{"id":3582,"date":"2004-04-06T17:00:30","date_gmt":"2004-04-06T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3582"},"modified":"2016-04-28T09:39:48","modified_gmt":"2016-04-28T09:39:48","slug":"4a-o-21203-patentdarlehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3582","title":{"rendered":"4a O 212\/03 &#8211; Patentdarlehen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 239<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. April 2004 , Az. 4a O 212\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Beklagte wird unter dem Vorbehalt der Ausf\u00fchrung seiner Rechte im Nachverfahren verurteilt,<\/p>\n<p>an den Kl\u00e4ger 115.187,35 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 12% p.a. seit dem 1. Januar 2003 auf einen Betrag in H\u00f6he von 113.949,90 Euro und Zinsen in H\u00f6he von 5% p.a. \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2003 auf einen Betrag in H\u00f6he von 1.237, 45 Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Aush\u00e4ndigung folgender \u00dcbertragungserkl\u00e4rung:<\/p>\n<p>\u201eDer unterzeichnende O,<\/p>\n<p>\u00fcbertr\u00e4gt im folgenden seine Anteile<\/p>\n<p>an den als Anlage 1 dieser Erkl\u00e4rung (= Anlage 1 zur Vereinbarung zwischen Herrn T und Herrn O vom 12.05. 2001, Auflistung \u201eSchutzrechte T\u201c vom 11.05. 2001 verfasst von Herrn Patentanwalt PA##1) ersichtlichen Schutzrechte, insbesondere Gebrauchsmuster, Patente sowie Patentanmeldungen im In- und Ausland sowie sonstiger von Herrn T angemeldeter und\/oder f\u00fcr ihr eingetragener Schutzrechte im In- und Ausland<\/p>\n<p>mit allen Rechten und Pflichten<\/p>\n<p>an Herrn T, N-Stra\u00dfe 11\/117 in ####3 I<\/p>\n<p>und erkl\u00e4rt sich mit der Umschreibung auf den Erwerbenden einverstanden.<\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung bezieht sich insbesondere auf den Anteil an der Schutzrechtsanmeldung internationale Patentanmeldung Nr. PCT\/DE 01\/02615 (= Erstanmeldung Ankerwache) und den Anteil an der Schutzrechtsanmeldung internationale Patentanmeldung Nr. PCT\/DE 01\/02115 \u201eAutomatische Anker- und Kr\u00e4ngungswache\u201c.<\/p>\n<p>Soweit der Unterzeichnende durch die am 12. Mai 2001 erfolgte Abtretung Inhaber weiterer Rechte von Herrn T geworden ist, so bezieht sich diese \u00dcbertragungserkl\u00e4rung ebenfalls darauf, d.h. Herr T wird wieder alleiniger und ausschlie\u00dflicher Inhaber.<\/p>\n<p>Der Unterzeichnende ist \u00fcber den derzeitigen Bestand der von der Vereinbarung vom 12. Mai 2001 umfassten Schutzrechte von Herrn T nicht informiert worden. Die Erkl\u00e4rungen zur R\u00fcck\u00fcbertragung gelten nur in dem Umfang, als der Unterzeichnende \u00fcberhaupt Schutzrechte etc. von Herrn T erworben hat bzw. soweit diese noch Bestand haben.<\/p>\n<p>Herr O bevollm\u00e4chtigt Herrn T hiermit &#8211; unter Befreiung von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB &#8211; die Erkl\u00e4rungen abzugeben, die zur anteiligen \u00dcbertragung der jeweiligen Rechte auf Herrn T erforderlich sind. Eventuell notwendige Genehmigungen f\u00fcr die erforderlichen \u00c4nderungen und Eintragungen werden, soweit m\u00f6glich, hiermit erteilt.<\/p>\n<p>P, den &#8230; \u201d<\/p>\n<p>und Aush\u00e4ndigung einer schriftlichen Erkl\u00e4rung, in der der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber dem Beklagten auf alle ihm in der Anlage 2 zur Vereinbarung vom 12.05. 2001 unter der \u00dcberschrift \u201eVerpf\u00e4ndung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen\u201c einger\u00e4umten Rechte verzichtet und in die L\u00f6schung der zu seinen Gunsten eingetragenen Pf\u00e4ndungsvermerke betreffend die in vorstehend wiedergegebener Anlage 1 zur Vereinbarung vom 12.05. 