{"id":361,"date":"2005-05-10T17:00:30","date_gmt":"2005-05-10T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=361"},"modified":"2016-04-19T13:16:27","modified_gmt":"2016-04-19T13:16:27","slug":"4a-o-22404-anschlussklemme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=361","title":{"rendered":"4a O 224\/04 &#8211; Anschlussklemme"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0348<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Mai 2005, Az. 4a O 224\/04<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 198 33 xxx (nachfolgend Klagepatent), welches am 25. Juli 1998 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 19. August 1999 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Anschlussklemme f\u00fcr elektrische Leiter.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Anschlussklemme f\u00fcr elektrische Leiter, mit einem Kontaktteil (1) mit einer Leitereinf\u00fchrungsausnehmung (2) zum Einf\u00fchren eines Leiters (3) und Festklemmen des eingef\u00fchrten Leiters durch eine in eine Klemmfederaufnahme (5) des Kontaktteils (1) eingesetzte Klemmfeder (6), wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Klemmfeder (6) einen Klemmb\u00fcgel (7) aufweist,<\/p>\n<p>&#8211; das Kontaktteil (1) einen die Leitereinf\u00fchrungsausnehmung (2) durchdringenden Einschubschlitz (8) f\u00fcr einen in den Einschubschlitz (8) eingreifenden und auffedernden Klemmschenkel (9) des Klemmb\u00fcgels (7) aufweist,<\/p>\n<p>&#8211; der Klemmschenkel (9) eine Durchtritts\u00f6ffnung (10) f\u00fcr den in die Leitereinf\u00fchrungsausnehmung (2) einzuf\u00fchrenden Leiter (3) aufweist und<\/p>\n<p>&#8211; die Durchtritts\u00f6ffnung (10) und die Leitereinf\u00fchrungsausnehmung (2) bei hindurchgef\u00fchrtem und festgeklemmten Leiter (3) eine nach Ma\u00dfgabe des Leiterquerschnitts erzeugte \u00dcberdeckung bilden,<\/p>\n<p>und wobei die Klemmfederaufnahme (5) als Bohrung ausgebildet ist und die Klemmfeder (6) eine Spannh\u00fclse (11) aufweist und mit der Spannh\u00fclse (11) in die Bohrung (5) eindr\u00fcckbar und einspannbar ist.&#8220;<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 4 und 5 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 1, 2 und 3 des Klagepatentes, welche eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anschlussklemme f\u00fcr elektrische Leiter in Ausgangsstellung mit einem Kontaktstift zeigt, Figur 2 das Kontaktteil f\u00fcr den Gegenstand nach Figur 1 ohne Klemmfeder in perspektivischer Darstellung und Figur 3 die Klemmfeder nach Figur 1 in perspektivischer Darstellung.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Steckvorrichtungen mit Anschlussklemmen, von welchen die Kl\u00e4gerin als Anlage K 9 ein Original zur Gerichtsakte \u00fcberreichte, worauf Bezug genommen wird. Die Steckvorrichtung tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201ePhasenwender\u201c und ist auf der als Anlage K 11 vorgelegten Fotografie abgebildet, die nachfolgend wiedergegeben wird, wobei die Bezugsziffern von den patentanwaltlichen Vertretern der Kl\u00e4gerin eingezeichnet wurden. Wiedergegeben werden zudem die Figuren 11, 12 und 13 des Gebrauchsmusters 202 05 xxx, als dessen Inhaberin die Beklagte eingetragen ist, und die den Sitz der Klemmfeder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in drei Bet\u00e4tigungspositionen prinzipiell wiedergeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Steckvorrichtung