{"id":3610,"date":"2015-04-14T17:00:45","date_gmt":"2015-04-14T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3610"},"modified":"2016-04-28T09:47:25","modified_gmt":"2016-04-28T09:47:25","slug":"4a-o-3314-tuerscharnier","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3610","title":{"rendered":"4a O 33\/14 &#8211; T\u00fcrscharnier"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02396<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. April 2015, Az. 4a O 33\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Scharniere mit einem T\u00fcrband, das um eine Achse drehbar in einer Befestigungsplatte angelenkt ist,<\/p>\n<p>wobei dieses Band einen Block aufweist, in dem zwei Aufnahmen ausgef\u00fchrt sind, die dazu vorgesehen sind, Vorspannungs-Federelemente aufzunehmen,<\/p>\n<p>wobei dieses Band durch Zusammenwirken mit einer Indexierrolle positionsindexiert werden kann, die elastisch an eine Aussparung eines Indexierungsformk\u00f6rpers vorgespannt wird, welcher die genannte Drehachse umgibt,<\/p>\n<p>wobei die Federelemente auf jedes Ende einer Achse, an der diese Indexierrolle sitzt, einen Schub aus\u00fcbt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn mindestens ein Zentrier-Abstandshalter zwischen jedem Ende der Tragachse und jedem Vorspann-Federelement angebracht ist<\/p>\n<p>und jeder Abstandshalter gleichzeitig ein Ende der Tragachse der Indexierrolle und ein Vorspannungs-Federelement zentriert;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.12.2002 begangen hat, jeweils unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben; sowie<\/p>\n<p>4. die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Verweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 13.12.2002 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b>:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 867 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, wurde am 20.03.1998 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer franz\u00f6sischen Schrift vom 27.03.1997 in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 13.11.2002. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. \u00dcber die durch die Beklagte mit Schriftsatz 01.09.2014 erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht bisher noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcngliche Inhaberin des Klagepatents war A (B, FR). Diese wurde am 30.05.2009 auf die Gesellschaft \u201eC\u201c, identisch mit der Kl\u00e4gerin, verschmolzen, die bei dieser Gelegenheit ihren Firmennamen in den derzeitigen Namen der Kl\u00e4gerin \u00e4nderte.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eCharni\u00e8re pour portillon ou panneau pivotant, notamment pour panneau en verre\u201c (\u201eScharnier f\u00fcr ein(e) T\u00fcr oder schwenkbares Paneel, insbesondere f\u00fcr ein Glaspaneel\u201c). Patentanspruch 1 des Klagepatents ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eCharni\u00e8re, du type comportant une paumelle (1) articul\u00e9e \u00e0 rotation autour d\u2019un axe (2) sur une platine (3) de fixation; ladite paumelle (1) comportant un bloc (8) dans lequel sont m\u00e9nag\u00e9s deux logements (9a, 9b) destin\u00e9s \u00e0 recevoir des \u00e9l\u00e9ments \u00e9lastiques (10a, 10b) de pr\u00e9contrainte; ladite paumelle (1) \u00e9tant indexable en position par coop\u00e9ration d\u2019un galet (12) d\u2019indexage pr\u00e9contraint \u00e9lastiquement contre un \u00e9videment (13a, 13b) d\u2019une conformation d\u2019indexage (13) entourant ledit axe (2) de rotation; lesdits \u00e9l\u00e9ments \u00e9lastiques (10a, 10b) exer\u00e7ant une pouss\u00e9e \u00e0 chaque extr\u00e9mit\u00e9 (11a, 11b) d\u2019un axe (11) sur lequel est mont\u00e9 ledit galet d\u2019indexage (12), caract\u00e9ris\u00e9e en ce qu\u2019au moins un element s\u00e9parateur (14a, 14b) de centrage est mont\u00e9 entre chaque extr\u00e9mit\u00e9 (11a, 11b) de l\u2019axe (11) support du galet (12) d\u2019indexage et chaque \u00e9lem\u00e9nt (10a, 10b) \u00e9lastique de pr\u00e9contrainte.