{"id":3592,"date":"2015-03-12T17:00:22","date_gmt":"2015-03-12T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3592"},"modified":"2016-04-28T09:41:57","modified_gmt":"2016-04-28T09:41:57","slug":"4a-o-1614-messer-fuer-fleischwoelfe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3592","title":{"rendered":"4a O 16\/14 &#8211; Messer f\u00fcr Fleischw\u00f6lfe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02381<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. M\u00e4rz 2015, Az. 4a O 16\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Messer f\u00fcr Fleischw\u00f6lfe mit drei-, f\u00fcnf- oder mehrteiligen Schneids\u00e4tzen, die mehrere gerade Messerschneiden auf der Vorder- und R\u00fcckseite des Messers besitzen und deren Schneiden durch einen Ring am Au\u00dfendurchmesser gest\u00fctzt werden,<\/p>\n<p>in Deutschland herzustellen, anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen und\/oder zu diesen Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen ein Teil der Messerschneiden austrittsseitig in ihrer L\u00e4nge reduziert ist und das Messer am inneren Ende der Messerschneiden einen Bund aufweist, der die H\u00f6he der Messerschneiden besitzt und in der Verschlei\u00dffl\u00e4che so gestaltet ist, dass sich zwischen den Messerschneiden und dem Bund ein Verschlei\u00dfgleichgewicht einstellt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.06.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betroffenen Erzeugnisse gezahlt wurden,<\/p>\n<p>und wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.06.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum des Beklagten befindlichen Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf seine \u2013 des Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 08.06.2006 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweise darauf, dass mit dem hiesigen Urteil der patentverletzende Zustand der genannten Erzeugnisse festgestellt wurde, und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 08.06.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist in Bezug auf die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ziff. I. 2. und I. 3. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 25.000,- EUR, hinsichtlich der Kostengrundentscheidung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 225.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b>:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents DE 199 08 XXX C1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 27.02.1999 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 04.01.2001.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcngliche Inhaberin des Klagepatents war die A GmbH, XXXXX B, von welcher das Klagepatent am 08.06.2006 auf die Kl\u00e4gerin umgeschrieben wurde. Das Klagepatent, welches bereits im Jahr 2005 ein Einspruchsverfahren \u00fcberstanden hat, ist in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eMesser f\u00fcr Fleischw\u00f6lfe\u201c. Der hier im Hauptantrag allein streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch 1 des Klagepatents ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eMesser f\u00fcr Fleischw\u00f6lfe mit 3-, 5- oder mehrteiligen Schneids\u00e4tzen, das mehrere gerade, vorw\u00e4rts oder r\u00fcckw\u00e4rts gekr\u00fcmmte Messerschneiden (1, 2) auf der Vorder- und R\u00fcckseite des Messers besitzt und dessen Schneiden (1, 2) durch einen Ring am Au\u00dfendurchmesser gest\u00fctzt werden, dadurch gekennzeichnet, dass ein Teil der Messerschneiden (2) austrittsseitig in ihrer L\u00e4nge reduziert ist, und dadurch, dass das Messer am inneren Ende der Messerschneiden (1, 2) einen Bund (3) aufweist, der die H\u00f6he der Messerschneiden (1, 2) besitzt und in der Verschlei\u00dffl\u00e4che so gestaltet ist, dass sich zwischen den Messerschneiden (1, 2) und dem Bund (3) ein Verschlei\u00dfgleichgewicht einstellt.