{"id":3598,"date":"2004-07-08T17:00:50","date_gmt":"2004-07-08T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3598"},"modified":"2016-04-28T09:43:47","modified_gmt":"2016-04-28T09:43:47","slug":"4a-o-30303-steinkohlestuetze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3598","title":{"rendered":"4a O 303\/03 &#8211; Steinkohlest\u00fctze"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 243<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Juli 2004 , Az. 4a O 303\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 21. Januar 1988 angemeldeten deutschen Patents 38 01 593 (Anlage D-K 1, nachfolgend: Klagepatent), dessen Anmeldung am 3. August 1989 offengelegt und dessen Erteilung am 11. Oktober 1990 ver\u00f6ffentlicht worden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Es betrifft eine Folgesteuerung f\u00fcr hydraulischen Schreitausbau.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Folgesteuerung f\u00fcr hydraulischen Schreitausbau in einem Hochleistungsstreb mit elektrohydraulischen Steuervorrichtungen f\u00fcr den selbstt\u00e4tigen Ablauf von Rauben, Schreiten, Setzen bei den Ausbaueinheiten, die dem Standort der Gewinnungsmaschine folgend durch jeweils eine Taste bet\u00e4tigt werden, wobei das Hangende w\u00e4hrend des Ablaufs von mindestens jeder zweiten Ausbaueinheit unterst\u00fctzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass hinter der Gewinnungsmaschine eine in ihrer Ausdehnung von der Schnittgeschwindigkeit der Gewinnungsmaschine beeinflussbare Ablaufzone gebildet wird, in der einzelne Ausbauarbeiten in kontinuierlicher Folge und wechselseitiger Abh\u00e4ngigkeit voneinander den Ablauf gleichzeitig ausf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Klagepatentschrift und dient zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Sie zeigt in einem Ablaufschema zw\u00f6lf aufeinanderfolgende Betriebszust\u00e4nde in einem Hochleistungsstreb.<\/p>\n<p>\u00dcber das Klagepatent und andere Schutzrechte der Kl\u00e4gerin kam es in der Vergangenheit zwischen den Parteien zum Streit. Zur Beseitigung dieser Auseinandersetzungen hei\u00dft es in einem an die Beklagte zu 1. gerichteten Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 5. Dezember 2000 (Anlage B2):<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>bez\u00fcglich nachfolgender DBT-Schutzrechte gab es zwischen unseren H\u00e4usern Meinungsverschiedenheiten, die in folgender Form mehr oder weniger ausger\u00e4umt sind:<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>DE-PS 38 01 583 \u201eAblauffolge\u201c<\/p>\n<p>Hier hatten Sie glaubhaft eine interne Vorbenutzung geltend gemacht und DBT wird auf Klageerhebung verzichten.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, ist auf eine Anfrage vom 29. Januar 2003 (Anlage D-K 10) von der T AG mit der Lieferung von elektrohydraulischen Steuerungen f\u00fcr den Steinkohleabbau in dem Bergwerk Auguste Viktoria, Schacht 3\/7 in Marl beauftragt worden. Zu den elektrohydraulischen Steuerungen hat die Kl\u00e4gerin neben einem Anforderungskatalog (Anlage D-K 10), ein Lastenheft (Anlage D-K 11) und ein Pflichtenheft (Anlage D-K 12) vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine mittelbare wortlautgem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat von den Beklagten urspr\u00fcnglich unter anderem Unterlassung mit der Ma\u00dfgabe verlangt, dass diese nur dann dazu berechtigt sind, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu liefern, wenn sie ihre Abnehmer dazu verpflichten, f\u00fcr den Fall einer ungenehmigten Benutzung des Klagepatents eine Vertragsstrafe an die Kl\u00e4gerin zu zahlen.