{"id":3608,"date":"2004-01-20T17:00:26","date_gmt":"2004-01-20T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3608"},"modified":"2016-04-28T09:47:12","modified_gmt":"2016-04-28T09:47:12","slug":"4a-o-32102-formnichtigkeit-eines-lizenzvertrags","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3608","title":{"rendered":"4a O 321\/02 &#8211; Formnichtigkeit eines Lizenzvertrags"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 246<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Januar 2004, Az. 4a O 321\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr den Beklagten gegen Sicherheit in H\u00f6he von 3.800,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Restitutionsbeklagte und fr\u00fchere Kl\u00e4ger (nachfolgend Beklagter) ist bzw. war eingetragener Inhaber verschiedener Patente. Am 1. Dezember 1981 schloss er mit der VX GmbH &amp; Co. KG, deren Handelsvertreter der Beklagte zur damaligen Zeit war, einen Lizenzvertrag \u00fcber die \u201eauf beigef\u00fcgter Liste aufgef\u00fchrten deutschen und europ\u00e4ischen Patentes bzw. Patentanmeldungen\u201c. Der Kl\u00e4ger war Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin VXgesellschaft mbH.<\/p>\n<p>Nach Abschluss des Lizenzvertrages meldete der Beklagte weitere Schutzrechte an. Hierzu geh\u00f6rte u.a. das deutsche Patent 33 16 834 vom 7. Mai 1983, welches am 8. November 1984 offengelegt und dessen Erteilung am 10. Februar 1994 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Mit Klageschrift vom 4. Dezember 1996 nahm der Beklagte, der inzwischen bei der VX GmbH &amp; Co. KG ausgeschieden war und ein Konkurrenzunternehmen aufgebaut hatte, u.a. den Kl\u00e4ger wegen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung des deutschen Patentes 33 16 834 auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und f\u00fcr die Zeit ab 1. Juni 1990 auf Entsch\u00e4digung in Anspruch (Az. 4 O 433\/96, Landgericht D\u00fcsseldorf). In der Klageschrift wurde von dem Beklagten auf Seite 10 ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDas Klagepatent geh\u00f6rt zu einer Vielzahl von Schutzrechten, die in der Vergangenheit von der Beklagten (VX GmbH &amp; Co. KG) auf Grund eines mit dem Kl\u00e4ger (hiesiger Beklagter) geschlossenen Lizenzvertrages genutzt worden sind. Hieraus erkl\u00e4rt sich, dass der Entsch\u00e4digungsfeststellungsanspruch erst f\u00fcr die Zeit ab dem 1.06.1990 geltend gemacht wird.\u201c<\/p>\n<p>Im Rechtsstreit verteidigte sich der Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich damit, dass der Benutzungstatbestand nicht schl\u00fcssig dargelegt sei, dass ein Entsch\u00e4digungsanspruch im Umfang der geltend gemachten mittelbaren Patentbenutzung aus Rechtsgr\u00fcnden ausscheide und dass die Anspr\u00fcche teilweise verj\u00e4hrt seien.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 21. Oktober 1997 gab die Kammer der Klage des Beklagten in vollem Umfang statt. Im Tatbestand (Seite 7) hei\u00dft es im Rahmen des unstreitigen Vorbringens:<\/p>\n<p>\u201eDie Beklagte zu 1) (VX GmbH &amp; Co. KG), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) (Runge) und 3) (Kl\u00e4ger) sind, hat die Patentanmeldung bis zum 1.06.1990 als Lizenznehmerin des Kl\u00e4gers (Beklagter) genutzt.\u201c<\/p>\n<p>In den Entscheidungsgr\u00fcnden wird auf Seite 13 f. ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDie Beklagten haben dem Kl\u00e4ger au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten, da sie das Patent vors\u00e4tzlich verletzt haben, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Als ehemalige Lizenznehmerin kennt die Beklagte zu 1) (VX GmbH &amp; Co. KG) das Patent. Als Fachunternehmen konnte sie&#8230;.\u201c.<\/p>\n<p>\u201eDie Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers sind auch nicht verj\u00e4hrt. Die Beklagten haben vorgetragen, dass der Kl\u00e4ger die vermeintlichen Verletzungshandlungen \u201eseit Jahr und Tag\u201c kenne. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert. Zwar erscheint es auch nach dem kl\u00e4gerischen Vortrag m\u00f6glich, dass die Beklagte zu 1) nach Ende des Lizenzvertrages die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre weiterbenutzt hat und dies f\u00fcr den Kl\u00e4ger auch erkennbar war. Objektive Anhaltspunkte f\u00fcr eine positive Kenntnis des Kl\u00e4gers haben die Beklagten aber nicht vorgetragen.\u201c<\/p>\n<p>Das Urteil der Kammer wurde mangels Einlegung eines Rechtsmittels am 5. Dezember 1997 rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Restitutionsklage begehrt der Kl\u00e4ger die Aufhebung des genannten Urteils vom 21. Oktober 1997 (4 O 433\/96). Er st\u00fctzt sich ma\u00dfgeblich darauf, dass er seit dem 15. August 2002 in der Lage sei, den Originallizenzvertrag vom 1. Dezember 1981 vorzulegen, der bei mehreren im Jahre 1990 bei der VX GmbH &amp; Co. KG vorgefallenen Einbr\u00fcchen abhanden gekommen sei. Der Lizenzvertrag sei \u2013 entgegen einer in anderen zwischen den Parteien gef\u00fchrten Rechtsstreitigkeiten getroffenen gerichtlichen Feststellung \u2013 formwirksam, weil die Einzelbl\u00e4tter des Lizenzvertrages mit der Schutzrechtsliste von 1981 und einer weiteren, sp\u00e4ter hinzugekommene Schutzrechte betreffenden Liste fest zusammengeheftet sei. Nachdem bisher von den Gerichten angenommen worden sei, dass eine Heftung nicht erfolgt und der Lizenzvertrag deshalb formnichtig sei, bestehe f\u00fcr ihn (den Kl\u00e4ger) nunmehr erstmals die M\u00f6glichkeit, das Gegenteil anhand der Originalvertragsurkunde zu beweisen. Das Vertragswerk sei ihm von Herrn H1 zugespielt worden, so dass er sich auf \u00a7 580 Nr. 7b ZPO berufen k\u00f6nne. Einen weiteren Restitutionsgrund sieht der Kl\u00e4ger darin, dass der Beklagte im Vorprozess die Tatsache des formwirksamen Zustandekommens des Lizenzvertrages verschwiegen und deswegen das ihm g\u00fcnstige Urteil durch Prozessbetrug erschlichen habe (\u00a7 580 Nr. 4 ZPO).<\/p>\n<p>Die Restitutionsklage ist am 16. September 2002 bei Gericht eingegangen. Mit Verf\u00fcgung vom 25. September 2002 wurde der Kl\u00e4ger zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Nachdem die Zahlung am 17. Dezember 2002 erfolgt ist, wurde die Klage dem Beklagten am 11. Januar 2003 zugestellt. Den Restitutionsgrund des \u00a7 580 Nr. 4 ZPO hat der Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 23. Juni 2003 in das Verfahren eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>1. das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 21. Oktober 1997 (4 O 433\/96) aufzuheben und die Klage des Beklagten abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem unter Ziffer 1. bezeichneten Urteil zu unterlassen und s\u00e4mtliche vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils an ihn (den Kl\u00e4ger) herauszugeben.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er stellt die Zul\u00e4ssigkeit der Restitutionsklage in Abrede und h\u00e4lt die Lizenzvertragsurkunde f\u00fcr eine F\u00e4lschung. Der Lizenzvertrag sei zu keinem Zeitpunkt geheftet gewesen, er sei im Jahre 1987 auch nicht um eine weitere, das vorliegend streitgegenst\u00e4ndliche Klagepatent umfassende Schutzrechtsliste erg\u00e4nzt worden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Die Akte Landgericht D\u00fcsseldorf &#8211; 4 O 433\/96 \u2013 lag vor und war Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Restitutionsklage ist unzul\u00e4ssig, weil entgegen der von dem Kl\u00e4ger vertretenen Auffassung weder ein Fall des \u00a7 580 Nr. 4 ZPO noch ein solcher des \u00a7 580 Nr. 7b ZPO vorliegt. Anhaltspunkt f\u00fcr das Bestehen eines Anspruches aus \u00a7 826 BGB sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die auf \u00a7 580 Nr. 4, Nr. 7b ZPO gest\u00fctzte Restitutionsklage ist unzul\u00e4ssig, weil die Notfrist des \u00a7 586 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten wurde.