{"id":3612,"date":"2004-12-16T17:00:18","date_gmt":"2004-12-16T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3612"},"modified":"2016-06-08T09:31:00","modified_gmt":"2016-06-08T09:31:00","slug":"4a-o-3304-stautisch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3612","title":{"rendered":"4a O 33\/04 &#8211; Stautisch"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 247<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Dezember 2004, Az. 4a O 33\/04<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5503\"><span style=\"color: #0066cc;\">2 U 18\/05<\/span><\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Niederdruck-Stautische zum Stauen von Produkten, mit einem Rahmen, der ein erstes Ende, ein zweites Ende und zwei gegen\u00fcberliegende seitliche Seiten aufweist, einen am ersten Ende des Rahmens vorgesehenen Einlass, einen am zweiten Ende des Rahmens vorgesehenen Auslass, wenigstens einen Zuf\u00f6rderer, der derart auf dem Rahmen montiert ist, dass die Produkte vom ersten Ende zum zweiten Ende des Rahmens gef\u00f6rdert werden, wobei der wenigstens eine Zuf\u00f6rderer eine vorbestimmte Zuf\u00f6rdergeschwindigkeit hat, wenigstens zwei auf dem Rahmen montierte Stauf\u00f6rderer, wobei der wenigstens eine Zuf\u00f6rderer und die wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer eine Staufl\u00e4che definieren, wobei die wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer eine \u00e4nderliche Stauf\u00f6rdergeschwindigkeit haben, die niedriger ist als die vorbestimmte Zuf\u00f6rdergeschwindigkeit, bei dem der wenigstens eine Zuf\u00f6rderer und die wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer nebeneinander montiert sind, derart, dass der wenigstens eine Zuf\u00f6rderer und die wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer sich abwechseln, und die wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer, wenn sie eingeschaltet sind, die Produkte mit einer von der \u00e4nderlichen Stauf\u00f6rdergeschwindigkeit der wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer abh\u00e4ngigen Geschwindigkeit von der Staufl\u00e4che zum Auslass bef\u00f6rdern,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und \/ oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und \/ oder einzuf\u00fchren;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten und seit dem 14. Dezember 2000 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen und Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 14. Dezember 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000,00 Eur vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unwiderrufliche und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 29. Dezember 1999 unter Inanspruchnahme einer kanadischen Priorit\u00e4t vom 18. Januar 1999 angemeldeten europ\u00e4ischen Patentes 1 144 xxx (Anlage K 1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 2, nachfolgend Klagepatent), dessen Erteilung am 3. Juli 2002 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der deutsche Teil des Klagepatentes wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Rollennummer 699 02 xxx gef\u00fchrt. Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 299 24 xxx (nachfolgend Klagegebrauchsmuster), das am 25. August 2004 als Abzweigung aus dem Klagepatent angemeldet und am 21. Oktober 2004 eingetragen wurde. Die Klageschutzrechte betreffen einen dynamischen Stautisch mit niedriger Aufprallkraft.