<\/p>\n<p>In der Sitzung vom 3. Juni 2003 hat die Kl\u00e4gerin die Ma\u00dfgabe unter Zustimmung durch die Beklagten zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>elektrohydraulische Steuervorrichtungen, die f\u00fcr Folgesteuerungen f\u00fcr hydraulischen Schreitausbau in einem Hochleistungsstreb f\u00fcr den selbstt\u00e4tigen Ablauf von Rauben, Schreiten, Setzen bei den Ausbaueinheiten geeignet und bestimmt sind, die dem Standort der Gewinnungsmaschine folgend durch jeweils eine Taste bet\u00e4tigt werden, wobei das Hangende w\u00e4hrend des Ablaufs von mindestens jeder zweiten Ausbaueinheit unterst\u00fctzt ist,<\/p>\n<p>anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>bei denen hinter der Gewinnungsmaschine eine in ihrer Ausdehnung von der Schnittgeschwindigkeit der Gewinnungsmaschine beeinflussbare Ablaufzone gebildet wird, in der einzelne Ausbaueinheiten in kontinuierlicher Folge und wechselseitiger Abh\u00e4ngigkeit voneinander den Ablauf gleichzeitig ausf\u00fchren,<\/p>\n<p>ohne im Falle des Anbietens ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die elektrohydraulische Steuerung nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Patents DE 38 01 593 f\u00fcr eine oben beschriebene Folgesteuerung verwendet werden darf;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. September 1989 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten und\/ oder der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe\u00adran\u00adten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer\u00admengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typen\u00adbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Ab\u00adnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typen\u00adbe\u00adzeich\u00adnungen sowie den Namen und Anschriften der Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>&#8211; vom Beklagten zu 2. s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Be\u00adklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 11. November 1990 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu erteilen sind;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, ihr f\u00fcr die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 3. September 1989 bis zum 10. November 1990 begangenen Hand\u00adlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 11. November 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>ihnen f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4ngerin der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise,<\/p>\n<p>ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie wenden ein, die Klage sei mit R\u00fccksicht auf den von der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2000 erkl\u00e4rten Verzicht unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Zur Verletzungsfrage machen sie geltend, entgegen der Lehre des Klagepatents sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht darauf festgelegt, dass innerhalb der Ablaufzone jeweils genau jedes erste, dritte, f\u00fcnfte, etc. Ausbaugestell den Ablauf beginnt. Es sei nicht zwingend, dass an dem innerhalb der Ablaufzone walzenn\u00e4chsten Ausbaugestell der Ablauf zuletzt in Gang gesetzt werde.