\u201c<\/p>\n<p>In der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents ist Patentanspruch 1 wie folgt formuliert:<\/p>\n<p>\u201eScharnier mit einem T\u00fcrband (1), das um eine Achse (2) drehbar an einer Befestigungsplatte (3) angelenkt ist, wobei dieses Band (1) einen Block (8) aufweist, in dem zwei Aufnahmen (9a, 9b) ausgef\u00fchrt sind, die dazu vorgesehen sind, Vorspannungs-Federelemente (10a, 10b) aufzunehmen, wobei dieses Band (1) durch Zusammenwirken mit einer Indexierrolle (12) positionsindexiert werden kann, die elastisch an einer Aussparung (13a, 13b) eines Indexierungsformk\u00f6rpers (13) vorgespannt wird, welcher die genannte Drehachse (2) umgibt, wobei die Federelemente (10a, 10b) auf jedes Ende einer Achse (11), an der diese Indexierrolle (12) sitzt, einen Schub aus\u00fcbt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>mindestens ein Zentrier-Abstandshalter (14a, 14b) zwischen jedem Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) der Indexierrolle (12) und jedem Vorspann-Federelement (10a, 10b) angebracht ist.\u201c<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin im Hauptantrag zusammen mit Patentanspruch 1 geltend gemachte Unteranspruch 2 weist folgende Fassung auf:<\/p>\n<p>\u201eCharni\u00e8re selon la revendication 1, caract\u00e9ris\u00e9e en ce que chaque \u00e9l\u00e9ment s\u00e9parateur (14a, ou 14b) centre simultan\u00e9ment une extr\u00e9mit\u00e9 (11a, 11b) de l\u2019axe (11) support du galet (12) d\u2019indexage et un \u00e9l\u00e9ment (10a ou 10b) \u00e9lastique de pr\u00e9contrainte.\u201c<\/p>\n<p>Und in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eScharnier nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Abstandshalter (14a oder 14b) gleichzeitig ein Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) der Indexierrolle (12) und ein Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) zentriert.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 2 zeigt nach der Klagepatentbeschreibung ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Scharnier in einer schematischen Aufrissansicht mit auseinandergezogenen Einzelteilen, dessen T\u00fcrband sich in rechtwinkliger Position zu der Befestigungsplatte befindet.<\/p>\n<p>Die in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte bewirbt unter der Internetadresse <a title=\"www.D.de\" href=\"http:\/\/www.d.de\/\">www.D.de<\/a> von ihr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hergestellte und vertriebene Duschbeschl\u00e4ge bzw. Scharniere f\u00fcr Duscht\u00fcren. Zu diesen Produkten geh\u00f6ren auch unter den Bezeichnungen \u201eE\u201c und \u201eE+\u201c angebotenen Scharniere (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), die sich in ihren Abmessungen, nicht jedoch in der hier relevanten Konstruktion des Verstellmechanismus unterscheiden.<\/p>\n<p>Die technische Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich zun\u00e4chst dem als Anlage K 7 vorgelegten Katalog (\u201eProduktinformationen\u201c) entnehmen, auf dessen Seite 3 der Verstellmechanismus der streitgegenst\u00e4ndlichen Scharniere wie folgt beschrieben ist:<\/p>\n<p>Zudem hat die Kl\u00e4gerin ein \u201eE\u201c-Scharnier auseinandergeschraubt und die einzelnen Teile in einer Weise nebeneinander gelegt, die ihrer r\u00e4umlichen Anordnung im zusammengebauten Zustand des Scharniers entspricht. Das dabei entstandene und der Klageschrift entnommene Foto wird nachfolgend verkleinert eingeblendet, wobei auch die Bezugsziffern von der Kl\u00e4gerin stammen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass die angegriffenen Scharniere jeweils \u00fcber lediglich einen Zentrierabstandshalter verf\u00fcgen. Der