2001 aufgef\u00fchrten Vertragsschutzreche und bzw. Vertragsschutzrechtsanmeldungen &#8211; insbesondere betreffend die Gebrauchsmuster 298 08 443.0 und 298 02 911.1 sowie die Patente bzw. Patentanmeldungen 197 47 359.8-09 und 100 29 001.9-22 &#8211; einwilligt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Beklagte, mit Ausnahme derjenigen Mehrkosten, die durch die Anrufung des funktionell unzust\u00e4ndigen Landgerichts Dortmund entstanden sind. Diese Mehrkosten tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und der Beklagte d\u00fcrfen die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des ihnen gegen\u00fcber zwangsweise durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheiten k\u00f6nnen auch durch die unbedingte, unbefristete, selbschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt im Urkundsprozess R\u00fcckzahlung eines Darlehens.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist eingetragener Inhaber diverser in Anlage I-C zur vorliegenden Klageschrift aufgelisteter deutscher Gebrauchsmuster, deutscher Patente und deutscher sowie internationaler Patentanmeldungen f\u00fcr &#8222;Life-Line Projekte zur Schiffssicherheit&#8220;.<\/p>\n<p>Um die Fortentwicklung und die Vermarktung seiner Erfindungen durch die Gr\u00fcndung einer oder mehrerer gemeinsamer Gesellschaften voranzutreiben, traf er unter dem 12. Mai 2001 mit dem Kl\u00e4ger eine schriftliche Vereinbarung (Anlage I-C), in der es unter anderem wie folgt hei\u00dft:<\/p>\n<p>Kaufgegenstand:<\/p>\n<p>Herr T verkauft und tritt an Herrn O 10% aller bereits bestehenden, noch einzutragenden oder im Eintragungsverfahren befindlichen Rechte ab. Die als Anlage 1 dieser Vereinbarung beigef\u00fcgte Auflistung im Schreiben der Patentanw\u00e4lte PA##1 &amp; V vom 15.05.2001 hat keinen Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit, d.h., auch eventuell nicht erw\u00e4hnte Rechte werden von dieser Vereinbarung erfasst.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wird Herr O ab jetzt an allen Projekten, zu gr\u00fcndenden Unternehmen, Patenten, Schutzrechten, Folgeentwicklungen etc., die Herr T entwickelt, anmeldet oder ggf. treuh\u00e4nderisch anmelden l\u00e4sst, jeweils in H\u00f6he von 10% beteiligt sein.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Gegenleistung<\/p>\n<p>Herr O zahlt an Herrn T am heutigen Tag einen Betrag in H\u00f6he von 200.000,00 DM (in Worten: zweihunderttausend Deutsche Mark)&#8230;<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Die Vertragsparteien legen dem Kaufgegenstand einen derzeitigen Gesamtwert in H\u00f6he von 2.000.000,00 (zwei Millionen Deutsche Mark) bei.<\/p>\n<p>R\u00fccktrittsklausel<\/p>\n<p>Herr O darf diese Vereinbarung bis sp\u00e4testens 30.09.2002 (Poststempel) durch R\u00fccktrittserkl\u00e4rung per Einschreiben r\u00fcckg\u00e4ngig machen. Der Kaufpreis wird in diesem Falle als Darlehen behandelt. Der Gesamtbetrag ist sp\u00e4testens am 31.12.2002 zzgl. 7% Zinsen p.a. seit 12.05.2001 zur\u00fcckzuzahlen. Sollte das Darlehen nicht rechtzeitig zur\u00fcckgezahlt werden, wird es ab F\u00e4lligkeit mit 12% p.a. verzinst.<\/p>\n<p>Verpf\u00e4ndung der Rechte als Sicherheit, Bestimmungsrecht<\/p>\n<p>Bis zur vollzogenen Gr\u00fcndung eines oder mehrerer Unternehmen werden s\u00e4mtlich bereits existenten Rechte von Herrn T gem\u00e4\u00df anliegendem Vertrag (Anlage 2) an Herrn O verpf\u00e4ndet. &#8230;<\/p>\n<p>Herr T r\u00e4umt Herrn O dar\u00fcber hinaus ein einseitiges Bestimmungsrecht ein, den Verkauf des Gro\u00dfschiff-Patents an Dritte einzufordern und durchzusetzen. Mindesterl\u00f6s: 10 Mio. DM.<\/p>\n<p>In der formularm\u00e4\u00dfig vorgegebenen Zusatzvereinbarung zur Verpf\u00e4ndung der Schutzrechte finden sich unter anderem folgende Abreden:<\/p>\n<p>\u00a7 1 Pfandgegenstand<\/p>\n<p>Der Sicherungsgeber ist eingetragener Inhaber oder Anmelder der in der Anlage 1 aufgelisteten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen.<\/p>\n<p>\u00a7 2 Sicherungsabrede<\/p>\n<p>Alle den Sicherungsnehmer in diesem Vertrag bestellten Sicherheiten dienen zur Sicherung aller bestehenden und k\u00fcnftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Anspr\u00fcche des Sicherungsnehmers gegen den Sicherungsgeber, die sie im Zusammenhang mit der Gesch\u00e4ftsverbindung erwirbt. &#8230;<\/p>\n<p>\u00a7 3 Verpf\u00e4ndung<\/p>\n<p>1. Der Sicherungsgeber bestellt dem Sicherungsnehmer ein Pfandrecht an allen gegenw\u00e4rtigen und k\u00fcnftigen Anspr\u00fcchen auf Erteilung der sowie Rechten an und aus den in \u00a7 1 aufgef\u00fchrten Patenten und Gebrauchsmustern.