<\/p>\n<p>Hilfsweise berufen sie sich unter Hinweis auf 173 an die X GmbH gelieferte und unter dem 26. Juni 1987 abgerechnete (Anlagen B3 bis B8) Einzelsteuerger\u00e4te vom Typ pm2 auf ein Vorbenutzungsrecht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich berufen sie sich auf die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Gegen die Zul\u00e4ssigkeit der vorliegenden Klage wenden die Beklagten ohne Erfolg das Schreiben vom 5. Dezember 2000 (Anlage B2) ein, in dem ihnen von der Kl\u00e4gerin durch den Leiter von deren Patentabteilung mitgeteilt worden ist, sie h\u00e4tten gegen\u00fcber dem Klagepatent ein internes Vorbenutzungsrecht glaubhaft gemacht, so dass die Kl\u00e4gerin auf eine Klageerhebung verzichten werde.<\/p>\n<p>Entgegen dem durch die Beklagten geltend gemachten Verst\u00e4ndnis enth\u00e4lt das Schreiben keine prozessrechtlich relevante Stillhaltezusage im Sinne eines pactum de non petendo.<\/p>\n<p>Eine solche Zusage setzt den rechtsgesch\u00e4ftlichen Willen voraus, auf den bezeichneten Gegenstand verzichten zu wollen. An die Feststellung eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen. Nach dem Erfahrungssatz ist ein Erlass nicht zu vermuten und im Zweifelsfall eng auszulegen (BGH, NJW 1984, 1346, BGH, NJW 1996, 588; BGH, NJW-RR 2000, 130). In entsprechender Weise gilt f\u00fcr die \u00dcbertragung von Schutzrechten, dass der Ver\u00e4u\u00dfernde im Zweifel nur so viel ver\u00e4u\u00dfern will, wie es f\u00fcr den mit dem Vertrag verfolgten Zweck erforderlich ist (sog. Zweck\u00fcbertragungstheorie, vgl. Busse\/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., \u00a7 15 PatG, Rz. 19).<\/p>\n<p>\u00c4hnliches gilt f\u00fcr das Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 5. Dezember 2000.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Kl\u00e4gerin hat es zum damaligen Zeitpunkt keinen Grund gegeben, ihr Klagerecht aus dem Klagepatent dauerhaft gegen\u00fcber den Beklagten aufzugeben. In der Erkl\u00e4rung vom 5. Dezember 2000 findet sich lediglich die damalige Einsch\u00e4tzung durch den Leiter der Patentabteilung der Kl\u00e4gerin wieder, dass ein klageweises Vorgehen gegen die Beklagte ohne Aussicht auf Erfolg sei, weil die Beklagte glaubhaft eine interne Vorbenutzung geltend gemacht habe. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin bestand kein Anlass, \u00fcber diese Einsch\u00e4tzung hinausgehend auf die M\u00f6glichkeit einer Klageerhebung rechtsverbindlich zu verzichten. Ein solcher Verzicht mag nahegelegen haben bei einer allumfassenden Regelung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten. Zu einer solchen \u00dcbereinkunft ist es nicht gekommen. So zeigt denn auch das weitere Verhalten der Beklagten, die mit Schreiben vom 10. und 26. November 2002 (Anlagen D-K 15 und D-K 20) die kontrovers gef\u00fchrte Diskussion zur Frage einer Verletzung u.a. des Klagepatents fortgesetzt haben, dass sie selbst von dem Zustandekommen eines Stillhalteabkommens nicht ausgegangen sind. Dieses sp\u00e4tere Verhalten kann f\u00fcr die Auslegung einer m\u00f6glichen Verzichtserkl\u00e4rung von Bedeutung sein (BGH, NJW 1988, 2878; BGH, NJW-RR 1989, 199; BGH, NJW-RR 1998, 256).