von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahre, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Anschlussklemmen f\u00fcr elektrische Leiter, mit einem Kontaktteil mit einer Leitereinf\u00fchrungsausnehmung zum Einf\u00fchren eines Leiters und Festklemmen des eingef\u00fchrten Leiters durch eine in eine Klemmfederaufnahme des Kontaktteils eingesetzte Klemmfeder,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Klemmfeder einen Klemmb\u00fcgel aufweist,<\/p>\n<p>&#8211; das Kontaktteil einen die Leitereinf\u00fchrungsausnehmung durchdringenden Einschubschlitz f\u00fcr einen in den Einschubschlitz eingreifenden und auffedernden Klemmschenkel des Klemmb\u00fcgels aufweist,<\/p>\n<p>&#8211; der Klemmschenkel eine Durchtritts\u00f6ffnung f\u00fcr den in die Leitereinf\u00fchrungsausnehmung einzuf\u00fchrenden Leiter aufweist,<\/p>\n<p>&#8211; die Durchtritts\u00f6ffnung und die Leitereinf\u00fchrungsausnehmung bei hindurchgef\u00fchrtem und festgeklemmten Leiter eine nach Ma\u00dfgabe des Leiterquerschnitts erzeugte \u00dcberdeckung bildet, und wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Klemmfederaufnahme als Bohrung ausgebildet ist und die Klemmfeder eine Spannh\u00fclse aufweist und mit der Spannh\u00fclse in die Bohrung eindr\u00fcckbar und einspannbar ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. September 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, ihren Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 19. September 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und der Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>Die Beklagte vertritt die Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche nicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre des Klagepatentes. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise bereits keine Klemmfederaufnahme des Kontaktteils auf, in welche die Klemmfeder eingesetzt werden k\u00f6nne. Auch besitze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Spannh\u00fclse, welche in eine Bohrung der Klemmfederaufnahme mit der Klemmfeder eindr\u00fcckbar und einspannbar ist.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen k\u00f6nne sie sich auf ein positives Benutzungsrecht berufen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen\u00fcber der Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht zu, \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht nicht die Lehre aus Patentanspruch 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Anschlussklemme f\u00fcr elektrische Leiter, mit einem Kontaktteil mit einer Leitereinf\u00fchrungsausnehmung zum Einf\u00fchren eines Leiters und Festklemmen des eingef\u00fchrten Leiters. Einleitend wird in der Beschreibung ausgef\u00fchrt, dass im Rahmen der Erfindung das Kontaktteil zur Verbindung mit einem Kontaktstift, einer Kontakth\u00fclse oder anderen spannungs\u00fcbertragenden und stromf\u00fchrenden Bauteilen dienen oder selbst eine Kontaktstift, eine Kontakth\u00fclse oder dergleichen Bauteile bilden.