{"id":3618,"date":"2004-09-28T17:00:26","date_gmt":"2004-09-28T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3618"},"modified":"2016-04-28T09:50:36","modified_gmt":"2016-04-28T09:50:36","slug":"4a-o-35503-fuellen-von-reaktorroehren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3618","title":{"rendered":"4a O 355\/03 &#8211; F\u00fcllen von Reaktorr\u00f6hren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 249<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. September 2004, Az. 4a O 355\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Beschickungsvorrichtungen zum Verteilen fester Teilchen in einen Mehrrohreaktor, bei dem die Reaktorrohre im Wesentlichen vertikal sind und von einem oberen und einem unteren Rohrboden zusammengehalten werden, wobei die Beschickungsvorrichtung eine Vielzahl benachbarter gleichf\u00f6rmiger Platten in Augenform aufweist, die fliesenartig zu einer im Wesentlichen geschlossenen Fl\u00e4che kombiniert werden und die Oberfl\u00e4che des oberen Rohrbodens im Wesentlichen bedecken, wobei jede Platte zwischen 1 und 30 L\u00f6cher hat, wobei jedes Loch einem Reaktorrohr entspricht, wobei jedes Loch einen Durchmesser hat, der nicht gr\u00f6\u00dfer als 95 % des Innendurchmessers des Reaktorrohres und nicht kleiner als das 1.1-fache der gr\u00f6\u00dften Abmessung eines einzelnen Teilchens, das eingef\u00fcllt werden soll, ist, wobei die polygonalen Platten auch Befestigungsmittel zum Halten der L\u00f6cher in \u00dcbereinstimmung mit den entsprechenden Reaktorrohren aufweisen,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) ein Verfahren zum Einf\u00fcllen fester Teilchen in einen Mehrrohrreaktor anzuwenden oder anzubieten, wobei die Reaktorrohre einen Innendurchmesser von wenigstens dem zweifachen des Durchmessers eines einzelnen Teilchens, das eingef\u00fcllt werden soll, haben, wobei der Reaktor einen oberen Rohrboden hat, der die oberen Enden der Vielzahl der Reaktorrohre zusammenh\u00e4lt, wobei das Verfahren folgende Schritte aufweist:<\/p>\n<p>aa) Positionieren einer Beschickungsvorrichtung nach Ziffer I.1.a) auf der Oberseite des oberen Rohrbodens, so dass die kombinierten polygonalen Platten im Wesentlichen den oberen Rohrboden abdecken und ihre L\u00f6cher den Reaktorrohren entsprechen;<\/p>\n<p>bb) Gie\u00dfen der Teilchen \u00fcber die kombinierten polygonalen Platten, welche den Rohrboden \u00fcberdecken;<\/p>\n<p>cc) Kehren der Teilchen durch die L\u00f6cher in den Platten in die jeweiligen Reaktorrohre, wodurch die Teilchen die Reaktorrohre in einer gleichm\u00e4\u00dfigen Weise f\u00fcllen und Br\u00fcckenbildung verhindert wird;<\/p>\n<p>dd) Entfernen von Restteilchen und jeglichem Staub, der auf und zwischen den R\u00e4ndern verbleibt; und<\/p>\n<p>ee) Entfernen der Beschickungsvorrichtung<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 2. Mai 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, und\/oder der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>b) der Art und des Umfangs ver\u00fcbter eigener Verfahrensbenutzungshandlungen, insbesondere unter Angabe des damit erzielten Umsatzes;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote des Verfahrens und f\u00fcr Vorrichtungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den im Klageantrag zu I.1. genannten Vorrichtungen unmittelbar zugeordnet werden;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1. a) und b) bezeichneten, seit dem 2. Mai 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein texanisches Unternehmen, ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patentes 0 963 xxx (Anlage L 1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage L 13, nachfolgend: Klagepatent). Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung erfolgte am 4. Mai 1999 unter Inanspruchnahme der europ\u00e4ischen Priorit\u00e4t vom 12. Mai 1998. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 2. April 2003 bekanntgemacht worden. Die deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatentes wurde von der Kl\u00e4gerin am 12. Juni 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Das Klagepatent, welches in Kraft steht, betrifft Vorrichtungen zum F\u00fcllen von Reaktorr\u00f6hren. Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcche 1 und 10 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Beschickungsvorrichtung zum Verteilen fester Teilchen in einen Mehrrohreaktor, bei dem die Reaktorrohre im Wesentlichen vertikal sind und von einem oberen und einem unteren Rohrboden zusammengehalten werden, wobei die Beschickungsvorrichtung eine Vielzahl benachbarter polygonaler, d.h. dreieckiger, viereckiger oder sechseckiger Platten aufweist, wobei jede polygonale Platte zwischen 1 und 30 L\u00f6cher hat, wobei jedes Loch einem Reaktorrohr entspricht, wobei jedes Loch einen Durchmesser hat, der nicht gr\u00f6\u00dfer als 95 % des Innendurchmessers des Reaktorrohres und nicht kleiner als das 1.1-fache der gr\u00f6\u00dften Abmessung eines einzelnen Teilchens, das eingef\u00fcllt werden soll, ist, wobei die polygonalen Platten auch Befestigungsmittel zum Halten der L\u00f6cher in \u00dcbereinstimmung mit den entsprechenden Reaktorrohren aufweisen. (Anspruch 1)<\/p>\n<p>Verfahren zum Einf\u00fcllen fester Teilchen in einen Mehrrohrreaktor, wobei die Reaktorrohre einen Innendurchmesser von wenigstens dem Zweifachen des Durchmessers eines einzelnen Teilchens, das eingef\u00fcllt werden soll, haben, wobei der Reaktor einen oberen Rohrboden hat, der die oberen Enden der Vielzahl der Reaktorrohre zusammenh\u00e4lt, wobei das Verfahren folgende Schritte aufweist:<\/p>\n<p>a) Positionieren einer Beschickungsvorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8 auf der Oberseite des oberen Rohrbodens, so dass die kombinierten polygonalen Platten im wesentlichen den oberen Rohrboden abdecken und ihre L\u00f6cher den Reaktorrohren entsprechen;<\/p>\n<p>b) Gie\u00dfen der Teilchen \u00fcber die kombinierten polygonalen Platten, welche den Rohrboden \u00fcberdecken;<\/p>\n<p>c) Kehren der Teilchen durch die L\u00f6cher in den Platten in die jeweiligen Reaktorrohre, wodurch die Teilchen die Reaktorrohre in einer gleichm\u00e4\u00dfigen Weise f\u00fcllen und Br\u00fcckenbildung verhindert wird;<\/p>\n<p>d) Entfernen von Restteilchen und jeglichem Staub, der auf und zwischen den R\u00e4ndern verbleibt; und<\/p>\n<p>e) Entfernen der Beschickungsvorrichtung. (Anspruch 10)<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung. Figur 1 zeigt in schematischer Weise eine Draufsicht auf einen Teil der Beschickungsvorrichtung und Figur 2 zeigt eine Schnittansicht der Figur 1 entlang der Linie II-II.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die europaweit t\u00e4tig ist, ist insbesondere in der Bef\u00fcllung und Entladung von Katalyse-Reaktoren in Raffinerien und in der chemischen Industrie t\u00e4tig. Sie vertreibt Beschickungsvorrichtungen f\u00fcr Mehrrohrreaktoren, die aus einer Vielzahl einzelner, fliesenartig zusammengesetzter Platten besteht. Ein Modell einer entsprechenden Platte hat die Kl\u00e4gerin als Anlage L 8 zur Gerichtsakte gereicht. Nachfolgend abgebildet ist eine schematische Skizze von einer aus diesen Platten gebildeten Oberfl\u00e4che einer Beschickungsvorrichtung.<\/p>\n<p>Wie sich aus der Anlage L 9 ergibt, bilden die von der Beklagten verwendeten Platten eine fliesenartig zusammensetzte Oberfl\u00e4che aus, die den darunter befindlichen Rohrboden vollst\u00e4ndig abdeckt und nur kleinere Spalten zwischen den Platten zur Aufnahme von Staub offenl\u00e4sst.