{"id":3602,"date":"2004-01-20T17:00:04","date_gmt":"2004-01-20T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3602"},"modified":"2016-05-25T14:10:12","modified_gmt":"2016-05-25T14:10:12","slug":"4a-o-30401-unwuchtvibrator","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3602","title":{"rendered":"4a O 304\/01 &#8211; Unwuchtvibrator"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 244<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Januar 2004, Az. 4a O 304\/01<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4907\"><span style=\"color: #0066cc;\">2 U 20\/04<\/span><\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des am 2. Januar 1990 unter Inanspruchnahme der inneren Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung DE 39 42 097 vom 20. Dezember 1989 erteilten deutschen Patentes DE 40 00 011 in der Fassung gem\u00e4\u00df der Patentschrift DE 40 00 011 C2 (Anlage K 1; nachfolgend Klagepatent), das eine Vorrichtung zur Schwingungserregung betrifft.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagepatentes nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungs\u00adlegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent war Gegenstand eines gegen die Patentinhaberin gef\u00fchrten Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundes\u00adpatentgericht (Aktenzeichen 2 Ni 62\/98), das mit Urteil vom 8. Februar 2001 zu einer \u00c4nderung der Anspr\u00fcche gef\u00fchrt hat. Auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung des Urteils des Bundespatentgerichtes wird Bezug genommen (Anlage K 2).<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Schwin\u00adgungs\u00aderzeugung in Form eines Unwuchtvibrators. Unwucht\u00advibratoren finden in zahlreichen Bereichen Anwendung. Beim Einsatz in soge\u00adnannten Rammvibratoren versetzt der Unwuchtvibrator einen Rammk\u00f6rper in Schwingungen, wodurch die Reibung zwischen Rammk\u00f6rper und Boden und zwischen den einzelnen K\u00f6rnern des umgebenden Bodens so stark reduziert wird, dass der Ramm\u00adk\u00f6rper unter seinem Eigengewicht in den aufgeweichten Boden ein\u00adsinken kann. Ebenso erfolgt ein Einsatz von Unwucht\u00advibratoren in Vibrations\u00adwalzen, mit deren Hilfe Untergrund, wie z.B. Asphalt, verdichtet wird.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatentes hat in der durch die Nichtig\u00adkeitsentscheidung aufrechterhaltenen Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Erregen von Schwingungen eines Vor\u00adrich\u00adtungsgestells (100, 222, 300) in einer vorgege\u00adbenen Rich\u00adtung (126) umfassend:<\/p>\n<p>(a) in dem Gestell gelagerte, durch wenigstens einen Antriebsmotor zum Umlauf antreibbare, synchron gegenl\u00e4ufige erste Unwuchtk\u00f6rper (104, 105),<\/p>\n<p>(b) in dem Gestell gelagerte, durch wenigstens einen Antriebsmotor zum Umlauf antreibbare, synchron gegenl\u00e4ufige zweite Unwuchtk\u00f6rper (107, 108), wobei die ersten und zweiten Unwuchtk\u00f6rper im Betrieb synchron umlaufen, jedoch in ihrer rela\u00adtiven Winkellage w\u00e4hrend des Umlaufs gegenein\u00adander verstellbar sind,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>(c) ein \u00dcberlagerungsgetriebe und ein einen Stator und einen Rotor aufweisender Verstellmotor (244), dessen Rotor mit mindestens einem der Unwuchtk\u00f6rper in Verbindung steht und nach Abschluss einer Verstellung mit den Unwuchtk\u00f6rpern synchron uml\u00e4uft und dem Verstellmotor bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugef\u00fchrt oder von ihm abgef\u00fchrt wird, vorgesehen sind,<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>(d) mindestens zwei je einem Stator und einen Rotor aufweisende Verstellmotoren vorgesehen sind, deren Rotoren jeweils mit mindestens einem der ersten und zweiten Unwuchtk\u00f6rper in Verbindung stehen und nach Abschluss einer Verstellung mit den Unwuchtk\u00f6rpern synchron umlaufen und einem von diesen Verstellmotoren bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugef\u00fchrt und einem anderen abgef\u00fchrt wird, wobei die Verstellmotoren gleichzeitig Antriebsmotoren sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Anspruch 53 des Klagepatentes hat nachfolgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eR\u00fcttelvorrichtung mit mindestens vier angetriebenen Wellen (224, 226), die je einen Unwuchtk\u00f6rper (214, 220) tragen und paarweise einander zugeordnet sind, mit den Merkmalen:<\/p>\n<p>&#8211; die Wellen (224, 226) sind durch Antriebsmotoren zu beliebigen Arbeitsdrehzahlen antreibbar, und die Phasenwinkel (b) der Unwuchten zueinander sind regelbar, die Einstellung des Phasenwinkels erfolgt bei Umlauf der Wellen,<\/p>\n<p>&#8211; die Wellen rotieren, bis auf die Verstellung, im Gleichlauf,<\/p>\n<p>&#8211; die Einstellung des Phasenwinkels erfolgt durch zeitweilige \u00c4nderung der Umdrehungszahl mindestens einer Welle, durch einen Verstellmotor, der Phasenwinkel ist unabh\u00e4ngig von der Drehzahl regelbar,<\/p>\n<p>&#8211; mindestens einem Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer der Wellen gekoppelten Rotor wird bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugef\u00fchrt und mindestens einem weiteren Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer anderen der Wellen gekoppelten Rotor wird gleichzeitig durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung abgef\u00fchrt,<\/p>\n<p>wobei die mindestens zwei Verstellmotoren zugleich Antriebsmotoren sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen der Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt schematisch eine m\u00f6gliche Anordnung zweier Unwuchtk\u00f6rperpaare in einem Getriebekasten. In Figur 2 b wird eine Schnittdarstellung durch einen Getriebekasten mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen her und vertreiben unter der Bezeichnung \u201eVario-R\u00fcttlung\u201c Betonstein\u00adform\u00admaschinen. Die generelle Ausgestaltung der Maschinen ergibt sich aus den von der Kl\u00e4gerin zur Gerichtsakte gereichten Werbe\u00adprospekten (Anlage K 16 bis 18), auf deren Inhalt Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dieser Ausf\u00fchrung eine Verletzung des Klagepatentes mit wortlautgem\u00e4\u00dfen Mitteln.