{"id":3616,"date":"2015-06-11T17:00:28","date_gmt":"2015-06-11T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3616"},"modified":"2016-04-28T09:49:37","modified_gmt":"2016-04-28T09:49:37","slug":"4a-o-4414-prozesskartusche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3616","title":{"rendered":"4a O 44\/14 &#8211; Prozesskartusche"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02417<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Juni 2015, Az. 4a O 44\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden und hinsichtlich der Beklagten zu 3) an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B), die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist, wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enth\u00e4lt, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:<\/p>\n<p>eine elektrofotografische fotosensitive Trommel mit einer fotosensitiven Schicht auf einer Umfangsfl\u00e4che davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;<\/p>\n<p>ein Kupplungselement, das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und das mit der Antriebswelle in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel zu rotieren, wobei das Kupplungselement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel derart bereitgestellt ist, dass das Kupplungselement in der Lage ist, eine Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel zur \u00dcbertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel und eine Freigabewinkelposition einzunehmen, in der das Kupplungselement weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel und gegen\u00fcber der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition geneigt ist zum Freigeben des Kupplungselements von der Antriebswelle, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart angepasst ist, dass, wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel demontiert wird, sich das Kupplungselement von der Rotationskraft\u00fcbertragungs-winkelposition zu der Freigabewinkelposition bewegt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<br \/>\n(Anspruch 1 des Klagepatents)<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Juli 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, die f\u00fcr die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine), in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. August 2013 begangen haben, unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigten und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>4. nur die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3): die in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. nur die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3): die vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 17. August 2013 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder zu 3) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) oder zu 3) zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1) oder zu 3) die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 17. August 2013 durch die in Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,00. Hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungstenors (Ziff. I.2 und I.3. des Tenors) ist das Urteil zudem gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 80.000,00 (insgesamt). Ferner ist das Urteil im Kostenpunkt gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Gegenst\u00e4nde, Ver\u00f6ffentlichung des hiesigen Urteils sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in englischer Sprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 2 087 XXX B1 mit dem Titel \u201eProzesskartusche, Elektrophotgraphische Bilderzeugungsvorrichtung und Photosensitive Elektrophographische Trommeleinheit\u201c (im Folgenden: Klagepatent; Anlage K4, eine deutsche \u00dcbersetzung ist als Anlage K5a zur Akte gereicht worden). Das Klagepatent wurde am 25.12.2007 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4tsdaten 22.12.2006, 22.02.2007 und 21.12.2007 dreier japanischer Schriften angemeldet und die Anmeldung am 12.08.2009 offengelegt. Das Europ\u00e4ische Patentamt erteilte das Klagepatent und ver\u00f6ffentlichte am 17.07.2013 den Hinweis auf dessen Erteilung. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der deutschen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eElektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B),<\/p>\n<p>die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist, wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:<\/p>\n<p>i) eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b) auf einer Au\u00dfenoberfl\u00e4che davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;<\/p>\n<p>ii) ein Kupplungsbauelement (150), das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und das mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren,<\/p>\n<p>wobei das Kupplungsbauelement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) derart bereitgestellt ist, dass das Kupplungsbauelement (150) in der Lage ist,<\/p>\n<p>eine Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zur \u00dcbertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)<\/p>\n<p>und eine L\u00f6swinkelposition einzunehmen, in der das Kupplungsbauelement (150) weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition geneigt ist zum L\u00f6sen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180),<\/p>\n<p>wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart eingerichtet ist, dass, wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) demontiert ist, sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition zu der L\u00f6swinkelposition bewegt.\u201c<\/p>\n<p>In der englischen Verfahrenssprache des Klagepatents lautet Anspruch 1:<\/p>\n<p>\u201cAn electrophotographic photosensitive drum unit (B) usable with a main assembly of an electrophotographic image forming apparatus, the main assembly including a driving shaft (180) to be driven by a motor, having a rotational force applying portion, wherein said electrophotographic drum unit is dismountable from the main assembly in a dismounting direction substantially perpendicular to an axial direction (L3) of the driving shaft, said electrophotographic drum unit comprising:<\/p>\n<p>i) an electrophotographic photosensitive drum (107) having a photosensitive layer (107b) at a peripheral surface thereof, said electrophotographic photosensitive drum being rotatable about an axis (L1) thereof;<\/p>\n<p>ii) a coupling member (150) rotatable about an axis (L2) thereof, engageable with the driving shaft (180) to receive a rotational force, from the rotational force applying portion, for rotating said electrophotographic photosensitive drum (107) said coupling member is provided at an axial end of said electrophotographic photosensitive drum (107) such that said coupling member (150) is capable of taking a rotational force transmitting angular position substantially co-axial with said axis (L1) of said electrophotographic photosensitive drum (107) for transmitting the rotational force for rotating said electrophotographic photosensitive drum (107) to said electrophotographic photosensitive drum (107) and a disengaging angular position in which said coupling member (150) is inclined away from the axis (L1) of said electrophotographic photosensitive drum (107) from said rotational force transmitting angular position for disengagement of the coupling member (150) from the driving shaft (180);<\/p>\n<p>wherein said electrophotographic drum unit (B) is adapted such that when said electrophotographic drum unit (B) is dismounted from the main assembly in the dismounting direction substantially perpendicular to the axis (L1) of said electrophotographic photosensitive drum (107) said coupling member (150) moves from said rotational force transmitting angular position to said disengaging angular position.\u201d<\/p>\n<p>Hinsichtlich der in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen ebenfalls geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 bis 6, 9 bis 11, 13 bis 18 sowie 21 bis 24 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Im Folgenden werden zur Veranschaulichung der Lehre des Klagepatents die Fig. 6(a), Fig. 21(a) \u2013 (d) und Fig. 24 verkleinert eingeblendet, die Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung zeigen. Die zun\u00e4chst nachfolgend eingeblendete Fig. 6(a) ist eine perspektivische Ansicht einer patentgem\u00e4\u00dfen fotosensitiven Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b):<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 22(a) \u2013 (d) zeigen den Prozess des Eingriffs zwischen Antriebswelle (180) der Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung und dem Kupplungsbauelement (150), das auf einer Trommelwelle (153) der Trommeleinheit aufsitzt. Zu erkennen sind die Rotationsachsen der fotosensitiven Trommel (L1), des Kupplungsbauelements (L2) und der Antriebswelle (L3). In Fig. 22(a) ist die Achse des Kupplungsbauelements (L2) gegen\u00fcber der Trommelachse (L1) geneigt (sog. L\u00f6swinkelposition). Beim Einbauen der Trommeleinheit schwenkt das Kupplungsbauelement, so dass in der eingebauten Stellung nach Fig. 22(d) die drei Achsen im Wesentlichen koaxial liegen (sog. Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich zeigt die nachfolgend eingeblendete Fig. 24 des Klagepatents eine perspektivische Explosionsansicht, in der die Antriebswelle (180), das Antriebszahnrad (181), die Kupplung (150) und die Trommelwelle (153) der fotosensitiven Trommel (107) erkennbar sind:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein japanisches Unternehmen und vertreibt unter anderem Kopiergr\u00e4te und Drucker einschlie\u00dflich dazu passender Tintenpatronen und Lasertoner-Kartuschen. Solche Lasertoner-Kartuschen (auch als Prozesskartuschen bezeichnet) stellt die Kl\u00e4gerin zum einen f\u00fcr Laserdrucker der eigenen Marke \u201eA\u201c her. Zum anderen fertigt sie Prozesskartuschen im Rahmen einer Kooperation mit dem Unternehmen B, wobei B die von der Kl\u00e4gerin hergestellten Prozesskartuschen unter der Marke \u201eC\u201c vertreibt. Diese Kartuschen werden von B weltweit vertrieben, ohne dass ein Hinweis auf den Kartuschen aufgedruckt ist, f\u00fcr welchen Markt die Kartusche jeweils bestimmt ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist auf den Vertrieb von u.a. Druckerzubeh\u00f6r spezialisiert, wobei sie auch Toner-Kartuschen f\u00fcr Laserdrucker anbietet und vertreibt. Hierunter befinden sich auch Kartuschen der Marke \u201eD\u201c, die als Ersatz f\u00fcr von der Kl\u00e4gerin gefertigte und von B unter der Marke \u201eC\u201c vertriebene Originalkartuschen verwendet werden k\u00f6nnen. Im Einzelnen handelt es sich um Lasertoner-Kartuschen mit den folgenden internen Bezeichnungen der Beklagten zu 1): H-T 119 I; H-T 120 I; H-T 121 I; H-T 131 I, H-T 132 I, H-T 163 I und H-T 164 I (vgl. Anlage K18, im Folgenden auch: angegriffene Kartuschen). Die Beklagte zu 1) lieferte die angegriffenen Kartuschen auch nach Deutschland.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 3) ist ausweislich der Internetseite der Beklagten zu 1) ein Unternehmen aus der \u201eD Gruppe\u201c und als Lieferant von Verbrauchsmaterialien und Ersatzteilen f\u00fcr den reproduzierenden Fachhandel in Europa t\u00e4tig. Sie vertreibt Lasertoner-Kartuschen auch in Deutschland, wozu auch die angegriffenen Kartuschen der Marke D geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) ist einer der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 1) und einzelvertretungsberechtigt (vgl. den in Anlage K3 vorgelegten Handelsregisterauszug); er ist ferner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3).