<\/p>\n<p>Selbst wenn die vorstehend bezeichnete Erkl\u00e4rung einen rechtsverbindlichen Verzicht enthalten h\u00e4tte, w\u00fcrde dies der vorliegenden Klage nicht entgegenstehen, weil nicht zu ersehen ist, dass der Verzicht von der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erkl\u00e4rt worden ist. Bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung l\u00e4sst sich der Inhalt des Schreibens vom 5. Dezember 2000 allein auf die gerichtliche Kl\u00e4rung von zum damaligen Zeitpunkt zwischen den Parteien bereits bestehenden Streitigkeiten beziehen. Ihre vorliegend geltend gemachten Anspr\u00fcche indes leitet die Kl\u00e4gerin nicht aus solchen Tatbest\u00e4nden, sondern aus dem den Beklagten erst 2003 und somit lange nach dem Schreiben vom 5. Dezember 2000 durch die T2 AG zuteil gewordenen Zuschlag f\u00fcr die elektrohydraulischen Steuerungen in dem Bergwerg Auguste Viktoria in Marl her.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>In der Sache hat die Klage allerdings keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht nach den \u00a7\u00a7 10 Abs. 1, 14, 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259, 421, 840 BGB nicht zu. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist nicht dazu geeignet und dazu bestimmt, von der Lehre des Klagepatents Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Folgesteuerung f\u00fcr hydraulischen Schreitausbau in einem Hochleistungsstreb mit elektrohydraulischen Steuervorrichtungen f\u00fcr den selbstt\u00e4tigen Ablauf von Rauben, Schreiten und Setzen bei den Ausbaueinheiten, die dem Standort der Gewinnungsmaschine folgend jeweils durch eine Taste bet\u00e4tigt werden, wobei das Hangende w\u00e4hrend des Ablaufs von mindestens jeder zweiten Ausbaueinheit unterst\u00fctzt ist.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seinem allgemeinen Beschreibungsteil einleitend ausf\u00fchrt, ist es f\u00fcr eine optimale Hangendabst\u00fctzung bei einem Schr\u00e4mbetrieb in einem Hochleistungsstreb erw\u00fcnscht, dass der Ausbau ohne Versp\u00e4tung unmittelbar nach der Gewinnungsmaschine vorschreitet. Dies wird erm\u00f6glicht, wenn der Ausbau nach dem Schritt-Zur\u00fcck-System zu Beginn des Gewinnungsschnittes um einen Schritt hinter dem F\u00f6rderer zur\u00fccksteht. In der Vorzone vor der Gewinnungsmaschine sind dann ebenso wie in der nachfolgenden Maschinenzone die am F\u00f6rderer angeschlagenen Schreitzylinder der Ausbaueinheiten drucklos. Hinter der Gewinnungsmaschine l\u00e4uft nacheinander das Schreiten der Ausbaueinheiten ab. Es folgt eine sog. Sicherheitszone, in der die Schreitzylinder der Ausbaueinheiten ebenfalls nicht auf F\u00f6rderer-R\u00fccken gestellt werden, um die Gewinnungsarbeit nicht zu behindern. Als letzte folgt die Zone F\u00f6rderer-R\u00fccken, in der die Schreitzylinder der vorgezogenen Ausbaueinheiten ausfahren und den F\u00f6rderer um das freigelegte Feld an den Abbausto\u00df heranr\u00fccken.<\/p>\n<p>Bei den bekannten Ausbausteuerungen erfolgt der selbstt\u00e4tige Ablauf von Rauben (Entlasten des Ausbaus auf der Versatzseite, um ihn nach dem Schreiten neu zu setzen), Schreiten und Setzen nacheinander in jeder Ausbaueinheit, wobei immer nur eine Ausbaueinheit den Ablauf durchf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Hierzu nimmt das Klagepatent auf den Beitrag von Dr. Ing. K \u201eAutomatisierung des Strebausbaus zur besseren Pflege des Hangenden\u201c in der Zeitschrift Gl\u00fcckauf 101, Seiten 860-867 (Anlage D-K 16) Bezug, der eine elektrohydraulische Ausbausteuerung beschreibt, bei der der Ausbau in mehrere Gruppen eingeteilt ist, die auf breiter Front unabh\u00e4ngig voneinander gleichzeitig vorschreiten. Innerhalb einer Gruppe wird jedoch stets nur eine Ausbaueinheit bewegt. Um Ausbauversp\u00e4tungen zu vermeiden, werden kurze Schritte in relativ schneller Zeitfolge ausgef\u00fchrt, was allerdings den Zustand des Hangenden auf die Dauer