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:<\/p>\n<p>A low pressure accumulation for accumulating products; said accumulation table (10) comprising:<\/p>\n<p>a frame (12) having a first end (14), a second end (16) and two opposite lateral sides (18, 20); an inlet (22) provided at said first end (16) of said frame (12);<br \/>\nan outlet (24, 26) provided at said second end (16) of said frame (12); at least one feed conveyor (28, 30, 32) so mounted to said frame (12) as to convey products from said first end (14) towards said second end (16) of said frame (12); said at least one feed conveyor (28, 30, 32) having a predetermined feed conveying speed; at least two accumulation conveyors (34, 36, 38, 40) mounted to said frame (12); said at least one feed conveyor (28, 30, 32) and said at least two accumulation conveyors (34, 36, 38, 40) defining an accumulation surface; said at least two accumulation conveyors (34, 36, 38, 40) having a variable accumulation conveying speed that is slower than said predetermined feed conveying speed;<\/p>\n<p>wherein (a) said at least one feed conveyor (28, 30, 32) and said at least two accumulation conveyors (34, 36, 38, 40) are so mounted side by side that said at least one feed conveyor (28, 30, 32) alternate with said at least two accumulation conveyors (34, 36, 38, 40); and (b) said at least two accumulation conveyors (34, 36, 38, 40), when energised, convey the products form said accumulation surface towards said outlet (24, 26) at a rate which is function of the variable accumulation conveying speed of said at least two accumulation conveyors (34, 36, 38, 40).<\/p>\n<p>In der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung lautet der Patentanspruch 1 wie folgt:<\/p>\n<p>Niederdruck-Ansammlungstisch zum Ansammeln von Produkten, wobei der genannte Ansammlungstisch (10) folgendes umfasst:<\/p>\n<p>einen Rahmen (12), der ein erstes Ende (14), ein zweites Ende (16) und zwei gegen\u00fcberliegende seitliche Seiten (18, 20) aufweist; einen am genannten ersten Ende (14) des genannten Rahmens (12) vorgesehenen Einlass (22); einen am genannten zweiten Ende (16) des genannten Rahmens (12) vorgesehenen Auslass (24, 26); wenigstens einen Zuf\u00f6rderer (28, 30, 32), der derart auf dem genannten Rahmen (12) montiert ist, dass die Produkte vom genannten ersten Ende (14) zum genannten zweiten Ende (16) des genannten Rahmens (12) gef\u00f6rdert werden; wobei der genannte wenigstens eine Zuf\u00f6rderer (28, 30, 32) eine vorbestimmte Zuf\u00f6rdergeschwindigkeit hat;<br \/>\nwenigstens zwei auf dem genannten Rahmen (12) montierte Ansammlungsf\u00f6rderer (34, 36, 38, 40); wobei der genannte wenigstens eine Zuf\u00f6rderer (28, 30, 32) und die genannten wenigstens zwei Ansammlungsf\u00f6rderer (34, 36, 38, 40) eine Ansammlungsfl\u00e4che definieren; wobei die genannten wenigstens zwei Ansammlungsf\u00f6rderer (34, 36, 38, 40) eine \u00e4nderliche Ansammlungsgeschwindigkeit haben, die niedriger ist als die genannte vorbestimmte Zuf\u00f6rdergeschwindigkeit;<br \/>\nbei dem (a) der genannte wenigstens eine Zuf\u00f6rderer (28, 30, 32) und die genannten wenigstens zwei Ansammlungsf\u00f6rderer (34, 36, 38, 40) neben einander montiert sind, derart, dass der genannte wenigstens eine Zuf\u00f6rderer (28, 30, 32) und die genannten wenigstens zwei Ansammlungsf\u00f6rderer (34, 36, 38, 40) wechselweise arbeiten; und (b) die genannten wenigstens zwei Ansammlungsf\u00f6rderer (34, 36, 38, 40), wenn sie eingeschaltet sind, die Produkte mit einer von der \u00e4nderlichen Ansammlungsf\u00f6rdergeschwindigkeit der genannten zwei Ansammlungsf\u00f6rderer (34, 36, 38, 40) abh\u00e4ngigen Geschwindigkeit von der genannten Ansammlungsfl\u00e4che zum genannten Auslass (24, 26) bef\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 5 bis 7 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 4 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 2. ist, ist ein in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssiges Unternehmen, das im Bereich der Planung, des Baus und der Installation von Abf\u00fcllanlagen f\u00fcr Getr\u00e4nke t\u00e4tig ist und insbesondere