{"id":3588,"date":"2015-01-22T17:00:29","date_gmt":"2015-01-22T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3588"},"modified":"2016-04-28T09:41:12","modified_gmt":"2016-04-28T09:41:12","slug":"4a-o-13613-medizinischer-behaelter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3588","title":{"rendered":"4a O 136\/13 &#8211; Medizinischer Beh\u00e4lter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02359<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Januar 2015, Az. 4a O 136\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Beh\u00e4lter zur Aufbewahrung pharmazeutischer Mittel, die aus einer flexiblen Polymerfolie hergestellt sind, wobei die Beh\u00e4lter mindestens einen abziehbaren Verschluss umfassen, der mindestens zwei im Wesentlichen gerade Abschnitte umfasst, die durch eine gekr\u00fcmmte Bruchzone verbunden sind, wobei die gekr\u00fcmmte Bruchzone des abziehbaren Verschlusses als Bogen eines Kreises gebildet ist, der einen Mittelwinkel von mindestens 60\u00b0 besitzt und \u00fcber seiner gesamten L\u00e4nge zwischen den geraden Abschnitten gekr\u00fcmmt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die gekr\u00fcmmte Bruchzone als Bogen eines Kreises mit einem Radius von 5 bis 75 mm gebildet ist, wobei der Radius vom Mittelpunkt des Kreises zu einem Punkt auf dem \u00e4u\u00dferen Rand des Verschlusses gemessen wird, wobei der \u00e4u\u00dfere Rand der Rand ist, der von dem Mittelpunkt weiter entfernt ist als der innere Rand und die im Wesentlichen geraden Abschnitte des abziehbaren Verschlusses einen Winkel von 150\u00b0 bis 180\u00b0 bilden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.11.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei die geheimhaltungsbed\u00fcrftigen Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.11.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>der Beklagen vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 08.11.2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der dieser durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 26.11.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird sowie allen Schaden zu erstatten, der der A GmbH durch die unter Ziffer 1.1 bezeichneten, seit dem 08.11.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist in Bezug auf die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ziff. I. 2. und I. 3. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- EUR, hinsichtlich der Kostengrundentscheidung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.250.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b>:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 773 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 16.06.2005 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der EP 04017XXX vom 29.07.2004 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 08.10.2008. Vor diesem Zeitpunkt wurde eine deutsche \u00dcbersetzung der Patentanspr\u00fcche weder ver\u00f6ffentlicht noch der Beklagten \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die A GmbH in B, welche der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent erteilte.<\/p>\n<p>Das Klagepatent ist in Kraft. \u00dcber die durch die Beklagte mit Schriftsatz 28.05.2014 erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht bisher noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eMedical Container with improved peelable seal\u201c (\u201eMedizinischer Beh\u00e4lter mit verbessertem abziehbarem Verschluss\u201c). Der hier allein streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch 1 des Klagepatents ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eA container for storage of pharmaceutical agents made of a flexible polymeric film, wherein the container comprises at least one peelable seal comprising at least two substantially straight sections (7, 8) which are connected by a curved rupture zone (5), the curved rupture zone (5) of the peelable seal being formed as an arc of a circle having a central angle of at least 60\u00b0 and being curved over its whole length between the straight sections (7, 8),<\/p>\n<p>characterized in<\/p>\n<p>that the curved rupture zone (5) is formed as an arc of a circle with a radius of 5 to 75 mm, wherein the radius is measured from the central point of the circle to a point on the outer edge of the seal, wherein the outer edge is the edge that is more dislodged from the central point than the inner edge, and<\/p>\n<p>that the substantially straight sections (7, 8) of the peelable seal form an angle of 150\u00b0 to 180\u00b0.\u201c<\/p>\n<p>In der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents ist Patentanspruch 1 wie folgt formuliert:<\/p>\n<p>\u201eBeh\u00e4lter zur Aufbewahrung pharmazeutischer Mittel, der aus einer flexiblen Polymerfolie hergestellt ist, wobei der Beh\u00e4lter mindestens einen abziehbaren Verschluss umfasst, der mindestens zwei im Wesentlichen gerade Abschnitte (7, 8) umfasst, die durch eine gekr\u00fcmmte Bruchzone (5) verbunden sind, wobei die gekr\u00fcmmte Bruchzone (5) des abziehbaren Verschlusses als Bogen eines Kreises gebildet ist, der einen Mittelwinkel von mindestens 60\u00b0 besitzt und \u00fcber seine gesamte L\u00e4nge zwischen den geraden Abschnitten (7, 8) gekr\u00fcmmt ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die gekr\u00fcmmte Bruchzone (5) als Bogen eines Kreises mit einem Radius von 5 bis 75 mm gebildet ist, wobei der Radius vom Mittelpunkt des Kreises zu einem Punkt auf dem \u00e4u\u00dferen Rand des Verschlusses gemessen wird, wobei der \u00e4u\u00dfere Rand der Rand ist, der von dem Mittelpunkt weiter entfernt ist als der innere Rand, und<\/p>\n<p>dass die im Wesentlichen geraden Abschnitte (7, 8) des abziehbaren Verschlusses einen Winkel von 150\u00b0 bis 180\u00b0 bilden.