Schutzumfang des Klagepatents umfasse auch solche Ausf\u00fchrungsformen, bei denen ein einzelner Zentrier-Abstandshalter eine solche Gestaltung aufweise, dass er zwischen jedem Ende der Tragachse und jedem Vorspann-Federelement angebracht sei. Dies gelte auch unter Ber\u00fccksichtigung des nunmehr im Hauptantrag geltend gemachten Unteranspruchs 2. In diesem finde sich \u2013 anders als bei der Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels \u2013 gerade kein Hinweis darauf, dass gerade zwei (getrennte) Zentrier-Abstandshalter vorhanden sein m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Formulierung der durch die Kl\u00e4gerin lediglich in Form eines \u201einsbesondere, wenn\u201c -Antrages geltend gemachten Patentanspruchs 3 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen. Der dar\u00fcber hinaus geltend gemachte Hilfsantrag l\u00e4sst sich der Klageschrift entnehmen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten eingereichte Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (Az. 7 Ni 77\/14 (EP)) auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen. F\u00fcr eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre m\u00fcssten zwingend mindestens zwei Zentrier-Abstandshalter (14a, 14b) vorhanden sein, und zwar jeweils einer zwischen jedem von zwei Enden (11a, 11b) der Tragachse (11) und jedem von zwei Vorspannungs-Federelementen (10a, 10b). Dies gelte umso mehr, nachdem die Kl\u00e4gerin Unteranspruch 2 im Hauptantrag geltend mache. Denn dieser greife das bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel auf und fordere bereits nach seinem Wortlaut das Vorhandensein von zwei getrennten Zentrier-Abstandshaltern. Demgegen\u00fcber weise das Gelenkband der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lediglich einen Zentrier-Abstandshalter auf.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren insbesondere unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 3, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. F\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Scharnier f\u00fcr eine T\u00fcr oder ein schwenkbares Paneel, welches ein T\u00fcrband aufweist, das um eine Achse drehbar an einer Befestigungsplatte mit ebener Oberfl\u00e4che, wie z. B. einer Mauer, angelenkt ist.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen in der Klagepatentschrift weist das T\u00fcrband bei den bekannten Scharnieren dieser Art eine Indexierrolle auf, die elastisch an einem die Drehachse umgebenden Indexierungsformk\u00f6rper vorgespannt ist. Die Indexierrolle werde im Allgemeinen auf einer Achse angebracht, deren beide Enden dem Schub einer Druckfeder ausgesetzt seien, die jeweils in einer, im K\u00f6rper des T\u00fcrbandes ausgef\u00fchrten Aufnahme sitze.<\/p>\n<p>Obwohl diese bekannten Scharniere im Allgemeinen zufriedenstellend seien, w\u00fcrden sie manchmal beim \u00d6ffnen oder Schlie\u00dfen der T\u00fcr oder des Glaspaneels in unerw\u00fcnschter Weise quietschen. Die Quietschger\u00e4usche w\u00fcrden durch das Glas des Paneels bzw. der T\u00fcr \u00fcbertragen und verst\u00e4rkt. Derartige Probleme tr\u00e4ten insbesondere beim Einsatz einer einzigen, zentralen Feder eines Scharniers der in der DE 42 39 XXX A1 beschriebenen Art auf. In der DE 42 39 XXX A1 werde insbesondere ein Scharnier beschrieben, bei dem zwei Vorspannungs-Federelemente an jedem Ende der Achse, auf der die Indexierrolle angebracht sei, einen Schub aus\u00fcben. Auch bei einer solchen Gestaltung bestehe jedoch die Gefahr von unerw\u00fcnschten Quietschger\u00e4uschen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die vorgenannten M\u00e4ngel durch ein neues Scharnier f\u00fcr eine T\u00fcr oder ein schwenkbares Paneel zu beseitigen, bei dem die Gefahr des Quietschens beim Bewegen der T\u00fcr oder bei unerw\u00fcnschten Vibrationen des Glases des Paneels oder der T\u00fcr vermieden wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt der hier streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch 1 ein Scharnier mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Das Scharnier weist ein T\u00fcrband (1) auf, das<\/p>\n<p>a. um eine Achse (2) drehbar an einer Befestigungsplatte (3) angelenkt ist;<\/p>\n<p>b. einen Block (8) aufweist; und<\/p>\n<p>c. durch Zusammenwirken mit einer Indexierrolle (12) positionsindexiert werden kann.