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Inhaberin eines deutschen Patentes 102 ####1 (Offenlegungsschrift Anlage B2, nachfolgend: Streitpatent), welches am 25. Oktober 2002 angemeldet wurde. Die Offenlegung erfolgte am 13. Mai 2004, die Patenterteilung am 29. Juli 2004. Das Streitpatent betrifft eine Beladevorrichtung. Nachfolgend abgebildet ist in der Figur 1 eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der in dem Streitpatent gesch\u00fctzten Erfindung.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspricht, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, der zeichnerischen Darstellung der Erfindung nach dem Streitpatent.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform teilweise wortsinngem\u00e4\u00df, teilweise mit \u00e4quivalenten Mitteln von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch macht und nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen, jedoch ohne den den Beklagten einger\u00e4umten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Patentverletzung in Abrede. Sie vertritt die Auffassung, dass eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatentes nicht vorliegen k\u00f6nne, da ihr auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Patent, das Streitpatent, erteilt worden sei. Aus diesem Grunde sie die Abwandlung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr einen Fachmann nicht naheliegend gewesen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch keine Befestigungsmittel im Sinne des Klagepatentes auf, da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die augenf\u00f6rmigen Platten nicht fest mit den Reaktorrohren verbunden, sondern lediglich lose eingesteckt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen umf\u00e4nglich entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Verwenden derselben zum Beschicken eines Mehrrohrreaktors mit Festteilchen, insbesondere Katalysatorteilchen.<\/p>\n<p>Ein sog. Mehrrohreaktor ist im Wesentlichen ein H\u00fclse- und -Rohr-Tauscher, der bis zu mehreren Tausend oder sogar zehntausend im Wesentlichen vertikaler Reaktorrohre innerhalb seiner H\u00fclse hat, wobei jedes Reaktorrohr ein Festbett aus Katalysatorteilchen enth\u00e4lt und extern von einem Fluid gek\u00fchlt wird, das zwischen den Rohren in der H\u00fclse zirkuliert. Mehrrohrreaktoren werden f\u00fcr hoch exotherme Reaktionen benutzt, so wie der Epoxidation von Ethylen. Innerhalb der Reaktorh\u00fclse werden die Reaktorrohre von einem oberen und einem unteren Rohrboden zusammengehalten.<\/p>\n<p>Das Beschicken oder Entladen der Vielzahl enger und langgestreckter Reaktorrohre mit Katalysator, dessen Teilchen allgemein nicht sehr viel kleiner sind als der Innendurchmesser der Rohre ist schwierig und zeitraubend. Eine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung der Katalysatorteilchen innerhalb jedes Rohres und zwischen allen Rohren ist sehr wichtig, jedoch schwierig zu erreichen. W\u00e4hrend des Beschickens ist es wesentlich \u2013 so die Klagepatentschrift -, dass die Anzahl der Teilchen, die in das Reaktorrohr gleichzeitig eintreten, multipliziert mit ihrer gr\u00f6\u00dften Abmessung, klein genug in Relation zu dem Innendurchmesser des Reaktorrohres ist, um so den Zustand zu verhindern, der als \u201eBr\u00fcckenbildung\u201c bekannt ist. \u201eBr\u00fcckenbildung\u201c tritt auf, wenn mehrere Teilchen gleichzeitig in das Rohr eintreten und herabfallen, sich an einem Teil des Weges nach unten im Rohr verkeilen und einen Leerraum unterhalb hinterlassen, was zu ungleichm\u00e4\u00dfig und unvollst\u00e4ndig beschickten Rohren f\u00fchrt. Wenn die langgestreckten Reaktorrohre beschickt werden, ist es das Beste, sicherzustellen, dass die Teilchen in die Rohre nacheinander einzeln eintreten. Eine weitere Forderung ist, dass ein kleiner oberer Abschnitt jedes Reaktorrohres frei von Katalysator gehalten wird.