{"id":3606,"date":"2015-05-28T17:00:13","date_gmt":"2015-05-28T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3606"},"modified":"2016-04-28T09:46:40","modified_gmt":"2016-04-28T09:46:40","slug":"4a-o-3014-kurz-und-langholztransport","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3606","title":{"rendered":"4a O 30\/14 &#8211; Kurz- und Langholztransport"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02416<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Mai 2015, Az. 4a O 30\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Fahrzeuge herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn diese wie folgt ausgebildet sind:<\/p>\n<p>\u2022 Fahrzeuge f\u00fcr den Transport von Kurzholz und von Langholz, insbesondere abseits von Stra\u00dfen, zum Beispiel im Forstbetrieb,<\/p>\n<p>\u2022 mit einem Rungenkorb, der einen im Wesentlichen horizontalen Rahmen oder Tr\u00e4ger und demgegen\u00fcber hochstehende Rungen aufweist,<\/p>\n<p>\u2022 und mit einer am in Fahrtrichtung hinteren Ende des Rungenkorbes angeordneten Klemmarme aufweisenden Klemmbank oder Klemmrungenbank,<\/p>\n<p>\u2022 die relativ zu dem Rungenkorb in und\/oder entgegen der Fahrtrichtung des Fahrzeuges verstellbar ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>\u2022 an einem ersten Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil ein die Klemmbank aufweisender zweiter Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil gelenkig und schwenkbar gelagert ist,<\/p>\n<p>\u2022 der zweite Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil aus einer hinteren Position nach vorne und aus der vorderen Position wieder zur\u00fcck verschwenkbar ist,<\/p>\n<p>\u2022 die Klemmbank an dem zweiten Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil in dessen beiden Endstellungen in Gebrauchsstellung angeordnet oder bringbar ist,<\/p>\n<p>\u2022 wobei der erste Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil und der zweite Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil an einer horizontalen und quer zur Fahrtrichtung zwischen ihnen angeordneten Gelenkachse verbunden sind,<\/p>\n<p>\u2022 und der zweite Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil aus seiner hinteren Position nach vorne in eine Lage \u00fcber den ersten Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil schwenkbar ist,<\/p>\n<p>\u2022 und wobei die Klemmbank relativ zu dem zweiten Rahmenteil um eine quer zur Fahrtrichtung horizontal verlaufende Achse in beiden Endstellungen des zweiten Rahmenteils in ihre Gebrauchsstellung schwenkbar ist.<\/p>\n<p>II. F\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gem\u00e4\u00df Ziffer I. wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihrer Komplement\u00e4rgesellschaft zu vollziehen ist.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 5.877,80 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2014 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 17.05.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entsteht.<\/p>\n<p>V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 16.07.2005 bis zum 16.05.2008 eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>VI. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin, gegliedert nach Kalendervierteljahren, schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit 17.05.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren H\u00e4ufigkeit und Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und im Fall von Internetwerbung aufgeschl\u00fcsselt nach Schaltungszeitr\u00e4umen, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie den Suchmaschinen und sonstigen Marketing-Tools, unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren, einschlie\u00dflich Metatag-Werbung,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>VII. Die Beklagte wird verurteilt, die sich in ihrem Eigentum oder in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>VIII. Die Beklagte wird verurteilt, die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 17.04.2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird<\/p>\n<p>und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>IX. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>X. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von EUR 250.000,00. Hinsichtlich des Kostenpunkts ist das Urteil daneben auch gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten, Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung sowie zur Leistung von Schadensersatz dem Grunde nach, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie R\u00fcckruf und Entfernung patentverletzender Gegenst\u00e4nde in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 103 51 XXX B4 mit dem Titel \u201eFahrzeug f\u00fcr den Transport von Kurzholz und von Langholz\u201c (im Folgenden: Klagepatent; Anlage K3). Das Klagepatent wurde am 03.11.2003 angemeldet und die Anmeldung am 16.06.2005 vom Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) offengelegt. Das Klagepatent wurde erteilt und die Erteilung am 17.04.2008 vom DPMA ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte erhob unter dem 28.07.2014 Nichtigkeitsklage (Anlage rop2) gegen das Klagepatent, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat. F\u00fcr die weiteren Schrifts\u00e4tze im Nichtigkeitsverfahren wird auf die Anlagen K11 und rop4 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eFahrzeug (1) f\u00fcr den Transport von Kurzholz (2) und von Langholz (3), insbesondere abseits von Stra\u00dfen, zum Beispiel im Forstbetrieb,<\/p>\n<p>mit einem Rungenkorb (4), der einen im wesentlichen horizontalen Rahmen (5) oder Tr\u00e4ger und demgegen\u00fcber hochstehende Rungen (6) aufweist, und mit einer am in Fahrtrichtung hinteren Ende des Rungenkorbes (4) angeordneten Klemmarme (8) aufweisenden Klemmbank (9) oder Klemmrungenbank, die relativ zu dem Rungenkorb (4) in und\/oder entgegen der Fahrtrichtung des Fahrzeugs (1) verstellbar ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass an einem ersten Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5a) ein die Klemmbank (9) aufweisender zweiter Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5b) gelenkig und schwenkbar gelagert ist, dass der zweite Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5b) aus einer hinteren Position nach vorne und aus der vorderen<br \/>\nPosition wieder zur\u00fcckverschwenkbar ist, dass die Klemmbank (9) an dem zweiten Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5b) in dessen beiden Endstellungen in Gebrauchsstellung angeordnet oder bringbar ist, wobei der erste Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5a) und der zweite Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5b) an einer horizontalen und quer zur Fahrtrichtung zwischen ihnen angeordneten Gelenkachse (10) verbunden sind und der zweite Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5b) aus seiner hinteren Position nach vorne in eine Lage \u00fcber den ersten Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5a) schwenkbar ist, und dass die Klemmbank (9) relativ zu dem zweiten Rahmenteil (5b) um eine quer zur Fahrtrichtung horizontal verlaufende Achse (11) in beiden Endstellungen des zweiten Rahmenteils in ihre Gebrauchsstellung schwenkbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen ebenfalls geltend gemachten und auf Anspruch 1 zur\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcche 2, 3, 4 und 5 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K3) verwiesen.