{"id":3595,"date":"2004-01-20T17:00:02","date_gmt":"2004-01-20T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3595"},"modified":"2016-04-28T09:42:45","modified_gmt":"2016-04-28T09:42:45","slug":"4a-o-2503-hammerkopfschraube","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3595","title":{"rendered":"4a O 25\/03 &#8211; Hammerkopfschraube"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 242<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Januar 2004, Az. 4a O 25\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 15.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 860 617 (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 20. Februar 1997 am 12. Dezember 1997 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 26. August 1998 offengelegt, der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 3. Mai 2000. Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes wurde von dritter Seite Einspruch eingelegt. Mit Zwischenentscheidung vom 25. Juni 2003 (Anlage K 10) hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ische Patentamts das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Das Klagepatent betrifft eine Hammerkopfschraube f\u00fcr eine Deckenbefestigung.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat in seiner eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung folgenden Wortlaut.<\/p>\n<p>\u201eHammerkopfschraube f\u00fcr eine Deckenbefestigung, mit einem auf einen Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement und mit einem Zugfederelement, das an einem Schraubenkopf und am Klemmelement angreift, wobei das Klemmelement (20) eine Lochscheibe ist, die bei in eine Befestigungsschiene (12) eingesetzter Hammerkopfschraube (10) auf einer Au\u00dfenseite der Befestigungsschiene (12) anliegen kann, dadurch gekennzeichnet, dass das Zugfederelement (26) das Klemm\u00adelement (20) in Anlage an den Schraubenkopf (16) zieht, und dass das Zugfederelement (26) ein Gummiring ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der lediglich insbesondere geltend gemachten Anspr\u00fcche 2 bis 4 wird auf die Gerichtsakte verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin Inhaberin des f\u00fcr das Klagepatent priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenen Gebrauchsmusters 297 03 027 (Anlage K 3, nachfolgend Klagegebrauchsmuster), welches am 20. Februar 1997 angemeldet und am 18. Juni 1998 eingetragen wurde. Die Eintragung wurde am 30. Juli 1998 bekannt gemacht. Im Rahmen eines erstinstanzlichen L\u00f6schungsverfahrens wurde das Klagegebrauchsmuster durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Januar 2002 (Anlage K 5) mit ge\u00e4nderten Anspr\u00fcchen aufrechterhalten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2003 (5 W (pat) 414\/02; Anlage B 6) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der vorliegend geltend gemachte Schutzanspruch 1 hat in der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eHammerkopfschraube f\u00fcr eine Deckenbefestigung, mit einem auf einen Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement und mit einem Zugfederelement, das an einem Schraubenkopf und am Klemmelement angreift, dadurch gekennzeichnet, dass das Zugfederelement (26) das Klemmelement (20) an den Schraubenkopf (16) zieht, dass das Klemmelement (20) eine Lochscheibe ist, die bei in eine Befestigungsschiene (12) eingesetzter Hammerkopfschraube (10) auf einer Au\u00dfenseite der Befestigungsschiene (12) anliegt und dass das Zugfederelement ein elastischer Ring ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der lediglich insbesondere geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 2, 7 und 8 wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben ist die zeichnerische Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen, die nach beiden Schutzrechten identisch ist. Figur 1 zeigt eine Befestigungsschiene f\u00fcr eine Hammerkopfschraube, Figur 2 eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Hammerkopfschraube in perspektivischer Darstellung.