{"id":358,"date":"2005-10-27T17:00:10","date_gmt":"2005-10-27T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=358"},"modified":"2016-04-19T13:14:29","modified_gmt":"2016-04-19T13:14:29","slug":"4a-o-21305-schlauchbeutel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=358","title":{"rendered":"4a O 213\/05 &#8211; Schlauchbeutel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0347<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Oktober 2005, Az. 4a O 213\/05<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nAuf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 26. April 2005 &#8211; 4a O 213\/05 &#8211; im Kostenpunkt (Ziffer III.) dahin abge\u00e4ndert, dass der Antragstellerin die Verfahrenskosten auferlegt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 42 03 xxx (nachfolgend Verf\u00fcgungspatent, Anlage AS 1) betreffend ein Verfahren zur Herstellung eines aus einem siegelf\u00e4higen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels sowie eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung eines solchen Verfahrens. Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 10. Februar 1992 angemeldet, die Offenlegung erfolgte am 12. August 1993. Die Patenterteilung wurde am 15. Juli 1999 ver\u00f6ffentlicht. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin, die deutsche Tochter des A-Konzerns mit Hauptsitz in der Schweiz, welche ausschlie\u00dflich f\u00fcr Vertrieb und Service der A-Produkte zust\u00e4ndig ist, stellte auf der Messe in D\u00fcsseldorf unter der Bezeichnung \u201eXY 2000\u201c eine zur Herstellung von Schlauchbeuteln geeignete Maschine aus. Anhand der Brosch\u00fcre der Antragsgegnerin \u201eXY 2000\u201c (Anlage AS 10 bzw. 10.1) sowie eines Musters eines von ihr hergestellten Schlauchbeutels mit vier Siegeln\u00e4hten an den Kanten (im Original als AS 11 und als Fotografie als Anlage AS 12 \u00fcberreicht) gelangte die Antragstellerin zu der Auffassung, dass die angegriffene Schlauchbeutelherstellungsmaschine mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Benutzung des Verfahrens nach Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents diene. Von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents werde wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht. Soweit die angegriffene Maschine Spreizelemente vorsehe, mit denen die vom Verf\u00fcgungspatent angestrebte Ausw\u00f6lbung des H\u00fcllstoffschlauches gleichfalls bewirkt werde, geht sie hilfsweise von einer Verwirklichung des Verf\u00fcgungspatentes mit \u00e4quivalenten Mitteln aus.<\/p>\n<p>Auf einen am 25. April 2005 bei Gericht eingegangenen Antrag der Antragstellerin auf Anordnung eines Beweisverfahrens und Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, wurde mit Beschluss vom 26. April 2005 die Durchf\u00fchrung eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens angeordnet und der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt, Ver\u00e4nderungen an der zu begutachtenden Maschine vorzunehmen. Am 26. April 2005 wurde die Untersuchung durch den Sachverst\u00e4ndigen Dipl. Ing. C durchgef\u00fchrt. Wegen des Ergebnisses der Untersuchung wird auf das zur Gerichtsakte gereichte Gutachten vom 24. Juni 2005 (Bl. 46 d. GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Gegen die einstweilige Beschlussverf\u00fcgung hat die Antragsgegnerin mit einem am 23. August 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Kostenwiderspruch eingelegt, mit dem sie geltend macht, keinen Anla\u00df zur Einleitung des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens gegeben zu haben, weil sie zuvor von der Antragstellerin zur Duldung einer Besichtigung und zur Unterlassung von Ver\u00e4nderungen an der Maschine nicht aufgefordert sei und auch keine Abmahnung wegen der behaupteten Patentverletzung erfolgt sei.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt nunmehr,<br \/>\nden Kostenwiderspruch zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<br \/>\nauf den Widerspruch der Antragsgegnerin die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 15. M\u00e4rz 2005 \u2013 4a O 125\/05 \u2013 im Kostenpunkt (Ziffer III.) dahin abzu\u00e4ndern, dass der Antragstellerin die Verfahrenskosten auferlegt.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nWeil die Antragsgegnerin ihren Widerspruch ausdr\u00fccklich auf die Kostenentscheidung beschr\u00e4nkt hat \u2013 wobei die Kammer den Antrag auf Ab\u00e4nderung dieser so verstanden hat, dass er sich auf die im hiesigen Verfahren erlassene, angegriffene einstweilige Verf\u00fcgung vom 26. April 2005 bezieht \u2013 steht die Berechtigung der gegen sie ergangenen Beschlussverf\u00fcgung fest.