auch Stautische f\u00fcr solche Getr\u00e4nke herstellt. Entsprechende Stautische werden von der Beklagten zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und vertrieben. Insbesondere bei der Brauerei Kb in K.tal installierte die Beklagte zu 1. Stautische. Entsprechende Photographien reichte die Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 bis 13 zur Gerichtsakte, worauf Bezug genommen wird. Die Beklagten reichten, wie nachfolgend abgebildet, als Anlage B 4 eine schematische Zeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit von ihnen hinzugef\u00fcgten Bezugszeichen aus der Klagepatentschrift zur Gerichtsakte.<\/p>\n<p>Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes wurden Einspr\u00fcche bei dem Europ\u00e4ischen Patentamt eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde. Die Beklagte zu 1. ist dem Einspruch eines der Einsprechenden beigetreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung \u2013 was von den Beklagten nicht bestritten wurde, dass der Anspruchswortlaut des Patentanspruches 1 des Klagepatentes unzutreffend in die deutsche Sprache \u00fcbersetzt worden ist. Statt des Begriffs \u201eAnsammlungsf\u00f6rderer\u201e sei der Begriff des \u201eStauf\u00f6rderers\u201e zu verwenden, da dieser Begriff auch in der Beschreibung der Klagepatentschrift verwendet werde. Im \u00dcbrigen sei an der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung des Patentanspruchs 1 auch fehlerhaft, dass der wenigstens eine Zuf\u00f6rderer und die wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer \u201ewechselweise\u201e arbeiten\u201e. Die zutreffende \u00dcbersetzung der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen Fassung der englischsprachigen Patentschrift m\u00fcsse \u201esich abwechseln\u201e lauten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin vertritt weiter die Ansicht, dass die angegriffene Ausgestaltung von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen,<\/p>\n<p>sowie hilfsweise zur Unterlassung aus dem Klagegebrauchsmuster zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>sowie hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie vertreten die Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch mache. Unzutreffend sei bereits die Auffassung der Kl\u00e4gerin, dass als Stautisch nicht, wie die Kl\u00e4gerin meine, der lediglich \u201erechte\u201e Teil des Tisches entsprechend der als Anlage B 4 \u00fcberreichten schematischen Zeichnung angesehen werden k\u00f6nne, sondern der gesamte Tisch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch, da sie bereits keinen Zuf\u00f6rderer im Sinne des Klagepatentes aufweise. Hierunter sei eine Ausgestaltung zu verstehen, welche die Flaschen von einem Maschinenteil auf den Stautisch f\u00f6rdere. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fchre jedoch das Einlaufband nicht bis zum zweiten Ende des genannten Rahmens, sondern ende in der Mitte des Stautisches und k\u00f6nne daher kein patentgem\u00e4\u00dfer Zuf\u00f6rderer sein. Auch fehle es an zwei Stauf\u00f6rderern, die sich mit einem durchg\u00e4ngigen Zuf\u00f6rderer abwechseln w\u00fcrden. Die Staub\u00e4nder, wie sie in der Anlage B 4 mit der Bezugsziffer 38 dargestellt seien, w\u00fcrden keine Stauf\u00f6rderer darstellen, da sie nicht \u2013 wie erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehen \u2013 sich \u00fcber den gesamten Stautisch erstrecken. Im \u00dcbrigen m\u00fcssten nach Auffassung der Beklagten die Stauf\u00f6rderer nach der Lehre des Klagepatentes eine einheitliche und nicht verschiedene Geschwindigkeit haben.