{"id":3576,"date":"2015-09-29T17:00:48","date_gmt":"2015-09-29T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3576"},"modified":"2016-04-28T09:36:53","modified_gmt":"2016-04-28T09:36:53","slug":"4a-o-13214-system-zur-lagerung-von-motorabgasadditiven-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3576","title":{"rendered":"4a O 132\/14 &#8211; System zur Lagerung von Motorabgasadditiven"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02448<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. September 2015, Az. 4a O 132\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meldung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>untergetauchte Grundplatten, die f\u00fcr den Einsatz in einem System zum Lagern eines fl\u00fcssigen Verbrennungsmotorabgasadditivs geeignet sind,<\/p>\n<p>anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>wobei das System die folgenden Merkmale umfasst:<\/p>\n<p>System zum Lagern eines fl\u00fcssigen Verbrennungsmotorabgasadditivs,<\/p>\n<p>wobei es sich bei dem Additiv um ein Reduzierungsmittel zur Reduzierung des in Verbrennungsmotorabgasen vorhandenen NOx handelt, wobei das System einen Beh\u00e4lter zum Lagern des Additivs und eine untergetauchte Grundplatte umfasst, die durch eine in der Unterseite der Bodenwand des Tanks ausgebildete \u00d6ffnung positioniert wird, wobei die Grundplatte mindestens einen Durchlass umfasst, durch den ein System zum Einspritzen des Additivs in die Abgase versorgt werden kann, und mit mehreren anderen aktiven Komponenten, die bei der Lagerung und\/oder Dosierung aktiv sind und mit dem fl\u00fcssigen Additiv in dem, bei Verlassen des oder Eintreten in den Additivbeh\u00e4lter(s) in Kontakt sein m\u00fcssen;<\/p>\n<p>wobei die mehreren aktiven Komponenten eine Erw\u00e4rmungsvorrichtung und eine aktive Komponente ausgew\u00e4hlt aus der folgenden Gruppe umfasst: eine Pumpe, einen F\u00fcllstandsanzeiger, einen Temperatursensor, einen Qualit\u00e4tssensor, einen Drucksensor, einen Druckregler;<\/p>\n<p>wobei der besagte Beh\u00e4lter aus einem Kunststoff hergestellt ist, der eine chemische Widerstandsf\u00e4higkeit gegen\u00fcber dem besagten Additiv aufweist;<\/p>\n<p>wobei die untergetauchte Grundplatte derart positioniert ist, dass sich diese immer in dem Additiv befindet, vorausgesetzt der Beh\u00e4lter ist nicht leer;<br \/>\n(mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 von EP 2 029 XXX)<\/p>\n<p>insbesondere, wenn<\/p>\n<p>das Lagerungssystem dadurch gekennzeichnet ist, dass die besagten mehreren anderen aktiven Komponenten den F\u00fcllstandsanzeiger umfassen;<br \/>\n(mittelbare Verletzung des Anspruchs 2 von EP 2 029 XXX)<\/p>\n<p>und\/oder wenn<\/p>\n<p>das Lagerungssystem dadurch gekennzeichnet ist, dass die besagten mehreren anderen aktiven Komponenten weiterhin einen Sensor umfassen, der zum Messen einer Eigenschaft des Additivs verwendet wird;<br \/>\n(mittelbare Verletzung des Anspruchs 3 von EP 2 029 XXX)<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, n\u00e4mlich Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, hinsichtlich der Angaben zu I.2.a) und I.2.b), wobei die Belegvorlage in Bezug auf I.2.b) auf gewerbliche Abnehmer beschr\u00e4nkt ist, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.11.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, einschlie\u00dflich der Ums\u00e4tze, die mit Zubeh\u00f6r erzielt wurden;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>wobei im Rahmen der Belegvorlage geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 06.11.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,00. Daneben ist das Urteil<br \/>\nauch gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar hinsichtlich des Unterlassungsantrags (I.1.) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 920.000,00 und hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs (I.2) gesondert gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 80.000,00 sowie im Kostenpunkt gesondert gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (Anlage K2) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 029 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent, vorgelegt als Anlage K1). Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent tr\u00e4gt den Titel: \u201eSystem zur Lagerung von Motorabgasadditiven\u201c und wurde am 07.06.2007 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4tsdaten 08.06.2006 der FR 0605XXX und 26.01.2007 der FR 0752XXX angemeldet. Das Klagepatent wurde erteilt und der Hinweis auf die Erteilung am 06.10.2010 vom Europ\u00e4ischen Patentamt (im Folgenden auch: \u201eEPA\u201c) ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen die Patenterteilung legten die Beklagte und zwei weitere Unternehmen jeweils Einspruch ein. Die Einspruchsabteilung des EPA hielt das Klagepatent mit Entscheidung vom 01.10.2014 (Anlage K3) in beschr\u00e4nkter Fassung eines Hilfsantrages aufrecht. F\u00fcr die schriftliche Begr\u00fcndung der Einspruchsabteilung vom 21.10.2014 wird auf die Anlagen K3a\/3b Bezug genommen. Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung legten die Kl\u00e4gerin (vgl. die Beschwerdebegr\u00fcndung in Anlage FBD14), die Beklagte (vgl. die Beschwerdebegr\u00fcndung in Anlage FBD1) sowie die beiden anderen Einsprechenden jeweils Beschwerde ein, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde. Die nach der Entscheidung der Einspruchsabteilung g\u00fcltige Fassung des Klagepatents wurde als Anlage K13 zur Akte gereicht.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der von der Einspruchsabteilung aufrecht erhaltenen Fassung im englischen Originalwortlaut (vgl. Anlage K13) wie folgt:<\/p>\n<p>\u201cSystem for storing an internal combustion engine exhaust gas liquid additive, said additive being a reducing agent capable of reducing the NOx present in the exhaust gases of internal combustion engines, the said system comprising a tank for storing the additive and an immersed baseplate (1) positioned through an opening made in a bottom face of the bottom wall of the tank, the said baseplate (1) comprising at least one orifice (9) through which a system for injecting the said additive into the exhaust gases can be fed, and the baseplate also incorporating several other active components (15, 11) which are active in storage and\/or metering and which need to be in contact with the liquid additive in, leaving or entering the additive tank; wherein said several other active components comprise a heater and an active component chosen from the following group: a pump (3), a level gauge (15), a temperature sensor (16), a quality sensor, a pressure sensor, a pressure regulator; wherein said tank is made of a plastic having a chemical resistance to said additive; wherein said immersed base plate is positioned such that it is always in the additive provided that the tank is not empty.\u201d<\/p>\n<p>In deutscher \u00dcbersetzung lautet Anspruch 1 wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eSystem zum Lagern eines fl\u00fcssigen Verbrennungsmotorabgasadditivs, wobei es sich bei dem Additiv um ein Reduzierungsmittel zur Reduzierung des in Verbrennungsmotorabgasen vorhandenen NOx handelt, wobei das System umfasst: einen Beh\u00e4lter zum Lagern des Additivs und eine untergetauchte Grundplatte (1), die durch eine in der Unterseite der Bodenwand des Tanks ausgebildete \u00d6ffnung positioniert wird, wobei die Grundplatte (1) mindestens einen Durchlass (9) umfasst, durch den ein System zum Einspritzen des Additivs in die Abgase versorgt werden kann, und mehrere andere aktive Komponenten (15, 11) aufweist, die bei der Lagerung und\/oder Dosierung aktiv sind und mit dem fl\u00fcssigen Additiv in dem, bei