<\/p>\n<p>Bei den genannten, von den Beklagten vertriebenen Kartuschen handelt es sich um wiederaufbereitete Prozesskartuschen. Deren Grundlage sind von der Kl\u00e4gerin gefertigte originale Lasertoner-Kartuschen, die unter der Marke \u201eC\u201c vertrieben werden. Die angegriffenen Kartuschen enthalten eine Trommeleinheit, bestehend aus einer elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (im Folgenden auch als Trommel oder Bildtrommel bezeichnet), einer Kupplung und einem Verbindungsabschnitt (auch als Flansch bezeichnet). Diese Trommeleinheit wird im Folgenden auch als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet. Im Rahmen ihrer Wiederaufbereitung wird bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Trommel und der Flansch einer originalen Prozesskartusche entfernt und durch neue Bauteile (Trommel\/Flansch) ersetzt, welche nicht von der Kl\u00e4gerin stammen. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein von der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift (Bl. 33 GA) vorgelegtes und von ihr beschriftetes Bild einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet, die in dem Laserdrucker \u201eC E PXXXX\u201c verwendet werden kann:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin gab eine in Anlage LSG4 vorliegende \u00f6ffentliche Erkl\u00e4rung ab, in der es unter 4.4. in deutscher \u00dcbersetzung hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201e4.4 Kartuschen<\/p>\n<p>F\u00fcr alle Produkte, welche nach dem 1. Januar 2012 auf den Markt gebracht werden:<\/p>\n<p>4.4.1 Alle Kartuschen, die von einem OEM f\u00fcr die Benutzung in einem solchen Produkt hergestellt oder empfohlen werden, d\u00fcrfen nicht so ausgestaltet sein, dass eine Wiederverwendung oder ein Recycling ausgeschlossen sind.<\/p>\n<p>4.4.2 (\u2026)<\/p>\n<p>Die Anforderungen des Absatzes 4.4 d\u00fcrfen nicht so ausgelegt werden, dass sie Innovationen, Entwicklungen oder Verbesserungen im Design oder in der Funktionalit\u00e4t der Produkte, Kartuschen, etc. ausschlie\u00dfen oder behindern.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagten verletzten das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>Die \u00f6ffentliche Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin (Anlage LSG4) d\u00fcrfe entgegen der Auffassung der Beklagten nicht so ausgelegt werden, dass Patente nicht mehr durchgesetzt werden k\u00f6nnen. Die Erkl\u00e4rung solle nur die Wiederverwertung oder das Recycling im Rahmen des rechtlich Zul\u00e4ssigen erm\u00f6glichen. Die hiesige Klage sei auch vom Vorbehalt f\u00fcr \u201eInnovationen\u201c in der Erkl\u00e4rung gedeckt. Es handele sich bei der Erkl\u00e4rung zudem nur um eine unverbindliche Absichtserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Dieser beziehe sich ausschlie\u00dflich auf eine Trommeleinheit und nicht \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 auf eine Gesamtvorrichtung aus Prozesskartusche samt Trommeleinheit und einer Bilderzeugungsvorrichtung. Der Anspruchswortlaut mit Formulierungen wie \u201emit \u2026 verwendbar\u201c, \u201ein Eingriff bringbar\u201c oder \u201ederart angepasst\u201c zeige dem Fachmann, dass die Hauptbaugruppe einer Bilderzeugungsvorrichtung nicht Teil des beanspruchten Erzeugnisses ist. Insofern werde mit diesen Zweckangaben vom Klagepatent nur eine Verwendungseignung der Trommeleinheit verlangt.<\/p>\n<p>Hilfsweise liege auch dann eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents vor, wenn man \u2013 aus Sicht der Kl\u00e4gerin unzutreffend \u2013 annehmen w\u00fcrde, eine Gesamtvorrichtung aus Trommeleinheit und Hauptbaugruppe sei von Anspruch 1 gesch\u00fctzt. Der Erwerb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergebe f\u00fcr den Abnehmer nur bei deren Montage in einem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Drucker Sinn, der bereits beim Abnehmer vorhanden ist.<\/p>\n<p>Die patentgem\u00e4\u00df geforderte Rotierbarkeit des Kupplungselements sei erf\u00fcllt, wenn sich dieses mit der fotosensitiven Trommel drehen k\u00f6nne. Patentgem\u00e4\u00dfe Funktion der Kupplungseinheit sei es, die Rotationskraft zu empfangen und auf die Trommel zu \u00fcbertragen. Diese werde auch in Fig. 104 vom Klagepatent gezeigt, worin Trommel und Kupplung gemeinsam rotierten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus dem Klagepatent hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht ersch\u00f6pft. Es sei insofern auf die Trommeleinheit als Gegenstand des Patentanspruchs und nicht auf die gesamte Prozesskartusche abzustellen.<\/p>\n<p>Der Austausch der Trommel stelle eine Neuherstellung der Trommeleinheit dar. Die Identit\u00e4t der Trommeleinheit als patentgem\u00e4\u00dfer Gegenstand sei bei Entfernung der urspr\u00fcnglichen Trommel nicht mehr gegeben. Die Trommeleinheit erledige sich mit der Entfernung der Trommel als Ganzes, denn ohne Trommel sei die Trommeleinheit praktisch wertlos. Die fotosensitive Trommel mache mehr als 70 % des Wertes der Trommeleinheit aus. Die Trommel sei auch nicht als Austauschteil konzipiert, bei einem Austausch bestehe die Gefahr der Besch\u00e4digung. Ferner sei der erhebliche Montageaufwand bei der Ersetzung der Trommel zu ber\u00fccksichtigen. Der Austausch des Flansches trage zus\u00e4tzlich dazu bei, dass das Wirtschaftsgut Trommeleinheit als Ganzes erledigt sei. Wird auch der Flansch ausgetauscht bleibt \u2013 insofern unstreitig \u2013 von der originalen Trommeleinheit nur das Kupplungselement \u00fcbrig.<\/p>\n<p>Auch wenn es aufgrund der fehlenden Identit\u00e4t nicht darauf ankomme, handele es sich bei dem Austausch der Trommel nicht um eine regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme, da diese kein Verschlei\u00dfteil sei.<\/p>\n<p>Eine Pr\u00fcfung, ob die spezifischen Eigenschaften und Wirkung des beanspruchten Gegenstandes gerade in der ausgewechselten Trommel in Erscheinung treten, habe vor dem Hintergrund der fehlenden Identit\u00e4t ebenfalls nicht zu erfolgen. Aber auch dies sei bei der Trommel gegeben. Der technische Nutzen liege in der Kombination der Trommel mit einem Kupplungselement.<\/p>\n<p>Die Aufarbeitung der Trommeleinheit sei auch nicht markt\u00fcblich. Lediglich 13 % der entleerten Trommeleinheiten und Tonerkartuschen w\u00fcrden erneut bef\u00fcllt und nochmal verwendet.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei nicht mal in Bezug auf die Prozesskartusche \u2013 auf die nach Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht abzustellen ist \u2013 Ersch\u00f6pfung eingetreten. Die Prozesskartuschen w\u00fcrden aus den Einzelteilen verschiedener Originalkartuschen wieder zusammengef\u00fcgt, ohne dass die urspr\u00fcngliche Zusammensetzung aufrechterhalten bleibe.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe kein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand. Die Kl\u00e4gerin habe weder eine marktbeherrschende Stellung, noch handele sie durch die Geltendmachung des Klagepatents missbr\u00e4uchlich. Die Marktanteile der Kl\u00e4gerin und B k\u00f6nnten nicht addiert werden. Es sei unklar, welchen Markt die Beklagten zu Grunde legten. F\u00fcr monochrome Laserdrucker liege der Marktanteil der Kl\u00e4gerin bei ca. 7 %, der von C bei 23,5 %. Der Wettbewerb auf dem vorgelagerten Markt f\u00fcr Drucker wirke dar\u00fcber hinaus nach Ansicht der EU-Kommission disziplinierend auf den nachgelagerten Markt f\u00fcr Kartuschen. Die Geltendmachung eines gewerblichen Schutzrechtes stelle nur in au\u00dfergew\u00f6hnlichen, hier nicht gegebenen Umst\u00e4nden einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar, die hier nicht vorl\u00e4gen. Die Beklagten h\u00e4tten schon nicht dargelegt, dass es keine Alternativen zu den patentierten L\u00f6sungen gebe. Umgehungsl\u00f6sungen seien im Januar 2015 auf der Fachmesse \u201eF\u201c in G als vermeintlich nicht patentverletzend vorgestellt worden. Die Prozesskartuschen der Beklagten stellten zudem kein neues Produkt dar. Die Erkl\u00e4rung in Anlage LSG4 sei auch keine FRAND-Verpflichtungserkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Streitgegenstand seien auch Ausf\u00fchrungsformen, bei denen nur die Trommel (nicht aber der Flansch) im Vergleich zur Original-Kartusche ausgetauscht wurde. Ob zus\u00e4tzlich auch der Flansch ausgetauscht wurde, sei f\u00fcr die Frage der Patentverletzung von Anspruch 1 nicht relevant. Der Unterlassungsantrag m\u00fcsse nicht das bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegen\u00fcber den Originalprozesskartuschen bzw. originalen Trommeleinheiten ersetzte Teil bestimmen.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung seien nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Da die patentgem\u00e4\u00dfe Trommeleinheit fest in den Prozesskartuschen verbaut sei, sei es nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, die Kartuschen als solche zur\u00fcckzurufen. Es stehe den Beklagten zu 1) und zu 3) frei, die Trommeleinheit auszubauen und nur diese zu vernichten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, ihr stehe ferner ein Anspruch auf \u00f6ffentliche Bekanntmachung des Urteils auf Kosten der Beklagten nach \u00a7 140e PatG zu. Es bestehe ein gesteigertes Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit zu erfahren, dass der Vertrieb der von den Beklagten angebotenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Patentverletzung darstellt. Es gebe eine Vielzahl von Unternehmen (\u201eRecycler\u201c oder \u201eRebuilder\u201c), die bei Trommeleinheiten Trommeln und\/oder Flansch austauschen, etwa die in Parallelverfahren angegriffenen Unternehmen. Eine Ver\u00f6ffentlichung w\u00fcrde gleichartige Verletzungshandlungen z\u00fcgig unterbinden oder gar nicht entstehen zu lassen. \u00dcber die von der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrten Verfahren werde fortlaufend weltweit berichtet, wobei die Berichterstattung zum Teil fehlerhaft sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt, sowie zus\u00e4tzlich,<\/p>\n<p>I. 6. der Kl\u00e4gerin zu gestatten, den Urteilstenor sowie Ausz\u00fcge aus der Urteilsbegr\u00fcndung auf Kosten der Beklagten durch Ver\u00f6ffentlichung auf der Homepage der Kl\u00e4gerin oder in der Zeitschrift \u201eH\u201c oder in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der \u201eI\u201c \u00f6ffentlich bekannt zu machen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der geltend gemachten Insbesondere-Antr\u00e4ge zu den Unteranspr\u00fcchen 2 bis 6, 9 bis 11, 13 bis 18 sowie 21 bis 24 des Klagepatents wird auf die Klageschrift (Bl. 3 \u2013 7 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten Anspruch 1 des Klagepatents nicht. Dieser beziehe sich nicht nur auf eine isolierte Bildtrommeleinheit und\/oder eine isolierte Prozesskartusche, sondern auf eine funktionale Kombination bestehend aus einer Bildtrommeleinheit (als Teil einer Prozesskartusche) zusammen mit der Hauptbaugruppe des Druckers. Der Anspruch enthalte Merkmale, die am Drucker vorhanden sein m\u00fcssten. Eine Pr\u00fcfung der Verwirklichung dieser Merkmale k\u00f6nne nur anhand (auch) eines Druckers erfolgen.