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung ihres Aussetzungsbegehrens vertreten sie die Auffassung, das die DE-OS 27 45 640 (Anlage B 6) die Neuheit der Lehre nach dem Klagepatent entgegen stehe. Im \u00dcbrigen habe vor der Priorit\u00e4t der Schutzrechte, wie von einer der Einsprechenden im Einspruchsverfahren ausgef\u00fchrt, eine offenkundige Vorbenutzung stattgefunden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen vollumf\u00e4nglich entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen dynamischen Stautisch zum Ansammeln von Produkten, wobei nur niedrige Aufprallkr\u00e4fte entstehen. Wirtschaftlich besonderes interessant sind dabei die sogenannten FIFO-Stauvorrichtungen (first in, first out), bei denen die zuerst eingelaufenen Produkte die Stauvorrichtung auch zuerst wieder verlassen. Entsprechende Stauvorrichtungen sind aus dem Stand der Technik bekannt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf die US-amerikanische Patentschrift 5 282 525, die den Nachteil habe, dass sie ziemlich kurz gehalten werden m\u00fcsse, da sie keine Stauvorrichtung mit niedriger Aufprallkraft sei. Da das F\u00f6rderband immer einen Druck auf die gestauten Produkte aus\u00fcbe, m\u00fcsse die Anzahl der gestauten Produkte verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig klein gehalten werden, um zu vermeiden, dass der Staudruck eine problematische H\u00f6he erreiche. Im \u00dcbrigen nimmt die Klagepatentschrift noch Bezug auf eine aus der US-amerikanischen Patentschrift 4 361 759 bekannte Stauvorrichtung.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, einen verbesserten Stautisch vorzuschlagen. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabenstellung sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkale vor:<\/p>\n<p>1. Niederdruck-Stautisch zum Stauen von Produkten;<\/p>\n<p>2. der Stautisch (10) umfasst<\/p>\n<p>2.1 einen Rahmen (12), der ein erstes Ende (14), ein zweites Ende (16) und zwei gegen\u00fcberliegende, seitliche Seiten (18, 20) aufweist;<\/p>\n<p>2.2 einen Einlass (22), der am genannten ersten Ende (14) des genannten Rahmens (12) vorgesehen ist;<\/p>\n<p>2.3 einen Auslass (24, 26), der am genannten zweiten Ende (16) des genannten Rahmens (12) vorgesehen ist;<\/p>\n<p>2.4 wenigstens einen Zuf\u00f6rderer (28, 30, 32),<\/p>\n<p>2.4.1 der derart auf dem genannten Rahmen (12) montiert ist, dass die Produkte vom genannten ersten Ende (14) zum genannten zweiten Ende (16) des genannten Rahmens (12) gef\u00f6rdert werden;<\/p>\n<p>2.4.2 dabei hat der genannte, wenigstens eine Zuf\u00f6rderer (28, 30, 32) eine vorbestimmte Zuf\u00f6rdergeschwindigkeit;<\/p>\n<p>2.5 wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer (34, 36, 38, 40), die<\/p>\n<p>2.5.1 auf dem genannten Rahmen (12) montiert sind,<\/p>\n<p>2.5.2 mit dem genannten, wenigstens einen Zuf\u00f6rderer (28, 30, 32) eine Staufl\u00e4che bilden,<\/p>\n<p>2.5.3 eine \u00e4nderliche Stauf\u00f6rdergeschwindigkeit haben, die niedriger ist als die genannte, vorbestimmte Zuf\u00f6rdergeschwindigkeit;<\/p>\n<p>3. der genannte, wenigstens eine Zuf\u00f6rderer (28, 30, 32) und die genannten, wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer (34, 36, 38, 40) sind<\/p>\n<p>3.1 nebeneinander montiert,<\/p>\n<p>3.2 und zwar derart, dass sich der genannte, wenigstens eine Zuf\u00f6rderer (28, 30, 329 und die genannten, wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer (34, 36, 38, 40) abwechseln;<\/p>\n<p>4. wenn die genannten, wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer (34, 36, 38, 40) eingeschaltet sind, bef\u00f6rdern sie die Produkte mit einer von ihrer \u00e4nderlichen Stauf\u00f6rdergeschwindigkeit abh\u00e4ngigen Geschwindigkeit von der genannten Staufl\u00e4che zum genannten Auslass (24, 26).