<\/p>\n<p>2. In dem Block (8) sind zwei Aufnahmen (9a, 9b) ausgef\u00fchrt, die dazu vorgesehen sind, Vorspannungs-Federelemente (10a, 10b) aufzunehmen.<\/p>\n<p>3. Die Indexierrolle (12) wird elastisch an einer Aussparung (13a, 13b) eines Indexierungsformk\u00f6rpers (13) vorgespannt, welcher die genannte Drehachse (2) umgibt.<\/p>\n<p>4. Die Vorspannungs-Federelemente (10a, 10b) \u00fcben auf jedes Ende (11a, 11b) einer Tragachse (11), an der diese Indexierrolle (12) sitzt, einen Schub aus.<\/p>\n<p>5. Zwischen jedem Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) und jedem Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) ist mindestens ein Zentrier-Abstandshalter (14a, 14b) angebracht.<\/p>\n<p>6. Jeder Abstandshalter (14a oder 14b) zentriert gleichzeitig ein Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) der Indexierrolle (12) und ein Vorspannungs-Federelement (10a, 10b).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZu Recht hat die Beklagte die Verwirklichung der Merkmalsgruppen 1 bis 4 nicht in Abrede gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt es jedoch auch nicht aus dem Schutzbereich des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs heraus, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig lediglich einen Zentrier-Abstandshalter besitzen.<\/p>\n<p>Auch wenn Merkmal 5 fordert, dass zwischen jedem Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) und jedem Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) mindestens ein Zentrier-Abstandshalter angebracht ist, bedeutet dies nicht, dass lediglich Gestaltungen die technische Lehre des Klagepatents verwirklichen, bei denen insgesamt mindestens zwei Zentrier-Abstandshalter zu finden sind.<\/p>\n<p>Zwar setzt der streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch zwingend das Vorhandensein von zwei Enden der Tragachse und von zumindest zwei Vorspannungs-Federelementen voraus, zwischen denen jeweils mindestens ein Zentrier-Abstandshalter angeordnet sein soll. Allein dies l\u00e4sst jedoch nicht den Schluss zu, dass es zwingend zweier Abstandshalter in Gestalt zweier getrennter Bauteile bedarf. Denn einen jeweils gesonderten Zentrier-Abstandshalter verlangt Patentanspruch 1 gerade nicht. Vielmehr ist auch dann zwischen jedem Ende der Tragachse und jedem Vorspannungs-Federelement mindestens ein Zentrier-Abstandshalter angebracht, wenn ein solcher Zentrier-Abstandshalter derart gestaltet ist, dass er zwischen beiden Federelementen und dem jeweiligen Ende der Tragachse angeordnet ist.<\/p>\n<p>Bereits nach der Formulierung des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs geht es \u2013 anders als etwa hinsichtlich der Aufnahmen (\u201ezwei Aufnahmen\u201c) \u2013 nicht darum, dass das Scharnier eine bestimmte Anzahl von Zentrier-Abstandshaltern aufweist. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass zwischen jedem Ende der Tragachse und jedem Vorspannungs-Federelement mindestens ein Zentrier-Abstandshalter angebracht ist. Mit anderen Worten sollen also die Vorspannungs-Federelemente nicht unmittelbar auf das jeweilige Ende der Tragachse treffen, sondern es soll jeweils ein Zentrier-Abstandshalter dazwischengeschaltet sein. Dadurch wird der Schub jeder Feder (10a, 10b) \u00fcber den jeweiligen Zentrier-Abstandshalter (14a, 14b) direkt auf jedes Achsende (11a, 11b) \u00fcbertragen, wobei eine Ablenkung dieses Schubs vermieden und damit ein seitliches Reiben zwischen diesen Teilen und dem Block (8) des K\u00f6rpers (7) des Scharniers verhindert wird (vgl. Anlage K 2, S. 4, zweiter Absatz).