<\/p>\n<p>Im Folgenden werden zur Veranschaulichung die Fig. 1 \u2013 3 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung zeigen. Die Figuren zeigen jeweils ein Fahrzeug (1) f\u00fcr den Transport von Kurzholz (2) und Langholz (3). Zun\u00e4chst wird Fig. 1 eingeblendet:<\/p>\n<p>In der vorstehenden Fig. 1 transportiert das Fahrzeug (1) Kurzholz (2), das sich hierf\u00fcr in einem Rungenkorb (4) befindet, der insbesondere mehrere Paare Rungen (6) umfasst. In Fig. 1 ist das zweite Rahmenteil um die Gelenkachse (10) nach hinten verschwenkt. Am Ende des zweiten Rahmenteils befindet sich eine Klemmbank (9), die \u00fcber eine Achse (11) verschwenkbar an dem zweiten Rahmenteil befestigt ist. An der Klemmbank (9) befinden sich die Klemmarme (8, auch Klemmrungen genannt). Bei dem in Fig. 1 gezeigten Transport von Kurzholz fungieren die Klemmarme (8) als in Fahrtrichtung hinterste Rungen.<\/p>\n<p>Fig. 2 zeigt dagegen das R\u00fccken von Langholz (3) durch das Fahrzeug (1).<\/p>\n<p>Das Langholz (3) wird in Fig. 2 von den Klemmarmen\/Klemmrungen (8) der Klemmbank (9) erfasst. In Fig. 2 ist das zweite Rahmenteil (5b, vgl. Fig. 3) um die Gelenkachse (10) nach vorne verschwenkt.<\/p>\n<p>In der nachfolgend eingeblendeten Fig. 3 sind das zweite Rahmenteil (5b), die Klemmbank (9) und die Klemmarme (8) wie in Fig. 1 nach hinten verschwenkt, wobei das Fahrzeug sowohl (leichtes) Kurzholz (2) transportiert als auch Langholz (3) r\u00fcckt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein deutsches Unternehmen, das auf dem Gebiet der Forst- und Spezialfahrzeuge t\u00e4tig ist. Die Beklagte stellt Forstmaschinen in Deutschland her. In der Schweiz bedient sich die Beklagte f\u00fcr den Vertrieb der A B AG, an der sie auch beteiligt ist. Die A B AG bezieht die von ihr vertriebenen Maschinen von der Beklagten.<\/p>\n<p>Die A B AG stellte im August 2013 auf einer Messe in der Schweiz Forstmaschinen der Beklagten aus, darunter einen Achtrad-Kombiforwarder mit der Bezeichnung A 208F (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Beklagte selbst bietet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch in der Bundesrepublik Deutschland an.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus einem Produktblatt der Beklagten nach Anlage K9 verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.08.2013 (Anlage K7) ab. Hierf\u00fcr fiel auf Basis eines Gegenstandswerts von EUR 250.000,00 f\u00fcr Rechts- und Patentanwalt eine Geb\u00fchr von insgesamt EUR 5.877,80 (inkl. Telekommunikationspauschale) an. Die Beklagte verweigerte die Abgabe der in diesem Schreiben geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung (vgl. Anlage K8).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche Anspruch 1 sowie die darauf zur\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcche 2 bis 5 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Die beiden Rahmenteile des Rungenkorbs k\u00f6nnten patentgem\u00e4\u00df auch jeweils mehrteilig ausgestaltet sein.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung des Vortrages der Kl\u00e4gerin wird nachfolgend eine von dieser kolorierte Abbildung von Bl. 72 GA verkleinert eingeblendet, die eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigt:<\/p>\n<p>In der obigen Abbildung ist das jeweils aus Sicht der Kl\u00e4gerin erste Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil gelb, das zweite Tr\u00e4ger- und Rahmenteil rot und die Gelenkachse zwischen diesen Bauteilen blau markiert. Zu dem gelb-umrandete Bauteil geh\u00f6ren nach Ansicht der Kl\u00e4gerin auch die in Fahrrichtung vorderen Rungen. Zur Illustration wird nachfolgend eine von der Kl\u00e4gerin mit einem diese Rungen zeigenden Pfeil versehene Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (von Bl. 94 GA) eingeblendet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bestreitet ein Vorbenutzungsrecht der Beklagten. Bei der im Magazin \u201eC\u201c gezeigten Ausf\u00fchrungsform fehle es im Gegensatz zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an fest installierten, vorderen Rungen. Dies gelte auch f\u00fcr die in der DE 199 11 872 C2 offenbarte Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Das Verfahren sei nicht im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre sei nicht vorbekannt aus den Schriften EP 0 970 XXX A1 und DE 200 15 XXX U1 (vgl. Anlage K8 mit beiden Schriften). Auch k\u00f6nne aus dem Artikel in dem Magazin \u201eC\u201c keine patentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform entnommen werden. Die dort dargestellte Ausf\u00fchrungsform entspreche zudem dem im Klagepatent bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik DE 199 11 872 C2.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>wie zuerkannt,<\/p>\n<p>hinsichtlich der geltend gemachten Insbesondere-Antr\u00e4ge zu den Unteranspr\u00fcchen 2, 3, 4 und 5 des Klagepatents wird auf die Klageschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Weiter hilfsweise beantragt die Beklagte,<\/p>\n<p>der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, das Klagepatent werde durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verletzt. Patentgem\u00e4\u00df seien die beiden Tr\u00e4ger- oder Rahmenteile Bestandteile des Rungenkorbs. Das Klagepatent unterscheide zwischen den Rahmen des Rungenkorbs und dem Fahrzeugtr\u00e4ger (Chassis). Letzterer d\u00fcrfe patentgem\u00e4\u00df nicht Teil eines der Rahmenteile sein.<\/p>\n<p>Die beiden Rahmenteile m\u00fcssten \u00fcber eine Gelenkachse verbunden sein, die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich genau zwischen den beiden Rahmenteilen angeordnet ist, so wie es etwa in Fig. 4 des Klagepatents gezeigt wird.<\/p>\n<p>Ferner d\u00fcrfe sich patentgem\u00e4\u00df das zweite Rahmenteil in der hinteren Position nicht bereits \u00fcber dem ersten Rahmenteil befinden, was aus dem Anspruchswortlaut \u201eaus seiner hinteren Position nach vorne in eine Lage \u00fcber den ersten Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5a) schwenkbar\u201c hervorgehe.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei entgegen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre kein \u201eerstes Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil\u201c an einem \u201ezweiten Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil\u201c mittels einer \u201ezwischen ihnen angeordneten Gelenkachse\u201c verbunden und gelagert. Die von der Kl\u00e4gerin als Rahmenteile angesehenen Teile seien patentgem\u00e4\u00df keine solchen, da sie nicht Teile des Rungenkorbs seien. Das Fahrzeugchassis, an dem die vorderen Rungen \u00fcber einen separaten Rahmen befestigt sind, k\u00f6nne nicht als Bestandteil des ersten Rahmenteils angesehen werden. Die Achse, die die beiden (vermeintlichen) Rahmenteile verbindet, sei entgegen dem Anspruch nicht \u201ezwischen\u201c ihnen angeordnet. Zudem befinde sich das vermeintliche zweite Rahmenteil bereits in der hinteren Position \u00fcber dem vermeintlichen ersten Rahmenteil. Die Klemmbank sei auch nicht \u00fcber eine Achse an dem (vermeintlichen) zweiten Rahmenteil angeordnet.