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Formulierung der lediglich im Wege eines \u201einsbesondere, wenn\u201c -Antrages geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 und 5 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 1 und 2 zeigen nach der Klagepatentbeschreibung ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. W\u00e4hrend Bild 1 das Messer in einer Draufsicht zeigt, wird das Messer in Bild 2 im Schnitt dargestellt.<\/p>\n<p>In den vorstehend eingeblendeten Figuren verf\u00fcgt das Messer \u00fcber sechs Schneiden (1, 2), wobei drei Schneiden (2) einseitig um etwa die H\u00e4lfte gek\u00fcrzt sind. Ein Bund (3) schlie\u00dft den Schneidenraum zur Nabe (4) hin ab. Im Zentrum des Messers befindet sich die Nabe (4) mit einer Nabenbohrung, welche die Mitnahme des Messers auf dem Schneckenzapfen erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Der Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland an und vertreibt Industrieverschlei\u00dfteile. Dazu geh\u00f6rt auch das von dem Beklagten hergestellte Schneidmesser \u201eC\u201c, dessen technische Gestaltung sich der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Fotografie entnehmen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass die Schneiden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht radial, sondern am Drehmittelpunkt des Messers vorbeiliefen. Dem streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruch lasse sich keine Beschr\u00e4nkung auf eine radiale Anordnung der Messerschneiden entnehmen. Dar\u00fcber hinaus weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch einen Bund im Sinne des Klagepatents auf. Dieser unterscheide sich vom Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents nur dadurch, dass er eine achteckige und keine kreisrunde Kontur aufweise. Dass die Schneidfl\u00e4chen der Messerbalken in den achteckigen Bund nahtlos \u00fcbergehen w\u00fcrden, sei unsch\u00e4dlich. Dies sei zwangsl\u00e4ufig, weil der Bund anspruchsgem\u00e4\u00df dieselbe H\u00f6he wie die Messerschneiden besitze, was zur Erf\u00fcllung seiner Funktion (Abdichtung des Nabenbereichs) auch zwingend notwendig sei. In welchem Winkel die Messerschneiden auf den Bund auftreffen, gebe der streitgegenst\u00e4ndliche Anspruch demgegen\u00fcber nicht vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er r\u00fcgt die fehlende \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf.<\/p>\n<p>In der Sache meint der Beklagte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Es geh\u00f6re zum impliziten Sinngehalt des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs, dass die Messerschneiden radial angeordnet seien. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise demgegen\u00fcber Messerschneiden auf, die als nicht radiale Sekanten am Drehmittelpunkt des Messers vorbeilaufen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Des Weiteren erfordere die Formulierung \u201eam inneren Ende der Messerschneiden einen Bund aufweist\u201c denknotwendig, dass ein patentgem\u00e4\u00dfes Schneidmesser einen von den Messerschneiden getrennten Bund als zus\u00e4tzliches Funktionsteil aufweise, an den diese mit ihrem inneren Ende sto\u00dfen und der die einzelnen Messerschneiden miteinander verbinde. Einen solchen r\u00e4umlich bzw. strukturell getrennten, zwischen Messerschneiden und Nabe angeordneten Bund weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedoch nicht auf. Vielmehr w\u00fcrden sich die Messerschneiden dort jeweils durchgehend bis zu der in Drehrichtung n\u00e4chstgelegenen Messerschneide erstrecken, wie die nachfolgend verkleinert eingeblendete Abbildung verdeutliche:<\/p>\n<p>\u00dcber die Schneidfunktion hinaus \u00fcbern\u00e4hmen die Messerschneiden durch ihre Anordnung um die Nabe herum selbst eine Abdichtfunktion. Ein Extrateil \u201eBund\u201c als den Schneiden gemeinsamer Verbindungsteil zwischen dem inneren Ende der Messerschneiden und der Mitnahmebohrung des Messers sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform daher weder erforderlich noch vorhanden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 3, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nSoweit der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 04.07.2014 die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf in Frage gestellt hat, kann dieses Vorbringen bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Beklagte bereits im fr\u00fchen ersten Termin am 08.04.2014 Antr\u00e4ge gestellt und damit gem\u00e4\u00df \u00a7 137 ZPO m\u00fcndlich verhandelt hat. Der Beklagte hat sich damit r\u00fcgelos eingelassen, so dass sich die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf aus \u00a7 39 ZPO ergibt. Auf eine Vertriebshandlung im Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Kammer kommt es bei der Beurteilung der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit vor diesem Hintergrund nicht an.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 3, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Messer f\u00fcr einen Fleischwolf.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents besteht die Aufgabe bei Standard-Fleischw\u00f6lfen darin, das zu verarbeitende Fleisch mit einem geringen Energieaufwand, einer geringen Erw\u00e4rmung des Fleischs sowie ohne St\u00f6rungen und mit einem sauberen Schnittbild in kurzer Zeit zu zerkleinern.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr seien im Stand der Technik Kreuzmesser, Ringmesser, Trennmesser, Distanzringmesser und viele andere Messertypen im Einsatz. Die Messer w\u00fcrden in drei- oder mehrteiligen Schneids\u00e4tzen zwischen zwei Lochscheiben oder zwischen einem Vorschneider und einer Lochscheibe eingesetzt. Sie w\u00fcrden sich mit der Wolfschnecke, mit der sie \u00fcber den Schneckenzapfen in Drehrichtung formschl\u00fcssig verbunden seien, drehen, k\u00f6nnten aber in der Drehachse translatorisch bewegt werden. Lochscheiben und Vorschneider seien verdrehgesichert, wodurch eine rotatorische Relativbewegung zwischen Vorschneider und Lochscheibe einerseits und Messer andererseits entstehe. Die von der Schnecke durch den Schneidsatz gepressten Fleischst\u00fccke w\u00fcrden dadurch je nach Flie\u00dfgeschwindigkeit, Messerschneidzahl und Messerdrehzahl mehr oder weniger h\u00e4ufig getrennt, das hei\u00dft zerkleinert.<\/p>\n<p>Das in der DE 44 33 XXX C1 beschriebene Ringmesser habe die Aufgabe, Fleischst\u00fccke zu zerkleinern und feste Bestandteile innerhalb des Fleisches zum Zentrum des Fleischwolfs zu f\u00f6rdern. Zudem werde in der DE 43 01 XXX C1 ein Ringmesser mit modifizierten Klingen beschrieben, welches in der vorgeschlagenen Ausf\u00fchrung die Schneidleistung verbessern solle.<\/p>\n<p>Messer f\u00fcr Standard-Fleischw\u00f6lfe w\u00fcrden jeweils f\u00fcr die anstehende Aufgabe entwickelt und eingesetzt. Je nach Geometrie des Messers finde im Fleischwolf eine Entmischung des Br\u00e4ts statt. Dies werde in vielen F\u00e4llen dazu genutzt, um eine Separierung von festen Bestandteilen durchzuf\u00fchren. Bestimmte Messer w\u00fcrden diese Entmischungseignung f\u00f6rdern und seien speziell f\u00fcr diesen Anwendungsfall konstruiert worden (DE 44 00 XXX C2).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, ein Messer mit den eingangs genannten Eigenschaften bereitzustellen, welches gleichzeitig eine gute Vermischung aller Bestandteile des zerkleinerten Guts (Br\u00e4ts) sicherstellt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe ist in Patentanspruch 1 ein Messer mit den folgenden Merkmalen vorgesehen:<\/p>\n<p>1. Messer f\u00fcr Fleischw\u00f6lfe mit drei-, f\u00fcnf- oder mehrteiligen Schneids\u00e4tzen.<\/p>\n<p>2. Das Messer besitzt mehrere gerade, vorw\u00e4rts oder r\u00fcckw\u00e4rts gekr\u00fcmmte Messerschneiden (1, 2).