wesentlich verschlechtert. Da vor dem Schreiten zun\u00e4chst ein Feld auf breiter Front freigelegt ist, kann der Ausbau der Gewinnungsmaschine nicht unmittelbar, sondern nur mit Versp\u00e4tung folgen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent erw\u00e4hnt sodann die elektrohydraulische Ausbausteuerung f\u00fcr untert\u00e4gige Gewinnungsbetriebe nach dem deutschen Patent 31 11 875 (Anlage D-K 7), bei der der Ablauf der Steuervorg\u00e4nge Rauben, Schreiten, Setzen innerhalb einer Gruppe \u00fcber einen Wahlschalter am Steuerger\u00e4t jeder beliebigen Ausbaueinheit im Streb ausgel\u00f6st werden kann. Eine Gruppe umfasst eine vorbestimmte Anzahl von Ausbaueinheiten ohne feste Gruppenzuordnung, die an beliebigen Ausbaueinheiten durch Bet\u00e4tigung des Wahlschalters gebildet und in Gang gesetzt werden kann, nachdem der Ablauf in der vorausgehenden Gruppe abgeschlossen ist. Der Ablauf der Steuervorg\u00e4nge vollzieht sich innerhalb der Gruppe in der vorgegebenen Reihenfolge der nebeneinander angeordneten Ausbaueinheiten, ohne dass eine Beeinflussung durch die Gewinnungsmaschine erfolgt.<\/p>\n<p>Aus dem deutschen Patent 34 43 954 (Anlage D-K 8) ist eine Steuerung f\u00fcr einzeln oder gruppenweise gesteuerte Ausbaueinheiten bekannt, dessen Rechnerprogramm es erm\u00f6glicht, dass ganze Gestellgruppen zur gleichen Zeit gleiche Steuerbewegungen ausf\u00fchren, wobei die Kohlesto\u00dfspreizen oder die R\u00fcckzylinder einer Gruppe gleichzeitig bet\u00e4tigt sowie mehrere Ausbaueinheiten gleichzeitig entspannt und danach wieder gesetzt werden. Die Schnittgeschwindigkeit der Gewinnungsmaschine nimmt keinen Einfluss auf die Ausbausteuerung.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seinem allgemeinen Beschreibungsteil weiter ausf\u00fchrt, ist die Schnittgeschwindigkeit moderner Gewinnungsmaschinen zwischenzeitlich so hoch, dass der Ausbau kaum mehr folgen kann und daher hinter der Maschine zur\u00fcckbleibt. Verschiedene hydraulisch bedingte Faktoren, insbesondere die Nenngr\u00f6\u00dfen der Ventile begrenzen den Zeitablauf des Schreitvorganges im Ausbau. Die Zeit von 10 Sekunden f\u00fcr den Ablauf in einer 1,5 m breiten Ausbaueinheit reicht schon nicht mehr aus, um einer Schr\u00e4mmaschine mit einer Schnittgeschwindigkeit von 10 m \/ Minute zu folgen. H\u00f6here Schnittgeschwindigkeiten f\u00fchren zwangsl\u00e4ufig zu einer Vergr\u00f6\u00dferung der freigelegten, unverbauten Hangendfl\u00e4che. Die Gewinnungsmaschine ist anzuhalten, um die durch Ausbauversp\u00e4tung entstehenden Nachteile f\u00fcr den gesamten Strebbereich zu vermeiden.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt dem Klagepatent das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, bei einer elektrohydraulischen Folgesteuerung die Schrittfolge der Ausbaueinheiten an die Gewinnung in der Weise anzupassen, dass der Ausbau ohne Versp\u00e4tung und ohne die notwendige Sicherung des Hangenden zu beeintr\u00e4chtigen der Schnittgeschwindigkeit der Gewinnungsmaschine folgen kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Steuerung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Es handelt sich um eine Folgesteuerung f\u00fcr hydraulischen Schreitausbau in einem Hochleistungsstreb mit elektrohydraulischen Steuervorrichtungen f\u00fcr den selbstt\u00e4tigen Ablauf von Rauben, Schreiten, Setzen bei den Ausbaueinheiten;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die Ausbaueinheiten werden dem Standort der Gewinnungsmaschine