<\/p>\n<p>In der Vergangenheit war es \u00fcblich, einen Trichter an das obere Ende jedes Rohres zu bringen und die Teilchen in die einzelnen Rohre zu gie\u00dfen, was einen gro\u00dfen zeitlichen und personellen Aufwand bedeutete.<\/p>\n<p>Aus der US-amerikanischen Patentschrift 3 223 490 (Anlage L 4) ist eine Vorrichtung f\u00fcr Reaktorrohre bekannt, die eine perforierte Platte aufweist, die auf den Reaktorrohren ruht, wobei die Perforation dem Muster und Abstand der Reaktorrohre entsprechen. Die Vorrichtung weist weiterhin F\u00fcllrohre auf, eines f\u00fcr jedes Reaktorrohr, welche in der perforierten Platte stecken und sich in die entsprechenden Reaktorrohre erstrecken. Im Betrieb wird Katalysator auf die perforierte Platte aufgesch\u00fcttet und die Platte wird durch einen Vibrationsmechanismus gesch\u00fcttelt, was bewirkt, dass die Katalysatorteilchen eines nach dem anderen durch die F\u00fcllrohre und die Reaktorrohre laufen.<\/p>\n<p>Aus der britischen Patentschrift 218 209 (Anlage L 5) ist eine F\u00fcllvorrichtung f\u00fcr Reaktorrohre bekannt, die aus einer Platte besteht, welche auf den Reaktorrohren ruht, und F\u00fcllrohren, die in der Platte stecken und sich in die entsprechenden Reaktorrohre erstrecken. Der Unterschied zu der vorgenannten Vorrichtung besteht darin, dass die F\u00fcllrohre fest mit der Platte verbunden sind und ein Vibriermechanismus nicht angesprochen ist. Die Funktion der Vorrichtung nach dieser Druckschrift ist, wie das Klagepatent ausf\u00fchrt, sicherzustellen, dass alle Reaktorrohre zu einem festen Niveau unterhalb ihrer Oberseite bef\u00fcllt werden. Das Ph\u00e4nomen der Br\u00fcckenbildung ist nicht angesprochen.<\/p>\n<p>An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen sieht es das Klagepatent als nachteilig an, dass sie nicht flexibel sind, da eine Platte und ihre zugeordneten F\u00fcllrohre nur in einem Mehrrohrreaktor derselben Gr\u00f6\u00dfe und Form benutzt werden k\u00f6nnen, der dieselbe Anzahl, dasselbe Muster, denselben Abstand und Durchmesser bei den Reaktorrohren hat. Sie sind auch gro\u00df, schwer und m\u00fchsam zu transportieren und in den oberen Reaktordom hineinzubringen.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein viel einfacheres und flexibleres Beschickungssystem f\u00fcr Mehrrohrreaktoren bereitzustellen. Hierf\u00fcr schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Beschickungsvorrichtung zum Verteilen fester Teilchen in einen Mehrrohrreaktor;<\/p>\n<p>1.1 die Reaktorrohre sind im Wesentlichen vertikal,<\/p>\n<p>1.2 die Reaktorrohre werden zusammengehalten von<\/p>\n<p>a) einem oberen Rohrboden und<\/p>\n<p>b) einem unteren Rohrboden.<\/p>\n<p>2. Die Beschickungsvorrichtung umfasst:<\/p>\n<p>2.1 eine Vielzahl benachbarter Platten,<\/p>\n<p>a) die Platten sind polygonal, d.h. dreieckig, viereckig oder sechseckig,<\/p>\n<p>b) jede polygonale Platte hat zwischen 1 und 30 L\u00f6cher,<\/p>\n<p>c) jedes Loch entspricht einem Reaktorrohr,<\/p>\n<p>d) jedes Loch hat einen Durchmesser<\/p>\n<p>(1) nicht gr\u00f6\u00dfer als 95 % des Innendurchmessers des Reaktorrohres und<\/p>\n<p>(2) nicht kleiner als das 1,1-fache der gr\u00f6\u00dften Abmessung eines einzelnen Teilchens, das eingef\u00fcllt werden soll;<\/p>\n<p>2.2 die polygonalen Platten weisen auch Befestigungsmittel zum Halten der L\u00f6cher in \u00dcbereinstimmung mit den entsprechenden Reaktorrohren auf.<\/p>\n<p>Der Verfahrensanspruch 10, welchen die Kl\u00e4gerin vorliegend weiterhin geltend macht, weist folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Einf\u00fcllen fester Teilchen in einen Mehrrohrreaktor;<\/p>\n<p>1.1 die Reaktorrohre haben einen Innendurchmesser von wenigstens dem Zweifachen des Durchmessers eines einzelnen Teilchens, das eingef\u00fchrt werden soll,<\/p>\n<p>1.2 der Reaktor hat einen oberen Reaktorboden, der die oberen Enden der Vielzahl der Reaktorrohre zusammenh\u00e4lt.