehr die Merkmale des Klage\u00adantrages zu I.1.a) aufweisen;<\/p>\n<p>2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I.1.b) bezeichneten Erzeug\u00adnisse auf eigene Kosten zu vernichten;<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.a) und b) bezeichneten, seit dem 1. August 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen f\u00fcr Handlungen gem\u00e4\u00df I.1.a) vom 22. November 1998 bis zum 1. August 1999.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte zu 95 %, im \u00dcbrigen die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,- Euro, f\u00fcr die Beklagte in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 297 07 082 (Anlage K 1, nachfolgend Klagegebrauchsmuster) sowie eines parallelen deutschen Patentes 197 46 153 (Anlage K 2, nachfolgend Klagepatent). Die Schutzrechte betreffen Wasserz\u00e4hler mit \u00fcber eine schnappbare Form\u00adschluss\u00adverbindung zu befestigenden Kennzeichnungsteilen zur individuellen und ger\u00e4tespezifischen Kennzeichnung, wobei die Kennzeichnung am fertig montierten Wasserz\u00e4hler von au\u00dfen erfolgt und gegen ein nachtr\u00e4gliches unbeabsichtigtes Entfernen gesichert ist.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster wurde am 19. April 1997 angemeldet und dessen Eintragung am 17. Juli 1997 bekannt gemacht. Das Klagepatent wurde am 18. Oktober 1997 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klage\u00adge\u00adbrauchsmusters vom 19. April 1997 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 22. Oktober 1998, die Patenterteilung wurde am 1. Juli 1999 bekannt gemacht. Beide Schutzrechte stehen in Kraft. Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin die mit der hiesigen Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche auch auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzt, diese jedoch in der letzten m\u00fcnd\u00adlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>\u00dcber die von der Beklagten gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 28. Januar 2004 (Anlage B 4) entschieden. Hierbei wurde das Klagepatent im Umfang der Anspr\u00fcche 1 bis 3, Anspruch 9, soweit er unmittelbar auf einen der Anspr\u00fcche 1 bis 3 r\u00fcckbezogen ist und Anspr\u00fcche 10 und 11, soweit sie \u00fcber den Anspruch 9 auf einen der Anspr\u00fcche 1 bis 3 r\u00fcckbezogen sind, f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Im \u00dcbrigen wurde das Klagepatent aufrechterhalten. Auf die Gr\u00fcnde der Entscheidung wird Bezug genommen. Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichtes hat die Beklagte Berufung zum Bundes\u00adgerichtshof eingelegt, \u00fcber die bisher nicht entschieden wurde. Unter dem 3. August 2004 beantragte die Beklagte die L\u00f6schung des Klage\u00adgebrauchsmusters bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, wor\u00fcber noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich begr\u00fcndete die Kl\u00e4gerin ihre geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung wegen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung des Klagepatentes im Hinblick auf die urspr\u00fcng\u00adlichen Anspr\u00fcche 1 bis 11 des Klagepatentes. Nachdem das Bundespatentgericht jedoch das Klagepatent teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hat, st\u00fctzt die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche nunmehr auf die Anspr\u00fcche des Schutzrechtes in dem aufrechterhaltenen Umfang.<\/p>\n<p>Patentanspruch 4 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Wasserz\u00e4hler (1) bestehend aus einem Z\u00e4hlergeh\u00e4use (2) und einem darin untergebrachten Messwerk (4) mit durch eine Sichtscheibe (8) ablesbaren Anzeigemitteln (6), wobei dem Z\u00e4hlergeh\u00e4use (2) eine individuelle, ger\u00e4tespezifische Kennzeichnung (28) zugeordnet ist, die ein die Kennzeichnung (28) tragendes, urspr\u00fcnglich separates, unl\u00f6sbar bzw. gegen nachtr\u00e4gliches unbeabsichtigtes Entfernen gesichert, von au\u00dfen am fertig montierten Wasserz\u00e4hler (1) \u00fcber eine schnappbare Form\u00adschluss\u00adverbindung befestigtes Kennzeichnungsteil aufweisen und deren Sichtscheibe (8) mittels eines Schraubrings (14) druckdicht gegen einen eine Geh\u00e4use\u00f6ffnung (16) umschlie\u00dfenden Dichtrand (18) des Z\u00e4hlergeh\u00e4uses (2) verspannt ist, wobei zwischen der Sicht\u00adscheibe (8) und einem umlaufenden, eine Sicht\u00f6ffnung (20) um\u00adschlie\u00dfenden, flanschartigen Ringkragen (19) des