folgend durch jeweils eine Taste<\/p>\n<p>bet\u00e4tigt;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>das Hangende ist w\u00e4hrend des Ablaufs von mindestens jeder zweiten Ausbaueinheit unterst\u00fctzt;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>hinter der Gewinnungsmaschine wird eine in ihrer Ausdehnung von der Schnittgeschwindigkeit der Gewinnungsmaschine beeinflussbare Ablaufzone gebildet;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>in der Ablaufzone f\u00fchren einzelne Ausbaueinheiten in kontinuierlicher Folge und wechselseitiger Abh\u00e4ngigkeit voneinander den Ablauf gleichzeitig aus.<\/p>\n<p>Bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Steuerung &#8211; so das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung weiter &#8211; erfolgt der Ablauf des Schreitens in einer sich an die Maschinenzone anschlie\u00dfenden Ablaufzone, in der einzelne Ausbaueinheiten auch gleichzeitig vorschreiten k\u00f6nnen, wenn dies die Schnittgeschwindigkeit der vorauseilenden Gewinnungsmaschine erforderlich werden l\u00e4sst. Die Ausdehnung der Ablaufzone richtet sich nach dem Standort der Gewinnungsmaschine, der mit der Taste eingegeben wird. Sie erstreckt sich bis zu der nachfolgenden Sicherheitszone, in der die Ausbaueinheiten vorgezogen und gesetzt, die Schreitzylinder jedoch noch nicht auf F\u00f6rderer-R\u00fccken gestellt sind.<\/p>\n<p>Die Ausbaueinheiten schreiten zun\u00e4chst solange einzeln nacheinander vor, wie der Ablauf mit der Gewinnungsmaschine Schritt h\u00e4lt. Eine mehrere Ausbaueinheiten umfassende Ablaufzone wird erst dann gebildet, wenn der Abstand zwischen der Gewinnungsmaschine und dem zur\u00fcckstehenden Ausbau zunehmend gr\u00f6\u00dfer wird und der Ausbau hinter der Gewinnungsmaschine zur\u00fcckzubleiben droht. Mit dem gleichzeitigen Ablauf von mehreren Ausbaueinheiten wird das w\u00e4hrend der Gewinnung freigelegte Feld ohne Versp\u00e4tung zugebaut. W\u00e4hrend des gleichzeitigen Ablaufs ist sichergestellt, dass das Hangende durch mindestens jede zweite Ausbaueinheit unterst\u00fctzt und gesichert ist.<\/p>\n<p>Mit der Bet\u00e4tigung der Taste wird der Ablauf bei jeder zweiten Ausbaueinheit innerhalb der Ablaufzone ausgel\u00f6st, sofern beide benachbarten Ausbaueinheiten gesetzt sind.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist nicht dazu geeignet und auch nicht dazu bestimmt, von dem Merkmal 5 des Klagepatents Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>Das Merkmal 5 schreibt vor, wie die Ausbaueinheiten den Ablauf innerhalb der in dem Merkmal 4 n\u00e4her bezeichneten Ablaufzone auszuf\u00fchren haben:<\/p>\n<p>Der Ablauf soll durch einzelne in der Ablaufzone befindliche Ausbaueinheiten in kontinuierlicher Folge, wechselseitiger Abh\u00e4ngigkeit voneinander und gleichzeitig erfolgen.<\/p>\n<p>Durch die Vorgabe, einzelne der in der Ablaufzone befindlichen Ausbaueinheiten den Ablauf gleichzeitig ausf\u00fchren zu lassen, grenzt sich das Klagepatent von dem aus der Ver\u00f6ffentlichung \u201eAutomatisierung des Strebbaus zur besseren Pflege des Hangenden\u201c, Gl\u00fcckauf 101, S. 860 (Anlage D-K 16) ab. Bei der dort beschriebenen Ausbausteuerung ist der Ausbau in mehrere Gruppen eingeteilt, die auf breiter Front unabh\u00e4ngig voneinander vorschreiten. Innerhalb einer Gruppe wird jedoch stets nur eine Ausbaueinheit bewegt. Um Ausbauversp\u00e4tungen zu vermeiden, werden kurze Schritte in relativ schneller Zeitfolge ausgef\u00fchrt, was den Nachteil hat, dass sich der Zustand des Hangenden auf die Dauer wesentlich verschlechtert (Anlage D-K 1, Spalte 1, Zeilen 42 bis 50).