{"id":3596,"date":"2015-03-26T17:00:11","date_gmt":"2015-03-26T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3596"},"modified":"2017-09-25T09:10:51","modified_gmt":"2017-09-25T09:10:51","slug":"4a-o-2214-elektrische-heizdecke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3596","title":{"rendered":"4a O 22\/14 &#8211; Elektrische Heizdecke"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02382<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. M\u00e4rz 2015, Az. 4a O 22\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leitsatz der Redaktion: <\/em><\/p>\n<p><em>Weil die Rechtsdurchsetzung durch den Inhaber mehrerer Patente durch \u00a7 145 PatG beschr\u00e4nkt wird, ist der Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift eng zu fassen, weswegen unter den Begriff derselben oder einer gleichartigen Handlung nur solche Handlungen zu fassen sind, die mit denjenigen aus dem Vorprozess \u00fcbereinstimmen oder die lediglich solche zus\u00e4tzlichen Merkmale aufweisen, bei denen es sich aufgrund des engen technischen Zusammenhangs aufdr\u00e4ngt, sie trotz des Schutzes durch verschiedene Patente in einer gemeinsamen Klage geltend zu machen. Dabei m\u00fcssen beide Patente einen so engen technischen Zusammenhang aufweisen, der vern\u00fcnftigerweise die gleichzeitige Durchsetzung in einem gemeinsamen Rechtsstreit gebietet. Selbst dann, wenn eine aus mehreren abgrenzbaren Bestandteilen bestehende Gesamtvorrichtung angegriffen ist, kommt \u00a7 145 PatG nicht schon dann zur Anwendung, wenn im Vorprozess dieselben Bestandteile f\u00fcr die Patentverletzung von Bedeutung waren.<\/em><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,<\/p>\n<p>elektrische Heizdecken mit einem l\u00e4nglichen Heizelement und\/oder ein l\u00e4ngliches Heizelement f\u00fcr Heizdecken, umfassend eine erste Leitereinrichtung, die W\u00e4rme f\u00fcr die Decke erzeugt und sich l\u00e4ngs des Elements erstreckt, eine zweite Leitereinrichtung, die sich l\u00e4ngs des Elements erstreckt, und eine Schmelzschicht zwischen der ersten und der zweiten Leitereinrichtung, die so ausgew\u00e4hlt, gestaltet und konstruiert oder anderweitig gebildet ist, dass sie einen negativen Temperaturkoeffizienten (NTC) aufweist, und eine elektronische Steuereinrichtung, die auf das Erfassen einer \u00c4nderung des Widerstands der Schmelzschicht eingestellt ist, um die Stromversorgung zur Leitereinrichtung zum Verhindern der Zerst\u00f6rung der Schmelzschicht zu \u00e4ndern, wobei das Element ferner eine Schmelzdetektionsschaltung zum Detektieren des Schmelzens der Schmelzschicht und zum Abbrechen der Stromversorgung zur ersten Leitereinrichtung in dem Fall, dass die Steuereinrichtung ausf\u00e4llt, hat,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 9. Februar 2006 vorgenommen haben.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen \u00fcber entsprechende Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. seit dem 9. Februar 2006, und zwar \u00fcber<\/p>\n<p>a. Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<br \/>\nb. Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise,<br \/>\nc. Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,<br \/>\nd. Namen und Anschriften der Lieferanten und sonstiger Vorbesitzer,<br \/>\ne. Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreise unter Vorlage von Angeboten sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nf. den ermittelten Gewinn unter Nennung der einzelnen aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und der jeweiligen Kostenfaktoren,<br \/>\ng. der einzelnen Webetr\u00e4ger, deren Auflage, H\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten \u00f6ffentlich bestellten Wirtschaftspr\u00fcfer oder vereidigten Buchpr\u00fcfer, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn beauftragen und erm\u00e4chtigen\u201a auf konkrete Fragen der Kl\u00e4gerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; und die Beklagten zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 30. April 2006 im Besitz Dritter befindlichen Ger\u00e4te aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>V. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag von 9.014,80 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2014 zu zahlen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 EUR.<\/p>\n<p>VIII. Der Streitwert wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die unmittelbare Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, die A GmbH &amp; Co. KG, ist seit dem 9. Februar 2006 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 036 XXX (Anlage K 1, als deutsche \u00dcbersetzung unter dem Registerzeichen DE 698 96 XXX T2 als Anlage K 3; im Folgenden: Klagepatent und zitiert nach der deutschen \u00dcbersetzung), das unter Inanspruchnahme einer britischen Priorit\u00e4t vom 5. Dezember 1997 (GB 9725XXX) am 2. Dezember 1998 angemeldet und am 20. September 2000 offengelegt und f\u00fcr welches der Hinweis auf die Erteilung am 17. Juli 2002 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Verbesserung an Heizdecken oder dergleichen. Die Beklagte zu 1) hat das Klagepatent mit Schriftsatz vom 15. Januar 2014 (Anlage K 4) angegriffen durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche 1 und 13 des Klagepatents lauten:<\/p>\n<p>\u201e1. L\u00e4ngliches Heizelement (20X) f\u00fcr eine elektrische Heizdecke, umfassend eine erste Leitereinrichtung (12X), die W\u00e4rme f\u00fcr die Decke erzeugt und sich l\u00e4ngs des Elements (20X) erstreckt, eine zweite Leitereinrichtung (16X), die sich l\u00e4ngs des Elements (20X) erstreckt, und eine Schmelzschicht (14X) zwischen der ersten und der zweiten Leitereinrichtung, die so ausgew\u00e4hlt, gestaltet und konstruiert oder anderweitig gebildet ist, dass sie einen negativen Temperaturkoeffizienten (NTC) aufweist, und eine elektronische Steuereinrichtung (30X), die auf das Erfassen einer \u00c4nderung des Widerstands der Schmelzschicht (14K) eingestellt ist, um die Stromversorgung zur Leitereinrichtung (12X) zum Verhindern der Zerst\u00f6rung der Schmelzschicht zu \u00e4ndern, wobei das Element ferner eine Schmelzdetektionsschaltung (28X, 50X, 52X, 46X, 1 6X, 12X) zum Detektieren des Schmelzens der Schmelzschicht (14X) und zum Abbrechen der Stromversorgung zur ersten Leitereinrichtung (12X) in dem Fall, dass die Steuereinrichtung (30X) ausf\u00e4llt, hat.<\/p>\n<p>13. Elektrische Heizdecke mit einem Heizelement nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 12.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und veranschaulichen dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen:<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt den Schaltplan einer ersten Ausf\u00fchrungsform eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Heizelements, Figur 3 den Schaltplan einer weiteren Ausf\u00fchrungsform. Figur 2 ist die Seitenansicht des im Schaltplan nach Figur 2 verwendeten Heizelements.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, hat Heizkissen unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) in der Bundesrepublik Deutschland an die Handelsfirma C verkauft, die wiederum Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an Endverbraucher verkauft hat. Die von der Kl\u00e4gerin beauftragten Privatgutachter Prof. Dr. D und Dr. E haben ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform untersucht und hierzu am 3. Dezember 2013 ein schriftliches Privatgutachten (Anlage K 8) erstattet.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 26. April 2013 (Az. 21 O 10434\/12, Anlage KR 1) wies das Landgericht M\u00fcnchen I eine Klage der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) ab, mit der die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 634 XXX B1 (Anlage K 10) gegen den Vertrieb derselben angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geltend gemacht hatte. Eine von ihr hiergegen eingelegte Berufung nahm die Kl\u00e4gerin in Ausf\u00fchrung eines Vergleichs zwischen ihr und der Beklagten zu 1) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Durch anwaltliches Schreiben vom 27. Dezember 2013 (Anlage K 9) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) wegen einer Verletzung des Klagepatents ab und forderte sie vergeblich auf, eine Verpflichtung zur Erstattung vorgerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten aus einem Gegenstandswert in H\u00f6he von 300.000,00 EUR und zu einem Geb\u00fchrensatz von jeweils 1,8, mithin in H\u00f6he von insgesamt 9.014,80 EUR bis zum 15. Januar 2014 anzuerkennen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, der Zul\u00e4ssigkeit der vorliegenden Klage stehe, auch soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet, nicht die vorherige Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus dem EP 1 634 XXX B1 entgegen. Dieses im Vorprozess geltend gemachte Patent betreffe einen vom Klagepatent verschiedenen technischen Aspekt, so dass bei der gebotenen engen Auslegung der \u00a7 145 PatG der f\u00fcr dessen Anwendung zu fordernde enge technische Zusammenhang zwischen mehreren Patenten vorliegend nicht zu bejahen sei.