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 6 zeigt nach der Klagepatentbeschreibung eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform eines Verschlusses mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bruchzone.<\/p>\n<p>Zu sehen sind insbesondere die (im Wesentlichen) geraden Abschnitte (7) und (8) sowie die Bruchzone (5), deren Breite mit der Bezugsziffer (17) gekennzeichnet ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Teil der D Unternehmensgruppe und bietet in der Bundesrepublik Deutschland das Therapieportfolio von D an. Zu ihrem Produktportfolio geh\u00f6ren die Arzneimittel E und F, die in Zweikammerbeuteln verpackt sind. Mit ihrer Klage richtet sich die Kl\u00e4gerin gegen Zweikammerbeutel mit einem abziehbaren Verschluss, wie sie beispielsweise f\u00fcr das Arzneimittel E verwendet werden (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Wie der abziehbare Verschluss der angegriffenen Zweikammerbeutel im Einzelnen gestaltet ist, l\u00e4sst sich den nachfolgend eingeblendeten, der Klageerwiderung entnommenen Abbildungen entnehmen, deren inhaltliche Richtigkeit die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die technische Ausgestaltung der Bruchzone nicht infrage gestellt hat.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere stehe es einer Verwirklichung der durch das Klagepatent beanspruchten technischen Lehre nicht entgegen, dass die Naht bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform teilweise zackenf\u00f6rmig ausgestaltet sei, da es bei der Beurteilung der Verletzungsfrage nicht auf die Mikrostruktur der Naht ankomme.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt, nachdem sie ihre Klage mit Zustimmung der Beklagten in Bezug auf den Entsch\u00e4digungsanspruch zur\u00fcckgenommen und Rechnungslegung erst f\u00fcr die Zeit ab dem 08.11.2008 begehrt hat,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen;<\/p>\n<p>hilfsweise unter Ziffer I. 1. mit dem Zusatz:<br \/>\nwobei die im Wesentlichen geraden Abschnitte und die gekr\u00fcmmte Bruchzone ganz oder teilweise durch eine wellenf\u00f6rmige Naht geformt werden k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndas Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten angestrengte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nf\u00fcr den Fall des Unterliegens der Beklagten eine Sicherheit von 5.000.000,- EUR festzusetzen.<\/p>\n<p>Sie meint, f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der durch das Klagepatent beanspruchten technischen Lehre komme es entscheidend darauf an, wie sich bestimmte Wirkfl\u00e4chen auf das \u00d6ffnungsverhalten auswirken. Ausgangspunkt f\u00fcr den Fachmann sei die \u00dcberlegung, dass sich gleiche Kr\u00e4fte \u00fcberall gleichm\u00e4\u00dfig auswirken. Indem das Klagepatent verlange, dass die durch die kreisf\u00f6rmige Bruchzone verbundenen Abschnitte (im Wesentlichen) gerade seien, solle sichergestellt werden, dass diese Bereiche sp\u00e4ter als die kreisf\u00f6rmige Bruchzone brechen. Dass die durch die Bruchzone verbundenen Abschnitte (im Wesentlichen) gerade sein sollen, sei demnach mehr als eine blo\u00dfe Richtungsangabe. Es handele sich vielmehr um die technische Anweisung zur Schaffung einer ebenen Fl\u00e4che, auf welche die Kr\u00e4fte gleichm\u00e4\u00dfig einwirken. Derartige gerade Wirkfl\u00e4chen gebe es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch nicht. Durch die dort zu findenden Spitzen w\u00fcrden die Kr\u00e4fte aufgrund der dadurch verursachten Deflektion, wie die nachfolgend verkleinert eingeblendete Skizze verdeutliche, vielmehr unterschiedlich verteilt.<\/p>\n<p>Des Weiteren sei die Bruchzone im Sinne der durch das Klagepatent beanspruchten technischen Lehre dann \u201egekr\u00fcmmt\u201c, wenn sie weder irgendwelche Knicke aufweise noch irgendwelche Winkel vorhanden seien. Da die Kr\u00e4fte, wie die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Prinzipienskizze verdeutliche, \u00fcber den Kreisbogen sukzessive abnehmen w\u00fcrden, rei\u00dfe der Verschluss in der gew\u00fcnschten Reihenfolge auf.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform rei\u00dfe die Naht demgegen\u00fcber zuerst in den Schulterbereichen der \u201eZwischenbereiche\u201c, da dort die Kraft senkrecht wirke. Es handele sich demnach um eine von der technischen Lehre des Klagepatents abweichende Steuerung des \u00d6ffnungsverhaltens. Da sich die Zwischenbereiche nach oben kr\u00fcmmen w\u00fcrden und an ihnen der Verschluss deutlich verbreitert sei, k\u00f6nnten diese auch nicht Bestandteil eines (die gekr\u00fcmmte Bruchzone bildenden) Kreisbogens sein. Von den Wirkfl\u00e4chen her seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vielmehr drei Kreise vorhanden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren auch nicht als schutzf\u00e4hig erweisen. Zun\u00e4chst fehle es bereits an einer wirksamen Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t, da die Priorit\u00e4tsanmeldung von der G Deutschland GmbH eingereicht worden sei, w\u00e4hrend die Anmeldung des Klagepatents durch die A GmbH erfolgt sei. Da vor dem Anmeldetag des Klagepatents auch weder die Priorit\u00e4tsanmeldung noch die Priorit\u00e4t isoliert wirksam auf die A GmbH \u00fcbertragen worden seien, mangele es somit an der Anmelderidentit\u00e4t. Davon ausgehend werde die durch das Klagepatent beanspruchte technische Lehre in dem durch die Beklagte zitierten Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich, zumindest aber naheliegend offenbart.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie weist im Wesentlichen darauf hin, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der durch das Klagepatent beanspruchten technischen Lehre nicht auf die Mikrostruktur der Naht, sondern auf die Makrostruktur des Verschlusses ankomme. Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren auch als schutzf\u00e4hig erweisen. Insbesondere sei die Priorit\u00e4t wirksam in Anspruch genommen worden. Zum Einen sei die Priorit\u00e4tsanmeldung vor dem Anmeldetag des Klagepatents wirksam von der Anmelderin G Deutschland GmbH auf die A GmbH \u00fcbertragen worden. Jedenfalls aber liege eine wirksame \u00dcbertragung des Priorit\u00e4tsrechts vor.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 3, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft unter anderem einen Beh\u00e4lter zur Aufbewahrung pharmazeutischer Mittel, der einen abziehbaren Verschluss mit einer gekr\u00fcmmten Bruchzone besitzt, welcher sich selbst bei hohen Verschlusskr\u00e4ften leicht \u00f6ffnen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann den einleitenden Ausf\u00fchrungen des Klagepatents entnimmt, sind flexible Beh\u00e4lter aus Polymerfolien zur Aufbewahrung pharmazeutischer Substanzen weit verbreitet. Zum \u00d6ffnen derartiger Beh\u00e4lter seien mehrere Materialien und Verfahren f\u00fcr die Herstellung abziehbarer Verschl\u00fcsse entwickelt worden. Um das \u00d6ffnen solcher Verschl\u00fcsse zu vereinfachen, w\u00fcrden diese mit so genannten Bruchzonen versehen, wodurch die \u00d6ffnungskraft lokal verringert und das manuelle \u00d6ffnen der abziehbaren Verschl\u00fcsse erleichtert werde. Ein solcher Verschluss k\u00f6nne ohne Weiteres mit Hilfe verschiedener Handhabungstechniken ge\u00f6ffnet werden. So werde der Beh\u00e4lter beim Einsatz des sog. \u201eRollverfahrens\u201c vorsichtig von der oberen Seite aufgerollt. Dadurch werde das Volumen der gr\u00f6\u00dften Kammer genutzt, um einen ausreichenden Druck auszu\u00fcben, so dass der Verschluss an seinem schw\u00e4chsten Punkt aufbreche. Demgegen\u00fcber werde bei dem sog. \u201eZiehverfahren\u201c die vordere und die hintere Wand des Innenbeh\u00e4lters durch eine vorsichtige, ziehende Bewegung auseinandergezogen, so dass sich an der schw\u00e4chsten Stelle des Verschlusses ein Bruch bilde, der dadurch leicht auseinandergezogen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik seien, beispielsweise aus der EP 0 700 XXX und der EP 0 893 XXX \/ WO 97037XXX, Verschl\u00fcsse mit einer V-f\u00f6rmigen Bruchzone bekannt. Da bei einer solchen V-f\u00f6rmigen Gestaltung die gr\u00f6\u00dfte Kraft auf den Verschluss ausge\u00fcbt werde, \u00f6ffne sich dieser zuerst an der Stelle des \u201eV\u201c.<\/p>\n<p>Ein Beispiel f\u00fcr einen solchen V-f\u00f6rmigen Verschluss zeige die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 5 des Klagepatents:<\/p>\n<p>Derartige V-f\u00f6rmigen Verschl\u00fcsse seien aber mit dem Nachteil verbunden, dass beim Einsatz des Rollverfahrens ein relativ hoher Berstdruck erforderlich sei, der zu verschiedenen Nachteilen f\u00fchre. So werde die Handhabung des Beutels beeintr\u00e4chtigt. Zudem \u00f6ffne sich der Verschluss beim Einsatz eines hohen Berstdrucks schnell in einem Schritt, anstatt sich zuerst in der Bruchzone zu \u00f6ffnen und dann langsam zu den Seiten des Beh\u00e4lters hin auseinandergezogen zu werden. Setze man bei den V-f\u00f6rmigen Verschl\u00fcssen demgegen\u00fcber das Ziehverfahren ein, rei\u00dfe die Polymerfolie h\u00e4ufig.<\/p>\n<p>Aus der EP 0 893 XXX \/ WO 97037XXX sei neben den V-f\u00f6rmigen Verschl\u00fcssen auch eine Bruchzone mit zwei geraden N\u00e4hten bekannt, die sich in einem gekr\u00fcmmt ausgebildeten Bereich treffen. Allerdings umfasse die Bruchzone gleichwohl noch immer auch gerade Abschnitte.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werde auch in der US 2004\/134XXX A1 ein aus einer flexiblen Polymerfolie hergestellter Beh\u00e4lter zur Aufbewahrung pharmazeutischer Mittel offenbart. Der mehrere Kammern aufweisende Beh\u00e4lter umfasse eine \u00e4u\u00dfere und eine innere Kammer, die durch einen schwachen Verschluss getrennt seien, der durch Zusammenkleben der peripheren Randabschnitte der Schichtfolien gebildet werde. Der schwache Verschluss werde als Rechteck gebildet, das vier gerade Abschnitte besitze, die dem Rand des rechteckigen Beh\u00e4lters folgen w\u00fcrden. Die klebenden geraden Abschnitte des rechteckigen schwachen Verschlusses w\u00fcrden einen Winkel von 90\u00b0 aufweisen und seien durch eine gekr\u00fcmmte Bruchzone verbunden. Diese sei \u00fcber die gesamte L\u00e4nge zwischen den geraden Abschnitten gekr\u00fcmmt und umfasse einen Bogen eines Kreises.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, einen Beh\u00e4lter mit einem abziehbaren Verschluss zur Verf\u00fcgung zu stellen, der ohne Weiteres ohne die Gefahr seiner Zerst\u00f6rung ge\u00f6ffnet werden k\u00f6nne. Insbesondere ist es ein Ziel der Erfindung, einen flexiblen Beh\u00e4lter mit einem gut funktionierenden, abziehbaren Verschlussdesign zur Verf\u00fcgung zu stellen, wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Verschluss bei einer Verschlusskraft von \u2264 40 N\/30 mm leicht zu \u00f6ffnen ist;<\/p>\n<p>&#8211; sich der Verschluss nicht durch leichten Druck auf den Beutel \u00f6ffnet, der w\u00e4hrend der Aufbewahrung und dem Transport des Beutel ausge\u00fcbt wird;<\/p>\n<p>&#8211; sich der Verschluss nicht schnell und in einem Schritt, sondern in zwei Schritten, n\u00e4mlich zuerst in der Bruchzone und dann im \u00fcbrigen Teil, \u00f6ffnen l\u00e4sst und<\/p>\n<p>&#8211; der Verschluss durch Rollen ge\u00f6ffnet wird, solange der Verschluss abziehbar ist, wobei der Verschluss in diesem Fall bis zu einer Verschlusskraft von 40 N\/30 mm leicht zu \u00f6ffnen ist.<\/p>\n<p>Dies soll nach Klagepatentanspruch 1 durch einen Beh\u00e4lter mit folgenden Merkmalen erreicht werden:<\/p>\n<p>1. Beh\u00e4lter zur Aufbewahrung pharmazeutischer Mittel, hergestellt aus einer flexiblen Polymerfolie<\/p>\n<p>2. Der Beh\u00e4lter umfasst mindestens einen abziehbaren Verschluss.