{"id":3578,"date":"2004-04-27T17:00:42","date_gmt":"2004-04-27T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3578"},"modified":"2016-04-28T09:37:24","modified_gmt":"2016-04-28T09:37:24","slug":"4a-o-20503-tuerholmversteifer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3578","title":{"rendered":"4a O 205\/03 &#8211; T\u00fcrholmversteifer"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 238<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. April 2004 , Az. 4a O 205\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits, einschlie\u00dflich der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Streithelferin, werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he 110% des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 15. M\u00e4rz 1999 unter Inanspruchnahme zweier deutscher Priorit\u00e4ten vom 20. M\u00e4rz 1998 und vom 7. Dezember 1998 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 1 064 188 (Anlage K2, nachfolgend: Klagepatent), dessen Anmeldung am 3. Januar 2001 ver\u00f6ffentlicht und dessen Erteilung am 2. Januar 2002 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht und bekannt gemacht worden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht mit seinem nationalen deutschen Teil in Kraft.<\/p>\n<p>Es betrifft ein Hohlprofil mit Innenversteifung und ein Verfahren zur Herstellung dieses Hohlprofils.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Verfahren zur Herstellung eines Hohlprofils mit Innenversteifung, insbesondere zur Verwendung bei Automobilkarossen, bei dem ein festes Kernmaterial (1) mit aktivierbaren Material (2) beschichtet und unter Bildung eines definierten Hohlraums (3) ein Au\u00dfenblech (4) angeordnet wird, wobei der Hohlraum (3) durch den Sch\u00e4umvorgang eines aktivierbaren Materials (2) voll ausgef\u00fcllt wird und das feste Kernmaterial (1) aus einem gesch\u00e4umten oder ungesch\u00e4umten metallischen Werkstoff bzw. aus einem mit Metallfasern, Kohlefasern oder Glasfasern verst\u00e4rkten synthetischen Werkstoff oder durch ein Hohlprofil gebildet wird und das Profil vor dem Sch\u00e4umvorgang des aktivierbaren Materials (2) einem Korrosionstauchbad zugef\u00fchrt und dabei das Korrosionsschutzmittel in alle Bereiche des Innenprofils gelangt und anschlie\u00dfend das Hohlprofil einem Trockenofen zugef\u00fchrt wird und im Trockenofen eine Reaktion des aktivierbaren Materials (2) ausgel\u00f6st und dadurch der definiert vorgegebene Hohlraum (3) zwischen dem aktivierbaren Material (2) und dem Au\u00dfenblech (4) ausgef\u00fcllt wird.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erl\u00e4uterung der beanspruchten Lehre anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Figur 1 ist eine schematische Darstellung eines Hohlprofils vor und die Figur 2 eine entsprechende Darstellung nach der Aussch\u00e4umung.<\/p>\n<p>Gegen das Klagepatent legten die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2003 (Anlage B2), die Streithelferin mit Schriftsatz vom 27. September 2002 (Anlage L6) und die I KG aA mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 (Anlage L6) beim Europ\u00e4ischen Patentamt Einspruch ein, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Serienbezeichnung UI##xxx Personenkraftfahrzeuge. Ihre in den Jahren 1999 und 2000 aus dieser Serie in Produktion gegangenen Automobile sind im Dachtr\u00e4ger oberhalb der B-S\u00e4ule mit einer Innenversteifung ausgestattet, zu der die Kl\u00e4gerin neben einem wissenschaftlichen Beitrag in den VDI-Berichten Nr. 1543 (Anlage K12) zwei Lichtbilder (Anlagen K17 und K18) und die Streithelferin drei weitere Lichtbilder (Anlagen L11 und L12) vorgelegt hat, auf die Bezug genommen sind (fortan: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2).<\/p>\n<p>Die betreffende Innenversteifung wurde in der Zwischenzeit modifiziert. Hierzu hat die Beklagte als Anlagen B3 und B3a mehrere Lichtbilder zur Gerichtsakte gereicht (fortan: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3).