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Vorrichtungen zum Erregen von Schwingungen eines Vorrichtungsgestells in einer vorgegebenen Richtung<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,<\/p>\n<p>die in dem Gestell gelagerte, durch zwei Antriebsmotoren zum Umlauf antreibbare, synchron gegenl\u00e4ufige erste Unwuchtk\u00f6rper und in dem Gestell gelagerte, durch zwei Antriebsmotoren zum Umlauf antreibbare, synchron gegenl\u00e4ufige zweite Unwuchtk\u00f6rper umfassen, wobei die ersten und zweiten Unwuchtk\u00f6rper im Betrieb synchron umlaufen, jedoch in ihrer relativen Winkellage w\u00e4hrend des Umlaufs gegeneinander verstellbar sind und vier je einen Stator und einen Rotor aufweisende Verstellmotoren vorgesehen sind, deren Rotor jeweils mit mindestens einem der ersten und zweiten Unwuchtk\u00f6rper in Verbindung stehen und nach Abschluss einer Verstellung mit den Unwuchtk\u00f6rpern synchron umlaufen und einem von diesen Verstellmotoren bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugef\u00fchrt und einem anderen abgef\u00fchrt wird, wobei die Verstellmotoren gleichzeitig Antriebsmotoren sind;<\/p>\n<p>b) R\u00fcttelvorrichtungen mit vier angetriebenen Wellen, die je einen Unwuchtk\u00f6rper tragen und paarweise einander zugeordnet sind,<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,<\/p>\n<p>bei denen die Wellen durch Antriebsmotoren zu beliebigen Arbeitsdrehzahlen antreibbar und die Phasenwinkel (b) der Unwuchten zueinander regelbar sind, die Einstellung des Phasenwinkels beim Umlauf der Wellen erfolgt, die Wellen, bis auf die Verstellung, im Gleichlauf rotieren, die Einstellung der Phasenwinkel durch zeitweilige \u00c4nderung der Umdrehungszahl mindestens einer Welle durch einen Verstellmotor erfolgt, der Phasenwinkel unabh\u00e4ngig von der Drehzahl regelbar ist, mindestens einem Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer der Wellen gekoppelten Rotor bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugef\u00fchrt und mindestens einem weiteren Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer der anderen der Wellen gekoppelten Rotor gleichzeitig durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung abgef\u00fchrt wird und die mindestens zwei Verstellmotoren zugleich Antriebsmotoren sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Juli 1991 begangen haben und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>(1) es den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser bezeichneten und der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die Kosten seiner Einschaltung tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf konkretes Befragen Auskunft dar\u00fcber zu geben, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer und\/oder Lieferant in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>(2) die Beklagten die Angaben zu vorstehend f) erst f\u00fcr die Zeit seit dem 9. M\u00e4rz 1995 zu machen haben,<\/p>\n<p>(3) sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen einschlie\u00dflich Westberlin beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die vorstehenden zu Ziffer I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 27. Juli 1991 bis 9. M\u00e4rz 1995 begangenen Handlungen zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 9. M\u00e4rz 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Sie stellen eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch. Bei zutreffendem Verst\u00e4ndnis verlange das Klagepatent in Anspruch 1 und 53, dass dem einen Verstellmotor durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugef\u00fchrt und dem anderen Verstellmotor durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung abgef\u00fchrt werde. Eine solche Ausgestaltung weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf. Das Abf\u00fchren von Leistung von einem Verstellmotor habe die Kl\u00e4gerin nicht nachgewiesen. Dar\u00fcber hinaus finde zwischen den Motoren auch kein Leistungsaustausch statt. Der urspr\u00fcnglich in der Werbung genannte Zwischenkreis beziehe sich auf ein System zwischen einem Motor und einem Kondensator.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Untersuchungen und Messungen an einer von der Beklagten zu 1. nach Belgien an die Ge NV gelieferten Maschine h\u00e4tten ergeben, dass einem Motor Leistung abgef\u00fchrt werde und ein Leistungsaustausch stattgefunden habe.<\/p>\n<p>Die Kammer hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 20. August 2002 (Bl. 72 GA) durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens, auf welches Bezug genommen wird (Bl. 112 ff. GA).<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erfindung betrifft Vorrichtungen zur Schwingungserregung mit in einem Gestell gelagert angeordneten umlaufenden Unwuchten, insbesondere solche Vorrichtungen, bei denen mehrere Unwucht\u00adk\u00f6rper mit gleich gro\u00dfen Fliehmomenten derart zum Synchronlauf, z.B. durch Einsatz von Zahnr\u00e4dern, gezwungen sind, dass sich ihre Fliehkr\u00e4fte in einer ersten Richtung aufheben und nur in einer zweiten, zur ersten Richtung senkrecht stehenden Richtung, wirksam sind.<\/p>\n<p>Derartige Schwingungserregervorrichtungen, die auch mit einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl von synchron umlaufenden Unwuchtk\u00f6rpern ausger\u00fcstet sein k\u00f6nnen, sind \u2013 kombiniert mit einem Schwing\u00adungs\u00adisolator \u2013 auch als Vibratoren bekannt. Mit solchen Ger\u00e4ten werden \u00fcberwiegend Rammarbeiten durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Aus verschiedenen Gr\u00fcnden ist es w\u00fcnschenswert \u2013 so die Klage\u00adpatent\u00adschrift \u2013 die von den Antriebsmotoren maximal abgebbare Leis\u00adtung bei unterschiedlich hohen, bis hin zu sehr hohen Schwingungsfrequenzen in den Boden abgeben zu k\u00f6nnen, was im Bereich von hohen Schwingungsfrequenzen in der Regel jedoch eine Verkleinerung der Erregerkr\u00e4fte und damit eine Redu\u00adzierung der wirksamen Fliehmomente M erfordert (Anlage K 1 Spalte 1 Zeilen 32 bis 39). Bedarf besteht weiterhin f\u00fcr Vor\u00adrichtungen mit w\u00e4hrend des Betriebes kontinuierlich ver\u00e4n\u00adderbaren resultierenden Fliehmomenten, da eine um\u00adst\u00e4ndliche Um\u00adr\u00fcstung nicht erw\u00fcnscht ist und au\u00dferdem Ver\u00adfahrens\u00advorteile damit erzielt werden k\u00f6nnen (Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 24 bis 28).<\/p>\n<p>Es besteht daher das Bed\u00fcrfnis, die Anordnung so zu treffen, dass die Vibration des Gestells bei umlaufenden Unwuchtk\u00f6rpern ein- und ausgestaltet werden kann, dass also die Vorrichtung wahlweise bei stetig umlaufenden Unwuchtk\u00f6rpern so betrieben werden kann, dass das Gestell in Schwingungen versetzt wird oder nicht in Schwingung versetzt wird. Erreichen l\u00e4sst sich dieser Effekt dadurch, dass der Verdrehwinkel zwischen den Unwuchtk\u00f6rpern bzw. Unwuchtk\u00f6rperpaaren ver\u00e4ndert wird: Betr\u00e4gt der Verdrehwinkel (b) 180\u00b0, so erf\u00e4hrt das die Unwuchtk\u00f6rper lagernde Gestell keine Vertikalschwingung, weil sich die aus der Drehung der Unwuchtk\u00f6rper resultierenden Fliehkr\u00e4fte gegeneinander aufheben. Ist b = 0\u00b0, ergibt sich eine maximale Vertikalschwingung des Gestells, weil sich die Fliehkr\u00e4fte der rotierenden Unwuchtk\u00f6rper addieren.