<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seinem allgemeinen Beschreibungsteil zum Stand der Technik weiter ausf\u00fchrt, ist die Schnittgeschwindigkeit moderner Gewinnungsmaschinen zwischenzeitlich so hoch, dass der Ausbau kaum mehr folgen kann und hinter der Maschine zur\u00fcckbleibt. H\u00f6here Schnittgeschwindigkeiten f\u00fchren zu einer Vergr\u00f6\u00dferung der freigelegten unverbauten Hangendfl\u00e4che, mit der Folge, dass die Gewinnungsmaschine anzuhalten ist, um die durch die Ausbauversp\u00e4tung entstehenden Nachteile f\u00fcr den gesamten Strebbereich zu vermeiden (Anlage D-K 1, Spalte 2, Zeilen 20 bis 34).<\/p>\n<p>Einer Vergr\u00f6\u00dferung der freigelegten unverbauten Hangendfl\u00e4che will das Klagepatent durch die Bildung einer von der Schnittgeschwindigkeit der Gewinnungsmaschine beeinflussbaren Ablaufzone vorbeugen, innerhalb der einzelne Ausbaueinheiten den Ablauf gleichzeitig ausf\u00fchren. Hierzu hebt das Klagepatent in seinen Vorteilsangaben hervor, der Ablauf des Schreitens erfolge in einer sich an die Maschinenzone anschlie\u00dfenden Ablaufzone, in der einzelne Ausbaueinheiten auch gleichzeitig vorschreiten k\u00f6nnen, wenn dies die Schnittgeschwindigkeit der vorauseilenden Gewinnungsmaschine erforderlich werden l\u00e4sst. Die Ausbauarbeiten schreiten zun\u00e4chst einzeln nacheinander vor, wie der Ablauf mit der Gewinnung Schritt h\u00e4lt. Eine mehrere Ausbaueinheiten umfassende Ablaufzone wird erst dann gebildet, wenn der Abstand zwischen der Gewinnungsmaschine und dem zur\u00fcckstehenden Ausbau zunehmend gr\u00f6\u00dfer wird und der Ausbau hinter der Gewinnungsmaschine zur\u00fcckzubleiben droht. Mit dem gleichzeitigen Ablauf von mehreren Ausbaueinheiten wird das w\u00e4hrend der Gewinnung freigelegte Feld ohne Versp\u00e4tung zugebaut (Anlage D-K1, Spalte 2, Zeilen 46 bis 51 und Zeilen 58 bis 67).<\/p>\n<p>Indem das Merkmal 5 weiter anordnet, dass die Ausbaueinheiten den Ablauf in wechselseitiger Abh\u00e4ngigkeit voneinander durchf\u00fchren, tr\u00e4gt das Klagepatent einer in seinem Merkmal 3 gesondert hervorgehobenen allgemeinen bergbautechnischen Regel Rechnung, nach der benachbarte Ausbaueinheiten den Schreitvorgang nicht zeitgleich ausf\u00fchren sollen. Aus Gr\u00fcnden der Einsturzsicherung soll das Hangende zumindest von jeder zweiten Ausbaueinheit unterst\u00fctzt und gesichert werden (Anlage D-K1, Spalte 2, Zeile 65 bis Spalte 3, Zeile 2).<\/p>\n<p>Die technische Bedeutung der in dem Merkmal 5 schlie\u00dflich erhaltenen Vorgabe, nach der einzelne der Ausbaueinheiten den Ablauf in kontinuierlicher Folge ausf\u00fchren sollen, wird in den Vorteilsangaben zu der beanspruchten Lehre erl\u00e4utert, in denen es hei\u00dft, dass mit der Bet\u00e4tigung der Taste der Ablauf bei jeder zweiten Ausbaueinheit innerhalb der Ablaufzone ausgel\u00f6st wird, sofern beide benachbarten Ausbaueinheiten gesetzt sind (Anlage D-K1, Spalte 3, Zeilen 3 bis 6).<\/p>\n<p>Mit diesem Beschreibungsteil stellt das Klagepatent zum Merkmal des von den Ausbaueinheiten in kontinuierlicher Folge auszuf\u00fchrenden Ablaufs klar, dass der beanspruchten Lehre ein streng arithmetisches Verst\u00e4ndnis zugrunde liegt, nach dem die erste, dritte, f\u00fcnfte, etc. in der Ablaufzone befindliche Ausbaueinheit gemeinsam mit dem Ablauf beginnen k\u00f6nnen, wenn die beiden jeweils benachbarten Einheiten gesetzt sind.