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, vertreibt in Deutschland u.a. Befestigungselemente, deren Ausgestaltung sich anhand des als Anlage K 7 vorgelegten Erg\u00e4nzungskataloges 2002 ergibt. Sie \u00fcbernahm die streitgegenst\u00e4ndlichen Befestigungselemente von der N GmbH im Wege einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung. N GmbH wurde von der Kl\u00e4gerin vor dem Landgericht N2 I wegen Verletzung des Klagepatentes in Anspruch genommen. Eine Das Befestigungselement \u201eC-Fix\u201c, welches von der Beklagten zu 1. hergestellt und vertrieben wird, stellt sich wie nachfolgend abgebildet dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass das Befestigungselement \u201eC-Fix\u201c von den Klageschutzrechten wortsinngem\u00e4\u00dfen, hilfsweise \u00e4quivalenten Gebrauch mache. Es sei unerheblich, dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwandte Schraube nicht einst\u00fcckig ausgebildet sei, da die Klageschutzrechte nicht auf \u201eechte\u201c Hammerkopfschrauben beschr\u00e4nkt seien. Eine einteilige Ausgestaltung sei technisch auch nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an den Beklagten zu 2. bis 4. oder den aktuellen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 1.,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Hammerkopfschrauben f\u00fcr eine Deckenbefestigung mit einem auf einen Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement und mit einem Zugfederelement, das an einem Schraubenkopf und am Klemmelement angreift, wobei das Klemmelement eine Lochscheibe ist, die bei in eine Befestigungsschiene eingesetzter Hammerkopfschraube auf einer Au\u00dfenseite der Befestigungsschiene anliegen kann,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Zugfederelement das Klemmelement in Anlage an den Schraubenkopf zieht, und wenn das Zugfederelement ein Gummiring ist;<\/p>\n<p>b) Hammerkopfschrauben f\u00fcr eine Deckenbefestigung mit einem auf einen Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement und mit einem Zugfederelement, das an einem Schraubenkopf und am Klemmelement angreift,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Zugfederelement das Klemmelement an den Schraubenkopf zieht, das Klemmelement eine Lochscheibe ist, die bei in eine Befestigungsschiene eingesetzter Hammerkopfschraube auf einer Au\u00dfenseite der Befestigungsschiene anliegt, und wenn das Zugfederelement ein elastischer Ring ist;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an den Beklagten zu 2. bis 4. oder den aktuellen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 1.,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Hammerkopfschrauben f\u00fcr eine Deckenbefestigung mit einer mit der Hammerkopfmutter verschraubten oder verschraubbaren Gewindestange und mit einem auf die Gewindestange aufgeschobenen oder aufschiebbaren Klemmelement und mit einem Zugfederelement, das an der Hammerkopfmutter und am Klemmelement angreift, wobei das Klemmelement eine Lochscheibe ist, die bei in eine Befestigungsschiene eingesetzter Hammerkopfmutter auf einer Au\u00dfenseite der Befestigungsschiene anliegen kann,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Zugfederelement das Klemmelement in Anlage an den Schraubenkopf zieht, und wenn das Zugfederelement ein Gummiring ist;<\/p>\n<p>b) Hammerkopfmuttern f\u00fcr eine Deckenbefestigung mit einer mit der Hammerkopfmutter verschraubten oder verschraubbaren Gewindestange und mit einem auf die Gewindestange aufgeschobenen oder aufschiebbaren Klemmelement und mit einem Zugfederelement, das an der Hammerkopfmutter und am Klemmelement angreift,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Zugfederelement das Klemmelement an die Hammerkopfschraube zieht, und wenn das Klemmelement eine Lochscheibe ist, die bei in eine Befestigungsschiene eingesetzter Hammerkopfschraube auf einer Au\u00dfenseite der Befestigungsschiene anliegt, und wenn das Zugfederelement ein elastischer Ring ist;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu I.1.a) und I.2.a) bezeichneten Handlungen