Verlassen des oder Eintreten in den Additivbeh\u00e4lter(s) in Kontakt sein m\u00fcssen; wobei die mehreren aktiven Komponenten umfassen: eine Erw\u00e4rmungsvorrichtung und eine aktive Komponente aus der folgenden Gruppe: eine Pumpe (3), einen F\u00fcllstandsanzeiger (15), einen Temperatursensor, einen Qualit\u00e4tssensor (16), einen Drucksensor, einen Druckregler; wobei der Beh\u00e4lter aus Kunststoff hergestellt ist, der eine chemische Widerstandsf\u00e4higkeit gegen\u00fcber dem besagten Additiv aufweist; und wobei die untergetauchte Grundplatte so positioniert ist, dass sie sich immer in dem Additiv befindet, vorausgesetzt der Beh\u00e4lter ist nicht leer.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten und von Anspruch 1 abh\u00e4ngigen (Unter-) Anspr\u00fcche 2 und 3 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 1 aus dem Klagepatent verkleinert eingeblendet, die eine Ausf\u00fchrungsform der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre zeigt:<\/p>\n<p>Die Beklagte entwickelte A der Generationen III und IV (nachfolgend: \u201eGen III\u201c und \u201eGen IV\u201c, zusammen als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet), die sie erstmals Anfang Oktober 2014 bei einem Kolloquium in B der \u00d6ffentlichkeit vorstellte, und die sie auch vertreibt. F\u00fcr ein bei dem Kolloquium den Teilnehmern zur Verf\u00fcgung gestelltes Paper der Beklagten wird auf Anlage K10 verwiesen.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bestehen jeweils aus einer Bodenplatte und einem darauf l\u00f6sbar verklebten Topfgeh\u00e4use. Beim bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in einen Tank kommt deren Bodenplatte mit dem Additiv selbst nicht in unmittelbare Ber\u00fchrung.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Gen III besitzt die Bodenplatte die Steuerungselektronik des As, einen Kabelanschluss f\u00fcr die Pumpeneinheit und einen Auslass f\u00fcr einen C. Im trockenen Innenraum des Topfgeh\u00e4uses befinden sich im Wesentlichen eine Pumpe, ein F\u00fcllstands- bzw. Qualit\u00e4tssensor, ein Drucksensor und eine Heizfolie. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend von der Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 64 GA) gezeigte Bilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Gen III verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Ferner wird nachfolgend eine Zeichnung aus der Anlage K10 verkleinert eingeblendet, die ebenfalls Gen III zeigt:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gen IV weist einen \u00e4hnlichen Aufbau wie Gen III auf. Bei Gen IV besitzt die Bodenplatte Steckverbindungsanschl\u00fcsse f\u00fcr die Steuerungselektronik und eine Aussparung f\u00fcr eine Leitung, durch die das Additiv in Richtung des Injektors geleitet wird. Auch bei Gen IV befinden sich verschiedene Sensoren im Wesentlichen im trockenen Innenraum des Topfgeh\u00e4uses. Im Unterschied zu Gen III ist ein Ultraschallsensor als F\u00fcllstands- bzw. Qualit\u00e4tssensor vorhanden; ferner sind statt einer Heizfolie (Gen III) im Topfgeh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Gen IV Heizkartuschen angeordnet. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend auch von Gen IV ein von der Beklagten in die Klageerwiderung (Bl. 68 GA) eingelichtetes Bild verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, das Klagepatent werde durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Gen III und Gen IV verletzt. Durch die Integration der Platte in den Boden des Additivtanks solle erreicht werden, dass die Grundplatte m\u00f6glichst lange \u2013 bis der Tank leer ist \u2013 mit dem Additiv in Verbindung steht. Die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre verlange aber nicht, dass die gesamte Grundplatte selber stets in unmittelbaren Kontakt mit der Fl\u00fcssigkeit sein muss. \u201eUntergetaucht\u201c meine \u201epositioniert an der tiefsten Stelle\u201c, d.h. dort, wo am l\u00e4ngsten die Gew\u00e4hr daf\u00fcr besteht, dass die Komponenten auf der Grundplatte mit dem Additiv in Kontakt stehen k\u00f6nnen. Zur Grundplatte geh\u00f6rten alle Komponenten, die mit dieser verbunden sind, wie sich aus Abs. [0018] der Beschreibung des Klagepatents ergebe.