{"id":3600,"date":"2015-01-22T17:00:26","date_gmt":"2015-01-22T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3600"},"modified":"2017-09-25T09:57:34","modified_gmt":"2017-09-25T09:57:34","slug":"4a-o-2814-laufstall-mit-wiege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3600","title":{"rendered":"4a O 28\/14 &#8211; Laufstall mit Wiege"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02351<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Januar 2015, Az. 4a O 28\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leitsatz\u00a0der Redaktion:<\/em><\/p>\n<p><em>Internetangebote stellen nicht schon deshalb ein inl\u00e4ndisches Angebot im gebrauchsmusterrechtlichen Sinne dar, weil sie im Inland aufgerufen werden k\u00f6nnen. Not &#8211; wendig ist vielmehr ein hinreichend wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug. Daf\u00fcr reicht nicht die M\u00f6glichkeit aus, in verschiedenen Kontaktformularen \u201eGermany\u201c als \u201eCountry\u201c auszuw\u00e4hlen.<\/em><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Gebrauchsmusterverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2008 018 XXX U1 (im Folgenden kurz: Klagegebrauchsmuster, als Anlage K3 zur Akte gereicht). Das Klagegebrauchsmuster nimmt das Priorit\u00e4tsdatum 27.07.2007 in Anspruch und wurde aus dem Patent EP 2 022 XXX B1 abgezweigt. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 28.11.2012 und wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt am 17.01.2013 im Patentblatt bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eLaufstall mit Wiege\u201c. Die hieraus geltend gemachte Anspruchskombination aus Anspruch 1 mit Erg\u00e4nzungen lautet (mit Bezugsziffern) wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eLaufstall (1) umfassend<\/p>\n<p>einen Rahmenk\u00f6rper (4), der an dem Boden eine Klappvorrichtung (41) zum Zusammenklappen des Laufstalles (1) aufweist sowie einen Einschlussraum f\u00fcr \u00e4ltere Kleinkinder bildet und eine Wiege f\u00fcr ein Baby in Form eines Einhanges (10) mit einer Mehrzahl von Seitenteilen (11) und einem Bodenteil (12) aus flexiblem Material, wobei der Einhang (10) als getrennte Baugruppe l\u00f6sbar an dem Rahmenk\u00f6rper (4) befestigt ist<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>jedes Seitenteil (11) mit einem Ende mit dem Bodenteil (12) und mit dem anderen Ende derart mit dem Rahmenk\u00f6rper (4) verbunden ist, dass der Einhang (10) \u00fcber die Seitenteile (11) am Rahmenk\u00f6rper (4) h\u00e4ngt und eine \u00d6ffnung (13) an dem Bodenteil (12) vorgesehen ist,<\/p>\n<p>wobei der Laufstall (1) durch Bet\u00e4tigung der Klappvorrichtung (41) durch die \u00d6ffnung (13) zusammengefaltet wird.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich des im Wege eines Insbesondere-Antrages geltend gemachten Unteranspruchs 4 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Zur Illustration wird nachfolgend Fig. 5 des Klagegebrauchsmusters verkleinert eingeblendet, die eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform zeigt:<\/p>\n<p>Fig. 5 zeigt einen Laufstall 1, der einen Rahmenk\u00f6rper 4 umfasst. In dem Rahmenk\u00f6rper befindet sich ein Einhang, der aus mehreren Seitenteilen 11 und einem Bodenteil 12 besteht. Im Bodenteil 12 ist eine \u00d6ffnung vorhanden, die durch eine Abdeckung 14 bedeckt wird. Die H\u00f6he des Bodenteils l\u00e4sst sich durch eine H\u00f6heneinstellvorrichtung, die aus zwei ineinander greifenden Eingriffsteilen 161 und 162 gebildet wird, zwischen zwei Positionen verstellen.<\/p>\n<p>In der nachfolgend eingeblendeten Fig. 4 ist die Abdeckung 14 zur Seite geklappt und die \u00d6ffnung 13 im Bodenteil 12 sichtbar. Unter dieser \u00d6ffnung befindet sich die Bet\u00e4tigungsvorrichtung 41, \u00fcber die der Laufstall zusammengeklappt werden kann.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat unter dem 13.09.2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters beantragt. Die Antragsschrift ist als Anlage rop2 zur Akte gereicht worden. \u00dcber den L\u00f6schungsantrag wurde bisher noch nicht entschieden. Auf die Schrifts\u00e4tze aus dem L\u00f6schungsverfahren in den Anlagen rop2, rop3 und rop7 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Herstellerin von Kinderbetten, Laufst\u00e4llen, Kinderwagen und anderen Kinderprodukten. Die Beklagte ist ein Unternehmen aus den USA, welches unter anderem Babyschaukeln, Laufst\u00e4lle und verschiedene Kinderreisebett-Modelle vertreibt.<\/p>\n<p>Auf der Messe \u201eB 2012\u201c, welche vom 13.09.2012 bis zum 16.09.2012 in C stattfand, war die Beklagte als Ausstellerin vertreten. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin beschlagnahmte die Polizei auf dem dortigen Messestand der Beklagten vier Kinderbetten\/Laufst\u00e4lle (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), wegen des Verdachts der Verletzung des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 022 XXX B1, aus dem das Klagegebrauchsmuster abgezweigt wurde. Auf Grundlage dieses Patents geht die Kl\u00e4gerin nunmehr auch im Ausgangsverfahren vor der Kammer, Az. 4a O 49\/13, gegen die Beklagte wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor. Die Beklagte bestreitet im dortigen Verfahren den Rechtsbestand des genannten Patents und die Verwirklichung eines Merkmals, welches in der hier geltend gemachten Anspruchskombination nicht enthalten ist.<\/p>\n<p>Der anwaltliche Vertreter der Kl\u00e4gerin bestellte \u00fcber die Internetseite <a title=\"www.D.com\" href=\"http:\/\/www.d.com\/\">www.D.com<\/a> einen Laufstall des Modells \u201eE, F\u201c der Beklagten, welcher am 17.11.2014 nach G geliefert wurde (vgl. Anlage K26). Die dazugeh\u00f6rige Bedienungsanleitung und Warnhinweise sind bei dieser gelieferten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch in deutscher Sprache verfasst (vgl. Anlage K30).<\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt eine englischsprachige Internetseite. Auf dieser Internetseite werden unter anderem angegriffene Ausf\u00fchrungsformen gezeigt. F\u00fcr die weitere Ausgestaltung der Internetseiten der Beklagten wird auf die Anlagen K16 bis K24 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, das Ausstellen auf der Messe \u201eB\u201c stelle ein Angebot im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG dar. Diese Messe diene zumindest auch dem Abschluss von Gesch\u00e4ften. Die Beklagte habe zudem auch auf der Messe \u201eB 2013\u201c in C gebrauchsmusterverletzende Laufst\u00e4lle ausgestellt. Die Beklagte habe nur unsubstantiiert vorgetragen, dass dort eine gegen\u00fcber dem Messeauftritt 2012 abweichende Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gezeigt wurde. Zumindest bestehe aufgrund des Auftritts auf der Messe im Jahre 2012 Wiederholungsgefahr bzw. Erstbegehungsgefahr, da die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen trotz des Patents EP 2 022 XXX B1ausgestellt habe und sich zudem im Parallelverfahren 4a O 49\/13 darauf beruft, das dortige Klagepatent nicht zu verletzen.<\/p>\n<p>Ferner biete die Beklagte \u00fcber das Internet angegriffene Ausf\u00fchrungsformen auch f\u00fcr das Inland an. Auf der Internetseite der Beklagten werde zum Ausdruck gebracht, dass die Produkte der Beklagten weltweit erh\u00e4ltlich seien. Die dort ausgestellten Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden auch f\u00fcr Deutschland angeboten, was sich insbesondere daraus ergebe, dass \u2013 insoweit unstreitig \u2013 dort eine Telefonnummer einer deutschen Vertretung der Beklagten sowie ein deutsches Unternehmen als Vertriebspartner benannt werden. Auch die Lieferung \u00fcber D.com verdeutliche, dass die Beklagte im Inland angegriffene Ausf\u00fchrungsformen vertreibe.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster werde sich auch in der hier geltend gemachten Anspruchsfassung im L\u00f6schungsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Eine Aussetzung sei daher nicht angezeigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist urspr\u00fcnglich im Ausgangsverfahren 4a O 49\/13 nur aus dem Patent EP 2 022 XXX B1 vorgegangen, w\u00e4hrend sie Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters im Rahmen eines Hilfsantrages geltend gemacht hat. Die Kammer hat mit Beschluss vom 27.03.2014 (Bl. 71 f. GA) die auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzten Klageantr\u00e4ge in das hiesige Verfahren abgetrennt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat urspr\u00fcnglich angek\u00fcndigt zu beantragen (Bl. 90 ff. GA),<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie nunmehr beantragt, wobei zus\u00e4tzlich insbesondere Schadenersatzfeststellung und Auskunft bereits ab dem 28.12.2012 begehrt wurden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr:<\/p>\n<p>1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen Laufstall umfassend einen Rahmenk\u00f6rper, der an dem Boden eine Klappvorrichtung zum Zusammenklappen des Laufstalles aufweist sowie einen Einschlussraum f\u00fcr \u00e4ltere Kleinkinder bildet und eine Wiege f\u00fcr ein Baby in Form eines Einhanges mit einer Mehrzahl von Seitenteilen und einem Bodenteil aus flexiblem Material, wobei der Einhang als getrennte Baugruppe l\u00f6sbar an dem Rahmenk\u00f6rper befestigt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn jedes Seitenteil mit einem Ende mit dem Bodenteil und mit dem anderen Ende derart mit dem Rahmenk\u00f6rper verbunden ist, dass der Einhang \u00fcber die Seitenteile