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus stehe der Beklagten ein Vorbenutzungsrecht zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (A 208F) entspreche der Ausf\u00fchrungsform in dem Patent DE 199 11 872 C2 (Anlage K10\/Anlage S7 zur Anlage rop2) und dem von der Beklagten offenkundig vorbenutzten R\u00fcckezug \u201eD\u201c (vgl. Anlage S6 zur Anlage rop2). Zur Veranschaulichung des Vortrags der Beklagten wird nachfolgend ein Ausschnitt aus Bl. 82 GA verkleinert eingeblendet, bei dem die Beklagte Zeichnungen aus der Anlage K9 von der Beklagten kolorierten Figuren der DE 199 11 872 C2 gegen\u00fcber stellt:<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus werde das Klagepatent auf die Nichtigkeitsklage (Anlage rop2) der Beklagten hin vernichtet werden, so dass das Verfahren hilfsweise zumindest auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Die Klage wurde der Beklagten am 12.04.2014 zugestellt. Die Kammer hat der Kl\u00e4gerin mit Verf\u00fcgung vom 01.12.2014 einen Hinweis erteilt (Bl. 69 GA).<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.03.2015 (Bl. 111 ff. GA) verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 33, 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent verletzt (hierzu unter Ziff. I) und der Beklagten kein Vorbenutzungsrecht zusteht (hierzu unter Ziff. II). Das Verfahren wird nicht im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt (hierzu unter Ziff. IV).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von den Merkmalen des geltend gemachten Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung des Klagepatents (im Folgenden nach Abs. zitiert, ohne das Klagepatent explizit zu nennen) betrifft ein Fahrzeug f\u00fcr den Transport von Kurzholz und von Langholz.<\/p>\n<p>In seiner einleitenden Beschreibung (Abs. [0002]) nimmt das Klagepatent zun\u00e4chst Bezug auf den Stand der Technik DE 199 11 872 C2 (als Anlage K10 zur Akte gereicht, im Folgenden kurz: DE\u2018872), in der ein Fahrzeug zum Transport von Kurz- und Langholz offenbart wird. Das Kurzholz kann dazu in den Rungenkorb zwischen die einzelnen Rungen eingeladen werden. Bei diesem Transport von Kurzholz ist die am hinteren Ende des Rungenkorbes beziehungsweise des Fahrzeuges befindliche Klemmbank entgegen der Fahrtrichtung m\u00f6glichst weit nach hinten verstellt, damit m\u00f6glichst langes Kurzholz transportiert werden kann (Abs. [0002]). Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 5 der DE\u2018872 verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Soll mit dem aus der DE\u2018872 bekannten Fahrzeug jedoch Langholz ger\u00fcckt und transportiert werden, kann die Klemmbank in Fahrtrichtung dadurch verschoben werden, dass ihre Halterung teleskopartig in eine Gegenhalterung eintritt oder tiefer eintritt (Abs. [0003]). Zur Illustration wird nachfolgend Fig. 1 der DE\u2018872 verkleinert eingeblendet, die den Transport von Langholz durch das dort offenbarte Fahrzeug darstellt, wobei die Klemmbank teleskopartig nach vorne (in Fahrtrichtung) verschoben ist:<\/p>\n<p>An dem Stand der Technik DE\u2018872 kritisiert das Klagepatent, dass beim Transport von Langholz der Rungenkorb die Verschiebbarkeit der Klemmbank nach vorne begrenzt, so dass sie sich auch in dieser in Fahrtrichtung verschobenen Position noch mit beachtlichem Abstand hinter der hintersten Achse des Fahrzeuges befindet (Abs. [0003]). Dadurch ergibt sich ein relativ gro\u00dfer Hebelarm, unter welchem das von der Klemmbank erfasste Langholz die Hinterachse des Fahrzeugs belastet. Dies begrenzt entweder die Aufnahmef\u00e4higkeit f\u00fcr Langholz oder f\u00fchrt zu einer \u00dcberlastung des Fahrzeugs. Durch die so bewirkte ung\u00fcnstige Lastverteilung k\u00f6nnen im Extremfall die vorderen R\u00e4der des Fahrzeugs abheben. Dies f\u00fchrt neben einem sehr ung\u00fcnstigen Lenkverhalten auch dazu, dass das Tragverm\u00f6gen des Fahrzeugs nicht vollst\u00e4ndig ausgenutzt werden kann, da die zul\u00e4ssige Achslast der Hinterachse zu fr\u00fch erreicht wird (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>In Abs. [0004] erw\u00e4hnt das Klagepatent weiterhin den Stand der Technik US 6 257 818 B1. Das dort gezeigte Fahrzeug ist aber nicht gattungsgem\u00e4\u00df, da es zwar eine Klemmbank, nicht aber einen Rungenkorb aufweist.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des er\u00f6rterten Stands der Technik nennt es das Klagepatent in Abs. [0005] als seine Aufgabe, ein Fahrzeug der eingangs genannten Art (d.h. wie in der DE\u2018872) zu schaffen, mit welchem die Belastbarkeit insbesondere beim R\u00fccken von Langholz verbessert ist. Hierzu soll eine bestm\u00f6gliche Einleitung der von dem erfassten Langholz ausgehenden Gewichtskr\u00e4fte in das Fahrwerk des Fahrzeugs erreicht werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung der genannten Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Fahrzeug nach der Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 vor, der in Form einer Merkmalsanalyse wie folgt gegliedert werden kann:<\/p>\n<p>1. Fahrzeug (1) f\u00fcr den Transport von Kurzholz (2) und von Langholz (3), insbesondere abseits von Stra\u00dfen, zum Beispiel im Forstbetrieb.<\/p>\n<p>2. Das Fahrzeug hat einen Rungenkorb (4), der einen im wesentlichen horizontalen Rahmen (5) oder Tr\u00e4ger und demgegen\u00fcber hochstehende Rungen (6) aufweist.<\/p>\n<p>3. Das Fahrzeug hat eine am in Fahrtrichtung hinteren Ende des Rungenkorbes (4) angeordnete Klemmarme (8) aufweisende Klemmbank (9) oder Klemmrungenbank.<\/p>\n<p>4. Die Klemmbank (9) oder Klemmrungenbank ist relativ zu dem Rungenkorb (4) in und\/oder entgegen der Fahrtrichtung des Fahrzeugs (1) verstellbar.<\/p>\n<p>5. An einem ersten Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5a) ist ein die Klemmbank (9) aufweisender zweiter Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5b) gelenkig und schwenkbar gelagert.<\/p>\n<p>6. Der zweite Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5b) ist aus einer hinteren Position nach vorne und aus der vorderen Position wieder zur\u00fcck verschwenkbar.<\/p>\n<p>7. Die Klemmbank (9) ist an dem zweiten Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5b) in dessen beiden Endstellungen in Gebrauchsstellung angeordnet oder bringbar.<\/p>\n<p>8. Der erste Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5a) und der zweite Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5b) sind an einer horizontalen und quer zur Fahrtrichtung zwischen ihnen angeordneten Gelenkachse (10) verbunden.<\/p>\n<p>9. Der zweite Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5b) ist aus seiner hinteren Position nach vorne in eine Lage \u00fcber den ersten Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5a) schwenkbar.<\/p>\n<p>10. Die Klemmbank (9) ist relativ zu dem zweiten Rahmenteil (5b) um eine quer zur Fahrtrichtung horizontal verlaufende Achse (11) in beiden Endstellungen des zweiten Rahmenteils in ihre Gebrauchsstellung schwenkbar.<\/p>\n<p>Das Klagepatent l\u00f6st die gestellte Aufgabe im Wesentlichen, indem es einen zweiteiligen Rahmen vorsieht, bei dem das zweite Rahmenteil (5b), an dem die Klemmbank (8) angeordnet ist, gegen\u00fcber dem ersten Rahmenteil (5a) verschwenkt werden kann. Hierdurch kann die Klemmbank (8) nach vorne verlagert werden.