<\/p>\n<p>\u00a7 586 ZPO bestimmt, dass die Restitutionsklage vor Ablauf eines Monats zu erheben ist, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Restitutionskl\u00e4ger von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat. Zu Gunsten des Kl\u00e4gers kann unterstellt werden, dass er erst am 15. August 2002 in der Lage war, den Originallizenzvertrag urkundenbeweislich zu benutzen, so dass die Klagefrist am 16. September 2002 endete. Bis zu diesem Tage ist die Klage jedoch nicht erhoben, d.h. dem Beklagten zugestellt worden (\u00a7 253 Abs. 1 ZPO). Letzteres geschah erst am 11. Januar 2003. Unsch\u00e4dlich k\u00f6nnte dies nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 167 ZPO sein, welcher vorsieht, dass bereits der Eingang des Schriftst\u00fcckes bei Gericht die einzuhaltende Frist wahrt, wenn die Zustellung anschlie\u00dfend \u201edemn\u00e4chst\u201c erfolgt, d.h. in nicht allzu erheblichem zeitlichen Abstand vom Fristablauf. Neben einer zeitlichen Komponente legt die Rechtsprechung diesem Merkmal auch eine wertende Komponente bei, indem sie darauf abstellt, ob der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare f\u00fcr eine alsbaldige Zustellung getan hat und der R\u00fcckwirkung keine schutzw\u00fcrdigen Belange des Gegners entgegen stehen (BGH, NJW 1999, 3125).<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob man die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten am 11. Januar 2003 zeitlich noch als \u201edemn\u00e4chst\u201c ansehen m\u00f6chte, hat der Kl\u00e4ger zumindest nicht alles ihm Zumutbare f\u00fcr eine alsbaldige Zustellung getan. Als vorwerfbares Verhalten des Zustellungsbetreibers hinsichtlich der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dieser unverz\u00fcglich, in der Regel binnen zwei Wochen nach der Anforderung eingezahlt werden muss (vgl. BGH, NJW 1986, 1347). Vorliegend ist der Kl\u00e4ger mit Verf\u00fcgung vom 25. September 2002 aufgefordert worden, den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen; die Einzahlung erfolgte ohne ersichtlichen Grund erst am 17. Dezember 2002, mithin fast zwei Monate sp\u00e4ter, was daf\u00fcr spricht, dass der Kl\u00e4ger nicht alles ihm Zumutbare f\u00fcr eine alsbaldige Zustellung getan hat.<\/p>\n<p>Selbst wenn jedoch man zu Gunsten des Kl\u00e4gers unterstellt, dass ihm die Anforderung des Gerichtskostenvorschuss nicht zugegangen ist, hat er nicht alles ihm Zumutbare getan. Denn im Fall einer unterbliebenen Anforderung des Gerichtskostenvorschusses, der dem vorliegenden Fall einer nicht zugegangenen entsprechen w\u00fcrde, darf der Zustellungsbetreiber nicht l\u00e4nger als angemessen (ca. drei Wochen) unt\u00e4tig bleiben, sondern muss nachfragen, einzahlen oder einen Antrag nach \u00a7 65 Abs. 7 GkG stellen (BGHZ 69, 361, 364; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 23. Aufl., \u00a7 167 Rdnr. 15). Auf keinen Fall darf der Kl\u00e4ger l\u00e4nger als zwei Monate auf die Zahlungsaufforderung warten (BGHZ a.a.O.). Ein entsprechendes Verhalten \u2013 Warten auf eine Zahlungsaufforderung \u2013 hat der Kl\u00e4ger jedoch gezeigt, wenn man unterstellt, dass ihm eine Zahlungsaufforderung nicht zugegangen ist. Eine Entschuldigung f\u00fcr diese Verz\u00f6gerung hat der Kl\u00e4ger nicht vorgebracht.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Restitutionsgrund nach \u00a7 580 Nr. 4 ZPO gilt keine andere Beurteilung. Auch dieser h\u00e4tte bis sp\u00e4testens am 15. August 2002 geltend gemacht werden k\u00f6nnen, so dass die Klagefrist des \u00a7 586 ZPO insoweit ebenfalls und mit R\u00fccksicht auf die sp\u00e4te Geltendmachung im Verfahren noch deutlicher, vers\u00e4umt ist.