<\/p>\n<p>3. Der Verschluss umfasst mindestens zwei im Wesentlichen gerade Abschnitte (7, 8).<\/p>\n<p>4. Die mindestens zwei im Wesentlichen geraden Abschnitte (7, 8) sind durch eine gekr\u00fcmmte Bruchzone (5) verbunden.<\/p>\n<p>5. Die gekr\u00fcmmte Bruchzone (5) ist als Bogen eines Kreises gebildet,<\/p>\n<p>5.1. der einen Mittelwinkel von mindestens 60\u00b0 besitzt und<\/p>\n<p>5.2 \u00fcber seine gesamte L\u00e4nge zwischen den geraden Abschnitten (7, 8) gekr\u00fcmmt ist.<\/p>\n<p>6. Die gekr\u00fcmmte Bruchzone (5) ist als Bogen eines Kreises ist mit einem Radius von 5 bis 75 mm gebildet,<\/p>\n<p>6.1 wobei der Radius vom Mittelpunkt des Kreises zu einem Punkt auf dem \u00e4u\u00dferen Rand des Verschlusses gemessen wird und<\/p>\n<p>6.2 der \u00e4u\u00dfere Rand der Rand ist, der von dem Mittelpunkt weiter entfernt ist, als der innere Rand.<\/p>\n<p>7. Die im Wesentlichen geraden Abschnitte (7, 8) des Verschlusses bilden einen Winkel von 150\u00b0 bis 180\u00b0.<\/p>\n<p>Der beanspruchte Beh\u00e4lter zur Aufbewahrung pharmazeutischer Mittel zeichnet sich somit durch eine spezifische Gestaltung des mindestens einen abziehbaren Verschlusses aus. Dieser soll anspruchsgem\u00e4\u00df mindestens zwei im Wesentlichen gerade Abschnitte aufweisen (Merkmal 3.), die durch eine gekr\u00fcmmte Bruchzone (5) verbunden sind. Durch diese Kombination von geraden Abschnitten und einer gekr\u00fcmmten Bruchzone soll sichergestellt werden, dass sich der Verschluss zun\u00e4chst in der Bruchzone und erst dann in den geraden Abschnitten \u00f6ffnet (vergleiche Anlage K 2, Abschnitte [0015], [0017] und [0060] a. E.).<\/p>\n<p>Was nach der technischen Lehre des Klagepatents unter den \u201eim Wesentlichen geraden Abschnitten\u201c zu verstehen sein soll, findet der Fachmann in Abschnitt [0019] der Klagepatentbeschreibung. Danach bedeutet \u201eim Wesentlichen gerade\u201c, dass die besagten Abschnitte in Bezug auf die Dimensionen des Beh\u00e4lters entweder absolut gerade oder minimal gebogen sein k\u00f6nnen. Letzteres findet seine Grenze allerdings in Merkmal 7. der vorstehend eingeblendeten Merkmalsgliederung, wonach die geraden Abschnitte des Verschlusses einen Winkel von 150\u00b0 bis 180\u00b0 bilden sollen.<\/p>\n<p>Die gekr\u00fcmmte Bruchzone wird in den Merkmalsgruppen 5. und 6. n\u00e4her definiert. Danach soll die gekr\u00fcmmte Bruchzone als Bogen eines Kreises gebildet sein, der einen Mittelwinkel von mindestens 60\u00b0 besitzt und \u00fcber seine gesamte L\u00e4nge zwischen den geraden Abschnitten gekr\u00fcmmt ist. Damit grenzt sich das Klagepatent insbesondere von der aus der EP 0 893 XXX \/ WO97037XXX bekannten L\u00f6sung ab, nach der die Bruchzone zwar einen gekr\u00fcmmten Bereich, jedoch nach wie vor auch zwei gerade N\u00e4hte aufweist, die sich in dem gekr\u00fcmmten Bereich treffen (vgl. Abschnitte [0007] und [0008]).<\/p>\n<p>Der Begriff \u201egekr\u00fcmmt\u201c wird in Abschnitt [0021] des allgemeinen Teils der Klagepatentbeschreibung dahingehend n\u00e4her konkretisiert, dass weder gerade Abschnitte noch irgendwelche Knicke oder Winkel innerhalb der Bruchzone vorhanden sein d\u00fcrfen. Der Hintergrund dieser Vorgabe erschlie\u00dft sich unter Ber\u00fccksichtigung der mit den V-f\u00f6rmigen Bruchzonen verbundenen Nachteile. W\u00e4hrend diese beim Einsatz des Rollverfahrens einen hohen Berstdruck ben\u00f6tigen, welcher die angestrebte schrittweise \u00d6ffnung des Verschlusses verhindern kann (vgl. Abschnitt [0013]), besteht beim Einsatz des Ziehverfahrens die Gefahr einer Besch\u00e4digung des Beutels, da die gr\u00f6\u00dfte Kraft auf den Verschluss an der Stelle des \u201eV\u201c ausge\u00fcbt wird (vgl. Abschnitte [0011] und [0007] a. E.). Dem soll mithin dadurch entgegengewirkt werden, dass die gesamte Bruchzone gekr\u00fcmmt ist, wodurch die Kraft gleichm\u00e4\u00dfiger verteilt wird.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann der Merkmalsgruppe 6 weiter entnimmt, soll der die gekr\u00fcmmte Bruchzone bildende Kreis, gemessen vom Mittelpunkt des Kreises zu einem Punkt auf dem \u00e4u\u00dferen Rand des Verschlusses, einen Radius von 5 bis 75 mm aufweisen, wobei als \u00e4u\u00dferer Rand der vom Mittelpunkt weiter entfernte Rand anzusehen sein soll.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu Recht ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um einen Beh\u00e4lter zur Aufbewahrung pharmazeutischer Mittel handelt, der aus einer flexiblen Polymerfolie hergestellt ist und mindestens einen abziehbaren Verschluss aufweist (Merkmale 1. und 2.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten weist der Verschluss auch mindestens zwei, im Wesentlichen gerade Abschnitte im Sinne des Klagepatents auf, die einen Winkel von 150\u00b0 bis 180\u00b0 bilden (Merkmale 3. und 7.).<\/p>\n<p>Dem steht die aus der vorstehenden Abbildung ersichtliche Zackenform der Naht nicht entgegen. Denn der Fachmann entnimmt Patentanspruch 1 in Bezug auf die Gestaltung der Naht keine Vorgaben. Nicht die Naht soll im Wesentlichen gerade sein, sondern es sollen im Wesentlichen gerade Abschnitte durch eine gekr\u00fcmmte Bruchzone miteinander verbunden sein. Auf die Mikrostruktur der Naht kommt es demnach f\u00fcr die Beurteilung der Verletzungsfrage nicht an.<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent den Begriff der Naht ebenfalls kennt, verdeutlichen die bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung (vgl. Abschnitte [0056] \u2013 [0059], [0074] und [0082] bis [0086]). Dort unterscheidet das Klagepatent begrifflich deutlich zwischen den N\u00e4hten an sich und dem aus geraden Abschnitten und einer (gekr\u00fcmmten) Bruchzone bestehenden und aus den N\u00e4hten gebildeten Verschluss. Gleichwohl stellt Patentanspruch 1 ausschlie\u00dflich auf die Gestaltung der geraden Abschnitte und der (gekr\u00fcmmten) Bruchzone, nicht aber der Naht ab.