<\/p>\n<p>Das Merkmal \u201ewobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt (182) enth\u00e4lt\u201c beziehe sich ausschlie\u00dflich auf den Drucker. Auch die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Demontierbarkeit stelle kein isoliertes Merkmal der Trommeleinheit dar, sondern verlange eine gezielt aufeinander abgestimmte Ausgestaltung der Trommeleinheit und der Hauptbaugruppe. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Anweisung im Anspruch, dass das Kupplungselement mit der Antriebswelle des Druckers in Eingriff bringbar sein muss. Auch dieses Merkmal lasse sich ohne Drucker nicht verwirklichen. Gleiches gelte auch f\u00fcr die Rotationskraft\u00fcbertragung von der Antriebswelle des Druckers auf das Kupplungselement. Die nach dem Anspruch erforderliche Bewegung der Kupplung von der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition in die L\u00f6swinkelposition setze ebenfalls einen Drucker als Anspruchsgegenstand voraus. Die Trommeleinheit alleine verwirkliche diese Merkmale nicht.<\/p>\n<p>Ferner sei Anspruch 1 nicht verwirklicht, soweit er verlangt, dass das Kupplungselement um seine Achse (L2) rotierbar sein muss. Hierf\u00fcr m\u00fcsse das Kupplungselement so gelagert sein, dass es eine solche Rotation zul\u00e4sst. Dies sei in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall.<\/p>\n<p>Es liege allenfalls eine mittelbare Patentverletzung vor. Die Grunds\u00e4tze der Lungenfunktionsmessger\u00e4t-Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf seien auf den hiesigen Fall nicht anwendbar, da der erforderliche Drucker keine Allerweltszutat sei. Zudem liege bez\u00fcglich des Druckers Ersch\u00f6pfung vor.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon schieden Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung deshalb aus, da das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ersch\u00f6pft sei.<\/p>\n<p>Abzustellen sei bei der Ersch\u00f6pfung auf die Prozesskartusche als kleinste wirtschaftliche Einheit und nicht auf die Trommeleinheit.<\/p>\n<p>Der Austausch der elektrofotografischen fotosensitiven Bildtrommel einer Lasertoner-Kartusche sei kein Fall der Neuherstellung, sondern eine \u00fcbliche und g\u00e4ngige Ma\u00dfnahme zur Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit. Diese Praxis sei so etabliert, dass es hierf\u00fcr bereits DIN-Normen gebe. In Europa w\u00fcrden 50 % aller Tonerkartuschen f\u00fcr die Wiederaufbereitung von oder f\u00fcr Remanufacture-Unternehmen eingesammelt werden. Nur 30 % der Kartuschen w\u00fcrden wegegeschmissen, 20 % w\u00fcrden von den Originalherstellern wieder eingesammelt. Leere Prozesskartuschen seien auch werthaltig und k\u00f6nnten \u2013 insoweit unstreitig \u2013 von Verbrauchern verkauft oder gespendet werden. Es gibt \u2013 insoweit unstreitig \u2013 einen eigenen Industriezweig von Brokern, die mit leeren Prozesskartuschen handeln.<\/p>\n<p>Die Abnehmer, auf deren Verkehrsauffassung abzustellen sei, seien \u2013 sofern man auf die Trommeleinheiten abstellen sollte \u2013 zum ganz \u00fcberwiegenden Teil die Wiederaufbereiter.<\/p>\n<p>Auf die konkreten Wertverh\u00e4ltnisse bei der Trommeleinheit komme es nicht an, sondern ob die angesprochenen Verkehrskreise mit einem Austausch \u00fcblicherweise rechnen. Dies sei der Fall.<\/p>\n<p>Die Erfindung des Klagepatents spiegele sich auch nicht in dem(\/n) Austauschteil(en) wider. Funktionsweise und Lebensdauer der fotosensitiven Trommel blieben dieselben. Ein Rotationskraftempfangsbauelement, wie in Unteranspruch 6 bekannt, sei im zitierten Stand der Technik EP 1 178 370 A2 (Anlage LSG6\/6a) bereits bekannt gewesen. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nehme der Flansch wie im Stand der Technik nur die Rotationskraft und Bewegungen des Kupplungselements auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin selbst habe in der Anmeldung WO 2010\/004XXX (Anlagen LSG7\/7a) die Entfernung des Kupplungselements vom Flansch offenbart, um die Trommel auszutauschen.<\/p>\n<p>Die Original-Prozesskartuschen seien auch mit mindestens konkludenter Zustimmung der Kl\u00e4gerin auf den EU-Markt gelangt. Sie gestatte B, die Original-Kartuschen weltweit zu vertreiben, weswegen diese auch \u2013 unstreitig \u2013 alle mit einem CE-Kennzeichen versehen sind.<\/p>\n<p>Falls man zu einer Patentverletzung k\u00e4me und den Ersch\u00f6pfungseinwand ablehne, h\u00e4tten die Beklagten einen Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Lizenz aus Art. 102 AEUV. Die Kl\u00e4gerin habe zusammen mit B eine marktbeherrschende Stellung u.a. auf dem Markt f\u00fcr Prozesskartuschen f\u00fcr A und C-Drucker. Relevanter Markt sei hier der deutsche Markt f\u00fcr gewerblich verwendete Drucker (Office Drucker), auf den die Kl\u00e4gerin und C best\u00e4ndig einen Anteil von \u00fcber 40 % h\u00e4tten. Die Marktanteile der Kl\u00e4gerin und von B m\u00fcssten zusammengez\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>Es l\u00e4gen au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nd vor, die eine Pflicht der Patentinhaberin (der Kl\u00e4gerin) zur Lizenzerteilung begr\u00fcnden. Bei einem Erfolg der Klage g\u00e4be es keine realistische M\u00f6glichkeit, wiederaufbereitete Originalkartuschen f\u00fcr A und C-Drucker anzubieten. Bei den wiederaufbereiteten Kartuschen handelt es sich um neue Produkte, f\u00fcr die eine Nachfrage evident vorhanden sei. Die wiederaufbereiteten Kartuschen unterschieden sich auch von den Originalkartuschen, insbesondere da sie umweltvertr\u00e4glicher seien. F\u00fcr eine Lizenzverweigerung seien auch keine sachlichen Gr\u00fcnde ersichtlich. Bei einem Verbot der Aufarbeitung von Original-Prozesskartuschen gel\u00e4nge es der Kl\u00e4gerin auch, ein Monopol auf dem Markt der zu ihren Druckern kompatiblen Prozesskartuschen zu erlangen. Die Beklagten h\u00e4tten nicht die M\u00f6glichkeit, alternative Kupplungselemente selbst zu entwickeln; solche seien auch nicht auf dem Markt erh\u00e4ltlich.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin abgegebene Verpflichtung (Anlage LSG4), die Wiederherstellung bzw. das Recycling von Prozesskartuschen zu erm\u00f6glichen und nicht zu behindern, untersage der Kl\u00e4gerin patentrechtliche Anspr\u00fcche gegen das Wiederherstellen der streitigen Prozesskartuschen durchzusetzen. Der Vorbehalt f\u00fcr Innovationen gelte schon deshalb f\u00fcr den hiesigen Fall nicht, weil es sich bei dem Klagepatent nur um eine Scheininnovation handele. Das jetzige System der Kl\u00e4gerin ersetze deren J-Druckersystem, sei aber gegen\u00fcber diesen nicht vorteilhaft.<\/p>\n<p>Der Unterlassungsantrag sei nicht ausreichend bestimmt. Vorliegend handele es sich um eine Sondersituation, da streitig ist, ob und inwiefern der Austausch bestimmter Bauteile eine Neuherstellung und\/oder Wiederherstellung darstellt. Daher sei das Austauschmittel konkret im Antrag zu bezeichnen. Der Streitgegenstand sei unklar, da nicht erkennbar sei, ob Ausf\u00fchrungsformen angegriffen werden, bei denen die Trommel alleine oder zusammen mit dem Flansch ausgetauscht wurde.<\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge auf Vernichtung und R\u00fcckruf seien ebenfalls unbestimmt und ferner unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Es sei unklar, wie der R\u00fcckruf (nur) der Trommeleinheiten erfolgen solle. Der R\u00fcckruf und\/oder die Vernichtung der gesamten Prozesskartusche seien dagegen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Ein gesteigertes \u00f6ffentliches Interesse, das eine Urteilsver\u00f6ffentlichung rechtfertigen k\u00f6nnte, sei nicht ersichtlich. Die angegriffenen Handlungen h\u00e4tten nur einen geringen Umfang. Es komme nur auf den vorliegenden Fall und nicht auf Parallelverfahren oder allgemein politische Erw\u00e4gungen an. Der Ver\u00f6ffentlichungsanspruch diene auch nicht dazu, m\u00f6gliche Falschdarstellungen in der Presse zu korrigieren.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.04.2015 (Bl. 284 f. GA) verwiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet, teilweise unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen bis auf den Ver\u00f6ffentlichungsanspruch die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus (Art. 64 EP\u00dc i.V.m.) \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu (hierzu unter V.).<\/p>\n<p>Die Klage stellt keine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung der Kl\u00e4gerin dar (hierzu unter I.). Durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen die Beklagten das Klagepatent unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter II.). Die Beklagten k\u00f6nnen sich nicht erfolgreich auf den Einwand der Ersch\u00f6pfung berufen (hierzu unter III.). Auch der kartellrechtliche Einwand der Beklagten geht ins Leere (IV.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage stellt keine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung der Kl\u00e4gerin im Sinne von \u00a7 242 BGB dar.<\/p>\n<p>Aus der in Anlage LSG4 vorgelegten Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin kann eine Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit der hiesigen Klage nicht hergeleitet werden. Soweit sich die Beklagten auf Klausel 4.4.1 berufen, verzichtet die Kl\u00e4gerin hierin nicht auf die Geltendmachung des Klagepatents. Ein Rechtsbindungswille gerichtet auf den Verzicht der Geltendmachung von Patentrechten kann aus der Erkl\u00e4rung nicht abgeleitet werden. Die Durchsetzung von Patenten wird hierin nicht angesprochen. Die Klausel 4 widmet sich nach ihrer \u00dcberschrift vielmehr Designanforderungen (\u201eDesign Requirements\u201c). Entsprechend bezieht sich auch Klausel 4.4.1 nur auf die Ausgestaltung von Kartuschen. Das Design der Kartuschen soll eine Wiedernutzung (\u201ereuse\u201c) oder ein Recycling nicht verhindern. Dies ist f\u00fcr den vorliegenden Streitfall aber nicht relevant. Die Durchsetzung des Klagepatents hat mit dem Design der von der Kl\u00e4gerin gefertigten Lasertoner-Kartuschen nichts zu tun.<\/p>\n<p>Ferner wird in Klausel 4.4.1 keine Aussage dar\u00fcber getroffen, wer die Wiedernutzung oder das Recycling der Lasertoner-Kartusche vornehmen soll. Beides ist der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents rechtlich unstreitig weiter m\u00f6glich und wird durch das Kartuschen-Design nicht verhindert.<\/p>\n<p>Selbst wenn man unterstellt, Klausel 4.4.1 betr\u00e4fe die Geltendmachung von gewerblichen Schutzrechten, wird die vorliegende Klage nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich. Denn hiermit werden die Wiederverwendung und das Recycling von Lasertoner-Kartuschen der Kl\u00e4gerin nicht verhindert. Eine Wiedernutzung der Lasertoner-Kartuschen ohne Austausch der Trommel oder mit einer nicht patentgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit wird von der Klage nicht verhindert. Dass eine solche Art der Wiedernutzung ausgeschlossen ist, haben die Beklagten nicht hinreichend dargelegt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen die Beklagten das Klagepatent (\u00a7 9 Nr. 1 PatG).