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik wird in der Klagepatentschrift angemerkt, dass Anschlussklemmen f\u00fcr elektrische Leiter bekannt sind, die regelm\u00e4\u00dfig als Schraubklemmen ausgef\u00fchrt sind und eine Klemmschraube aufweisen, um den in die Leitereinf\u00fchrungsausnehmung eingef\u00fchrten Leiter festzuklemmen. Man kennt \u2013 so das Klagepatent \u2013 allerdings auch geschlitzte Gewindeh\u00fclsen mit aufschraubbaren Klemmh\u00fclsen, die dazu dienen, die in den Schlitz eingef\u00fchrten Leiter festzuklemmen. Bei diesen bekannten Ausf\u00fchrungsformen h\u00e4ngt die Klemmkraft zwischen Leiter und Kontaktteil bzw. Schraubklemme von dem jeweiligen Monteur ab, welcher die Klemmschraube oder Gewindeh\u00fclse bet\u00e4tigt, so dass sich konstante Klemmkr\u00e4fte nicht verwirklichen lassen. Dar\u00fcber hinaus ist die Kontaktierung nicht vibrationsresistent und der Leiteranschluss verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig aufwendig, weil dazu eine Klemmschraube oder Gewindeh\u00fclse bet\u00e4tigt werden muss und ein Schraubendreher erforderlich ist.<\/p>\n<p>Aus der DE 26 19 035 ist eine schraubenlose Anschluss- bzw. Verbindungsklemme bekannt, bei welcher ein elektrischer Leiter mittels einer Klemmfeder in einem Leiterf\u00fchrungskanal einer Kontaktbr\u00fccke befestigt wird. Die Klemmfeder ist als U-f\u00f6rmige Klemmfeder ausgebildet und weist ein Befestigungsende und ein Klemmschenkelende auf. Durch zwei V-f\u00f6rmig zueinander angeordnete Schlitze (Federhalteschlitz und Federhubschlitz) in der Kontaktbr\u00fccke ist die Klemmfeder in der Kontaktbr\u00fccke gehalten und gef\u00fchrt. Eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform dieser Erfindung ist nachfolgend abgebildet.<\/p>\n<p>Aus der DE 12 45 465 ist ein Klemmenteil f\u00fcr die Herstellung einer Leitungsverbindung mit Hilfe eines als Gegenkontakt wirksamen beweglichen Schaltgliedes, Steckerstiftes oder dergleichen bekannt, besonders f\u00fcr in Miniaturbauweise hergestellte Schaltelemente, wie z.B. gedruckte Schaltungen. Das Klemmenteil ist in seiner Grundform U-f\u00f6rmig ausgebildet und wird mit seinem zentralen, geschlossenen Teil in einen Ausschnitt der gedruckten Schaltung eingespannt. Zwischen den beiden freien Enden des U-f\u00f6rmigen Klemmenteils l\u00e4sst sich durch die Spreizwirkung des Klemmenteils ein Gegenkontakt befestigen. Auf diese Art lassen sich auf l\u00f6sbare Weise Bauelemente auf gedruckten Schaltungen befestigen.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das Problem zugrunde, eine Anschlussklemme f\u00fcr elektrische Leiter der eingangs beschriebenen Ausf\u00fchrungsform zu schaffen, die sich nicht nur durch einfache und schnelle Leitermontage, konstante Klemmkraft zwischen Leiter und Kontaktteil sowie vibrationsresistente und sichere Kontaktierung auszeichnet, sondern auch durch einfache Fertigung des Kontaktteils und der Klemmfeder sowie durch einfache Montage.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Anschlussklemme f\u00fcr elektrische Leiter, mit einem Kontaktteil (1) und mit einer Leitereinf\u00fchrungsausnehmung (2) zum Einf\u00fchren eines Leiters (3) und Festklemmen des eingef\u00fchrten Leiters (3).<\/p>\n<p>2. Das Festklemmen des eingef\u00fchrten Leiters (3) erfolgt durch eine in eine Klemmfederaufnahme (5) des Kontaktteils eingesetzte Klemmfeder (6).<\/p>\n<p>3. Die Klemmfeder (6) weist einen Klemmb\u00fcgel (7) und eine Spannh\u00fclse (11) auf.<\/p>\n<p>4. Das Kontaktteil (1) weist einen die Leitereinf\u00fchrungsausnehmung (2) durchdringenden Einschubschlitz (8) f\u00fcr einen in den Einschubschlitz (8) eingreifenden und auffedernden Klemmschenkel (9) des Klemmb\u00fcgels (7) auf.<\/p>\n<p>5. Der Klemmschenkel (9) besitzt eine Durchtritts\u00f6ffnung (10) f\u00fcr den in die Leitereinf\u00fchrungsausnehmung (2) einzuf\u00fchrenden Leiter (3).