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger meint, \u00a7 586 ZPO sei insoweit nicht anwendbar, als sich das Urteil mit dem Unterlassungs- und Feststellungsausspruch befasse, weil es sich in diesem Umfang um eine sog. Vorausentscheidung handele, kann dem nicht gefolgt werden. Der allgemein gehaltene Wortlaut des \u00a7 586 ZPO gibt f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger vertretene Auslegung nichts her. Sie verbietet sich angesichts der Tatsache, dass in \u00a7 641 i Abs. 4 ZPO ausdr\u00fccklich eine Konstellation vorgesehen ist, in der \u00a7 586 ZPO keine Anwendung finden soll, n\u00e4mlich bei einer Restitutionsklage gegen ein rechtskr\u00e4ftiges Vaterschaftsurteil. Wenn f\u00fcr Vorausentscheidungen eine gleichlautende, die Anwendung des \u00a7 586 ZPO ausschlie\u00dfende Vorschrift nicht in die ZPO aufgenommen worden ist, so belegt dies hinreichend, dass f\u00fcr derartige Entscheidungen die Fristenregelung nach dem Willen des Gesetzgebers anwendbar sein soll. Eine andere Beurteilung w\u00fcrde sich auch zu der restriktiven Rechtsprechung des BGH (NJW 1994, 589) in Widerspruch setzen, nach der in \u00a7 641 i Abs. 4 ZPO vorgesehene Ausschluss nur f\u00fcr Restitutionsklagen gilt, die auf \u00a7 641 i Abs. 1 ZPO gest\u00fctzt sind, und nicht f\u00fcr Nichtigkeitsklagen, die ihre Grundlage in \u00a7 579 ZPO finden.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen ist die Restitutionsklage jedoch auch unzul\u00e4ssig, da entgegen der von dem Kl\u00e4ger vertretenen Ansicht weder ein Fall des \u00a7 580 Nr. 4 ZPO noch ein solcher des \u00a7 580 Nr. 7b ZPO vorliegt. Soweit sich der Kl\u00e4ger auf \u00a7 580 Nr. 4 ZPO st\u00fctzt, gibt sein Vorbringen bereits nicht her, dass der Beklagte das ihm g\u00fcnstige Urteil vom 21. Oktober 1997 dadurch erwirkt hat, dass er das formwirksame Zustandekommen des Lizenzvertrages vom 1. Dezember 1981 in strafbarer Weise verschwiegen hat. Aus dem im Tatbestand zitierten Passagen der Klageschrift und des Urteils ergibt sich ohne Weiteres, dass die Parteien und das Gericht seinerzeit nicht von der Formnichtigkeit des Lizenzvertrages ausgegangen sind. Grundlage der Verurteilung war vielmehr, dass der Kl\u00e4ger bzw. die von ihm vertretene VX GmbH &amp; Co. KG bis 1. Juni 1990 Lizenznehmerin an dem Klagepatent gewesen ist. Dies setzt voraus, dass der Lizenzvertrag nicht von Anfang an wegen Versto\u00dfes gegen das Schriftformerfordernis nach \u00a7 34 GWB a.F. i.V.m. \u00a7 126 BGB nichtig, sondern im Gegenteil wirksam gewesen ist und erst auf Grund eines nachtr\u00e4glichen Beendigungsgrundes au\u00dfer Kraft getreten ist. Wie sich aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgr\u00fcnden des Urteils der Kammer vom 21. Oktober 1997 ergibt, hat das befasste Gericht nicht darauf abgestellt, der Lizenzvertrag sei formnichtig gewesen, sondern die Wirksamkeit dieses Vertrages unterstellt und sich alleine darauf gest\u00fctzt, dass ein Benutzungsrecht ab dem 1. Juni 1990 nicht mehr besteht. Entsprechend hat die Kammer dem Beklagten die in die Vergangenheit gerichteten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz erst ab dem 1. Juni 1990 zugesprochen. Der Beklagte hat sich mithin zur Begr\u00fcndung seiner Klageanspr\u00fcche nicht auf die Formnichtigkeit des Lizenzvertrages berufen; ebenso wenig beruht die Verurteilung des Kl\u00e4gers auf der Annahme, der Lizenzvertrag vom 1. Dezember 1981 sei formnichtig.