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung des Klagepatents (im Folgenden nach Abs. zitiert, ohne das Klagepatent explizit zu nennen) betrifft eine Prozesskartusche, eine elektrofotografische Bilderzeugungsvorrichtung, an der die Prozesskartusche abnehmbar montierbar ist, und \u2013 f\u00fcr den hiesigen Fall insbesondere relevant \u2013 eine elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung kann es sich beispielsweise um eine elektrofotografische Kopiermaschine oder einen elektrofotografischen Drucker (etwa einen Laserstrahldrucker oder einen LED-Drucker) handeln (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Die Prozesskartusche wird als eine Einheit bereitgestellt, indem ein elektrofotografisch fotosensitives Element und eine Prozesseinrichtung, die auf das elektrofotografische fotosensitive Element wirkt, einst\u00fcckig zusammengef\u00fcgt werden. Bei der genannten Prozesseinrichtung kann es sich etwa um eine Entwicklungseinrichtung, eine Ladeeinrichtung oder eine Reinigungseinrichtung handeln (Abs. [0003]). Eine Prozesskartusche kann also beispielsweise durch das einst\u00fcckige Zusammenbauen eines elektrofotografischen fotosensitiven Elements und den Prozesseinrichtungen Entwicklungseinrichtung, Ladeeinrichtung und Reinigungseinrichtung bereitgestellt werden (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Diese Prozesskartusche wird dann an einer Hauptbaugruppe der elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung (d.h. etwa an einen Drucker) montiert und sp\u00e4ter wieder von dieser demontiert (Abs. [0003]). Dabei kann die Prozesskartusche von einem Anwender abgenommen werden, was die Wartung des Ger\u00e4ts durch den Anwender selbst ohne Servicepersonal erm\u00f6glicht (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Klagepatent erl\u00e4utert weiter, dass bei einer herk\u00f6mmlichen Prozesskartusche ein im US-Patent US 5,903,XXX (Anlage K6) offenbarter Aufbau zum Aufnehmen einer Rotationsantriebskraft zum Drehen eines trommelf\u00f6rmigen elektrofotografischen fotosensitiven Elements (\u201efotosensitive Trommel\u201c) von einer Vorrichtungshauptbaugruppe bekannt ist (Abs. [0005] ff.). Bei diesem Aufbau wird eine Rotationsantriebskraft etwa von einem Drucker auf die fotosensitive Trommel \u00fcbertragen, um diese zu drehen. Hierzu sind im Stand der Technik einerseits an einer Hauptbaugruppenseite ein drehbares Element zum \u00dcbertragen einer Antriebskraft eines Motors und ein nicht kreisf\u00f6rmiges verdrehtes Loch vorgesehen, das an einem zentralen Abschnitt des drehbaren Elements vorgesehen ist und das einen Querschnitt hat, der einst\u00fcckig mit dem drehbaren Element drehbar ist und mit einer Vielzahl von Ecken versehen ist (Abs. [0006]). Andererseits ist an einer Prozesskartuschenseite ein nicht kreisf\u00f6rmiger verdrehter Vorsprung vorgesehen, der an einem den L\u00e4ngsenden einer fotosensitiven Trommel vorgesehen ist und einen Querschnitt hat, der mit einer Vielzahl von Ecken versehen ist (Abs. [0007]). Wenn das drehbare Element in einem Eingriffszustand zwischen dem Vorsprung und dem Loch gedreht wird (und die Prozesskartusche an der Vorrichtungshauptbaugruppe montiert ist), wird eine Rotationskraft des drehbaren Elements auf die fotosensitive Trommel in einem Zustand \u00fcbertragen, in welchem eine Anziehungskraft in Richtung zu dem Loch auf den Vorsprung ausge\u00fcbt wird. Als Folge wird die Rotationskraft zum Drehen der fotosensitiven Trommel von der Vorrichtungshauptbaugruppe auf die fotosensitive Trommel \u00fcbertragen. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 11 der US 5,903,XXX (Anlage K6) verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>An diesem herk\u00f6mmlichen Aufbau nach der US 5,903,XXX kritisiert das Klagepatent, dass es erforderlich ist, dass das drehbare Element in einer horizontalen Richtung bewegt wird, wenn die Prozesskartusche an der Hauptbaugruppe montiert oder von dieser demontiert wird. Hierzu muss es in eine Richtung bewegt werden, die im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Linie des drehbaren Elements ist. Es ist n\u00e4mlich erforderlich, dass das drehbare Element durch einen \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbetrieb einer Hauptbaugruppenabdeckung, die an der Vorrichtungshauptbaugruppe vorgesehen ist, horizontal bewegt wird. Durch den \u00d6ffnungsbetrieb der Hauptbaugruppenabdeckung wird das Loch von dem Vorsprung wegbewegt. Andererseits wird durch den Schlie\u00dfbetrieb der Hauptbaugruppenabdeckung das Loch in Richtung zu dem Vorsprung bewegt, um mit dem Vorsprung einzugreifen (Abs. [0010]). Deshalb ist es im Stand der Technik erforderlich, dass ein Aufbau zum Bewegen des drehbaren Elements in einer Drehachsenrichtung durch einen \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbetrieb der Hauptbaugruppenabdeckung an der Hauptbaugruppe vorgesehen ist (Abs. [0011]).<\/p>\n<p>Ferner ist aus dem US-Patent US 4,829,XXX (Anlage K7) ein Verfahren bekannt, bei dem eine fotosensitive Trommel durch das Eingreifen eines Zahnrads gedreht wird, das an der fotosensitiven Trommel fixiert ist. Bei der hierin offenbarten Lehre kann ohne Bewegen des Antriebszahnrads, das an der Hauptbaugruppe vorgesehen ist, entlang seiner Axiallinienrichtung die Kartusche an der Hauptbaugruppe montiert und von dieser demontiert werden, indem sie in einer Richtung bewegt wird, die im Wesentlichen senkrecht zu der Axiallinie ist. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass bei diesem Aufbau ein Antriebsverbindungsabschnitt zwischen der Hauptbaugruppe und der Kartusche ein Eingriffsabschnitt zwischen Zahnr\u00e4dern ist. Daher ist es schwierig, eine Drehungsungleichf\u00f6rmigkeit der fotosensitiven Trommel zu verhindern.<\/p>\n<p>In Abs. [0013] f. er\u00f6rtert das Klagepatent verschiedene weitere Schriften aus dem Stand der Technik, ohne an den dort offenbarten L\u00f6sungen Kritik zu \u00fcben.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0015] als eine grundlegende Aufgabe der vorliegenden Erfindung, eine Prozesskartusche, eine fotosensitive Trommeleinheit, die in der Prozesskartusche verwendet wird, und eine elektrofotografische Bilderzeugungsvorrichtung, an der die Prozesskartusche abnehmbar montierbar ist, vorzusehen, die die vorstehend beschriebenen Probleme der herk\u00f6mmlichen Prozesskartuschen l\u00f6sen k\u00f6nnen. In den Abs. [0016] ff. nennt das Klagepatent weitere Aufgaben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung der genannten Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Erzeugnis nach Anspruch 1 vor, der in Form einer Merkmalsanalyse wie folgt gegliedert werden kann:<\/p>\n<p>I. Elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B), die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist,<\/p>\n<p>1. wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>2. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist,<\/p>\n<p>II. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:<\/p>\n<p>1. eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b) auf einer Au\u00dfenoberfl\u00e4che davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;<\/p>\n<p>2. ein Kupplungsbauelement (150),<\/p>\n<p>a) das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und<\/p>\n<p>b) das mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren,<\/p>\n<p>c) wobei das Kupplungsbauelement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) derart bereitgestellt ist,<\/p>\n<p>3. dass das Kupplungsbauelement (150) in der Lage ist,<\/p>\n<p>a) eine Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition<\/p>\n<p>aa) im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)<\/p>\n<p>bb) zur \u00dcbertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)<\/p>\n<p>b) und eine L\u00f6swinkelposition einzunehmen,<\/p>\n<p>aa) in der das Kupplungsbauelement (150) weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition geneigt ist<\/p>\n<p>bb) zum L\u00f6sen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180),<\/p>\n<p>III. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart eingerichtet ist, dass,<\/p>\n<p>1. wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) demontiert ist,<\/p>\n<p>2. sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition zu der L\u00f6swinkelposition bewegt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Klagepatent l\u00f6st die gestellte Aufgabe im Wesentlichen durch eine bestimmte Ausgestaltung der Trommeleinheit. Diese besteht aus einer fotosensitiven Trommel und einem Kupplungsbauelement. Die beanspruchte Trommeleinheit wird als Teil einer Prozesskartusche in einen Drucker (\u201eHauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung\u201c) eingebaut und nach Verbrauch des Tonermaterials wieder vom Drucker demontiert.<\/p>\n<p>Dabei lehrt Merkmalsgruppe I., dass die Trommeleinheit so ausgestaltet sein muss, dass sie mit einem in den Merkmalen I.1. und I.2. n\u00e4her definierten Drucker zusammenarbeiten kann.<\/p>\n<p>Merkmalsgruppe II. beschreibt unmittelbar die Bestandteile der Trommeleinheit: Einerseits eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107), die in Merkmal II.1. definiert wird; andererseits ein in den Merkmalen II.2. und II.3. n\u00e4her spezifiziertes Kupplungsbauelement. Dieses Kupplungsbauelement sorgt f\u00fcr die vereinfachte (De-) Montierbarkeit der Trommeleinheit und damit ggf. auch der Prozesskartusche. Das Kupplungsbauelement soll die Rotation der Trommel (107) erm\u00f6glichen. Hierzu \u00fcbertr\u00e4gt es die Rotation einer Antriebswelle des Druckers (180) auf die Trommel (107). Hierf\u00fcr ist das Kupplungsbauelement in der Lage, eine Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition einzunehmen, bei der die Rotationsachse der Kupplung (L2, Merkmal II.2.a)) gleichachsig mit der Rotationsachse der Trommel (L1, Merkmal II.3.a)bb)) ist.<\/p>\n<p>Soll die Trommeleinheit senkrecht zu ihrer Rotationsachse L1 entfernt werden, bewegt sich das Kupplungselement von der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition in eine L\u00f6swinkelposition (Merkmalsgruppe III.). Diese ist \u00fcber Merkmal II.3.b)aa) so definiert, dass die Rotationachse des Kupplungselements (L2) gegen\u00fcber der Rotationsachse der Trommel (L1) geneigt ist. Beim Herausziehen der Trommeleinheit verschwenkt sich die Rotationsachse der Kupplung (L2) also von einer zur Rotationsachse der Trommel (L1) koaxialen Stellung in eine hierzu abgeneigte Stellung. Dies erm\u00f6glicht das einfache Entfernen der Trommeleinheit und damit der Prozesskartusche, ohne dass eine axiale Bewegung der Antriebswelle oder der Trommelwelle erfolgen muss.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung werden nunmehr die beiden Figuren aus Fig. 21 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Figuren 21(a) und 21(b) zeigen den Einbau einer Prozesskartusche, wobei die Demontage spiegelbildlich abl\u00e4uft. In Fig. 21(a) befindet sich die Kupplung (150) in der L\u00f6swinkelposition und ist gegen\u00fcber der Rotationsachse der Trommel geneigt. Wird die Prozesskartusche dann senkrecht zur Rotationsachse der Trommel eingebaut (d.h. in der Richtung des Pfeils X4), schwenkt die Kupplung in die Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition. In dieser sind die Rotationsachsen von Kupplung (150, L2), Trommel (L1) und Antriebswelle (180, L3) im Wesentlichen koaxial.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird schlie\u00dflich Fig. 97(a) des Klagepatents verkleinert einblendet, die eine patentgem\u00e4\u00dfe Trommeleinheit mit Trommel (107) und hieran angebrachtem Kupplungsbauelement (150) zeigt, wobei die Rotationsachse der Kupplung relativ zur Rotationsachse der Trommel (L1) verschwenkt werden kann:<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Zur Verwirklichung m\u00fcssen entgegen der Ansicht der Beklagten weder eine Hauptbaugruppe einer Bilderzeugungsvorrichtung noch eine Prozesskartusche vorhanden sein.