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>3. Dar\u00fcber hinaus verpf\u00e4ndet er auch seine Anspr\u00fcche auf Erteilung oder Eintragung sowie seine Rechte an und aus Patenten, Gebrauchsmustern und Marken, die er k\u00fcnftig beantragt, bzw. die ihm k\u00fcnftig erteilt oder f\u00fcr ihn eingetragen werden.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>\u00a7 4 \u00dcbertragung sonstiger Rechte<\/p>\n<p>1. Der Sicherungsgeber tritt alle gegenw\u00e4rtigen und k\u00fcnftigen Anspr\u00fcche, die ihm aus der Verletzung der gem\u00e4\u00df \u00a7 3 verpf\u00e4ndeten Anspr\u00fcche und Rechte zustehen, an den Sicherungsnehmer ab.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Sicherungsgeber tritt alle gegenw\u00e4rtigen und k\u00fcnftigen Anspr\u00fcche aus mit Dritten abgeschlossenen und k\u00fcnftige abzuschlie\u00dfenden Lizenzvertr\u00e4gen, die sich auf die gem\u00e4\u00df \u00a7 3 verpf\u00e4ndeten Anspr\u00fcche und Rechte beziehen, an den Sicherungsnehmer ab.<\/p>\n<p>Die auf DM 200.000,00 festgelegte Gegenleistung wurde von dem Kl\u00e4ger mit Vertragsabschluss an den Beklagten gezahlt.<\/p>\n<p>In zwei Schreiben vom 17. und 18. Oktober 2001 (Anlagen II-I) widerrief der Beklagte gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt seine Bewilligung in eine Umschreibung vom 3 Gebrauchsmustern, 3 Patenten\/Patentanmel-dungen und einer PCT-Anmeldung, woraufhin das Deutsche Patent- und Markenamt in einem Bescheid vom 11. M\u00e4rz 2002 (Anlage II-K) feststellte, dass die betreffenden Schutzrechte nicht auf den Kl\u00e4ger umgetragen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 (Anlage B4) zeigte der Kl\u00e4ger dem Deutschen Patent- und Markenamt an, dass der Beklagte drei deutsche Gebrauchsmuster, 2 deutsche Patente bzw. Patentameldungen und die Rechte aus zwei PCT-Anmeldungen an ihn verpf\u00e4ndet habe.<\/p>\n<p>Zu der Verpf\u00e4ndung von zwei der Gebrauchsmuster (Anlage II-F) und den beiden Patenten \/ Patentanmeldungen (Anlagen II-G, B6 und B7) teilte das Deutsche Patent- und Markenamt dem Kl\u00e4ger mit, dass es die betreffenden Verf\u00fcgungen in den Akten vermerkt habe.<\/p>\n<p>Nach Abschluss der zuvor wiedergegebenen Vereinbarungen gerieten die Parteien \u00fcber deren Rechtswirksamkeit in Streit.<\/p>\n<p>Mit Schreiben seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 14. M\u00e4rz 2002 (Anlage B2) erkl\u00e4rte der Beklagte, die \u00dcbereinkunft vom 12. Mai 2001 vorsorglich au\u00dferordentlich und hilfsweise ordentlich zu k\u00fcndigen, weil aufgrund der unterschiedlichen beiderseitigen Vorstellungen eine erfolgreiche Zusammenarbeit nicht absehbar sein.<\/p>\n<p>Weil der Beklagte die von ihm versprochene und geschuldete Mitarbeit verweigert habe, erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger in einem Einschreiben vom 27. September 2002 (Anlage I-D) vorsorglich den R\u00fccktritt von der eingangs beschriebenen Vereinbarung.<\/p>\n<p>Die Parteien versuchten sodann, ihre \u00dcbereinkunft im Wege einer vergleichsweisen Einigung r\u00fcckabzuwickeln. Hierzu bot der Kl\u00e4ger dem Beklagten mit Schreiben vom 5. Februar 2002 (Anlage I-F) die R\u00fcck\u00fcbertragung der Schutzrechte und Aufhebung von hieran bestehenden Sicherungsrechten an. Zugleich forderte er den Beklagte dazu auf, das Darlehen nebst Zinsen und weitere DM 2.420,25 an verauslagten Patentanwaltshonoraren, zu denen der Beklagte in einem anwaltlichen Schreiben vom 23. September 2002 (Anlage I-L) ausgef\u00fchrt hatte, diese Kosten seien in eine vergleichsweise Regelung mit einzubeziehen, bis zum 21. Februar 2003 auf sein Konto zu \u00fcberweisen.