<\/p>\n<p>6. Die Durchtritts\u00f6ffnung (10) und die Leitereinf\u00fchrungsausnehmung (2) bilden bei hindurchgef\u00fchrtem und festgeklemmten Leiter (3) eine nach Ma\u00dfgabe des Leiterquerschnitts erzeugte \u00dcberdeckung.<\/p>\n<p>7. Die Klemmfederaufnahme (5) ist als Bohrung ausgebildet.<\/p>\n<p>8. Die Klemmfeder ist mit der Spannh\u00fclse (11) in die Bohrung eindr\u00fcckbar und einspannbar.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin beanstandete Anschlussklemme verwirklicht nicht die in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre.<\/p>\n<p>1. Das Festklemmen des eingef\u00fchrten Leiters erfolgt bei der beanstandeten Ausf\u00fchrungsform nicht durch eine in eine Klemmfederaufnahme des Kontaktteils eingesetzte Klemmfeder, so wie dies in Merkmal 2 der Lehre des Klagepatents vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Der zur Erl\u00e4uterung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes heranzuziehenden Beschreibung des Klagepatents entnimmt der Fachmann, dass das Kontaktteil zur Verbindung mit einem Kontaktstift, einer Kontakth\u00fclse oder anderen spannungs\u00fcbertragenden und stromf\u00fchrenden Bauteilen dienen oder selbst eines der genannten Bauteile bilden kann (Sp. 1, Z. 7 ff.). In dem in Figur 1 gezeigten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel ist das Kontaktteil an einen Kontaktstift 4 angeschlossen (Sp. 3, Z. 21 f.). Das Kontaktteil soll also, wie sich bereits in seinem Namen andeutet, ein spannungs\u00fcbertragendes und stromf\u00fchrendes Bauteil sein. Dass das Kontaktteil dar\u00fcber hinaus auch \u00fcber nicht-stromf\u00fchrende Teile verf\u00fcgen kann, wird hingegen weder im Anspruch noch in der Beschreibung erw\u00e4hnt. Wenn in Merkmal 2 vor diesem Hintergrund von einer Klemmfederaufnahme des Kontaktteils die Rede ist, hat der Fachmann keinen Anlass zu der Annahme, dass sich die Klemmfederaufnahme nicht in dem Kontaktteil &#8211; verstanden als spannungs\u00fcbertragendes und stromf\u00fchrendes Bauteil &#8211; angeordnet sein soll, sondern auch die M\u00f6glichkeit besteht, die Klemmfederaufnahme in einem nicht spannungs\u00fcbertragenden und stromf\u00fchrenden Annex zum eigentlichen Kontaktteil vorzusehen. Denn damit w\u00fcrde von dem erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Ziel einer einfachen Fertigung des Kontaktteils und der Klemmfeder und einer einfachen Montage derselben (vgl. Sp. 1, Z. 51 ff.) abgewichen.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die Klemmfeder bei heruntergedr\u00fccktem Kontaktbet\u00e4tiger zwischen diesem und der au\u00dfenseitigen isolierenden Kunststoffumh\u00fcllung des Kontaktteils eingespannt (vgl. die im Tatbestand wiedergegebene Anlage K 11 sowie Figur 12 des im Tatbestand wiedergegebenen Gebrauchsmusters 202 05 805). Bei nicht heruntergedr\u00fccktem Kontaktbet\u00e4tiger ohne eingef\u00fchrten Leiter ist die Klemmfeder ebenfalls zwischen diesem und der au\u00dfenseitigen isolierenden Kunststoffumh\u00fcllung des Kontaktteils eingespannt (vgl. die im Tatbestand wiedergegebene Figur 11 aus dem Gebrauchsmuster 202 05 805). Bei nicht heruntergedr\u00fccktem Kontaktbet\u00e4tiger mit eingef\u00fchrtem Leiter liegt die Klemmfeder an der au\u00dfenseitigen isolierenden Kunststoffumh\u00fcllung des Kontaktteils an (vgl. Figur 13 aus dem Gebrauchsmuster 202 05 805). Mithin ist die Klemmfeder in keiner der m\u00f6glichen Bet\u00e4tigungsstellungen in einer Klemmfederaufnahme des Kontaktteils eingesetzt.