<\/p>\n<p>Mit Hilfe der Erfindung soll somit die Reibung zwischen den vorgespannten beweglichen Teilen zur Gew\u00e4hrleistung der Indexierung bedeutend abgeschw\u00e4cht werden, ohne der guten \u00dcbertragung der Indexierkraft abtr\u00e4glich zu sein, so dass es zu keinerlei Quietschen kommt (vgl. Anlage K 2, S. 4, vierter Absatz). Einen Hinweis darauf, dass es zum Erreichen dieses Ziels gerade zweier getrennter Zentrier-Abstandshalter bedarf, entnimmt der Fachmann der Klagepatentschrift nicht.<\/p>\n<p>Der durch die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer abweichenden Auffassung herangezogene und durch die Kl\u00e4gerin nunmehr in den Hauptantrag gezogene Unteranspruch 2 rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar soll danach jeder Abstandshalter (14a oder 14b) gleichzeitig ein Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) der Indexierrolle (12) und ein Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) zentrieren. Auch daf\u00fcr kommt es jedoch nicht darauf an, ob es sich bei den jeweils zwischen dem Ende der Tragachse (11) und dem jeweiligen Vorspannungs-Federelement angeordneten Zentrier-Abstandshalter jeweils um ein gesondertes Bauteil handelt oder ob der Zentrier-Abstandshalter als ein einheitliches, gleichwohl zwischen beiden Federn und beiden Enden der Tragachse angeordnetes Bauteil ausgestaltet ist.<\/p>\n<p>Dass in den Figuren nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung lediglich Ausgestaltungen gezeigt werden (vgl. insbes. Anlage K 2, S. 4, erster Absatz), bei denen zwei getrennte Zentrier-Abstandshalter zum Einsatz kommen, rechtfertigt bereits deshalb keine andere Bewertung, weil es sich dabei lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt. Die Ausf\u00fchrungsbeispiele stellen jedoch lediglich eine bevorzugte Gestaltung dar, auf welche die Erfindung nicht reduziert werden darf (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung). Dies gilt auch, soweit sich die jeweiligen Bezugsziffern auch im Patentanspruch finden, denn Bezugsziffern im Patentanspruch schr\u00e4nken den Schutz nicht auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel ein (vgl. BGH, GRUR 2006, 316 \u2013 Koksofent\u00fcr; Mes, Patentgesetz, 3. Auflage, \u00a7 14 Rz. 32; Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 14 Rz. 16).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten und vertrieben und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht. Diese Benutzung des Erfindungsgegenstands durch die Beklagte begr\u00fcndet die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn sie h\u00e4tte als Fachunternehmen die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42\/09).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m.<br \/>\n\u00a7 140a Abs. 1 PatG auch einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs.1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 S. 1, Var. 1 PatG, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,<br \/>\n\u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, Az.: X ZR 61\/13, Beschluss v. 16.09.2014). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies vorausgeschickt kommt eine Aussetzung der Verhandlung vorliegend nicht in Betracht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIn der DE 1 909 335 (Anlage B 1 &#8211; NK 9) wird ein T\u00fcrscharnier f\u00fcr Kraftfahrzeuge offenbart, wie es aus der nachfolgend eingeblendeten Figur 1 der Entgegenhaltung ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Das T\u00fcrscharnier besteht aus einem festen Scharnierlappen (10), der mittels eines Scharnierbolzens (11) einen beweglichen Scharnierlappen tr\u00e4gt. Der bewegliche