am Rahmenk\u00f6rper h\u00e4ngt und eine \u00d6ffnung an dem Bodenteil vorgesehen ist, wobei der Laufstall durch Bet\u00e4tigung der Klappvorrichtung durch die \u00d6ffnung zusammengefaltet wird<br \/>\n(Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters mit Klarstellungen)<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>der Einhang eine H\u00f6heneinstellvorrichtung aufweist, die an der Mehrzahl der Seitenteile angeordnet ist und ein erstes Eingriffsteil und ein zweites Eingriffsteil aufweist, und der Einhang selektiv auf eine erste Gebrauchsstellung eingestellt ist, wenn das erste Eingriffsteil mit dem zweiten Eingriffsteil im Eingriff ist, und auf eine zweite Gebrauchsstellung eingestellt ist, wenn das erste Eingriffsteil nicht mit dem zweiten Eingriffsteil im Eingriff ist.<br \/>\n(Anspruch 4 des Klagegebrauchsmusters)<\/p>\n<p>2. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin schriftlich unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses, hinsichtlich der Angaben zu 2.a) und 2.b) unter Vorlage von Kaufbelegen (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) \u2013 hinsichtlich der Abnehmer nur soweit gewerbliche Abnehmer betroffen sind \u2013, vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 17.02.2013 in der Bundesrepublik Deutschland Laufst\u00e4lle gem\u00e4\u00df Antrag 1. angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angeboten, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmenge,<br \/>\n-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist und<\/p>\n<p>wobei bei den vorzulegenden Belegen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehenden unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 17.02.2013 entstanden ist und noch k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster DE 20 2008 018 XXX erhobenen L\u00f6schungsantrag auszusetzen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>der Beklagten wird f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, es sei zu keiner Verletzungshandlung w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagegebrauchsmusters gekommen. Unstreitig war das Klagegebrauchsmuster w\u00e4hrend der Messe \u201eB 2012\u201c noch nicht eingetragen. Auf der Messe \u201eB 2013\u201c habe sie (die Beklagte) nur speziell f\u00fcr die Messe hergestellte, von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen abweichende Produktmuster ausgestellt. Diese h\u00e4tten keine \u00d6ffnung im Bodenteil aufgewiesen. Im \u00dcbrigen sei ein Ausstellen auf dieser Messe kein Angebot im Sinne des Gebrauchsmusterrechts.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet ferner, sie vertreibe die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht in Deutschland. Die Internetseiten der Beklagten stellten kein Angebot von angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr das Inland dar. Hieraus ergebe sich nicht, dass diese Produkte in Deutschland erh\u00e4ltlich sind.<\/p>\n<p>Die Lieferung \u00fcber D.com stelle keine gebrauchsmusterverletzende Handlung der Beklagten dar. Die Warnhinweise und die Bedienungsanleitung auch in deutscher Sprache seien kein Indiz f\u00fcr eine Lieferbereitschaft ins Inland. Es sei generelle Politik der Beklagten, bei allen ihren Produkten Hinweise o.\u00e4. in sechs Sprachen, darunter Deutsch, vorzusehen.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster sei zudem nicht schutzf\u00e4hig und werde im anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsverfahren gel\u00f6scht werden. Die Lehre des geltend gemachten Antrages werde von verschiedenen Schriften neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder zumindest nahegelegt. Insofern sei das Verfahren zumindest auszusetzen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung (Bl. 119 ff. GA) verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1, 24 Abs. 2, 24b Abs. 1 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Eine gebrauchsmusterverletzende Handlung im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG kann nicht festgestellt werden. Gleiches gilt bez\u00fcglich einer f\u00fcr den Unterlassungsanspruch alternativ erforderlichen, drohenden Gebrauchsmusterverletzung. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der aus dem Klagegebrauchsmuster geltend gemachte Anspruch schutzf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster (im Folgenden nach Abs. zitiert, ohne das Klagegebrauchsmuster explizit zu nennen) tr\u00e4gt den Titel \u201eA\u201c. Solche Laufst\u00e4lle weisen zwei Gebrauchsstellungen auf: Eine Gebrauchsstellung zur Aufnahme eines liegenden Babys (d.h. zur Nutzung als Wiege) und eine andere Gebrauchsstellung zum Aufenthalt eines Kleinkinds (d.h. zur Nutzung als \u201eklassischer Laufstall\u201c).