seit dem 30.09.1998 und die vorstehend unter I.1.b) und unter I.2.b) bezeichneten Handlungen seit dem 30.08.1998 begangen haben, und zwar durch Vorlage eines quartalsm\u00e4\u00dfig geordneten Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind<\/p>\n<p>a) die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen nebst Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen nebst Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der erzielte Gewinn unter Aufschl\u00fcsselung der Gestehungskosten samt zugelieferten Erzeugnissen und deren Einstandspreisen,<\/p>\n<p>wobei bez\u00fcglich der unter I.1.a) und I.2.a) bezeichneten Handlungen die Beklagte zu 1. die Ausk\u00fcnfte zu e) nur f\u00fcr den Zeitraum ab einschlie\u00dflich 03.06.2000 zu leisten hat und die Beklagten zu 2. bis 4. die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer. I.1.a) und I.2.a) betreffenden Ausk\u00fcnfte insgesamt erst f\u00fcr den Zeitraum ab 03.06.2000 zu erteilen haben,<\/p>\n<p>und wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einen von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.a) und zu I.2.a) bezeichneten Handlungen seit dem 03.06.2000 und durch die unter I.1.b) und unter I.2.b) bezeichneten Handlungen seit dem 30.08.1998 entstanden ist und noch entstehen wird,<\/p>\n<p>und dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung zu leisten f\u00fcr die unter I.1.a) und unter I.2.a) bezeichneten, vom 30.09.1998 bis 02.06.2000 begangenen Handlungen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Sie stellen eine Verletzung der Klageschutzrechte in Abrede. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung liege nicht vor, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine einst\u00fcckige Hammerkopfschraube aufweise und sich auch bei technisch-funktionellem Verst\u00e4ndnis der Schutzanspr\u00fcche keine andere Auslegung ergebe als eine solche, dass eine Hammerkopfschraube nach den Klageschutzrechten einteilig ausgebildet sein m\u00fcsse. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bestehe hingegen aus einer Hammerkopfmutter, welche auf einen Gewindeschaft aufgeschraubt werde. Zudem werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Lochscheibe nicht auf den Schraubenschaft aufgeschoben, sondern umgekehrt, so dass eine Benutzung auch aus diesem Grunde nicht vorliege.<\/p>\n<p>Ein \u00e4quivalente Verletzung der Klageschutzrechte bestehe nicht, da die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform technisch nicht gleichwertig sei. Die Mutter bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht verdrehsicher. Auch sei die L\u00f6sung f\u00fcr einen Fachmann nicht auffindbar gewesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche mangels Benutzung der Klageschutzrechte durch die von der Beklagten zu 1. hergestellten und vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte betreffen eine Hammerkopfschraube f\u00fcr eine Deckenbefestigung. Wegen des nahezu identischen Inhaltes der beiden Schutzrechte wird die Erfindung nachfolgend anhand des Klagepatentes beschrieben. Mit Hammerkopf ist, so die Klagepatentschrift, ein Schraubenkopf gemeint, der unterschiedliche Abmessungen in L\u00e4ngs- und Querrichtung aufweist, also beispielsweise ein rechteckiger, rauten- oder parallelogrammf\u00f6rmiger Schraubenkopf, ebenso wie ein ovaler oder elliptischer Schraubenkopf.<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung des Klagepatentes ist eine andere Hammerkopfschraube von der Firma C bekannt. Diese Hammerkopfschraube ist zum formschl\u00fcssigen Einsetzen in eine einen L\u00e4ngsschlitz aufweisende Kastenprofil-Befestigungsschiene vorgesehen. Der Schraubenkopf l\u00e4sst sich in Richtung des Schlitzes ausgerichtet durch diesen hindurch in die Befestigungsschiene einsetzen und durch Drehung um ca. 90\u00b0 in Eingriff mit vom Kastenprofil seitlich des Schlitzes gebildeten Hinterschneidungen bringen. Ein unter dem Schraubenkopf an einem Schraubenschaft angebrachtes Kunststoff-Federelement mit halbringf\u00f6rmigen Federfl\u00fcgeln