<\/p>\n<p>2. Das Verfahren weist die folgenden Schritte auf:<\/p>\n<p>2.1 Positionieren der Beschickungsanlage nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8,<\/p>\n<p>a) auf der Oberseite des oberen Rohrbodens,<\/p>\n<p>b) die kombinierten polygonalen Platten decken im Wesentlichen den oberen Rohrboden ab und<\/p>\n<p>c) ihre L\u00f6cher entsprechen den Reaktorrohren.<\/p>\n<p>2.2 Gie\u00dfen der Teilchen \u00fcber die kombinierten polygonalen Platten, welche den Rohrboden \u00fcberdecken.<\/p>\n<p>2.3 Kehren der Teilchen durch die L\u00f6cher, wodurch<\/p>\n<p>a) die Teilchen die Reaktorrohre in einer gleichm\u00e4\u00dfigen Weise f\u00fcllen und<\/p>\n<p>b) Br\u00fcckenbildung verhindert wird.<\/p>\n<p>2.4 Entfernen von Restteilchen und jeglichem Staub, der auf und zwischen den R\u00e4ndern verbleibt.<\/p>\n<p>2.5 Entfernen der Beschickungsvorrichtung.<\/p>\n<p>Die Erfindung verwendet mithin eine Vielzahl diskreter polygonaler Platten, um die obere Platte in einer zweidimensionalen Anordnung dicht zu bepacken, d.h. um vollst\u00e4ndig irgendeine Form und Gr\u00f6\u00dfe der oberen Rohrplatte abzudecken, in derselben Weise wie Kacheln benutzt werden, um einen Boden zu bedecken. Zusammen bilden die polygonalen Platten eine au\u00dferordentlich einfache und flexible Mehrrohr-Beschickungsvorrichtung.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung der Merkmale 2.1a), und 2.2 des Anspruchs 1 sowie entsprechend des Verfahrensanspruchs 10.<\/p>\n<p>Merkmal 2.1 a) besagt, dass die Platten der Beschickungsvorrichtung polygonal sind, d.h. dreieckig, viereckig oder sechseckig. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist liegt eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung nicht vor. Im Streit steht hingegen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die augenf\u00f6rmige Platten aufweist, von der Lehre nach dem Klagepatent mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu \u00a7 14 PatG, Art. 69 EP\u00dc liegt \u00c4quivalenz dann vor, wenn der Fachmann die bei der Ausf\u00fchrungsform eingesetzten Mittel auf Grund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der in den Schutzanspr\u00fcchen beschriebenen Lehre ausgerichtet sind, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I m.w.N. aus der Rspr.).<\/p>\n<p>Eine Gleichwirkung liegt vor. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stimmt in ihrer technischen Wirkung mit der Lehre des Klagepatentes \u00fcberein. Mit der in Merkmal 2.1 a) vorgeschlagenen polygonalen Ausgestaltung einer Vielzahl benachbarter Platten werden im Wesentlichen zwei erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Wirkungen erreicht. Zum einen wird ein einfacheres und flexibleres Beschickungssystem f\u00fcr Mehrrohrreaktoren offenbart, indem statt einer durchgehenden, inflexiblen Platte mit L\u00f6chern, eine Vielzahl von Platten verwendet werden, die sich einigerma\u00dfen b\u00fcndig aneinandersetzen lassen (vgl. Anlage L 13, Seite 2 Rdnr. 5 bis 8, Seite 3 Rdnr. 17). Zum anderen werden gleichf\u00f6rmige R\u00e4ume zwischen den Platten geschaffen, die der Ablagerung von Staub dienen (vgl. Anlage L 13 Seite 3 Rdnr. 17). Diese Wirkungen werden auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erreicht. Wie das Klagepatent, so erzielen auch die augenf\u00f6rmigen Platten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine flexible Abdeckung des Reaktorbodens durch eine Vielzahl von Platten, die so gestaltet sind, dass sie sich wie Fliesen ineinander f\u00fcgen, einigerma\u00dfen