<\/p>\n<p>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagegebrauchsmuster, dass bei einem solchen Laufstall mit Wiege normalerweise zuerst die Wiege aus dem Laufstallrahmen entfernt werden muss, wenn der Laufstall von einer Gebrauchsstellung als Wiege in die andere Gebrauchsstellung zur Nutzung als Laufstall umgewandelt werden soll (Abs. [0002]). Ferner verf\u00fcgen bekannte Laufst\u00e4lle normalerweise \u00fcber eine Klappvorrichtung, durch deren Bet\u00e4tigung man den Laufstallrahmen zusammenfalten kann. Diese Klappvorrichtung ist am Bodenteil des Laufstallrahmens angeordnet, so dass man zun\u00e4chst die Wiege entfernen muss, bevor die Klappvorrichtung bet\u00e4tigt werden kann (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Hieran kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass eine solche Bedienung f\u00fcr die Eltern l\u00e4stig sei. Zudem sei es sehr wahrscheinlich, dass die abmontierte Wiege vergessen werde. Schlie\u00dflich sei ebenfalls nachteilig, dass die Wiege umst\u00e4ndlich aufzubewahren sei (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster erl\u00e4utert anschlie\u00dfend den Stand der Technik US 5,697,XXX, die einen klappbaren Laufstall offenbart (Abs. [0003]). Hierbei ist der Rahmen \u2013 und damit der Laufstall \u2013 durch einen Zug an einem Griff zusammenklappbar. Kritik an diesem Stand der Technik \u00fcbt das Klagegebrauchsmuster nicht.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagegebrauchsmuster in Abs. [0004] die Aufgabe, einen Laufstall mit einer Klappvorrichtung und einer Wiege bzw. einem Bassinet bzw. einem Einhang bereitzustellen, bei dem in vorteilhafter Weise die Klappvorrichtung bet\u00e4tigt werden kann, ohne dass zuvor die Entfernung des Einhangs erforderlich ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster die geltend gemachte Anspruchskombination basierend auf Anspruch 1 mit Erg\u00e4nzungen vor, die sich in Form einer Merkmalsgliederung (mit Bezugszeichen) wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>a. Laufstall (1)<\/p>\n<p>b. Der Laufstall umfasst einen Rahmenk\u00f6rper (4),<\/p>\n<p>b1. der an dem Boden eine Klappvorrichtung (41) zum Zusammenklappen des Laufstalles (1) aufweist sowie<\/p>\n<p>b2. einen Einschlussraum f\u00fcr \u00e4ltere Kleinkinder bildet; und<\/p>\n<p>c. Der Laufstall umfasst eine Wiege f\u00fcr ein Baby in Form eines Einhanges (10)<\/p>\n<p>c1. mit einer Mehrzahl von Seitenteilen (11) und<\/p>\n<p>c2. einem Bodenteil aus flexiblem Material.<\/p>\n<p>d. Der Einhang (10) ist als getrennte Baugruppe l\u00f6sbar an dem Rahmenk\u00f6rper befestigt.<\/p>\n<p>e. Jedes Seitenteil (11) ist derart mit einem Ende mit dem Bodenteil (12) und mit dem anderen Ende mit dem Rahmenk\u00f6rper (4) verbunden, dass der Einhang (10) \u00fcber die Seitenteile (11) am Rahmenk\u00f6rper (4) h\u00e4ngt.<\/p>\n<p>f. An dem Bodenteil (12) ist eine \u00d6ffnung (13) vorgesehen.<\/p>\n<p>g. Der Laufstall (1) wird durch Bet\u00e4tigung der Klappvorrichtung (41) durch die \u00d6ffnung (13) zusammengefaltet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Laufstall weist zwei Funktionen auf: Er kann einerseits als \u201eklassischer Laufstall\u201c f\u00fcr \u00e4ltere Kleinkinder genutzt werden und bildet hierf\u00fcr einen Einschlussraum (Merkmal b2.). \u00dcber einen als getrennte Baugruppe befestigbaren Einhang kann der Laufstall auch als Wiege genutzt werden (Merkmalsgruppe c.). Das Klagegebrauchsmuster lehrt weiterhin, im Bodenteil des Einhangs eine \u00d6ffnung vorzusehen (Merkmal f.). Durch diese \u00d6ffnung kann die Klappvorrichtung bedient werden (Merkmal g.), ohne dass der Einhang zuvor entfernt werden muss. Hierdurch entf\u00e4llt die vom Klagegebrauchsmuster am Stand der Technik kritisierte Notwendigkeit, den Einhang vor dem Zusammenklappen des Laufstalls zu entfernen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie geltend gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1, Abs. 2, 24b Abs. 1 GebrMG sowie \u00a7\u00a7 242, 259 BGB setzen jeweils eine Gebrauchsmusterverletzung nach den \u00a7\u00a7 11 \u2013 14 GebrMG voraus. Eine solche Verletzung ist hier nicht ersichtlich. Es fehlt an einer Verletzungshandlung im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Messeauftritte der Beklagten auf der \u201eB\u201c in den Jahren 2012 und 2013 begr\u00fcnden keine Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwar verwirklichen unstreitig die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, welche von der Beklagten auf der Messe \u201eB 2012\u201c ausgestellt wurden, s\u00e4mtliche Merkmale des geltend gemachten Anspruchs. Es fehlt jedoch insoweit an einer Verletzungshandlung nach \u00a7 11 GebrMG durch die Beklagte w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagegebrauchsmusters. Insofern kann auch keine Wiederholungsgefahr festgestellt werden, da diese eine vorherige Gebrauchsmusterverletzung voraussetzt (vgl. Kammer, InstGE 7, 1 \u2013 Sterilisationsverfahren).