<\/p>\n<p>Das zu beiden Innenversteifungen geh\u00f6rende, mit aktivierbaren 1K Epoxid Strukturschaum beschichtete Kernmaterial erh\u00e4lt bzw. erhielt die Beklagte von der Streithelferin vorgefertigt geliefert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in diesen von ihr angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und in einem weiteren, durch den vorstehend bezeichneten Beitrag in den VDI-Berichten Nr. 1543 f\u00fcr die Innenversteifung eines Hohlprofil beschriebenen Verfahren (Anlage K12, S. 242f., fortan: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) eine unberechtigte Benutzung des Klagepatents mit wortsinngem\u00e4\u00dfen Mitteln.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweils verantwortlichen Vorstandsmitglied, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>ein Verfahren zur Herstellung eines Hohlprofils mit Innenversteifung, insbesondere zur Verwendung bei Automobilkarossen anzuwenden, bei dem ein festes Kernmaterial mit aktivierbarem Material beschichtet und unter Bildung eines definierten Hohlraums ein Au\u00dfenblech angeordnet wird, wobei der Hohlraum durch den Sch\u00e4umvorgang des aktivierbaren Materials voll ausgef\u00fcllt wird und das feste Kernmaterial aus einem gesch\u00e4umten oder ungesch\u00e4umten metallischen Werkstoff bzw. aus einem mit Metallfasern, Kohlefasern oder Glasfasern verst\u00e4rkten synthetischen Werkstoff oder durch ein Hohlprofil gebildet wird und das Profil vor dem Sch\u00e4umvorgang des aktivierbaren Materials einem Korrosionstauchbad zugef\u00fchrt und dabei das Korrosionsschutzmittel in alle Bereiche des Innenprofils gelangt und anschlie\u00dfend das Hohlprofil einem Trockenofen zugef\u00fchrt wird und im Trockenofen eine Reaktion des aktivierbaren Materials ausgel\u00f6st und dadurch der definiert vorgegebene Hohlraum zwischen dem aktivierbaren Material und dem Au\u00dfenblech ausgef\u00fcllt wird;<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Automobilkarossen mit Hohlprofilen mit Innenversteifung, hergestellt nach dem vorstehend unter I.1.a) beschriebenen Verfahren, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Februar 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe\u00adran\u00adten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer\u00admengen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbezeichnungen (der Autokarossen) sowie den Namen und Anschriften der Ab\u00adnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und -prei-sen und Typen\u00adbe\u00adzeich\u00adnungen (insbesondere der Autokarossen) sowie den Namen und Anschriften der Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungsge-biet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei sich die Rechnungslegungspflicht zu vorstehend I.2.e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 2. Februar 2002 bemisst,<\/p>\n<p>und wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt ihr (der Kl\u00e4gerin) einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, ihr (der Kl\u00e4gerin) auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr f\u00fcr die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 3. Februar 2001 bis zum 1. Februar 2002 begangenen Hand\u00adlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 2. Februar 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>ihr im Unterliegensfall nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts \u00fcber die Einspr\u00fcche gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Gemeinschaftlich mit der Streithelferin wendet sie ein, entgegen der Lehre des Klagepatents werde der zwischen dem festen Kernmaterial und dem Au\u00dfenblech befindliche Hohlraum bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 nicht vollst\u00e4ndig ausgef\u00fcllt. \u00dcber einem Teilumfang des aktivierbaren Materials sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 eine Klebefolie angeordnet gewesen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 durch eine Trennkappe ersetzt worden sei. Sowohl durch die Klebefolie, wie auch die Trennkappe werde verhindert, dass das aktivierbare Material den gesamten Hohlraum zwischen dem festen Kernmaterial und den Au\u00dfenblech aufzuf\u00fcllen und mit der Innenwand des Au\u00dfenbleches zu verkleben vermag.