Scharnierlappen (12) umfasst mit zwei Augen (13) den in diesem Bereich eingezogenen Mittelteil (14) des festen Scharnierlappens (10). Dieser Mittelteil (14) umfasst den Scharnierbolzen (11) augenartig und weist an seinem Au\u00dfenumfang zwei im Abstand voneinander parallel zur Scharnierachse verlaufende Nocken (15) auf. Zwischen sowie beiderseits dieser Nocken liegen ebenfalls parallel zum Scharnierbolzen (11) verlaufende Vertiefungen (16), in die eine Rolle (17) eingreift. Diese Rolle ist mit einer Achse (18) in einem U-f\u00f6rmigen B\u00fcgel (19) gelagert, der in seinem Geh\u00e4use (20) auf zwei Schraubenfedern (21) angeordnet ist. Sie greift in die Vertiefungen (16) am Mittelteil (14) des festen Scharnierlappens ein. Die Achse (18) ist \u00fcber einen B\u00fcgel (19) hinaus verl\u00e4ngert und greift in Schlitze (22) am Geh\u00e4use (20) ein, wobei die Schlitze (22) zugleich die Endanschl\u00e4ge f\u00fcr die Rolle bilden, so dass diese z. B. bei der Montage nicht aus dem Geh\u00e4use (20) herausspringen kann (vgl. Anlage BK 1 \u2013 NK 9, S. 2 unten \u2013 S. 3 Mitte).<\/p>\n<p>Davon ausgehend kann dahinstehen, ob in der Entgegenhaltung, worauf die Kl\u00e4gerin abstellen will, Aufnahmen im Sinne des Klagepatents offenbart sind, um die Federelemente aufzunehmen. Jedenfalls l\u00e4sst sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass es sich bei dem U-f\u00f6rmigen B\u00fcgel tats\u00e4chlich um einen Zentrier-Abstandshalter (14a, 14b) im Sinne des Klagepatents handelt.<\/p>\n<p>Bereits Patentanspruch 1 l\u00e4sst es nicht gen\u00fcgen, dass zwischen der Tragachse und dem Vorspannungs-Federelement irgendein, einen Abstand hervorrufendes Bauteil angeordnet ist. Erforderlich ist vielmehr bereits nach Patentanspruch 1 das Vorliegen eines Zentrier-Abstandshalters (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt). Der Abstandshalter muss somit in der Lage sein, eine Ablenkung des Schubs und damit ein seitliches Reiben zwischen den Federn, den Achsenden und dem Block des K\u00f6rpers (7) zu vermeiden (vgl. Anlage K 2, S. 4, zweiter Absatz). Die technische Gestaltung des Zentrier-Abstandshalters wird in dem nunmehr im Hauptantrag geltend gemachten Unteranspruch 2 zudem dahingehend n\u00e4her beschrieben, dass jeder Abstandshalter (14a, 14b) gleichzeitig ein Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) der Indexierrolle (12) und ein Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) zentriert.<\/p>\n<p>Einen Hinweis darauf, dass der in der Entgegenhaltung lediglich allgemein beschriebene U-f\u00f6rmige B\u00fcgel, an welchem die Federn ohne n\u00e4here Beschreibung der Verbindung lediglich anliegen, eine solche Wirkung haben soll, entnimmt der Fachmann der Entgegenhaltung nicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren scheidet eine Aussetzung der Verhandlung auch im Hinblick auf die DE 196 23 XXX (Anlage B 1 \u2013 NK 10) aus.<\/p>\n<p>In der Entgegenhaltung wird ein Gelenkband mit zwei Bandteilen (1, 6) offenbart, die um eine Gelenkachse (8) scharnierend miteinander verbunden sind. Zur Veranschaulichung der offenbarten Lehre sind nachfolgend die Figuren 3 und 5 der Entgegenhaltung verkleinert eingeblendet.<\/p>\n<p>Wie aus der vorstehend eingeblendeten Figur 3 der Entgegenhaltung ersichtlich ist, weist das Gelenkband eine Rastvorrichtung auf, die zwei walzenf\u00f6rmige Rastk\u00f6rper (18) und eine l\u00e4ngliche Rastausnehmung (24) umfasst. Der Rastk\u00f6rper (18) ist in dem Bandteil (1) gegen die Wirkung zweier, parallel zueinander angeordneter Federn (23) beweglich ausgef\u00fchrt. In dem zweiten Bandteil (6) ist eine l\u00e4ngliche Rastausnehmung (24) angeordnet, in welche der Rastk\u00f6rper (18) federnd eingreift. Die Federn (23) sind in einer Schiebef\u00fchrung des ersten Bandteils (1) mit geringem Spiel gef\u00fchrt und wirken gegen eine Seite (20) des Schiebers, der seinerseits an der gegen\u00fcberliegenden Seite (17) eine Aufnahme zum drehbaren Halten des Rastk\u00f6rpers (18) aufweist.