rotationsfest sind und dadurch eine geschlossene flexible Verteilerplatte bilden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vermeidet so die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile der einst\u00fcckigen Verteilerplatten, da es sich um individuelle, einzelne Platten handelt, die jeweils auf die Reaktorrohre aufgesetzt werden k\u00f6nnen, ohne dass, wie bei der US-amerikanischen Patentschrift 3 223 490, es sich um eine durchgehende Platte handelt, die nicht flexibel ist (vgl. Anlage L 13, Seite 2 Rdnr. 7). Zudem kann auch mit der augenf\u00f6rmigen Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein gleichf\u00f6rmiger Raum zwischen den einzelnen Platten geschaffen werden, so wie dies auch bei einer polygonalen Platte m\u00f6glich ist (vgl. Anlage L 13, Seite 3 Rdnr. 17). Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Zusammenbau im Hinblick auf die Schaffung gleichf\u00f6rmiger Zwischenr\u00e4ume einfacher handhabbar ist, schlie\u00dft eine Gleichwirkung nicht aus, weil alle erfindungsgem\u00e4\u00dfen, mit dem Merkmal 2.1 a) angestrebten Wirkungen auch durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erreicht werden. Von Vorrang ist die gleichm\u00e4\u00dfige Bef\u00fcllung der Reaktionsrohre. Erst in zweiter Linie soll der Staub im Spalt zwischen den Beladeelementen gesammelt werden. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hierzu besser in der Lage sein soll, ist f\u00fcr die Frage der Gleichwirkung ohne Relevanz.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform war f\u00fcr den Fachmann auf Grund von an den Patentanspr\u00fcchen 1 bzw. 10 ausgerichteten \u00dcberlegungen auch auffindbar. Anhand der Erl\u00e4uterung des Klagepatentes, die einzelnen Platten sollten in derselben Weise wie Kacheln benutzt werden, ist f\u00fcr den Fachmann erkennbar, dass hierf\u00fcr nicht nur die im Klagepatent angegebenen polygonalen Formen in Betracht kommen, sondern vielmehr jede geometrische Form. Er wird daher in seine \u00dcberlegungen die einfachste Form, n\u00e4mlich eine kreisrunde Plattenausgestaltung heranziehen, wie dies auch von dem Streitpatent angef\u00fchrt wird (vgl. Anlage NRV B2 Seite 3 Rdnr. 13). Dabei erkennt er, dass mit kreisrunden Platten die R\u00e4ume zwischen den Platten nicht gleichf\u00f6rmig gestaltet werden k\u00f6nnen, wie dies erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebt ist. Es liegt jedoch in seinem Fachwissen und \u2013k\u00f6nnen zu erkennen, dass er die Kreisform der Platte lediglich durch einander diametral gegen\u00fcberliegende Nasen zu erweitern hat, welche Spitzen ausbilden, die auf einer durch einen Mittelpunkt der Kreisform verlaufenden Achse X-X angeordnet sind und jeweils ein gleichschenkliges Dreieck ausbilden, wenn er die bei einer polygonalen Plattenform verwirklichte Flexibilit\u00e4t und Gleichf\u00f6rmigkeit der Anordnung auch mit einer im Kern kreisf\u00f6rmigen Ausgestaltung erreichen will.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagten auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Streitpatent erteilt worden ist. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann gegen\u00fcber dem Klagepatent \u00e4quivalent, n\u00e4mlich naheliegend, und zugleich erfinderisch sein. Dies deshalb, weil der Gegenstand der Pr\u00fcfung auf Erfindungsh\u00f6he vom Ansatz her ein unterschiedlicher ist. Im Rahmen der \u00c4quivalenzbetrachtung steht die abgewandelte Ausf\u00fchrungsform nur insoweit zur Beurteilung, als die nicht dem Wortsinn nach verwirklichten Anspruchsmerkmale des Klagepatentes betroffen sind (vgl. hierzu K\u00fchnen, \u00c4quivalenzschutz und patentierte Verletzungsform, GRUR 1996, 729, 733).