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger sein Restitutionsbegehren auf \u00a7 580 Nr. 7b ZPO gr\u00fcndet, kann er auch hiermit nicht durchdringen. Denn es nicht ersichtlich, dass der von dem Kl\u00e4ger angef\u00fchrte Originallizenzvertrag geeignet ist, eine ihm g\u00fcnstigere Entscheidung herbeizuf\u00fchren. F\u00fcr die Frage, ob die Urkunde ein solches erm\u00f6glicht, ist von dem im Vorprozess vorgetragenen Tatsachenstoff und der im angefochtenen Urteil vorgenommenen rechtlichen Wertung auszugehen. Neue Tatsachen k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nicht vorgetragen, seinerzeit unbestrittene Behauptungen k\u00f6nnen nicht nachtr\u00e4glich bestritten werden (Stein\/Jonas, ZPO, 21. Aufl., \u00a7 580 Rdnr. 32). Anderes gilt nur dann und nur insoweit, als sich die Tatsachen aus der Urkunde selbst ergeben oder diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der durch die Urkunde bewiesenen Tatsache stehen und erst von dieser Urkunde aus sinnvollerweise vorgetragen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen f\u00fcr den Streitfall ber\u00fccksichtigend, ergibt sich folgendes: Mit dem Originallizenzvertrag will der Kl\u00e4ger den Nachweis f\u00fchren, dass der Lizenzvertrag formwirksam zustande gekommen ist. Dies beinhaltet f\u00fcr den Kl\u00e4ger indes keine g\u00fcnstigere Entscheidung im Patentverletzungsprozess. Grundlage der damaligen Verurteilung war nicht der Umstand, dass der Lizenzvertrag vom 1. Dezember 1981 formnichtig ist und deshalb dem Kl\u00e4ger kein Benutzungsrecht vermittelt; das Urteil vom 21. Oktober 1997 beruht vielmehr auf der Annahme, dass der Lizenzvertrag urspr\u00fcnglich wirksam war und zu einem bestimmten Zeitpunkt \u2013 Ende Mai 1990 &#8211; sein Ende gefunden hat. Die Vertragsbeendigung war seinerzeit unstreitig und sie ist deshalb auch f\u00fcr das Restitutionsverfahren und die in diesem Zusammenhang zu beantwortende Frage nach einer dem Kl\u00e4ger g\u00fcnstigeren Sachentscheidung als unstreitig zu behandeln. Denn f\u00fcr sie kommt es auf die angeblich neu aufgefundene Vertragsurkunde, mit der der Kl\u00e4ger erstmals in die Lage versetzt worden sein will, \u00fcber deren Inhalt der Kl\u00e4ger aber nicht im Unklaren war, nicht an. Die Berufung auf die neue Vertragsurkunde erlaubt es dem Kl\u00e4ger deshalb nicht, den Tatsachenstoff des Vorprozesses auch hinsichtlich der Voraussetzungen und Umst\u00e4nde der damals unstreitigen Vertragsbeendigung zum 31. M\u00e4rz 1991 neu darzulegen, so dass es auf den diesbez\u00fcglichen, umfangreichen Vortrag des Kl\u00e4gers zur Unwirksamkeit der K\u00fcndigung nicht ankommt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen w\u00e4re die Vertragsurkunde als solche auch deshalb nicht geeignet, eine dem Kl\u00e4ger g\u00fcnstigere Sachentscheidung herbeizuf\u00fchren, weil sich aus ihr lediglich ergeben kann, dass der Lizenzvertrag sich nun in einem gehefteten Zustand befindet. Um feststellen zu k\u00f6nnen, dass dies auch in der Vergangenheit der Fall gewesen ist, bed\u00fcrfte es weiterer Beweismittel, z.B. der Vernehmung von Zeugen. Ein Restitutionsgrund nach \u00a7 580 Nr. 7b ZPO liegt hingegen nicht vor, wenn die Urkunde lediglich in Verbindung mit weiteren, im Vorprozess noch nicht vorgebrachten Beweismittel erheblich ist (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO; 23. Aufl., \u00a7 580 Rdnr. 27).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Mit dem Hilfsantrag macht der Kl\u00e4ger nach dem Verst\u00e4ndnis der Kammer einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch nach \u00a7 826 BGB geltend, der jedoch ohne Erfolg bleibt.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1999, 1258) kann die Rechtskraft eines Urteils in Anwendung von \u00a7 826 BGB nur beseitigt werden, wenn das betreffende Urteil objektiv unrichtig ist, der Beg\u00fcnstigte hiervon Kenntnis hatte und zus\u00e4tzlich besondere Umst\u00e4nde hinzutreten, die die Ausnutzung des Titels als missbr\u00e4uchlich erscheinen lassen. Ein derartiger Fall, liegt jedoch nicht vor, wenn das Urteil auf der nachl\u00e4ssigen Prozessf\u00fchrung des Betroffenen beruht (BGH, NJW 1998, 2818).