<\/p>\n<p>In den Merkmalen 1. bis 4. lehrt das Klagepatent ein gattungsgem\u00e4\u00dfes Fahrzeug zum Transport von Kurz- und Langholz, das in aus dem Stand der Technik bekannter Weise mit einem Rungenkorb und einer Klemmarme aufweisenden Klemmbank ausgestattet ist (Merkmale 1. bis 3.). Die Klemmbank ist dabei relativ zu dem Rungenkorb verstellbar (Merkmal 4.).<\/p>\n<p>Die kennzeichnenden Merkmale 5. \u2013 10. lehren die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Art dieser Verstellbarkeit, welche insbesondere eine vorteilhafte Gewichtsverteilung beim R\u00fccken von Langholz erm\u00f6glicht. Hierzu ist der Rahmen oder Tr\u00e4ger (5) zweiteilig ausgestaltet (Abs. [0009]). Hierdurch entstehen ein erstes und ein zweites Rahmenteil (5a\/5b), die erfindungsgem\u00e4\u00df \u00fcber eine horizontal und quer zur Fahrtrichtung verlaufenden Gelenkachse (10) verbunden sind (Merkmale 5.\/8.). \u00dcber diese Gelenkachse (10) kann das zweite Rahmenteil gegen\u00fcber dem ersten Rahmenteil in Fahrrichtung nach vorne in eine Lage \u00fcber dem ersten Rahmenteil und wieder zur\u00fcck nach hinten verschwenkt werden (Merkmale 6.\/9.; Abs. [0006]). Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Fig. 4 und 5 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>In beiden Figuren ist das erste Rahmenteil (5a) \u00fcber die Gelenkachse (10) mit dem zweiten Rahmenteil (5b) verbunden. Die Fahrtrichtung ist in den Figuren nach links. In Fig. 4 befindet sich das zweite Rahmenteil (5b) in der hinteren Position, in Fig. 5 in der vorderen Position und dabei in einer Lage \u00fcber dem ersten Rahmenteil (5a).<\/p>\n<p>Wie in den obigen Figuren erkennbar ist, weist das zweite Rahmenteil (5b) die Klemmbank (9) auf (Merkmale 5.\/7.), die relativ zu dem zweiten Rahmenteil (5b) um die Achse (11) schwenkbar ist (Merkmal 10.). Wie auch die Gelenkachse (10) (Merkmal 8.) verl\u00e4uft diese Achse (11) horizontal und quer zur Fahrtrichtung (Merkmal 10.; vgl. Abs. [0006]). Diese Achse (11) erm\u00f6glicht es, dass die Klemmbank (8) in beiden Endstellungen des zweiten Rahmenteils (5b) \u2013 also sowohl in der vorderen als auch in der hinteren Position \u2013 in Gebrauchsstellung gebracht werden kann (Merkmal 7.). Diese Gebrauchsstellung ist in den oben eingeblendeten Fig. 4 und 5 eine senkrechte Stellung.<\/p>\n<p>\u00dcber die Verschwenkbarkeit des die Klemmbank (8) aufweisenden zweiten Rahmenteils (5b) erm\u00f6glicht es die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre, die Klemmbank nach vorne in den Bereich des Rungenkorbs zu verschwenken (Abs. [0007]). Durch das so m\u00f6gliche Vorverlegen der Klemmbank in Fahrtrichtung kann der Hebelarm gegen\u00fcber den hinteren R\u00e4dern beim R\u00fccken von Langholz verk\u00fcrzt oder sogar vollst\u00e4ndig beseitigt werden (Abs. [0008]), da sich der Schwerpunkt n\u00e4her zu den hinteren R\u00e4dern verlagert oder sich \u00fcber diesen befindet. Dies erm\u00f6glicht bei gleicher St\u00e4rke und Belastbarkeit des Fahrzeugs das R\u00fccken gr\u00f6\u00dfere Mengen an Langholz (Abs. [0008]), da einer unvorteilhaften Gewichtsverteilung und damit beispielsweise einem Abheben der Vorderr\u00e4der des Fahrzeuges entgegengewirkt wird. Bei nach hinten verschwenktem zweiten Rahmenteil ist es dagegen m\u00f6glich, auch l\u00e4ngeres Kurzholz zu transportieren (wie in Fig. 1 gezeigt) oder Kurzholz und zus\u00e4tzlich leichteres\/d\u00fcnneres Langholz (Abs. [0010], wie in Fig. 3 ersichtlich).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Merkmale 2., 5. und 6.,<\/p>\n<p>\u201e2. Das Fahrzeug hat einen Rungenkorb (4), der einen im wesentlichen horizontalen Rahmen (5) oder Tr\u00e4ger und demgegen\u00fcber hochstehende Rungen (6) aufweist.<\/p>\n<p>(\u2026)<\/p>\n<p>5. An einem ersten Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5a) ist ein die Klemmbank (9) aufweisender zweiter Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5b) gelenkig und schwenkbar gelagert.<\/p>\n<p>6. Der zweite Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5b) ist aus einer hinteren Position nach vorne und aus der vorderen Position wieder zur\u00fcck verschwenkbar.\u201c<\/p>\n<p>werden von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Rungenkorb muss patentgem\u00e4\u00df hochstehende Rungen aufweisen, die an einem Rahmen befestigt sind. Dieser Rahmen muss wiederum aus mindestens einem ersten und einem zweiten Rahmenteil bestehen. Dabei ist es nach der Lehre des Klagepatents zul\u00e4ssig, dass die einzelnen Rahmenteile selbst aus mehreren Bauteilen bestehen und auch das Fahrzeugchassis umfassen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAnspruch 1 verlangt ein erstes Rahmenteil, an dem ein zweites Rahmenteil gelenkig und schwenkbar gelagert ist (Merkmal 5.). Die Verbindung zwischen diesen beiden Rahmenteilen wird in den Merkmalen 8. und 9. n\u00e4her konkretisiert. Zusammen bilden die beiden Rahmenteile (5a und 5b) den Rahmen (5), der nach Merkmal 2. zusammen mit hochstehenden Rungen einen Rungenkorb bildet. Dies findet sich auch bei der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels in Abs. [0036] wieder. In der allgemeinen Erfindungsbeschreibung (Abs. [0009]) wird insofern ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDabei ist der Tr\u00e4ger oder Rahmen des Rungenkorbs also erfindungsgem\u00e4\u00df zweiteilig, wobei sein zweiter Teil relativ zu dem ersten Teil verschwenkbar ist (\u2026)\u201c<\/p>\n<p>Die Merkmale 5. \u2013 10. enthalten n\u00e4here Vorgaben f\u00fcr das erste und zweite Rahmenteil, die gemeinsam den Rahmen bilden. Patentgem\u00e4\u00df reicht es aus, wenn die hochstehenden Rungen (6) am ersten Rahmenteil vorhanden sind und am zweiten Rahmenteil die Klemmrungenbank, welche beim Transport von Kurzholz als in Fahrtrichtung hinteres Rungepaar fungiert.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten kann auch das Fahrzeugchassis ein Rahmenteil oder einen Bestandteil eines Rahmenteils bilden. Der Anspruchswortlaut \u201eFahrzeug (1) (\u2026) mit einem Rungenkorb (4), der einen im wesentlichen horizontalen Rahmen (5) oder Tr\u00e4ger und demgegen\u00fcber hochstehende Rungen (6) aufweist,\u201c schlie\u00dft nicht aus, dass der Rungenkorb vom Fahrzeug selbst gebildet wird.