<\/p>\n<p>In diesem Fall wirken die Schwingungen des Gestells auf Grund der Beschleunigungen w\u00e4hrend dieser Schwingung derart auch auf die Unwuchtk\u00f6rper zur\u00fcck, dass diese \u2013 als Folge der Vibra\u00adtion \u2013 Tr\u00e4gheitskr\u00e4ften ausgesetzt sind, welche der Be\u00adschleu\u00adni\u00adgungsrichtung des Gestells entgegen gerichtet sind. Die Tr\u00e4g\u00adheitskr\u00e4fte wirken als Drehmomente entweder beschleunigend oder verz\u00f6gernd auf die Drehbewegung der Unwuchtk\u00f6rper, und zwar jeweils gleichgerichtet. S\u00e4mtliche Unwuchtk\u00f6rper werden also w\u00e4hrend eines Umlaufs zur selben Zeit durch die aus Vibra\u00adtion des Gestells resultierenden Tr\u00e4gheitsmomente in ihrer Rota\u00adtion beschleunigt oder gebremst.<\/p>\n<p>Liegt der Verdrehwinkel zwischen den Unwuchtk\u00f6rpern von 0\u00b0 bis 180\u00b0, so wirken die Tr\u00e4gheitskr\u00e4fte nicht mehr auf alle Unwuchtk\u00f6rper gleichgerichtet; vielmehr stellt sich die Situation ein, dass nur einem der Unwuchtk\u00f6rperpaare ein zus\u00e4tzliches Drehmoment auf Grund der Beschleunigung des Gestells induziert wird, w\u00e4hrend dem anderen Unwuchtk\u00f6rperpaar auf Grund seiner Position relativ zu der Beschleunigungsrichtung des Gestells kein Drehmoment induziert wird, oder dass das eine Unwuchtk\u00f6rperpaar infolge der Beschleunigung des Gestells in seiner Drehbewegung beschleunigt wird, das andere Unwuchtk\u00f6rperpaar jedoch zur selben Zeit ein abbremsendes Drehmoment erf\u00e4hrt. Um unter solchen Umst\u00e4nden einen konstanten relativen Verdrehwinkel zwischen den Unwucht\u00adk\u00f6rperpaaren aufrecht zu erhalten und einen Gleichlauf der Unwuchten zu gew\u00e4hrleisten, ist es erforderlich, das abgebremste Unwuchtk\u00f6rperpaar zu beschleunigen bzw. das durch die Tr\u00e4gheitskr\u00e4fte beschleunigte Unwuchtk\u00f6rperpaar abzubremsen.<\/p>\n<p>Eine solche Vorrichtung ist \u2013 nach der Beschreibung der Klagepatentschrift &#8211; aus der US-amerikanischen Patentschrift 35 64 932 (Anlage K 7), insbesondere in einer Ausbildung nach Figur 10, bekannt. Die Druckschrift offenbart eine Vorrichtung zum Erregen von Schwingungen eines Gestells in einer vorgegebenen Richtung. In dem Gestell sind zum Umlauf antreibbare synchron gegen\u00adl\u00e4ufige erste Unwuchtk\u00f6rper und synchron gegenl\u00e4ufige zweite Unwuchtk\u00f6rper gelagert, wobei diese im Betrieb s\u00e4mtlich synchron umlaufen, jedoch in ihrer relativen Winkellage w\u00e4hrend des Umlaufs gegeneinander verstellbar sind. F\u00fcr diese Verstellung ist ein Motor vorgesehen, der \u00fcber ein \u00dcberlagerungsgetriebe mit den Unwuchtwellen koppelbar ist. Nach erfolgter Verstellung wird der Verstellmotor blockiert. Demgem\u00e4\u00df m\u00fcssen die bei jeder Umdrehung zweimal als Wechseldrehmomente auftretenden dynamischen Reaktionsdrehmomente mit ihren Belastungsspitzen \u00fcber die Zahnr\u00e4der ausgetauscht werden, was zu Verschlei\u00df und L\u00e4rmemission f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die DE 37 09 112 (Anlage K 8) verf\u00fcgt ebenfalls \u00fcber eine Winkelverstelleinrichtung in Form linearer Arbeitszylinder, welche nach Ausf\u00fchrung eines Verstellvorganges stillgesetzt werden und daher keine Blindleistung \u00fcbertragen k\u00f6nnen, was das Klagepatent als nachteilig ansieht. Das gleiche gilt \u2013 so das Klagepatent \u2013 f\u00fcr die DE-A-29 32 287 (Anlage K 9), die einen Vibrationsb\u00e4r zeigt. Die in der Druckschrift beschriebene Phasenverstelleinrichtung ist als ein \u00dcberlagerungsgetriebe im Wesentlichen wie ein Planetengetriebe konstruiert.<\/p>\n<p>In der DE-PS 32 39 266 (Anlage K 10) wird ein Prinzip erl\u00e4utert, mit Hilfe dessen zwei bez\u00fcglich ihrer Drehachse koaxial angeordnete Unwuchtk\u00f6rper erster und zweiter Art um einen bestimmten Relativwinkel verstellt werden k\u00f6nnen. Die Verstellung des Stellwinkels wird \u00fcber einen an jedem Unwuchtk\u00f6rper wirkenden Keiltrieb von der Verstellbewegung einer koaxial zur gemeinsamen Drehachse beider Unwuchtk\u00f6rper angeordneten und axialverschieblichen Kolbenstange angeleitet. Die gegen\u00adsinnige Anordnung der Keilnuten hat zur Folge, dass \u00fcber den Einstellstab kein Drehmoment auf die Kolbenstange \u00fcbertragen werden kann und die gegensinnige Anordnung der Keilnuten keinen Einfluss darauf hat, dass beim Auftreten von zwischen beiden Unwuchtk\u00f6rpern wirkenden, dynamisch beding\u00adten Gegendrehmo\u00admenten eine der Steigung der Keilnuten entsprechende Axialkraft \u00fcber die Kolbenstange aufgenommen werden muss, welche diese gegen nicht mitumlaufende Bauteile \u00fcber Axiallager abst\u00fctzen muss. Die Vorrichtung betrifft im Gegensatz zu dem im Klagepatent beschriebenen Richtschwinger einen Kreisschwinger, der sich in der Funktionsweise wesentlich unterscheidet.<\/p>\n<p>Die europ\u00e4ische Patentschrift 92 014 (Anlage K 11) offenbart eine Vorrichtung mit nur zwei umlaufenden Unwuchtk\u00f6rpern, deren Phasenwinkel verstellbar ist. Eine solche Verstellung f\u00fchrt bei gleich\u00adsinnig umlaufenden Unwuchtk\u00f6rpern zu einer \u00c4nderung der Fliehkraftamplitude einer umlaufenden Schwingung, bei gegen\u00adsinnigem Umlauf zu einer \u00c4nderung der Schwingungsrichtung bei gleich\u00adbleibender Amplitude.<\/p>\n<p>Allen im Stand der Technik bekannten L\u00f6sungen f\u00fcr Richt\u00adschwinger mit verstellbarer Amplitude ist gemeinsam, dass die Phasenverschiebung zur Beeinflussung der Fliehkraft\u00adamplitude mittels eines mechanischen Getriebes erfolgt. Diese L\u00f6sung hat neben erh\u00f6hter L\u00e4rmemission einen hohen Verschlei\u00df derjenigen Bauteile, die die mechanische Zwangssynchroni\u00adsierung bewirken, zur Folge (Anlage K 1, Spalte 4 Zeile 47).<\/p>\n<p>Ausgehend von dem vorstehend genannten Stand der Technik liegt der Erfindung das technische Problem (\u201eAufgabe\u201c) zugrunde, die Vorrichtung derart auszubilden, dass die aus der \u00dcbertragung der hohen Blindleistung resultierenden Belastung der mecha\u00adnischen Komponente in schonender Weise abgest\u00fctzt werden (Anlage K 1 Spalte 4 Zeilen 48 bis 53).<\/p>\n<p>Die Aufgabe wird durch eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 53 gel\u00f6st.<\/p>\n<p>Anspruch 1 weist folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Erregen von Schwingungen eines Vorrichtungsgestells (100, 222, 300) in einer vorgegebenen Richtung.<\/p>\n<p>2. In dem Gestell sind<\/p>\n<p>a) durch wenigstens einen Antriebsmotor zum Umlauf antreib\u00adbare, synchron gegenl\u00e4ufige erste Unwucht\u00adk\u00f6rper (104, 105) und<\/p>\n<p>b) durch wenigstens einen Antriebsmotor zum Umlauf antreibbare, synchron gegenl\u00e4ufige zweite Unwucht\u00adk\u00f6rper (107, 108) gelagert.<\/p>\n<p>3. Die ersten (104, 105) und zweiten Unwuchtk\u00f6rper (107, 108) laufen im Betrieb synchron um und sind in ihrer relativen Winkellage w\u00e4hrend des Umlaufs gegen\u00adeinander verstellbar.