<\/p>\n<p>So stellen sich jedoch die Verh\u00e4ltnisse im Streitfall dar. Dass der Beklagte das Urteil vom 21. Oktober 1997 nicht durch Prozessbetrug erschlichen hat, wurde vorstehend bereits dargelegt. Aus den im Tatbestand zitierten Passagen der Klageschrift und des Urteils vom 21. Oktober 1997 folgt, dass die Parteien und das Gericht seinerzeit nicht von der Formnichtigkeit des Lizenzvertrages ausgegangen sind. Grundlage der Verurteilung war vielmehr, dass der Kl\u00e4ger bzw. die von ihm vertretene VX GmbH &amp; Co. KG bis Ende Mai 1990 Lizenznehmerin an dem Klagepatent gewesen ist. Dies setzt jedoch voraus, dass der Lizenzvertrag nicht von Anfang an nichtig, sondern im Gegenteil wirksam gewesen ist und erst nachtr\u00e4glich au\u00dfer Kraft gesetzt wurde. Schon deshalb geht die Behauptung des Kl\u00e4gers fehl, der Beklagte habe das Urteil dadurch erschlichen, dass er dem Gericht die Formwirksamkeit des Lizenzvertrages verschwiegen habe. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte der Kl\u00e4ger sich den f\u00fcr ihn nachteiligen Ausgang des Vorprozesses selbst zuzuschreiben, weil er es vers\u00e4umt hat, sich seinerseits auf ein Benutzungsrecht aus dem Lizenzvertrag vom 1. Dezember 1981 zu berufen. Im vorliegenden Restitutionsverfahren tr\u00e4gt er selbst vor, dass sowohl sein damaliger Rechtsanwalt als auch ein Mitglied des Beirates der VX GmbH &amp; Co. KG den gehefteten Lizenzvertrag gesehen haben. Die betreffenden, jetzt als Zeugen angebotenen Personen h\u00e4tten schon im Vorprozess zum Beweis daf\u00fcr benannt werden k\u00f6nnen, dass der Lizenzvertrag geheftet und somit formwirksam war.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen hat es der Kl\u00e4ger auch unterlassen, der behaupteten Vertragsbeendigung entgegen zu treten. Auf ihr beruht die Verurteilung, welche der Kl\u00e4ger gegebenenfalls h\u00e4tte vermeiden k\u00f6nnen, wenn er das diesbez\u00fcgliche Vorbringen des Beklagten bestritten und dargelegt h\u00e4tte, wieso der Lizenzvertrag \u00fcber den 31. Mai 1990 hinaus fortbestehen soll. Ein entsprechender Sachvortrag w\u00e4re dem Kl\u00e4ger bereits im Vorprozess ohne weiteres m\u00f6glich gewesen, weil ihm der Inhalt des Lizenzvertrages bekannt war und er diejenigen Behauptungen, mit denen er jetzt die Vertragsbeendigung in Abrede stellt, bereits damals h\u00e4tte vorbringen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Einr\u00e4umung einer Schriftsatzfrist auf den Antrag des Kl\u00e4gers im Hinblick auf den Schriftsatz des Beklagten vom 13. Januar 2004 bedurfte es nicht. Es handelte es sich bei dem Inhalt des von dem Beklagten \u00fcberreichten Schriftsatzes vom 13. Januar 2004 nicht um f\u00fcr den Kl\u00e4ger neues Vorbringen. Der Schriftsatz des Beklagten enthielt lediglich Kopien der Urteile des Oberlandesgerichtes D\u00fcsseldorf vom 11. Dezember 2003 (Az. 2 U 131\/02 und 2 U 192\/02), \u00fcber deren Inhalt der Kl\u00e4ger ohne den Schriftsatz des Beklagten Kenntnis erlangen konnte, da er selbst Partei der Rechtsstreitigkeiten vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf war. Der Kl\u00e4ger hat im Termin auch nicht vorgetragen, dass er von dem obergerichtlichen Urteil noch keine Kenntnis erlangt hat. \u00a7 283 ZPO sieht als Voraussetzung f\u00fcr die Einr\u00e4umung einer Schriftsatzfrist jedoch vor, dass das Vorbringen des Gegners neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne von \u00a7 282 Abs. 2 ZPO enthalten muss (Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O. \u00a7 283 Rdnr. 2a).<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird festgesetzt auf 150.000,- \u20ac.<\/p>\n<p>Dr. R1<br \/>\nR2<br \/>\nR3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 246 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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