<\/p>\n<p>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Hiernach sei nicht erforderlich, dass die Steuereinrichtung ausschlie\u00dflich entweder eine \u00c4nderung des Widerstandes der Schmelzschicht mit negativem Temperaturkoeffizienten oder die \u00c4nderung des Widerstandes eines zus\u00e4tzlich ausgef\u00fchrten Sensordrahtes mit positivem Temperaturkoeffizienten erfasse. Die Erfassung einer Spannung, die von beiden Widerstandswerten abh\u00e4nge, und damit die Erfassung der \u00c4nderung beider Werte sei klagepatentgem\u00e4\u00df ausreichend. Dass dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschehe, werde durch das Privatgutachten (Anlage K 8) belegt. Hinsichtlich der Schmelzdetektionseinrichtung setze das Klagepatent lediglich voraus, dass beim Schmelzen der Schmelzschicht dies in irgendeiner geeigneten Weise durch die Schaltung erfasst werde und dadurch das Abbrechen der Stromversorgung der heizenden ersten Leitereinrichtung gew\u00e4hrleistet sei.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich macht die Kl\u00e4gerin geltend, das Klagepatent sei rechtsbest\u00e4ndig und seine Vernichtung im parallelen Nichtigkeitsverfahren nicht zu erwarten. Die neuheitssch\u00e4dlich eingewandte EP 0 562 XXX A2 \/ Entgegenhaltung NK8 offenbare jedenfalls keine Steuereinrichtung, welche eine \u00c4nderung des Widerstandes der Schmelzschicht zu dem Zweck erfasse, die Stromversorgung zu \u00e4ndern. Die dort offenbarte Heiz-Kontrolleinrichtung werde durch die Widerstands\u00e4nderung nicht beeinflusst, der au\u00dferdem offenbarte Transistor T1 fungiere lediglich als Schalter, aber nicht als Steuereinrichtung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent EP 1 036 XXX B1 anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage der Beklagten (Az.: 6 Ni 2\/14 (EP)) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten wenden ein, die Klage sei gem\u00e4\u00df \u00a7 145 PatG unzul\u00e4ssig. Im Verh\u00e4ltnis des im Vorprozess geltend gemachten EP 1 634 XXX B1 zum Klagepatent gelte das Konzentrationsgebot. Beide Patente betr\u00e4fen in ihrem Kern jeweils die Steuerung des Heizstroms und damit den Schutz vor \u00dcberhitzung. Es h\u00e4tte sich der Kl\u00e4gerin aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gemeinsam aus beiden Patenten anzugreifen. Indem die Kl\u00e4gerin dies unterlie\u00df, habe sie schuldhaft gehandelt.<\/p>\n<p>In der Sache sind die Beklagten der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache deswegen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil durch das kl\u00e4gerische Privatgutachten jedenfalls nicht nachgewiesen sei, dass die Steuereinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich daf\u00fcr eingerichtet sei, die \u00c4nderung des Widerstands der Schmelzschicht zu erfassen. Das Privatgutachten beruhe bei der Feststellung, dass die Steuereinheit eine solche Widerstands\u00e4nderung erfassen k\u00f6nne, auf einer Untersuchung der Schaltung in einem manipulierten Zustand. Die gleichzeitige Erfassung der Widerstands\u00e4nderung in der Schmelzschicht und im Sensordraht entspreche indes nicht der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Auch verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Schmelzdetektionseinrichtung. Die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehene Kurzschlussschaltung gehe nicht \u00fcber die aus dem Stand der Technik vorbekannten Vorrichtungen hinaus.<\/p>\n<p>Ferner machen die Beklagten geltend, das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen und im parallelen Nichtigkeitsverfahren vernichtet werden. Seine technische Lehre sei gegen\u00fcber dem priorit\u00e4tsgebenden Dokument WO 99\/30XXX A1 (Anlage NK 3 im Nichtigkeitsverfahren, als deutsche \u00dcbersetzung in Anlage KR 4a zur Gerichtsakte gereicht) insofern erweitert, als urspr\u00fcnglich lediglich ein thermisches Schmelzsystem der aus dem Stand der Technik vorbekannten Art offenbart sei, nicht aber eine Schmelzdetektionseinrichtung. Au\u00dferdem sei die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre jedenfalls gegen\u00fcber der EP 0 562 XXX A2 \/ Entgegenhaltung NK8 nicht neu, die sowohl in Gestalt einer Heiz-Kontrolleinrichtung als auch eines Transistors jeweils eine Steuereinrichtung offenbare, welche, was der Fachmann mindestens mitlese, eine \u00c4nderung des Widerstands der isolierenden Schmelzschicht erfasse.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf das parallele Nichtigkeitsverfahren umgekehrten Rubrums auszusetzen.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Heizdecken sowie allgemein Tuchwaren wie beispielsweise Polster oder Sitzw\u00e4rmer, die mit elektrischen Heizelementen versehen sind.<\/p>\n<p>Vorbekannt sind herk\u00f6mmliche Heizdecken mit einem Heizelement in Form einer langen, r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Baugruppe, welche einen Innenkern mit einem darum herum gewickelten ersten Widerstandsheizleiter, einer diesen inneren Leiter \u00fcberlagernden Plastikschmelzr\u00f6hre und einem auf der Plastikschmelzr\u00f6hre aufgewickelten zweiten Widerstandsheizleiter. Die Widerstandsheizleiter sind auf einer Seite an einem Wechselstromversorgungsger\u00e4t angeschlossen, an der anderen Seite an einem Einweggleichrichter, damit nur Halbwellen einer Art den Leiter passieren. \u00dcberhitzt eine solche herk\u00f6mmliche Heizdecke, schmilzt die Plastikr\u00f6hre, so dass die Leiter entweder kurzgeschlossen oder von Einwegstrom durchflossen werden, was jedenfalls feststellbar ist und ein Abstellen der Stromzufuhr veranlasst. Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass der bei einer \u00dcberhitzung eintretende Schmelzzustand irreparabel ist und die Heizdecke nutzlos macht.<\/p>\n<p>Zur Vermeidung dieses Nachteils sind Heizdecken vorbekannt mit Heizelementen, bei denen sich ein dritter Leiter innerhalb des inneren Kerns befindet und der durch ein speziell dotiertes PVC mit Hei\u00dfleitercharakteristik, also mit negativem Temperaturkoeffizient (NTC) vom inneren Widerstandsheizleiter isoliert ist. Bei steigender Temperatur sinkt der elektrische Widerstand der isolierenden PVC-Schicht, die zwar einen hohen Widerstandswert aufweist, bei Temperaturen von etwa 70 Grad Celsius immerhin in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von mehreren hundert Ohm. Gleichwohl l\u00e4sst sich auf diese Weise eine Widerstands\u00e4nderung bei Erhitzung des Heizelements feststellen und die Stromversorgung in Abh\u00e4ngigkeit von der Temperatur \u00e4ndern, um eine \u00dcberhitzung abzuwenden. Diese Gestaltung kritisiert das Klagepatent als nachteilig, weil das Heizelement durch das NTC-Material dicker und weniger biegsam und au\u00dferdem kostspieliger wird. Au\u00dferdem muss auch bei einem solchen Dreileitertyp bei einem Ausfall des Dreileitersystems der Schmelzmodus funktionieren. \u00dcberdies ist es schwierig, eine einheitliche Charakteristik \u00fcber den gesamten Verlauf des Heizelements zu erzielen, so dass eine Kalibrierungsregelung erforderlich ist.<\/p>\n<p>Ebenfalls als vorbekannt w\u00fcrdigt das Klagepatent ein PTC-Verfahren, also ein System mit einem Material mit positivem Temperaturkoeffizienten, bei dem ein von zwei Sammelschienen gespeistes kohlenstoffimpr\u00e4gniertes Polymer ein selbstregulierendes Element bildet, was aber teuer und schwierig herzustellen und volumin\u00f6s ist und bei in Europa typischen Netzspannungen zum Ausfall neigt. Gleichfalls vorbekannte Systeme mit Bimetallstreifen erh\u00f6hen Kosten und Gr\u00f6\u00dfe der Vorrichtung und sind schwer zu installieren.<\/p>\n<p>Aus der FR-A-590 XXX (Anlage K 4) ist ein Heizelement mit einer NTC-Schicht zwischen zwei Leitern bekannt, bei dem bei einer \u00dcberhitzung an zwei Messpunkten unterschiedliche Widerstandswerte zwischen den Leitern auftreten und deshalb ein Potentialunterschied feststellbar ist. Die US-A-3 375 XXX offenbart ein Heizelement, bei dem Spannung in den Leitern von einer NTC-Schicht zwischen den Leitern bestimmt wird. Die GB-A-1 423 XXX schlie\u00dflich lehrt ein l\u00e4ngliches Heizelement mit einer NTC-Schicht. Diese drei genannten Schriften erw\u00e4hnt das Klagepatent, ohne sie n\u00e4her zu w\u00fcrdigen oder ihre Lehre als nachteilig zu kritisieren.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Seite 4, erster Absatz), eine Heizdecke bereitzustellen, die im Gegensatz zum Dreileitertyp vom Zweileitertyp ist, bei der aber die Feststellung eines \u00dcberhitzungszustandes nicht mit einer Zerst\u00f6rung des Heizelements einhergeht.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinen Anspr\u00fcchen 1 und 13 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Elektrische Heizdecke mit einem l\u00e4nglichen Heizelement (20X).<\/p>\n<p>2. Das Heizelement (20X) umfasst eine erste Leitereinrichtung (12X), die W\u00e4rme f\u00fcr die Decke erzeugt und sich l\u00e4ngs des Elements (20X) erstreckt.<\/p>\n<p>3. Das Heizelement (20X) umfasst eine zweite Leitereinrichtung (16X), die sich l\u00e4ngs des Elements (20X) erstreckt.<\/p>\n<p>4. Das Heizelement (20X) umfasst eine Schmelzschicht (14X) zwischen der ersten (12X) und der zweiten (16X) Leitereinrichtung.<\/p>\n<p>5. Die Schmelzschicht (14X) ist so ausgew\u00e4hlt, gestaltet und konstruiert oder anderweitig gebildet, dass sie einen negativen Temperaturkoeffizienten (NTC) aufweist.<\/p>\n<p>6. Das Heizelement (20X) umfasst eine elektronische Steuereinrichtung (30X), die auf das Erfassen einer \u00c4nderung des Widerstands der Schmelzschicht (14X) eingestellt ist.