<\/p>\n<p>Die beanspruchten \u201eaktiven Komponenten\u201c m\u00fcssten weder vollst\u00e4ndig, noch zu jedwedem Zeitpunkt in Kontakt mit dem Additiv sein. Vielmehr m\u00fcssten sie nur in einer solchen Form mit dem Additiv in Kontakt stehen, dass sie ihre jeweilige Funktion erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Die elektronischen Teile der aktiven Komponenten m\u00fcssten zudem vor korrosiven Fl\u00fcssigkeiten im Tank gesch\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>Die Erw\u00e4rmungsvorrichtung m\u00fcsse patentgem\u00e4\u00df am Boden des Tanks positioniert sein, um das Additiv unabh\u00e4ngig vom F\u00fcllstand des Tanks erw\u00e4rmen zu k\u00f6nnen. Die konkrete Ausgestaltung der Erw\u00e4rmungsvorrichtung werde aber vom Anspruch offengelassen.<\/p>\n<p>Bei zutreffender Auslegung machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Grundplatte bestehe bei beiden Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus einer Abdeckplatte und einem topff\u00f6rmigen Geh\u00e4use. Diese sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch \u201euntergetaucht\u201c, da sie am Tankboden platziert ist.<\/p>\n<p>Der in einer senkrechten Aussparung am topff\u00f6rmigen Geh\u00e4use angebrachte LQS-Reflektor bei Gen III stelle einen F\u00fcllstands- und Qualit\u00e4tssensor im Sinne des Klagepatents dar. Bei Gen III sei zudem eine patentgem\u00e4\u00dfe Erw\u00e4rmungsvorrichtung vorhanden, die aus einer Heizfolie und der sich daran anschlie\u00dfende Innenwand des Topfgeh\u00e4uses bestehe.<\/p>\n<p>Die aktive Komponente bilde bei Gen IV ein LQS-Modul, welches \u2013 insoweit unstreitig \u2013 \u00fcber sensitive piezoelektronische Elemente, die Schallwellen aussenden und empfangen, die Qualit\u00e4t des Additivs und den F\u00fcllstand ermittelt. Die Erw\u00e4rmungsvorrichtung bestehe bei Gen IV aus Heizkartuschen, die an der Innenwandung des Topfgeh\u00e4uses eingesetzt werden und die \u00fcber flexible Aluminiumkomponenten das Topfgeh\u00e4use insgesamt aufheizen. Schlie\u00dflich sei in Gen IV auch ein patentgem\u00e4\u00dfer Durchlass vorhanden; die insofern gegenteilige Sichtweise der Beklagten beruhe auf einer unzul\u00e4ssigen k\u00fcnstlichen Aufteilung der Komponenten.<\/p>\n<p>Das Verfahren sei nicht auszusetzen, da sich das Klagepatent im Einspruchsbeschwerdeverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Die Einspruchsabteilung des EPA habe zutreffend die Einw\u00e4nde gegen das Klagepatent in der geltend gemachten Fassung zur\u00fcckgewiesen. Die Kl\u00e4gerin werde das Klagepatent im Einspruchsverfahren auch zumindest hilfsweise in der jetzt g\u00fcltigen Fassung verteidigen, was auch m\u00f6glich und zul\u00e4ssig sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung der Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren der Beklagten gegen das Klagepatent EP 2 029 XXX B1 (Az. T2171\/14-3.2.06) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, das Klagepatent werde von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verletzt. Die \u201euntergetauchte\u201c Grundplatte solle nach der Lehre des Klagepatents stets vollst\u00e4ndig von dem Additiv unmittelbar bedeckt sein, es sei denn der Tank ist vollst\u00e4ndig leer. Nur so k\u00f6nnten die von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre aufgez\u00e4hlten Vorteile erzielt werden. Die Lehre des Klagepatents f\u00fchre zu einem wechselseitigen und intensiven W\u00e4rmeaustausch von Pumpe bzw. Heizung mit dem Additiv im Tank.