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Dabei kommt Zweck-, Funktions- und Wirkungsangaben regelm\u00e4\u00dfig keine unmittelbare schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Wirkung zu (vgl. BGH, GRUR 2010, 1081 \u2013 Bildunterst\u00fctzung bei Katheternavigation; BGH, GRUR 1996, 747 \u2013 Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGH, GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; Rinken\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 14 Rn. 35). Durch die Zweckangabe wird nur die funktionelle Eignung der konkreten Ausgestaltung von Konstruktionselementen der Vorrichtung klarstellend erl\u00e4utert, d.h. die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Konstruktionselements mittelbar umschrieben (BGH, GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen). Zweckangaben k\u00f6nnen damit mittelbar eine bestimmte, in den \u00fcbrigen Merkmalen nicht zum Ausdruck kommende Konstruktion vorschreiben, n\u00e4mlich dergestalt, dass diese Bauteile so ausgebildet sein m\u00fcssen, dass sie die im Patentanspruch erw\u00e4hnte Wirkung herbeif\u00fchren k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH, GRUR 2012, 475 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.05.2014 \u2013 Az. I-2 U 74\/13, S. 31 des Urteilsumdruck; Rinken\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 14 Rn. 84). Andererseits ist es im Einzelfall auch m\u00f6glich, dass die angegebene Wirkung bereits durch die anderen Merkmale des Anspruchs erreicht wird, so dass eine Zweckangabe letztlich irrelevant ist (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 47).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie von den Beklagten angef\u00fchrten Merkmale setzen keine Hauptbaugruppe zur Verwirklichung des Anspruchs voraus. Sie beschrieben vielmehr die Ausgestaltung der beanspruchten Trommeleinheit (bestehend aus Trommel und Kupplungsbauelement), die anspruchsgem\u00e4\u00df auch nicht Teil einer Prozesskartusche sein muss.<\/p>\n<p>Merkmalsgruppe I.,<\/p>\n<p>\u201eElektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B), die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist,<\/p>\n<p>1. wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>2. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist\u201c,<\/p>\n<p>erfordert lediglich, dass die beanspruchte Trommeleinheit \u201everwendbar\u201c mit einer Hauptbaugruppe ist. Damit ist klar, dass die nachfolgenden Merkmale I.1. und I.2. lediglich umschreiben, wie die Hauptbaugruppe ausgestaltet sein muss, mit der die patentgem\u00e4\u00dfe Trommeleinheit zusammenwirken k\u00f6nnen muss. Damit spezifizieren die Merkmale I.1 und I.2 eine bestimmte Ausgestaltung der Trommeleinheit selbst. Die beanspruchte Trommeleinheit muss hiernach so ausgestaltet sein, dass sie in einer Hauptbaugruppe mit einer bestimmten Antriebswelle verwendbar ist und im Wesentlichen senkrecht zur axialen Richtung der Antriebswelle demontiert werden kann.<\/p>\n<p>Merkmal II.2.b), wonach die Trommeleinheit ein Kupplungsbauelement enthalten soll,<\/p>\n<p>\u201edas mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren\u201c,<\/p>\n<p>ist ebenfalls eine Zweckangabe und verlangt keine Hauptbaugruppe zur Anspruchsverwirklichung. Bei diesem Merkmal wird gleicherma\u00dfen mittelbar eine Ausgestaltung der Trommel beschrieben, was durch das Wort \u201ebringbar\u201c erkennbar ist. Merkmal II.2.b) verlangt, dass das Kupplungsbauelement so ausgestaltet ist, dass es eine Rotationskraft von einer Antriebswelle des Druckers (genauer: vom Rotationskraftanwendabschnitt der Antriebswelle der Hauptbaugruppe) auf die Trommel \u00fcbertragen und diese so rotieren kann. Merkmal II.2.b) best\u00e4tigt damit auch, dass es sich bei Merkmal I.1. um eine Vorgabe f\u00fcr die Trommeleinheit handelt. Denn Merkmal II.2.b) ist insbesondere verst\u00e4ndlich, wenn man aus Merkmal I.1. die Information erhalten hat, dass die in Merkmal II.2.b) genannte Antriebswelle die der Hauptbaugruppe ist und von einem Motor angetrieben wird.<\/p>\n<p>Auch aus Merkmal II.3.b)bb),<\/p>\n<p>\u201ezum L\u00f6sen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180)\u201c,<\/p>\n<p>l\u00e4sst sich nicht herleiten, dass patentgem\u00e4\u00df eine Hauptbaugruppe (Drucker) vorhanden sein muss. Dieses Merkmal beschreibt nur, wie das Kupplungsbauelement der Trommeleinheit ausgestaltet sein muss: Es muss in der Lage sein, eine L\u00f6swinkelposition einzunehmen, die das L\u00f6sen des Kupplungsbauelements von der Antriebswelle erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr die Merkmale III.1 und III.2.,<\/p>\n<p>\u201eIII. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart eingerichtet ist, dass,<\/p>\n<p>1. wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) demontiert ist,<\/p>\n<p>2. sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition zu der L\u00f6swinkelposition bewegt\u201c.<\/p>\n<p>Diese Merkmalsgruppe beschreibt ebenfalls die Ausgestaltung der Trommeleinheit, wie sich aus dem Wortlaut \u201ederart eingerichtet\u201c klar entnehmen l\u00e4sst. Insofern lehrt Merkmalsgruppe III. wie sich die Kupplung bei der Demontage von der Hauptbaugruppe verhalten soll.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten l\u00e4sst sich auch die Verwirklichung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Merkmale nur anhand einer Trommeleinheit \u00fcberpr\u00fcfen. Diese muss nicht tats\u00e4chlich mit einem Drucker zusammenwirken, es reicht aus, wenn die Trommeleinheit in der Lage dazu ist.<\/p>\n<p>Ob die Hauptbaugruppe, mit der die Trommeleinheit kompatibel sein muss, vom Anspruch nur rudiment\u00e4r oder im Detail beschrieben ist, hat keinen Einfluss darauf, dass es sich um reine Zweckangaben hinsichtlich der Trommeleinheit handelt. Denn wie sich aus dem Anspruchswortlaut etwa mit der Formulierung \u201emit (\u2026) verwendbar\u201c klar ergibt, dient dies nur der indirekten Beschreibung der beanspruchten Trommeleinheit. Es ist insofern unerheblich, wie konkret der Anspruch die Hauptbaugruppe umschreibt. Entscheidend f\u00fcr die Anspruchsverwirklichung ist nur, dass die Trommeleinheit so ausgestaltet ist, dass sie kompatibel zu einer n\u00e4her definierten Hauptbaugruppe ist.<\/p>\n<p>Gleiches gilt umso mehr f\u00fcr die Patentbeschreibung. Dass hierin die Hauptbaugruppe im Detail beschrieben wird, hat im hier relevanten Anspruch 1 nicht in einer Form Niederschlag gefunden, der den Schluss zulie\u00dfe, neben der Trommeleinheit sei eine Hauptbaugruppe oder die Prozesskartusche Gegenstand des Anspruchs.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten der Auffassung sind, es m\u00fcsse auch eine Kartusche zur Verwirklichung von Anspruch 1 vorhanden sein, ist dies aus den genannten Gr\u00fcnde nicht richtig. Zudem wird eine Kartusche im Anspruch nicht einmal erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen auch Merkmal II.2.a),<\/p>\n<p>\u201eein Kupplungsbauelement (150),<\/p>\n<p>a) das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist,\u201c<\/p>\n<p>wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal II.2.a) verlangt ein Kupplungsbauelement, das um eine Achse (L2) rotierbar ist. Die Rotierbarkeit des Kupplungsbauelements um eine Achse soll patentgem\u00e4\u00df erm\u00f6glichen, dass dieses Bauteil die Rotationskraft einer Antriebswelle aufnehmen und auf die Trommel (107) \u00fcbertragen kann (Merkmal II.2.b)). Weiterhin sieht der Anspruch vor, dass das Kupplungsbauelement einerseits eine Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition \u201egleichachsig mit der Achse L1\u201c der Trommel und in eine hiervon weggeneigte L\u00f6swinkelposition einnehmen k\u00f6nnen muss (Merkmalsgruppe II.3.). Insofern muss eine bestimmte Rotationsachse (L3) der Kupplung vorhanden sein, zu der die Trommelachse (L1) eine gleichachsige Position einnehmen kann.<\/p>\n<p>Dass das Kupplungsbauelement im eingebauten Zustand unabh\u00e4ngig von der Trommel (107) rotieren muss \u2013 wie es die Beklagten offensichtlich meinen \u2013, sieht der Anspruch nicht vor. Ein technischer Grund hierf\u00fcr ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil muss das Kupplungselement in der Lage sein, sich mit der Trommel zu drehen, um diese rotieren zu lassen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMerkmal II.2.a) wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Die Kupplung l\u00e4sst sich um eine Rotationsachse rotieren. Dass hierbei die Trommel mit rotieren muss, steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs ist zwischen den Parteien zu recht nicht streitig, so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen mehr bedarf.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Rechte aus dem Klagepatent sind hinsichtlich der angegriffenen Trommeleinheit nicht ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH ist das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent hinsichtlich solcher Exemplare des gesch\u00fctzten Erzeugnisses ersch\u00f6pft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II m.w.N.; BGH, GRUR 2000, 299 \u2013 Karate; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 \u2013 Nespresso-Kapseln). Der rechtm\u00e4\u00dfige Erwerber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgem\u00e4\u00df zu gebrauchen, an Dritte zu ver\u00e4u\u00dfern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten. Dies gilt auch f\u00fcr solche Dritte, die den Gegenstand nicht unmittelbar vom Schutzrechtsinhaber erhalten haben.<\/p>\n<p>Zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch geh\u00f6rt auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsf\u00e4higkeit des konkreten Exemplars ganz oder teilweise durch Verschlei\u00df, Besch\u00e4digung oder aus anderen Gr\u00fcnden beeintr\u00e4chtigt oder aufgehoben ist. Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Ma\u00dfnahmen nicht mehr die Identit\u00e4t des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tats\u00e4chlich das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis erneut herzustellen (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Denn das Recht auf (Neu-) Herstellung des patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses ersch\u00f6pft sich durch das Inverkehrbringen eines patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstands nicht (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1795). Es steht weiterhin ausschlie\u00dflich dem Patentinhaber zu.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, wann beim Austausch von Teilen einer Vorrichtung von deren Neuherstellung gesprochen werden kann, kann auch von Bedeutung sein, ob es sich um Teile handelt, mit deren Austausch w\u00e4hrend der Lebensdauer der Vorrichtung \u00fcblicherweise zu rechnen ist (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II m.w.N). Hierbei bedarf es einer die Eigenart des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses ber\u00fccksichtigenden Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses andererseits (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II). F\u00fcr die Frage, ob mit dem Austausch eines Teils w\u00e4hrend der Lebensdauer des in Verkehr gebrachten Erzeugnisses zu rechnen ist, sind in erster Linie die berechtigten Erwartungen der Abnehmer von Bedeutung. Hat sich mit dem \u201eVerbrauch\u201c des Austauschteils gleichzeitig auch der patentgesch\u00fctzte Gegenstand als Ganzes erledigt, liegt eine Neuherstellung vor, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sich in dem Austauschteil die eigentlichen Erfindungsvorteile verwirklichen oder nicht.