<\/p>\n<p>4. Es sind ein \u00dcberlagerungsgetriebe und ein einen Stator und einen Rotor aufweisender Verstellmotor (244) vorgesehen,<\/p>\n<p>a) dessen Rotor mit mindestens einem der Unwuchtk\u00f6rper in Verbindung steht und nach Abschluss der Ver\u00adstellung mit den Unwuchtk\u00f6rpern synchron uml\u00e4uft, wobei<\/p>\n<p>b) dem Verstellmotor bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugef\u00fchrt oder von ihm abgef\u00fchrt wird<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>5. es sind mindestens zwei je einen Stator und einen Rotor aufweisende Verstellmotoren (244) vorgesehen,<\/p>\n<p>a) deren Rotor jeweils mit mindestens einem der ersten und zweiten Unwuchtk\u00f6rper in Verbindung stehen und nach Abschluss einer Verstellung mit den Unwuchtk\u00f6rpern synchron umlaufen, und<\/p>\n<p>b) die gleichzeitig Antriebsmotoren sein k\u00f6nnen, wobei<\/p>\n<p>c) einem von diesen Verstellmotoren bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugef\u00fchrt und einem anderen abgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Anspruch 53 des Klagepatentes weist folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>1. R\u00fcttelvorrichtung mit mindestens vier angetriebenen Wellen.<\/p>\n<p>2. Die Wellen<\/p>\n<p>a) tragen je einen Unwuchtk\u00f6rper,<\/p>\n<p>b) sind paarweise zueinander angeordnet,<\/p>\n<p>c) sind durch Antriebsmotoren zu beliebigen Arbeits\u00addreh\u00adzahlen antreibbar und<\/p>\n<p>d) rotieren, bis auf die Verstellung, im Gleichlauf.<\/p>\n<p>3. Die Phasenwinkel (b) der Unwuchten sind zueinander regel\u00adbar.<\/p>\n<p>4. Die Einstellung der Phasenwinkels erfolgt<\/p>\n<p>a) beim Umlauf der Wellen<\/p>\n<p>b) durch zeitweilige \u00c4nderung der Umdrehungszahl mindestens einer Welle durch einen Verstellmotor<\/p>\n<p>5. Die Phasenwinkel sind unabh\u00e4ngig von der Drehzahl regelbar.<\/p>\n<p>6. Mindestens einem Verstellmotor mit einem Stator und einem mindestens einer der Wellen gekoppelten Rotor wird bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugef\u00fchrt und mindestens einem weiteren Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer anderen der Wellen gekoppelten Rotor wird gleichzeitig durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung abgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>7. Die mindestens zwei Verstellmotoren k\u00f6nnen zugleich Antriebsmotoren sein.<\/p>\n<p>Die erfin\u00addungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung verzichtet auf die mechanische Zwangssynchro\u00adnisierung sowie auf die mechanische Phasen\u00adver\u00adstellung, indem sie die entsprechenden Bauelemente entfernt und zur Aufrechterhaltung des eingestellten Relativ-Stellwinkels b die Kom\u00adpensation der Reaktionsdrehmomente dem Antriebsmotor auf\u00adb\u00fcrdet, wobei der Motor entweder als Generator arbeitend perma\u00adnent ein der Drehrichtung entgegengesetzt wirkendes Drehmoment, welches genauso gro\u00df ist wie das entsprechende Reak\u00adtions\u00addrehmoment, aufbringt, oder als Motor arbeitend perma\u00adnent ein in der Drehrichtung wirkendes Drehmoment aufbringt. Gegen\u00fcber den L\u00f6sungen im Stand der Technik hat die erfin\u00addungs\u00adgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung den Vorteil, dass sie einem wesentlich gerin\u00adgeren Verschlei\u00df ausgesetzt ist und weniger L\u00e4rm emittiert sowie im Betrieb Energiemengen einspart und die Bauma\u00dfe verkleinert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht weder von Anspruch 1 noch von Anspruch 53 des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Zwischen den Parteien im Streit steht die Verwirk\u00adlichung der Merkmale 2 und 5c) des Anspruchs 1 sowie 2.b) und 6 des Anspruchs 53, welche sich in ihrem technischen Inhalt im Wesentlichen entsprechend. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen 1 des Anspruchs 1 und 2.b) des Anspruchs 53 macht, vermochte die Kl\u00e4gerin jedenfalls eine Benutzung des Merkmals 5.c) des Anspruchs 1 und des Merkmals 6 des Anspruchs 53 nicht hinreichend nachzuweisen.<\/p>\n<p>Merkmal 5.c) des Anspruchs 1 besagt, dass einem von diesen Verstellmototen bei eingehaltener Winkellage zum Aufrecht\u00aderhal\u00adten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zuge\u00adf\u00fchrt und einem anderen abge\u00adf\u00fchrt wird. Merkmal 6 des An\u00adspruchs 53 besagt, dass mindestens einem Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer der Wellen gekoppelten Rotor bei eingehaltener Winkellage zum Aufrecht\u00aderhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zuge\u00adf\u00fchrt und mindestens einem weiteren Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer anderen der Wellen gekoppelten Rotor wird gleichzeitig durch Reaktions\u00addreh\u00admomen\u00adte bewirkte Leistung abgef\u00fchrt. Zwischen den Parteien unstreitig entsprechen sich die beiden Merkmale der Patentan\u00adspr\u00fcche in ihrem wesentlichen Inhalt, so dass die beiden Merkmale nachfolgend gemeinsam diskutiert werden. Der Wortlaut des Merkmals 6 des Anspruchs 53 besagt lediglich zus\u00e4tzlich, dass die Leistung gleichzeitig ab- bzw. zugef\u00fchrt werden muss. Zwischen den Parteien steht in diesem Zusammenhang im Streit, ob das Klagepatent voraussetzt, dass dann, wenn dem einen Verstellmotor Leistung abgef\u00fchrt wird, diese Leistung direkt dem anderen Verstellmotor zugef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht die technische Lehre dem Klagepatent in der Weise, dass ein direkter, gleichzeitiger Leis\u00adtungsaustausch zwischen den Verstellmotoren stattfinden soll. Die Erfindung des Klagepatentes besteht darin, den infolge der Schwingungsbe\u00adwegun\u00adgen des Gestells und der auf Grund dieser auf die Unwucht\u00adk\u00f6rper zur\u00fcckwirkenden Tr\u00e4gheitskr\u00e4fte gest\u00f6rten Gleich\u00adlauf dadurch wieder herzustellen, dass zwischen den Verstell\u00admotoren der Unwuchtk\u00f6rper ein Leistungsaustausch statt\u00adfin\u00addet. Diejenige Leistung, die dem Antriebssystem der Unwucht\u00adk\u00f6rper unweigerlich auf Grund der durch die Gestellbewegung induzierten Tr\u00e4gheitskr\u00e4fte zugef\u00fchrt wird (sog. Reaktionsdreh\u00admomente oder Blindleistung), wird dort, wo sie beschleu\u00adnigend wirkt und deshalb unerw\u00fcnscht ist, aus dem Antriebssystem abge\u00adf\u00fchrt und dort, wo keinerlei Tr\u00e4gheitskr\u00e4fte auftreten oder diese sogar brem\u00adsend wirken, zur Beschleunigung der betreffen\u00adden Unwuchtk\u00f6rper dem An\u00adtriebs\u00adsystem zugef\u00fchrt. Dass sich die Erfindung des Klagepatentes nicht darin ersch\u00f6pft, dem einen Verstellmotor von au\u00dferhalb des Antriebssystems zum Ausgleich der Blindleistung eine gr\u00f6\u00dfere Leistung und\/oder dem anderen Verstellmotor von au\u00dferhalb des Antriebssystems zum Ausgleich der Blindleistung eine geringere Leistung zuzuf\u00fchren, bis