<\/p>\n<p>Davon ausgehend ist eine Offenbarung der Merkmale 4 bis 6 nicht ersichtlich. Zwar f\u00fchrt das Vorhandensein von mehr als einer Indexierrolle nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Denn eine Indexierrolle kann klagepatentgem\u00e4\u00df auch durchaus mehrteilig sein. Zudem steht es einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents auch nicht entgegen, wenn \u2013 wie nach der Offenbarung der Entgegenhaltung \u2013 zus\u00e4tzliche Druckelemente zwischen den Federelementen und dem Abstandhalter angeordnet sind. Ein unmittelbares Aufliegen der Federelemente am Abstandhalter fordert der streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch nicht. Insbesondere l\u00e4sst sich ein solches Erfordernis nicht allein daraus herleiten, dass der mindestens eine Zentrier-Abstandshalter zwischen den Enden der Tragachse der Indexierrolle und den Federelementen angeordnet sein soll.<\/p>\n<p>Allerdings m\u00fcssen die Vorspannungs-Federelemente nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht nur auf jedes Ende der Tragachse einen Schub aus\u00fcben, sondern es muss nach der nunmehr streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchsfassung auch zwischen jedem Ende der Tragachse und jedem Vorspannungs-Federelement mindestens ein Abstandshalter angeordnet sein, der gleichzeitig ein Ende der Tragachse der Indexierrolle und ein Vorspannungs-Federelement zentriert. Ein solcher, gleichzeitig das Ende der Tragachse der Indexierrolle und das Vorspannungs-Federelement zentrierender Abstandshalter ist in der Entgegenhaltung jedoch, ohne in eine stets unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen, nicht offenbart. Auch wenn sich in Sp. 2, Z. 20 \u2013 27 in Bezug auf die lediglich fakultativen Elemente (21) der Hinweis findet, dass diese der \u00dcbertragung der axialen Federkraft ohne Seitenkr\u00e4fte auf den Schieber dienen, fehlt es zumindest an der Offenbarung, dass die Elemente (21) und der Schieber (16) als Einheit sowohl der Zentrierung der Federn als auch der Enden der Tragachse der Indexierrolle dienen (Merkmal 6).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch die GB 664,211 (Anlage B 1 \u2013 NK 11\/11a) vermag die f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung erforderliche Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatents nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die in der Entgegenhaltung offenbarte Blockiervorrichtung zum Halten von Fenstern, Fensterl\u00e4den oder T\u00fcren weist einen bogenf\u00f6rmigen Rastk\u00f6rper (1) auf, der in seiner zylindrischen Oberfl\u00e4che Rastnuten (2) besitzt. An dem Rastk\u00f6rper ist, wie die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 4 der Entgegenhaltung verdeutlichen, ein Schwenkarm (8) befestigt, der sich um einen Stift (6) dreht und eine unter Federdruck stehende Arretierwalze (15) tr\u00e4gt, die in die Rastnuten eingreifen kann.<\/p>\n<p>Ein Ende des Schwenkarms (12) ist gegabelt, wobei die Gabelarme (7) drehbar durch die \u00d6ffnungen (9) auf einem Stift (6) montiert sind. Der Schwenkarm ist mit einem Geh\u00e4use (11) ausgestattet, das ausgeh\u00f6hlt ist, um ein Paar Federn (13), eine Arretierwalze (15) und ein Druckverteilungselement (14), durch welches die Federn auf die Walze wirken, aufzunehmen.