<\/p>\n<p>Ob sich in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der gesch\u00fctzten Erfindung widerspiegeln, ist vielmehr nur auf der zweiten Stufe relevant, also wenn feststeht, dass mit dem Austausch des fraglichen Teils w\u00e4hrend der Lebensdauer des gesch\u00fctzten Erzeugnisses zu rechnen ist und es sich hierbei um eine regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme handelt (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II). Ist der Austausch eines Teils nach der Verkehrsauffassung als Neuherstellung des gesch\u00fctzten Erzeugnisses anzusehen, kann dagegen eine Patentverletzung in der Regel nicht mit der Erw\u00e4gung verneint werden, in dem ausgetauschten Teil spiegelten sich nicht die technischen Wirkungen der Erfindung wider (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1809).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nRelevanter Gegenstand f\u00fcr die Frage der Ersch\u00f6pfung ist vorliegend die Trommeleinheit, die von dem geltend gemachten Anspruch 1 des Klagepatents beansprucht wird und aus einer Trommel und einem Kupplungsbauelement besteht. Auf die Prozesskartusche kommt es dagegen beim Ersch\u00f6pfungseinwand grunds\u00e4tzlich nicht an, da es sich bei dieser \u2013 im Gegensatz zur Trommeleinheit \u2013nicht um den patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstand handelt.<\/p>\n<p>Bei der Frage der Ersch\u00f6pfung ist n\u00e4mlich stets auf den nach dem Patentanspruch gesch\u00fctzten Gegenstand abzustellen, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich hierbei um eine im Gesch\u00e4ftsverkehr gehandelte Ware handelt (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1796). Denn ersch\u00f6pfen k\u00f6nnen sich nur die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte aus einem Patent an dem Gegenstand, den das Patent beansprucht. Diese Verkn\u00fcpfung zwischen dem Recht aus einem Patent und dessen Ersch\u00f6pfung w\u00fcrde aufgehoben, wenn man auf eine andere Einheit als auf den patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstand abstellen w\u00fcrde, was letztlich den Patentschutz ungerechtfertigt einschr\u00e4nken w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dieser Wertungswiderspruch zeigt sich anschaulich in der beispielshaften Konstellation, in der das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis insgesamt ein Verschlei\u00dfteil ist, welches nicht selbstst\u00e4ndig als Ware gehandelt wird, sondern als Bestandteil einer gr\u00f6\u00dferen Einheit in Verkehr gebracht wird. W\u00fcrde man hier \u2013 unzutreffend \u2013 bei der Frage der Ersch\u00f6pfung auf die im Verkehr gehandelte gr\u00f6\u00dfere Einheit abstellen, m\u00fcsste konsequenterweise auch die vollst\u00e4ndige Neuherstellung des patentgesch\u00fctzten Verschlei\u00dfteils im Rahmen der Reparatur der gr\u00f6\u00dferen Einheit zul\u00e4ssig sein. Denn in Bezug auf die gr\u00f6\u00dfere Einheit l\u00e4ge in dem Austausch des vollst\u00e4ndig neu hergestellten, patentgem\u00e4\u00dfen Verschlei\u00dfteils eine regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme. Damit w\u00fcrde der Ersch\u00f6pfungseinwand unzul\u00e4ssig auf die Neuherstellung ausgedehnt, was die M\u00f6glichkeiten des Patentinhabers zur Verwertung seiner Erfindung ohne gesetzliche Grundlage beschr\u00e4nken w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Aufgrund des Abstellens auf die patentgem\u00e4\u00dfe Trommeleinheit ist ebenfalls unerheblich, ob die Trommeleinheit insgesamt ein Verschlei\u00dfteil der Prozesskartusche ist oder wie Abnehmer der Prozesskartusche den Austausch der Trommeleinheit insgesamt bewerten. Es kann vielmehr dahingestellt bleiben, ob der Austausch der Trommeleinheit bei der Wiederherstellung einer verbrauchten Prozesskartusche eine \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme darstellt.<\/p>\n<p>Wenn die patentgem\u00e4\u00dfe Trommeleinheit insgesamt ein Verschlei\u00dfteil der Prozesskartusche sein sollte, f\u00fchrte dies im \u00dcbrigen nicht zur Ersch\u00f6pfung der Patentrechte der Kl\u00e4gerin. Denn in diesem Falle stellte der Austausch des gesamten patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses dessen Neuherstellung dar, bei der kein Raum f\u00fcr Ersch\u00f6pfungserw\u00e4gungen ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEntscheidend f\u00fcr die Frage des Ersch\u00f6pfungseinwands ist damit vorliegend alleine, ob die Trommel ein Verschlei\u00dfteil der patentgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit ist, so dass der Austausch der Trommel nicht als Neuherstellung der patentgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit, sondern als regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme in Bezug auf die Trommeleinheit zu werten sein k\u00f6nnte. Dies ist zu verneinen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die den Ersch\u00f6pfungseinwand st\u00fctzenden Tatsachen sind die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1788). Ihnen obliegt es, vorzutragen, dass es sich bei dem Austausch der Trommel (und ggf. weiterer Bauteile) um Erhaltungsma\u00dfnahmen in Bezug auf die Trommeleinheit handelt, so dass der Vertrieb patentgem\u00e4\u00dfer Gegenst\u00e4nde ausnahmsweise keine Patentverletzung darstellt.<\/p>\n<p>Auf Grundlage des Beklagtenvortrages l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, dass der Austausch der Trommel der patentgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit als deren Reparatur und nicht als eine Neuherstellung der Trommeleinheit zu werten ist. Dies gilt erst recht, wenn zus\u00e4tzlich auch der Flansch ausgetauscht wird. Die Ersetzung eines weiteren Bauteils entfernt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform noch weiter vom urspr\u00fcnglich in Verkehr gebrachten Gegenstand, da von der urspr\u00fcnglichen Trommeleinheit nur das Kupplungselement verbleibt. Deshalb kann zun\u00e4chst nur auf den Austausch der Trommel abgestellt werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nOb es sich bei dem Trommelaustausch um eine Neuherstellung oder um eine Erhaltungsma\u00dfnahme handelt, mit der w\u00e4hrend der Lebenszeit der Trommeleinheit zu rechnen ist, muss vorliegend anhand objektiver Kriterien abstrakt bestimmt werden.<\/p>\n<p>Auf eine tats\u00e4chliche Verkehrsauffassung von Abnehmern kann nicht abgestellt werden. F\u00fcr die zu betrachtenden Trommeleinheiten existieren keine realen Abnehmer, da die Trommeleinheiten kein tats\u00e4chlich gehandeltes Wirtschaftsgut sind. Auf einen hypothetischen Abnehmerkreis, der im Wesentlichen aus den Wiederaufbereitern von Prozesskartuschen besteht, kann nicht zur\u00fcckgegriffen werden. Vielmehr m\u00fcssten dann auch die Originalhersteller von Prozesskartuschen, die ja ebenfalls Trommeleinheiten verbauen, befragt werden. Damit w\u00fcrde sich aber bei einer solchen hypothetischen Befragung kaum feststellen lassen, dass die Trommel ein Verschlei\u00dfteil der Trommeleinheit ist.<\/p>\n<p>Zudem besteht im vorliegenden Fall bereits kein Bed\u00fcrfnis, auf fiktive Abnehmer abzustellen, da sich die Frage, ob eine Neuherstellung vorliegt, bereits anhand objektiver wirtschaftlicher Kriterien beantworten l\u00e4sst (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1810, wonach eine repr\u00e4sentative Befragung nur im Einzelfall sinnvoll ist, wenn objektive Kriterien keine eindeutige Aussage zulassen).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei der Frage, ob eine Neuherstellung oder eine Erhaltungsma\u00dfnahme vorliegt, sind die Wertverh\u00e4ltnisse zwischen den urspr\u00fcnglichen und den ausgetauschten Bauteilen zu ber\u00fccksichtigen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1810). Denn wenn das ausgetauschte Teil den \u00fcberwiegenden Wert der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung verk\u00f6rpert und der restliche, unver\u00e4ndert fortbestehende Teil einen demgegen\u00fcber deutlich geringeren Wert besitzt, spricht vieles daf\u00fcr, dass sich mit dem Verbrauch des ausgetauschten Teils der patentgem\u00e4\u00dfe Gegenstand insgesamt erledigt hat.<\/p>\n<p>Die darlegungsbelasteten Beklagten haben nicht hinreichend vorgetragen, dass ohne Trommel ein wirtschaftlich bedeutender Rest der von der Kl\u00e4gerin hergestellten Trommeleinheit verbleibt. Zu dem Wert der Trommeleinheit ohne Trommel haben die Beklagten keine konkreten Angaben vorgetragen. Es ist insofern davon auszugehen, dass der Wert der Trommel mindestens 70 % der Trommeleinheit ausmacht, was nahelegt, den Austausch der Trommel als Neuherstellung der Trommeleinheit anzusehen. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, der Wert der Trommel betrage mehr als 70 % der Trommeleinheit. Aufgrund der Darlegungslast h\u00e4tte es jedoch den Beklagten oblegen, einen konkreten anderen Wert vorzutragen, der ihre Behauptung einer Erhaltungsma\u00dfnahme st\u00fctzt.<\/p>\n<p>Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von F\u00e4llen, bei denen \u00fcber die Lebensdauer der nicht ausgetauschten Einheit deren Wert lediglich von dem kumulierten Preis der ausgetauschten Teile \u00fcbertroffen wird (vgl. BGH, GRUR 2007, 769, 773 \u2013 Pipettensystem; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 \u2013 Nespressokapseln). Bei dem Austausch einer einzelnen Spritze oder einer einzelnen Kaffeekapsel erledigt sich n\u00e4mlich nicht ein Gro\u00dfteil des Wertes des Pipetten- bzw. Extraktionssystems. Der verbleibende Rest ist weiterhin werthaltig. Dies ist im vorliegenden Fall anders: Hier entf\u00e4llt bereits auf eine Trommel (als vermeintliches Austauschteil) ein Gro\u00dfteil des Wertes der Trommeleinheit.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nNeben den Wertverh\u00e4ltnissen zeigen auch die technischen Funktionen der einzelnen Bauteile der patentgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit, dass sich diese bei Entfernung der Trommel als Ganzes erledigt. Insofern kommt es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an, die nicht zwingend gleichzusetzen ist mit der Frage, welche Bauteile f\u00fcr die Erfindung wesentlich sind. Denn auf die patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungen kommt es erst auf der zweiten Stufe an, wenn feststeht, dass es sich bei dem Austausch um eine regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme handelt. Bei der vorgelagerten Frage, ob eine Erhaltungsma\u00dfnahme oder eine Neuherstellung vorliegt, sind dagegen wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte aus (abstrakter) Abnehmersicht relevant.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben insofern nicht ausreichend dargelegt, warum es technisch oder wirtschaftlich sinnvoll ist, die (Original-) Kupplung weiter zu verwenden. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat die nicht ausgetauschte Kupplung nur eine dienende Funktion gegen\u00fcber der f\u00fcr den Druckvorgang essentiellen Trommel. Bei der Kupplung handelt es sich im Gegensatz zu der ausgetauschten Trommel zudem um ein eher einfaches Bauteil. Es ist auch nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass das Ersetzen nur der Trommel wirtschaftlicher ist als der Austausch der gesamten Trommeleinheit.