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, \u00fcber die geraden Abschnitte solle eine gerade Wirkfl\u00e4che geschaffen werden, was sicherstelle, dass diese zuletzt breche, finden sich weder im streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch noch in der Patentbeschreibung Anhaltspunkte f\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis. Zwar sollen die Abschnitte nach Abschnitt [0019] der Klagepatentbeschreibung in Bezug auf die Dimensionen des Beh\u00e4lters (insgesamt) \u201eabsolut gerade\u201c (\u201eabsolutely straight\u201c) oder minimal gebogen sein. Gerade Letzteres verdeutlicht jedoch, dass es dem Klagepatent gerade nicht auf die Schaffung (absolut) gerader Wirkfl\u00e4chen ankommt.<\/p>\n<p>Auch wenn die Zackenform der Naht m\u00f6glicherweise Einfluss auf das \u00d6ffnungsverhalten des Verschlusses beim \u00d6ffnen und insbesondere auf die zum \u00d6ffnen des Verschlusses erforderlichen Kr\u00e4fte hat, ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich, dass sich mit einer zackenf\u00f6rmigen Naht, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehen ist, die Ziele des Klagepatents, d.h. insbesondere die Bereitstellung eines sich in zwei Schritten \u00f6ffnenden, aber gleichwohl sicheren Verschlusses, nicht verwirklichen lassen. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Verschluss nach dem Vortrag der Beklagten bei einer asymetrischen Druckbeaufschlagung m\u00f6glicherweise an jedem beliebigen Punkt \u00f6ffnet. Denn in der Klagepatentbeschreibung findet sich kein Hinweis darauf, dass sich der Verschluss immer, d.h. egal wo die Kammern mit Druck beaufschlagt werden, zun\u00e4chst in der Bruchzone und sodann in den \u00fcbrigen Bereichen \u00f6ffnen muss. Vielmehr wird das Rollverfahren, bei welchem es zu der von der Beklagten herangezogenen Druckbeaufschlagung kommt, in Abschnitt [0007] der Klagepatentbeschreibung dahingehend erl\u00e4utert, dass der Beh\u00e4lter vorsichtig von oben aufgerollt wird, um dadurch Druck auf den schw\u00e4chsten Punkt des Verschlusses auszu\u00fcben. Dass dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der mittlere Bereich der Bruchzone ist, r\u00e4umt die Beklagte selbst ein, indem sich auch nach ihrem Vortrag dieser Bereich bei einer symmetrischen Druckbeaufschlagung zuerst \u00f6ffnet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie im Wesentlichen geraden Abschnitte sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch durch eine, als Bogen eines Kreises gebildete, gekr\u00fcmmte Bruchzone im Sinne der Merkmalsgruppen 4. bis 6. verbunden.<\/p>\n<p>Dem steht zun\u00e4chst nicht entgegen, dass auch dieser Bereich eine zackenf\u00f6rmige Mikrostruktur aufweist. Auch im Hinblick auf die gekr\u00fcmmte Bruchzone kommt es nicht auf die Mikrostruktur der Naht, sondern auf die gesamte Bruchzone an. Diese soll als Bogen eines Kreises mit den in den Merkmalen 5. und 6. im Einzelnen genannten Eigenschaften ausgebildet sein. Insoweit gelten die Ausf\u00fchrungen zu den geraden Abschnitten, bei denen es ebenfalls nicht auf die Mikrostruktur der Naht ankommt, entsprechend. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Davon ausgehend kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde der von ihr als \u201eZentralbereich\u201c bezeichnete Bereich lediglich \u00fcber \u201eZwischenbereiche\u201c, die eine konvexe Form h\u00e4tten, mit den aus Sicht der Kl\u00e4gerin geraden Abschnitten verbunden. Denn auch insoweit betrachtet die Beklagte lediglich die Mikrostruktur der Naht, welche in den durch sie als \u201eZwischenbereiche\u201c angesehenen Abschnitten dicker ausgestaltet ist, wodurch sich die durch die Beklagte als \u201ekonvex\u201c bezeichnete Au\u00dfenkontur ergibt. Auch insoweit kommt es jedoch nicht auf die Au\u00dfenkontur der Naht, sondern auf den Verlauf der gesamten Bruchzone an. Diese soll als Kreisbogen mit den im Patentanspruch genannten Merkmalen ausgebildet sein. Dass die Bruchzone bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine derartige kreisf\u00f6rmige Gestaltung aufweist, ohne dass zwischen den geraden Abschnitten \u201eZwischenbereiche\u201c angeordnet w\u00e4ren, l\u00e4sst sich gut anhand der nachfolgenden, S. 15 der Replik entnommenen Abbildung erkennen:<\/p>\n<p>Dass die gekr\u00fcmmte Bruchzone bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen Mittelwinkel von 60\u00b0 besitzt, hat die Beklagte ebenso wie den Radius des Kreisbogens lediglich mit der Begr\u00fcndung in Abrede gestellt, der Zentralbereich des abziehbaren Verschlusses sei weder gekr\u00fcmmt noch weise dieser die Form eines Kreisbogens auf. Im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Merkmale kann somit vollumf\u00e4nglich auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht. Diese Benutzung des Erfindungsgegenstands durch die Beklagte begr\u00fcndet die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn sie h\u00e4tte als Fachunternehmen die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42\/09).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m.<br \/>\n\u00a7 140a Abs. 1 PatG auch einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs.1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 S. 1, Var. 1 PatG den R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen verlangen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,<br \/>\n\u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, Az.: X ZR 61\/13, Beschluss v. 16.09.2014). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies vorausgeschickt kommt eine Aussetzung der Verhandlung vorliegend nicht in Betracht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit die Beklagte die EP 1 621 XXX A1 (vgl. Anlage HLNK 2) mit der Begr\u00fcndung als neuheitssch\u00e4dlich ansieht, es fehle an einer wirksamen Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t, vermag dies dem Aussetzungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.