<\/p>\n<p>Hierauf anwortete der Beklagte in einem anwaltlichen Schreiben vom 14. Februar 2003 (Anlage I-E):<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Bei den von Ihnen beigef\u00fcgten beiden Entw\u00fcrfen (\u201eErkl\u00e4rung \u00fcber die Aufhebung von Sicherungsrechten\u201c, \u201e\u00dcbertragungserkl\u00e4rung\u201c) sind unseres Erachtens keine \u00c4nderungen notwendig. Herr T ist ferner grunds\u00e4tzlich bereit, den von ihnen geforderten Betrag zu zahlen. &#8230;<\/p>\n<p>In einem weiteren Schreiben vom 25. Februar 2003 (Anlage I-G) f\u00fchrte der Beklagte aus:<\/p>\n<p>Auf Grund dieser Verz\u00f6gerung ben\u00f6tige ich nun nicht nur das Dir zustehende Geld, es dr\u00fcckt auch an mehreren anderen Stellen. Meine Kapitalgeber w\u00fcnschen bei der nun erh\u00f6hten Summe doch noch eine R\u00fccksprache mit meinem Patentanwalt und einem namhaften Schiffstechniker. Hiernach w\u00fcrde einer baldigen R\u00fcckabwicklung nichts mehr im Wege stehen und ich m\u00f6chte Dich bis dahin noch um Geduld bitten \u2013 gerne auch zu deinem Tageszins. Alle Bem\u00fchungen hierf\u00fcr laufen unter Hochdruck.<\/p>\n<p>Die Vergleichsverhandlungen f\u00fchrten zu keinem Ergebnis.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der von dem Beklagten vorrangig Zahlung aus der eingangs wiedergegebenen Vereinbarung und hilfsweise aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangt, sieht in den Schreiben des Beklagten vom 23. September 2002 und 14. sowie 25. Februar 2003 (Anlagen I-L, I-E und I-G) ein Anerkenntnis.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat von dem Beklagten urspr\u00fcnglich uneingeschr\u00e4nkt R\u00fcckzahlung seiner auf die Vereinbarung vom 12. Mai 2001 geleisteten Zahlung und hilfsweise eine entsprechende Verurteilung des Beklagten Zug-um-Zug gegen Erf\u00fcllung der im Tenor bezeichneten Gegenrechte verlangt.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 4. M\u00e4rz 2004 hat er seinen Hauptantrag zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>ihm die Ausf\u00fchrung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.<\/p>\n<p>Er wendet ein, die Vereinbarung vom 12. Mai 2001 sei rechtsunwirksam, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei. Dessen ungeachtet stelle sie eine sittenwidrige Benachteiligung zu seinen Lasten dar.<\/p>\n<p>Hilfsweise beruft er sich auf Zur\u00fcckbehaltungsrechte, zu denen er geltend macht, der Kl\u00e4ger habe die R\u00fcck\u00fcbertragung der an ihn abgetretenen Schutzrechte und die L\u00f6schung der Verpf\u00e4ndungsvermerke beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt zu bewirken. Auch habe er seine Rechte und Pflichten als Mitanmelder der PCT-Anmeldung DE 01\/02615 zu \u00fcbertragen und die Umschreibung auf eigene Kosten herbeizuf\u00fchren. Seine im Zuge der Vergleichsverhandlungen mit Schreiben vom 5. Februar 2003 zeitlich befristeten Erkl\u00e4rungen (Anlage I-F) reichten hierzu nicht aus.<\/p>\n<p>Weiter habe der Kl\u00e4ger ihm Auskunft \u00fcber eventuelle weitere, nicht beim Deutschen Patent- und Markenamt vermerkte Ma\u00dfnahmen zu erteilen. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die ausl\u00e4ndischen Schutzrechte.<\/p>\n<p>\u00dcberdies k\u00f6nne er von dem Kl\u00e4ger die Herausgabe einer Originalvollmacht zu der Vereinbarung vom 12. Mai 2001 (Anlage B17) verlangen.<\/p>\n<p>Hierauf erwidert der Kl\u00e4ger, die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Verpf\u00e4ndungsvermerke w\u00fcrden den Beklagten in seiner Verf\u00fcgungsberechtigung nicht einschr\u00e4nken. Eine \u00dcbertragung seiner Rechte als Mitanmelder der PCT-Anmeldung DE 01\/02615 habe er dem Beklagten wiederholt angeboten mit der Folge, dass sich der Beklagte insofern in Annahmeverzug befinde. \u00dcber den Akteninhalt des Deutschen Patent- und Markenamtes hinausgehende Ma\u00dfnahmen habe er nicht veranlasst. Die vom Beklagten herausverlangte Originalvollmachtsurkunde stehe nicht in einem Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 12. Mai 2001. Es handele sich um eine eigenst\u00e4ndige, f\u00fcr einen konkreten Auftrag erteilte anwaltliche Handlungsvollmacht.