<\/p>\n<p>Zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 machen sie erg\u00e4nzend geltend, ein vollst\u00e4ndiges Ausf\u00fcllen des Hohlraums werde bei dieser Ausf\u00fchrung auch dadurch verhindert, dass das Kernmaterial und das hierauf geschichtete aktivierbare Material zur Durchf\u00fchrung von Kabeln und Leitungen mit drei durch Expansionsbegrenzungen gesicherte Durchbr\u00fcche versehen sei. Hinzu komme, dass die Trennkappe im Bereich ihrer Unterkappen bereits vor dem Sch\u00e4umvorgang des aktivierbaren Materials an der Innenseite des Au\u00dfenblechs anliege, mit der Folge dass sich in diesem Bereich kein Korrosionsschutz an dem Au\u00dfenblech auftragen lasse.<\/p>\n<p>\u00dcberdies werde der feste Kern nicht von der Beklagten mit dem aktivierbaren Material beschichtet. Den bereits beschichteten festen Kern erhalte die Beklagte zur weiteren Verarbeitung vorgefertigt aus dem Ausland zugeliefert.<\/p>\n<p>Unter vertiefender Darlegung ihrer Einspr\u00fcche wenden die Beklagte und die Streithelferin schlie\u00dflich ein, das vom Klagepatent beanspruchte Verfahren sei nicht in einer Weise offenbart, dass der Fachmann es ausf\u00fchren k\u00f6nne. Es sei gegen\u00fcber der Schutzrechtsanmeldung unzul\u00e4ssig erweitert, gegen\u00fcber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht neu und beruhe auch nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Die Akte 4a 0 173 \/ 03 des Landgerichts E wurde dem Rechtsstreit zu Informationszwecken zugezogen und war Gegenstands der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz nach den Art. 64, 69 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 Nr. 2 und 3, 33, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Denn die Beklagte macht mit dem von ihr f\u00fcr die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angewendeten Verfahren von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Daher stellt auch das Anbieten und Vertreiben dieser Ausf\u00fchrungsformen keine nach \u00a7 9 Nr. 3 PatG verbotene Benutzungshandlung dar.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft in seinem von der Kl\u00e4gerin hier geltend gemachten Schutzumfang ein Verfahren zur Herstellung eines Hohlprofils mit Innenversteifung.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seinem allgemeinen Beschreibungsteil einleitend ausf\u00fchrt, finden im Maschinen- und auch insbesondere im Automobilbau gestanzte und vorgeformte Blechprofile Anwendung, die zweischalig miteinander verschwei\u00dft werden. Die in solcher Weise zusammengef\u00fcgten Hohlprofile weisen nur dann ausreichende Widerstandsmomente und Biegefestigkeiten auf, wenn die Blechquerschnitte entsprechend vergr\u00f6\u00dfert oder die Blechwandst\u00e4rke erh\u00f6ht wird. Eine Vergr\u00f6\u00dferung der Blechquerschnitte f\u00fchrt allerdings insbesondere bei Kraftfahrzeugen zu einer Ver\u00e4nderung der inneren und \u00e4u\u00dferen Abma\u00dfe, wohingegen eine Erh\u00f6hung der Wandst\u00e4rke mit einem nicht gew\u00fcnschten Mehrgewicht verbunden ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Versteifung von Hohlprofilen besteht nach dem Stand der Technik \u00fcberdies die M\u00f6glichkeit, die Hohlprofile mit Rippenprofilen zu verst\u00e4rken. Solche Rippenprofile sind indes bei Hohlprofilen, die von Innen einen Korrosionsschutz erhalten sollen, ungeeignet, wenn die gew\u00fcnschte Schutzschicht &#8211; wie beim Automobilbau \u00fcblich &#8211; im Tauchverfahren erzeugt wird. Denn die Rippenprofile verhindern, dass das Korrosionsschutzmittel in alle Bereiche der Innenprofile gelangt. Die Rippenprofile verm\u00f6gen zudem nicht gew\u00fcnschte Taschen zu bilden.