Schraubrings (14) ein Druckring angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Kenn\u00adzeichnungsteil (30) zur Befestigung an dem Ringkragen (19) des Schraubrings (14) ringf\u00f6rmig ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Wegen der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 5 bis 11 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auf der in C vom 7. April bis 11. April 2003 veran\u00adstalteten Messe \u201eWasser C\u201c u.a. Wasserz\u00e4hler unter der Bezeichnung \u201eMehrstrahlz\u00e4hler\u201c auf ihrem Messestand ausgestellt und angeboten, deren Ausgestaltung sich den Photos vom Messestand, welche die Kl\u00e4gerin als Anlagen K 8 und 9 \u00fcberreichte, entnehmen l\u00e4sst und worauf Bezug genommen wird. Anhand der Photographien ist zu erkennen, dass der Kennzeichnungsring in die Mehrstrahlz\u00e4hler der Beklagten eingesetzt, und mit den kennzeichnungspezifischen Daten versehen ist. Die Beklagte stellte die Kennzeichnungsringe selbst auch Versorgungsunternehmen vor und bot sie diesen an. Ein Exemplar eines solchen Ringes reichte die Kl\u00e4gerin als Anlage K 10 zur Gerichtsakte, worauf Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 19. M\u00e4rz 2003 mahnte der patentanwaltliche Vertreter der Kl\u00e4gerin die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf, welche nicht abgegeben wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagte urspr\u00fcnglich wegen unmittelbarer und mittel\u00adbarer Verletzung beider Klageschutzrechte auf Unterlassung, Rechnungs\u00adlegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatz\u00adverpflichtung und Vernichtung in Anspruch genommen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 5. August 2004 hat sie die das Klagegebrauchsmuster betreffenden Anspr\u00fcche zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Sie beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit im Hinblick auf die gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes gerichtete Berufungs\u00adnichtig\u00adkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Patentverletzung nicht in Abrede. Sie tr\u00e4gt vor, dass die Klageschutzrechte nicht rechtsbest\u00e4ndig seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen vollumf\u00e4nglich entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch macht und keine Veranlassung zur Aussetzung besteht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Wasserz\u00e4hler, bestehend aus einem Z\u00e4hler\u00adgeh\u00e4use und einem darin untergebrachten Messwerk mit durch eine Sicht\u00adscheibe ablesbaren Anzeigemitteln, wobei dem Z\u00e4hlergeh\u00e4use eine indivi\u00adduelle, ger\u00e4tespezifische Kennzeichnung zugeordnet ist.<\/p>\n<p>Derartige Wasserz\u00e4hler sind, wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt, im Stand der Technik hinl\u00e4nglich bekannt. Sie werden haupts\u00e4chlich von den Wasser\u00adver\u00adsorgungsunternehmen an den jeweiligen Verbrauchsstellen installiert, um im Durchlaufverfahren den jeweiligen Wasserverbrauch zu ermitteln und zu registrieren. Die Wasserz\u00e4hler werden dann in bestimmten Zeitabst\u00e4nden abgelesen, und der Kunde erh\u00e4lt nachfolgend eine verbrauchsbh\u00e4ngige Abrechnung.<\/p>\n<p>Nach der allgemeinen Beschreibung des Klagepatentes muss jeder Z\u00e4hler eine individuelle, ihm eindeutig zugeordnete Kennzeichnung aufweisen, die in der Regel zumindest aus einer bestimmten Zahlen- und\/oder Buchstaben\u00adkombination besteht. Diese Kennzeichnung muss an dem Z\u00e4hler gegen F\u00e4lschung und Entfernung sicher angebracht sein. Hierzu sei es \u00fcblich, die Kenn\u00adzeichnung vor der Montage der Einzelteile des Wasserz\u00e4hlers auf dem Ring\u00adbund eines Schraubrings einzupr\u00e4gen oder zu gravieren. Nach der Mon\u00adtage und der Eichung des Messwerks m\u00fcsse vom Hersteller zu jedem Wasserz\u00e4hler bzw. zu dem jeweils eingebauten Messwerk ein Pr\u00fcfprotokoll erstellt werden, um die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktion und Genauigkeit des Z\u00e4hlers nachweisen zu k\u00f6nnen. In der Praxis w\u00fcrden diese Kenn\u00adzeichnungen jedoch nicht vom Hersteller ausgew\u00e4hlt, sondern von dem jeweiligen Abnehmer, z.B. einem Wasser\u00adversor\u00adgungs\u00adunternehmen, vorgegeben. Deshalb k\u00f6nnten erst bei Vorlage von konkreten Bestellungen die \u201eWunsch-Kennzeichnungen\u201c aufgebracht und anschlie\u00dfend erst der Z\u00e4hler montiert und geeicht werden.