<\/p>\n<p>Funktionell macht es f\u00fcr die Lehre des Klagepatents keinen Unterschied, ob der Rahmen Teil des Fahrzeugchassis ist oder durch ein separates Bauteil ausgestaltet ist. Es ist kein technischer Grund ersichtlich, warum das Fahrzeugchassis oder ein Teil davon nicht gleichzeitig auch ein patentgem\u00e4\u00dfes Rahmenteil sein kann. Soweit das Klagepatent eine modulare Bauweise beschreibt, bei der auf einen bestehenden Fahrzeugtr\u00e4ger ein Rungenkorb angeordnet wird, ist die Erfindung ersichtlich auf eine solche beispielshafte Ausgestaltung nicht beschr\u00e4nkt. Denn auf die vom Klagepatent angestrebte vorteilhafte Verlagerung des Schwerpunkts hat dies keine Auswirkung. Vielmehr kann nach Abs. [0053] der Rungenkorb fest installiert oder l\u00f6sbar sein. Bei einem fest installierten Rungenkorb ist insofern auch die Nutzung bestehender Fahrzeugteile als Teil des Rahmens m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Gegen eine Einbeziehung des Fahrzeugchassis als Teil eines Rahmenteils sprechen auch nicht die von der Beklagten angef\u00fchrten Abs. [0034] und [0043] und die hierin beschriebene Fig. 8. In diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel ist der Rungenkorb 4 auf einem Fahrzeugtr\u00e4gerteil 13 angeordnet, wobei dieses Fahrzeugtr\u00e4gerteil ein vom Rungenkorb 4 bzw. den Rahmenteilen 5a\/5b gesondertes Bauteil darstellt. Dies erlaubt aber nicht den Schluss, dass die Ausgestaltung von Rahmenteil und Fahrzeugtr\u00e4gerteil als einheitliches Bauteil nicht mehr unter den Anspruch f\u00e4llt. Bei Fig. 8 handelt es sich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, das, ebenso wie die darauf bezogenen Beschreibungsteile, einen weiter zu verstehenden Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht auf diese Ausf\u00fchrungsformen einschr\u00e4nken kann (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Fig. 8 ist nur eine M\u00f6glichkeit der Ausgestaltung, welche aber die Realisierung von Fahrzeugtr\u00e4ger und Rahmen(teil) als ein Bauteil nicht ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr Abs. [0015], worin es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eDabei kann an dem ersten Rahmenteil und\/oder an einem den Rungenkorb aufnehmenden Fahrzeugtr\u00e4ger (\u2026)\u201c.<\/p>\n<p>Hierin wird nur eine m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform beschrieben, ohne dass die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre hierauf beschr\u00e4nkt ist. Der Fachmann kann den Ausf\u00fchrungsbeispielen und dem vom Klagepatent geschilderten Stand der Technik keinen allgemeinen Gedanken entnehmen, wonach der Rahmen erfindungsgem\u00e4\u00df ein vom Fahrzeugchassis getrenntes Bauteil sein muss, so dass von Anspruch 1 Ausgestaltungen ausgeschlossen w\u00e4ren, bei denen das Fahrzeugchassis Teil des Rahmens ist. Hierf\u00fcr gibt es in der Beschreibung keinen Anhaltspunkt und erst recht nicht im Anspruch.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDas Klagepatent schlie\u00dft nicht aus, dass die beiden Rahmenteile ihrerseits mehrteilig sind. Der Anspruchswortlaut verh\u00e4lt sich nicht dazu, ob das erste Rahmenteil aus einem oder mehreren Bauteilen bestehen soll. Patentgem\u00e4\u00df entscheidend f\u00fcr das erste Rahmenteil ist nur, dass es hochstehende Rungen aufweist (Merkmal 2.) und an ihm in einer bestimmten Weise das zweite Rahmenteil gelagert ist (Merkmale 5. \u2013 9.), mit dem zusammen es ein Rungenkorb f\u00fcr den Transport f\u00fcr Kurzholz bildet.<\/p>\n<p>Patentgem\u00e4\u00df ist f\u00fcr das erste Rahmenteil nicht vorgegeben, dass die hochstehenden Rungen unmittelbar an dem Bauteil angebracht sind, welches wiederum \u00fcber eine Achse (Merkmal 8.) mit dem zweiten Rahmenteil verbunden ist. Demgem\u00e4\u00df reicht es f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung aus, dass eine verbundene, zusammengeh\u00f6rige Gruppe von Bauteilen existiert, die einerseits Rungen aufweist und andererseits mit dem zweiten Rahmenteil anspruchsgem\u00e4\u00df verbunden ist. Diese Rungen m\u00fcssen mit den Rungen des zweiten Rahmenteils und den beiden Rahmenteilen den Rungenkorb bilden. Zu diesem Zweck m\u00fcssen die Rahmenteile des Rungenkorbs so ausgestaltet sein, dass sie zum Transport von Kurzholz zusammenwirken k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDas Klagepatent schlie\u00dft auch nicht aus, dass das zweite Rahmenteil zugleich als Rollentr\u00e4ger verwendet wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Beschreibung des Klagepatents ein Rollentr\u00e4ger (Bezugsziffer 17) als ein vom zweiten Rahmenteil getrenntes Bauteil er\u00f6rtert wird, wie etwa in der allgemeinen Erfindungsbeschreibung in den Abs. [0018] f.:<\/p>\n<p>\u201e[0018] Der zweite Rahmenteil kann aus seiner r\u00fcckw\u00e4rtigen horizontalen Lage zur Vergr\u00f6\u00dferung des Seileinzugs von unter dem Rungenkorb befindlichen Seilrollen um weniger als 90\u00b0 hochschwenkbar und insbesondere mittels des Rollentr\u00e4gers abst\u00fctzbar oder festlegbar sein. (\u2026)<\/p>\n<p>[0019] Dabei k\u00f6nnen der oder die im Heckbereich des Fahrzeuges angeordneten Rollentr\u00e4ger einen oder mehrere Mitnehmer, insbesondere in Form von Rollen, zum Untergreifen des klappbaren oder schwenkbaren zweiten Rahmenteils aufweisen, was die erw\u00e4hnte automatische Verschwenkung des zweiten Rahmenteils erleichtert.\u201c<\/p>\n<p>Ein entsprechendes Ausf\u00fchrungsbeispiel wird in Abs. [0047] erl\u00e4utert und in Fig. 8 gezeigt und ist zudem Gegenstand der Unteranspr\u00fcche 9 und 10.<\/p>\n<p>All dies kann aber den weitergehenden Wortsinn von Anspruch 1 des Klagepatents nicht einschr\u00e4nken, da es sich nur um Ausf\u00fchrungsvarianten und Unteranspr\u00fcche handelt. Unstreitig ist zur Verwirklichung des geltend gemachten Anspruchs 1 kein Rollentr\u00e4ger erforderlich. Entsprechend ist es f\u00fcr diesen Anspruch ohne Belang, ob ein Rollentr\u00e4ger vorhanden ist oder nicht. Damit ist auch unerheblich, ob, wenn ein Rollentr\u00e4ger vorhanden ist, dieser das zweite Rahmenteil darstellt oder dieses abst\u00fctzt \u2013 wie es erst in den Unteranspr\u00fcchen 9 und 10 vorgesehen ist. Es steht der Merkmalsverwirklichung grunds\u00e4tzlich nicht entgegen, wenn ein Bauteil, welches die vom Anspruch vorgesehen Eigenschaften und Wirkungen aufweist, weitere Funktionen \u00fcbernimmt. Im Anspruch findet sich kein Anhaltspunkt, dass das zweite Rahmenteil \u00fcber die dort genannte Ausgestaltung mit den entsprechenden Funktionen hinaus weitere Funktionen nicht wahrnehmen darf.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach den vorstehenden Erw\u00e4gungen l\u00e4sst sich eine Verwirklichung der Merkmale 2, 5 und 6. durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen. Das von der Kl\u00e4gerin auf Bl. 72 GA gelb markierte Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist Teil des \u201eersten Rahmenteils\u201c, welches aus den vorderen Rungenpaaren, den sie haltenden Rahmen (in Gestalt einer Art Plattform) und dem Rollentr\u00e4ger (gelb-markiertes Bauteil) besteht. Wie gesehen steht es der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen, dass das erste Rahmenteil aus mehreren Bauteilen besteht, wozu auch das Fahrzeugchassis geh\u00f6rt. Die hochstehenden Rungen k\u00f6nnen mit der auf dem zweiten Rahmenteil (rot-markiertes Bauteil) angeordneten Klemmbank zusammenwirken und einen Rungenkorb f\u00fcr Kurzholz bilden. Zur Veranschaulichung wird eine der in Anlage K9 gezeigten Zeichnungen nachfolgend verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>In der vorstehenden Zeichnung ist zu erkennen, dass die beiden vorderen Rungen (beim Kran) und die Klemmbank (am hinteren Ende des Fahrzeuges) zusammen einen Rungenkorb bilden. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zus\u00e4tzlich eine Doppelrunge eingesetzt werden kann, ist f\u00fcr das Vorhandensein eines patentgem\u00e4\u00dfen Rungenkorbs nicht entscheidend, da auch ohne diese weiteren Rungen ein f\u00fcr den Transport von Kurzholz ausgebildeter Rungenkorb existiert.