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDurch die Entfernung der Trommel geht ferner die Identit\u00e4t der Trommeleinheit als patentgesch\u00fctzter Gegenstand verloren. Bei der Aufbereitung der Prozesskartuschen bleibt von der urspr\u00fcnglich in Verkehr gebrachten Trommeleinheit lediglich das Kupplungselement und ggf. der Flansch \u00fcbrig, falls dieser nicht auch ausgetauscht wird. Der nicht ersetzte Rest ist aber nicht ausreichend, um bei ausgetauschter Trommel noch von ein und derselben Trommeleinheit zu sprechen. Gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglich in Verkehr gebrachten Trommeleinheit stellt sich die aufbereitete Trommeleinheit als anderer Gegenstand dar, bei dem lediglich einzelne, untergeordnete Teile weiter verwendet werden.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nAuch der Arbeitsaufwand zum Austausch der Trommel spricht gegen dessen Bewertung als Erhaltungsma\u00dfnahme bei einer fortbestehenden Trommeleinheit. Die f\u00fcr den Ersch\u00f6pfungseinwand darlegungsbelasteten Beklagten haben insofern nicht hinreichend dargelegt, dass der Arbeitsaufwand zum Austausch der Trommel wesentlich geringer ist als der einer vollst\u00e4ndigen Neuherstellung der Trommeleinheit. Es spricht aber gegen die Bewertung eines Teileaustauschs als Reparatur, wenn dieser Austausch einen \u00e4hnlichen Aufwand erfordert wie eine vollst\u00e4ndige Neuherstellung.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist indiziell zu ber\u00fccksichtigen, dass ein substantieller Anteil von originalen Lasertoner-Kartuschen (deren H\u00f6he zwischen den Parteien streitig ist), vom Anwender nach Gebrauch weggeworfen wird. Dies war 2011 selbst nach dem Vortrag der Beklagten bei 30 % der Lasertoner-Kartuschen der Fall, wobei die Kl\u00e4gerin einen h\u00f6heren Anteil behauptet hat. Ein weiterer relevanter Anteil der Kartuschen wurde meist kostenlos an die Originalhersteller zum Recycling zur\u00fcckgegeben.<\/p>\n<p>Zwar ist \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013 nicht unmittelbar auf die Verkehrsauffassung zu den Lasertoner-Kartuschen abzustellen. Wenn aber eine nicht unerhebliche Anzahl von Abnehmern bereits die Kartusche insgesamt wegwirft oder sie kostenlos wieder abgibt, spricht dies dagegen, die Trommeleinheit ohne Trommel als werthaltiges Gut anzusehen, da es sich hierbei lediglich um einen Bestandteil der Prozesskartusche handelt. Wenn die Kartusche in ihrer Gesamtheit von einer nicht unerheblichen Anzahl der Abnehmer als nach ihrem Gebrauch erledigt angesehen wird, gilt dies erst recht f\u00fcr die Trommeleinheit ohne Trommel.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich damit auch nicht auf Ersch\u00f6pfung berufen, soweit bei dem von ihm vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen neben der Trommel auch der Flansch der Trommeleinheit der urspr\u00fcnglich auf den Markt gebrachten Prozesskartuschen ersetzt wurde. Bereits der Austausch nur der Trommel stellt keine regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme in Bezug auf die Trommeleinheit dar, so dass der Ersch\u00f6pfungseinwand bei Austausch zus\u00e4tzlich des Flansches erst recht nicht durchgreift.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer von den Beklagten erhobene Zwangslizenzeinwand ist nicht begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin ist nicht verpflichtet, den Beklagten eine Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Befugnis des Inhabers eines Patents, Dritte an der Herstellung, dem Anbieten und Inverkehrbringen des gesch\u00fctzten Gegenstandes ohne seine Zustimmung zu hindern, stellt gerade die Substanz seines ausschlie\u00dflichen Rechts dar. Daraus folgt, dass eine dem Patentinhaber auferlegte Verpflichtung, Dritten eine Lizenz an dem Gegenstand des Patents zu erteilen, diesem Inhaber selbst dann, wenn dies gegen angemessene Verg\u00fctung erfolgen w\u00fcrde, die Substanz seines ausschlie\u00dflichen Rechts nehmen w\u00fcrde (EuGH, GRUR Int. 1990, 141 Rn. 8 \u2013 Volvo). Eine kartellrechtliche Zwangslizenz greift in den Kern des geistigen Eigentums ein und entwertet es weitgehend. Nach gefestigter Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) kann vor diesem Hintergrund die Verweigerung einer Lizenz an einem Patent oder einem anderen Immaterialg\u00fcterrecht als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgehen sollte (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 \u2013 Az. I-2 U 92\/10, Rn. 61 bei Juris m.w.N; EuGH, GRUR 2004, 524 Rn. 34 \u2013 IMS\/Health). Die Aus\u00fcbung des ausschlie\u00dflichen Rechts durch den Inhaber kann hiernach vielmehr nur unter au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden ein missbr\u00e4uchliches Verhalten des Rechtsinhabers darstellen (EuGH, GRUR Int. 1990, 141 Rn. 9 \u2013 Volvo; GRUR 2004, 524 Rn. 34 \u2013 IMS\/Health). Eine Pflicht zur Lizenzerteilung aus Art 102 AEUV setzt dementsprechend nach der Rechtsprechung des EuGH voraus, dass der Patentinhaber eine marktbeherrschende Stellung innehat und au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gegeben sind. Wie sich aus derselben Rechtsprechung ergibt, liegen solche \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c vor, wenn kumulativ:<\/p>\n<p>(1) die begehrte Patentbenutzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des Benutzers dergestalt unentbehrlich ist, dass f\u00fcr sie auch bei geh\u00f6riger eigener Anstrengung des Patentbenutzers kein tats\u00e4chlicher oder realistischer potenzieller Ersatz vorhanden ist,<\/p>\n<p>(2) das lizenzsuchende Unternehmen beabsichtigt, auf dem Markt neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Schutzrechtsinhaber nicht anbietet und f\u00fcr die eine potentielle Nachfrage der Verbraucher besteht,<\/p>\n<p>(3) die Lizenzverweigerung nicht aus sachlichen Gr\u00fcnden gerechtfertigt ist und<\/p>\n<p>(4) durch die Weigerung jeglicher Wettbewerb auf einem abgeleiteten (benachbarten) Markt ausgeschlossen wird.<br \/>\n(vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 \u2013 Az. I-2 U 92\/10, Rn. 61 bei Juris m.w.N.; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, 1649 ff.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZumindest das Vorliegen der beiden ersten Kriterien kann vorliegend nicht festgestellt werden. Damit kann dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich eine marktbeherrschende Stellung auf dem sachlich relevanten Markt innehat.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs fehlt jedenfalls an der Voraussetzung, dass die begehrte Patentbenutzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit der Beklagten \u201eunerl\u00e4sslich\u201c ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nUm den Zwangslizenzeinwand erfolgreich erheben zu k\u00f6nnen, m\u00fcsste die Kl\u00e4gerin den Beklagten \u201eden Zugang zu Erzeugnissen oder Dienstleistungen verweigert, die f\u00fcr eine bestimmte T\u00e4tigkeit unerl\u00e4sslich sind\u201c. Dies ist nur der Fall wenn f\u00fcr das Produkt oder die Dienstleistung kein tats\u00e4chlicher oder potentieller Ersatz besteht (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 \u2013 Az. I-2 U 92\/10, Rn. 68 bei Juris m.w.N). Dem ist zu entnehmen, dass die nachgesuchte Patentbenutzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des Benutzers dergestalt unentbehrlich sein muss, dass f\u00fcr sie auch bei geh\u00f6riger eigener Anstrengung des Patentbenutzers kein tats\u00e4chlicher oder realistischer potentieller Ersatz vorhanden ist (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1650).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nVorliegend haben die Beklagten zwar behauptet, eine technische Umgehung erscheine unm\u00f6glich. N\u00e4her spezifiziert haben sie dies jedoch nicht. Sie haben nicht n\u00e4her dargetan, welche Anstrengungen sie in dieser Hinsicht bislang unternommen haben, sondern nur pauschal darauf verwiesen, alle m\u00f6glichen Lieferanten befragt zu haben. Ein Zeuge wird nur als N.N. benannt (Bl. 251 GA), konkrete Lieferanten werden nicht genannt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer kartellrechtliche Einwand der Beklagten greift auch deshalb nicht durch, da durch die Durchsetzung des Klagepatents kein neues Produkt verhindert wird.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer EuGH hat f\u00fcr die Einstufung der Lizenzverweigerung als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung die Voraussetzung aufgestellt, dass dadurch das Auftreten eines neuen Erzeugnisses, nach dem eine potentielle Verbrauchernachfrage besteht, verhindert wird (EuGH, GRUR 2004, 524 \u2013 IMS\/Health). Die Weigerung, eine Lizenz zu erteilen, kann nur dann als missbr\u00e4uchlich eingestuft werden, wenn sich das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, nicht im Wesentlichen darauf beschr\u00e4nken will, Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die vom Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums bereits auf dem abgeleiteten Markt angeboten werden, sondern beabsichtigt, neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber nicht anbietet und f\u00fcr die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 \u2013 Az. I-2 U 92\/10, Rn. 72 bei Juris m.w.N). Der EuGH hat deshalb entschieden, dass es eine Bedingung f\u00fcr den Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, dass das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem betreffenden Markt neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums nicht anbietet und f\u00fcr die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (EuGH, GRUR 2004, 524 Rn. 52 \u2013 IMS\/Health). Die damit erforderliche \u201eNeuheit\u201c ist nicht patent-, sondern kartellrechtlich zu verstehen. Es gen\u00fcgt infolge dessen nicht, dass sich das Produkt des Lizenzsuchers von den auf dem Markt befindlichen patentgem\u00e4\u00dfen Gegenst\u00e4nden durch irgendeine neue Eigenschaft unterscheidet oder dass irgendein neues technisches Merkmal vorliegt. Bei der gebotenen kartellrechtlichen Betrachtung ist vielmehr ma\u00dfgeblich, ob das Produkt des Lizenzsuchers als solches von einer derartigen Beschaffenheit ist, dass zwischen den fraglichen Produkten \u2013 dem Erzeugnis des Lizenzsuchers einerseits und den patentgem\u00e4\u00dfen Gegenst\u00e4nden andererseits \u2013 aus der Sicht der Nachfrager keine Substituierbarkeit gegeben ist, dass also die Nachfrage nach dem Produkt des Lizenzsuchers bei Zugrundelegung der Auffassungen des nachfragenden Marktes durch die patentgem\u00e4\u00dfen Gegenst\u00e4nde nicht befriedigt werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 \u2013 Az. I-2 U 92\/10, Rn. 76 bei Juris m.w.N; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1654).