<\/p>\n<p>Zwar stammt die Priorit\u00e4tsanmeldung nicht von der A GmbH, sondern von der G Deutschland GmbH. Allerdings steht das Priorit\u00e4tsrecht gem\u00e4\u00df Art. 87 EP\u00dc nicht nur dem Anmelder, sondern auch dessen Rechtsnachfolger zu, der das Priorit\u00e4tsrecht frei \u00fcbertragen kann (vgl. Schulte\/Moufang, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 41 Rz. 28; Singer\/Stauder\/Spangenberg, Europ\u00e4isches Patent\u00fcbereinkommen, 6. Auflage, Art. 87 Rz. 40).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die hier allein zu treffende Aussetzungsentscheidung hat die Kammer zu ber\u00fccksichtigen, dass das Europ\u00e4ische Patentamt im Erteilungsverfahren vom Anmelder einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung bei mangelnder Personenidentit\u00e4t verlangt, dass dieser sein Recht auf Beanspruchung der Priorit\u00e4t nachweist, wenn es im Verfahren auf die geltend gemachte Priorit\u00e4t ankommt, d.h. wenn \u2013 wie hier \u2013 im Priorit\u00e4tsintervall m\u00f6glicherweise patenthinderndes Material festgestellt wird (vgl. Singer\/Stauder, Europ\u00e4isches Patent\u00fcbereinkommen, 6. Auflage, Art. 87 Rz. 51).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kommt eine Aussetzung unter Verweis auf die fehlende wirksame Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t durch die Beklagte nur in Betracht, wenn sich im Verletzungsverfahren ohne Weiteres feststellen l\u00e4sst, dass die Priorit\u00e4t nicht wirksam \u00fcbertragen wurde. Denn nur dann ist es unter Ber\u00fccksichtigung der bereits im Erteilungsverfahren erfolgten Pr\u00fcfung hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent das Nichtigkeitsverfahren unter diesem Gesichtspunkt nicht \u00fcberstehen wird.<\/p>\n<p>Dies ist hier jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die als Anlage HLNK 11 vorgelegte \u201e\u00dcbertragungserkl\u00e4rung\u201c eine wirksame \u00dcbertragung der Priorit\u00e4tsanmeldung von der G GmbH auf die A GmbH darstellt. Denn die Priorit\u00e4t einer Anmeldung kann nach Art. 87 Abs. 1 EP\u00dc von dem personenverschiedenen Anmelder einer europ\u00e4ischen Nachanmeldung auch in Anspruch genommen werden, wenn ihm das Recht zur Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t rechtzeitig, das hei\u00dft vor Einreichung der Nachanmeldung, wirksam \u00fcbertragen worden ist.<\/p>\n<p>Nach welchem nationalen Recht die Wirksamkeit einer \u00dcbertragung des Rechts zur Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer Patentanmeldung zu beurteilen ist, bestimmt sich nach den Regelungen des internationalen Privatrechts. Da hier eine \u00dcbertragung des Priorit\u00e4tsrechts im Jahr 2004 in Rede steht, findet Art. 33 Abs. 2 EGBGB Anwendung. Danach unterf\u00e4llt die \u00dcbertragung des Rechts auf Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t dem Recht des Staates der ersten Anmeldung.<\/p>\n<p>Es braucht vorliegend davon ausgehend f\u00fcr die Aussetzungsfrage nicht abschlie\u00dfend entschieden werden, ob im Hinblick auf die \u00dcbertragung der Priorit\u00e4t einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung, wie die Kl\u00e4gerin meint, tats\u00e4chlich deutsches Recht Anwendung findet. Denn sowohl das deutsche als auch das europ\u00e4ische Recht sehen eine Formbed\u00fcrftigkeit der \u00dcbertragung der Priorit\u00e4t nicht vor.<\/p>\n<p>Nach deutschem Recht ist die \u00dcbertragung des Rechts auf die Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 413, 398 BGB nicht formbed\u00fcrftig. Zudem enth\u00e4lt auch Art. 87 EP\u00dc keine Regelungen zur Form, in der eine \u00dcbertragung des Rechts auf Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t zu erfolgen hat. Damit ist die \u00dcbertragung der Priorit\u00e4t auch formfrei m\u00f6glich, da die Mitgliedsstaaten des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens \u2013 anders als in Art. 72 EP\u00dc f\u00fcr den Fall der \u00dcbertragung einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung \u2013 kein Formerfordernis vorgesehen haben (vgl. BGH, Urt. v. 16.04.2013, Az.: X ZR 49\/12 = BeckRS 2013, 08629). Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber zur Begr\u00fcndung ihrer abweichenden Auffassung auf verschiedene Kommentarliteratur abstellt (Benkard\/Grabinski, EP\u00dc, 2. Auflage, Art. 87 Rz. 5; Singer\/Stauder, Europ\u00e4isches Patent\u00fcbereinkommen, 6. Auflage, Art. 87 Rz. 55), ist diese bereits deshalb nicht aussagekr\u00e4ftig, weil dort die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes noch keine Ber\u00fccksichtigung gefunden hat. Vielmehr stellen die durch die Beklagte herangezogenen Kommentare ma\u00dfgeblich auf die Auffassung der technischen Beschwerdekammer in einer am 14.11.2006 (T 62\/05) ergangenen Entscheidung ab, welcher sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung bewusst nicht angeschlossen hat.<\/p>\n<p>Geht man davon aus, kommt eine Aussetzung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t vorliegend nicht in Betracht. Die Beklagte hat als Anlage HLNK 11 eine Urkunde vorgelegt, nach welcher die G Deutschland GmbH, die unstreitig die Anmelderin der Priorit\u00e4tsanmeldung ist, die europ\u00e4ische Patentanmeldung mit allen Rechten und Pflichten und f\u00fcr alle Vertragsstaaten vor der Anmeldung des Klagepatents auf die A GmbH \u00fcbertr\u00e4gt. Da nach dem Wortlaut der Erkl\u00e4rung somit alle Rechte und Pflichten an der Priorit\u00e4tsanmeldung auf die A GmbH \u00fcbergehen sollten, l\u00e4sst sich die Erkl\u00e4rung vern\u00fcnftigerweise nur so verstehen, dass f\u00fcr den Fall der Unwirksamkeit der \u00dcbertragung der Patentanmeldung zumindest das Priorit\u00e4tsrecht als Minus \u00fcbertragen werden sollte.