der Gleichlauf bzw. der konstante relative Verdrehwinkel zwischen den betreffenden Unwuchtk\u00f6rpern hergestellt ist, ergibt sich bereits aus dem Anspruchs\u00adwort\u00adlaut, der nicht nur besagt, dass zum Aufrechterhalten der Winkellage zwischen den Unwuchtk\u00f6rpern einem der Verstellmotoren Leistung zugef\u00fchrt und einem anderen Verstellmotor Leistung abgef\u00fchrt wird. Dar\u00fcber hinaus ist vielmehr angeordnet, dass nicht irgendeine, sondern die speziell die \u201edurch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung\u201c, also die in das Antriebssystem induzierte Leistung innerhalb des Antriebssystems zu- und abgef\u00fchrt werden soll. Auch wenn \u2013 wie die Kl\u00e4gerin einwendet \u2013 in den Patentanspr\u00fcchen nicht explizit festgehalten ist, dass es sich bei der zu- und abgef\u00fchrten Leistung um \u201edieselbe\u201c Leistung handeln soll, so ist f\u00fcr den Durch\u00adschnittsfachmann angesichts der Gesamtoffenbarung der Klagepatentschrift dennoch zweifelsfrei, dass dies damit gemeint ist.<\/p>\n<p>Denn in Spalte 3 Zeile 66 bis Umbruch Spalte 4 Zeile 3 ist aus\u00adgef\u00fchrt, dass die Reaktionsdrehmomente von erheblicher Gr\u00f6\u00dfe sind und ihre Maximalwerte ein Mehrfaches des Arbeits-Drehmomentes ausmachen, welches zur Nutzung eines gattungsgem\u00e4\u00dfen Ger\u00e4tes am Unwuchtk\u00f6rper aufzubringen ist. Dass erfindungsgem\u00e4\u00df diese \u2013 bislang dem Antriebssystem entzogene und damit ungenutzt gebliebene Leistung \u2013 gezielt zur Synchronisation der Unwuchtk\u00f6rper herangezogen werden soll, erschlie\u00dft sich dem Fachmann aus Spalte 5 Zeilen 16 bis 47 der Klagepatentschrift, wo es hei\u00dft, dass die L\u00f6sung der angestrebten Aufgabe durch die Erfindung in ihrer allgemein geltenden Form durch eine Vorrichtung mit folgenden Voraussetzungen erbracht wird (Spalte 5 Zeilen 34 bis 47).<\/p>\n<p>\u201eDie Unwuchtk\u00f6rper der ersten und zweiten Art sind jeweils mit mindestens noch einem zus\u00e4tzlichen, selb\u00adst\u00e4ndigen, Leistung durch Drehbewegung \u00fcbertragenden Maschinenelement drehmoment\u00fcber\u00adtra\u00adgend verbunden, und es ist ein Leistungsfluss auf wenigstens einem in sich geschlossenen Transportweg von dem wenigstens einen Maschinenelement zu dem wenigstens anderen Maschi\u00adnen\u00adelement vorgesehen, wobei der Leistungsfluss eine Blind\u00adleistung transportiert, die dem Produkt der ein\u00adzelnen Reaktionsdrehmomente mit den Winkelge\u00adschwin\u00addigkeiten (Blindleistung als gemitteltes Leistungs-Integral \u00fcber eine Umdrehung) der zugeh\u00f6rigen Unwucht\u00adk\u00f6rper entspricht.&#8220;<\/p>\n<p>Hieran anschlie\u00dfend wird zur Konkretisierung weiter ausgef\u00fchrt (Spalte 5 Zeilen 60 bis 66, Spalte 6 Zeilen 4 bis 9 und Spalte 6 Zeilen 19 bis 22):<\/p>\n<p>\u201eDie Forderung nach einer (m\u00f6glichst verlustfrei arbei\u00adten\u00adden) Umleitung von Blindleistungen ist nicht trivial. Sie fol\u00adgert vielmehr aus der bislang unbekannten Erkenntnis \u00fcber die Existenz, Entstehung und vor allem Gr\u00f6\u00dfen\u00adordnung der Reaktionsdrehmomente (deren Bere\u00adchen\u00adbar\u00adkeit inzwischen ihren Niederschlag in der Praxis gefun\u00adden hat)\u201c.<\/p>\n<p>\u201eDie \u00dcbertragung der Blindleistung \u00fcber weitere, mit umlaufende Bauteile kann auf unterschiedlichen Wegen erreicht werden. Die geringsten Verluste bei der Umleitung der Blindleistung entstehen bei der Leistungs\u00fcbertragung \u00fcber Zahnr\u00e4der \u00fcber ein im Vorrichtungsgestell unter\u00adbring\u00adbares \u00dcberlagerungsgetriebe (Figur 2b).\u201c<\/p>\n<p>\u201eDer mit dem zuvor geschilderten generellen Erfin\u00addungs\u00adgedanken erzielbare Vorteil besteht vor allem darin, dass betr\u00e4cht\u00adliche Energiemengen eingespart und die Bau\u00adma\u00dfe erheblich verkleinert werden k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Da zur Gew\u00e4hrleistung des Gleichlaufs zwischen den Unwuchtk\u00f6rpern diejenige Leistung verwendet wird, die als Folge der Tr\u00e4gheitskr\u00e4fte (Reaktionsdrehmomente) in das Antriebs\u00adsystem eingespeist wird, sieht die Klagepatentschrift den wesent\u00adlichen Vorteil der Erfindung darin, dass im Vergleich zum Stand der Technik betr\u00e4chtliche Leistungsmengen, n\u00e4mlich diejenigen, die ansonsten dem Antriebssystem entzogen werden, eingespart werden k\u00f6nnen (Spalte 6 Zeilen 19 bis 21).<\/p>\n<p>Der Fachmann wird auch in Merkmal 5.c) des Anspruches 1 das Wort gleichzeitig hineinlesen. Zwar w\u00e4re das Merkmal 5.c) bei rein sprachlichem Verst\u00e4ndnis so auszulegen, dass die von den Reaktionsdrehmomenten bewirkte Leistung nicht gleichzeitig ausgef\u00fchrt bzw. abgef\u00fchrt werden muss. Bei technisch-funktionaler Auslegung des Merkmals 5.c) erkennt der Fachmann hingegen, dass eine Gleichzeitigkeit auch in das Merkmal 5.c) hinein\u00adzu\u00adlesen ist. Denn die Drehzahlunterschiede, die ausgeglichen werden sollen, treten immer gleichzeitig auf, wie sich ohne weite\u00adres aus Anlage K 6 ergibt. Wenn die Leistungszufuhr und \u2013abfuhr nicht gleichzeitig geschieht, kann kein Gleichlauf erzielt werden, was hingegen das Ziel der Lehre nach dem Klagepatent ist.<\/p>\n<p>Zu diesem zutreffenden Auslegungsergebnis gelangte auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Gehbauer in seinem Gutachten vom 28. Januar 2003. Dieser f\u00fchrt auf Seite 13 seines Gutachtens zutreffend wie folgt aus:<\/p>\n<p>\u201eDie Leistungsabfuhr aus Reaktionsdrehmomenten an einem Motor muss dem Betrag nach etwa (ver\u00e4ndert durch Reibungs- und sonstige Effekte) dem anderen zugef\u00fchrt werden. Dies kann auf direktem Wege geschehen (was nahe liegt und Energie einspart) oder kann durch \u201everheizen\u201c der abgenommenen Leistung und erneuter gleichzeitiger Aufbringung der zuzuf\u00fchrenden Leistung geschehen. Der Durchschnittsfachmann versteht die Anleitungen des Klagepatentes jedoch so, dass ein direkter Leistungsaustausch stattfindet.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt der Sachverst\u00e4ndige unter konkretem Hinweis auf den in der Klagepatentschrift beschriebenen Stand der Technik aus, dass es sich bei diesem Merkmal um das einzige nicht aus dem Stand der Technik bekannte Merkmal handelt. Im Vergleich der beiden Patentanspr\u00fcche wurde ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eIn beiden Anspr\u00fcchen gibt es Motoren mit Stator und Rotor, wobei die Motoren an den Unwuchtwellen sitzen (Stand der Technik), in beiden F\u00e4llen gibt es Verstellmotoren, die auch gleichzeitig Antriebsmotoren sein k\u00f6nnen (Stand der Technik), in beiden F\u00e4llen sind die relativen Winkellagen w\u00e4hrend des Umlaufs gegeneinander verstellbar (Stand der Technik), in beiden F\u00e4llen gibt es mindestens vier Unwuchtwellen, was sich aus der Mechanik des regelbaren Richtschwingers ergibt (Stand der Technik).