<\/p>\n<p>7. Die Steuereinrichtung (30X) ist auf das Erfassen einer \u00c4nderung des Widerstands der Schmelzschicht (14X) eingestellt, um die Stromversorgung zur Leitereinrichtung (12X) zum Verhindern der Zerst\u00f6rung der Schmelzschicht zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>8. Das Heizelement hat ferner eine Schmelzdetektionsschaltung (28X, 50X, 52X, 46X, 16X, 12X) zum Detektieren des Schmelzens der Schmelzschicht (14X) und zum Abbrechen der Stromversorgung zur ersten Leitereinrichtung(12X) in dem Fall, dass die Steuereinrichtung ausf\u00e4llt.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Klage ist, auch soweit sie gegen die Beklagte zu 1) gerichtet ist, zul\u00e4ssig. Dem steht nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin dieselbe angegriffene Ausf\u00fchrungsform, gegen die sich auch die vorliegende Klage richtet, wegen Verletzung des EP 1 634 XXX B1 angegriffen hat. Der Beklagten zu 1) kann sich nicht auf die prozessuale Einrede aus \u00a7 145 PatG berufen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n\u00a7 145 PatG begr\u00fcndet ein Prozesshindernis f\u00fcr den Inhaber mehrerer Patente, die durch dieselbe oder eine gleichartige Handlung verletzt werden, deren Verletzung unter dieser Voraussetzung aber nur in derselben Klage geltend gemacht werden kann. Weil die Rechtsdurchsetzung durch den Inhaber mehrerer Patente hierdurch beschr\u00e4nkt wird, ist der Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift eng zu fassen, weswegen unter den Begriff derselben oder einer gleichartigen Handlung nur solche Handlungen zu fassen sind, die mit demjenigen aus dem Vorprozess \u00fcbereinstimmen oder die lediglich solche zus\u00e4tzlichen Merkmale aufweisen, bei denen es sich aufgrund des engen technischen Zusammenhangs aufdr\u00e4ngt, sie trotz des Schutzes durch verschiedene Patente in einer gemeinsamen Klage geltend zu machen (BGH GRUR 2011, 411 \u2013 Raffvorhang; insoweit zustimmend K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. Rdn. 1522). Selbst dann, wenn eine aus mehreren abgrenzbaren Bestandteilen bestehende Gesamtvorrichtung angegriffen ist, kommt \u00a7 145 PatG nicht schon dann zur Anwendung, wenn im Vorprozess dieselben Bestandteile f\u00fcr die Patentverletzung von Bedeutung waren (BGH a.a.O; K\u00fchnen a.a.O.). Vielmehr m\u00fcssen beide Patente einen so engen technischen Zusammenhang aufweisen, der vern\u00fcnftiger Weise die gleichzeitige Durchsetzung in einem gemeinsamen Rechtsstreit gebietet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nHiernach ist vorliegend nicht von derselben oder einer gleichartigen Handlung auszugehen, f\u00fcr welche die Verletzung des EP 1 634 XXX B1 einerseits und die des Klagepatents andererseits geltend gemacht werden k\u00f6nnte. F\u00fcr das EP 1 634 XXX B1 hat das Landgericht M\u00fcnchen I, von den Parteien unbeanstandet, folgende Merkmalsgliederung zugrunde gelegt (Anlage R 1, Seite 12f.):<\/p>\n<p>a) Schmiegsames elektrisches W\u00e4rmeger\u00e4t mit<br \/>\nb) einer einen schmiegsamen Tr\u00e4ger und eine darin eingelegte Heizkordel aufweisenden W\u00e4rmevorrichtung,<br \/>\nc) mindestens einem in zumindest einem Heizkreis angeordneten Steuerglied f\u00fcr einen Heizstrom und<br \/>\nd) einer auf dieses wirkenden Ansteuerschaltung, wobei<br \/>\ne) die Ansteuerschaltung eine Zeitsteuerschaltung aufweist, mittels deren<br \/>\ne1) zum Erzeugen einer erh\u00f6hten Anfangstemperatur an der Oberfl\u00e4che des Tr\u00e4gers<br \/>\ne2) w\u00e4hrend einer vorgegebenen Anfangszeitdauer<br \/>\ne3) eine Heizleistung steuerbar oder regelbar ist, die gegen\u00fcber einer nachfolgenden durch einen Sollwert bestimmten Dauerbetriebsphase erh\u00f6ht ist,<br \/>\nf) w\u00e4hrend in der Dauerbetriebsphase<br \/>\nf1) eine Heizleistung zum Bewirken einer niedrigeren Oberfl\u00e4chentemperatur des Tr\u00e4gers als die Anfangstemperatur einregelbar ist oder<br \/>\nf2) nach der Anfangszeitdauer eine Abschaltung des Heizstroms erfolgt,<br \/>\ng) w\u00e4hrend der Anfangszeitdauer ist gem\u00e4\u00df einem \u00fcberh\u00f6hten Sollwert die erh\u00f6hte Anfangstemperatur an der Oberfl\u00e4che des Tr\u00e4gers auf eine maximale Oberfl\u00e4chentemperatur steuerbar oder regelbar,<br \/>\ng1) die oberhalb der f\u00fcr einen unbeaufsichtigten Betrieb in der Dauerbetriebsphase zugelassenen, entsprechend dem Sollwert niedrigeren Oberfl\u00e4chentemperatur des Tr\u00e4gers liegt<br \/>\ng2) und bei der Sicherheitsbestimmungen des W\u00e4rmeger\u00e4ts und die Temperaturvertr\u00e4glichkeit des Benutzers eingehalten sind.<\/p>\n<p>Der Streit der Parteien bezog sich im Vorprozess auf die Merkmale g) und g1), n\u00e4mlich auf die Frage, ob ein Sollwert der Oberfl\u00e4chentemperatur der Heizdecke angenommen werden kann, wenn, wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nach dem kl\u00e4gerischen Vorbringen der Fall ist, der Heizstrom nach 90 Minuten abgeschaltet wird und nur die Kontrollfunktionen aufrecht erhalten bleiben.<\/p>\n<p>An einer gleichartigen Handlung im Sinne von \u00a7 145 PatG fehlt es somit, weil im Vorprozess eine technische Lehre geltend gemacht wurde, bei welcher der Gefahr einer \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Erw\u00e4rmung eines elektrischen W\u00e4rmeger\u00e4ts durch die zeitliche Abfolge mithilfe einer Zeitsteuerschaltung (Merkmal e) der obigen Merkmalsgliederung aus dem Vorprozess) zeitlich abgegrenzter Betriebsphasen in der Weise begegnet wird, dass eine maximale Oberfl\u00e4chentemperatur (gem\u00e4\u00df der obigen Merkmalsgruppe g)) nur in einer Anfangszeitdauer angesteuert wird, w\u00e4hrend in der daran nach bestimmter Zeit jedenfalls und unabh\u00e4ngig von der erreichten Oberfl\u00e4chentemperatur anschlie\u00dfenden Dauerbetriebsphase (gem\u00e4\u00df obiger Merkmalsgruppe f)) lediglich eine niedrigere Oberfl\u00e4chentemperatur einregelbar ist und au\u00dferdem der Heizstrom abgeschaltet wird. Die Umsetzung dieser technischen Lehre setzt andere Elemente und Bauteile der Vorrichtung voraus als die Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre, welche auf einen Schutz vor \u00dcberhitzung zum einen durch Erfassung des Widerstands einer Schmelzschicht und zum anderen durch das Detektieren des Schmelzens einer Schmelzschicht gerichtet ist. Die im Vorprozess streitgegenst\u00e4ndliche Lehre setzt insbesondere das Vorsehen einer Schmelzschicht mit negativem Temperaturkoeffizienten zwischen zwei Leitereinrichtungen (Merkmale 2., 3., 4. und 5.) des Klagepatents nicht voraus. Sollte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wie von der Kl\u00e4gerin im Vorprozess geltend gemacht, die technische Lehre des im Vorprozess streitgegenst\u00e4ndlichen Patents verwirklichen, gesch\u00e4he dies mithin jedenfalls durch andere Bestandteile als durch die Schmelzschicht, die Voraussetzung f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ist.<br \/>\nEs liegt auch sonst keine gleichartige Handlung im Sinne von \u00a7 145 PatG vor. Die technische Lehre des Klagepatents ist darauf gerichtet, die Erhitzung des Heizelements \u00fcber bestimmte Temperaturen hinaus zu verhindern, wobei die erste in diesem Sinne kritische Temperatur so niedrig liegt, dass sich gem\u00e4\u00df Merkmal 5., 6. und 7. des Klagepatents der Widerstand der Schmelzschicht aufgrund der gestiegenen Temperatur bereits so weit verringert, dass die Stromversorgung zur heizenden Leitereinrichtung ge\u00e4ndert, n\u00e4mlich verringert wird. Eine zweite, h\u00f6her liegende kritische Temperatur kann gem\u00e4\u00df Merkmal 8. des Klagepatents nur erreicht werden, wenn die Steuereinrichtung, welche die erste, niedriger liegende kritische Temperatur vermittels des verringerten Widerstands erfasst, ausf\u00e4llt. Wird die zweite kritische Temperatur indes erreicht, f\u00fchrt das zum Schmelzen der Schmelzschicht, was wiederum detektiert wird und zum \u2013 dann endg\u00fcltigen \u2013 Abbrechen der Stromversorgung der heizenden Leitereinrichtung f\u00fchrt. Anders als bei der im Vorprozess streitgegenst\u00e4ndlichen technischen Lehre sind nach der technischen Lehre des Klagepatents bestimmte Temperaturschwellen bedeutsam, und zwar unabh\u00e4ngig davon, nach welcher Betriebszeit und in welcher Betriebsphase diese Temperaturen erreicht werden. Umgekehrt betrachtet kommt es nach der im Vorprozess streitgegenst\u00e4ndlichen technischen Lehre auf die erreichte Temperatur nicht an, sondern alleine darauf, welche Zeit in welcher Betriebsphase verstrichen ist. Dementsprechend bedarf es dort, anders als beim Klagepatent, auch keiner Lehre dazu, in welcher Weise und mit welchen technischen Mitteln das Erreichen bestimmter Temperaturen detektiert oder erfasst werden soll.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 alleine die Verwirklichung der Merkmale 6 und 7 sowie des Merkmals 8 im Streit. Indes l\u00e4sst sich auch die Verwirklichung dieser Merkmale feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmale 6 und 7 sind in der Weise auszulegen, dass eine \u00c4nderung des Widerstands der Schmelzschicht (14X) die Steuereinrichtung (30X) in der Weise beeinflusst, dass diese wiederum die Stromversorgung der Leitereinrichtung in einer Weise ver\u00e4ndert, die einer weiteren Erhitzung der Schmelzschicht und dadurch deren Zerst\u00f6rung durch Schmelzen entgegen wirkt. Indes ist die Lehre der Merkmale 6. und 7. nicht auf eine Wirkungsweise der Steuereinrichtung beschr\u00e4nkt, bei der diese ausschlie\u00dflich eine \u00c4nderung des Widerstands der Schmelzschicht, jedoch keine anderen Parameter erfasst.