{"id":3587,"date":"2004-01-29T17:00:53","date_gmt":"2004-01-29T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3587"},"modified":"2016-04-28T09:41:00","modified_gmt":"2016-04-28T09:41:00","slug":"4a-o-21503-spritzgiessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3587","title":{"rendered":"4a O 215\/03 &#8211; Spritzgie\u00dfen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 240<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. Januar 2004, Az. 4a O 215\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein bewegbares Ventilelement zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen einer Ventil\u00f6ffnung anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>zur Benutzung in Vorrichtungen zum Herstellen von Spritzgussteilen aus Kunststoffteilen mit einer Einrichtung zum Einf\u00fchren eines Vorrats an Kunststoffmaterial durch eine oder mehrere \u00d6ffnungen in einen Formraum und mit einem Mittel zum Einf\u00fchren eines Druckgases durch eine separate \u00d6ffnung im Formraum in das Kunststoffmaterial, das den Formraum f\u00fcllt, wobei das Gas einen gasenthaltenden Hohlraum in dem Kunststoffmaterial erzeugt und mit einem Mittel zum nachfolgenden Entlasten des Gasdruckes innerhalb des gasenthaltenden Hohlraumes vor dem \u00d6ffnen der Form, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel f\u00fcr die Gaszufuhr\/Druckentlastung an der separaten \u00d6ffnung aufweisen eine Ventil\u00f6ffnung, die sich direkt in den Formraum \u00f6ffnet, ein bewegbares Ventilelement zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen der Ventil\u00f6ffnung, und Mittel zum Zuf\u00fchren von Druckgas in den Formraum, wobei das Gaszuf\u00fchrungsmittel so angeordnet ist, dass Gas durch das Ventilelement zugef\u00fchrt wird, wobei sich das Ventilelement vor Beginn des Spritzgie\u00dfzyklus in der die Ventil\u00f6ffnung schlie\u00dfenden Position befindet, und das Ventilelement bis zum Ende des Spritzgie\u00dfzyklus in der Schlie\u00dfposition bleibt, wobei am Ende des Spritzgie\u00dfzyklus die Zufuhr von Druckgas beendet wird und das Druckgas infolge der Verschiebung des Ventilelementes in eine Position, in der die Ventil\u00f6ffnung offen ist, aus dem Hohlraum in dem Formteil in die Atmosph\u00e4re austreten kann;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Juni 1992 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 6. Juni 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch weiter entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 283 207 (Anlage K 1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 1a; nachfolgend Klagepatent) betreffend eine Vorrichtung zum Herstellen von Spritzgu\u00dfteilen aus Kunststoffmaterial. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung wurde am 10. M\u00e4rz 1988 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der britischen Patentschrift 8 706 204 vom 16. M\u00e4rz 1987 angemeldet. Die Patentanmeldung wurde am 21. September 1988 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatentes wurde am 6. Mai 1992 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent weist die Kl\u00e4gerin unter ihrer fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsbezeichnung \u201eJK#xxx Limited\u201c als Inhaberin aus. Die Kl\u00e4gerin hat am 31. August 2001 ihre Unternehmensbezeichnung in \u201eJK#xxx HDDxx Limited\u201c ge\u00e4ndert, sowie ihren Unternehmenssitz an die im Rubrum genannte Adresse verlegt.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat in der englischen Verfahrenssprache fol\u00adgen\u00adden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eApparatus for producing an injection moulding of plastics material comprising means for introducing a supply of plastics material through one or more openings in a mould space and means for introducing a pressurised gas through a separate opening in the mould space into the plastics material filling the mould space whereby the gas creates a gas containing cavity in the plastics material and thereafter relieving the gas pressure within the gas containing cavity before the mould is opened, characterised in that said gas supply\/pressure relieving means comprise at said separate opening a valve port opening directly into the mould space, a movable valve member for opening and closing the valve port and means to supply pressurised gas to the mould space, the gas supply means is arranged to supply gas through the valve member whilst the valve member is in a valve port closed position before the moulding cycle stars and remains in the closed position until the end of the moulding cycle, and at the end of the moulding cycle the supply pressurised gas can be terminated and pressurised gas in the cavity in the moulding can be vented to the atmosphere due to movement of the valve member to a valve port open position.