\u201c (Seite 22 des Gutachtens)<\/p>\n<p>Weiter wurde ausgef\u00fchrt, dass bis auf die gleichzeitige Abfuhr und Zufuhr von aus Reaktionsdrehmomenten bewirkten Leistungen \u00fcber einen \u00e4u\u00dferen Regelkreis (innerhalb des mechanischen Schwingsystems war der Leistungs\u00fcbertrag vorver\u00f6ffentlicht), alle Merkmale vorver\u00f6ffentlicht waren (Seite 23 des Gutachtens).<\/p>\n<p>Die gegen diese Ansicht des Sachverst\u00e4ndigen gerichtete Kritik der Kl\u00e4gerin geht fehl. Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass der Sachverst\u00e4ndige eine Auslegung des Klagepatentes lediglich anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen vorgenommen h\u00e4tte, nicht jedoch ausgehend von den Patentanspr\u00fcchen. Danach w\u00fcrde sich n\u00e4mlich eine Einschr\u00e4nkung auf einen Leistungs\u00adaustausch zwischen den Verstell-\/Antriebsmotoren nicht ergeben.<\/p>\n<p>Die Darlegungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen lassen jedoch erkennen, dass sich dieser gerade nicht von einer philologischen Betrachtung der in Rede stehenden Merkmale hat leiten lassen, sondern die Auslegung anhand der Klagepatentschrift entsprechend \u00a7 14 PatG vorgenommen hat. Der Sachverst\u00e4ndige hat seine Auffassung unter Heranziehung des Anspruchs des Klagepatentes, der Beschreibung und der zeichnerischen Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen begr\u00fcndet. Er hat festgestellt, dass der Anspruchs\u00adwortlaut weit gefasst ist, daher auch Vorrichtungen umfassen k\u00f6nnte, bei welchen kein direkter Leistungsaustausch zwischen den Verstellmotoren gegeben sei. Die Einschr\u00e4nkung des Klagepatentes auf einen direkten Leistungsaustausch zwischen den Verstellmotoren hat er hingegen nachvollziehbar damit begr\u00fcndet, dass der Fachmann f\u00fcr eine andere Ausgestaltung anhand der Beschreibung und Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchr\u00adungsformen weder einen Anhaltspunkt bekomme noch eine L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit vorgeschlagen werde. Die Kl\u00e4gerin hingegen vermochte nicht darzutun, anhand welcher Anhaltspunkte der Fachmann zu einer gegenteiligen Ansicht gelangen sollte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann nicht mit Erfolg den Beschreibungstext in Spalte 16 Zeilen 16 bis 22 entgegenhalten. Dort ist ausgef\u00fchrt, dass in Ab\u00e4nderung der in Figur 2b vorgesehenen hydraulischen Schaltung die Hydraulikmotoren auch voneinander getrennt durch zwei unterschiedliche Druckquellen versorgt werden k\u00f6nnen, wenn lediglich Vorsorge daf\u00fcr getroffen wird, dass zwischen dem Ausgang von Motor (272) und dem Eingang von Motor (270) der erforderliche Differenzdruck f\u00fcr die Blindleistung vorhanden ist. Mit dieser abschlie\u00dfenden Wendung nimmt die obige Patent\u00adbeschreibung ohne Zweifel darauf Bezug, dass auch bei der geschilderten Ausstattungsvariante Vorkehrungen daf\u00fcr getroffen sein m\u00fcssen, dass eine \u00dcbertragung der Blindleistung innerhalb des Antriebssystems stattfinden kann. Eine Handlungsanweisung f\u00fcr den Fall \u201eEnergie abzuf\u00fchren\u201c und aus anderer Quelle am anderen Motor wieder zuzuf\u00fchren ergibt sich hieraus jedoch nicht. Die Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkt sich diesbez\u00fcglich auf lediglich hypothetische Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin weiterhin auf die Figur 1 gezeigte Vorrichtung und die mit der Figur 1 im Zusammenhang stehenden Ausf\u00fchr\u00adungen der Klagepatentschrift verweist, wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eAus dieser Erkenntnis ergibt sich, dass diese L\u00f6sung nur dann praktikabel ist, wenn der dauernde hohe Energie\u00adverlust toleriert werden kann\u201c. (Spalte 4 Zeilen 8 bis 11)<\/p>\n<p>ergibt sich hieraus nicht, dass das Klagepatent auch L\u00f6sungen vorschl\u00e4gt, bei welchen kein unmittelbarer Energiefluss stattfindet, sondern die dem einen Verstellmotor abgef\u00fchrte Leistung abgef\u00fchrt und vernichtet und dem anderen Verstellmotor Energie aus anderer Quelle zugef\u00fchrt wird. Denn die Klagepatentschrift macht deutlich, dass die Figur 1 nicht eigentlich die Erfindung verk\u00f6rpert. Zum einen ist die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Textstelle Teil einer Beschreibung, die sich noch vor der Formulierung des technischen Problems in Spalte 4 Zeilen 48 ff., befindet. Zum anderen wird die betreffende Beschreibungsstelle in Spalte 3 Zeile 40, mit dem Hinweis eingeleitet, dass ein weiterer scheinbar naheliegender L\u00f6sungsweg aufgezeigt werde. Die Angabe \u201eweiterer\u201c erkl\u00e4rt sich daraus, dass in der Klagepatentschrift zuvor der Stand der Technik beschrieben worden ist. Der sodann nachfolgend dargestellte L\u00f6sungsweg erscheint zwar naheliegend, ist jedoch mit der sehr nachteiligen Folge der Vernichtung von Energiemengen behaftet (Spalte 4 Zeilen 3 ff.9). Wenn sodann die Beschreibung mit der Bemerkung endet, dass \u201esich aus dieser Erkenntnis ergebe, dass diese L\u00f6sung nur dann praktikabel ist, wenn der dauernde hohe Energieverlust toleriert werden kann,\u201c so ist ohne weiteres ersichtlich, dass die scheinbar naheliegende L\u00f6sung sehr nachteilig ist und nur f\u00fcr denjenigen in Betracht kommt, der bereit ist, den geschilderten Nachteil der nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung in Kauf zu nehmen. Dass es sich bei der Bezugnahme der Klagepatentschrift auf die Figur 1 nicht um eine patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung handelt, ergibt sich auch aus Spalte 10 Zeilen 48 bis 53:<\/p>\n<p>\u201eWie weiter vorne bereits ausgef\u00fchrt wird, ist die hier gezeigte L\u00f6sung zur Erzeugung einer Verstellbewegung jedoch nicht vorteilhaft und die Figur 1 dient daher in erster Linie zur Veranschaulichung der Begriffe und der Funktionsproblematik einer Gattung von Vorrichtungen, auf die sich die vorliegende Erfindung bezieht.\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr die vorstehende Auslegung spricht des weiteren auch das Urteil des Bundespatentgerichtes vom 8. Februar 2001 (Anlage K 2), wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eDas neue Patentbegehren ist zul\u00e4ssig und stellt gegen\u00fcber dem erteilten eine deutliche Beschr\u00e4nkung des Patentgegenstandes dar, weil zus\u00e4tzliche konkrete technische Festlegungen sowohl hinsichtlich des Antriebs der Unwuchtk\u00f6rper als auch der \u00dcbertragung der Blindleistung (durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung) in den Anspr\u00fcchen 1 und 53 getroffen wurden.