{"id":3590,"date":"2004-11-18T17:00:09","date_gmt":"2004-11-18T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3590"},"modified":"2016-04-28T09:41:55","modified_gmt":"2016-04-28T09:41:55","slug":"4a-o-2404-fruchtkuchen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3590","title":{"rendered":"4a O 24\/04 &#8211; Fruchtkuchen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 241<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. November 2004, Az. 4a O 24\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unwiderrufliche und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertreibt mit Zustimmung des eingetragenen Inhabers des deutschen Patentes DE 101 XX XXX (Anlage K 2, nachfolgend Klagepatent), ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers Herrn V, backfertig vorbereitete St\u00fcckfr\u00fcchtebel\u00e4ge an B\u00e4ckereien. Das Klagepatent wurde am 24. Juli 2001 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 10. April 2003. Das Klagepatent betrifft u.a. ein Verfahren zum Herstellen eines Fruchtkuchens.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Verfahren zum Herstellen eines Fruchtkuchens mit mindestens einer Teigschicht (9) und mindestens einer Schicht eines vorfabrizierten St\u00fcckfr\u00fcchtebelages (6), dadurch gekennzeichnet, dass der St\u00fcckfr\u00fcchtebelag (6) unabh\u00e4ngig von der Teigschicht (9) in einer die Umfangsform des St\u00fcckfr\u00fcchtebelages (6) definierenden Schale (1) mit nach oben gerichteter Unterseite (8) vorbereitet wird und dass auf den auf dem Kopf liegenden St\u00fcckfr\u00fcchtebelag (6) eine Teigschicht (9) aufgebracht und dann der St\u00fcckfr\u00fcchtebelag (6) zusammen mit der Teigschicht (9) einmalig gest\u00fcrzt wird, um gemeinsam im Ofen ausgebacken zu werden.<\/p>\n<p>Die nachstehend abgebildete Zeichnung stellt eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform dar und dient der Erl\u00e4uterung des Erfindung.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, bewirbt und vertreibt Schalen mit vorbereitetem St\u00fcckfr\u00fcchtebelag. Ein Original einer entsprechenden Schale haben beide Parteien zur Akte gereicht (Anlage K 5 und B 1), worauf Bezug genommen wird. Dar\u00fcber hinaus haben beide Parteien jeweils Photographien vorgelegt, anhand welcher sich ergeben soll, wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im normalen Gebrauch verwendet wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die von den Beklagten mit St\u00fcckfr\u00fcchten gef\u00fcllten Schalen mit Deckel dazu bestimmt und geeignet seien, erfindungsgem\u00e4\u00df verwendet zu werden, wie sich anhand der Photodokumentation gem\u00e4\u00df der Anlage K 6 ergebe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. Die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schalen mit St\u00fcckfr\u00fcchtebelag, die zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Herstellen eines Fruchtkuchens mit mindestens einer Teigschicht und mindestens einer Schicht eines vorfabrizierten St\u00fcckfr\u00fcchtebelages geeignet und bestimmt sind,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>wobei der St\u00fcckfr\u00fcchtebelag unabh\u00e4ngig von der Teigschicht in einer die Umfangsform des St\u00fcckfr\u00fcchtebelages definierten Schale vorbereitet ist und auf den auf dem Kopf liegenden St\u00fcckfr\u00fcchtebelag eine Teigschicht aufgebracht und dann der St\u00fcckfr\u00fcchtebelag zusammen mit der Teigschicht einmalig gest\u00fcrzt wird, um gemeinsam im Ofen ausgebacken zu werden,<\/p>\n<p>ohne im Falle des Anbietens ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Schalen mit St\u00fcckfr\u00fcchtebelag nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin zum Herstellen eines Fruchtkuchens in der vorbezeichneten Art verwendet werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>und im Falle der Lieferung den gewerblichen Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe von 500 EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die mit St\u00fcckfr\u00fcchtebelag versehene Schale nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers f\u00fcr ein Verfahren zur Herstellung eines Fruchtkuchens wie oben beschrieben, zu verwenden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Mai 2003 begangenen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I.1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) entsprechende Belege vorzulegen haben.