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDiese Auslegung ergibt sich auf Grundlage des technischen Wortsinns des f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents gem\u00e4\u00df Art. 69 Satz 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen Wortlauts der Anspr\u00fcche 1 und 13 in ihrem Zusammenhang. Der Fachmann erkennt vor dem technischen Hintergrund der gem\u00e4\u00df Merkmal 2. aufgrund ihres elektrischen Widerstandes heizenden Leitereinrichtung und der Bezeichnung der zwischen dieser und einer weiteren Leitereinrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 4. liegenden Schicht als Schmelzschicht, dass in Abh\u00e4ngigkeit vom zugef\u00fchrten Strom durch die heizende Leitereinrichtung eine Temperatur erreicht werden kann, bei der die Schmelzschicht schmilzt und die beiden Leitereinrichtungen zueinander in elektrisch leitenden Kontakt geraten, also kurzgeschlossen werden. Ferner entnimmt er Merkmal 5., dass aufgrund des negativen Temperaturkoeffizienten eine Temperaturerh\u00f6hung schon dann eine Auswirkung auf einen elektrischen Stromfluss zwischen den beiden Leitereinrichtungen haben kann, bevor die Schmelzschicht schmilzt. Das f\u00fchrt den Fachmann zu der Erkenntnis, dass noch vor dem Eintreten einer die Vorrichtung irreversibel zerst\u00f6renden, n\u00e4mlich die Schmelzschicht schmelzenden Temperatur, bereits elektrische Ladung durch die Schmelzschicht hindurch flie\u00dfen kann.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang entnimmt der Fachmann den Merkmalen 6. und 7., die er in engem Zusammenhang versteht, dass der ver\u00e4nderliche Widerstand der Schmelzschicht und der damit einhergehende Stromfluss durch die Schmelzschicht hindurch zum einen durch eine elektronische Steuereinrichtung erfasst werden kann (Merkmal 6.) und dieser Umstand zum anderen mithilfe der Steuereinrichtung dazu genutzt werden kann, die Stromversorgung der heizenden Leitereinrichtung so zu beeinflussen, dass ein weiterer Temperaturanstieg und die Zerst\u00f6rung der Schmelzschicht abgewendet werden k\u00f6nnen. Daher versteht der Fachmann die Lehre der Merkmale 6. und 7. als Lehre von einer Sicherung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung nicht nur vor einer \u00dcberhitzung \u00fcberhaupt, sondern bereits vor einer solchen \u00dcberhitzung, die zu einer Zerst\u00f6rung der Schmelzschicht f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Best\u00e4rkt wird der Fachmann in diesem Verst\u00e4ndnis mit Blick auf Merkmal 8., gem\u00e4\u00df dem die Schmelzschicht klagepatengem\u00e4\u00df ungeachtet der in den Merkmalen 6. und 7. gelehrten Sicherung gleichfalls als Sicherung wirken soll, indem n\u00e4mlich das Schmelzen der Schmelzschicht eine Schmelzdetektionsschaltung dazu veranlasst, die Stromversorgung der ersten, heizenden Leitereinrichtung endg\u00fcltig zu unterbinden, allerdings nur in dem Fall, dass die Sicherung gem\u00e4\u00df Merkmalen 6. und 7. deshalb wirkungslos ist, weil die daf\u00fcr vorausgesetzte Steuereinrichtung ausf\u00e4llt. Der Anspruchswortlaut f\u00fchrt den Fachmann daher zu dem Verst\u00e4ndnis, dass der in den Merkmalen 6. und 7. gelehrte technische Wirkzusammenhang zwar eine Sicherung vor \u00dcberhitzung bedeutet, aber in der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung daneben eine weitere Sicherung, n\u00e4mlich durch Detektion des Schmelzens der Schmelzschicht gem\u00e4\u00df Merkmal 8. ausgef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>Damit gelangt der Fachmann zu der Erkenntnis, dass die vor \u00dcberhitzung sichernde Funktion gem\u00e4\u00df den Merkmalen 6. und 7. nicht abschlie\u00dfend ist, vielmehr klagepatengem\u00e4\u00df weitere Ma\u00dfnahmen zum Schutz vor \u00dcberhitzung der Vorrichtung ausgef\u00fchrt sind, und dass deshalb die Steuereinrichtung in ihrer Wirkungsweise nicht darauf beschr\u00e4nkt sein muss, eine \u00c4nderung des Widerstands der Schmelzschicht zu erfassen (Merkmal 6.) und eine \u00c4nderung der Stromversorgung nur von der \u00c4nderung dieses Widerstands abh\u00e4ngig zu machen (Merkmal 7.). F\u00fcr das gegenteilige, engere und von den Beklagten geltend gemachte Verst\u00e4ndnis, die Steuereinrichtung d\u00fcrfe alleine auf die Erfassung der \u00c4nderung des Widerstands der Schmelzschicht eingerichtet sein, bietet der Anspruchswortlaut keinen Anhaltspunkt.<\/p>\n<p>Die genannte Auslegung wird gest\u00fctzt durch die Beschreibung, die gem\u00e4\u00df Art. 69 Satz 2 EP\u00dc bei der Auslegung des Anspruchswortlauts heranzuziehen ist. In der Beschreibung wird es gerade als Vorteil einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung herausgestellt, dass sie \u00fcber einen mehrfachen Schutz vor \u00dcberhitzung verf\u00fcgt, wenn es hei\u00dft (Seite 10, letzter Absatz, \u00fcbergreifend auf Seite 11 der nachstehend und im Folgenden zitierten deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents gem\u00e4\u00df Anlage K 3):<\/p>\n<p>\u201eIm Wesentlichen gibt es in der abgebildeten Schaltung drei Steuersysteme, umfassend: ein kontinuierliches \u00dcberhitzungsschutzsystem, das eine Zerst\u00f6rung bei \u00dcberhitzung verhindert (\u00e4hnlich dem in Fig. 1 beschriebenen), ein Pr\u00e4zisionstemperaturregelsystem, ebenfalls \u00e4hnlich Fig. 1, das es dem Benutzer erlaubt, die Betriebstemperatur des Elements feineinzustellen, und ein Schmelzsystem, bei dem die Stromversorgung abgebrochen wird, wenn die Schmelzschicht 14X ausf\u00e4llt. Der Vorteil dieser Erfindung besteht in dieser Ausgestaltung darin, dass der Sensordraht 12X in allen diesen Steuerelementen eine Rolle spielt.\u201c<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzt wird dieser Hinweis durch die Darstellung dieser drei Steuersysteme als technisch vorteilhaft (Seite 13, zweiter Absatz):<\/p>\n<p>\u201eAus dem Obigen geht hervor, dass die Anordnung von Fig. 2 und Fig. 3 tats\u00e4chlich einen dreifachen \u00dcberhitzungsschutz hat. Es gibt kein anderes System, dass derartige hochentwickelte Technik in derart einfacher Konfiguration bietet.\u201c<\/p>\n<p>Zwar bezieht sich diese Angabe auf eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, n\u00e4mlich diejenige mit dem in Figur 3 dargestellten Schaltbild. Aus dem Nebeneinander der Lehren in Merkmal 6. und 7. einerseits und in Merkmal 8. andererseits erkennt der Fachmann indes, dass der Vorteil mehrerer, in ihrer Wirkungsweise voneinander unabh\u00e4ngiger Sicherungen klagepatentgem\u00e4\u00df immer besteht.<\/p>\n<p>Mit Blick auf das insoweit zeichnerisch und in der Beschreibung erl\u00e4uterte Ausf\u00fchrungsbeispiel erkennt der Fachmann, dass bei dieser Ausgestaltung eine weitere Sicherung zu den in den Merkmalen 6. und 7. sowie 8. hinzutritt, n\u00e4mlich der Ausf\u00fchrung der zweiten Leitereinrichtung als Sensordraht mit positivem Temperaturkoeffizienten, welcher bei erh\u00f6hter Temperatur die PTC-Einheit (40X) veranlasst, den Thyristor (24X) zu sperren, damit die Stromversorgung der heizenden ersten Leitereinrichtung zu unterbrechen und die Temperatur zur\u00fcckzuf\u00fchren. Diese Ausgestaltung entspricht der Lehre in den von Anspruch 1 abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcchen 4 und 5 des Klagepatents:<\/p>\n<p>\u201e4. Heizelement nach Anspruch 1, bei dem die zweite Leitereinrichtung (16X) einen Detektions- oder Sensorleiter umfasst, der im Fall, dass die Temperatur der Decke von einem voreingestellten Wert abweicht, als Stromweg dient.<br \/>\n5 . Heizelement nach Anspruch 4, bei dem der Sensorleiter (16X) eine positive Widerstandscharakteristik (PTC) hat, sodass sein Widerstand mit zunehmender W\u00e4rme ansteigt und dieses von der elektronischen Steuereinrichtung (40X) zum Regeln des Stroms in den Heizleitereinrichtungen verwendet wird.\u201c<\/p>\n<p>Dies f\u00fcgt sich aus fachm\u00e4nnischer Sicht darin, dass klagepatentgem\u00e4\u00df mehr als eine Sicherung gegen \u00dcberhitzung ausgef\u00fchrt ist. Es st\u00fctzt den Fachmann zugleich in der Erkenntnis, dass der Schutz durch eine Steuereinrichtung gem\u00e4\u00df Merkmalen 6. und 7. zwar von einer solchen zus\u00e4tzlichen, dritten Sicherung unabh\u00e4ngig sein kann, aber nicht unabh\u00e4ngig sein muss. Die Vorteilsangabe in der Beschreibung (Seite 12, 2. Absatz a.E.)