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDas Vorliegen dieses Kriteriums ist nicht ersichtlich. Als relevantes Produkt ist hier auf die patentgem\u00e4\u00dfen Original-Kartuschen abzustellen, da f\u00fcr die Trommeleinheiten kein realer Markt besteht. Die Nachfrage nach den Lasertoner-Kartuschen f\u00fcr die entsprechenden Drucker kann durch die patentgem\u00e4\u00dfen Produkte der Kl\u00e4gerin bzw. von B befriedigt werden. Die von den Beklagten vertriebenen Kartuschen dienen ausschlie\u00dflich dem Ersatz von Original-Kartuschen. Die Argumentation der Beklagten, dass es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus Kundensicht um ein anderes Produkt handelt, weil es wiederaufbereitet und damit umweltfreundlicher ist, kann nicht \u00fcberzeugen. Die Funktion ist mit den patentgem\u00e4\u00dfen Produkten identisch. Der Austausch f\u00fchrt nicht zu einer \u00c4nderung des Produkts, vielmehr sind alle Bestandteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen baugleich mit den patentgem\u00e4\u00dfen Produkten.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nAus der festgestellten Verletzung des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen, wobei der Beklagte zu 2) jeweils als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) (als deren Vorstandsvorsitzender) und der Beklagten zu 3) (als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer) haftet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>Der Unterlassungstenor kann in der beantragten, allgemeinen Form gew\u00e4hrt werden. Streitgegenstand ist der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagten.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf und der Kammer ist es im allgemeinen statthaft, bei einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung den Unterlassungsantrag nach dem Wortlaut des geltend gemachten Patentanspruchs zu formulieren (vgl. hierzu K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1135). Dies gilt auch in dem hiesigen Fall, bei dem sich die Beklagten erfolglos auf Ersch\u00f6pfung berufen. Welche Teile bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegen\u00fcber den von der Kl\u00e4gerin hergestellten Prozesskartuschen ausgetauscht worden sind, ist dagegen nur eine Frage f\u00fcr den Umfang des Ersch\u00f6pfungseinwands. Der (letztlich nicht erfolgreiche) Ersch\u00f6pfungseinwand \u00e4ndert aber nichts daran, dass die Beklagten das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df verletzen. Aus den Urteilsgr\u00fcnden ist auch ersichtlich, welche Verletzungshandlungen streitgegenst\u00e4ndlich waren. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es angegriffene Ausf\u00fchrungsformen gibt, die zwar unter den allgemeinen Unterlassungstenor fallen w\u00fcrden, deren Vertrieb den Beklagten aufgrund von Ersch\u00f6pfung jedoch gestattet ist. Dies w\u00e4re aber die Grundvoraussetzung f\u00fcr einen nur eingeschr\u00e4nkten Tenor. Wie oben dargestellt w\u00e4re auch beim isolierten Austausch nur der Trommel das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin nicht ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGegen\u00fcber den Beklagte zu 1) und zu 3) steht der Kl\u00e4gerin des Weiteren gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG ein Anspruch auf Vernichtung zu. Dieser ist nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ergibt sich nicht daraus, dass vor der Vernichtung die Trommeleinheit aus der Prozesskartusche ausgebaut werden muss, um die Zerst\u00f6rung der letzteren zu verhindern.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen\u00fcber den Beklagten zu 1) und zu 3) ferner einen Anspruch auf R\u00fcckruf aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Der R\u00fcckrufantrag ist ausreichend bestimmt und entspricht in seiner Formulierung der Praxis der Kammer.<\/p>\n<p>Der R\u00fcckrufanspruch ist auch nicht wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG ausgeschlossen, da die patentgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheiten in Prozesskartuschen eingebaut sind. Eine Alternative, um die Folgen der Patentverletzung insoweit zu beseitigen, ist nicht ersichtlich. Auch tragen die Beklagten nichts zu dem Wertverh\u00e4ltnis zwischen Trommeleinheit und Kartusche vor, was den Schluss zulie\u00dfe, ein R\u00fcckruf sei aufgrund des hohen Werts der Kartusche verglichen mit der Trommeleinheit ausnahmsweise unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auf Grund der Patentverletzung gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagten bzw. deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \/ Vorstandsvorsitzender die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. F\u00fcr die Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht dagegen kein Anspruch auf Urteilsver\u00f6ffentlichung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140e PatG zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach \u00a7 140e PatG kann bei einer Klage auf Grundlage des Patentgesetzes der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei \u00f6ffentlich bekannt zu machen. Weitere Voraussetzung f\u00fcr die Urteilsver\u00f6ffentlichung ist, dass die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse hieran darlegt (\u00a7 140e S. 1 a.E. PatG).<\/p>\n<p>F\u00fcr ein Obsiegen im Sinne von \u00a7 140e PatG reicht ein zuerkannter Anspruch wegen rechtswidriger Patentverletzung aus (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1152). So gen\u00fcgt es, wenn \u2013 wie hier \u2013 ein Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzung vom Gericht zuerkannt wird, auch wenn andere Klageantr\u00e4ge wegen anderer Gr\u00fcnde (etwa Erf\u00fcllung oder Verj\u00e4hrung) abgewiesen werden.<\/p>\n<p>Das Gericht muss zun\u00e4chst pr\u00fcfen, ob die Ver\u00f6ffentlichung erforderlich und geeignet ist, um einen durch die Patentverletzung eingetretenen St\u00f6rungszustand zu beseitigen. Bei der Pr\u00fcfung des berechtigten Interesse hat das Gericht die gegenseitigen Interessen von Verletzer und Verletzten umfassend zu w\u00fcrdigen (Busse\/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2013, \u00a7 140e Rn. 9). Gesichtspunkte bei der Interessenabw\u00e4gung sind Art, Dauer und Ausma\u00df der Beeintr\u00e4chtigung, der Grad des Verschuldens des Patentverletzers, Nachwirkung der Verletzungshandlungen sowie das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit (Vo\u00df in Fitzner\/Lutz\/Bodewig, PatRKomm, 4. Aufl. 2012, \u00a7 140e PatG, Rn. 9; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1158 ff.; Busse\/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2013, \u00a7 140e Rn. 8 f.).<\/p>\n<p>Im Rahmen der Pr\u00fcfung des berechtigten Interesses ist auf die konkreten Verletzungshandlungen der unterliegenden Partei und die daraus resultierenden Folgen abzustellen. Generalpr\u00e4ventive Aspekte, die nicht im Zusammenhang mit dem Verhalten des Verletzers stehen, sind allenfalls am Rande zu ber\u00fccksichtigen (weitergehend: OLG Frankfurt, GRUR 2014, 296, 297 f. \u2013 Sportreisen). Zwar sollen nach dem Erw\u00e4gungsgrund 27 der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Durchsetzungsrichtlinie), auf deren Art. 15 \u00a7 140e PatG zur\u00fcckgeht, \u201eEntscheidungen in Verfahren wegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums (\u2026) ver\u00f6ffentlicht werden, um k\u00fcnftige Verletzer abzuschrecken und zur Sensibilisierung der breiten \u00d6ffentlichkeit beizutragen\u201c. Ein solches Abschreckungsinteresse alleine reicht jedoch f\u00fcr einen Ver\u00f6ffentlichungsanspruch nicht aus. So verlangt \u00a7 140e PatG ausdr\u00fccklich, dass ein berechtigtes Interesse f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung dargelegt wird. Daher besteht nicht bei jeder Patentverletzung automatisch ein Anspruch auf Urteilver\u00f6ffentlichung; vielmehr m\u00fcssen besondere Umst\u00e4nde die \u00f6ffentliche Bekanntmachung rechtfertigen (Vo\u00df in Fitzner\/Lutz\/Bodewig, PatRKomm, 4. Aufl. 2012, \u00a7 140e PatG, Rn.8). Denn eine Ver\u00f6ffentlichung greift in die Rechte und Interessen der unterliegenden Partei ein, welche gegen die Interessen der obsiegenden Partei abzuw\u00e4gen sind. Zu ber\u00fccksichtigen ist auch, dass die obsiegende Partei ein Urteil auf eigene Kosten ver\u00f6ffentlichen kann und zwar unabh\u00e4ngig von der Frage, ob ein Anspruch aus \u00a7 140e PatG besteht. Sollte eine Marktverwirrung eingetreten sein, die aber nicht Folge der Verletzungshandlungen der unterliegenden Partei ist, so kann die obsiegende Partei das Urteil auf eigene Kosten und Initiative zur Richtigstellung verwenden. Ein Patentverletzer muss jedoch nicht f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung des Urteils aufkommen, um Sch\u00e4den auszugleichen, die er nicht kausal verursacht hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZwar ist die Kl\u00e4gerin hier als \u201eobsiegende Partei\u201c anzusehen, da ihr ein Unterlassungsanspruch zu steht. Jedoch fehlt ihr f\u00fcr die Zuerkennung eines Urteilsver\u00f6ffentlichungsanspruchs das notwendige berechtigte Interesse.<\/p>\n<p>Es kann nicht festgestellt werden, dass das Verhalten konkret der Beklagten zu einer anhaltenden Marktverwirrung gef\u00fchrt hat. Zu dem Umfang der Verletzungshandlungen der Beklagten und deren Folgen fehlt es an einem hinreichend konkreten Vortrag der Kl\u00e4gerin. Die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Parallelverfahren und (m\u00f6gliche) Verletzungshandlungen durch andere Unternehmen sind zumindest im vorliegenden Fall nicht geeignet, ein berechtigtes Interesse an der Ver\u00f6ffentlichung zu begr\u00fcnden. Es ist nicht ersichtlich, dass die anderen Verfahren Folgen des Verhaltens der Beklagten sind.<\/p>\n<p>Das Interesse der Kl\u00e4gerin, durch die Ver\u00f6ffentlichung des Urteils Dritte von Patentverletzungshandlungen abzuhalten und unrichtige Presseberichte zu korrigieren, ist nicht ausreichend, um die hierf\u00fcr entstehenden Kosten den Beklagten aufzub\u00fcrden. Eine ggf. unrichtige Presseberichterstattung u.a. \u00fcber das hiesige Verfahren kann nicht auf den Beklagten zur\u00fcckgef\u00fchrt werden. Zudem steht es der Kl\u00e4gerin frei, durch eine Bekanntmachung des hiesigen Urteils auf eigene Kosten auf Verletzungshandlungen von Dritten zu reagieren und so die Presseberichterstattung ggf. zu korrigieren.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte nach \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen der Kl\u00e4gerin (hinsichtlich des Ver\u00f6ffentlichungsantrags) ist als geringf\u00fcgig einzustufen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 2, S. 3 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin war f\u00fcr Auskunfts- und Rechnungslegung und dem Kostenpunkt jeweils eine gesonderte Sicherheitsleistung festzusetzen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten, der nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereicht wurde, fand bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht geboten, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02417 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. Juni 2015, Az. 4a O 44\/14<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[3,2],"tags":[],"class_list":["post-3616","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-3","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3616","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3616"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3616\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3619,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3616\/revisions\/3619"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3616"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3616"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3616"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}