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik gibt das Klagepatent die DE-AS 22 39 909 an, welche einen Hauswasserz\u00e4hler beschreibt, wobei eine Kunststoffscheibe als Kennzeichnungsschild innerhalb des Z\u00e4hlers, d.h. unterhalb des Schau\u00adglases, angeordnet ist. Damit muss eine Kennzeichnung schon vor bzw. w\u00e4hrend des Zusammenbaus des Z\u00e4hlers erfolgen.<\/p>\n<p>Das DE-GM 72 03 114 beschreibt mehrere Ausf\u00fchrungen eines Wasserz\u00e4hlers. Dabei ist ein Datentr\u00e4ger entweder unterhalb der Abdeckscheibe und damit innerhalb des Z\u00e4hlers angeordnet (Figur 1und 2), oder ein ringf\u00f6rmiger Datentr\u00e4ger wird oberhalb der Abdeckscheibe vom Rand des Verschlussringes angepresst (Figur 3 und 4). In allen F\u00e4llen muss der jeweilige Datentr\u00e4ger vor bzw. w\u00e4hrend des Zusammenbaus des Z\u00e4hlers eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik liegt der Erfindung das technische Problem (\u201eAufgabe\u201c) zugrunde, einen Wasserz\u00e4hler der genannten Art so zu verbessern, dass der gesamte Ablauf der Herstellung bzw. Montage einschlie\u00dflich Eichen und Erstellung der geforderten Pr\u00fcfprotokolle wirtschaftlicher durchf\u00fchrbar ist. Hierzu schl\u00e4gt es in seinem Anspruch 4 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Wasserz\u00e4hler (1) bestehend aus<\/p>\n<p>2. aus einem Z\u00e4hlergeh\u00e4use (2) und<\/p>\n<p>3. mit durch eine Sichtscheibe (8) ablesbaren Anzeigemitteln (6), sowie<\/p>\n<p>4. einer dem Z\u00e4hlergeh\u00e4use (2) zugeordneten individuellen, ger\u00e4te\u00adspezifischen Kennzeichnung (28);<\/p>\n<p>5. einem die Kennzeichnung (28) tragenden, urspr\u00fcnglich separaten Kennzeichnungsteil (30), welches<\/p>\n<p>5.1 unl\u00f6sbar bzw. gegen nachtr\u00e4gliches unbeabsichtigtes Entfernen gesichert,<\/p>\n<p>5.2 \u00fcber eine schnappbare Formschlussverbindung befestigt ist,<\/p>\n<p>5.3 und zwar von au\u00dfen am fertig montierten Wasserz\u00e4hler (1);<\/p>\n<p>6. die Sichtscheibe ist mittels eines Schraubrings druckdicht gegen einen eine Geh\u00e4use\u00f6ffnung umschlie\u00dfenden Dichtrand des Z\u00e4hler\u00adgeh\u00e4uses verspannt ist;<\/p>\n<p>7. zwischen der Sichtscheibe und einem umlaufenden, eine Sicht\u00ad\u00f6ffnung umschlie\u00dfenden, flanschartigen Ringkragen des Schraub\u00adrings ist eine Druckring angeordnet;<\/p>\n<p>8. das Kennzeichnungsteil ist an dem Ringkragen des Schraubrings befestigt und<\/p>\n<p>8.1 ringf\u00f6rmig ausgebildet.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien unstreitig macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch. Die Beklagte hat gegen das Vorbringen der Kl\u00e4gerin betreffend eine Verletzung des Klagepatentes keine Einwendungen erhoben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Sie benutzt rechtswidrig den Gegenstand des Klagepatentes.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten Schadensersatz verlangen, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Beklagte zur Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Zeitraum der Offenlegung der Patentanmeldung bis zu der Patenterteilung verpflichtet, \u00a7 33 PatG.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzu\u00admutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Die Beklagten hat schlie\u00dflich \u00fcber den W-Weg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140 b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu Ziffer I.2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist weiterhin gem\u00e4\u00df Ziffer II. zur Vernichtung der ange\u00adgriffenen Ausf\u00fchrungsform verpflichtet, \u00a7 140a PatG. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass der patentverletzende Zustand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf andere Art und Weise beseitigt werden kann oder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die von der Beklagten eingelegte Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichtes vom 28. Januar 2004 besteht keine Veranlassung zur Aussetzung.