<\/p>\n<p>Das vom Kl\u00e4ger urspr\u00fcnglich angerufene Landgericht Dortmund hat sich mit Beschluss vom 13. Mai 2003 f\u00fcr unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt und den Rechtsstreit an die funktionell zust\u00e4ndige Kammer f\u00fcr Patent- und Gebrauchsmusterstreitigkeiten bei dem Landgericht D\u00fcsseldorf verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und de zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage hat in dem vom Kl\u00e4ger nunmehr geltend gemachten Umfang vorbehaltslos Erfolg.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist nach \u00a7 607 BGB i.V.m. der Vereinbarung vom 12. Mai 2001 (Anlage I-C) dazu verpflichtet, die von dem Kl\u00e4ger empfangenen DM 200.000,00 nebst Zinsen in der hier geltend gemachten H\u00f6he zur\u00fcckzuzahlen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Parteien sind unter dem 12. Mai 2001 schriftlich darin \u00fcbereingekommen, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Abtretung eines Anteils von 10% an einer Anzahl n\u00e4her bezeichneter gewerblicher Schutzrechte an den Beklagten DM 200.000,00 leisten soll.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass der Kl\u00e4ger die Vereinbarung bis zum 30. September 2002 k\u00fcndigen sollte, haben die Parteien vereinbart, dass die vom Kl\u00e4ger geleistete Zahlung als ein zum 31. Dezember 2002 f\u00e4llig werdendes, n\u00e4her zu verzinsendes Darlehen zu behandeln ist.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzung ist eingetreten, nachdem der Kl\u00e4ger mit Einschreiben vom 27. September 2002 (Anlage I-D) seinen R\u00fccktritt von der Vereinbarung vom 12. Mai 2001 erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber seiner hieraus hervorgehenden R\u00fcckzahlungspflicht wendet der Beklagte ohne Erfolg ein, die in Vereinbarung vom 12. Mai 2001 geregelte Schutzrechts\u00fcbertragung sei nicht hinreichend bestimmt, mit der Folge, dass die \u00dcbereinkunft insgesamt rechtsunwirksam sei.<\/p>\n<p>Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die nach dem Vertrag vom 12. Mai 2001 auf den Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragenden Schutzrechte hinreichend konkret bezeichnet werden und ob es &#8211; entsprechend dem Vertragsverst\u00e4ndnis des Beklagten &#8211; rechtlich unm\u00f6glich ist, einen n\u00e4her bezeichneten Anteil dieser Schutzrechte an den Kl\u00e4ger abzutreten.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine hinreichend konkrete Bezeichnung der zu \u00fcbertragenden Schutzrechte spricht der aus der Vereinbarung vom 12. Mai 2001 hervorgehende Wille, alle Schutzrechte des Beklagten, durch welche die Erfindung \u201eLife-Line Projekte zur Schiffssicherheit\u201c gesch\u00fctzt werden, anteilig auf den Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung steht nicht entgegen, dass es unm\u00f6glich ist, gewerbliche Schutzrechte realiter aufzuspalten (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., \u00a7 15 PatG, Rz. 18).<\/p>\n<p>Ein solcher Wille, einen realen Anteil an den bezeichneten Schutzrechten zu \u00fcbertragen, geht aus der Vereinbarung vom 12. Mai 2001 nicht hervor. Eine Aufspaltung der Schutzrechte wird hierin nicht erkl\u00e4rt. Bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung und unter Ber\u00fccksichtigung des Vertragszweckes ging es den Parteien vielmehr darum, den Kl\u00e4ger im Sinne einer Bruchteilsgemeinschaft an den gewerblichen Schutzrechten quotenm\u00e4\u00dfig zu beteiligen. Einer so verstandenen Verf\u00fcgung stehen rechtliche Hindernisse nicht entgegen.