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dem Patentinhaber durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 10. Mai 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung den Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>Sie vertreten die Auffassung, dass eine mittelbare Patentverletzung nicht vorliege, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder objektiv dazu bestimmt noch geeignet sei, f\u00fcr ein Verfahren gem\u00e4\u00df des Patentanspruches 1 benutzt zu werden. Die St\u00fcckfr\u00fcchte w\u00fcrden in den angegriffenen Schalen nicht mit der Unterseite nach oben geliefert, so dass nicht ein Teigbelag auf diese aufgelegt und die Form anschlie\u00dfend gest\u00fcrzt w\u00fcrde. Entsprechend der Beschriftung der Schalen w\u00fcrde die schmale Unterseite vielmehr auf den Teigboden aufgelegt und die untere Schale langsam herausgezogen. Hier\u00fcber w\u00fcrden die Abnehmer vor der ersten Lieferung auch informiert werden.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin vermochte nicht darzutun, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dazu bestimmt ist, gem\u00e4\u00df einem Verfahren nach dem Klagepatent benutzt zu werden.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nGegenstand des Klagepatentes ist ein Verfahren zur Herstellung eines Fruchtkuchens mit mindestens einer Teigschicht und mindestens einer St\u00fcckfr\u00fcchteschicht, bei dem die St\u00fcckfr\u00fcchteschicht unabh\u00e4ngig von der Teigschicht in der Schale vorfabriziert wird, so dass die Teigschicht bei Bedarf auf die Fruchtschale aufgebracht werden kann, um anschlie\u00dfend die Schale mit Inhalt zu st\u00fcrzen und Teig und Fruchtschicht gemeinsam in einem Ofen zu backen.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik erfolgte die Herstellung von Fruchtkuchen durch das Auflegen der Fruchtst\u00fccke in dem jeweils gew\u00fcnschten Muster St\u00fcck-f\u00fcr-St\u00fcck in aufwendiger Handarbeit. Dies war jedoch oft in gr\u00f6\u00dfter Eile zu erledigen, da mehrere Kuchen gleichzeitig gebacken werden m\u00fcssen und schnell Saft aus den Fruchtst\u00fccken austritt.<\/p>\n<p>Aus der DE 11 42 566 (Anlage K 3) ist ein Verfahren zur Herstellung einer Torte bestehend aus Tortenboden und St\u00fcckfr\u00fcchtebelag bekannt, bei dem der St\u00fcckfr\u00fcchtebelag in einer Folie eingeschlossen und auf einem fertig gebackenen Tortenbelag aufliegend vorbereitet wird, um durch zweimaliges St\u00fcrzen der gesamten Torte zun\u00e4chst den Tortenboden abzunehmen, die Kunststofffolie zu entfernen, den Tortenboden wieder aufzulegen und die gesamte Torte erneut zu st\u00fcrzen, so dass der Tortenbelag auf dem Tortenboden aufliegt. Durch das zeit- und arbeitsaufwendige zweimalige St\u00fcrzen kann es zu Rissen und Br\u00fcchen in dem vorgebackenen Tortenboden kommen, zudem wird der St\u00fcckfr\u00fcchtebelag nicht gebacken bzw. mit dem Tortenboden zu einer Einheit verbacken.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, das ma\u00dfstabsgetreue Aufbringen einer St\u00fcckfr\u00fcchteschicht auf eine Teig- oder Backwerkschicht beim Herstellen eines Fruchtkuchens zu vereinfachen und die Gefahr eines Zerbrechens des Tortenbodens soll gegen\u00fcber dem Stand der Technik vermindert werden. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Verfahren zum Herstellen eines Fruchtkuchens<\/p>\n<p>1. mit mindestens einer Teigschicht (9)<\/p>\n<p>2. und mindestens einer Schicht eines vorfabrizierten St\u00fcckfr\u00fcchtebelages (6);<\/p>\n<p>3. der St\u00fcckfr\u00fcchtebelag (6) wird unabh\u00e4ngig von der Teigschicht (9) in einer die Umfangsform des St\u00fcckfr\u00fcchtebelages definierenden Schale (1) mit nach oben gerichteter Unterseite vorbereitet,<\/p>\n<p>4. auf den auf dem Kopf liegenden St\u00fcckfr\u00fcchtebelag (6) wird eine Teigschicht (9) aufgebracht,<\/p>\n<p>5. der St\u00fcckfr\u00fcchtebelag (6) wird zusammen mit der Teigschicht (9) einmalig gest\u00fcrzt, um gemeinsam im Ofen ausgebacken zu werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEine mittelbare Patentverletzung durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegt nicht vor. \u00a7 10 PatG besagt, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers anderen als zur Benutzung der Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin nicht konkret dargetan, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bestimmt ist f\u00fcr die Benutzung der Erfindung nach dem Klagepatent verwendet zu werden, wobei die Bestimmung den Angebotsempf\u00e4nger oder den Belieferten trifft. Ma\u00dfgebend ist sein Entschluss, die Mittel f\u00fcr die Benutzung der Erfindung zu verwenden. Einen solchen Entschluss hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan und ist auch anhand der von ihr vorgelegten Photographien, welche in einer Gro\u00dfb\u00e4ckerei angefertigt wurden, nicht anzunehmen.