<\/p>\n<p>\u201eBeachten, dass die PTC- und NTC-Detektoren 40X, 30X aus Sicherheitsgr\u00fcnden elektronisch vollkommen separat sind und ein Ausfall des einen den andren nicht beeinflusst\u201c<\/p>\n<p>versteht der Fachmann \u2013 anders als die Beklagten meinen \u2013 somit lediglich als zus\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit, die aber nicht auf eine zwingende Ausgestaltung der Steuereinrichtung gem\u00e4\u00df Merkmalen 6. und 7. hindeutet, wonach die Steuereinrichtung ausschlie\u00dflich auf die Erfassung des Widerstands der Schmelzschicht gerichtet sein m\u00fcsste und nicht zugleich zur Funktion der zus\u00e4tzlichen, dritten Sicherung beitragen d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Umgekehrt erkennt der Fachmann dieses m\u00f6gliche, nicht zwingende Ausf\u00fchrungsbeispiel als Beleg daf\u00fcr, dass das Erreichen oder gar \u00dcberschreiten einer kritischen Temperatur sich in unterschiedlichen, jeweils detektierbaren Weisen auswirken kann und ein Schutz vor \u00dcberhitzung sich jeden dieser detektierbaren Effekte zunutze machen kann. Dass die Steuereinrichtung darauf ausgerichtet ist, einen dieser Effekte, n\u00e4mlich die Verringerung des Widerstandes der Schmelzschicht bei steigender Temperatur, zu erfassen, steht aus fachm\u00e4nnischer Sicht nicht der Annahme entgegen, die Steuereinrichtung k\u00f6nne klagepatentgem\u00e4\u00df auch und gleichzeitig zur Detektion eines anderen auf dem Erreichen oder \u00dcberschreiten der kritischen Temperatur beruhenden Effekts dienen, jedenfalls sofern nicht der eine Effekt die Detektion des anderen erschwert oder ausschlie\u00dft. Daf\u00fcr, dass dies im Verh\u00e4ltnis der Verringerung des Widerstands der Schmelzschicht zur Vergr\u00f6\u00dferung des Widerstands des Sensorleiters der Falls sein k\u00f6nnte, kann der Fachmann dem Klagepatent keinen Anhaltspunkt entnehmen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDemnach l\u00e4sst sich eine Verwirklichung der Merkmale 6. und 7. durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen. Die Beklagte selber hat vorgebracht (Schriftsatz vom 3. Juli 2014, Seite 10f. = Bl. 49f. GA),<\/p>\n<p>\u201edie Steuereinheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verarbeite[t] daher stets die Spannung, die durch beide Elemente, den PTC-Leiter und die NTC-Schichtbeeinflusst wird\u201c (Hervorhebung wie dort).<\/p>\n<p>Das gen\u00fcgt gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen oben unter a) f\u00fcr eine Verwirklichung der Merkmal 6. und 7., weil der Schutzbereich des Klagepatents nicht auf Ausgestaltungen beschr\u00e4nkt ist, bei denen entweder eine einzige Steuereinheit ausschlie\u00dflich auf die Detektion des Widerstands der Schmelzschicht eingestellt ist, oder der Widerstand der Schmelzschicht einerseits und des Sensorleiters andererseits durch zwei voneinander separate Steuereinheiten erfasst werden. Weil das Klagepatent darauf gerichtet ist, eine zuverl\u00e4ssige Sicherung vor \u00dcberhitzung bereits vor dem Erreichen einer Schmelztemperatur der Schmelzschicht und damit einer Zerst\u00f6rung der Schmelzschicht zu gew\u00e4hrleisten, kommt es nicht darauf an, die beiden auf der gestiegenen Temperatur beruhenden Effekte separat voneinander zu erfassen und zum Anlass f\u00fcr eine \u00c4nderung der Stromversorgung der heizenden ersten Leitereinrichtung zu nehmen.<\/p>\n<p>Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagten mit dem Vorbringen, die Privatgutachter Prof. Dr. D und Dr. E h\u00e4tten mit ihrem Privatgutachten vom 3. Dezember 2013 (Anlage K 8) lediglich eine Untersuchung an einem manipulierten Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bekundet, der ihr obliegenden Darlegungslast gen\u00fcgen. Ebenso wenig ist das Verteidigungsvorbringen der Beklagten beachtlich, die Privatgutachter h\u00e4tten nicht bekundet, in welcher Weise die Steuerlogik die von ihr erfassten Spannungswerte auswertet. Jedenfalls erfasst die Steuereinrichtung, wie die Beklagte selber vorbringt, eine Spannung, die auch vom Widerstand der Schmelzschicht abh\u00e4ngt und sich damit bei einer \u00c4nderung des Widerstands der Schmelzschicht \u00e4ndert. Dass bei einem Temperaturanstieg im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die durch den PTC-Sensordraht bewirkte Widerstands\u00e4nderung der durch die NTC-Schmelzschicht bewirkten Widerstands\u00e4nderung entgegenwirkt oder diese gar vollst\u00e4ndig neutralisiert, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Die Beklagte hat hierzu in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 26. Februar 2015 lediglich ausgef\u00fchrt, dass der Effekt eines positiven und eines negativen Temperaturkoeffizienten grunds\u00e4tzlich einander entgegenstehen, nicht aber, dass die konkrete Schaltung des Sensordrahts und der Schmelzschicht in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich einander gegenl\u00e4ufige Effekte zeitigen. Die Ausf\u00fchrungen der Privatgutachter in ihrem Gutachten vom 3. Dezember 2013 (Anlage K 8) deuten vielmehr darauf hin, dass sich, wie im Diagramm in Abbildung 20 dieses Gutachtens veranschaulicht (Seite 28 der Anlage K 8) der Spannungsabfall, also die Widerstandsverringerung, kumuliert, wenn sie sowohl auf einer Erw\u00e4rmung des PTC-Sensordrahtes als auch der NTC-Schmelzschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beruht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas ebenfalls streitige Merkmal 8. ist in der Weise auszulegen, dass klagepatentgem\u00e4\u00df die Schaltung des Heizelements so ausgestaltet sein muss, dass beim Schmelzen der Schmelzschicht die Stromversorgung der ersten, heizenden Leitereinrichtung unterbrochen werden muss unabh\u00e4ngig vom Funktionieren der Steuereinrichtung im Sinne der Merkmale 6. und 7. Unerheblich ist dabei, in welcher Weise die Schaltung des Heizelements diesen Zusammenhang zwischen dem detektierten Schmelzen und der Unterbrechung der Stromversorgung gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDiese Auslegung folgt ebenfalls aus dem Anspruchswortlaut in seinem Zusammenhang. Die Schmelzschicht, welche zwischen den beiden Leitereinrichtungen liegt und diese voneinander elektrisch isoliert \u2013 wenngleich der Widerstand aufgrund des negativen Temperaturkoeffizienten der Schmelzschicht mit steigender Temperatur sinkt \u2013, schmilzt beim Erreichen einer noch h\u00f6heren Temperatur als derjenigen, welche den Schutz nach Merkmalen 6. und 7. ausl\u00f6st. Damit dieses Schmelzen einen Einfluss auf die f\u00fcr einen weiteren Anstieg der Temperatur erforderlichen Stromversorgung haben kann, muss es in irgendeiner Weise erfasst, also detektiert werden und diese Erfassung muss die Ursache f\u00fcr das Abbrechen der Stromversorgung setzen. In welcher Weise und mit welchen technischen Mitteln das Schmelzen detektiert und zum Ausgangspunkt des Abbrechens der Stromversorgung gemacht werden soll, dazu enth\u00e4lt das Klagepatent keine Angaben. Die Umsetzung dieser technischen Lehre ist insoweit ins technische Belieben des Fachmanns gestellt.<\/p>\n<p>Die in der Beschreibung genannten, aus dem Stand der Technik vorbekannten Gestaltungen umfassen entsprechende M\u00f6glichkeiten, das Schmelzen zu detektieren und das Abbrechen der Stromversorgung daran anzukn\u00fcpfen. Schon beim im Ausgangspunkt dargestellten und als herk\u00f6mmlich bezeichneten Stand der Technik (Seite 1, letzter Absatz des Klagepatents) f\u00fchrt ein Schmelzen der Schmelzschicht zu einer Kontaktierung der beiden Leiter und damit zu einem Kurzschluss oder einem anderen feststellbaren Effekt, der zum Ausgangspunkt des Abstellens der Stromzufuhr gemacht werden kann. Hiervon will sich die technische Lehre des Klagepatents auch nicht abgrenzen, sie ist vielmehr darauf gerichtet, ein solches Schmelzen der Schmelzschicht zwar durch eine andere, schon zuvor eingreifende Sicherung vor \u00dcberhitzung zu verhindern, gleichwohl die herk\u00f6mmliche Sicherung durch Detektion des Schmelzens als zus\u00e4tzliche Sicherung weiterhin vorzusehen. Das zweite der in der Beschreibung genannten Ausf\u00fchrungsbeispiele wird dementsprechend in der Weise erl\u00e4utert (Seite 12, letzter Absatz des Klgepatents), dass sich beim Schmelzen der Schmelzschicht die beiden Leitereinrichtung elektrisch kontaktieren, dadurch negative Halbleiter durch die Dioden flie\u00dfen und damit die Heizelementwiderst\u00e4nde 50X und 52X erw\u00e4rmen und damit die thermische Sicherung ausl\u00f6sen k\u00f6nnen. Dies geht \u00fcber die herk\u00f6mmlich aus dem Stand der Technik bekannte Gestaltung, die elektrische Kontaktierung der Leiter nach Schmelzen der Schmelzschicht zu kontaktieren und als Ausl\u00f6ser f\u00fcr das Abstellen der Stromversorgung zu nutzen, nicht hinaus.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHiernach l\u00e4sst sich auch die Verwirklichung des Merkmals 8. durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen. Dem kl\u00e4gerischen Vorbringen, wonach beim Schmelzen der Schmelzschicht die beiden elektrischen Leiter einander kontaktieren und dadurch die beiden Heizwiderst\u00e4nde die thermische Sicherung \u201eTHF\u201c ausl\u00f6sen, ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Auf das weitere Verteidigungsvorbringen, die auf das Schmelzen der Schmelzschicht abstellende Sicherung entspreche dem Stand der Technik, kommt es aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden nicht an.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDa die Beklagten von der Lehre des Klagepatents somit gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht haben, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nFerner haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn sie h\u00e4tten als Fachunternehmen bzw. dessen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Als Schadensposten der Kl\u00e4gerin bereits bezifferbar sind indes deren vorprozessuale Aufwendungen f\u00fcr die Rechtsverfolgung in Gestalt der Abmahnung vom 27. Dezember 2013, zu der sich die Kl\u00e4gerin herausgefordert f\u00fchlen durfte. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf diesen Schadensbetrag folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42\/09).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer \u2013 nur gegen die Beklagte zu 1) gerichtete \u2013 Anspruch auf R\u00fcckruf der Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs besteht kein Anlass, den Rechtsstreit mit Blick auf die durch die Beklagte zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, Az.: X ZR 61\/13, Beschluss v. 16.09.2014). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnter Anwendung dieses Aussetzungsma\u00dfstabes besteht vorliegend kein Anlass, den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung im parallelen Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit die Beklagten geltend machen, das Klagepatent beruhe auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung, l\u00e4sst dies keine hinreichende Erfolgsaussicht dieses Nichtigkeitsangriffs erkennen.<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung einer etwaigen unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist entsprechend der ratio legis \u2013 Wahrung der Priorit\u00e4t nur f\u00fcr die in der Anmeldung offenbarte technische Lehre \u2013 der Offenbarungsgehalt der gesamten Anmeldeunterlagen zu ber\u00fccksichtigen, also insbesondere der gesamte Inhalt der priorit\u00e4tsgebenden Schrift. Dieser ist nicht auf die dort formulierten Patentanspr\u00fcche zu beschr\u00e4nken, sondern ergibt sich aus der gesamten Schrift nebst Zeichnungen. Die formulierten Patentanspr\u00fcche schr\u00e4nken eine etwaige weitergehende Offenbarung in Beschreibung und Zeichnungen nicht ein (BGH GRUR 2005, 1023, 1024 \u2013 Einkaufswagen II; BGH Mitt. 1996, 204, 206 \u2013 Spielfahrbahn; BGH GRUR 1992, 157, 158f. \u2013 Frachtcontainer; im Ergebnis ebenso Benkard\/Rogge, Komm. z. PatG, 10. Aufl., \u00a7 21 Rn. 30; Busse\/Schwendy, Komm. z. PatG, 7. Aufl., \u00a7 21 Rn. 88; Schulte\/Moufang, Komm. z. PatG, 9. Aufl., \u00a7 21 Rn. 55).<\/p>\n<p>Merkmal 8. des Klagepatents (im parallelen Nichtigkeitsverfahren entsprechend der dortigen Gliederung als Merkmal 1.6) in Bezug genommen) d\u00fcrfte demnach in der priorit\u00e4tsgebenden Schrift WO 99\/30XXX (Anlage NK3 im parallelen Nichtigkeitsverfahren, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage KR4a, im Folgenden: WO \u2018XXX) hinreichend offenbart sein, wenngleich es keinen Eingang in den dortigen Anspruchssatz gefunden hat. Das Vorsehen einer Schaltung, welche das Schmelzen der Schmelzschicht detektiert, sofern die Steuereinrichtung ausf\u00e4llt und das Heizelement \u00fcber den ersten kritischen Temperaturwert hinaus aufheizt, ist an zwei Beschreibungsstellen der WO \u2018XXX konkret erl\u00e4utert. Zun\u00e4chst wird beschrieben, dass das offenbarte Heizelement \u00fcber drei Steuersysteme verf\u00fcgt (WO \u2018XXX Seite 11, 5. Absatz; in KR 4a Seite 9, 6. Absatz), n\u00e4mlich auch \u00fcber ein Schmelzsystem, das, wenn es eingreift, die Stromversorgung abbricht. Hierin d\u00fcrfte die hinreichende Offenbarung eines Zusammenhangs zwischen dem Schmelzen der Schmelzschicht und dem Abbrechen der Stromversorgung liegen. Wie dieser Zusammenhang durch die offenbarte Schaltung des Heizelements konkret gew\u00e4hrleistet wird, offenbart die Beschreibung der priorit\u00e4tsgebenden Schrift sodann im Anschluss (WO \u2018XXX Seite 13, Absatz 2 und 3; in KR 4a Seite 11, Abs\u00e4tze 2 und 3) in der Weise, dass das Schmelzen der Schicht einen verst\u00e4rkten Stromfluss durch und damit eine Erhitzung der Heizelementwiderst\u00e4nde 50X und 52X bedingt, was zu einem Ansprechen der thermischen Sicherung 28X f\u00fchrt. Damit offenbart bereits die priorit\u00e4tsgebende WO \u2018XXX eine Schaltung, die \u2013 entsprechend der Auslegung des Merkmals 8. gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen oben unter I.2.a) \u2013 ein Abbrechen der Stromversorgung gew\u00e4hrleistet, wenn die Schmelzschicht schmilzt und sich die beiden elektrischen Leitereinrichtungen kontaktieren. Unerheblich ist demgegen\u00fcber, dass die WO \u2018XXX die Erl\u00e4uterungen zu dieser Schaltung in einer anderen Reihenfolge und unter nicht so konsequenter Verwendung von Bezugszeichen wie in der Beschreibung des Klagepatents enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch ein Erfolg der Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Neuheit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich. Die EP 0 562 XXX A2 (Entgegenhaltung NK 8 im parallelen Nichtigkeitsverfahren, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage KR 4c; im Folgenden: EP \u2018XXX) offenbart jedenfalls nicht hinreichend eindeutig und unmittelbar die Lehre einer Steuereinrichtung, welche die \u00c4nderung des Widerstands der Schmelzschicht erfasst, um die Stromversorgung der heizenden Leitereinrichtung so zu \u00e4ndern, dass eine Zerst\u00f6rung der Schmelzschicht verhindert wird gem\u00e4\u00df Merkmalen 6. und 7. des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die EP \u2018XXX offenbart zwar zwei Schutzmechanismen zum Abbrechen der Stromversorgung f\u00fcr den Fall, dass die zwischen zwei Leitereinrichtungen liegende Isolierschicht wenigstens \u00f6rtlich \u00fcberhitzt. Beide Schutzmechanismen kn\u00fcpfen allerdings an das Auftreten eines vollst\u00e4ndigen oder wenigstens \u201everlustbehafteten\u201c Kurzschlusses zwischen den beiden Leitern an. Den ersten Schutzmechanismus erl\u00e4utert die Beschreibung der EP \u2018XXX unter Bezugnahme auf die dortige Figur 1 wie folgt (EP \u2018XXX Spalte 7, Zeilen 5 bis 26; die Spalten und Zeilen der deutschen \u00dcbersetzung in KR 4c stimmen mit dem Original \u00fcberein):<\/p>\n<p>\u201eThe first protective mechanism is substantially the same as for the device of Figure 1. Thus, in normal operation, the current flowing through the fuse F is half-wave rectified. Also, in normal operation, the temperature of the insulating means 16 does not come near its softening temperature. However, in some circumstances, for instance in the event of a ruck in the blanket or pad, the insulative means16 can be locally heated to a temperature at which it melts or softens sufficiently for the conductors 12, 14 to come into contact with one another. That is, the impedance of the insulative means 16 is locally reduced, in this case by a short circuit (Note that the impedance is not necessarily reduced to zero, since the short circuit may be \u201clossy\u201d; however, there will be a significant localised drop in impedance). When this happens the diode 16 is short-circuited by the local impedance reduction, so that full wave AC current starts to flow through the fuse F. This at least nearly doubles the current flowing through the fuse F, causing it to \u201cblow\u201d (rupture due to excessive current flow through it).\u201c<\/p>\n<p>In deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eDer erste Schutzmechanismus ist im Wesentlichen derselbe wie f\u00fcr das Ger\u00e4t nach Figur 1. Im normalen Betrieb wird also der durch die Sicherung flie\u00dfende Strom halbwellengleichgerichtet. Im Normalbetrieb n\u00e4hert sich zudem die Temperatur des Isolationsmittels 16 nicht der Erweichungstemperatur an. Unter bestimmten Umst\u00e4nden, beispielsweise im Falle einer Falte in der Heizdecke oder dem Heizkissen, kann die Isolationsschicht 16 \u00f6rtlich allerdings auf eine Temperatur erhitzt sein, bei der sie schmilzt oder ausreichend weich wird, um die Leiter 12, 14 miteinander in Kontakt zu bringen. Das hei\u00dft, die Impedanz der Schicht 16 ist \u00f6rtliche verringert, in diesem Falle durch einen Kurzschluss. (Es ist zu beachten, dass die Impedanz nicht unbedingt auf null reduziert wird, da der Kurzschluss \u201everlustbehaftet\u201c sein kann; allerdings kommt es hier zu einem beachtlichen \u00f6rtlich begrenzten R\u00fcckgang der Impedanz.) Wenn dies geschieht ist die Diode 16 durch die lokale Reduzierung der Impedanz kurzgeschlossen, so dass Vollwellenwechselstrom durch die Sicherung F zu flie\u00dfen beginnt. Dadurch wird der durch die Sicherung F flie\u00dfende Strom wenigstens nahezu verdoppelt, was zu einem \u201eSchlag\u201c auf die Sicherung f\u00fchrt (Riss aufgrund der \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Stromenge, die durch die Sicherung flie\u00dft).\u201c<\/p>\n<p>Zur Erl\u00e4uterung des zweiten, hiervon gem\u00e4\u00df der Offenbarung der EP \u2018XXX zu unterscheidenden Schutzmechanismus hei\u00dft es in der Beschreibung der EP \u2018XXX und offenbar und Bezugnahme auf die dortige Figur 2 (EP \u2018XXX Spalte 7, Zeilen 38 bis 55):<\/p>\n<p>\u201eThe second protective mechanism is as follows. The localised reduction in the impedance of the insulative means 16 caused in this case by a short circuit enables current to flow from the supply, during supply half-cycles of the other polarity (negative half-cycles in the present case), via a second current flow path comprising the resistor R, the diode D2, the part of the second conductor 14 to the left (as illustrated) of the location of the overheat (short circuit) producing thee localised reduced impedance of the insulative means 16,the thermal fuse TF and the fuse F. The current flowing (during half-cycles of the other polarity) through the second path heats the resistor R, which in turn heats the thermal fuse TF.