<\/p>\n<p>Ankn\u00fcpfend an diese Nachteile nimmt das Klagepatent auf den mit einem metallenen Hohlk\u00f6rper und einem Kern ausgestatteten Tr\u00e4ger nach der deutschen Offenlegungsschrift 42 27 393 (Anlage K6 zur Akte 4a 0 173\/03) Bezug, bei dem eine Verringerung der Korrosionsanf\u00e4lligkeit des Hohlk\u00f6rpers im Bereich des von dem Hohlk\u00f6rper umschlossenen Raums erreicht werden soll. Hierzu wird unter anderem eine elek-trisch leitende Schicht aus einem Opfermetall oder aus einer Folie in den Hohlk\u00f6rper eingelegt. Durch den Aufsch\u00e4umvorgang eines den Kern ummantelnden Materials wird diese Schicht zur Auflage auf der Innenfl\u00e4che des Hohlk\u00f6rpers gebracht. Zu einer solchen Funktionsweise f\u00fchrt das Klagepatent als nachteilig an, dass sich der Offenlegungsschrift kein Hinweis entnehmen lasse, wie eine zur Aufnahme von Kr\u00e4ften geeignete Innenversteifung bei Hohlprofilen erreichbar sei.<\/p>\n<p>Das Klagepatent erw\u00e4hnt dann das aus der deutschen Offenlegungsschrift 196 35 734 (Anlage K7 zur Akte 4a 0 173\/03) bekannte, durch Aussch\u00e4umen von Hohlteilen in seiner mechanischen Widerstandsf\u00e4higkeit gegen Deformation verst\u00e4rkte Formteil, bei dem es sich \u00fcberwiegend um nahtlose oder geschwei\u00dfte Rohre handelt, die gegebenenfalls umgeformt werden k\u00f6nnen. Besondere Ma\u00dfnahmen zur Verringerung der Korrosionsanf\u00e4lligkeit sind in der genannten Offenlegungsschrift allerdings nicht aufgezeigt.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend zum Stand der Technik geht das Klagepatent auf einen aus dem US-amerikanischen Patent 5 194 199 (Anlage K10) bekannten Konstruktionsentwurf ein, bei dem das Aufsch\u00e4umen des Materials und hierdurch das Ausf\u00fcllen von gr\u00f6\u00dfenm\u00e4\u00dfig vorgegebenen Zwischenr\u00e4umen durch eine Tauchlackierung erfolgt. Eine solche Funktionsweise f\u00fchrt es zwangsl\u00e4ufig mit sich, dass das warme Tauchbeschichtungsmaterial entweder an der Wandung trocknet und dann die W\u00e4rmereaktion ausl\u00f6st, mit der Folge, dass das gesamte Tauchbeschichtungsmaterial, jedenfalls aber ein gro\u00dfer Teil ausgeerdet sein muss. Andernfalls muss der aktivierte Schaum das Tauchbewegungsbad verdr\u00e4ngen, was wegen des dann notwendigen Bl\u00e4hdrucks die Ausbildung des Schaums einschr\u00e4nkt und Fehlstellen im Schaum und eine durch solche Fehlstellen im Falle eines Unfalls reduzierte \u00dcbertragung der Aufprallenergie mit sich f\u00fchrt. Au\u00dferdem besteht die Gefahr, dass zumindest ein Teil des Tauchbeschichtungsmaterials in den Schaum eindringt und zu nicht definierten Eigenschaften in dem Materialverbund f\u00fchrt. Wie das Tauchbeschichtungsmaterial aush\u00e4rtet, l\u00e4sst das US-amerikanische Patent offen.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt dem Klagepatent das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, die Herstellung eines Hohlprofils mit einem ausgesch\u00e4umten Hohlraum derart zu verbessern, dass der Korrosionsschutz erh\u00f6ht ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Es handelt sich um ein Verfahren zur Herstellung eines Hohlprofils mit Innenversteifung, insbesondere zur Verwendung bei Automobilkarossen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>bei dem Verfahren wird ein festes Kernmaterial (1) verwendet;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>das feste Kernmaterial (1) wird mit aktivierbaren Material (2) beschichtet;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>unter Bildung eines definierten Hohlraums (3) wird ein Au\u00dfenblech (4) angeordnet,<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>der Hohlraum (3) wird durch den Sch\u00e4umvorgang des aktivierbaren Materials (2) voll ausgef\u00fcllt;<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>das feste Kernmaterial (1) wird gebildet<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>aus einem gesch\u00e4umten oder ungesch\u00e4umten metallischen Werkstoff,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>bzw. aus einem mit Metallfasern, Kohlefasern oder Glasfasern verst\u00e4rkten synthetischen Werkstoff<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>oder durch ein Hohlprofil;<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>das Profil wird vor dem Sch\u00e4umvorgang des aktivierbaren Materials (2) einem Korrosionstauchbad zugef\u00fchrt, wobei das Korrosionsschutzmittel in alle Bereiche des Innenprofils gelangt;<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>anschlie\u00dfend wird das Hohlprofil einem Trockenofen zugef\u00fchrt;<\/p>\n<p>9.