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterschieden sich von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre insbesondere dadurch, dass hierin s\u00e4mtliche Bestandteile des Dosiersystems mit Ausnahme des Filters in einem Trockenraum au\u00dferhalb des Tankvolumens angebracht seien. Die Bodenplatten bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien nicht \u201euntergetaucht\u201c im Sinne des Klagepatents montiert, da sie \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nie in unmittelbaren Kontakt mit dem Additiv kommen. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nne ein W\u00e4rmeaustausch zwischen Pumpe und Additiv nicht stattfinden.<\/p>\n<p>Die Bodenplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Gen III und Gen IV wiesen zudem keine der vom Klagepatent als \u201eaktive Komponente\u201c bezeichneten Einrichtungen auf. Die aktiven Komponenten seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch anders als vom Klagepatent vorgesehen nie in Kontakt mit dem Additiv. Sowohl bei Gen III als auch bei Gen IV sei der F\u00fcllstandssensor jeweils innerhalb des Geh\u00e4uses montiert. Au\u00dfen sei jeweils nur ein passiver Reflektor vorhanden. Auch von den \u00fcbrigen Komponenten bef\u00e4nden sich jeweils allenfalls nur passive Bestandteile im Additiv.<\/p>\n<p>Bei beiden Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien keine Erw\u00e4rmungsvorrichtungen vorhanden. Die Heizfolie (Gen III) bzw. Heizsteine (Gen IV) sind \u2013 soweit unstreitig \u2013 nicht in unmittelbaren Kontakt mit dem Additiv, sondern von der Wand des Topfgeh\u00e4uses abgedeckt. Das Geh\u00e4use (bzw. dessen Wand) sei nicht als Teil der Erw\u00e4rmungsvorrichtung anzusehen, da dieses selbst keine W\u00e4rme erzeugt.<\/p>\n<p>Bei Gen IV fehle es zudem an einem patentgem\u00e4\u00dfen Durchlass, durch den ein System zum Einspritzen des Additivs in die Abgase versorgt werden kann.<\/p>\n<p>Zumindest sei das Verfahren in Bezug auf das Einspruchsbeschwerdeverfahren auszusetzen, da sich das Klagepatent hierin als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Die geltende, beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltene Fassung des Anspruchs 1 werde von der Kl\u00e4gerin im Einspruchsbeschwerdeverfahren gar nicht verteidigt, so dass bereits aus diesem Grunde eine Aussetzung geboten sei. Anspruch 1 sei zudem unzul\u00e4ssig erweitert. Die angegebenen Priorit\u00e4tsdaten k\u00f6nnten vom Klagepatent ferner nicht wirksam in Anspruch genommen werden. Der geltend gemachte Anspruch sei entgegen der Auffassung der Einspruchsabteilung nicht neu gegen\u00fcber der US 6,065, XXX A (Entgegenhaltung A7, Anlage FBD4) sowie gegen\u00fcber der WO 2005\/054XXX A1 (Entgegenhaltung A6, Anlage FBD2). Auch im Hinblick auf die beiden neu in das Einspruchsbeschwerdeverfahren eingef\u00fchrten Schriften JP-2000-301XXX A (Entgegenhaltung BA2, Anlage FBD6) und DE 20 2006 010 XXX U1 (Entgegenhaltung A31b, Anlage FBD7) sei das Klagepatent nicht neu. Schlie\u00dflich sei die Lehre von Anspruch 1 gegen\u00fcber dem Stand der Technik nicht erfinderisch.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.09.2015 (Bl. 264 ff. GA) verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (in beiden Varianten) im Inland verletzt die Beklagte das Klagepatent mittelbar (hierzu unter I.). Das Verfahren wird nicht nach \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung \u00fcber die Einspruchsbeschwerde ausgesetzt, da ein Widerruf des Klagepatents in diesem Verfahren nicht hinreichend wahrscheinlich ist (hierzu unter III.