<\/p>\n<p>Selbst wenn man dem Verst\u00e4ndnis des Beklagten im Sinne einer realen Teilung der betroffenen Schutzrechte folgt, f\u00fchrt dies nicht dazu, dass die Vereinbarung vom 12. Mai 2001 rechtsunwirksam ist. Denn die rechtliche Unm\u00f6glichkeit, gewerbliche Schutzrechte realiter aufzuspalten, betrifft nicht den Rechtsbestand einer hierauf gerichteten \u00dcbereinkunft, sondern allein deren Vollzug. Nach dem \u00a7 311a BGB n.F., der gem\u00e4\u00df Art. 229 \u00a7 5 EGBGB auf die vorliegende Rechtsbeziehung Anwendung findet, f\u00fchrt der Umstand, dass ein Vertrag auf eine unm\u00f6gliche Leistung gerichtet ist, entgegen dem fr\u00fcheren \u00a7 306 BGB a.F. nicht mehr zur Nichtigkeit der betreffenden Vereinbarung. Die anf\u00e4ngliche objektive Unm\u00f6glichkeit stellt einen Fall schuldrechtlicher Leistungsst\u00f6rung dar, die auf den Bestand einer entsprechenden Vereinbarung keinen Einfluss nimmt.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Entgegen dem weiteren Einwand des Beklagten ist die Vereinbarung vom 12. Mai 2001 auch nicht wegen Versto\u00df gegen \u00a7 138 Abs. 1 BGB rechtsunwirksam.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgesch\u00e4ft nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft. Ein entsprechender Sittenversto\u00df kann in einem Verhalten gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4ftspartner bestehen. Neben dem in \u00a7 138 Abs. 2 BGB hervorgehobenen Fall des Wuchers, soll auch der \u00a7 138 Abs. 1 BGB den Schw\u00e4cheren gegen wirtschaftliche und intellektuelle \u00dcbermacht sch\u00fctzen (BGH, NJW 1981, 1206). Zum Anwendungsbereich des \u00a7 138 Abs. 1 BGB geh\u00f6ren in dieser Hinsicht Knebelungs- oder wucher\u00e4hnliche Vertr\u00e4ge, Vertr\u00e4ge mit \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Freiheitsbeschr\u00e4nkungen, Vertr\u00e4ge, die unter Ausnutzung wirtschaftlicher \u00dcbermacht zustande gekommen sind oder den Schw\u00e4cheren in eine ausweglose Lage bringen (Palandt\/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., \u00a7 138 BGB, Rz. 24). Einen solchen Tatbestand hat der Beklagte nicht schl\u00fcssig dargetan. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien in der Vereinbarung vom 12.Mai 2001 die Gesamtheit der auf den Beklagten zur\u00fcckzuf\u00fchrenden Schutzrechte mit DM 2.000.000,00 bewertet haben, oder lediglich den auf den Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragenden 10%igen Anteil, mit der Folge, dass der Kl\u00e4ger diese Verf\u00fcgung mit lediglich 10% des ihm zugedachten Verm\u00f6genszuwachses verg\u00fcten sollte. Allein aus einem solchen Missverh\u00e4ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung l\u00e4sst sich hier nicht herleiten, dass der Beklagte sich bei Vertragsabschluss einem in seiner Verhandlungsposition \u00fcberm\u00e4chtigen Gesch\u00e4ftspartner gegen\u00fcber sah und von diesem in die Vereinbarung vom 12.Mai 2001 hineingedr\u00e4ngt worden ist. Dies gilt auch deshalb, weil es sich in der mit DM 2.000.000,00 vorgenommenen Bewertung der sich zum Teil noch im Anmeldestadium befindlichen Schutzrechte nach dem erkennbaren Willen der Parteien um eine unverbindliche Bemessungsgrundlage handeln sollte.<\/p>\n<p>Auch das Ausma\u00df der an den Kl\u00e4ger zu Sicherungszwecken verpf\u00e4ndeten Schutzrechte und das ihm im Hinblick auf einen Verkauf des sog. Gro\u00dfschiffpatents zugesagte Bestimmungsrecht verm\u00f6gen nicht die Annahme zu rechtfertigen, die Vereinbarung vom 12.Mai 2001 stelle eine sittenwidrige Benachteiligung zulasten des Beklagten dar. Wie bereits ausgef\u00fchrt, war es zwischen den Parteien nicht gewollt und ihnen auch nicht m\u00f6glich, den Wert der auf den Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragenden Schutzrechte verbindlich festzulegen. Daher l\u00e4sst der Umfang der dem Kl\u00e4ger gew\u00e4hrten Sicherheiten keinen zwingenden R\u00fcckschluss auf ein Missverh\u00e4ltnis der auszutauschen Leistungen zu. Auch hat der Beklagte nicht dargetan, von dem Kl\u00e4ger infolge wirtschaftlicher Unterlegenheit zu der Verpf\u00e4ndung der Schutzrechte gedr\u00e4ngt worden zu sein. Seine Behauptung, die Vereinbarung vom 12.Mai 2001 sei durch den Kl\u00e4ger vorgegeben worden besagt hierzu nicht. Sie ist im \u00fcbrigen nicht urkundlich belegt, so dass der Beklagte hiermit in der gew\u00e4hlten Prozessart nicht geh\u00f6rt werden kann.