st\u00fctzt sich seitlich des Schlitzes an einer Au\u00dfenseite der Befestigungsschiene ab. Das Federelement dr\u00fcckt die Hammerkopfschraube in axialer Richtung von der Befestigungsschiene ab und dadurch den Schraubenkopf in Anlage an die Hinterschneidungen der Befestigungsschiene. Dadurch ist die Hammerkopfschraube vorl\u00e4ufig an der Befestigungsschiene festgeklemmt. Es wird vermieden, dass die Hammerkopfschraube nach dem Einsetzen in die Befestigungsschiene unbeabsichtigt wieder herausf\u00e4llt oder sich unbeabsichtigt in L\u00e4ngsrichtung der Befestigungsschiene verschiebt. Ein beabsichtigtes Verschieben durch \u00dcberwindung der Klemmkraft des Federelementes zur Positionierung der Hammerkopfschraube ist m\u00f6glich. Des weiteren stellt das Federelement beispielsweise bei senkrecht an einer Wand angebrachten Befestigungsschiene ein rechtwinkliges Abstehen der Hammerkopfschraube sicher. Zur endg\u00fcltigen Befestigung wird ein auf den Schraubenschaft aufgeschobenes Klemmelement in Form einer Lochscheibe mittels einer Mutter gegen die Au\u00dfenseite der Befestigungsschiene gespannt und dadurch die Hammerkopfschraube an der Befestigungsschiene unbeweglich fixiert (Anlage K1, Spalte 1 Zeilen 12 bis 46).<\/p>\n<p>Das Klagepatent sieht an dieser Ausgestaltung der Hammerkopfschraube als nachteilig, dass das Federelement ein geometrisch kompliziert geformtes Kunststoff-Spritzgussteil ist, dessen Herstellung und Anbringung an der Hammerkopfschraube aufwendig und teuer ist.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt daher das technische Problem (\u201edie Aufgabe\u201c) zugrunde, eine Hammerkopfschraube der genannten Art so auszubilden, dass sie einfacher und preiswert herstellbar ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent schl\u00e4gt hierzu in seinem eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>a) Hammerkopfschraube f\u00fcr eine Deckenbefestigung<\/p>\n<p>b) mit einem auf einen Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement<\/p>\n<p>c) mit einem Zugfederelement<\/p>\n<p>c1) das an einem Schraubenkopf und am Klemmelement angreift<\/p>\n<p>d) das Klemmelement (20) ist eine Lochscheibe,<\/p>\n<p>d1) die bei in eine Befestigungsschiene eingesetzter Hammerkopfschraube (10) auf einer Au\u00dfenseite der Befestigungsschiene (12) anliegen kann;<\/p>\n<p>e) das Zugfederelement (26) zieht das Klemmelement (20) in Anlage an den Schraubenkopf (16),<\/p>\n<p>f) das Zugfederelement (26) ist ein Gummiring.<\/p>\n<p>In dem eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Schutzanspruch 1 schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster nachfolgende Vorrichtung vor:<\/p>\n<p>a) Hammerkopfschraube f\u00fcr eine Deckenbefestigung<\/p>\n<p>b) mit einem auf einen Schraubenschaft aufgeschobenen Klemm\u00adelement;<\/p>\n<p>c) die Hammerkopfschraube weist ein Zugfederelement auf,<\/p>\n<p>c1) das Zugfederelement greift an einem Schraubenkopf und am Klemmelement an.<\/p>\n<p>d) Das Zugfederelement (26) zieht das Klemmelement (20) an den Schraubenkopf (16),<\/p>\n<p>e) das Klemmelement (20) ist eine Lochscheibe;<\/p>\n<p>e1) die Lochscheibe liegt bei in eine Befestigungsschiene (12) eingesetzter Hammerkopfschraube (10) auf einer Au\u00dfenseite der Befestigungsschiene (12) an.<\/p>\n<p>f) Das Zugfederelement (26) ist ein elastischer Ring.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Hammerkopfschraube weist danach ein gummielastisches Zugfederelement in Gestalt eines Gummirings bzw. elastischen Rings auf, das das Klemmelement der Hammerkopfschraube an den Schraubenkopf heranzieht. Die vorl\u00e4ufige Klemmung der Hammerkopfschraube an der Befestigungsschiene erfolgt mit dem Klemmelement, das vom Zugfederelement an den Schraubenkopf gezogen wird und von au\u00dfen gegen die Befestigungsschiene dr\u00fcckt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach den Klageschutzrechten weder mit wortsinngem\u00e4\u00dfen noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Im Streit steht zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale a) bis c) der obigen Merkmalsanalysen, w\u00e4hrend die \u00fcbrigen Merkmale zu Recht au\u00dfer Streit stehen, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Die Merkmale a) bis c) setzen insgesamt das Vorliegen einer Hammerkopfschraube voraus. Ein Durchschnittsfachmann wird hierunter bei technisch-funktionaler Auslegung der Klagepatentschrift eine einteilige Ausgestaltung, d.h. ein dauerhafter Verbund zwischen Schraubenkopf und Gewinde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent selbst definiert den Begriff der Hammerkopfschraube zwar nicht. Zu Beginn der Einleitung der Beschreibung wird lediglich ausgef\u00fchrt, dass der Hammerkopf selbst verschiedene Ausgestaltungen aufweisen kann (vgl. Anlage K 1 Spalte 1 Zeilen 5 bis 11). Angaben dahingehend was die Klageschutzrechte konkret unter einer Hammerkopfschraube verstehen, werden hingegen nicht gemacht. Anhaltspunkte was unter einer Hammerkopfschraube im Sinne der Klageschutzrechte zu verstehen ist erh\u00e4lt der Fachmann daher lediglich bei Heranziehung der zeichnerischen Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen. Bei Betrachtung der Figur 2 und Figur 4 erkennt der Fachmann, dass es sich bei der Hammerkopfschraube nach dem Klagepatent zumindest bei einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform um eine einteilige Ausgestaltung handeln muss. Die Kl\u00e4gerin hat zwar darauf hingewiesen, dass sich anhand der zeichnerischen Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen wegen der auf dem Kopf der Schraube dargestellten Kreisform erkennen lasse, dass auch eine zweiteilige Ausgestaltung zugelassen sei; hiermit kann sie aber nicht durchdringen. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine perspektivistische Darstellung, wie sich auch anhand der Beschreibung der Figuren ergibt. Dass dies eine zweiteilige Ausgestaltung darstellen soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Zeichnungen b\u00fcndig mit dem Schraubenkopf abschlie\u00dfen und nicht ein Teil des Gewindes \u00fcber den Kopf hinausragt.<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Auffassung sprechen auch die Ausf\u00fchrungen des Bundespatent\u00adgerichtes in seinem Beschluss vom 23. Juni 2003 (Anlage B 6) betreffend die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Januar 2002 (Anlage K 5) im L\u00f6schungsverfahren des Klagegebrauchsmusters. Dort wurde in Bezug auf die US-amerikanische Patentschrift 4 146 074 (Anlage B 2), bei welcher eine aus einem Gewindeschaft und einer Gewindemutter gebildete zweiteilige Schraube abgebildet ist, wie folgt ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eBeim Gegenstand nach der US 4 146 074 wird eine Hammerkopf-Mutter mit Hilfe einer Zugfeder \u00fcber ein Klemmteil mit der Befestigungsschiene verklemmt. Anders als beim verteidigten Schutzgegenstand handelt es sich hier nicht um eine \u201eechte\u201c Hammerkopfschraube, denn der Gewindeschaft wird erst sp\u00e4ter eingedreht.\u201c (Seite 12)<\/p>\n<p>Im Rahmen der Ausf\u00fchrungen zum Vorliegen eines erfinderischen Schrittes wurde weiter ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>\u201eHinzu kommt, dass ein nicht starres und nicht selbstf\u00fchrendes Zugelement wie ein Gummiring technisch sinnvoll \u00fcberhaupt nur an einer \u201eechten\u201c Hammerkopfschraube, also nicht an einer Hammerkopf-Mutter, eingesetzt werden kann, weil in diesem Fall das Klemmelement in besonderer Weise der F\u00fchrung durch den Schraubenschaft bedarf, um das gesamte Befestigungselement \u00fcberhaupt handhabbar zu gestalten.\u201c (Seite 17 Umbruch Seite 18)<\/p>\n<p>Das Bundespatentgericht vertritt mithin die Auffassung, dass unter einer Hammerkopfschraube nach den Klageschutzrechten lediglich einteilige Ausgestaltungen gemeint sind.<\/p>\n<p>Gegen diese Auffassung spricht nicht, dass durch den Zwischenentscheid des Europ\u00e4ischen Patentamtes nunmehr im Rahmen der Beschreibung der gattungsgem\u00e4\u00dfen Hammerkopfschraube die US-amerikanische Patentschrift 3 483 910 (Anlage K 12 = D 2) Eingang gefunden hat. Diese zeigt in der Figur 9 eine Hammerkopfmutter, in Figur 10 hingegen eine Hammerkopfschraube, wie nachfolgend abgebildet.