<\/p>\n<p>im Trockenofen wird eine Reaktion des aktivierbaren Materials (2) ausgel\u00f6st und dadurch der definiert vorgegebene Hohlraum (3) zwischen dem aktivierbaren Material (2) und dem Au\u00dfenblech (4) ausgef\u00fcllt.<\/p>\n<p>Bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren &#8211; so das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung weiter &#8211; wird zun\u00e4chst in einem Tauchbad das Korrosionsmittel aufgebracht und, nachdem das \u00fcbersch\u00fcssige Material entfernt worden ist, die Reaktion des Schaums im nachgeschalteten Trockenofen eingeleitet. Hierdurch besteht keine Abh\u00e4ngigkeit zwischen der Reaktionstemperatur der Tauchbeschichtung und der Temperatur im Trockenofen. Vielmehr kann durch die Variation von Temperatur und Durchlaufzeit des Trockenofens eine Einstellung gew\u00e4hlt werden, bei der zun\u00e4chst das Korrosionsschutzmittel trocknet und dann die Reaktion des Schaums ausgel\u00f6st wird. Hierdurch kann sich der Schaum intensiv mit der bereits getrockneten Oberfl\u00e4chenschicht verbinden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von dem Merkmal 9 in Verbindung mit dem Merkmal 5 des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Das Merkmal 9 besagt, dass in dem Trockenofen eine Reaktion des aktivierbaren Materials ausgel\u00f6st und dadurch der definiert vorgegebene Hohlraum zwischen dem aktivierbaren Material und dem Au\u00dfenblech ausgef\u00fcllt wird.<\/p>\n<p>Entgegen dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Verst\u00e4ndnis wird das Merkmal 9 des Klagepatents nicht durch solche Ausf\u00fchrungen verwirklicht, bei denen der durch den beschichteten festen Kern und die Innenseite des Au\u00dfenblechs in seinen Abmessungen festgelegte Hohlraum lediglich in Teilbereichen mit dem aktivierbaren Material ausgef\u00fcllt wird.<\/p>\n<p>Mit dem Merkmal 9 legt sich das Klagepatent auf ein Verfahren zur Innenversteifung von Hohlprofilen fest, das zu einem vollst\u00e4ndigen Ausf\u00fcllen des Hohlraums durch den mit der Reaktion des aktivierbaren Materials freigegebenen Schaum f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Ein solches Verst\u00e4ndnis folgt aus dem nach Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung des Klagepatents in erster Linie heranzuziehenden Anspruchswortlaut.<\/p>\n<p>In seinem Anspruchswortlaut schreibt das Klagepatent durch das Merkmal 5 vor, dass der Hohlraum durch den Sch\u00e4umvorgang des aktivierbaren Materials voll ausgef\u00fcllt wird.<\/p>\n<p>Es ist nicht einzusehen und von der Kl\u00e4gerin auch nicht schl\u00fcssig dargetan worden, dass dem Merkmal 9 des Klagepatents im Hinblick auf das Ausf\u00fcllen des Hohlraumes ein anderes Verst\u00e4ndnis zugrundeliegt, als dem Merkmal 5. Die Merkmale 5 und 9 des Klagepatents stehen zueinander in funktionalem Zusammenhang. W\u00e4hrend das Merkmal 5 Vorgaben f\u00fcr die r\u00e4umliche Ausgestaltung des Hohlraumes enth\u00e4lt (der Hohlraum soll unter Ber\u00fccksichtigung des vorhandenen aktivierbaren Materials so bemessen sein, dass das aktivierbare Material ihn voll auszusch\u00e4umen vermag), befasst sich das Merkmal 9 mit der durch die Reaktion des aktivierbaren Materials erfolgenden Ausf\u00fcllung des Hohlraums.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass sich das Klagepatent trotz der in dem Merkmal 5 enthaltenen Vorgabe, den Hohlraum durch den Sch\u00e4umvorgang voll auszuf\u00fcllen, im Hinblick auf das Merkmal 9 auf ein lediglich teilweises Ausf\u00fcllen des Hohlraumes beschr\u00e4nkt, gibt die Klagepatentschrift keinen Hinweis.