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Rechtlich unerheblich schlie\u00dflich ist die von dem Beklagten zu der Vereinbarung vom 12. Mai 2001 mit Schreiben vom 14. M\u00e4rz 2002 (Anlage B2) ausgesprochene K\u00fcndigung.<\/p>\n<p>Ein entsprechendes K\u00fcndigungsrecht f\u00fcr Beklagten ist in der Vereinbarung vom 12. Mai 2001 nicht vorgesehen. Auch war der Beklagte nicht dazu berechtigt, die vorstehend bezeichnete Vereinbarung au\u00dferordentlich zu k\u00fcndigen. Die Aus\u00fcbung eines solchen Gestaltungsrechts setzt in der Regel ein pflichtwidriges Verhalten des Vertragspartners voraus, aufgrund dem es der anderen Partei unter Ber\u00fccksichtigung der wechselseitigen Interessen nicht zuzumuten ist, an der getroffenen \u00dcbereinkunft gebunden zu bleiben (vgl. Palandt\/Putzo, Kommentar zum BGB, 60. Aufl., \u00a7 626 BGB, Rz. 37-41). Wegen der weitreichenden Folgen ist es im Allgemeinen erforderlich, den Vertragspartner vor Aussspruch der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung abzumahnen und ihm so Gelegenheit zu geben, sich fortan vertragsgem\u00e4\u00df zu verhalten.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Voraussetzungen vermag die von dem Beklagten mit Schreiben vom 14. M\u00e4rz 2002 ausgesprochene K\u00fcndigung bereits in Ermangelung eines vorgetragenen K\u00fcndigungsgrundes keine Rechtswirkungen zu erzeugen. Eine vorhergehende Abmahnung des Kl\u00e4gers ist nicht zu ersehen und von dem Beklagten auch nicht dargetan worden.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die an den Kl\u00e4ger zur\u00fcckzuleistende Zahlung vermag der Beklagte nach \u00a7\u00a7 273, 346 BGB solange zu verweigern, bis ihm die R\u00fcck\u00fcbertragung der auf den Kl\u00e4ger umgetragenen Schutzrechte und der Verzicht des Kl\u00e4gers auf die in der Anlage 2 zur Vereinbarung vom 12. Mai 2001 unter der \u00dcberschrift \u201eVerpf\u00e4ndung von gewerblichen Schutzrechen und Schutzrechtsanmeldungen\u201c ihm einger\u00e4umten Rechte erkl\u00e4rt worden ist.<\/p>\n<p>Solchen Gegenanspr\u00fcchen des Beklagten ist der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 4. M\u00e4rz 2004 zutreffend nicht mehr entgegengetreten, so dass es hierzu keiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterungen bedarf.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>In Ermangelung einer tauglichen Anspruchsgrundlage kann der Beklagte allerdings nicht verlangen, dass der Kl\u00e4ger die Umschreibung der auf seinen Namen lautenden PCT-Anmeldung DE 01\/02615 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt bewirkt. Sowohl im Hinblick auf eine \u00dcbertragung wie auch eine Verpf\u00e4ndung der dem Kl\u00e4ger zugesagten Schutzrechte haben die Parteien keine Absprache zu deren Anzeige beim Deutschen Patent- und Markenamt und den hiermit verbundenen Verfahrenskosten getroffen. Nach dem Grundsatz, dass der Ver\u00e4u\u00dferer dem Erwerber im Zweifelsfall nur eine solche Rechtsposition zusagen will, wie sie f\u00fcr den mit dem Vertrag verfolgten Zweck erforderlich ist (vgl. BGH, GRUR 1981, 281, 288 -Honorar-vereinbarung; BGH, GRUR 1996, 121, 122 -pauschale Rechtseinr\u00e4umung), hat des dem Willen der Parteien entsprochen, dass Anzeigen, die mit einer Umsetzung der Vereinbarung vom 12. Mai 2001 zusammenh\u00e4ngen, ohne Anspruch auf Kostenerstattung von demjenigen vorzunehmen sind, der durch die anzuzeigende Verf\u00fcgung beg\u00fcnstigt ist. F\u00fcr die R\u00fcckabwicklung des streitgegenst\u00e4ndlichen Vertrages hat dies zur Folge, dass sich auch der Kl\u00e4ger darauf beschr\u00e4nken kann, dem Beklagten die f\u00fcr eine (R\u00fcck-) \u00dcbertragung der ihm zuteil gewordenen Rechte erforderlichen Erkl\u00e4rungen zu erteilen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Wegen weiterer Schutzrechte vermag der Beklagte von dem Kl\u00e4ger keine (R\u00fcck-)\u00dcbertragung verlangen, weil er nicht dargetan hat, ob und ggf. welche seiner Gebrauchsmuster, Patente und Rechte aus PCT-Anmeldungen neben der PCT-Anmeldung DE 01\/02615 auf den Kl\u00e4ger ein- bzw. umgetragen worden sind. Wie sich aus einem Bescheid des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. M\u00e4rz 2002 (Anlage II-K) ersehen l\u00e4sst, ist es zu einer Umschreibung der Gebrauchsmuster 297 19 883, 298 02 911 und 298 08 344, der Patente bzw. Patentanmeldungen 197 47 359, 198 20 895 und 100 29 001 und der Rechte aus der PCT-Anmeldung DE 01\/02115 auf den Kl\u00e4ger nicht gekommen, weil der Beklagte mit Schreiben vom 17. Oktober 2001 (Anlage II-I) seine Umschreibungsbewilligung zur\u00fcckgenommen hatte.