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit der Beschreibung der Figuren 9 und 10 wird in der Beschreibung der Druckschrift ausgef\u00fchrt, dass eine f\u00fcr eine Deckenbefestigung geeignete Hammerkopfschraube 510 bekannt ist, und dass die in Zusammenhang mit der Mutter 311 in Figur 9 gezeigte Klemmeinrichtung 356 auch bei der Schraube 511 aus Figur 510 angewendet werden kann. Voraussetzung f\u00fcr die Heranziehung des Standes der Technik zur Auslegung der Schutzanspr\u00fcche ist jedoch, unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Druckschrift im vorliegenden Fall \u00fcberhaupt herangezogen werden kann, da diese erst im Einspruchsverfahren eingef\u00fcgt wurde, dass auf den Stand der Technik zur Erg\u00e4nzung der Beschreibung Bezug genommen wurde (BGH Urteil vom 27. Oktober 1998, Az. X ZR 56\/96, zitiert von Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 5. Aufl. \u00a7 14 Rdnr. 76). Im vorliegenden Fall wurde hingegen nur bei der einleitenden Beschreibung der Erfindung nach den Klageschutzrechten Bezug auf die amerikanische Druckschrift Bezug genommen, ohne weitere Ausf\u00fchrungen zu der Ausgestaltung der Hammerkopfschraube nach dem Oberbegriff der Schutzanspr\u00fcche 1 zu machen.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine zweiteilige Ausgestaltung \u2013 Hammerkopfmutter und Gewinde \u2013 verf\u00fcgt handelt es sich nicht um eine Hammerkopfschraube im Sinne der Klageschutzrechte und damit nicht um eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht in \u00e4quivalenter Weise von den Klageschutzrechten Gebrauch. Bei einer vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichenden Ausf\u00fchrung kann nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung eine Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung dann vorliegen, wenn der Fachmann auf Grund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als zur L\u00f6sung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; GRUR 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur; GRUR 2000, 1005, 1006 \u2013 Bratgeschirr). Diese Voraussetzungen zugrundelegend liegt eine \u00e4quivalente Verletzung nicht vor, da f\u00fcr einen Fachmann eine zweiteilige Ausgestaltung der Hammerkopfschraube entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor dem Hintergrund der Erfindung nicht auffindbar war. Der Fachmann w\u00fcrde, ausgehend von dem Klagepatent, nicht auf den Gegenstand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kommen, weil gerade die Hammerkopfschraube das Problem auf eine andere Art l\u00f6st und davon ausgehend sich ihm kein Hinweis zeigt, wie er zu einer zweiteiligen Ausgestaltung gelangen k\u00f6nnte. Geht man von der Lehre der Klageschutzrechte aus, so erkennt der Fachmann, dass ein elastisches Mittel \u2013 Gummiring \u2013 verwendet werden kann, um eine Hammerkopfschraube verschiebbar in einer Befestigungsschiene anzuordnen. Durch die Hammerkopfschraube selbst und die Art wie der Eingriff in die Befestigungsschiene erfolgt, \u00fcber eine Dr\u00fcck- und Drehbewegung, vermittelt \u00fcber den Schraubenkopf der Hammerkopfschraube, ist f\u00fcr den Fachmann nicht ersichtlich, wie dies ohne die Verwendung einer Hammerkopfschraube umgesetzt werden kann.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin konnte der Fachmann die angegriffene zweiteilige Ausgestaltung als Hammerkopfmutter und Gewindeschaft nicht aus dem Grunde ohne Weiteres auffinden, weil in die allgemeine Beschreibung des Klagepatentes eine Bezugnahme auf die US-amerikanische Patentschrift 3 483 910 eingef\u00fcgt wurde, welche in Figur 9 eine Hammerkopfmutter nebst Gewinde beschreibt. Denn die Kammer hat Bedenken, ob ein solcher Ansatz nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung des Schutzbereiches des Klagepatentes f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Jedoch ist f\u00fcr einen Fachmann