<\/p>\n<p>2.1. Die Messerschneiden (1, 2)<\/p>\n<p>2.1.1. befinden sich auf der Vorder- und R\u00fcckseite des Messers<\/p>\n<p>2.1.2. und werden durch einen Ring am Au\u00dfendurchmesser gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>2.2. Ein Teil der Messerschneiden (2) ist austrittsseitig in ihrer L\u00e4nge reduziert.<\/p>\n<p>3. Das Messer weist am inneren Ende der Messerschneiden (1, 2) einen Bund (3) auf.<\/p>\n<p>3.1. Der Bund besitzt die H\u00f6he der Messerschneiden (1, 2)<\/p>\n<p>3.2. und ist in der Verschlei\u00dffl\u00e4che so gestaltet, dass sich zwischen den Messerschneiden (1, 2) und dem Bund (3) ein Verschlei\u00dfgleichgewicht einstellt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDavon ausgehend macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Dem steht weder entgegen, dass die Messerschneiden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als radiale Sekanten um den Drehmittelpunkt verlaufen noch, dass es an einem als r\u00e4umlich und strukturell getrenntes Bauteil ausgebildeten Bund fehlt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten sind die Messerschneiden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anspruchsgem\u00e4\u00df angeordnet.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nHinsichtlich der technischen Gestaltung der Messerschneiden entnimmt der Fachmann dem streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch zahlreiche Vorgaben. Es soll sich um mehrere Messerschneiden handeln (Merkmal 2.1.), die beidseitig auf der Vorder- und R\u00fcckseite des Messers angeordnet sind (Merkmal 2.1.1.). In Bezug auf die r\u00e4umliche Anordnung der Messerschneiden legt sich Patentanspruch 1 dahingehend fest, dass sich die Messerschneiden au\u00dfen auf einem Ring am Au\u00dfendurchmesser abst\u00fctzen sollen (Merkmal 2.1.2.). Um die Mischung des Br\u00e4ts zu f\u00f6rdern (vgl. Sp. 1, Z. 59 \u2013 61) ist ein Teil der Messerschneiden zudem austrittsseitig in ihrer L\u00e4nge reduziert. Eine solche Durchmischung wird vor allem bei einem F\u00fcllwolf angestrebt, der neben der Zerkleinerung auch noch das Durchmischen von Zus\u00e4tzen, etwa von Gew\u00fcrzen, und das F\u00fcllen von Wurstd\u00e4rmen \u00fcbernimmt (vgl. Sp. 1, Z. 45 \u2013 49). Da die Messer nur austrittsseitig in ihrer L\u00e4nge zur\u00fcckgenommen und die Messerschneiden eintrittseitig noch voll ausgebildet sind, wird somit eintrittsseitig die Schneidwirkung noch voll realisiert, w\u00e4hrend austrittsseitig eine gute Durchmischung des Schneidguts erreicht wird (vgl. die als fachkundige Stellungnahme zu ber\u00fccksichtigende Entscheidung der Einspruchsabteilung Anlage KR 3, S. 7).<\/p>\n<p>Damit ist jedoch noch nicht gekl\u00e4rt, in welche Richtung sich die Messerschneiden vom Au\u00dfenring aus erstrecken sollen.<\/p>\n<p>Einen Hinweis darauf erh\u00e4lt der Fachmann aus der Merkmalsgruppe 3, wonach das Messer am inneren Ende der Messerschneiden einen Bund aufweisen muss (Merkmal 3). Die Messerschneiden m\u00fcssen sich somit vom Ring am Au\u00dfendurchmesser zum Bund und damit nach innen zum Bund erstrecken. Da der Fachmann dem streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch keine weiteren Vorgaben hinsichtlich der r\u00e4umlichen Erstreckung der Messerschneiden entnimmt und das Klagepatent zudem klar zwischen dem die Nabe umgebenden Bund und der Nabe selbst unterscheidet (vgl. Sp. 1, Z. 65), ist klar, dass sich die Messerschneiden nach der Formulierung des Patentanspruchs nicht zwingend radial nach innen zum Drehmittelpunkt erstrecken m\u00fcssen, solange sich der Bund, dessen Standort seinerseits durch die Nabe festgelegt ist, an ihrem inneren Ende befindet.<\/p>\n<p>Einem solchen Verst\u00e4ndnis steht nicht entgegen, dass die Schneiden nach dem allgemeinen Teil der Beschreibung des Klagepatents radial angeordnet sein sollen (vgl. Sp. 1, 58 f.). Zum einen l\u00e4sst sich \u201eradial\u201c in diesem Zusammenhang mangels eines Bezuges zum Mittelpunkt der Drehachse bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung auch so verstehen, dass damit lediglich die Erstreckung in Richtung des die Nabe umgebenden Bundes gemeint ist. Zum anderen wird der Schutzbereich gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, wo das Erfordernis der Radialit\u00e4t keinen Niederschlag gefunden hat.