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nNach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es aufgrund von Umst\u00e4nden offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Hiergegen verst\u00f6\u00dft die Beklagte durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, welche von Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar Gebrauch machen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents (nachfolgend nach Abs. zitiert, ohne das Klagepatent zu nennen) betrifft ein System zur Lagerung von Motorgasadditiven.<\/p>\n<p>Nach der einleitenden Beschreibung des Klagepatents ist eine Verringerung der von Kraftfahrzeugen in die Atmosph\u00e4re abgegebenen Menge an Stickoxiden (NOx) durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben. Ein bekannter Weg, diese Anforderungen zu erf\u00fcllen, ist das Verwenden von SCR (selektive katalytische Reduktion), die die Reduktion von Stickoxiden durch Einspritzen eines Reduktionsmittels in das Abgassystem erm\u00f6glicht. Das Reduktionsmittel hierbei ist im allgemeinen Ammoniak, welches aus der Zersetzung einer L\u00f6sung eines Ammoniak-Ausgangsstoffs stammen kann. Ein solcher Ammoniak-Ausgangsstoff ist insbesondere Harnstoffl\u00f6sung (\u201eUrea\u201c) (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Bei der Verwendung der SCR-Methode werden die hohen Stickoxid-Gehalte, die w\u00e4hrend der Verbrennung erzeugt werden, bei optimierter Effizienz in einem Katalysator behandelt, wenn sie den Motor verlassen. Die L\u00f6sung mit dem Reduktionsmittel wird in den Abgasstrom injiziert, wo sie hydrolisiert wird, bevor das Stickoxid (NOx) in Stickstoff (N2) und Wasser (H2O) umgewandelt wird. Diese Behandlung erfordert die pr\u00e4zise dosierte Verwendung eines Reduktionsmittels mit einer genauen Konzentration und in exzellenter Qualit\u00e4t (Abs. [0003]). Hierf\u00fcr m\u00fcssen Fahrzeuge mit einem Beh\u00e4lter, der die L\u00f6sung eines Additivs enth\u00e4lt, sowie mit einer Vorrichtung zum Dosieren und Einspritzen der gew\u00fcnschten Menge an Additiv in das Abgassystem ausgestattet sein (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Nach dem Klagepatent sind im Stand der Technik verschiedene Systeme zum Lagern und Zuf\u00fchren von Reduktionsadditiven bereitgestellt worden. Diese k\u00f6nnen grob in zwei Kategorien unterteilt werden: Zum einen jene, die die erforderliche Menge an Additiv direkt entnehmen (und die daher die Additivl\u00f6sung nicht wieder in Umlauf bringen) und zum anderen diejenigen, die die Additivl\u00f6sung wieder in Umlauf bringen (Abs. [0005]). Im ersten Fall kann der Messvorrichtung (etwa eine Pumpe oder ein Dosierventil) das Additiv einfach unter Schwerkraft \u00fcber eine am Boden des Lagerbeh\u00e4lters beginnende Leitung zugef\u00fchrt werden. Ein solches System wird im US-Patent 5,628,186 (Anlage K5) beschrieben (Abs. [0006]). In der zweiten Variante k\u00f6nnen in der Regel die Hin- und R\u00fcckfl\u00fcsse mit einem Druckregler gesteuert werden. In einem solchen System wird das Additiv unter Druck dosiert, und zur Erzeugung dieses Drucks wird in der Regel auf eine Pumpe zur\u00fcckgegriffen. Das Patent US 6,063,350 (Anlage K6) beschreibt ein solches System (Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent erl\u00e4utert weiter, dass zur korrekten Dosierung der Additiv-L\u00f6sung in die Abgase bekannt ist, in den Additivbeh\u00e4lter Elemente wie einen F\u00fcllstandsanzeiger, einen Temperatursensor, einen Qualit\u00e4tssensor, ein Widerstandsheizelement, etc. anzuordnen. Die Anmeldung WO 2004\/042208 (Anlage K7) offenbart ein solches System zur Lagerung eines fl\u00fcssigen Verbrennungsmotorabgasadditivs, wobei dieses System \u00fcber einen Tank zur Lagerung des Additivs verf\u00fcgt sowie \u00fcber einige der zuvor genannten Zubeh\u00f6rteile.