<\/p>\n<p>Denn es ist nicht ersichtlich, dass bei Abnehmern der Beklagten die angegriffenen Schalen gef\u00fcllt mit Fr\u00fcchten nach dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren verwendet werden. Dies kann zum einen daraus geschlossen werden, dass bereits nicht zu ersehen ist, dass sich in der Schale mit dem h\u00f6heren Rand, welche von der Kl\u00e4gerin als untere Schale, von den Beklagten hingegen als Deckel bezeichnet wird, Fr\u00fcchte mit nach oben gerichteter Unterseite befinden. Die Kl\u00e4gerin hat dies in der Klageschrift pauschal behauptet und zur St\u00fctzung ihres Vorbringens weiter auf die in der als Anlage K 6 vorgelegten Photographien verwiesen. Danach solle man auf dem Bild 1 erkennen k\u00f6nnen, dass die dort sichtbare linke Schale der Beklagten mit Fr\u00fcchten (Pflaumen) mit nach oben gerichteter Unterseite versehen sei. Anhand dieser Photographie ist jedoch nicht zu erkennen, ob die Pflaumen mit der Oberseite nach unten oder andersherum auf die Unterseite der Schale aufgelegt wurden. Demgegen\u00fcber haben die Beklagten in Abrede gestellt, dass bei den von ihnen gelieferten St\u00fcckfr\u00fcchtebel\u00e4gen die Oberseite der Fr\u00fcchte sich auf der unteren Schale mit dem breiteren Rand befinde. Ihr entsprechendes Vorbringen haben sie durch Vorlage von Photographien konkretisiert (Anlage B 3). Anhand der Photographien ist zu erkennen, dass die dort auf die Schale ohne Rand aufgelegten Erdbeeren eine Anordnung aufweisen, bei welcher die sp\u00e4tere Oberseite auch schon vor dem Auftragen auf die Teigschicht nach oben zeigt. Denn die Spitze der Erdbeeren zeigt nach oben, wie dies auch bei zum Verkauf stehenden Kuchen die Regel ist. Die entsprechende Anordnung der Fr\u00fcchte ergibt sich anhand der Photographien, die einen St\u00fcckfr\u00fcchtebelag bestehend aus \u00c4pfeln betreffen. Auch anhand dieser ist zu ersehen, dass die \u00c4pfel in der Schale mit dem schmaleren Rand so angeordnet sind, wie sie auch sp\u00e4ter auf dem Teig zu liegen kommen. W\u00fcrde man die Schalen um 180\u00b0 drehen, mit der Folge, dass \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin behauptet \u2013 die Schale mit dem breiteren Rand als Bodengef\u00e4\u00df angesehen werden w\u00fcrde, w\u00fcrden die Fr\u00fcchte mit der Oberseite nach unten zum Liegen kommen. Eine solche Ausgestaltung sieht das Klagepatent jedoch nicht vor.<\/p>\n<p>Gegen die Annahme der Kl\u00e4gerin, dass die Fr\u00fcchte auf dem Schalenteil mit dem breiteren Rand gelagert, entsprechend dem Klagepatent mit einer Teigschicht versehen und anschlie\u00dfend gest\u00fcrzt werden, spricht weiter, dass die von den Beklagten gelieferten Schalen einen Aufkleber mit der Kennzeichnung \u201eHier ziehen\u201e auf dem Schalenteil mit dem breiteren Rand tragen. Ein Anwender w\u00fcrde auf Grund dieses Hinweises davon abgehalten werden, entsprechend dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin zu verfahren. Denn entsprechend der Kennzeichnung mit dem Aufkleber werden die gef\u00fcllten Schalen auch so auf einer Oberfl\u00e4che abgelegt, dass der Aufkleber nach oben zeigt, wie sich auch anhand des Bildes 3 der Anlage K 6, vorgelegt von der Kl\u00e4gerin, ergibt.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Umst\u00e4nde lassen mithin den Schluss zu, dass bei der angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Fr\u00fcchte mit der Oberseite nach oben auf der Schale gelagert werden, die keinen Rand aufweist und durch die Schale mit dem breiten Rand bedeckt werden. Die Fr\u00fcchte fallen dann bei Wegziehen der unteren Schale \u00fcber dem Teigbelag entsprechend der Kennzeichnung auf den Teigbelag. Soweit die Kl\u00e4gerin gegen ein solches Vorgehen eingewandt hat, dass auf diese Weise die Fruchtfl\u00fcssigkeit auf den Teigbelag gelangen w\u00fcrde, kann dies nicht \u00fcberzeugen, da \u00fcbersch\u00fcssige Fl\u00fcssigkeit bereits vor dem Auftragen der Fr\u00fcchte ausgelaufen und damit entfernt worden w\u00e4re, da die untere Schale \u00fcber keinen Rand verf\u00fcgt und mithin nicht als Auffangbeh\u00e4lter dienen kann, so dass sich hierin auch keine Fl\u00fcssigkeit sammeln kann, die dann auf den Teigbelag gelangen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Es ist daher nicht zu ersehen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dazu bestimmt ist, so benutzt zu werden, dass auf den fertigen St\u00fcckfr\u00fcchtebelag eine Teigschicht aufgelegt wird und anschlie\u00dfend die Fr\u00fcchte-Teig-Schicht gest\u00fctzt und gebacken wird.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 750.000,- EUR.<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 241 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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