<\/p>\n<p>Vorliegend ist f\u00fcr die Kammer nicht erkennbar und auch von der Beklagten nicht konkret dargetan, aus welchem Grunde das Streitpatent zugunsten der Beklagten erteilt worden ist. Anhaltspunkte hierf\u00fcr ergeben sich nicht aus der Streitpatentschrift.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen w\u00fcrdigt nach Auffassung der Kammer, was nachfolgend im Rahmen der Diskussion unter Merkmals 2.2 noch konkret ausgef\u00fchrt werden wird, das Streitpatent die Offenbarung der Lehre nach dem Klagepatent im Hinblick auf die Befestigungsmittel unzutreffend. Denn im Streitpatent wird zu dem Klagepatent ausgef\u00fchrt (vgl. Anlage NRV B3 Seite 2 Rdnr. 7):<\/p>\n<p>\u201eUm ausreichenden Halt zu gew\u00e4hrleisten, sind die F\u00fcllrohre derart ausgef\u00fchrt, dass sie klemmend in den Rohren gehalten sind. Hierf\u00fcr weisen die Enden eine sich ausgehend von der Platte zu ihren freien verj\u00fcngende Form auf und sind zus\u00e4tzlich l\u00e4ngsgeschlitzt. Der Durchmesser der F\u00fcllrohre ist derart ausgef\u00fchrt, dass die F\u00fcllrohre mit ihren freien Enden leicht in die Rohre bzw. Einf\u00fcll\u00f6ffnungen eingef\u00fchrt und anschlie\u00dfend durch Druck verklemmt werden k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammer sieht das Klagepatent jedoch keine klemmende Befestigung vor, sondern es gen\u00fcgt eine solche, die lediglich die Beschickungsvorrichtung auf den Reaktorrohren h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien im Streit steht zudem die Verwirklichung des Merkmals 2.2, welches besagt, dass die polygonalen Platten auch Befestigungsmittel aufweisen zum Halten der L\u00f6cher in \u00dcbereinstimmung mit den entsprechenden Reaktorrohren. Die Beklagte vertritt zur Frage der Befestigungsmittel die Auffassung, dass das Klagepatent solche Befestigungsmittel vorsehe, die f\u00fcr eine besonders feste Verbindung sorgen w\u00fcrden, wie z.B. eine Klemmverbindung. Dies ergebe sich aus der Klagepatentschrift, wenn dort ausgef\u00fchrt werde, dass die polygonalen Platten \u201ean ihrem Platz durch Befestigungsmittel\u201c gehalten werden (Anlage L 13, Seite 3 Rdnr. 11). In Abgrenzung zu dem in der Klagepatentschrift geschilderten Stand der Technik sehe das Klagepatent lediglich eine bestimmte Befestigung nicht vor, so wie dies in der US-amerikanischen Patentanmeldung 3 223 490 geschehen sei (Anlage L 13, Seite 3 Rdnr. 13). Der Fachmann gehe daher bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Beschreibung davon aus, dass entsprechend des vorbekannten Standes der Technik zwar ein fester Sitz vorgesehen sei, aber ein einfaches, den Schrauben und Muttern des US-Patentes 3 223 490 \u00e4quivalentes Mittel bevorzugt sei. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden die \u00d6ffnungen mittels endseitig um die \u00d6ffnung der Platte angeformte F\u00fcllrohre mit einem Au\u00dfendurchmesser gehalten werden, der geringer sei als der Innendurchmesser eines Reaktorrohres. Die Beladeelemente w\u00fcrden daher nur locker \u00fcber die Reaktorrohre gest\u00fclpt.<\/p>\n<p>Der Auffassung der Beklagten ist nicht zuzustimmen. Der Begriff des Befestigungsmittels im Sinne des Klagepatentes kann nicht einschr\u00e4nkend dahin ausgelegt werden, dass die einzelnen Platten fest im Sinne von starr und unbeweglich an ihrem Platz auf dem jeweiligen Rohrboden gehalten werden sollen. Daf\u00fcr gibt die Klagepatentschrift keine Anhaltspunkte. Der Begriff ist vielmehr technisch-funktional dahingehend auszulegen, dass ein Halten der Platten auf der Oberseite der Reaktorrohre gen\u00fcgt, wovon auch das Klagepatent selbst spricht (vgl. Anlage L 13 Seite 3 Rdnr. 11). Auch wird auf Seite 4 Rdnr. 13 der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDie Befestigungseinrichtung zum Halten des Loches oder der L\u00f6cher in \u00dcbereinstimmung mit dem jeweiligen