<\/p>\n<p>Die voranstehend genannte US 6,063,350 (Anlage K6) schl\u00e4gt insoweit vor, diese verschiedenen Komponenten zusammen in der Grundplatte der Pumpe zu gruppieren und die Grundplatte an der oberen Wand des Beh\u00e4lters anzuordnen. Dies ist aus der Sicht des Klagepatents grunds\u00e4tzlich vorteilhaft. Denn zum einen macht es dieser Ansatz einfacher, das System in das Fahrzeug zu integrieren, da alle Verbindungen zusammen am gleichen Platz gruppiert sind. Zum anderen kann durch die Verwendung einer Grundplatte die Anzahl von in der Wand des Beh\u00e4lters erzeugten \u00d6ffnungen reduziert werden (Abs. [0008]). Allerdings hat die Anordnung der Grundplatte an der oberen Wand des Beh\u00e4lters aus Sicht des Klagepatents zahlreiche Nachteile (Abs. [0008]):<br \/>\n&#8211; es gibt Hochpunkte in den Zu- und R\u00fcckf\u00fchrleitungen, an denen es ein Risiko gibt, dass sich die von einer m\u00f6glichen Zersetzung des Additivs resultierenden Gase ansammeln k\u00f6nnen;<br \/>\n&#8211; es wird notwendig, eine Falle bereitzustellen, um ein Trockenlaufen der Pumpe und einen Verlust des F\u00f6rderns zu verhindern;<br \/>\n&#8211; das Messen wird als Ergebnis einer Verformung der Stirnwand des Beh\u00e4lters \u00fcber dessen Lebensdauer etwas ungenauer;<br \/>\n&#8211; die Komponenten leiden darunter, Additivd\u00e4mpfen l\u00e4nger ausgesetzt zu sein, obwohl diese oftmals korrosiv sind (so ist im Fall von Harnstoff Ammoniak vorhanden);<br \/>\n&#8211; einige Komponenten k\u00f6nnen im Falle des Einfrierens besch\u00e4digt werden, weil Klumpen von an der Oberfl\u00e4che schwimmendem festem Additiv die besagten Komponenten treffen k\u00f6nnen, wenn sich die Klumpen bewegen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0009] als seine Zielrichtung (Aufgabe), ein Lagersystem f\u00fcr Motorabgasadditive bereitzustellen, das es erm\u00f6glicht, die voranstehend genannten Nachteile zu reduzieren oder sogar komplett zu vermeiden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent ein System nach den Ma\u00dfgaben von Anspruch 1 vor, der in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden kann:<\/p>\n<p>1. System zum Lagern eines fl\u00fcssigen Verbrennungsmotorabgasadditivs,<\/p>\n<p>1.1 wobei es sich bei dem Additiv um ein Reduzierungsmittel zur Reduzierung des in Verbrennungsmotorabgasen vorhandenen NOx handelt,<\/p>\n<p>1.2 wobei das System umfasst:<\/p>\n<p>1.2.1 einen Beh\u00e4lter zum Lagern des Additivs und<\/p>\n<p>1.2.2 eine untergetauchte Grundplatte (1), die durch eine in der Unterseite der Bodenwand des Tanks ausgebildete \u00d6ffnung positioniert wird,<\/p>\n<p>1.3 wobei die Grundplatte (1)<\/p>\n<p>1.3.1 mindestens einen Durchlass (9) umfasst, durch den ein System zum Einspritzen des Additivs in die Abgase versorgt werden kann, und<\/p>\n<p>1.3.2 mehrere andere aktive Komponenten (15, 11) aufweist, die bei der Lagerung und\/oder Dosierung aktiv sind und mit dem fl\u00fcssigen Additiv in dem, bei Verlassen des oder Eintreten in den Additivbeh\u00e4lter(s) in Kontakt sein m\u00fcssen;<\/p>\n<p>1.4 wobei die mehreren aktiven Komponenten umfassen:<\/p>\n<p>1.4.1 eine Erw\u00e4rmungsvorrichtung und<\/p>\n<p>1.4.2 eine aktive Komponente aus der folgenden Gruppe:<\/p>\n<p>1.4.2.1 eine Pumpe (3), einen F\u00fcllstandsanzeiger (15), einen Temperatursensor, einen Qualit\u00e4tssensor (16), einen Drucksensor, einen Druckregler;<\/p>\n<p>1.5 wobei der Beh\u00e4lter aus Kunststoff hergestellt ist, der eine chemische Widerstandsf\u00e4higkeit gegen\u00fcber dem besagten Additiv aufweist;<\/p>\n<p>1.6 wobei die untergetauchte Grundplatte so positioniert ist, dass sie sich immer in dem Additiv befindet, vorausgesetzt der Beh\u00e4lter ist nicht leer.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Klagepatent schl\u00e4gt demnach ein System zum Lagern eines fl\u00fcssigen Verbrennungsmotoradditivs vor, wobei dieses Additiv die Stickoxide im Motorabgas reduzieren soll (Merkmale 1., 1.1). Bei dem Additiv kann es sich um Harnstoff (Urea) handeln.