<\/p>\n<p>2. Die Klemmfeder weist auch keine Spannh\u00fclse auf, die in eine als Bohrung ausgebildete Klemmfederaufnahme des Kontaktteils einspannbar ist.<\/p>\n<p>Die Spannh\u00fclse ist &#8211; neben dem Klemmb\u00fcgel &#8211; erfindungsgem\u00e4\u00dfer Bestandteil der Klemmfeder, Merkmal 3. W\u00e4hrend der Klemmb\u00fcgel die Funktion hat, den einzuschiebenden Leiter festzuklemmen, dient die Spannh\u00fclse der Befestigung der Klemmfeder. Dies soll erfindungsgem\u00e4\u00df durch die Klemmfederaufnahme des Kontaktteils bewirkt werden, die nach Merkmal 7 als Bohrung ausgebildet ist. In diese Bohrung ist die Klemmfeder mit ihrer Spannh\u00fclse eindr\u00fcckbar und einspannbar, Merkmal 8. Durch diese Vorkehrungen ist das Kontaktteil nicht nur einfach und schnell zu montieren, sondern es wird im montierten Zustand eine konstante Klemmkraft zwischen Leiter und Kontaktteil sowie eine vibrationsresistente und sichere Kontaktierung erreicht (vgl. Klagepatent, Sp. 1, Z. 51 ff.).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, die aus einem b\u00fcgelf\u00f6rmigen Spannschenkel, einem Anlageschenkel und einem plattenf\u00f6rmigen Klemmschenkel mit Durchtritts\u00f6ffnung bestehende Klemmfeder weise in Gestalt der beiden U-f\u00f6rmigen Spann- und Anlageschenkel eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Spannh\u00fclse auf. Darin kann ihr nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in den U-f\u00f6rmigen Schenkeln der Klemmfeder ein h\u00fclsenf\u00f6rmiges Bauteil gesehen werden kann.<\/p>\n<p>Denn jedenfalls ist festzustellen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die U-f\u00f6rmigen Schenkel nicht &#8211; wie die erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehene Spannh\u00fclse &#8211; allein der Befestigung der Klemmfeder in der Klemmfederaufnahme des Kontaktteils dienen. Vielmehr werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die U-f\u00f6rmigen Schenkel der Klemmfeder durch den Kontaktbet\u00e4tiger zusammengedr\u00fcckt und speichern die durch den Kontaktbet\u00e4tiger aufgebrachte Federkraft. Wird sodann ein Leiter durch die Durchtritts\u00f6ffnung des Klemmb\u00fcgels der Klemmfeder geschoben und der Kontaktbet\u00e4tiger wieder gel\u00f6st, sind es nicht mehr allein die U-f\u00f6rmigen Schenkel der Klemmfeder die zum Zwecke der Befestigung der Klemmfeder in einer Klemmfederaufnahme eingespannt sind. Statt dessen ist die Klemmfeder nunmehr zwischen dem eingeschobenen Leiter und dem Kontaktteil eingespannt, indem einerseits der durch die Durchtritts\u00f6ffnung geschobene Leiter den Klemmb\u00fcgel an einem weiteren Zur\u00fcckfedern hindert und andererseits der Anlageschenkel der Klemmfeder unter Federspannung an dem isolierten Kontaktteil anliegt. Damit ist die Klemmfeder bei durchgeschobenem Leiter und gel\u00f6stem Kontaktbet\u00e4tiger nicht mehr ausschlie\u00dflich an den U-f\u00f6rmigen Schenkel eingespannt, sondern auch an dem Klemmb\u00fcgel, w\u00e4hrend erfindungsgem\u00e4\u00df allein die Spannh\u00fclse, nicht aber auch der Klemmb\u00fcgel die Befestigung der Klemmfeder in einer Klemmfederaufnahme des Kontaktteils durch Einspannen bewirken soll. In den U-f\u00f6rmigen Schenkel kann daher keine Spannh\u00fclse im Sinne der Merkmale 3 und 8 gesehen werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 200.000,&#8211; Euro<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0348 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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