<\/p>\n<p>Das zweite Rahmenteil wird hingegen von dem in der im Tatbestand gezeigten Abbildung rot-markierten Bauteil realisiert. Dieses ist gegen\u00fcber dem eben beschriebenen ersten Rahmenteil gelenkig gelagert und nach vorne und aus der vorderen Position wieder zur\u00fcck verschwenkbar. Das zweite Rahmenteil weist entsprechend Merkmal 5. die Klemmbank auf und erf\u00fcllt auch die Vorgaben der Merkmale 8., 9. und 10, wie im Folgenden n\u00e4her dargelegt wird. Der Verwirklichung eines zweiten Rahmenteils steht dabei nicht entgegen, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Teil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch als Rollentr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fungiert. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend eine Abbildung von Bl. 84 GA verkleinert eingeblendet, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit dem zweiten Rahmenteil in nach vorne geschwenkter Position zeigt:<\/p>\n<p>Das erste Rahmenteil besteht dabei aus der die beiden vorderen Rungenpaare haltenden Plattform, dem Fahrzeugchassis und dem gelb-kolorierten Bauteil. Das zweite Rahmenteil ist dagegen das rot-kolorierte Bauteil.<\/p>\n<p>Dass neben der oben gezeigten Gebrauchsstellung zum Transport von Kurzholz und der vorstehend eingeblendeten Gebrauchsstellung zum R\u00fccken von Langholz eine dritte Gebrauchsstellung existiert, bei der die Klemmbank durch die Verschwenkung des Rollentr\u00e4gers nach oben bewegt wird (wie in den oberen Abbildungen auf Bl. 84 GA erkennbar), f\u00fchrt aus der Patentverletzung ersichtlich nicht heraus. Es handelt sich um zus\u00e4tzliche Funktionalit\u00e4ten oder Eigenschaften, die aber die Anspruchsverwirklichung weder in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher noch in technisch-funktionaler Hinsicht in Frage stellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nMerkmal 8.,<\/p>\n<p>\u201eDer erste Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5a) und der zweite Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5b) sind an einer horizontalen und quer zur Fahrtrichtung zwischen ihnen angeordneten Gelenkachse (10) verbunden\u201c,<\/p>\n<p>wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls verwirklicht. Die die beiden Rahmenteile verbindende Gelenkachse ist im Sinne von Merkmal 8. \u201ezwischen ihnen angeordnet\u201c.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 8. erfordert entgegen der Ausf\u00fchrungen der Beklagten nicht, dass die Gelenkachse genau zwischen den beiden Rahmenteilen angeordnet ist, wie etwa in Fig. 4 gezeigt wird, also an den jeweiligen horizontalen Enden der beiden Rahmenteile. Zur Veranschaulichung wird Fig. 4 nachfolgend verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Der Anspruchswortlaut, wonach die Achse in einer bestimmten r\u00e4umlichen Orientierung \u201ezwischen\u201c den beiden Rahmenteilen angeordnet sein soll, macht keine Vorgaben dazu, an welcher Stelle die Gelenkachse an den beiden Rahmenteilen jeweils angreifen soll. Eine Anordnung \u201ezwischen\u201c zwei Bauteilen kann dem Wortlaut zufolge an jeweils beliebigen Stellen der beiden Bauteile ansetzen.<\/p>\n<p>Technisch-funktionell wird dies dadurch eingeschr\u00e4nkt, dass die Gelenkachse die von den Merkmalen 5. und 6. geforderte Verschwenkbarkeit des zweiten Rahmenteils in eine vordere und eine hintere Position erm\u00f6glichen soll, wobei sich nach Merkmal 9. das zweite Rahmenteil in der vorderen Position \u00fcber dem ersten Rahmenteil befinden soll. Weiter entnimmt der Fachmann Merkmal 2., dass der Rahmen und damit auch die beiden Rahmenteile im Wesentlichen horizontal angeordnet sein sollen. Durch die beanspruchte Verschwenkbarkeit bezweckt das Klagepatent, die Klemmbank in Fahrtrichtung nach vorne verlegen zu k\u00f6nnen (Abs. [0007]). Hierdurch gelangt sie in vorteilhafter Weise n\u00e4her an die Hinterachse oder gar in Fahrtrichtung vor die Hinterachse (Abs. [0007]). Dies verringert oder vermeidet das Entstehen eines Hebelarms beim R\u00fccken von Langholz (Abs. [0008]). In der hinteren Position kann dagegen langes Kurzholz transportiert werden (Abs. [0009]) und ggf. zus\u00e4tzlich zu Kurzholz auch leichtes Langholz ger\u00fcckt werden (Abs. [0010]).<\/p>\n<p>Diese technische Wirkung kann zwar mit einer Anordnung der Gelenkachse wie in der oben eingeblendeten Fig. 4 erzielt werden; eine solche Positionierung ist aber hierf\u00fcr nicht zwingend. So reicht es grunds\u00e4tzlich aus, wenn die Gelenkachse an der bei Seitenansicht oberen Seite des horizontal-orientierten ersten Rahmenteils angebracht ist. Dies erm\u00f6glicht ebenfalls eine Verk\u00fcrzung oder Beseitigung des Abstands der Klemmbank von der Hinterachse des Fahrzeuges durch Verschwenkung in eine vordere Position.<\/p>\n<p>Die in Abs. [0011] beschriebene Verschwenkbarkeit des zweiten Rahmenteils um 180\u00b0, durch die die Klemmbank um etwa das Doppelte der L\u00e4nge des zweiten Rahmenteils nach vorne verschoben werden kann, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich hierbei nur um eine vorteilhafte Ausf\u00fchrungsvariante, was anhand der einleitenden Worte (\u201eZweckm\u00e4\u00dfig kann es sein\u201c) ersichtlich ist. Solche Ausf\u00fchrungsbeispiele k\u00f6nnen einen weiteren Anspruchswortlaut nicht einschr\u00e4nken (BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die Abs. [0012] f., wonach ein k\u00fcrzeres zweites Rahmenteil den Vorteil hat, dass in dessen vorderer Position eine geringere Gefahr einer Kollision zwischen dem ger\u00fcckten Langholz und Fahrzeugteilen besteht. Dieses Kollisionsrisiko kann dadurch gesenkt werden, dass die Gelenkachse am horizontalen Ende des ersten Rahmenteils angeordnet ist. Der Fachmann erkennt zwar hinsichtlich des Kollisionsrisikos den Vorteil einer Ausgestaltung, wie von Fig. 4 dargestellt; diese ist aber patentgem\u00e4\u00df nicht zwingend. Vielmehr ist es in das Belieben des Fachmanns gestellt, durch die Wahl der L\u00e4nge des zweiten Rahmenteils und der Position der Gelenkachse einen f\u00fcr den jeweiligen Anwendungsfall geeigneten Ausgleich zwischen dem Kollisionsrisiko, der L\u00e4nge des Hebelarms und der M\u00f6glichkeit, Kurzholz einer bestimmten L\u00e4nge zu transportieren, zu schaffen. Das Kollisionsrisiko kann dabei beispielsweise auch durch eine gegen\u00fcber dem Fahrzeugchassis h\u00f6her gelegene Position der Klemmbank im nach vorne verschwenkten Zustand erreicht werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Auslegung steht es einer Verwirklichung von Merkmal 8. nicht entgegen, dass die von Kl\u00e4gerin als Gelenkachse angef\u00fchrte Achse nicht am in Fahrrichtung hinteren Ende des ersten Rahmenteils angeordnet ist. Denn auch bei dieser Anordnung ist die Achse \u201ezwischen\u201c den (vermeintlichen) Rahmenteilen angeordnet und k\u00f6nnte \u2013 unterstellt die Achse w\u00fcrde zwei patentgem\u00e4\u00dfe Rahmenteile verbinden \u2013 die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Funktion erf\u00fcllen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der Position der Gelenkachse bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beim R\u00fccken von Langholz die Gefahr besteht, dass die Baumst\u00e4mme mit dem Fahrzeug kollidieren.