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre der Schutzrechte Gebrauch. Zwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung der Merkmale 2.4.1, 2.5.2, 2.5.3 und 3.2, w\u00e4hrend die \u00fcbrigen Merkmale zu Recht au\u00dfer Streit stehen, so dass sich hierzu Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Ohne Relevanz f\u00fcr die Frage der Verletzung ist es zun\u00e4chst, ob als Stautisch \u2013 wie die Beklagten meinen &#8211; der gesamte in der Anlage B 3 Seite 3 in der Draufsicht gezeigte Bereich gemeint ist, d.h. von dem Begriff des Stautisches auch der Bereich des Einlaufbandes 11, des Gleitblechs und des Gel\u00e4nders umfasst ist oder \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint &#8211; lediglich der \u201erechts\u201e neben dem Gleitblech liegende Bereich. Denn auch bei Zugrundelegens der Auffassung der Beklagten macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den im Streit stehenden Merkmalen Gebrauch. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>Merkmal 2.4.1 besagt, dass der Niederdruckstautisch zum Stauen von Produkten wenigstens einen Zuf\u00f6rderer (28, 30, 32) aufweist, der derart auf dem genannten Rahmen (12) montiert ist, dass die Produkte vom genannten ersten Ende (14) zum genannten zweiten Ende (16) des genannten Rahmens (12) gef\u00f6rdert werden. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass als Zuf\u00f6rderer im Sinne des Klagepatentes nur solche Ausgestaltungen zu verstehen seien, die die Produkte von einem Maschinenteil auf den Stautisch transportieren w\u00fcrden. Als Zuf\u00f6rderer bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne daher nur das Einlaufband angesehen werden. Eine Verwirklichung des Merkmals durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform liege dann jedoch nicht vor, da das Einlaufband nicht bis zum zweiten Ende des Rahmens gef\u00fchrt sei, sondern in der Mitte des Stautisches aufh\u00f6re.<\/p>\n<p>Der Auffassung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Bereits der Wortlaut des streitigen Merkmals gibt keinen Anhaltspunkt f\u00fcr die von den Beklagten vertretene Auffassung, dass unter einem Zuf\u00f6rderer im Sinne des Klagepatentes nur solche Ausgestaltungen zu verstehen sind, die die Produkte von einem Maschinenteil auf den Stautisch f\u00fchren. Der Patentanspruch 1 macht hierzu keinerlei Angaben. Danach ist der Zuf\u00f6rderer derart auf den Rahmen des Stautisches montiert, dass die Produkte vom ersten zum zweiten Ende des Rahmen transportiert werden, wobei der Zuf\u00f6rderer im Verh\u00e4ltnis zum Stauf\u00f6rderer eine erh\u00f6hte Geschwindigkeit aufweisen muss (vgl. Merkmal 2.5.3). Zudem bildet der Zuf\u00f6rderer mit dem Stauf\u00f6rderer eine Staufl\u00e4che (vgl. Merkmal 2.5.2). Auch sind der Zuf\u00f6rderer und der Stauf\u00f6rderer derart nebeneinander montiert, dass sich ein Zuf\u00f6rderer und die wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer abwechseln (vgl. Merkmal 3.2). Dass der Zuf\u00f6rderer zugleich auch ein Vorrichtungsteil sein soll, das die Produkte von einem Maschinenteil auf den Stautisch f\u00f6rdert, ergibt sich daraus nicht und im \u00dcbrigen auch nicht anhand der Beschreibung der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung. Die Beschreibung macht hierzu keine Angaben.<br \/>\nDagegen spricht auch das in der Figur 3 des Klagepatentes gezeigte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem der Zuf\u00f6rderer 206, der die Produkte zum Stautisch transportiert, gerade nicht bis zum zweiten Ende des Stautisches f\u00fchrt (vgl. Anlage K 2, Seite 8 Zeilen 4 f.). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Zuf\u00f6rderer 210, der in der Mitte dargestellt ist, auch keine Produkte von einem Maschinenteil auf den Stautisch f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreten weiterhin die Auffassung, dass eine Verwirklichung des Merkmals 2.4.1 auch dann nicht vorliege, wenn man die Zuf\u00fchrb\u00e4nder 28 und 30, dargestellt in der schematischen Zeichnung der Anlage B 4, als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zuf\u00f6rderer ansehen w\u00fcrde, da es dann an zwei Stauf\u00f6rderern fehle, die sich mit den durchg\u00e4ngigen Zuf\u00f6rderern abwechseln w\u00fcrden. Die Staub\u00e4nder 38 k\u00e4men hierf\u00fcr nicht in Betracht, weil sie nicht \u2013 wie dies erfindungsgem\u00e4\u00df vorausgesetzt werde \u2013 von einem Ende des Rahmen zum anderen Ende reichen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Dem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Als Zuf\u00f6rderer bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind die Zuf\u00fchrb\u00e4nder 30 und 28 anzusehen und diese wechseln sich auch mit den entsprechenden Stauf\u00f6rderen, den Staub\u00e4dern 38 und 40, ab. Bei diesen Staub\u00e4ndern handelt es sich um erfindungsgem\u00e4\u00dfe Stauf\u00f6rderer, auch wenn diese nicht von einem Ende des Rahmens zum anderen Ende reichen. Denn bereits der Wortlaut des Patentanspruchs 1 schreibt in Merkmal 2.4.1 lediglich vor, dass die Zuf\u00f6rderer von einem zum anderen Ende des Rahmens f\u00fchren m\u00fcssen. Dies ist zwingend erforderlich, weil sonst der Transport der Produkte zum Stillstand k\u00e4me. Dem Patentanspruch 1 kann jedoch nicht entnommen werden, dass sich auch die Stauf\u00f6rderer \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Stautisches erstrecken m\u00fcssen. Vielmehr sieht das Merkmal 2.5.2 vor, dass die wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer mit dem wenigstens einen Zuf\u00f6rderer eine Staufl\u00e4che bilden sollen und lediglich in diesem Bereich auf Rahmen nebeneinander montiert sind und einander abwechseln sollen. Entsprechend kann die Stauzone bzw. die L\u00e4nge der Stauf\u00f6rderer nach der H\u00f6he des gew\u00fcnschten Staudrucks ausgerichtet werden, genauso wie in der Beschreibung des Klagepatentes darauf hingewiesen wird, dass das Verh\u00e4ltnis zwischen Stauf\u00f6rderbreite und Zuf\u00f6rderbreite entsprechend der erw\u00fcnschten Intensit\u00e4t des Staudrucks variiert werden kann (vgl. Anlage K 2, Seite 6 Zeilen 11 ff.). Ein Erstrecken der Stauf\u00f6rderer von einem Ende des Rahmens zum anderen sieht das Klagepatent mithin nicht vor.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch die Merkmale 2.5.2 und 2.5.3 verwirklicht. Diese besagen, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung wenigsten zwei Stauf\u00f6rderer aufweist, die mit wenigstens einem Zuf\u00f6rderer eine Staufl\u00e4che bilden und eine \u00e4nderliche Stauf\u00f6rdergeschwindigkeit haben, die niedriger ist als die genannte, vorbestimmte Zuf\u00f6rdergeschwindigkeit.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, dass die Stauf\u00f6rderer nach der Lehre des Klagepatentes eine einheitliche Geschwindigkeit aufweisen m\u00fcssten und nicht verschiedene Geschwindigkeiten wie die Staub\u00e4nder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Zur Begr\u00fcndung berufen sie sich darauf, dass das Merkmal 2.5.3 ausdr\u00fccklich von \u201eeine \u00e4nderliche&#8230;\u201e Stauf\u00f6rdergeschwindigkeit spreche, wobei \u201eeine\u201e als Zahlwort verstanden werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Dem kann nicht zugestimmt werden. Denn nach dem gem\u00e4\u00df Art. 70 EP\u00dc f\u00fcr den Schutzbereich bestimmenden englischen Wortlaut des Patentanspruches 1, sollen die wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer \u201ea\u201e und nicht \u201eone\u201e \u00e4nderliche Stauf\u00f6rdergeschwindigkeit haben. Der englischsprachige Wortlaut des Patentanspruchs stellt mithin klar, dass nicht eine bestimmte Staugeschwindigkeit gemeint ist.