<br \/>\nObwohl die Antragsgegnerin damit als in der Sache unterlegene Partei anzusehen ist, trifft sie \u2013 entgegen der allgemeinen Vorschrift des \u00a7 91 Abs. 1 ZPO \u2013 die Kostenlast nicht, weil sie die Unterlassungsverf\u00fcgung sofort anerkannt hat, ohne der Antragstellerin durch ihr vorheriges Verhalten Veranlassung zur Anbringung eines gerichtlichen Verf\u00fcgungsantrages gegeben zu haben. Gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO \u2013 der auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar ist (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 23. Aufl., \u00a7 93 Rdnr. 6, Stichwort: Einstweilige Verf\u00fcgung) \u2013 ist vielmehr trotz Obsiegens in der Sache die Antragstellerin verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen.<\/p>\n<p>Dass das Anerkenntnis der Antragsgegnerin \u201esofort\u201c erfolgt ist, zieht die Antragstellerin &#8211; mit Recht &#8211; nicht in Zweifel. Sie meint allerdings, die Antragsgegnerin habe ihr \u2013 der Antragstellerin \u2013 Veranlassung zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Anspruchs auf Durchf\u00fchrung eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens gegeben, welcher im Wege des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens durchgesetzt habe werden m\u00fcssen, ohne dass es einer Abmahnung durch sie bedurft habe.<br \/>\nDem ist zu widersprechen. Die Antragsgegnerin hat keine Veranlassung zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Besichtigungsanspruches gegeben. Eine Abmahnung war nicht entbehrlich. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin auf Anfrage der Antragstellerin ohne Weiteres eine Besichtigung durch den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen gestattet h\u00e4tte und auch strafbewehrt zugesagt h\u00e4tte, keine Ver\u00e4nderungen an dem Schaltschrank vorzunehmen.<\/p>\n<p>Tatsachen zu einem etwaigen vorgerichtlichen Verhalten der Antragsgegnerin, die \u00fcber den Vertrieb und die Ausstellung der Schlauchbeutelherstellungsmaschine auf der Messe in D\u00fcsseldorf hinausgehen, sind nicht vorgetragen. Ebensowenig ist zu erkennen, dass die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verz\u00f6gerung vorliegend wegen au\u00dfergew\u00f6hnlicher Eilbed\u00fcrftigkeit nicht hinzunehmen gewesen w\u00e4re oder dass sich bei objektiver Sicht der Eindruck aufdr\u00e4ngte, dass die Antragsgegnerin auf eine grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht baue und sich diese zunutze machen wolle.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich folgt vorliegenden Fall nichts anderes aus dem Umstand, dass unstreitig mit der angegriffenen Maschine \u201eXY 2000\u201c verschiedene Schlauchbeuteltypen hergestellt werden k\u00f6nnen und ein einfacher Wechsel des f\u00fcr die Beweisaufnahme besonders wichtigen F\u00fcllrohrs mit den abstrebenden Spreizelementen gegen ein einfaches F\u00fcllrohr m\u00f6glich ist.<br \/>\nZwar ist eine Abmahnung bei der Geltendmachung einer Sequestration zur Sicherung des Anspruchs auf Vernichtung rechtsverletzender Gegenst\u00e4nde unzumutbar, wenn zu bef\u00fcrchten ist, dass diese Abmahnung die Durchsetzung berechtigter Anspr\u00fcche des Antragstellers vereiteln w\u00fcrde, weil der Abgemahnte die durch die Abmahnung gewonnene Zeit dazu nutzt bzw. nutzen kann, die rechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde an einen anderen Ort zu verbringen und so dem Zugriff des Antragstellers zu entziehen. Ebenso findet aus \u00e4hnlichen Erw\u00e4gungen im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens grunds\u00e4tzlich keine vorherige Anh\u00f6rung des Antragsgegners statt. Um eine derartige Sachlage annehmen zu k\u00f6nnen, bedarf es jedoch der Darlegung konkreter (objektiver) Umst\u00e4nde, aus denen nicht nur die grunds\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit der (leichten) Ver\u00e4nderbarkeit der angegriffenen Maschine in der Weise folgt, dass eine Patentverletzung nicht mehr anzunehmen ist, sondern aufgrund derer zugleich der Schluss gezogen werden kann, dass die Antragsgegner von dieser M\u00f6glichkeit im konkreten Einzelfall Gebrauch machen wird und eine entsprechende Ver\u00e4nderung vornehmen wird.<br \/>\nSolche Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere sind seitens der Antragstellerin keine (vorbeugenden) Ma\u00dfnahmen der Antragsgegnerin bei der Messeausstellung behauptet worden, die Hinweise beispielsweise f\u00fcr ein in Betracht gezogenes Verbringen der Maschine an einen anderen Ort, eine solche Ver\u00e4nderung oder Verdeckung einzelner Teile der Maschine oder den Entzug der Maschine geben. Auch dem Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen sind keine Vereitelungs- oder begutachtungserschwerenden Ma\u00dfnahmen der Antragsgegnerin bei der Begutachtung zu entnehmen, so dass hieraus keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf ein etwaiges Verhalten nach einer Abmahnung gezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Entscheidung zu den weiteren Verfahrenskosten beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren wird bis zum 23. August 2005 auf 20.000,00 \u20ac, danach auf das Kosteninteresse festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0347 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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