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht E (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Trans\u00adportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtig\u00adkeits\u00adklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungs\u00adrechtsstreit aus\u00adzu\u00adsetzen, da dies faktisch darauf hinauslau\u00adfen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hem\u00admende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Nach Ber\u00fccksichtigung diesen Grunds\u00e4tzen besteht im Hinblick auf die von der Beklagten gegen das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts vom 28. Januar 2004 beim Bundesgerichtshof eingelegte Berufung und unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen der Beklagten in den Schrifts\u00e4tzen vom 5. M\u00e4rz 2004 und 17. M\u00e4rz 2004 (Bl. 51 ff. und 59 ff. GA) keine hinrei\u00adchende Veranlassung zur Aussetzung. Eine Vernichtung des Klagepatentes ist nicht mit \u00fcberwiegender Wahrschein\u00adlichkeit zu erwarten.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat als weiteren Stand der Technik die DE 36 08 191 (Anlage B 2) vorgelegt. Diese zeigt einen Wasserz\u00e4hler wie er aus dem Stand der Technik vor Anmeldung des Klagepatentes bekannt war. Die Beklagte f\u00fchrt in diesem Zusammenhang aus, dass die Sichtscheibe, welche auf dem Messwerk angebracht sei, mittels eines Schraubrings druckdicht gegen einen eine Geh\u00e4use\u00f6ffnung umschlie\u00dfenden Dichtrand des Z\u00e4hlergeh\u00e4uses verspannt werde. Zwischen der Sichtscheibe und einem umlaufenden, eine Sicht\u00f6ffnung umschlie\u00dfenden, flanschartigen Ringkragen des Schraubrings sei ein Druckring angeordnet. Zwischen dem Ringkragen und der Sichtscheibe sei zur Sicht\u00f6ffnung hin eine ringf\u00f6rmige Nut ausgebildet. Damit unterscheide sich der Wasserz\u00e4hler des Klagepatentes von dem bekannten Stand der Technik lediglich durch einen Kennzeichnungsteil, der ohne Ver\u00e4n\u00adderung des Konstruktionsprinzips an diesem Wasserring anbringbar sei. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe w\u00fcrde sich der Fachmann nach geeigneten Kenn\u00adzeichnungsteilen umsehen, die nachtr\u00e4glich an einem Wasserz\u00e4hler an\u00adbringbar seien. Hierbei w\u00fcrde der Fachmann unmittelbar auf Clips zur\u00fcck\u00adgreifen, da diese dem Fachmann gel\u00e4ufig seien. Ein entsprechender Clip k\u00f6nnte daher wie das Glas aus der G 73 27 662 (Anlage K 1 zur Anlage K 3) aus\u00adgestaltet sein, so dass ein Fachmann ohne weiteres eine solche Ausgestaltung f\u00fcr ein entsprechendes Kennzeichnungsteil w\u00e4hlen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Beklagten kann eine erfinderische T\u00e4tigkeit nicht in Zweifel setzen. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob ein Fachmann von der Ausge\u00adstaltung der Glasscheibe mit einem Clip auf ein Kennzeichnungsteil mit Clip gelangen konnte, ist anhand des Vorbringens der Beklagten nicht ersichtlich, auf Grund welcher Anhaltspunkte und auf Grund welcher Problemstellung der Fachmann gerade die beiden Druckschriften, welche von der Beklagten angef\u00fchrt wurden, miteinander kombinieren sollte. Denn aus dem Stand der<\/p>\n<p>Technik ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Fachmann die bekannte Kennzeichnung als nachteilig ansah. Eine entsprechende Problematik war dem Fachmann somit nicht bewusst.<\/p>\n<p>Keine Veranlassung zur Aussetzung gibt auch das weitere Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 17. M\u00e4rz 2004. Unbehelflich ist zun\u00e4chst der Einwand der Beklagten, dass der Patentanspruch 1 nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Dies hat auch das Bundespatentgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt und entsprechend die Patentanspr\u00fcche 1 bis 3 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Im \u00dcbrigen hat das Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 28. Januar 2004 zutreffend und nachvollziehbar ausgef\u00fchrt, aus welchem Grunde die G 73 27 662 einer erfinderischen T\u00e4tigkeit nicht entgegen steht. Hiergegen hat die Beklagte keine konkreten Einwendungen erhoben. Insbesondere hat sie nicht dargetan, wo sich aus der Druckschrift ein Hinweis auf eine Befestigung des Kenn\u00adzeichnungs\u00adteiles an einem Ringkragen eines Schraubrings entnehmen lassen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte sich auch auf eine offenkundige Vorbenutzung im Hinblick auf einen Wasserz\u00e4hler der T GmbH beruft, kann nicht ausgeschlossen, dass vor dem Bundespatentgericht eine Beweisaufnahme durchgef\u00fchrt werden muss, deren Ergebnis nicht vorweggenommen werden kann.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 200.000,- EUR.<\/p>\n<p>Dr. H<br \/>\nL<br \/>\nR4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 250 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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