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ergibt sich dies auch aus der Beschreibung betreffend das in Figur 4 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches im Tatbestand abgebildet ist. Dort wird ausgef\u00fchrt (Anlage K 2, Seite 8 Zeilen 13 bis 18):<\/p>\n<p>\u201eDie unabh\u00e4ngige Steuerung der Stauf\u00f6rderer erlaubt eine unterschiedliche Ausla\u00dfgeschwindigkeit der (nicht gezeigten) Produkte f\u00fcr den Ausla\u00df 318 und f\u00fcr den Ausla\u00df 320, was ein Vorteil ist, wenn die Ausl\u00e4\u00dfe mit unterschiedlichen Maschinen verbunden sind.\u201e<\/p>\n<p>Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiel beschreibt mithin ausdr\u00fccklich, dass die Stauf\u00f6rderer unterschiedliche Auslassgeschwindigkeiten aufweisen k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen wird auch im Unteranspruch 16 eine Ausgestaltung unter Schutz gestellt, bei der die Ansammlungsf\u00f6rderer von verschiedenen Motoren angetrieben werden. Die Verwendung von mehr als einem Motor f\u00fcr die wenigstens zwei Ansammlungsf\u00f6rderer macht technisch jedoch nur dann Sinn, wenn die Ansammlungsf\u00f6rderer auch mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten betrieben werden sollen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch das Merkmal 3.2, welches besagt, dass der wenigstens eine Zuf\u00f6rderer und die wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer derart nebeneinander montiert sind, dass sich der wenigstens eine Zuf\u00f6rderer und die wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer abwechseln. Wie anhand der von den Beklagten als Anlage B 4 \u00fcberreichten schematischen Zeichnung ohne weiteres zu erkennen ist, wechseln sich die Zuf\u00fchrb\u00e4nder und die Staub\u00e4nder ab.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten sind gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG, Art. 69 EP\u00dc. Sie benutzen rechtswidrig den Gegenstand des Klagepatentes. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin insgesamt zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAu\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten Schadensersatz verlangen, \u00a7 139 Abs. 2 PatG, \u00a7 840 BGB. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1. die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<br \/>\nDa es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzu\u00acmutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140 b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu Ziffer I.2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nIm Hinblick auf den von der Beklagten zu 1. erkl\u00e4rten Beitritt zu den Einspr\u00fcchen besteht keine Veranlassung zur Aussetzung. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Trans\u00acportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtig\u00ackeits\u00acklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungs\u00acrechtsstreit aus\u00aczu\u00acsetzen, da dies faktisch darauf hinauslau\u00acfen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hem\u00acmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.<\/p>\n<p>Nach Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine hinrei\u00acchende Veranlassung zur Aussetzung. Ein Widerruf des Klagepatentes ist nicht mit \u00fcberwiegender Wahrschein\u00aclichkeit zu erwarten.<\/p>\n<p>Die von den Beklagten gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes vorgelegte Offenlegungsschrift 27 45 640 (Anlage B 6) ist nicht neuheitssch\u00e4dlich. Denn in diesem Zusammenhang hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes im Zwischenbescheid vom 28. Januar 2004 (Anlage K 18b Seite 2 Ziffer 3) ausgef\u00fchrt, dass die Entgegenhaltung weder den Gegenstand des Patentanspruches 1 neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt, noch diesen nahelegt. Es werde nicht mit Gewissheit offenbart, dass der Stauf\u00f6rderer mit einer variablen Geschwindigkeit laufe, das Merkmal M5.2M9 (Merkmal 2.5.3) mithin nicht offenbart werde.