\u201d<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Herstellen von Formst\u00fccken aus Kunststoffmaterial mit einer Einrichtung (18) zum Einbringen eines Vorrats an Kunststoffmaterial (19) durch eine oder mehrere \u00d6ffnungen (43) in einen Formraum (13) und mit einem Mittel (34) zum Einf\u00fchren eines Druckgases durch eine separate \u00d6ffnung (44) in dem Formraum in das Kunststoffmaterial, das den Formraum f\u00fcllt, wobei das Gas einen gasenthaltenden Hohlraum (25) in dem Kunststoffmaterial erzeugt, und mit einem Mittel zum nachfolgenden Entlasten des Gasdruckes innerhalb des gasenthaltenden Hohlraumes vor dem \u00d6ffnen der Form, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel f\u00fcr die Gaszufuhr\/Druckentlastung an der separaten \u00d6ffnung (44) eine Ventil\u00f6ffnung (42) aufweisen, die sich direkt in den Formraum \u00f6ffnet, ein bewegbares Ventilelement (26) zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen der Ventil\u00f6ffnung und ein Mittel (34) zum Zuf\u00fchren von Druckgas in den Formraum, wobei das Gaszuf\u00fchrungsmittel (34) so angeordnet ist, um Gas durch das Ventilelement (26) zuzuf\u00fchren, wobei sich das Ventilelement (26) vor Beginn des Formzyklus in der die Ventil\u00f6ffnung schlie\u00dfenden Position befindet, und das Ventilelement (26) bis zum Ende des Spritzgie\u00dfzyklus in der Schlie\u00dfposition bleibt, und wobei am Ende des Spritzgie\u00dfzyklus die Zufuhr von Druckgas beendet wird und das Druckgas infolge der Verschiebung des Ventilelementes in eine Position, in der die Ventil\u00f6ffnung offen ist, aus dem Hohlraum in dem Formst\u00fcck in die Atmosph\u00e4re austreten kann.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte besch\u00e4ftigt sich mit gasunterst\u00fctztem Spritzgie\u00dfen (\u201egas assisted injection molding\u201c). Sie bietet in Deutschland Vorrichtungen sowie Verfahren zum Spritzgie\u00dfen an. Sie handelt im Rechtsverkehr unter der Bezeichnung \u201eJL## Technologies\u201c, wie sich aus einer Erkl\u00e4rung ihres Pr\u00e4sidenten Herrn M vom 13. September 2002 (Anlage K 9) ergibt.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und liefert in der Bundesrepublik Deutschland u.a. einen hydraulisch bet\u00e4tigten Gasstift, der als \u201ehydraulically actuated gas pin\u201c bezeichnet wird, wie sich aus dem als Anlage K 8 vorgelegten Internetauftritt der Beklagten ergibt. Der Gasstift wird angeboten und geliefert zum Einsatz in Vorrichtungen zum Herstellen von Spritzgu\u00dfteilen aus Kunststoffmaterial. Der Aufbau des hydraulisch einstellbaren Gasstiftes und seine Verwendung ergibt aus Zeichnungen der Beklagten in ihrem Internetauftritt (Anlage K 8), worauf Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 der hydraulisch bet\u00e4tigte Gasstift \u2013 das Klagepatent mittelbar benutze. Deshalb sei sie berechtigt ihre Anspr\u00fcche wegen mittelbarer Verletzung des Klagepatentes geltend zu machen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat im fr\u00fchen ersten Verhandlungstermin vom 20. Januar 2004 die gegen sie gerichteten Anspr\u00fcche anerkannt, woraufhin die Kl\u00e4gerin den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragte.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Entsprechend dem von ihnen erkl\u00e4rten Anerkenntnis ist die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in dem im Tenor bezeichneten Umfang zu verurteilen, \u00a7 307 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 93 ZPO fallen die Kosten des Rechtsstreits der Kl\u00e4gerin zur Last, weil die Beklagte die gegen sie gerichteten Anspr\u00fcche sofort anerkannt und nicht durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klage gegeben hat. Die Abgabe des Anerkenntnisses erfolgte sofort, d.h. in der ersten m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 1.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,- \u20ac.<\/p>\n<p>Dr. H<br \/>\nN<br \/>\nL2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 240 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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