Reaktorrohr oder den Rohren kann im Prinzip so gew\u00e4hlt werden, dass sie einzeln f\u00fcr jedes Loch oder gemeinsam f\u00fcr die gesamte Vorrichtung ist. Es gibt viele mehr oder weniger einfache M\u00f6glichkeiten, dieses Mittel zu bewirken. Nat\u00fcrlich wird, je einfacher die Befestigungseinrichtung ist, desto einfacher die Bedienung sein und aus diesem Grund sind Schrauben und Bolzen nicht bevorzugt. Zweckm\u00e4\u00dfigerweise ist die Befestigungseinrichtung ein Einsatz, der sich von der Kante des Loches in den oberen Bereich des Reaktorrohres erstreckt und eine L\u00e4nge von 0,5 cm bis 1,5 Meter hat. Die Form eines solchen Einsatzes kann irgendeine sein, von wenigstens einem Dorn bis zu einem kompletten Rohr, einschlie\u00dflich Zwischenformen, wie einem Halbrohr.\u201c (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Hieraus kann ein Fachmann ohne Weiteres den Schluss ziehen, dass eine lediglich \u201elose\u201c Verbindung gen\u00fcgt. Denn auch ein Einsatz in Form eines Dornes oder eines Rohres sorgt nicht f\u00fcr eine feste bzw. starre Verbindung. Ein solches Rohr befestigt die einzelne Platte so an oder auf dem Reaktorrohr, dass eine Ausrichtung zwischen dem Loch in der Platte und dem Reaktorrohr gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>In dieser Auffassung wird der Fachmann best\u00e4rkt durch die Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform, wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eBevorzugt ist die Befestigungseinrichtung ein Einsatz in der Form eines Rohres oder eines Halbrohres mit demselben oder einem kleineren Innendurchmesser als das Loch in der Platte, und sie erstreckt sich von ihrer Kante in das Reaktorrohr.\u201c<\/p>\n<p>Dem kann der Fachmann ohne Weiteres entnehmen, dass ein Rohr oder Halbrohr nicht notwendigerweise klemmend in dem Reaktorrohr befestigt sein muss, da auch ein Befestigungsmittel mit einem kleineren Innendurchmesser als das Loch in der Platte erfindungsgem\u00e4\u00df ist.<\/p>\n<p>Eine feste Verbindung zwischen der einzelnen Platte und dem Reaktorrohr ist mithin nicht erforderlich. Das lose in das Reaktorrohr hineinragende F\u00fcllrohr f\u00fchrt zwingend zu der notwendigen Deckung von Plattenloch und Reaktorrohr. Auch erf\u00fcllt die einfache Arretierung der Platten auf den Reaktorrohren den angestrebten Zweck, die Platten auf dem Rohr so zu halten, dass ein einfaches Verschieben nicht mehr m\u00f6glich ist, wie dies der Fall sein kann, wenn die Reaktorrohre \u00fcber die Platten mit dem Katalysator beschickt werden. Neben diesem bevorzugten Befestigungsmittel umfasst das Klagepatent auch Befestigungsmittel, die, wie es das Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt, f\u00fcr einen spielfreien Sitz des F\u00fcllrohres in dem Reaktorrohr sorgen (vgl. Figur 2). Diese weitere Ausf\u00fchrungsform stellt jedoch lediglich eine Ausf\u00fchrungsform der Erfindung dar und kann den Schutzbereich des Klagepatentes nicht beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Verst\u00e4ndnisses des Klagepatentes macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem Merkmal 2.2 ohne weiteres Gebrauch.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagte den Gegenstand des Klagepatentes unter Versto\u00df gegen \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 und 2 PatG benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann zudem von der Beklagten nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG hat die Beklagte ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Ansatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.000.000,- EUR.<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 249 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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