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 11 GebrMG hat die Eintragung des Gebrauchsmusters die Wirkung, dass es Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Gebrauchsmusterinhabers das gesch\u00fctzte Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Damit sind Handlungen der Beklagten auf der \u201eB 2012\u201c, die zeitlich vor der Eintragung des Klagegebrauchsmusters am 28.11.2012 erfolgte, von vornherein nicht dazu geeignet, dessen Verletzung zu begr\u00fcnden. Denn nach \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG, auf den \u00a7 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG verweist, entfaltet ein Gebrauchsmuster seine Verbietungsfunktion erst ab seiner Eintragung.<br \/>\nb)<br \/>\nVerletzungshandlungen auf der Messe \u201eB 2013\u201c \u2013 also nach der Eintragung des Klagegebrauchsmusters \u2013 k\u00f6nnen nicht festgestellt werden. Solche tr\u00e4gt die darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin bereits nicht substantiiert vor. Die Beklagte hat dagegen wirksam bestritten, auf der Messe im Jahre 2013 gebrauchsmusterverletzende Produkte ausgestellt zu haben. Ihr Vortrag, auf der Messe im Jahre 2013 nur Laufst\u00e4lle ohne \u00d6ffnung ausgestellt zu haben, ist insofern als Bestreiten ausreichend.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEin Angebot im gebrauchsmusterrechtlichen Sinne von angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr das Inland liegt im Internetauftritt der Beklagten nicht vor.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2008, 927 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 Az. I-15 U 19\/14, K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 196; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 9 Rn. 52). Ausreichend ist eine Handlung, die f\u00fcr einen bestimmten oder beliebigen Dritten erkennbar macht, dass eine Ver\u00e4u\u00dferung oder Gebrauchs\u00fcberlassung beabsichtigt ist. Der Begriff des Anbietens umfasst auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber den gesch\u00fctzten Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen. Ein Mittel hierzu ist auch die blo\u00dfe Bewerbung eines Produkts im Internet (GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocycler). Auf die tats\u00e4chliche Lieferbereitschaft ins Inland kommt es auch bei Internetangeboten nicht an; ma\u00dfgeblich ist vielmehr, wie das Angebot aus Sicht der interessierten Verkehrskreise im Inland zu verstehen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2009 \u2013 Az. 6 U 54\/06 \u2013 Tz. 99 bei Juris \u2013 SMD-Widerstand). Insofern stellen die Darstellungen von angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagte auf ihrer Internetseite grunds\u00e4tzlich gebrauchsmusterrechtliche Angebote dar.<\/p>\n<p>Relevant sind aufgrund des Territorialit\u00e4tsprinzips aber nur Angebotshandlungen im Inland, wobei es ausreicht, wenn nur jeweils der Absendeort oder der Empfangsort in der Bundesrepublik Deutschland liegt (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 207). Internetangebote stellen dabei allerdings nicht schon deshalb ein inl\u00e4ndisches Angebot dar, weil sie im Inland aufgerufen werden k\u00f6nnen. Notwendig ist vielmehr ein hinreichend wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 218; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 9 Rn. 63; f\u00fcr das Markenrecht: BGH, GRUR 2012, 621 \u2013 Oscar; BGH, GRUR 2005, 431 \u2013 Hotel Maritime; OLG D\u00fcsseldorf, OLG-Report 2008, 672). Im Kennzeichenrecht ist insofern anerkannt, dass ein solcher relevanter Inlandsbezug auch dann verneint werden kann, wenn zwar inl\u00e4ndische Verkehrskreise angesprochen werden, die Beeintr\u00e4chtigungen des Schutzrechtsinhabers im Inland aber nur unwesentlich sind und deshalb von einem Fehlen wirtschaftlicher Auswirkungen auszugehen ist (BGH, GRUR 2005, 431, 433 \u2013 Hotel Maritim \u2013 wo eine Markenrechtsverletzung durch ein d\u00e4nisches Hotel verneint wurde, obwohl dieses eine deutschsprachige Internetseite betrieb und auf Anfrage auch Hotelprospekte nach Deutschland versandte). Relevant hierbei ist auch, ob und inwieweit die m\u00f6gliche Rechtsverletzung unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte ist, die der Inanspruchgenommene nicht beeinflussen kann (BGH, GRUR 2012, 621, 624 \u2013 Oscar). Andererseits spricht es f\u00fcr einen Inlandsbezug, wenn der Inanspruchgenommene zielgerichtet von der inl\u00e4ndischen Erreichbarkeit profitiert (BGH, GRUR 2012, 621, 624 \u2013 Oscar); so etwa wenn eine Internetseite von inl\u00e4ndischen Interessenten aufgerufen werden soll (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 893).