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang bedeutet \u201eInhalt\u201c nicht Wortlaut, sondern Sinngehalt, so dass f\u00fcr die Auslegung eines Patents nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen ist, den der Inhalt der Patentschrift dem Durchschnittsfachmann vermittelt (BGH, GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spannschraube). Entscheidend ist deshalb nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung, sondern die Auffassung des Fachmanns, so wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei kann der Inhalt der Patentschrift den Offenbarungsgehalt eines Patents auch begrenzen, wenn der Fachmann der Gesamtheit der Patentschrift eine engere Lehre entnimmt als diejenige, die der Wortlaut des Merkmals zu vermitteln scheint (vgl. BGH, a.a.O.).<\/p>\n<p>Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Mit dem Hinweis auf die angestrebte optimale Vermischung des Br\u00e4ts m\u00f6chte sich das Klagepatent von L\u00f6sungen abgrenzen, bei denen eine Entmischung des Br\u00e4ts dergestalt erfolgt, dass bestimmte Bestandteile am \u00e4u\u00dferen und andere am inneren Durchmesser geh\u00e4uft auftreten (vgl. Sp. 1, Z. 49 \u2013 55). Das Br\u00e4t soll davon ausgehend nicht mehr entmischt, sondern \u2013 m\u00f6glichst optimal \u2013 vermischt werden, wobei das Fleisch mit einem geringen Energieaufwand, einer geringen Erw\u00e4rmung sowie ohne St\u00f6rungen und mit einem sauberen Schnittbild innerhalb kurzer Zeit zerkleinert werden soll. Hierf\u00fcr ist nach der Klagepatentbeschreibung ein ganzes B\u00fcndel von Ma\u00dfnahmen vorgesehen: Die radiale Anordnung der (mit d\u00fcnnen W\u00e4nden ausgef\u00fchrten) Schneiden, die teilweise Reduzierung der Schneiden und die Abdichtung der Nabe durch den Bund (Sp. 1, Z. 58 \u2013 67). Vor diesem Hintergrund versteht der Fachmann auch den lediglich in der Patentbeschreibung, nicht aber im Anspruch erw\u00e4hnten Begriff \u201eradial\u201c. Denn unter Ber\u00fccksichtigung der zur Vermischung des Br\u00e4ts vorgesehenen Kombination der nach den Vorgaben des Patentanspruchs gestalteten Messerschneiden und des Bundes ist klar, dass es lediglich einer Anordnung der Messerschneiden zwischen dem \u00e4u\u00dferen Ring und dem Bund, nicht aber deren (geometrisch exakter) Ausrichtung in Richtung des Drehmittelpunktes des gesamten Messers bedarf. Zudem findet sich in der Klagepatentbeschreibung kein Hinweis darauf, dass die dort angesprochenen Ziele gerade durch eine radiale Anordnung der Schneiden im Sinne einer Ausrichtung zur Nabe hin und damit durch eine m\u00f6glichst geringe L\u00e4nge der Schneiden erreicht werden soll. Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber darauf abstellen will, dass es f\u00fcr die Erreichung der in der Klagepatentbeschreibung im Einzelnen genannten Ziele auf m\u00f6glichst kurze Messerschneiden ankomme, steht dem bereits die nach dem Anspruch ausdr\u00fccklich zugelassene gekr\u00fcmmte Ausgestaltung der Schneiden entgegen. Denn durch eine solche gekr\u00fcmmte Ausgestaltung wird die Schneidfl\u00e4che der Messerschneiden \u2013 je nach Ausgestaltung \u2013 unter Umst\u00e4nden erheblich verl\u00e4ngert.<\/p>\n<p>Dass die Messerschneiden in den Figuren nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung jeweils radial in Richtung des Drehmittelpunktes des Messers angeordnet sind, rechtfertigt keine andere Bewertung. Bei den Ausf\u00fchrungsbeispielen handelt es sich lediglich um eine bevorzugte Gestaltung, auf welche die Erfindung nicht reduziert werden darf (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung).<\/p>\n<p>Auch der in der Klagepatentschrift angesprochene Stand der Technik bietet f\u00fcr ein engeres Verst\u00e4ndnis keinen Anlass. Auf die dort (teilweise) offenbarte radiale Anordnung der Schneidmesser geht die Klagepatentschrift nicht ein, sondern beschreibt die dort offenbarte L\u00f6sung lediglich allgemein, ohne dass der Fachmann in der Klagepatentbeschreibung einen Hinweis darauf findet, dass das Klagepatent gerade an der dort (auch nicht immer) gezeigten radialen Ausrichtung der Schneiden festhalten und darauf aufbauen will.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte zur Begr\u00fcndung seiner abweichenden Auffassung auf die DE 20 2004 013 XXX U1 (Anlage Bk 2) abstellen will, wird diese weder in der Klagepatentbeschreibung erw\u00e4hnt noch ist sie auf dem Deckblatt des Klagepatents genannt. Damit stellt die Schrift bereits kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial dar und ist somit im Rahmen der Auslegung des Klagepatents nicht zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BGH, GRUR 1991, 811, 813 f. \u2013 Falzmaschine; GRUR 1998, 235, 236f. \u2013 Stromwandler; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rz. 45; Haedicke\/Timmann, Handbuch des Patentrechts, \u00a7 6 Rz. 131).<\/p>\n<p>Gleiches gilt im Hinblick auf die durch die Beklagte als Anlage Bk 1 vorgelegte Erkl\u00e4rung aus dem Erteilungsverfahren. Da die Erteilungsakten des Patents in<br \/>\n\u00a7 14 PatG nicht erw\u00e4hnt sind, bilden sie kraft Gesetzes auch kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial (BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; K\u00fchnen, a.a.O., Rz. 57).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen entspricht die r\u00e4umliche Anordnung der Messerschneiden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Vorgaben des Klagepatents. Dies verdeutlicht die nachfolgend eingeblendete Abbildung:<\/p>\n<p>Wie die vorstehende Darstellung zeigt, beginnen die Messerschneiden jeweils an einem Ring am Au\u00dfendurchmesser und erstrecken sich von dort nach innen. Vier der acht Messerschneiden sind verk\u00fcrzt ausgestaltet, so dass ihre L\u00e4nge entsprechend den Vorgaben des Klagepatents austrittsseitig reduziert ist (Merkmal 2.2.). Auf der gegen\u00fcberliegenden, vorstehend nicht gezeigten Seite des Messers sind die hier verk\u00fcrzten Messerschneiden demgegen\u00fcber unstreitig durchgehend ausgebildet.<\/p>\n<p>Des Weiteren laufen die Messerschneiden alle auf ein achteckiges Gebilde zu, welches um die Nabe herum angeordnet ist. Soweit es sich dabei, wie noch gezeigt werden wird, um einen Bund im Sinne des Klagepatents handelt, gen\u00fcgt dies den Anforderungen des Klagepatents. Dass die Messer nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht radial auf den Drehmittelpunkt des Messers zulaufen m\u00fcssen, hat die Kammer bereits ausgef\u00fchrt. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei dem in der vorstehend eingeblendeten Abbildung markierten achteckigen Gebilde handelt es sich auch um einen Bund im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass sich die Messerschneiden nach dem Vortrag der Beklagten jeweils durchgehend bis zu der in Drehrichtung n\u00e4chstgelegenen Messerschneide erstrecken. Dass die Messerschneiden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201edurch ihre Anordnung um die Nabe herum\u201c eine Abdichtfunktion aufweisen, hat die Beklagte in ihrer Duplik selbst einger\u00e4umt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der technischen Gestaltung des Bundes entnimmt der Fachmann dem streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch lediglich, dass sich dieser am inneren Ende der Messerschneiden befinden (vgl. auch Sp. 1, Z. 63 f.) und die gleiche H\u00f6he wie diese haben soll. Die Anordnung des Bundes zwischen der Nabe und den Schneidmessern gew\u00e4hrleistet einen gleichm\u00e4\u00dfigen Abfluss des Br\u00e4ts und verhindert damit Materialansammlungen um die Nabe herum (vgl. Sp. 1, Z. 65 \u2013 67).