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Der Beklagte vermag die von ihm geschuldete Zahlung auch nicht nach \u00a7 273 BGB solange zu verweigern, bis der Kl\u00e4ger ihm Auskunft \u00fcber weitere Ma\u00dfnahmen erteilt, die er in Umsetzung der Vereinbarung vom 12. Mai 2001 veranlasst hat. Eine solche im nach dem \u00a7242 BGB obliegende Auskunftspflicht hat der Kl\u00e4ger dadurch erf\u00fcllt (\u00a7 362 BGB), dass er mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2003 dargetan hat, \u00fcber den dem Beklagten bekannten Akteninhalt des Deutschen Patent- und Markenamtes hinaus keine Ma\u00dfnahmen in die Wege geleitet zu haben. Zu diesem Vorbringen hat der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 4. M\u00e4rz 2004 pr\u00e4zisiert, dass es zu Auskunftszwecken gegen\u00fcber dem Beklagten erfolgt ist.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Auch wegen der von ihm herausverlangten Originalvollmachtsurkunde (Anlage B17) schlie\u00dflich kann der Beklagte schlie\u00dflich keine Zahlung nach \u00a7 273 BGB verweigern.<\/p>\n<p>Denn es ist nicht einzusehen, warum der Kl\u00e4ger diese Urkunde an den Beklagten herausgeben soll. Eine entsprechende Pflicht folgt nicht aus \u00a7 346 BGB in R\u00fcckabwicklung der Vereinbarung vom 12. Mai 200. Die von dem Beklagten zu der Vollmacht vorgelegte Kopie enth\u00e4lt keinen Hinweis, wonach das Schriftst\u00fcck den Kl\u00e4ger dazu erm\u00e4chtigen sollte, die in der Vereinbarung vom 12. Mai 2001 enthaltenen Abreden umzusetzen. F\u00fcr eine \u00dcbertragung der dem Kl\u00e4ger zugesagten Rechte war die Vollmacht nicht erforderlich, weil der Kl\u00e4ger bereits in der Vereinbarung vom 12. Mai 2001 von dem Beklagten dazu erm\u00e4chtigt worden ist, die hierf\u00fcr erforderlichen Erkl\u00e4rungen abzugeben. Das in der Kopie wiedergegebene Schriftst\u00fcck stellt eine allgemeine Handlungsvollmacht f\u00fcr prozessuale und au\u00dferprozessuale Angelegenheiten zum Betreiben aller mit den &#8222;Life-Line-Systemen&#8220; zusammenh\u00e4ngenden Angelegenheiten dar. Ein berechtigtes Interesse an einer R\u00fcckgabe dieser Vollmachtsurkunde ist nicht zu ersehen und von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht worden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die von ihm verauslagten Patentanwaltskosten kann der Kl\u00e4ger von dem Beklagten aus Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag nach \u00a7\u00a7 670, 677, 683 BGB ersetzt verlangen.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebende Einwendungen hiergegen hat der Beklagte nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>Ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht zur Durchsetzung der von ihm einredeweise erhobenen Gegenanspr\u00fcche steht ihm aus den vorstehend dargelegten Gr\u00fcnden auch gegen\u00fcber dieser Verbindlichkeit nur in dem im Tenor zuerkannten Ausma\u00df nach \u00a7 273 BGB zu.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. den in der Vereinbarung vom 12. Mai 2001 vereinbarten Zinss\u00e4tzen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 269 Abs. 3, 281 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 4 und 11, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 115.187,35 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Dr. H N2 L2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 239 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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