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen ist ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug hinsichtlich der Internetseiten der Beklagten im Rahmen einer erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Einem Inlandsbezug steht zun\u00e4chst entgegen, dass die Internetseiten nur in englischer Sprache gehalten sind. Zwar kann auch bei einem fremdsprachigen Internetangebot ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug bestehen, wenn die verwendete Sprache von inl\u00e4ndischen Interessenten verstanden wird (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 193 &#8211; Geogitter; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 218 u. 893). Dies kann aber hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht festgestellt werden. Hierbei handelt es sich um Produkte f\u00fcr Babys oder Kleinkinder, deren potenzielle Abnehmer im Inland dementsprechend insbesondere Eltern sind. Diese sind kein Fachpublikum, sondern vielmehr ein breites Spektrum von Endkunden mit unterschiedlichen Sprachkenntnissen. Dass diese Interessenten \u00fcberwiegend von einer englischsprachigen Internetseite angesprochen werden, kann daher nicht festgestellt werden. Dem steht nicht entgegen, dass ein Teil der m\u00f6glichen Interessenten eine englischsprachige Internetseite versteht. Bei der englischen Sprache handelt es sich um die Sprache am Sitz der Beklagten. Dass diese von potenziellen Interessenten auch in Deutschland teilweise verstanden werden mag, erscheint vor diesem Hintergrund als unvermeidliche Nebenfolge und kann nicht als gezieltes Ansprechen von Kunden in Deutschland gewertet werden.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund reichen die konkreten Bez\u00fcge zu Deutschland \u2013 namentlich die Nennung eines deutschen B\u00fcros der Beklagten (vgl. Anlage K19) und einer inl\u00e4ndischen Vertriebspartnerin (Anlage K20) \u2013 zur Begr\u00fcndung eines wirtschaftlich relevanten Inlandsbezugs nicht aus. Diese Bezugspunkte zu Deutschland stehen nicht im direkten Zusammenhang mit dem Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Vielmehr handelt es sich um separate Unterseiten. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden unter der Bezeichnung \u201eH\u201c als eine von mehreren verschiedenen Produktlinien der Beklagten angeboten. Diese verschiedenen Produktlinien sind jeweils auf separaten Unterseiten \u00fcber eine Schaltfl\u00e4che auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten erreichbar. Auch unter der Bezeichnung \u201eH\u201c und der entsprechenden Unterinternetseite finden sich verschiedene unterschiedliche Produkte f\u00fcr Babys bzw. Kleinkinder, die teilweise keinen Bezug zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen haben. Um einen relevanten Inlandsbezug feststellen zu k\u00f6nnen, w\u00e4re eine Voraussetzung, dass ein Besucher der Webseite den Eindruck erhielte, das gesamte Sortiment der Beklagten einschlie\u00dflich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei in Deutschland erh\u00e4ltlich. Dies ist aber nicht der Fall. Auf die begrenzte \u00f6rtliche Erh\u00e4ltlichkeit ihrer Produkte weist die Beklagte in ihren auf der Webseite verlinkten allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (\u201eI\u201c, Anlage K16) explizit hin:<\/p>\n<p>\u201cJ controls and operates this Website through its headquarters in K, Georgia, United States of America and makes no representation that these materials are appropriate or available for use in other locations. (\u2026) This Website may describe products that are not available worldwide.\u201d<\/p>\n<p>Auf Deutsch (\u00dcbersetzung diesseits):<\/p>\n<p>\u201cJ kontrolliert und betreibt diese Internetseite von ihrem Hauptquartier in K, Georgia, Vereinigte Staaten von Amerika, aus und gibt keine Stellungnahme dazu ab, ob diese Materialien f\u00fcr die Benutzung an anderen Orten angebracht oder verf\u00fcgbar sind. (\u2026) Diese Internetseiten k\u00f6nnen Produkte beschreiben, die nicht weltweit erh\u00e4ltlich sind.\u201c<\/p>\n<p>Die Nennung eines deutschen B\u00fcros ist im vorliegenden Fall ohnehin kein Indiz f\u00fcr ein inl\u00e4ndisches Angebot. Denn insofern wird nicht der Eindruck erweckt, hier\u00fcber k\u00f6nne man Produkte der Beklagten beziehen. Auf der Internetseite (Anlage K19) wird in dieser Hinsicht nur ein \u201eRepresentative Office\u201c, also ein Vertretungsb\u00fcro, genannt, aber keine Vertriebseinheit. Zudem wird lediglich eine Telefonnummer, nicht aber eine Adresse etwa eines Verkaufsraums angegeben. Ferner ist das \u201eRepresentative Office\u201c nicht auf der separaten Unterseite \u201eWhere to buy\u201c gelistet, auf der ein Besucher der Internetseite eher Kaufm\u00f6glichkeiten erwartet.