{"id":3615,"date":"2004-05-04T17:00:26","date_gmt":"2004-05-04T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3615"},"modified":"2016-04-28T09:49:22","modified_gmt":"2016-04-28T09:49:22","slug":"4a-o-34504-abdeckband-fuer-lackierarbeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3615","title":{"rendered":"4a O 345\/04 &#8211; Abdeckband f\u00fcr Lackierarbeiten"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 248<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nSchlussurteil vom 4. Mai 2004, Az. 4a O 345\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des zugunsten von Herrn XYZ eingetragenen europ\u00e4ischen Patentes 0 613 xxx (Anlage K 2, nachfolgend Klagepatent), betreffend ein Abdeckband f\u00fcr Lackierarbeiten im Bereich von Dichtelementen f\u00fcr Fenstereinfassungen und Karosseriebauteilen an Kraftfahrzeugen oder dergleichen. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 27. Februar 1993 am 28. Januar 1998 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 7. September 1994 ver\u00f6ffentlicht. Die Bekanntmachung der Patenterteilung erfolgte am 3. September 1997. Mit Erkl\u00e4rung vom 8. April 2004 trat der eingetragene Patentinhaber s\u00e4mtliche ihm zustehende Anspr\u00fcche an die Kl\u00e4gerin ab.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht mit seinem nationalen deutschen Teil in Kraft.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts des f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruches 1 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein spanisches Unternehmen, das sich auf die Einfuhr und den Vertrieb von chemischen und technischen Produkten f\u00fcr Reparaturen von Autos spezialisiert hat. Die Kl\u00e4gerin stellte fest, dass die Beklagte auf der Messe \u201eAutomechanika\u201e in Frankfurt im September 2002 Abdeckb\u00e4nder aus Papier oder Folie f\u00fcr Lackierarbeiten im Bereich von Dichtelementen an Kraftfahrzeugen ausstellte. Zu der Produktpalette der Beklagten geh\u00f6rt ein Produkt der Bezeichnung \u201emask ,n\u2018 up\u201e, hinsichtlich dessen die Kl\u00e4gerin die Auffassung vertritt, dass es von der Lehre des Patentanspruches 1 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sprach die Beklagte im Hinblick auf eine Patentverletzung unmittelbar mit Schreiben vom 5. Mai 2003 (Anlage K 16) an. Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 (Anlage K 13) meldete sich f\u00fcr die Beklagte der spanische Patentanwalt. In diesem Schreiben wurde eine L\u00f6sung des patentrechtlichen Problems in Aussicht gestellt, in der Folgezeit geschah jedoch nichts. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 11. Dezember 2003 (Anlage K 14) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit dem Hinweis, andernfalls eine gerichtliche Durchsetzung der ihr zustehenden Anspr\u00fcche zu erw\u00e4gen, dazu auf bis zum 29. Dezember 2003 eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung zu unterzeichnen. Eine entsprechende Aufforderung wurde mit Schreiben vom 19. Januar 2004 (Anlage K 15) wiederholt. Eine Reaktion durch die Beklagte erfolgte nicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte erkl\u00e4rte in dem fr\u00fchen ersten m\u00fcndlichen Verhandlungstermin vom 6. November 2004 die gegen sie gerichteten Anspr\u00fcche unter Verwahrung gegen die Kostenlast anzuerkennen. Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin um den Erlass eines Anerkenntnisurteils nachgesucht. Das Gericht verk\u00fcndete am gleichen Tag ein Teilanerkenntnisurteil und ordnete hinsichtlich der Verurteilung \u00fcber die Kosten das schriftliche Verfahren an.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach \u00a7 91 Absatz 1 ZPO zu tragen. Eine gegenteilige Kostenverteilung nach \u00a7 93 ZPO kommt hier nicht in Betracht. Nach \u00a7 93 ZPO fallen dem Kl\u00e4ger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Veranlassung zur Klageerhebung gibt der in Wettbewerbssachen und auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Inanspruchgenommene in der Regel dann, wenn er auf eine vorgerichtliche Abmahnung des Schutzrechtsinhabers nicht oder negativ reagiert (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1990, Seite 381, dort: Seite 382; Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, abgedruckt in: Das Juristische B\u00fcro 1985, Seite 1557). Denn die Abmahnung ist nicht nur auf eine Beseitigung der rechtswidrigen St\u00f6rung gerichtet, zu welcher der St\u00f6rer nach \u00a7 1004 BGB verpflichtet ist. Sie dient auch dem wirklichen oder mutma\u00dflichen Willen des Abgemahnten, einen kostspieligen Rechtsstreit durch die Unterzeichnung einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung zu ver\u00acmeiden (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in der Amtlichen Entscheidungssammlung, Band 52, Seite 393, dort: Seite 399 bis 400 &#8211; Fotowettbewerb; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1973, Seite 384, dort: Seite 385 &#8211; Goldene Armb\u00e4nder; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1984, Seite 129, dort: Seite 131 &#8211; shop-in-the-shop I; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1991, Seite 550 &#8211; Zaunlasur; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1995, Seite 338, dort: Seite 342 &#8211; Kleiderb\u00fcgel).<\/p>\n<p>Auf die Abmahnschreiben der Kl\u00e4gerin vom 11. Dezember 2003 und 19. Januar 2004 hat sich die Beklagte nicht dazu bereit gefunden, die ihr zugesandte vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung zu unterzeichnen. Hierdurch hat sie der Kl\u00e4gerin Veranlassung zur Erhebung der vorliegenden Klage gegeben.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\nbis zum 6. November 2004: 100.000,- Euro,<br \/>\nsodann: Kosteninteresse.<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 248 Landgericht D\u00fcsseldorf Schlussurteil vom 4. 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