selbst dann, wenn dieser die Druckschrift als Stand der Technik heranziehen w\u00fcrde, die Verwendung einer zweiteiligen Schraube nicht ohne Weiteres auffindbar. Denn es bestehen erhebliche Zweifel, dass der Fachmann die konkrete L\u00f6sung einer zweiteiligen Ausgestaltung auch vor dem Hintergrund der Erfindung nach den Klageschutzrechten heranziehen w\u00fcrde. Im Stand der Technik ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine zweiteilige Ausgestaltung auch bei der Verwendung des erfinderischen Gummiringes Anwendung finden k\u00f6nnte. Denn die Hammerkopfschraube dient der Befestigung der Befestigungsvorrichtung in der Schiene. Der Schraubenkopf wird in die Schiene eingeschoben und durch eine Drehung des Gewindeschaftes wird die Schraube insgesamt um ihre eigene Achse gedreht, mit der Folge, dass je nach Ausgestaltung des Schraubenkopfes eine Drehwinkelbegrenzung erreicht wird und die Hammerkopfschraube in der Befestigungsschiene arretiert wird (vgl. Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 37 ff.). Eine einfache Drehung des Gewindeschaftes bei einer zweiteiligen Ausgestaltung der Schraube f\u00fchrt nicht zu einer Arretierung der Hammerkopfmutter in der Befestigungsschiene. Vielmehr muss, um die Hammerkopfmutter nach Einschieben in die Befestigungsschiene drehen zu k\u00f6nnen, die Schraube an der Lochscheibe angefasst und gedreht werden. Auf diese Weise wird auch die Hammerkopfmutter auf Grund ihrer Verbindung zu der Lochscheibe durch den Gummiring arretiert.<\/p>\n<p>Gegen eine Auffindbarkeit der angegriffenen zweiteiligen Ausgestaltung durch den Fachmann sprechen auch die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichtes in seinem Beschluss vom 23. Juni 2003 (Anlage B 6), welche als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigen sind. Dort wird ausgef\u00fchrt, dass ein starres und nicht selbstf\u00fchrendes Zugelement wie ein Gummiring technisch sinnvoll \u00fcberhaupt nur an einer \u201eechten\u201c Hammerkopfschraube, also nicht an einer Hammerkopf-Mutter, eingesetzt werden kann, weil in diesem Fall das Klemmelement in besonderer Weise der F\u00fchrung durch den Schraubenschaft bedarf, um das gesamte Befestigungselement \u00fcberhaupt handhabbar zu gestalten. Nach der Auffassung des Bundespatentgerichtes wird der Fachmann von einer zweiteiligen Ausgestaltung abgehalten, da bei einer zweiteiligen Ausgestaltung kein Drehmoment von dem Gewinde auf dem Schraubenkopf ausge\u00fcbt werden kann und entsprechend kein Verdrehen des Schraubenkopfes und eine entsprechende Arretierung bewirkt wird.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung stehen die Ausf\u00fchrungen des Europ\u00e4ischen Patentamtes in der Zwischenentscheidung im Einspruchsverfahren das Klagepatent betreffend nicht entgegen. So wurde zwar auf Seite 5 der Entscheidung in Bezug auf die US-amerikanische Druckschrift 3 483 910 ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eAus der Druckschrift D2 ist eine f\u00fcr eine Deckenbefestigung geeignete Hammerschraube 510 bekannt (vergl. insbes. Spalte 4, Zeile 48 bis Zeile 65 und Figuren 9, 10; wobei offenbart ist, dass die in Zusammenhang mit Mutter 311 in Figur 9 gezeigte Klemmeinrichtung 311 auch bei einer Schraube 511 aus Figur 10 angewendet werden kann, mit folgenden Merkmalen: (&#8230;)\u201c<\/p>\n<p>Damit spricht das Europ\u00e4ische Patentamt hingegen nicht das Problem, welches in der Entscheidung des Bundespatentamtes konkret ber\u00fccksichtigt wurde, an, dass bei einer zweiteiligen Ausgestaltung der Schraube kein Drehmoment mehr von dem Gewindeschaft auf den Schraubenkopf \u00fcbertragen werden kann, so dass eine Verdrehung der einer zweiteiligen Vorrichtung nicht ohne weiteres durch ein Drehen des Gewindeschafts erreicht werden kann.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 300.000,- \u20ac.<\/p>\n<p>Dr. H<br \/>\nN3<br \/>\nL<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 242 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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