<\/p>\n<p>Dass Herr Dr. I zur Vertretung der G GmbH berechtigt war, folgt bereits aus der als Anlage K 14 vorgelegten Sondervollmacht, welche ausweislich des als Anlage HL 6 zur Akte gereichten Handelsregisterauszuges durch die damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der G GmbH unterzeichnet wurde. Dementsprechend steht es der Vertretung der G GmbH auch nicht entgegen, dass Herr Dr. I lediglich gemeinsam mit einem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder einem weiteren Prokuristen Gesamtprokura besa\u00df (vgl. Handelsregisterauszug HL 6).<\/p>\n<p>Soweit die Erkl\u00e4rung demgegen\u00fcber von Herrn Dr. Stefan J unterzeichnet wurde, l\u00e4sst sich dessen Unterschrift mangels Angabe einer Gesellschaft entweder so verstehen, dass dieser ebenfalls f\u00fcr die G Deutschland GmbH unterzeichnen sollte. Aufgrund der Alleinvertretungsmacht von Herrn Dr. I w\u00e4re diese Unterschrift dann jedoch \u00fcberfl\u00fcssig. In diesem Fall h\u00e4tte die A GmbH die \u00dcbertragung der Priorit\u00e4t dann m\u00f6glicherweise, was bei der Beurteilung der Aussetzungsfrage nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt werden braucht, mit der Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t konkludent angenommen, wobei diese Inanspruchnahme zugleich zumindest nahelegt, dass die Erkl\u00e4rung der A GmbH auch zugegangen ist. Sollte die Unterschrift von Herrn Dr. J demgegen\u00fcber f\u00fcr die A GmbH erfolgt sein, ergibt sich dessen Vertretungsmacht aus der als Anlage K 15 vorgelegten Vollmacht. Zwar wurde diese durch Herrn Dr. I unterzeichnet, bei dem es sich nach dem als Anlage HL 7 vorgelegten Handelsregisterauszug weder um einen gesetzlichen Vertreter noch um einen Prokuristen der A GmbH handelt. Jedoch besa\u00df dieser auch eine von der A GmbH ausgestellte Sondervollmacht (vgl. Anlage K 18). Im \u00dcbrigen w\u00e4re auch nicht auszuschlie\u00dfen, was im Rahmen der Aussetzungsentscheidung nicht abschlie\u00dfend beurteilt zu werden braucht, dass die A GmbH die \u00dcbertragung ebenso wie einen m\u00f6glichen Versto\u00df gegen \u00a7 181 BGB selbst dann, wenn Dr. J tats\u00e4chlich wie von der Beklagten behauptet als falsus procurator handelte, mit der Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t konkludent genehmigt hat.<\/p>\n<p>Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatents aufgrund der durch die Beklagte in Frage gestellten wirksamen Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t scheidet somit aus. Denn nach dem derzeitigem Sach- und Streitstand l\u00e4sst sich f\u00fcr die Kammer nicht feststellen, dass die Priorit\u00e4t tats\u00e4chlich, wie von der Beklagten behauptet, von der A GmbH zu Unrecht in Anspruch genommen wurde. Zudem scheidet im Hinblick auf die Wirksamkeit der Bevollm\u00e4chtigung auch eine Vernehmung von Zeugen aus. Da eine ggf. erforderliche Vernehmung von Zeugen nur im Nichtigkeitsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsverfahren erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die Zeugen aussagen werden. Auch wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit mit einer Vernichtung des Klagepatents zu rechnen (vgl. hierzu: K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rz. 1861).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch im Hinblick auf den \u00fcbrigen Stand der Technik l\u00e4sst sich die f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung des Klagepatents weder unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit noch im Hinblick auf das Fehlen der erfinderischen T\u00e4tigkeit feststellen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nBei der WO 97\/37XXX (vgl. Anlagen HLNK 5 und HLNK 5a) handelt es sich um bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten und in der Klagepatentbeschreibung ausf\u00fchrlich gew\u00fcrdigten Stand der Technik (vgl. Anlagen K 1 und K 2, Abschnitte [0005] ff.), so dass eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf diese Entgegenhaltung bereits aus diesem Grund ausscheidet. Dies gilt umso mehr, nachdem sich in der Klagepatentbeschreibung der ausdr\u00fcckliche Hinweis findet, dass die Entgegenhaltung eine Bruchzone mit zwei geraden N\u00e4hten beschreibt, die sich in einem Bereich treffen, der als gekr\u00fcmmter Bereich gebildet ist. Denn durch diesen Hinweis nimmt die Klagebeschreibung ausdr\u00fccklich auf die nachfolgend eingeblendete Figur 2a der Entgegenhaltung Bezug, mit welcher die Beklagte die Offenbarung der durch das Klagepatent beanspruchten technischen Lehre zu begr\u00fcnden versucht.<\/p>\n<p>Schon aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass diese Entgegenhaltung durch den fachkundigen Pr\u00fcfer im Hinblick auf die durch die Beklagte aufgeworfenen Fragen im Patenterteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch die EP 1 277 XXX A1 (vgl. Anlagen HLNK 6 und HLNK 6a) l\u00e4sst nicht den Schluss zu, dass Klagepatent werde mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Nichtigkeitsverfahren vernichtet. Insoweit fehlt es bereits an der Offenbarung der den Kreisbogen nach der technischen Lehre des Klagepatents kennzeichnenden Merkmale, n\u00e4mlich einem Mittelwinkel von 60\u00b0 (Merkmal 5.1.) und einem Radius von 5 bis 75 mm (Merkmal 6.).