<\/p>\n<p>Soweit die \u201eL GmbH (Germany)\u201c unter \u201eWhere to buy\u201c genannt wird, f\u00fchrt dies ebenfalls zu keinem ausreichenden Inlandsbezug. Diese Nennung steht \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 nicht im Zusammenhang mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen oder der \u201eH\u201c-Produktlinie. Ein inl\u00e4ndischer Besucher der Webseite gewinnt nicht den Eindruck, bei der \u201eL GmbH\u201c die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erwerben zu k\u00f6nnen. Dies wird dadurch best\u00e4tigt, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagtenvertreterin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.12.2014 auf der verlinkten Internetseite der L GmbH nur ein einziges Produkt der Beklagten erh\u00e4ltlich ist, das nicht im Zusammenhang mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen steht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich reicht f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines Inlandsbezugs hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht die M\u00f6glichkeit aus, in verschiedenen Kontaktformularen (vgl. Anlage K22 \u201eConsumer Service Form\u201c; Anlage K23 \u201eDistributors Form\u201c und Anlage K24 \u201eRetail Request Form\u201c) \u201eGermany\u201c als \u201eCountry\u201c auszuw\u00e4hlen. Bei diesem Punkt in den Formularen kann jeweils das Land ausgew\u00e4hlt werden, in dem der Kontaktierende wohnt bzw. seinen Sitz hat. Dies vermag ohne Weiteres keinen relevanten Inlandsbezug zu begr\u00fcnden, da es nur die M\u00f6glichkeit aufzeigt, aus Deutschland mit der Beklagten in Kontakt zu treten. Eine Aussage zur Erh\u00e4ltlichkeit der Produkte der Beklagten im Allgemeinen und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Besonderen ist damit nicht verbunden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nIn Bezug auf das nach G gelieferte Modell \u201eE, F\u201c (Modell 60XXX) kann ebenfalls keine gebrauchsmusterverletzende Handlung im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG festgestellt werden, die der Beklagten zugerechnet werden k\u00f6nnte. Diese angegriffene Ausf\u00fchrungsform hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin \u00fcber eine ausl\u00e4ndische Internetseite (<a title=\"www.D.com\" href=\"http:\/\/www.d.com\/\">www.D.com<\/a>) bestellt. Dass die Beklagte an dieser Lieferung mitgewirkt hat, ist nicht ersichtlich. Zudem erscheint die Lieferung nach Deutschland au\u00dferhalb der normalen Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten der Lieferantin D.com zu liegen. Denn nach der Rechnung (Anlage K26) lagen die Versand- und Importkosten (EUR 241,00 bzw. EUR 75,48) zusammen bei dem doppelten des Verkaufspreises der gelieferten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (EUR 151,01). Vor diesem Hintergrund erscheint eine wirtschaftlich relevante Nachfrage aus Deutschland eher fernliegend.<\/p>\n<p>Auch dass Warnhinweise und die Bedienungsanleitung bei der gelieferten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter anderem in deutscher Sprache verfasst sind, vermag noch nicht eine Verantwortung der Beklagten f\u00fcr die Lieferung nachzuweisen. Zum einen hat die Beklagtenvertreterin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.12.2014 vorgetragen, es sei generelle Politik der Beklagten, ihre Produkte mit Hinweisen in sechs Sprachen \u2013 darunter Deutsch \u2013 auszustatten, ohne dass dies auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beschr\u00e4nkt sei, was die Wahrscheinlichkeit eines Angebots und\/oder Vertriebs in Deutschland relativiert. Zum anderen wird die deutsche Sprache auch au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland und damit dem Schutzgebiet des Klagegebrauchsmusters in relevantem Umfang verstanden. Schlie\u00dflich hat die Beklagtenvertreterin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.12.2014 darauf hingewiesen, dass ein f\u00fcr einen Vertrieb in Deutschland \u00fcblicherweise erforderliches Pr\u00fcfsiegel f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht ersichtlich ist. Auch dies spricht gegen die Annahme eines von der Beklagten zumindest mit-verantworteten Vertriebs im Inland.<\/p>\n<p>III.<br \/>\n1.