\u201c (Seite 12 Abs. 1)<\/p>\n<p>\u201eDamit soll erreicht werden, dass die beim Schwingen der Vorrichtung auftretende Leistung, die aus den Tr\u00e4gheitsmomenten der Unwuchtk\u00f6rper infolge der Richtungsschwingung der Vorrichtung entsteht, nicht durch mechanische Verspannungen innerhalb der Vorrichtung aufgenommen werden muss, was zu Verschlei\u00df und L\u00e4rm f\u00fchre, sondern \u00fcber die Vorrichtung nutzbar an den oder die Verstellmotor(en) gelange.\u201c (Seite 13 Abs. 3)<\/p>\n<p>\u201eDamit lehrt die Offenbarung der Anmeldung hinreichend klar und deutlich, dass bei Relativwinkellagen zwischen den Unwuchtk\u00f6rpern zwischen 0\u00b0 und 180\u00b0 die infolge Gestellschwingungen auftretenden Reaktionsdrehmomen\u00adte der Unwuchtk\u00f6rper eine (Blind-) Leistung verursachen, die innerhalb der Vorrichtung \u00fcbertragen wird, beispiels\u00adweise zwischen den Unwuchtk\u00f6rpern bzw. deren Verstell- bzw. Antriebsmotoren.\u201c (Seite 15 Abs. 5)<\/p>\n<p>\u201eDer Leistungsverteiler 34 gem\u00e4\u00df EP 92 014 A1 bewirkt allenfalls unterschiedliche Leistungsaufnahme zwischen den beiden Motoren 18 und 20 w\u00e4hrend der Phasen\u00adwinkel\u00adverstellung, jedoch keinerlei Leistungsaus\u00adtausch zwischen den beiden Motoren, schon gar nicht eine Leistung, die von den Reaktions\u00addrehmomenten der Unwuchtk\u00f6rper bewirkt wird. Dies gilt auch bei eingehalte\u00adner Winkellage, wie dies im angegriffenen Anspruch 1 festgelegt ist. (&#8230;.) Die neue und auch auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhende Lehre nach Anspruch 1 ist hinsichtlich der Blindleistung als Wirkungsbedingung f\u00fcr deren Entstehung und Auswirkung festgelegt, um nicht auf bestimmte gegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsformen be\u00adschr\u00e4nkt zu sein.\u201c (Seite 19 Abs. 5 bis Umbruch Seite 20 Abs. 2)<\/p>\n<p>Dabei gibt die Verwendung des Wortes \u201ebeispielsweise\u201c im Hinblick auf die \u00fcbrigen genannten Textstellen aus dem Urteil des Bundespatentgerichtes keinen Anlass zu der Annahme, dass der Leistungsaustausch nicht zwingend vorgeschrieben, sondern lediglich optional ist.<\/p>\n<p>Die angegriffene Betonformsteinmaschine \u201eVario-R\u00fcttler\u201c macht von der technischen Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch. Die Kl\u00e4gerin vermochte zum einen nicht hinreichend darzutun, dass eine Leistungsabfuhr an den Motoren stattfindet; ungeachtet dessen ist zum anderen nicht ersichtlich, dass ein Leistungsaustausch zwischen den jeweiligen Motoren bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stattfindet.<\/p>\n<p>Zur Frage der Abfuhr der Leistung aus den Verstellmotoren hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass zwei Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin eine von den Beklagten an die Ge NV in Belgien gelieferte Maschine untersucht h\u00e4tten. Die Maschine habe einen Bremschopper Lenze 9352 aufgewiesen. Die Verdrahtung sei bei der \u201ebelgischen\u201c Maschine so gewesen, dass die Gleichstromzwischenkreise der einzelnen Umrichter untereinander und mit dem Bremschopper verbunden seien. Durch diese Verbindungen entstehe ein Gesamtgleichstromzwischenkreis, womit ein Energieaustausch zwischen motorisch und generatorisch arbeitenden Arbeitsmotoren bewirkt werden k\u00f6nne. Die bei der Vibration von den generatorisch arbeitenden Antriebsmotoren zur\u00fcckgewonnene Energie k\u00f6nne den motorisch arbeitenden Motoren aus dem Gleichstromspeicher des Gesamtgleichstromzwischenkreises wieder zugef\u00fchrt werden. Dass die bei der Vibration aus den generatorisch arbeitenden Motoren zur\u00fcckgewonnene Leistung nicht in das Netz zur\u00fcckgespeist worden und auch nicht in einzelnen Bremswiderst\u00e4nden in W\u00e4rme umgesetzt worden sei, ergebe sich daraus, dass die Betriebsspannungsanzeige des Bremsschoppers andauernd aufgeleuchtet und somit seine Funktionsbereitschaft angezeigt habe. Denn nur dann, wenn die Gesamtenergiebilanz negativ sei, also mehr zur\u00fcckgewonnene als verbrauchte Energie im Gleichstromkreis existiere und diesen \u00fcber die Grenze seines Fassungsverm\u00f6gens bringe, werde in solchen Schaltungen der Bremschopper aktiv. Die Kl\u00e4gerin legte zum Nachweis dieser Ausf\u00fchrungen ein Messprotokoll zu Messungen an der entsprechenden \u201ebelgischen\u201c Maschine vor (Anlage K 26). Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin soll anhand der Diagramme 2 und 3 ohne weiteres ersichtlich sein, dass von dem Motor, welcher vermessen worden sei, Leistung im Zustand der Vibration abgef\u00fchrt worden sei.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben gegen die Messungen eingewandt, dass sich aus dem Messprotokoll nicht ergebe, dass die Messungen an dem generatorisch arbeitenden Motor durchgef\u00fchrt worden seien. Tats\u00e4chlich m\u00fcsse die Kl\u00e4gerin vielmehr an einem motorisch arbeitenden Motor, und zwar an einem der voreilenden Unwuchten zugeordneten, gemessen haben, so dass die blaue Messkurve richtigerweise oberhalb der Nulllinie anzuordnen sei, mit der Folge, dass dem Motor Leistung zugef\u00fchrt worden sei. Messungen, die von der Beklagten zu 1. vorgenommen worden seien, w\u00fcrden n\u00e4mlich zeigen (Anlage B 2), dass die gr\u00fcne Messkurve, welche den vorauseilenden Unwuchten entspreche und damit den Diagrammen 2 und 3 der Anlage K 26, positive Drehmomente aufgewiesen habe, somit Energie zugef\u00fchrt worden sei. Die blaue Kurve hingegen stelle das Motordrehmoment der nacheilenden Unwuchten dar. Eine solche Darstellung fehle bei den Messungen der Kl\u00e4gerin. Der Kurvenverlauf, der sich bei den von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Messungen ergebe habe, lasse sich damit erkl\u00e4ren, dass die Antriebe der beiden zugeordneten Unwuchten gegensinnig ausgerichtet seien, im Betrieb der eine Motor im Uhrzeigersinn zu rotieren habe und der andere Motor gegen den Uhrzeigersinn. F\u00fcr die Messung des entsprechenden Drehmomentes \u00fcber einen Oszillographen bedeute dies, dass der Oszillograph, der ohne entsprechende Vorkehrungen zu treffen, an die entsprechenden Antriebe angeschlossen werde, einmal eine Bewegung und mithin ein Drehmoment im Uhrzeigersinn und ein anderes Mal eine Bewegung bzw. ein Drehmoment aus einer Bewegung gegen den Uhrzeigersinn verwende. Dies f\u00fchre dazu, dass der Oszillograph einer eingestellten Bewegungsrichtung ein Vorzeichen verwende, bei der gleichen Messung an dem anderen Motor jedoch zwangsl\u00e4ufig ein Ergebnis in negativer Richtung erhalte, was aus der gegensinnigen Antriebsrichtung resultiere. Wolle man \u00fcbereinstimmende Aussagen an den beiden gegensinnig rotierenden Antriebseinheiten bekommen, m\u00fcsse der Oszillograph entsprechend invertiert werden, d.h. ein Messergebnis m\u00fcsste zus\u00e4tzlich mit einem negativen Vorzeichen versehen werden, so dass sich die entsprechenden Ausschl\u00e4ge des Oszillographen exakt spiegelbildlich auf dem Messprotokoll wiederfinden w\u00fcrden. Aus den Diagrammen der Anlage K 26 ergebe sich daher der Messwertverlauf der vorauseilenden Unwucht, wie sich aus den VergleichsmessungW, dass der vermessene Motor Energie aufgenommen habe.