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nAuch die Verwirklichung von Merkmal 9,<\/p>\n<p>\u201eDer zweite Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5b) ist aus seiner hinteren Position nach vorne in eine Lage \u00fcber den ersten Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5a) schwenkbar\u201c ,<\/p>\n<p>durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDieses Merkmal schlie\u00dft nicht aus, dass sich das zweite Rahmenteil in seiner hinteren Position bereits \u00fcber dem ersten Rahmenteil befindet. Der Anspruchswortlaut verlangt nur, dass das zweite Rahmenteil in eine Position verschwenkbar sein muss, in der es sich oberhalb des ersten Rahmenteils befindet. Damit konkretisiert es Merkmal 6., das allgemein eine Verschwenkbarkeit in eine vordere und eine hintere Position verlangt.<\/p>\n<p>Der Wortlaut von Merkmal 9. verh\u00e4lt sich nicht zu der Frage, ob sich das zweite Rahmenteil in der hinteren Position ebenfalls \u00fcber dem ersten Rahmenteil befinden darf. F\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfen Vorgaben zu der hinteren Position ist es daher ohne Belang, dass die Verschwenkung \u00fcber \u201eden\u201c (und nicht \u00fcber \u201edem\u201c) ersten Rahmenteil erfolgen soll. Dass dies f\u00fcr die vordere Position des zweiten Rahmenteils vorgeschrieben ist, erlaubt nicht den Umkehrschluss, in der hinteren Position sei dies patentgem\u00e4\u00df nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>F\u00fcr die von Merkmal 9. verfolgte Funktion ist es auch unerheblich, ob sich in der hinteren Position die beiden Rahmenteile \u00fcbereinander befinden. Hierbei kann grunds\u00e4tzlich auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum Verst\u00e4ndnis von Merkmal 8. verwiesen werden, da die Position des zweiten Rahmenteils in der hinteren Stellung von der Anordnung der Gelenkachse zwischen den beiden Rahmenteilen bestimmt wird.<\/p>\n<p>Durch Merkmal 9. wird erreicht, dass in der vorderen Position des zweiten Rahmenteils der Rahmen insgesamt mit dem hinteren Ende des zweiten Rahmenteils abschlie\u00dft. Denn selbst wenn sich die Gelenkachse (10) an der maximal hinteren Position befindet, d.h. am hinteren Ende des ersten Rahmenteils (wie in Fig. 4 dargestellt), schlie\u00dft der Rahmen mit dem ersten Rahmenteil bzw. der daran angeordneten Gelenkachse ab, wenn sich das zweite Rahmenteil in der vorderen Position \u00fcber dem ersten Rahmenteil befindet. Damit stellt Merkmal 9. sicher, dass auch die am zweiten Rahmenteil angeordnete Klemmbank stets in der vorderen Position \u00fcber dem ersten Rahmenteil ist. Ob sich das zweite Rahmenteil bereits in der hinteren Position ganz oder teilweise \u00fcber dem ersten Rahmenteil befindet, hat auf diese Funktion keinen Einfluss. Daher ist es in das Belieben des Fachmanns gestellt, ob in der hinteren Position das zweite Rahmenteil gar nicht, teilweise oder vollst\u00e4ndig \u00fcber den ersten Rahmenteil liegt, was er durch die Wahl der Position der Gelenkachse und die L\u00e4nge des zweiten Rahmenteils beeinflussen kann.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nMerkmal 9. ist in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. In dessen vorderer Position befindet sich das rot-markierte Teil \u00fcber dem gelb-markierten zweiten Rahmenteil.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nSchlie\u00dflich wird Merkmal 10.,<\/p>\n<p>\u201eDie Klemmbank (9) ist relativ zu dem zweiten Rahmenteil (5b) um eine quer zur Fahrtrichtung horizontal verlaufende Achse (11) in beiden Endstellungen des zweiten Rahmenteils in ihre Gebrauchsstellung schwenkbar\u201c<\/p>\n<p>ebenfalls von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal 10. und die Merkmale 5. und 7.,<\/p>\n<p>\u201e5. An einem ersten Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5a) ist ein die Klemmbank (9) aufweisender zweiter Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5b) gelenkig und schwenkbar gelagert.<\/p>\n<p>(\u2026)<\/p>\n<p>7. Die Klemmbank (9) ist an dem zweiten Tr\u00e4ger- oder Rahmenteil (5b) in dessen beiden Endstellungen in Gebrauchsstellung angeordnet oder bringbar.\u201c,<\/p>\n<p>verlangen, dass die Klemmbank am zweiten Rahmenteil anzuordnen ist. W\u00e4hrend Merkmal 5. allgemein lehrt, die Klemmbank am zweiten Rahmenteil anzuordnen, konkretisieren die Merkmale 7. und 10. diese Verbindung. Diese soll nach Merkmal 7. so ausgestaltet sein, dass die Klemmbank an dem zweiten Rahmenteil in beiden Endstellungen des verschwenkbaren zweiten Rahmenteils in Gebrauchsstellung bringbar ist. Hierzu dient die in Merkmal 10. beanspruchte Verbindung zwischen zweitem Rahmenteil und Klemmbank mittels einer Achse (11), die quer zur Fahrrichtung und horizontal verl\u00e4uft. Die Klemmbank muss dabei nicht unmittelbar an dem zweiten Rahmenteil angeordnet sein. Wie Fig. 7 zeigt, sind auch solche Ausgestaltungen patentgem\u00e4\u00df, bei denen die Klemmrungen auf einem Teller angebracht sind, der wiederum mit dem zweiten Rahmenteil verbunden ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 10. Das von der Kl\u00e4gerin insofern angef\u00fchrte Bauteil (rot markiert in der nachfolgend eingeblendeten Abbildung der Kl\u00e4gerin von Bl. 72 GA) ist \u00fcber eine weitere Achse mit der Klemmbank verbunden, wobei die Klemmbank gegen\u00fcber dem zweiten Rahmenteil verschwenkbar ist.<\/p>\n<p>Dass die Klemmbank auf einem Teller befestigt ist, ist f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung nicht abtr\u00e4glich.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nEine Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale \u2013 au\u00dferhalb der oben er\u00f6rterten Punkte \u2013 ist zwischen den Parteien zu recht nicht streitig, so dass es hierzu keiner weiteren Er\u00f6rterung bedarf.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte kann sich nicht auf ein Vorbenutzungsrecht berufen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 PatG tritt die Wirkung des Patents gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Das Vorbenutzungsrecht setzt also voraus, dass der Vorbenutzungsberechtigte einerseits im Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits selbstst\u00e4ndigen Erfindungsbesitz hatte, andererseits, dass er diesen im Inland bet\u00e4tigt hat oder zumindest Veranstaltungen zu einer alsbaldigen Aufnahme der Benutzung des Erfindungsgegenstandes getroffen hat. F\u00fcr die Voraussetzungen des Vorbenutzungsrechts ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der sich darauf beruft \u2013 hier also die Beklagte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEin Vorbenutzungsrecht hat die Beklagte im Verletzungsverfahren nur pauschal auf Grundlage des R\u00fcckzugs \u201eE\u201c (Anlage S6 zu Anlage rop2) behauptet. Eine Verwirklichung aller Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents l\u00e4sst sich hieraus nicht erkennen. Unstreitig entspricht der \u201eE\u201c der DE 199 11 872 C2. Diese beiden Ausf\u00fchrungsformen weisen aber zumindest kein erstes Rahmenteil auf, an dem ein zweites Rahmenteil gelenkig und schwenkbar gelagert ist (Merkmal 5.).