\u201c<\/p>\n<p>In deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eDer zweite Schutzmechanismus gestaltet sich wie folgt. Die lokalisierte Reduzierung der Impedanz des Isolationsmittel 16, die in diesem Fall durch einen Kurzschluss verursacht wird, erm\u00f6glicht es, dass w\u00e4hrend Versorgungshalbwellen der anderen Polarit\u00e4t (negative Halbwellen im vorliegenden Fall) Strom von der Versorgung durch einen zweiten Stromweg flie\u00dft, umfassend den Widerstand R, die Diode D2, den Teil des zweiten Leiters 14 (wie dargestellt), der links von der \u00dcberhitzungsstelle (Kurzschlussstelle) liegt und die lokale Reduzierung der Impedanz des Isolationsmittels 16 verursacht, die \u00f6rtlich reduzierte Impedanz (Kurzschluss), den Teil des ersten Leiters 12, der (wie dargestellt) links von dem \u00dcberhitzungspunkt liegt, der die lokal reduzierte Impedanz des Isolationsmittels 16 verursacht, die Thermosicherung TF und die Sicherung F. Der (w\u00e4hrend der Halbwellen der anderen Polarit\u00e4t) durch den zweiten Stromweg flie\u00dfende Strom heizt den Widerstand R, der wiederum die Thermosicherung TF beheizt.\u201c<\/p>\n<p>Die m\u00f6gliche Wirkung eines negativen Temperaturkoeffizienten der Isolierschicht auf diese Schutzmechanismen wird in der EP \u2018XXX zwar erw\u00e4hnt, jedoch ohne einen technischen Zusammenhang zu einer Steuereinrichtung aufzuzeigen, die eine \u00c4nderung des Widerstandes, namentlich dessen Verringerung bei steigender Temperatur erfasst. Zur M\u00f6glichkeit, die Isolierschicht mit einem negativen Temperaturkoeffizienten auszuf\u00fchren, hei\u00dft es in der EP \u2018XXX (Spalte 8, Zeilen 20 bis 43):<\/p>\n<p>\u201eIn the other case, that is where the insulative means 16 comprises a material (\u201cNTC material\u201d) that has a negative temperature coefficient, that is whose impedance (or at least resistance) decreases with increasing temperature, for example polyvinylchloride (\u201cPVC\u201d) which may or may not be doped with a material that enhances its conductivity, the operation of the device is similar to the case in which the insulative means 16 of the heating element 10 comprises a plastics material whose impedance does not decrease with temperature, or at least can be considered for present purposes as not doing so. However, in this case, the localised reduction in the impedance of the insulative material 16 produced by the NTC nature of the material may in many instances be sufficient to cause operation of the second mechanism before the material has softened \/ melted to cause a short circuit between the conductors 12, 14. In this event, the second mechanism may tend to be the primary one and the first mechanism will be operative only as a backup or in the event of a not particularly \u201clossy\u201d short circuit near the end of the heating element nearer the supply causing a very large increase of current whereby the fuse F will blow quickly.\u201c<\/p>\n<p>In deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eIm anderen Fall, also wenn das Isolationsmittel 16 ein Material enth\u00e4lt (\u201eNTC-Stoff\u201c), das einen negativen Temperaturkoeffizienten aufweist, also dessen Impedanz (oder wenigstens dessen Widerstand) mit der Temperatur sinkt, beispielsweise Polyvinylchlorid (\u201ePVC\u201c), das mit einem Material dotiert sein kann, oder auch nicht, das dessen Leitf\u00e4higkeit verbessert, ist der Betrieb des Ger\u00e4ts \u00e4hnlich dem in dem Fall, bei dem das Isolationsmittel 6 des Heizelements 10 ein Plastikmaterial enth\u00e4lt, dessen Impedanz nicht mit der Temperatur sinkt, oder f\u00fcr das f\u00fcr die vorliegenden Zwecke zumindest angenommen werden kann, sich nicht so zu verhalten. In diesem Fall kann allerdings die \u00f6rtliche Reduzierung der Impedanz des Isolationsmittels 16, die durch den negativen Temperaturkoeffizient des Materials hervorgerufen wird, in vielen F\u00e4llen ausreichend sein, um den Betrieb des zweiten Mechanismus auszul\u00f6sen, bevor das Material sich erweicht \/ schmilzt und so einen Kurzschluss zwischen Leitern 12, 14 verursacht. In diesem Fall kann der zweite Mechanismus m\u00f6glicherweise zuerst eintreten, und der erste Mechanismus tritt nur als Sicherungsmechanismus ein oder im Fall eines nicht allzu \u201everlustbehafteten\u201c Kurschlusses nahe dem Ende des Heizelements, das n\u00e4her an der Versorgungsquelle liegt und einen sehr starken Stromanstieg verursacht, wobei die Sicherung F rasch durchbrennt.\u201c<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte darauf abstellt, das Vorsehen eines Transistors T1 gem\u00e4\u00df einem Schaltplan wie in Figur 8 der EP \u2018XXX gezeigt bedeute die Offenbarung einer die Widerstands\u00e4nderung erfassenden Steuereinrichtung im Sinne der Merkmale 6. und 7., kann dieser Entgegenhaltung insoweit keine hinreichend eindeutige und unmittelbare Offenbarung entnommen werden. Die Verwendung eines Transistors wird in der EP \u2018XXX unter Bezugnahme auf die dortige Figur 8 folgenderma\u00dfen erl\u00e4utert (Spalte 10, Zeilen 31 bis 55):<\/p>\n<p>\u201eIn the event of overheating occurring, the insulation 16 starts to breakdown and provides a conductive path between the first conductor 12 and the second conductor 14 bypassing the diode D1. In this circumstance, a current path then appears from the neutral terminal 20 through the diode D6, the resistor R1, the resistor R2, the diode D2, the second conductor 14, the reduced impedance portion of the insulator 16, the first conductor 12, the thermal fuse TF and the fuse F. The flow of this current produces a voltage across the resistor R1 that is applied to the base terminal of a transistor T1. This voltage turns on the transistor T1 and renders it conductive. The action of the transistor T1 in combination with the diode D2, the resistor R1 and the resistor R2 is to sense voltages of the opposite polarity between the second conductor 14 and the neutral terminal 20. When such voltages occur, the transistor T1 is switched on.<br \/>\nWhen the transistor T1 is switched on, a current path is present from the neutral terminal 20 through the diode D6, the transistor T1, thee diode D7, the resistor R, the thermal fuse TF and the fuse F. The current through this path serves to heat the resistor R and actuate the thermal fuse TF to isolate further current flow.\u201c<\/p>\n<p>In deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eWenn eine \u00dcberhitzung eintritt, beginnt die Isolierung 16 zu versagen und stellt eine Leiterbahn zwischen dem ersten Leiter 12 und dem zweiten Leiter 14 bereit und umgeht dabei die Diode D1. Unter diesen Umst\u00e4nden entsteht ein Stromweg vom neutralen Anschluss 2000 \u00fcber die Diode D6, den Widerstand R1, den Widerstand R2, die Diode D2, den zweiten Leiter 14, den Abschnitt der Isolierung 16 mit reduzierter Impedanz, den ersten Leiter 12, die Thermosicherung TF und die Sicherung F. Dieser Stromfluss generiert eine Spannung \u00fcber den Widerstand R1, die auf den Basisanschluss eines Transistors T1 aufgebracht wird. Diese Spannung schaltet den Transistor T1 an und macht ihn leitend. Die Funktion des Transistor T1 in Kombination mit der Diode D2, dem Widerstand R1 und dem Widerstand R2 ist es, Spannungen gegens\u00e4tzlicher Polarit\u00e4t zwischen dem zweiten Leiter 14 und dem Neutralanschluss 20 aufzusp\u00fcren. Wenn solche Spannungen auftreten, wird der Transistor T1 eingeschaltet.<br \/>\nWenn der Transistor T1 eingeschaltet ist, entsteht ein Stromweg vom Neutralanschluss 20 durch die Diode D6, den Transistor T1, die Diode D7, den Widerstand R, die Thermosicherung TF und die Sicherung F. Der durch diesen Weg flie\u00dfende Strom bewirkt, dass der Widerstand R erhitzt und die Thermosicherung TF bet\u00e4tigt wird, um einen weiteren Stromfluss zu isolieren.\u201c<\/p>\n<p>Diese Erl\u00e4uterungen erwecken Zweifel daran, ob der Fachmann hinreichend deutlich und unmittelbar erkennt, dass von dem in dieser Erl\u00e4uterung erw\u00e4hnten \u201eVersagen\u201c der Isolierung auch der Fall umfasst ist, bei dem die Isolierschicht aufgrund ihres negativen Temperaturkoeffizienten zwar einen erheblich verringerten Widerstand aufweist, jedoch intakt bleibt und die Verringerung des Widerstandes deshalb bei R\u00fcckgang der Temperatur reversibel ist. Die Beschreibung der m\u00f6glichen Verwendung einer Isolierschicht mit negativem Temperaturkoeffizienten steht, wie oben wiedergegeben, im Zusammenhang der Abwendung eines Erweichens oder Schmelzens der Isolierschicht und dem Vorsehen eines zus\u00e4tzlichen (n\u00e4mlich: des \u201eersten\u201c wie in Spalte 7, Zeilen 5 bis 37 der EP \u2018XXX erl\u00e4utert) Schutzmechanismus, bei dem es auf einen vollst\u00e4ndigen oder wenigstens \u201everlustbehafteten\u201c Kurzschluss der Leiter ankommt (Spalte 8, Zeilen 35 bis 41 der EP \u2018XXX). Ob mit dem \u201eVersagen\u201c der Isolierschicht ausschlie\u00dflich der Kurzschluss oder auch die Verringerung des Widerstandes gemeint ist, d\u00fcrfte sich aus fachm\u00e4nnischer Sicht nicht hinreichend eindeutig und unmittelbar entnehmen lassen. Vielmehr d\u00fcrfte f\u00fcr den Fachmann offen bleiben, ob die Schmelzschicht nach dieser Beschreibungsstelle erst \u201eversagt\u201c, wenn sie schmilzt, oder ob sie bereits dann \u201eversagt\u201c, wenn ihr Widerstand aufgrund ihrer NTC-Charakteristik erheblich abgesunken ist. Diese Zweifel d\u00fcrften den Fachmann zumal deshalb obwalten, weil die genannte Beschreibungsstelle die Figur 8 der EP \u2018XXX erl\u00e4utert, es in Spalte 9, Zeilen 8 bis 13 der EP \u2018XXX aber hei\u00dft, dass (nur) die Figuren 3 bis 7 in der Weise erl\u00e4utert werden, dass lediglich die Abweichungen von den Erl\u00e4uterungen zur Figur 2 ausgef\u00fchrt werden. Hinsichtlich der Figur 8 d\u00fcrfte der Fachmann daher eine vollst\u00e4ndige Erl\u00e4uterung erwarten und insbesondere eine ausdr\u00fcckliche Angabe dazu, ob die Schmelzschicht im Ausf\u00fchrungsbeispiel nach dieser Figur 8 eine NTC-Charakteristik hat.