<\/p>\n<p>Zwar zeigt die Figur 1 einen Beutel mit einer gekr\u00fcmmten Bruchzone. Ma\u00dfangaben finden sich dort allerdings weder in der Figur noch in der zugeh\u00f6rigen Beschreibung. Es gilt damit der allgemeine Grundsatz, dass die Figuren regelm\u00e4\u00dfig nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung, nicht aber exakte Abmessungen offenbaren (vgl. BGH GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung). Die Offenbarung der in Patentanspruch 1 zu findenden Ma\u00dfangaben l\u00e4sst sich somit nicht allein durch eine Vermessung der Figur 1 begr\u00fcnden. Da sich in der Beschreibung der Entgegenhaltung auch kein Hinweis darauf findet, dass es gerade auf den Radius und den Mittelwinkel des Kreisbogens ankommt, handelt es sich bei einer derartigen Vermessung der Figur im \u00dcbrigen auch um eine stets unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung.<\/p>\n<p>Dass sich in der Entgegenhaltung die aus der nachfolgend verkleinert wiedergegebenen, der Klageerwiderung entnommenen Figur ersichtlichen Ma\u00dfangaben finden (vgl. Anlage K 5a, Abschnitt [0015]), rechtfertigt keine andere Bewertung.<\/p>\n<p>Zum einen finden sich die Ma\u00dfangaben in der Entgegenhaltung nicht in Bezug auf die Figur 1, sondern dienen lediglich der Beschreibung eines experimentellen Beispiels. Bereits aus diesem Grund verbietet es sich, allein aus diesen Angaben in Verbindung mit Figur 1 R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Radius und den Mittelwinkel des Kreises zu ziehen. Zum anderen zieht die Beklagte diese Werte zur Bestimmung des Mittelwinkels auch gar nicht heran, sondern bel\u00e4sst es bei der blo\u00dfen Feststellung, Figur 1 sei auch entnehmbar, dass der Mittelwinkel mindestens eine Gr\u00f6\u00dfe von 60\u00b0 aufweisen m\u00fcsse. Dass dies nicht tragf\u00e4hig sein kann, hat die Kammer bereits unter Verweis darauf, dass Figuren regelm\u00e4\u00dfig nicht ma\u00dfstabsgetreu sind und nur das Prinzip der jeweiligen Vorrichtung verdeutlichen, ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDie lediglich in englischer Sprache vorgelegten Entgegenhaltungen US 4,759,XXX (Anlage HLNK 7), US 5,209,XXX (Anlage HLNK 8), JP 2002-191 XXX (Anlage HLNK 9) und JP-H2-114XXX (Anlage HLNK 10), welche die Beklagte im Nichtigkeitsverfahren ohnehin nur zur Begr\u00fcndung der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit herangezogen hat, rechtfertigen eine Aussetzung der Verhandlung bereits deshalb nicht, weil diese Schriften entgegen der Vorgaben der Kammer lediglich in englischer Sprache, ohne deutsche \u00dcbersetzung und ohne Erl\u00e4uterung im Klageerwiderungsschriftsatz vorgelegt wurden (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 231 \u2013 wasserloses Urinal; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rz. 1863).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte im \u00dcbrigen zur Begr\u00fcndung des Naheliegens auf die Entgegenhaltung HLNK 5 i. V. m. den HLNK 7, HLNK 9 und HLNK 10 abstellen will, gilt es zu ber\u00fccksichtigen, dass die HLNK 5 schon keine gekr\u00fcmmte Bruchzone in Gestalt eines Kreisbogens im Sinne des Klagepatents offenbart. Vielmehr weist die in Figur 2a der Entgegenhaltung gezeigte Bruchzone auch Geraden auf, so dass die dort offenbarten Figuren \u2013 unabh\u00e4ngig davon, dass auch diese Figuren nicht ma\u00dfstabsgetreu sind \u2013 nicht zur Bestimmung des Mittelwinkels und des Radius herangezogen werden k\u00f6nnen. Dass zumindest der beanspruchte Radius in den, mit der HLNK 5 kombinierten Schriften offenbart w\u00e4re, ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten in Bezug auf eine Kombination der Entgegenhaltung HLNK 6 mit den Schriften HLNK 7, HLNK 9 und HLNK 10 entsprechend. Denn wie die Kammer bereits im Zusammenhang mit der Neuheitspr\u00fcfung ausgef\u00fchrt hat, fehlt es bereits in der HLNK 6 an der Offenbarung des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Radius und des Mittelwinkels.<\/p>\n<p>Weshalb der Fachmann schlie\u00dflich, ausgehend von der US 5,209,XXX (vgl. Anlage HLNK 8), naheliegend zu der durch das Klagepatent beanspruchten L\u00f6sung gelangen sollte, erschlie\u00dft sich nicht. Die Entgegenhaltung offenbart bereits keine gekr\u00fcmmte Bruchzone im Sinne des Klagepatents, d.h. in Form eines Kreisbogens. Welchen Anlass der Fachmann vor diesem Hintergrund haben sollte, \u201edas zentrale V\u201c durch einen Kreisbogen mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmalen zu ersetzen, erschlie\u00dft sich ebenso wenig wie die Behauptung der Beklagten, wenn der Fachmann das \u201ezentrale V\u201c durch einen Kreisbogen ersetze, gelange er zu einem Kreisbogen mit einem Mittelwinkel von 60\u00b0. Im \u00dcbrigen stellt die Beklagte bei der Bestimmung des Radius erneut lediglich auf die \u2013 nicht ma\u00dfstabsgetreue \u2013 Figur ab.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich l\u00e4sst auch das Parallelverfahren im Vereinigten K\u00f6nigreich nicht den Schluss zu, das Klagepatent werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vernichtet. Zum einen ist das dortige Recht weder materiell noch formell mit dem hiesigen Recht vergleichbar. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Kl\u00e4gerin den britischen Teil des Klagepatents im dortigen Verfahren tats\u00e4chlich nur eingeschr\u00e4nkt verteidigt hat.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2; 108 ZPO. Bei der Festsetzung der H\u00f6he der Sicherheitsleistung hat die Kammer \u2013 wie auch bei der Festsetzung des Streitwertes \u2013 die durch die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung glaubhaft gemachten, in den Jahren 2009 bis 2013 mit den Produkten Physioneal 35 und 40 mit Glucose-Konzentrationen von 1,36 %, 2,27 % und 3,86 % erzielten Ums\u00e4tze ber\u00fccksichtigt. Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Beklagten durch eine vorl\u00e4ufige Vollstreckung ein \u00fcber die festgesetzte Sicherheit hinausgehender Vollstreckungsschaden entsteht, sind demgegen\u00fcber weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 2.500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02359 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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