<\/p>\n<p>Im Unterschied zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehlt es bei den im Rahmen der Vorbenutzung angef\u00fchrten Ausf\u00fchrungsformen an einem fest installierten, vorderen Rungenpaar, das \u00fcber das Fahrzeugchassis mit einem zweiten Rahmenteil verbunden ist. Es ist auch kein anderes Bauteil bzw. Bauteilgruppe ersichtlich, das bzw. die als erstes Rahmenteil im Sinne des Klagepatents aufgefasst werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent verletzt, ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz f\u00fcr Handlungen ab einem Monat nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf Erteilung des Klagepatents, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Sie hat ferner aus \u00a7 33 Abs. 1 PatG einen Anspruch auf eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr Benutzungshandlungen seit einem Monat ab der Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung des Klagepatents. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bzw. die Nutzung der angemeldeten Erfindung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Dies gilt entsprechend f\u00fcr die Bezifferung der angemessenen Entsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG dar\u00fcber hinaus auch Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtlichen Abmahnkosten in H\u00f6he von EUR 5.877,50. Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu (Ziff. VI. des Tenors). Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Vertriebswege der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGegen\u00fcber der Beklagten steht der Kl\u00e4gerin des Weiteren gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 PatG auch ein Anspruch auf Vernichtung zu (Ziff. VII. des Tenors). Anhaltspunkte, die eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Vernichtungsanspruchs begr\u00fcnden k\u00f6nnten, hat die Beklagte nicht vorgebracht.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer R\u00fcckruf- und Entfernungsanspruch (Ziff. VIII. des Tenors) der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten basiert auf \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Auch insoweit ist eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG nicht ersichtlich oder dargetan.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Beklagten war kein Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO zu gew\u00e4hren, da sie nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Vollstreckung des Urteils ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Verfahren wird nicht nach \u00a7 148 ZPO ausgesetzt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1849). Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 16.09.2014 \u2013 X ZR 61\/13 \u2013 Kurznachrichten; BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31.08.2006, Az. I-2 U 49\/05, Rn. 65 bei Juris; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1856; Haedicke\/Timmann-Bukow, Hdb. des Patentrechts, 2012, \u00a7 9 Rn. 167).<\/p>\n<p>Eine solche hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit kann nicht festgestellt werden. Dabei ist zumindest indiziell zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte es entgegen der Prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 09.04.2014 (Bl. 33R GA) vers\u00e4umt hat, eine eigenst\u00e4ndige Darstellung ihres Rechtsbestandsangriffs vorzutragen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent ist nicht durch Streichungen in der Beschreibung des Klagepatents gegen\u00fcber der Ursprungsanmeldung unzul\u00e4ssig erweitert. Entgegen der Auffassung der Beklagten in der Nichtigkeitsklage (S. 4 f. Anlage rop2) f\u00fchren die dort angef\u00fchrten Streichungen nicht zu einem erweiterten Schutzbereich des Klagepatents. Dass es sich patentgem\u00e4\u00df bei den beiden Rahmenteilen um Bestandteile des Rungenkorbs handeln muss, geht aus Anspruch 1 durch die Merkmale 2. und 5. weiterhin hervor. F\u00fcr den Fachmann ist klar erkennbar, dass die beiden Rahmenteile (Merkmal 5.) Teile des Rahmens sind, der wiederum mit den daran montierten Rungen den Rungenkorb bildet (Merkmal 2.). Insofern wurde durch die Streichungen in der Beschreibung der Schutzbereich nicht erweitert.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine offenkundige Vorbenutzung der gesch\u00fctzten Lehre kann nicht festgestellt werden. Die von der Beklagten insoweit angef\u00fchrte Ausf\u00fchrungsform \u201eE\u201c (vgl. Anlage S6) weist kein erstes Rahmenteil auf, an dem ein zweites Rahmenteil gelenkig und schwenkbar gelagert ist. Auf die Ausf\u00fchrungen zu dem behaupteten Vorbenutzungsrecht wird verwiesen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEbenso kann nicht festgestellt werden, dass die Lehre des Klagepatents vom Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder nahegelegt ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Entgegenhaltung EP 0 970 XXX A1 (Anlage S4) offenbart nicht neuheitssch\u00e4dlich die Lehre des Klagepatents. Zur besseren Veranschaulichung wird im Folgenden Fig. 1 der EP 0 970 XXX A1 (Entgegenhaltung S4) verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>In der Entgegenhaltung S4 ist keine patentgem\u00e4\u00dfe Klemmbank oder Klemmrungenbank (Merkmal 3.) gezeigt. Stattdessen sind in der Entgegenhaltung nur hintere Rungen (Bezugsziffer 9 in der Entgegenhaltung S4) vorhanden. Zwar kann auch dasjenige offenbart sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverst\u00e4ndlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern &#8222;mitgelesen&#8220; wird. Die Einbeziehung von Selbstverst\u00e4ndlichem erlaubt jedoch keine Erg\u00e4nzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient lediglich der vollst\u00e4ndigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH, GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin). Dass der Fachmann bei der Entgegenhaltung S4 eine Klemm(rungen)bank mitliest, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr besteht auch nach der Lehre des Klagepatents ein Unterschied zwischen (einfachen) Rungen und Klemmrungen, die aufeinander zu bewegt werden k\u00f6nnen, um Langholz zwischen sich einzuklemmen.<\/p>\n<p>Ferner ist fraglich, ob in der Entgegenhaltung S4 eine patentgem\u00e4\u00dfe Verschwenkbarkeit eines zweiten Rahmenteils gezeigt ist. Vielmehr scheint sich das R\u00fcckschild in technischer relevanter Weise nur nach oben und unten bewegen zu k\u00f6nnen, was aber die vom Klagepatent bezweckte Vorverlagerung des Schwerpunkts nicht erreichen kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Klagepatent beruht gegen\u00fcber der Entgegenhaltung S4 auch auf erfinderischer T\u00e4tigkeit. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungsweg nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es daher \u2013 abgesehen von denjenigen F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist es f\u00fcr eine Aussetzung des Verfahrens nicht ausreichend ersichtlich, dass der Fachmann ausgehend von der Entgegenhaltung S4 Anlass hatte, diese mit der Entgegenhaltung DE 200 15 XXX U1 (Anlage S5) zu kombinieren, um so zur L\u00f6sung des Klagepatents zu kommen.<\/p>\n<p>Zudem ist selbst bei einer unterstellten Kombination der Schriften durch den Fachmann eine nach vorne verschwenkbare Klemmrungenbank nicht hinreichend offenbart.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02416 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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