<\/p>\n<p>Hiergegen spricht, dass die Klagepatentschrift keine unter Bestimmtheitsgesichtspunkten gebotenen Angaben zu dem Ausma\u00df enth\u00e4lt, mit welchem der Hohlraum nach der beanspruchten Lehre durch das ausgesch\u00e4umte aktivierbare Material teilweise auszuf\u00fcllen ist.<\/p>\n<p>Zu der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Betrachtungsweise wird der Fachmann auch nicht durch technisch funktionale \u00dcberlegungen gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Mit seinen Merkmalen 5 und 9 grenzt sich das Klagepatent von dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 42 27 393 (Anlage K6 zur Akte 4a 0 173\/03) und dem US-amerikanischen Patent 5 194 199 (Anlage K10) bekannten Stand der Technik ab.<\/p>\n<p>Um die Korrosionsanf\u00e4lligkeit des metallischen Hohlk\u00f6rpers im Bereich des von dem Hohlk\u00f6rper umschlossenen Raumes zu verringern, sieht die deutsche Offenlegungsschrift unter anderem eine elektrisch leitende Schicht aus einem Opfermaterial oder einer Folie vor, die durch den Aussch\u00e4umvorgang eines den Kern ummantelnden Materials zur Auflage auf der Innenfl\u00e4che des Hohlk\u00f6rpers gebracht werden soll. Nach dem US-amerikanischen Patent erfolgt ein Aussch\u00e4umen des Materials und dadurch das Ausf\u00fcllen der gr\u00f6\u00dfenm\u00e4\u00dfig vorgegebenen Zwischenr\u00e4ume durch eine Tauchlackierung.<\/p>\n<p>Zu der deutschen Offenlegungsschrift hebt das Klagepatent als nachteilig hervor, ihr lasse sich kein Hinweis entnehmen, wie eine zur Aufnahme von Kr\u00e4ften geeignete Innenversteifung bei Hohlprofilen zu erreichen sei (Anlage K2, Spalte 1, Zeilen 31 bis 39).<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Klagepatent gew\u00fcnschte Innenversteifung bei der deutschen Offenlegungsschrift &#8211; wie von der Beklagten und der Streithelferin geltend gemacht &#8211; durch die auf der Innenfl\u00e4che des Hohlk\u00f6rpers aufliegende, elektrisch leitende Schicht beeintr\u00e4chtigt wird. Hierf\u00fcr spricht, dass die genannten Schicht ein Verkleben des ausgesch\u00e4umten, den Kern ummantelnden Materials mit der Innenfl\u00e4che des Hohlk\u00f6rpers verhindert. Wie sich aus den Vorteilsangaben zu der beanspruchten Lehre erschlie\u00dft, will das Klagepatent eine entsprechende Verklebung zwischen dem aktivierbaren Material und der Innenfl\u00e4che des Hohlk\u00f6rpers gew\u00e4hrleistet wissen. In den Vorteilsangaben hebt das Klagepatent hervor, dass sich durch eine Variation von Temperatur und Durchlaufzeit des Trockenofens eine Einstellung w\u00e4hlen lasse, bei der zun\u00e4chst das Korrosionsschutzmittel trocknet und dann die Reaktion des Schaums ausgel\u00f6st wird. Hierdurch k\u00f6nne sich der Schaum intensiv mit der bereits getrockneten Oberfl\u00e4chenschicht verbinden (Anlage K2, Spalte 3, Zeilen 11 bis 17).<\/p>\n<p>Selbst wenn die elektrisch leitende Schicht nach der deutschen Offenlegungsschrift 42 27 393 f\u00fcr eine geeignete Innenversteifung unerheblich sein sollte, l\u00e4sst sich aus der vom Klagepatent zu diesem Stand der Technik ge\u00e4u\u00dferten Kritik nicht herleiten, dass der Hohlraum bei dem vom Klagepatent beanspruchten Verfahren lediglich teilweise durch das ausgesch\u00e4umte aktivierbare Material ausgef\u00fcllt sein braucht. Hierzu trifft das Klagepatent &#8211; wie bereits dargelegt &#8211; keine Aussage.<\/p>\n<p>Gleiches gilt im Hinblick auf die vom Klagepatent zu dem US-amerikanischen Patent 5 194 199 ge\u00fcbten Kritik. Zu dem im US-amerikanischen Schutzrecht beschriebenen Verfahren hebt das Klagepatent als nachteilig hervor, dass der aktivierbare Schaum das Tauchbeschichtungsmaterial verdr\u00e4ngen m\u00fcsse, was wegen des hierf\u00fcr n\u00f6tigen Bl\u00e4hdrucks die Ausbildung des Schaums einschr\u00e4nke und zu Fehlstellen im Schaum f\u00fchre. Au\u00dferdem bestehe die Gefahr, dass zumindest ein Teil des Tauchbeschichtungsmaterials in den Schaum eindringe und in dem Materialverbund zu nicht definierten Eigenschaften f\u00fchre (Anlage K2, Spalte 1, Zeile 55 bis Spalte 2, Zeile 5). Der Kritikpunkt, Einschr\u00e4nkungen bei der Ausbildung