<br \/>\nEine (Erst-) Begehungsgefahr im Sinne von \u00a7 24 Abs. 1 S. 2 GebrMG liegt nicht vor. Ob eine Begehungsgefahr nach \u00a7 24 Abs. 1 S. 2 GebrMG vorliegt, bestimmt sich nach den gleichen Grunds\u00e4tzen wie im Patentrecht nach \u00a7 139 Abs. 1 S. 2 PatG. Eine Gebrauchsmusterverletzung droht im Sinne von \u00a7 24 Abs. 1 S. 2 GebrMG, wenn ernsthafte und greifbare tats\u00e4chliche Anhaltpunkte daf\u00fcr vorliegen, dass der Anspruchsgegner in Zukunft die Lehre des Gebrauchsmusters rechtswidrig benutzen wird (Pitz in Fitzner\/Lutz\/Bodewig, PatRKomm, 4. Aufl. 2012, \u00a7 139 Rn. 59; Mes, PatG, 3. Aufl. 2011, \u00a7 139 PatG Rn. 82). Dies ist etwa der Fall, wenn sich der potenzielle Verletzer darauf beruft, er d\u00fcrfe eine Verletzungshandlung vornehmen (Mes, PatG, 3. Aufl. 2011, \u00a7 139 PatG Rn. 82). Benutzungshandlungen vor Eintragung des Gebrauchsmusters reichen zur Begr\u00fcndung einer (Erst-) Begehungsgefahr nicht aus. Denn regelm\u00e4\u00dfig besteht keine Bef\u00fcrchtung, der Anspruchsgegner werde das eingetragene Schutzrecht nicht beachten (Kammer, InstGE 7, 1 \u2013 Sterilisationsverfahre; Mes, PatG, 3. Aufl. 2011, \u00a7 139 PatG Rn. 8).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnter Zugrundelegung dieser Ma\u00dfst\u00e4be kann eine Erstbegehungsgefahr nicht festgestellt werden. Alle Handlungen, die die Lehre des geltend gemachten Anspruches verwirklichen, fanden zeitlich vor der Eintragung des Klagegebrauchsmusters statt und k\u00f6nnen keine Erstbegehungsgefahr begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Eine Erstbegehungsgefahr kann sich auch nicht aus dem Parallelverfahren und der dort streitgegenst\u00e4ndlichen Frage einer Verletzung des EP 2 022 XXX B1 ergeben, wobei sich die Beklagte dort gegen die Verletzung und den Rechtsbestand dieses Patents wehrt. Zun\u00e4chst ist zu beachten, dass im Parallelverfahren ein anderes Schutzrecht mit einem engeren Schutzbereich Streitgegenstand ist. Das Verhalten der Beklagten in Bezug auf das Patent l\u00e4sst keinen Schluss auf eine drohende Benutzung des hiesigen Klageschutzrechtes zu.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon begr\u00fcnden die prozessuale Verteidigung gegen einen Verletzungsvorwurf und ein Angriff auf den Rechtsbestand des Klageschutzrechts ohne Weiteres grunds\u00e4tzlich noch keine Erstbegehungsgefahr. Hierbei handelt es sich um \u00fcbliches, prozessuales Verhalten, das ohne das Hinzutreten weiterer Umst\u00e4nde nicht den Schluss zul\u00e4sst, der Anspruchsgegner werde in der Zukunft das Klagegebrauchsmuster verletzen (vgl. Pitz in Fitzner\/Lutz\/Bodewig, PatRKomm, 4. Aufl. 2012, \u00a7 139 Rn. 62). Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Anspruchsgegner erkennen l\u00e4sst, er werde sich zuk\u00fcnftig auch seiner Rechtsauffassung entsprechend verhalten und k\u00fcnftig das Schutzrecht verletzen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1121). Dies ist nicht ersichtlich. Tragf\u00e4hige, konkrete Gr\u00fcnde, warum aus dem Verhalten der Beklagten im hiesigen Verfahren oder im Parallelverfahren 4a O 49\/13 eine k\u00fcnftige Verletzung des Klagegebrauchsmusters folgen soll, werden nicht vorgetragen<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Internetangebot und die Lieferung nach Deutschland k\u00f6nnen ebenfalls keine Erstbegehungsgefahr begr\u00fcnden. Die Internetseiten stellen kein gebrauchsmusterrechtliches Angebot dar. Dass die Beklagte ihre Internetseiten zuk\u00fcnftig so ver\u00e4ndern wird, dass diese als Angebot f\u00fcr das Inland aufzufassen sind, ist nicht ersichtlich. Die Lieferung \u00fcber D.com stellt weder ein Angebot noch ein Inverkehrbringen der Beklagten im Inland dar. Dass dar\u00fcber hinaus Vertriebsaktivit\u00e4ten der Beklagten hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland drohen, ist nicht vorgetragen worden und kann auch sonst nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zustehen, war die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt nach \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Beklagten musste keine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 02.12.2014 einger\u00e4umt werden. Zwar ist dieser Schriftsatz entgegen der Vorgaben des Gerichts in der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 10.07.2013 (Bl. 38 ff. GA) erst nach Ablauf der Duplikfrist eingereicht worden, wobei nicht ersichtlich ist, warum die Kl\u00e4gerin diesen Vortrag nicht schon in der Klageschrift oder der Replik h\u00e4tte vorbringen k\u00f6nnen. Jedoch ist Voraussetzung f\u00fcr einen Schriftsatznachlass nach \u00a7 283 ZPO, dass sich eine Partei zu einem versp\u00e4teten Vorbringen der Gegenseite in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht erkl\u00e4ren kann. Dies ist hier nicht ersichtlich und auch nicht konkret vorgetragen worden.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 150.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02351 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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