<\/p>\n<p>Dieses Vorbringen vermochte die Kl\u00e4gerin nicht zu entkr\u00e4ften. Die Kl\u00e4gerin vermochte nicht darzutun, dass mit den von ihren Mitarbeitern durchgef\u00fchrten Messungen an einem generatorisch arbeitenden Motor eine Leistungsabfuhr nachgewiesen worden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat eingewandt, dass das Vorbringen der Beklagten unterstellt, ein Motor im Leerlauf Energie abgebe, mithin die Lagerreibung keinen Leistungsverzehr bewirke, sondern Leistung erzeuge, was das Prinzip eines perpetuum mobiles sei. Zur Untermalung ihres Vorbringens legte die Kl\u00e4gerin in Anlage K 27 eine Zeichnung vor, anhand derer sie versuchte, die Zusammenh\u00e4nge der links- und rechtsdrehenden Motoren skizzenhaft darzustellen, um nachzuweisen, dass tats\u00e4chlich eine Leistungsabfuhr gemessen worden sei.<\/p>\n<p>Dieses Vorbringen sowie die Zuordnung der einzelnen Motoren der Anlage K 28 zu den Leistungsdiagrammen der Anlage K 27 im Verh\u00e4ltnis zu den Messungen an einem Motor gem\u00e4\u00df der Anlage K 26 ist jedoch f\u00fcr die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Kl\u00e4gerin hat ausgef\u00fchrt, dass eine Invertierung des Diagramms 3 der Anlage K 26 ein Diagramm ergebe, welches dem Diagramm unter links der Anlage K 27 entspreche, mithin auch eine Leistungsabfuhr bedeute. Eine konkrete Begr\u00fcndung, aus welchem Grunde das Diagramm 3 dem Diagramm links unten der Anlage K 27 entspreche, hat die Kl\u00e4gerin jedoch nicht vorgetragen. Anhand der Beschriftung des Diagramms der Anlage K 27 unten links ergibt sich, dass es sich um einen Motor linksdrehend handeln soll, f\u00fcr welchen eine Leistungsabfuhr gelte. Die entsprechende Zuordnung der Kl\u00e4gerin nach Anlage K 27 und 28 zugrunde gelegt, ergibt sich aus dem Messprotokoll der Anlage K 26, in welchem das Diagramm 3 enthalten ist, nicht, dass der Motor \u201evorlaufende Unwucht, linksdrehend\u201c vermessen wurde. Denn Angaben hierzu, welcher Motor von den Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin vermessen wurde, fehlen vollst\u00e4ndig. Die Kammer vermochte daher nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grunde der gem\u00e4\u00df der Anlage K 26 gemessene Motor, dem leistungsabf\u00fchrenden Motor entsprechen soll, der in der Anlage K 27 unten links abgebildet ist.<\/p>\n<p>Selbst wenn man jedoch das Vorbringen der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass eine Leistungsabfuhr an dem untersuchten Motor gemessen worden ist, hat die Kl\u00e4gerin auch nicht hinreichend dargetan, dass tats\u00e4chlich ein direkter Leistungsaustausch zwischen den Antriebsmotoren stattfindet. Ein Leistungsaustausch ergibt sich jedenfalls nicht aus den von der Kl\u00e4gerin an der \u201ebelgischen\u201c Maschine durchgef\u00fchrten Messungen. Denn dort wurde, wie sich aus den Messprotokollen der Anlage K 26 ergibt und wie auch von der Kl\u00e4gerin vorgetragen wurde, lediglich ein Motor vermessen.<\/p>\n<p>Das Vorliegen eines Leistungsaustausches zwischen den einzelnen generatorisch und motorisch arbeitenden Motoren folgt auch nicht schl\u00fcssig aus dem weiteren Vorbringen der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit vorgetragen, dass sich ein Leistungsaustausch daraus ergebe, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen Gesamtgleichstromzwischenkreis verf\u00fcge. Dem Besichtigungsprotokoll (Anlage K 25), welches ein Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin, Herr Hr, verfasst habe, sei zu entnehmen, dass durch den Gesamtgleichstromzwischenkreis ein Energieaustausch zwischen motorisch und generatorisch arbeitenden Antriebsmotoren bewirkt werden k\u00f6nne. Die bei der Vibration von den generatorisch arbeitenden Antriebsmotoren zur\u00fcckgewonnene Energie k\u00f6nne den motorisch arbeitenden Motoren aus dem Gleichstromspeicher wieder zugef\u00fchrt werden. Die bei der Vibration aus den generatorisch arbeitenden Motoren zur\u00fcckgewonnene Leistung werde nicht in das Netz zur\u00fcckgespeist, weil eine entsprechende Einrichtung nicht eingebaut gewesen sei, und diese Leistung werde auch nicht in einzelnen Betriebswiderst\u00e4nden in W\u00e4rme umgesetzt. Nur wenn die Gesamtenergiebilanz negativ sei werde in solchen Schaltungen der Bremschopper aktiv. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe hingegen die Betriebsspannungsanzeige des Bremschoppers permanent geleuchtet und habe damit seine Funktionsbereitschaft angezeigt. Nicht w\u00e4hrend der Vibration, sondern nur bei der Reduzierung der Drehzahl nach der Vibration habe die Funktionsanzeige aufgeleuchtet, woran man habe erkennen k\u00f6nnen, dass der Bremschopper tats\u00e4chlich in Funktion gewesen sei.<\/p>\n<p>Anhand dieses Vorbringens ergibt sich jedoch nicht zwangsl\u00e4ufig, dass ein Leistungsaustausch zwischen den Motoren stattgefunden hat. Die Kl\u00e4gerin hat aus dem Aufleuchten des Bremschoppers w\u00e4hrend bestimmter Phasen pauschal den R\u00fcckschluss gezogen, dass ein Leistungsaustausch stattgefunden habe. Anhand welcher wissenschaftlicher Erkl\u00e4rungen die Kl\u00e4gerin den R\u00fcckschluss gezogen hat, hat sie jedoch nicht dargetan.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat weiter vorgetragen, dass sich das Vorliegen eines Leistungsaustausches auch anhand eigener Angaben der Beklagten ergebe. So sei in einem Prospekt der Beklagten (Anlage K 17) im Rahmen der \u201eTechnischen Highlights\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dargestellt worden, dass diese einen geringen Strombedarf ben\u00f6tige durch \u201eEnergieaustausch im Zwischenkreis\u201c. Demgegen\u00fcber haben die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass der in den Prospekten beschriebene Zwischenkreis nicht zwischen den Motoren bestehe, sondern jedem Motor ein Kondensator zugeordnet sei, welcher zusammen mit dem ihm zugeordneten Motor einen Zwischenkreis bilden w\u00fcrden. Soweit ein Motor \u00fcbersch\u00fcssige Leistung aufweise, werde diese dann dem entsprechenden Kondensator zugef\u00fchrt. Ein Austausch der Leistung zwischen den Motoren finde hingegen nicht statt.<\/p>\n<p>Konkrete Einwendungen gegen dieses Vorbringen hat die Kl\u00e4gerin nicht erhoben. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 24. November 2003 hat sie lediglich pauschal behauptet, dass damit feststehe, dass an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Leistungsaustausch stattfinde.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.000.000,- \u20ac.<\/p>\n<p>Dr. R1<br \/>\nR2<br \/>\nR3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 244 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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