des Schaums und Fehlstellen im Schaum zu vermeiden, best\u00e4tigt vielmehr, dass es dem Klagepatent darum geht, den Hohlraum mit dem aktivierbaren Material vollst\u00e4ndig auszuf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Etwas anderes folgt schlie\u00dflich nicht aus dem in der Klagepatentschrift enthaltenen Unteranspruch 5, nach dem das feste Kernmaterial nur in Teilbereichen mit dem aktivierbaren Material beschichtet ist. Der Unteranspruch 5 befasst sich nicht mit dem Ausf\u00fcllen des Hohlraums. Er enth\u00e4lt Vorgaben f\u00fcr die Beschichtung des festen Kernmaterials mit dem aktivierbaren Material. Diese Vorgaben schlie\u00dfen es nicht aus, dass das aktivierbare Material durch das Aussch\u00e4umen derart expandiert, dass der gesamte Hohlraum hiervon ausgef\u00fcllt wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 9 und die Frage einer Verletzung des Klagepatents unerheblich ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, zu der es in den VDI-Berichten Nr. 1543 unter der \u00dcberschrift \u201eOberfl\u00e4chenqualit\u00e4t der Au\u00dfenhaut\u201c hei\u00dft, ein anderes Problem sei die Sicherstellung der Oberfl\u00e4chenqualit\u00e4t der Au\u00dfenhaut im Bereich des Strukturschaumrohres gewesen. Nach dem Lackieren der Versuchsfahrzeuge h\u00e4tten sich jeweils am vorderen und am hinteren Ende des Verst\u00e4rkungsrohres im sichtbaren Bereich des seitlichen Daches Markierungen ausgebildet. Nach genauerer Analyse h\u00e4tten sich diese Markierungen als Reaktion der Seitenwand au\u00dfen auf das unterschiedliche thermische Verhalten des beteiligten Werkstoffe PA, Epoxidstrukturschaum und Stahlblech herausgestellt. Aufgrund von Materialschwindungen und unterschiedlichen Ausdehnungsraten komme es hierbei zu einer \u00dcberlagerung von Kr\u00e4ften (Anlage K12, S. 242f.).<\/p>\n<p>Denn aus diesem wissenschaftlichen Beitrag gehen Benutzungshandlungen i.S.v. \u00a7 9 Nr. 2 und 3 PatG durch die Beklagte nach der Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung des Klagepatents (3. Januar 2001) nicht hervor. Der Beitrag beschreibt die historische Entwicklung von Dachrahmenverst\u00e4rkungen im Pkw UI##xxx. Daf\u00fcr, dass das der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 f\u00fcr die Verst\u00e4rkung des Dachrahmens zugrundeliegende Verfahren von der Beklagten nach der Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung des Klagepatents angewendet worden ist, gibt der Beitrag keinen Hinweis. Solche Benutzungshandlungen sind von der Kl\u00e4gerin auch im \u00fcbrigen nicht geltend gemacht worden.<\/p>\n<p>Im Ergebnis nichts anderes gilt f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2.<\/p>\n<p>Zu dieser Ausf\u00fchrungsform hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass sie von ihr seit Oktober 2000 nicht mehr hergestellt wird. Wenn die Anmeldung des Klagepatents erst am 3. Januar 2001 ver\u00f6ffentlicht und dessen Erteilung am 2. Januar 2002 ver\u00f6ffentlicht und bekannt gemacht worden ist, vermag diese Ausf\u00fchrungsform selbst den zeitlich vorgelagerten, nach \u00a7 33 PatG mit der Schutzrechtsanmeldung verkn\u00fcpften Entsch\u00e4digungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Benutzung nach \u00a7 9 Nr. 2 und \u00a7 9 Nr. 3 PatG nicht zu rechtfertigen, zumal nicht einzusehen und von der Kl\u00e4gerin auch nicht dargetan worden ist, dass die Beklagte Exemplare ihrer aus der Zeit vor Oktober 2000 stammenden Produktion erst zu einem Zeitpunkt angeboten oder in den Verkehr gebracht hat, als die Anmeldung des Klagepatents bereits ver\u00f6ffentlicht war. Erst recht fehlt es insoweit in der Darlegung einer Verletzungshandlung nach Erteilung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Wie sich aus mehreren von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Lichtbildern (Anlagen K3 und K3a) erschlie\u00dft, ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 \u00fcber einen Teilumfang des aktivierbaren Materials eine Trennkappe angeordnet, die dazu dient, Deformationen an dem nach