<\/p>\n<p>Dass die Federn (13) davon ausgehend, wie von Merkmal 4 des streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchs des Klagepatents gefordert, auf jedes Ende der Tragachse der Arretierwalze (15) einen Schub aus\u00fcben, l\u00e4sst sich der Entgegenhaltung nicht entnehmen. Insbesondere d\u00fcrfte das \u201eDruckverteilungselement (14)\u201c, welches in der Entgegenhaltung auch nicht n\u00e4her beschrieben wird, den Druck der Federn auf die gesamte Arretierwalze verteilen. Zudem findet der Fachmann in der Entgegenhaltung auch keinen Hinweis darauf, dass es sich bei dem nicht n\u00e4her erl\u00e4uterten Druckverteilungselement tats\u00e4chlich um einen \u201eZentrier-Abstandhalter\u201c, das hei\u00dft um ein Bauteil, das in der Lage ist, eine Ablenkung des Schubs und damit ein seitliches Reiben zwischen den Federn, den Achsenden und dem Block des K\u00f6rpers (7) zu vermeiden, handelt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich bietet auch die GB 383,XXX (Anlage B 1 \u2013 NK 12\/12a) f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit keine Veranlassung.<\/p>\n<p>In der Entgegenhaltung wird ein Federscharnier aus zwei Hauptelementen offenbart, die angepasst sind, um in einen T\u00fcrrahmen und die entsprechende T\u00fcr eingepasst zu werden, wobei das eine Element ein K\u00f6rper ist, der eine oder mehrere Regelfedern aufnimmt. Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der offenbarten Erfindung. Bei Figur 1 handelt es sich um einen fragmentarischen vertikalen Ausschnitt des Federscharniers, welches an der T\u00fcr angebracht ist. Figur 2 ist ein Querschnitt von Figur 1.<\/p>\n<p>Davon ausgehend fehlt es in der Entgegenhaltung zumindest an der Offenbarung der Merkmale 2 und 4. W\u00e4hrend der Block anspruchsgem\u00e4\u00df zwei Aufnahmen zur Aufnahme der auf die jeweiligen Enden der Tragachse Schub aus\u00fcbenden Vorspannungs-Federelemente aufweisen muss, wird die Anzahl der Federelemente und damit korrespondierend die Anzahl der Kammern nach der in der Entgegenhaltung offenbarten technischen Lehre in das Belieben des Fachmanns gestellt (vgl. Anlage B 1, NK 12a, S. 1, vierter Absatz oben, S. 2, zweiter Absatz; Anspruch 1 \u201emit einer oder mehrere Kammern [\u2026] um die Feder oder die Federn aufzunehmen\u2026\u201c). Dass es vor diesem Hintergrund darauf ank\u00e4me, dass gerade zwei Federelemente Schub auf jedes Ende der Tragachse der Indexierrolle aus\u00fcben m\u00fcssen, entnimmt der Fachmann der Entgegenhaltung demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSchlie\u00dflich scheidet eine Aussetzung auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit aus.<\/p>\n<p>Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die durch die Beklagte unter diesem Gesichtspunkt angesprochene DE 42 39 XXX A1 (Anlage B 1 \u2013 NK 7). Unabh\u00e4ngig davon, dass es sich bei dieser Schrift um bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten und in der Klagepatentschrift ausf\u00fchrlich gew\u00fcrdigten Stand der Technik handelt, wird in der Entgegenhaltung bereits nach dem Vortrag der Beklagten die Verwendung eines \u201eSchiebers\u201c lediglich im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Feder offenbart (vgl. Figuren 5 bis 8). Soweit in den Figuren 1 bis 4 demgegen\u00fcber zwei (Gummi-) Federn offenbart sind, wirken diese unmittelbar auf die Enden der Tragachsen. Dass der Fachmann davon ausgehend, ohne erfinderisch t\u00e4tig zu werden, zu der durch das Klagepatent beanspruchten L\u00f6sung gelangt, bei welcher genau zwei Federn vorgesehen sind, die auf jedes Ende einer Tragachse einen Schub aus\u00fcben, vermag die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer nicht festzustellen.<\/p>\n<p>Das gleiche gilt, soweit die Beklagte weiterhin darauf verweist, der Fachmann gelange zumindest bei einer Kombination der NK 7 mit den Entgegenhaltungen NK 9 bis NK 13 naheliegend zu der beanspruchten L\u00f6sung. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann diese Schriften, die jeweils in sich abgeschlossene L\u00f6sungen offenbaren, kombinieren sollte.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02396 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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