<\/p>\n<p>Zudem muss der Bund in der Verschlei\u00dffl\u00e4che so gestaltet sein, dass sich zwischen den Messerschneiden und dem Bund ein Verschlei\u00dfgleichgewicht einstellt. Dies verhindert, dass es entweder bei einem erh\u00f6hten Verschlei\u00df zu Undichtigkeiten bei der Abdichtung der Nabe oder andererseits im Fall eines erh\u00f6hten Verschlei\u00dfes der Schneiden zu Ungenauigkeiten bei der Exaktheit des Schnittes kommt (vgl. Sp. 1, Z. 67 \u2013 Sp. 2, Z. 6; so auch die Einspruchsabteilung, Anlage KR 3, S. 9).<\/p>\n<p>Nachdem der Fachmann dem streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch keine weiteren Vorgaben zur technischen Gestaltung des Bundes entnimmt, ist diese im \u00dcbrigen in das Belieben des Fachmanns gestellt.<\/p>\n<p>Dass der Bund am inneren Ende der Messerschneiden angeordnet sein soll, schlie\u00dft nicht aus, dass jeweils ein Teil der inneren Seite der Messerschneide zugleich auch ein Bestandteil des Bundes ist. Weder Patentanspruch 1 selbst noch der Klagepatentbeschreibung entnimmt der Fachmann einen dahingehenden Hinweis, dass der Bund zwingend ein selbstst\u00e4ndiges, von den Messerschneiden getrenntes Bauteil sein muss. Gleiches gilt im Hinblick auf die Frage, in welchem Winkel die Messerschneide auf den Bund auftrifft. Der Bund befindet sich selbst dann am inneren Ende der Messerschneiden, wenn die Messerschneiden in den Bund \u00fcbergehen und selbst eine Begrenzungswand des Bundes bilden. Vor diesem Hintergrund ist es patentgem\u00e4\u00df auch nicht ausgeschlossen, dass der Bund neben seiner Abdichtfunktion zus\u00e4tzlich auch am Schneiden des Fleisches beteiligt ist.<\/p>\n<p>Auch wenn in den Figuren eine Gestaltung gezeigt ist, bei welcher der Bund und die Messerschneiden voneinander getrennt sind, darf die Erfindung nicht auf eine solche Gestaltung reduziert werden. Ausf\u00fchrungsbeispiele und Zeichnungen erl\u00e4utern den Erfindungsgegenstand regelm\u00e4\u00dfig nur exemplarisch, aber nicht abschlie\u00dfend (BGH GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung; Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 14 Rz. 34).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht. Dass er die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland herstellt und vertreibt, hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Diese Benutzung des Erfindungsgegenstands durch den Beklagten begr\u00fcndet die nachstehenden Rechtsfolgen unabh\u00e4ngig davon, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch im Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Kammer und speziell auch an die D E GmbH vertrieben wurde.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren hat der Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmer h\u00e4tte er die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen des Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und der Beklagte wird durch die von ihn verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit seine nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist dem Beklagten im Hinblick auf seine Rechnungslegungspflicht in Bezug auf seine nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42\/09).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG auch einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 140a Abs. 1 PatG liegen vor. Da der Beklagte seinen Gesch\u00e4ftssitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch dort vertreibt, ist davon auszugehen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz solcher Ausf\u00fchrungsformen ist.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 3 S. 1, Var. 1 PatG.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die beantragte Beiziehung der Erteilungsakten bestand keine Veranlassung, da es sich dabei kraft Gesetzes (\u00a7 14 PatG) um kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial handelt (vgl. 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