<\/p>\n<p>Ebenso wenig ergibt sich eine Offenbarung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Merkmale 6. und 7. aus der Erw\u00e4hnung einer Steuereinrichtung und unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des \u201eMitlesens\u201c nicht ausdr\u00fccklich offenbarter Merkmale. Die Beklagte macht insoweit geltend, dass die EP \u2018XXX die Ausf\u00fchrung einer Steuereinheit offenbart. Die Offenbarung ist insoweit allerdings gerichtet auf eine Steuereinheit, die vornehmlich zur Regulierung der Heizleistung und nur in einer besonderen Ausf\u00fchrungsform als Sicherheitsmerkmal dient (Spalte 8, Zeile 44 bis Spalte 9, Zeile 7 der EP \u2018XXX):<\/p>\n<p>\u201eThe control unit 30 (if provided) may be of a variety of forms as known to those skilled in the art. Its function is to control the level of heating. It may, for example, be manually or automatically operable, and may be of a mechanical, thermal or electronic form. In a simple case, it could be a bimetallic strip arrangement arranged to open and close a switch do enable\/disable heating current flow from time to time in accordance with the temperature of the heating device. A more sophisticated arrangement might continuously control the flow of heating current, for example by variable phase angle firing of a thyristor. The diode D3 represents a safety feature, active under both normal and overheat conditions, in that if the diode D1 were to fail short circuit the diode D3 can limit the current flowing through the control unit 30 to a value set in the control unit. This assumes that the control unit 30 can pass current in both directions. However, if the control unit 30 is of a half-wave rectifying nature, for example if it comprises a thyristor, the safety feature just described will be provided by the control unit whereby the diode D3 can be omitted.\u201c<\/p>\n<p>In deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eDie Steuereinheit 30 (soweit vorgesehen) kann in verschiedenster Form vorliegen, wie dem Fachmann bekannt. Ihre Funktion ist es, den Heizgrad zu steuern. Sie kann beispielsweise manuell oder automatisch betreibbar sein und in mechanischer, thermaler oder elektronischer Form vorliegen. In einem einfachen Fall k\u00f6nnte dies eine Anordnung von Bimetallstreifen sein, die so angeordnet ist, dass dadurch ein Schalter ge\u00f6ffnet und geschlossen wir, der den Fluss von Heizstrom von Zeit zu Zeit aktiviert\/deaktiviert, jeweils entsprechend der Temperatur des Heizger\u00e4ts. Eine gehobenere Anordnung kann den Fluss des Heizstroms st\u00e4ndig steuern, beispielsweise durch variable Phasenanschnittsteuerung eines Thyristors. Die Diode D3 ist eine Sicherheitsvorrichtung, die sowohl unter normalen Bedingungen als auch bei \u00dcberhitzung aktiv ist \u2013 wenn die Diode D1 mit einem Kurzschluss versagt, kann die Diode D3 die flie\u00dfende Strommenge durch die Steuereinheit auf einen Wert reduzieren, der in der Steuereinheit eingestellt ist. Dies setzt voraus, dass die Steuereinheit 30 Strom in beide Richtungen flie\u00dfen lassen kann. Wenn aber die Steuereinheit 30 als Halbwellengleichrichter funktioniert, wenn sie beispielsweise einen Thyristor umfasst, wird die soeben beschriebene Sicherheitsvorrichtung durch die Steuereinheit bereitgestellt, wobei die Diode D3 weggelassen werden kann.\u201c<\/p>\n<p>Dem kann der Fachmann keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr entnehmen, dass die m\u00f6glicherweise gegebene Ver\u00e4nderlichkeit des Widerstands der Isolierschicht durch die Steuereinheit erfasst wird. Insbesondere kann er nichts daf\u00fcr entnehmen, wie eine Verbindung zwischen einem m\u00f6glichen Stromfluss durch die Isolierschicht einerseits und der Steuereinheit derart gestaltet werden kann, dass sie sicher ein Abschalten des Heizstromes rechtzeitig genug gew\u00e4hrleistet, um ein Schmelzen der Isolierschicht zu verhindern. Dass derlei Gestaltungen f\u00fcr den Fachmann selbstverst\u00e4ndlich sein sollen, erschlie\u00dft sich nicht hinreichend unmittelbar, denn wenn der Fachmann \u00fcberhaupt dem mit steigender Temperatur sinkenden Widerstand der Isolierschicht einen Bedeutung f\u00fcr die Steuerung der Stromversorgung beimessen wollte, dann w\u00fcrde er durch die oben wiedergegebene Beschreibungsstelle zur Ausf\u00fchrung eines Transistors T1 (Spalte 10, Zeilen 31 bis 48 der EP \u2018XXX) eine solche Wirkung eben der Schaltung mit Transistor gem\u00e4\u00df Figur 8 der EP \u2018XXX und nicht der Steuereinrichtung 30 zumessen. Konkrete Umst\u00e4nde, aus denen sich eine solche, das Mitlesen erst erm\u00f6glichende Selbstverst\u00e4ndlichkeit f\u00fcr den Fachmann ergeben k\u00f6nnte, bringen die Beklagten auch nicht vor.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass nach der oben wiedergegebenen Erl\u00e4uterung in der EP \u2018XXX die Steuereinheit 30 unter Einschluss eines Thyristors als eine solche gekennzeichnet ist, die den Heizstrom st\u00e4ndig steuert. Das d\u00fcrfte gegen ein fachm\u00e4nnisches Verst\u00e4ndnis sprechen, wonach es selbstverst\u00e4ndlich w\u00e4re, diesen Zusammenhang der Steuerung gerade f\u00fcr den Fall einzusetzen, dass die Isolierschicht \u00fcberhitzt, aber noch vor dem Schmelzen steht, denn diese Angabe d\u00fcrfte vielmehr darauf hindeuten, dass die Steuereinheit zur st\u00e4ndigen Steuerung des Heizstroms und der Heizleistung dient, also auch und insbesondere im Normalbetrieb.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ergibt sich eine Voroffenbarung der Merkmale 6. und 7. durch die EP \u2018XXX auch nicht aus dem Umstand, dass dort (Spalte 12, Zeilen 29 bis 35) ein Leiterabschnitt mit positivem Temperaturkoeffizienten als thermisch aktivierte Unterbrechungsschaltung erw\u00e4hnt und insoweit die Offenbarung der GB-A-2 047 XXX (Anlage KR 5, im Folgenden: GB \u2018XXX) in Bezug genommen wird. Erstens ist auch f\u00fcr diese Beschreibungsstelle zweifelhaft, ob insoweit ein Ausf\u00fchrungsbeispiel mit einer Schmelzschicht beschrieben ist, welche eine NTC-Charakteristik aufweist. Ausdr\u00fccklich beschrieben oder deutlich durch Bezugnahme auf ein entsprechendes anderes Beispiel angegeben ist das nicht. Zweitens d\u00fcrfte der Fachmann durch die blo\u00dfe Erw\u00e4hnung der GB \u2018XXX nicht deren gesamten Offenbarungsgehalt als Bestandteil der Offenbarung gem\u00e4\u00df der EP \u2018XXX betrachten. Die GB \u2018XXX enth\u00e4lt mehrere, jedenfalls nicht nur unwesentlich voneinander abweichende Ausf\u00fchrungsbeispiele, so dass der Fachmann der Erw\u00e4hnung dieser weiteren Schrift nicht sicher entnehmen kann, welches dieser Ausf\u00fchrungsbeispiele als Bezugnahme gemeint sein soll.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDass die technische Lehre des Klagepatents mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit im Hinblick auf eine Kombination der Offenbarung aus der EP \u2018XXX mit dem allgemeinen Fachwissen vernichtet wird, erscheint jedenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich. Es ist, wie oben unter b)aa) ausgef\u00fchrt, schon nicht hinreichend deutlich offenbart, dass eine \u00c4nderung des Widerstandes der Isolierschicht \u00fcberhaupt eine Bedeutung f\u00fcr die Wirkung der Steuereinrichtung gem\u00e4\u00df der Offenbarung der EP \u2018XXX hat. Warum sich der Fachmann im Gegenteil \u00fcber die Angabe in der EP \u2018XXX hinwegsetzen soll, einen Stromfluss durch die Isolierschicht hindurch \u2013 sei es aufgrund Kurzschlusses (vgl. Spalte 10, Zeile 31 bis 48 der EP \u2018XXX) oder aufgrund eines verringerten Widerstandes der Isolierschicht \u2013 zur Ansteuerung des Transistors T1 zu verwenden, zumal im Rahmen eines fach\u00fcblichen Verhaltens, das als \u201eStandardprozedur\u201c zu beurteilen w\u00e4re, ist nicht ersichtlich. Die Beklagten bringen auch keine konkreten Umst\u00e4nde dazu vor, die diese Sichtweise st\u00fctzen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Dass die technische Lehre des Klagepatents durch eine Kombination der EP \u2018XXX mit der GB \u2018XXX nahegelegt ist, erscheint jedenfalls nicht so wahrscheinlich, dass keine Gesichtspunkte mehr f\u00fcr die Patentf\u00e4higkeit des Klagepatents spr\u00e4chen. Namentlich erscheint es als unstatthafte r\u00fcckschauende Betrachtung, die \u201epassenden\u201c Ausf\u00fchrungsbeispiele aus der GB \u2018XXX heranzuziehen, um ausgehend von der Offenbarung der EP \u2018XXX zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre zu gelangen.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02382 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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