Au\u00dfen gerichteten Abschnitt des Hohlprofils durch Materialschwindungen oder W\u00e4rmedehnungen in dem aktivierbaren Material zu vermeiden (vgl. Anlage K12, S. 246). Zu diesem Zweck wird durch die Trennkappe verhindert, dass das aktivierbare Material in dem betreffenden Bereich bis zur Innenwand des Au\u00dfenblechs auszusch\u00e4umen und sich mit der Innenwand zu verkleben vermag. Nach dem Vorbringen der Streithelferin, das mit einem von der Kl\u00e4gerin in der Sitzung vom 16. M\u00e4rz 2003 \u00fcberreichten Augenscheinsobjekt \u00fcbereinstimmt, ist die Trennkappe an dem festen Material mit einem Gleitstift befestigt. Der Gleitstift ist so bemessen, dass die Trennkappe beim Aussch\u00e4umen des aktivierbaren Materials bis zu 2mm radial nach au\u00dfen bewegt werden kann.<\/p>\n<p>Zur Durchf\u00fchrung von Kabeln und Leitungen und um das Hohlprofil mit hieran angrenzenden Tr\u00e4gerteilen zu verbinden, sind das Kernmaterial und das hierauf geschichtete aktivierbare Material mit mehreren Bohrungen und Durchbr\u00fcchen versehen. Die Bohrungen und Durchbr\u00fcche sind mit Expansionsbegrenzungen davor gesichert, dass das aktivierbare Material in die betreffenden Bereiche einzusch\u00e4umen vermag.<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob sich solche Bohrungen und Durchbr\u00fcche aus Gr\u00fcnden fertigungstechnischer Notwendigkeit mit der Lehre des Klagepatents in Einklang bringen lassen.<\/p>\n<p>Von dem Merkmal 9 des Klagepatents macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls deshalb keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch, weil sich der zwischen dem aktivierbaren Material und dem Au\u00dfenblech befindliche Hohlraum infolge der hierin angeordneten Trennkappe durch das Aussch\u00e4umen des aktivierbaren Materials nicht vollst\u00e4ndig auff\u00fcllen l\u00e4sst. Durch die Trennkappe wird verhindert, dass das aussch\u00e4umende aktivierbare Material in dem betreffenden Bereich bis zum Au\u00dfenblech zu expandieren und sich mit der Innenseite des Au\u00dfenblechs zu verbinden vermag. Wie die Kl\u00e4gerin in der Sitzung vom 16. M\u00e4rz 2004 einger\u00e4umt hat, zieht sich der aus dem aktivierbaren Material gebildete Schaum nach Abschluss der an dem aktivierbaren Material hervorgerufenen Reaktion in einem gewissen Umfang wieder zusammen. Weil der Schaum sich im Bereich der Trennkappe nicht mit dem Au\u00dfenblech zu verkleben vermag, f\u00fchrt dieser Vorgang zwischen der Trennkappe und der Innenwand des Au\u00dfenblechs zu einem Luftspalt.<\/p>\n<p>Es mag sein, dass ein solcher Luftspalt &#8211; wie von der Kl\u00e4gerin in der Sitzung vom 16. M\u00e4rz 2004 geltend gemacht &#8211; unter sicherheitstechnischen Gesichtspunkten hinnehmbar ist. Infolge der in dem Hohlraum angeordneten Trennkappe und des auf die Trennkappe zur\u00fcckzuf\u00fchrenden Luftspaltes macht das bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 angewendete Verfahren von dem Merkmal 9 des Klagepatents keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Frage, ob das Merkmal 9 des Klagepatents von der Beklagten mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht wird, stellt sich nicht, weil die Kl\u00e4gerin in der Sitzung vom 16. M\u00e4rz 2004 auf Bedenken, die das Gericht im Hinblick auf eine wortlautgem\u00e4\u00dfe Benutzung des Merkmals 9 ge\u00e4u\u00dfert hat, ausdr\u00fccklich erwidert hat, \u00c4quivalenz werde von ihr nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Darlegungen der Streithelferin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23. April 2004 rechtfertigen keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin hilfsweise beantragten besonderen Vollstreckungsschutz besteht kein Anlass, weil sie die hierf\u00fcr nach \u00a7 712 ZPO bestehenden Voraussetzungen nicht dargetan hat.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Dr. H2 N2 L2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 238 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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