<\/p>\n<p>Dieser Einsch\u00e4tzung stehen nicht die Ausf\u00fchrungen der Beklagten in der Begr\u00fcndung ihres Beitritts zum Einspruchsverfahren vom 6. Mai 2004 (Anlage B 5) entgegen. Diese verweisen im Zusammenhang mit der Offenbarung des Merkmals 2.5.3 auf die Seite 5 Mitte der Entgegenhaltung, wo von einer Abschaltbarkeit und Zuschaltbarkeit der Ansammlungsf\u00f6rderer die Rede ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Stauf\u00f6rderer eine \u00e4nderliche Geschwindigkeit haben, da bei einem Abschalten des einen Ansammlungsf\u00f6rderers dieser keine Geschwindigkeit mehr aufweist, also lediglich die Wahl zwischen Betrieb und Stillstand besteht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Entgegenhaltung offenbart wird, dass es auch m\u00f6glich ist, die einzelnen F\u00f6rderbahnen bzw. F\u00f6rderbahnbereiche durch voneinander getrennte Antriebe anzutreiben (vgl. Anlage B 6 Seite 6 oben). Denn damit wird nicht offenbart, dass wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer, die mit einem Stauf\u00f6rderer eine Staufl\u00e4che bilden, eine \u00e4nderliche Stauf\u00f6rdergeschwindigkeit aufweisen, die niedriger als die vorbestimmte Zuf\u00f6rdergeschwindigkeit ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt auch die behauptete offenkundige Vorbenutzung durch die Einsprechende Krones keine Veranlassung zur Aussetzung. Das Europ\u00e4ische Patentamt hat in seinem Zwischenbescheid vom 28. Januar 2004 ausgef\u00fchrt, dass der in der Anlage E 3 gezeigte Stautisch den Gegenstand des Patentanspruches 1 vorwegnehme, dass jedoch Zweifel an der behaupteten \u00f6ffentlichen Vorbenutzung best\u00fcnden, weil die Anlage E 3 handschriftliche Notizen enthalte und unklar sei, zu welchem Zeitpunkt diese erstellt worden seien. Die Einsprechende Krones hat daraufhin mit Schriftsatz vom 1. Juni 2004 einen weiteren Zeugen benannt, der die Notizen erstellt haben soll und best\u00e4tigen k\u00f6nne, dass die Notizen innerhalb von zwei Wochen nach Erstellung der Zeichnung entstanden seien und \u00fcberdies der Stautisch vor der Priorit\u00e4t des Klagepatentes gebaut worden sei. Mit Zwischenbescheid vom 12. November 2004 hat die Einspruchsabteilung daraufhin ausgef\u00fchrt (vgl. Seite 8 des in der m\u00fcndlichen Verhandlung von den Beklagten \u00fcberreichten Zwischenbescheides), dass nach erneuter \u00dcberpr\u00fcfung aller von den Einsprechenden pr\u00e4sentierten Fakten die vorgebrachte offenkundige Vorbenutzung des Gerber-Sammlers die gr\u00f6\u00dfte Ann\u00e4herung an den Stand der Technik f\u00fcr die Anspr\u00fcche aller Antr\u00e4ge bleibe, vorausgesetzt, dass die Vorbenutzung durch die angef\u00fchrten Zeugnisse beweisen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Einspruchsabteilung beabsichtigt daher die Durchf\u00fchrung einer Beweisaufnahme mittels Zeugenbeweises. Da nicht vorausgesehen werden kann, ob die Einspruchsabteilung auf Grund des angebotenen Zeugenbeweises zu der \u00dcberzeugung gelangen wird, dass tats\u00e4chlich eine offenkundige Vorbenutzung gegeben ist, besteht keine Veranlassung zur Aussetzung. Denn die Kammer kann die von der Einspruchsabteilung vorzunehmende Beweisw\u00fcrdigung, insbesondere die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen und die Einsch\u00e4tzung von dessen Glaubw\u00fcrdigkeit nicht vorwegnehmen und deshalb auch insoweit keine \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit des Einspruchs feststellen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.000.000,- EUR<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 247 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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