<\/p>\n<p>Eine andere Betrachtungsweise erschlie\u00dft sich dem Fachmann nicht aus dem in der Klagepatentschrift enthaltenen Ausf\u00fchrungsbeispiel. Zwar ist in der Figur 8 des Ausf\u00fchrungsbeispiels ein Betriebszustand in einem Hochleistungsstreb dargestellt, bei dem der Ablauf durch die von rechts gesehen neunte und zw\u00f6lfte Ausbaueinheit ausgef\u00fchrt wird, wobei die zehnte Ausbaueinheit gesetzt ist und sich zudem die neunte Ausbaueinheit auf F\u00f6rderer-R\u00fccken befindet, mit der Folge, dass auch f\u00fcr sie der Ablauf gesperrt ist. Zur Lehre des Klagepatents geben die Zeichnungen keinen sicheren Aufschluss, weil hierin Betriebszust\u00e4nde wiedergegeben sind, die aus technischer Sicht mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre unvereinbar sind. So soll nach der Figur 5 die von rechts gesehen sechste Ausbaueinheit einen Ablauf durchf\u00fchren, w\u00e4hrend sie sich in dem darauffolgenden durch die Figur 6 dargestellten Betriebszustand erst in einer Warteposition vor Ausf\u00fchrung des Ablaufs befindet. Warum in der Figur 8 entgegen allen anderen zeichnerischen Darstellungen kein Betriebszustand mit einen streng arithmetisch ausgef\u00fchrten Ablauf dargestellt ist, wird durch das Klagepatent nicht erl\u00e4utert. Dies vermochte auch die Kl\u00e4gerin nicht sinnvoll zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird das Rauben, Schreiten und Setzen der in der Ablaufzone befindlichen Ausbaueinheiten so gesteuert, dass einzelne Ausbaueinheiten den Ablauf gleichzeitig und unter Beachtung der bergbautechnischen Regel, nach der das Hangende von zumindest jeder zweiten Ausbaueinheit gesichert wird, ausf\u00fchren. Unter den einzelnen Ausbaueinheiten findet der Ablauf nicht nach streng arithmetischen Grunds\u00e4tzen in der Weise statt, dass die erste, dritte, f\u00fcnfte, etc. Ausbaueinheit den Ablauf durchzuf\u00fchren verm\u00f6gen, w\u00e4hrend die beiden zu ihnen benachbarten Einheiten jeweils gesetzt sind. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist es auch m\u00f6glich, dass die zweite und f\u00fcnfte Ausbaueinheit einen Ablauf durchf\u00fchren, w\u00e4hrend das Hangende von der ersten, dritten, vierten und sechsten Ausbaueinheit gest\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>Die in der Ablaufzone befindlichen Ausbaueinheiten f\u00fchren den Ablauf nicht in kontinuierlicher Folge aus, so dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht dazu geeignet und dazu bestimmt ist, von dem Merkmal 5 des Klagepatents Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 198 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Dr. H N L2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 243 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. Juli 2004 , Az. 4a O 303\/03<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[32,2],"tags":[],"class_list":["post-3598","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-32","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3598","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3598"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3598\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3601,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3598\/revisions\/3601"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3598"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3598"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3598"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}