{"id":3605,"date":"2004-11-23T17:00:09","date_gmt":"2004-11-23T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3605"},"modified":"2016-04-28T09:46:03","modified_gmt":"2016-04-28T09:46:03","slug":"4a-o-30504-pravastatin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3605","title":{"rendered":"4a O 305\/04 &#8211; Pravastatin"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 245<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. November 2004, Az. 4a O 305\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf den Widerspruch der Antragsgegnerinnen zu 1., 2. und 4. wird die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 6. August 2004 &#8211; 4a O 305\/04 &#8211; im Kostenpunkt (Ziffer III.) dahin abge\u00e4ndert, dass der Antragstellerin die Verfahrenskosten auferlegt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des am 5. Juni 1981 unter Inanspruchnahme japanischer Priorit\u00e4ten vom 6. Juni 1980, 22. August 1980, 8. September 1980 und 19. September 1980 angemeldeten deutschen Patents 31 22 xxx (Anlage Ast 4), dessen Offenlegung am 24. Dezember 1981 und dessen Erteilung am 26. November 1987 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden ist. Das vorstehend bezeichnete deutsche Patent betrifft einen unter dem internationalen Freinamen Pravastatin bekannten Lipidsenker.<\/p>\n<p>F\u00fcr den genannten Arzneimittelwirkstoff erteilte das Deutsche Patent- und Markenamt der Antragstellerin ein bis zum 10. August 2004 befristetes erg\u00e4nzendes Schutzzertifikat, das unter dem Aktenzeichen DE 193 75 xxx.x gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen haben bereits vor Ablauf des erg\u00e4nzenden Schutzzertifikates damit begonnen, Pravastatin-Natrium-haltige Arzneimittel anzubieten. Es handelte sich dabei um die Arzneimittel \u201ePxxx\u201e, \u201ePravastatin H\u201e, \u201ePravastatin S\u201e und \u201ePravastatin B\u201e. Diese Arzneimittel wurden in der Pharmazeutischen Zeitung 31\/2004 mit Erscheinungsdatum 29. Juli 2004 unter der Rubrik \u201eNeueinf\u00fchrungen\u201e gemeldet. Als Datum der Ausbietung wurde jeweils der 1. August 2004 angegeben. Dar\u00fcber hinaus wurden die Arzneimittel zum 1. August 2004 in der Lauer-Taxe gemeldet. Hierbei handelt es sich um ein insbesondere f\u00fcr Apotheken gedachtes elektronisches Informationssystem, \u00fcber das die Erh\u00e4ltlichkeit und Preise von allen auf dem deutschen Markt angebotenen Arzneimittel abrufbar sind. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dem Gegenstand des erg\u00e4nzenden Schutzzertifikates unberechtigt Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Auf ein am 6. August 2004 bei Gericht eingegangenes Gesuch der Antragstellerin ist es den Antragsgegnerinnen mit Beschluss vom gleichen Tag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt worden, ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff Pravastatin-Natrium vor dem 11. August 2004 anzubieten.<br \/>\nGegen die Beschlussverf\u00fcgung haben die Antragsgegnerinnen zu 1. und 4. unter dem 14. August 2004, die Antragsgegnerin zu 2. am 14. Oktober 2004 Kostenwiderspruch eingelegt, mit dem sie geltend machen, von der Antragstellerin vor Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung nicht abgemahnt worden zu sein.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>die Kostenwiderspr\u00fcche zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen zu 1., 2. und 4. beantragen,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 6. August 2004 im Kostenausspruch abzu\u00e4ndern und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Weil die Antragsgegnerinnen zu 1., 2. und 4. ihren Widerspruch ausdr\u00fccklich auf die Kostenentscheidung beschr\u00e4nkt hat, steht die Berechtigung der gegen sie ergangenen Beschlussverf\u00fcgung fest. Obwohl die Antragsgegnerinnen zu 1., 2. und 4. damit als in der Sache unterlegene Parteien anzusehen sind, trifft sie &#8211; entgegen der allgemeinen Vorschrift des \u00a7 91 Abs. 1 ZPO \u2013 die Kostenlast nicht, weil sie die Unterlassungsverf\u00fcgung sofort anerkannt haben, ohne der Antragstellerin durch ihr vorheriges Verhalten Veranlassung zur Anbringung eines gerichtlichen Verf\u00fcgungsantrages gegeben zu haben. Gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO &#8211; der auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar ist (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 23. Aufl., \u00a7 93 Rdnr. 6, Stichwort: Einstweilige Verf\u00fcgung) &#8211; ist vielmehr &#8211; trotz Obsiegens in der Sache &#8211; die Antragstellerin verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen.<\/p>\n<p>Dass das Anerkenntnis der Antragsgegnerin \u201esofort\u201e erfolgt ist, zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel. Sie meint allerdings, die Antragsgegnerinnen zu 1., 2., und 4. h\u00e4tten ihr &#8211; der Antragstellerin &#8211; Veranlassung zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Verbietungsrechte aus dem Schutzzertifikat gegeben, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung durch sie &#8211; die Antragstellerin &#8211; bedurft habe.<\/p>\n<p>Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Weder die von der Antragstellerin ins Feld gef\u00fchrte vors\u00e4tzliche Schutzrechtsverletzung durch die Antragsgegnerinnen zu 1., 2. und 4. noch der bevorstehende Ablauf des Schutzzertifikats haben vorliegend eine Abmahnung entbehrlich gemacht. Der zuerst genannte Gesichtspunkt ist bereits im Tats\u00e4chlichen nicht unbedenklich, weil die Antragstellerin durch ihre deutsche Tochtergesellschaft lediglich die Antragsgegnerin zu 4. mit Schreiben vom 14. Juni 2004 darauf hingewiesen hat, dass ein Feilhalten und Anbieten von Pr\u00e4paraten mit dem Wirkstoff Pravastatin vor Ablauf des erg\u00e4nzenden Schutzzertifikates die Patentrechte der Antragstellerin verletzen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Selbst wenn man jedoch von einer allgemeinen Bekanntheit des Patentschutzes f\u00fcr den streitbefangenen Wirkstoff und dessen Ablaufdatum &#8211; und infolge dessen &#8211; von einer vors\u00e4tzlichen Patentverletzung in Deutschland ausgeht, entband dies die Antragstellerin noch nicht von einer Abmahnung (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 237 Rdnr. 2 -Turbolader II). Das gleiche gilt f\u00fcr die kurze Restlaufzeit des Verf\u00fcgungsschutzrechtes. Zu dem Zeitpunkt, als der Antragstellerin die Verletzungshandlungen der Antragsgegnerinnen zu 1., 2., und 4. bekannt geworden sind, dauerte der Zertifikatschutz zwar nur noch wenige Tage. Es w\u00e4re der Antragstellerin gleichwohl ohne eine nennenswerte Beeintr\u00e4chtigung ihrer eigenen Interessen m\u00f6glich gewesen, die Antragsgegnerinnen zu 1., 2., und 4. zumindest mit einer kurzen Frist (von 1 Tag) abzumahnen, um sich Klarheit dar\u00fcber zu verschaffen, ob es zur Durchsetzung ihrer Verbietungsrechte wirklich der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bedurfte. In Anbetracht dessen kann auch der angeblich pro Verletzungstag drohende Schaden der Antragstellerin der Abmahnpflicht nicht entgegen gehalten werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Entscheidung zu den weiteren Verfahrenskosten beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<\/p>\n<p>&#8211; f\u00fcr die Antragsgegnerinnen zu 1. und 4. bis zum 13. August 2004: 400.000,- Euro, sodann Kosteninteresse<br \/>\n&#8211; f\u00fcr die Antragsgegnerin zu 2. bis zum 13. Oktober 2004 300.000,- Euro, sodann Kosteninteresse<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 245 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. November 2004, Az. 4a O 305\/04<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[32,2],"tags":[],"class_list":["post-3605","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-32","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3605","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3605"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3605\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3607,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3605\/revisions\/3607"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3605"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3605"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3605"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}