<\/p>\n<p>Patentgem\u00e4\u00df umfasst dieses System zum einen einen Beh\u00e4lter (Merkmale 1.2, 1.2.1), aus einem Kunststoff, der gegen\u00fcber dem Additiv eine chemische Widerstandsf\u00e4higkeit besitzt (Merkmal 1.5). Dies versteht der Fachmann insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Additiv oftmals korrosiv ist (vgl. Abs. [0008]). Um das Additiv dennoch sicher lagern zu k\u00f6nnen, soll der Beh\u00e4lter patentgem\u00e4\u00df aus einem Kunststoff bestehen, der hiergegen chemisch widerstandsf\u00e4hig ist. Zum anderen umfasst das patentgem\u00e4\u00dfe System eine untergetauchte Grundplatte, mit deren Ausgestaltung sich die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre im Wesentlichen besch\u00e4ftigt. Dabei machen die Merkmale 1.2.2 und 1.6 Vorgaben zur Positionierung der Grundplatte: Nach Merkmal 1.2.2 soll diese durch eine \u00d6ffnung in der Unterseite der Bodenwand des Tanks positioniert werden. Ferner gibt Merkmal 1.6 hinsichtlich der Positionierung der Grundplatte vor, dass sie sich immer in dem Additiv befinden soll, vorausgesetzt der Beh\u00e4lter ist nicht leer.<\/p>\n<p>Die Merkmalsgruppen 1.3 und 1.4 betreffen die Ausgestaltung der Grundplatte. Diese soll einen Durchlass aufweisen, durch den das Additiv aus dem Beh\u00e4lter und in ein System zur Additiveinspritzung gelangen kann (Merkmal 1.3.1). Daneben soll die Grundplatte auch mindestens zwei weitere \u201eaktive Komponenten\u201c aufweisen, wozu zwingend eine Erw\u00e4rmungsvorrichtung (Merkmal 1.4.1) geh\u00f6rt und ferner eine Komponente aus der in Merkmal 1.4.2.1 enumerativ aufgez\u00e4hlten Gruppe (Pumpe, F\u00fcllstandsanzeiger, Temperatur-, Qualit\u00e4ts- oder Drucksensor oder Druckregler).<\/p>\n<p>Das Klagepatent lehrt damit \u2013 \u00e4hnlich wie die in der einleitenden Beschreibung diskutierte US 6,063,350 (Anlage K6) \u2013 verschiedene Komponenten zusammen auf einer Grundplatte zu gruppieren. Dies vereinfacht die Integration dieser Komponenten im Fahrzeug(-tank) und reduziert die Anzahl der \u00d6ffnungen in der Tankwand. Im Unterschied zur US 6,063,350 (Anlage K6) werden die Grundplatte und damit auch die von ihr getragenen Komponenten am unteren Ende des Tanks positioniert, so dass sie sich immer in dem Additiv befinden, sofern der Beh\u00e4lter nicht leer ist. Hierdurch lassen sich die in Abs. [0008] genannten Nachteile vermeiden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagte verwirklicht durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in das Inland Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar im Sinne von \u00a7 10 PatG. Die Verwirklichung der auf die Grundplatte bezogenen Merkmale (namentlich: Merkmale 1.2.2 bis 1.4.2.1 sowie Merkmal 1.6) kann bei beiden Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen festgestellt werden (hierzu sogleich unter 5.).<\/p>\n<p>Bei den von der Beklagten vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Die Grundplatte ist ein solches Mittel, insbesondere da diese Gegenstand des Patentanspruchs ist (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 291) und sie auch den Schwerpunkt der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre bildet.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind auch dazu geeignet und bestimmt, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung steht zwischen den Parteien zu recht nicht in Streit. Die Geeignetheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich daraus, dass beim Einsetzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in entsprechende Tanks die \u00fcbrigen Merkmale (namentlich die Merkmale 1., 1.1, 1.2.1 und 1.5) bei beiden Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Gen III und Gen IV) unstreitig verwirklicht werden. Die Bestimmung ist hier auch zumindest offensichtlich, da die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausdr\u00fccklich f\u00fcr den Einsatz in einem Tank f\u00fcr die Lagerung von Stickoxid-Reduzierungsmitteln bewirbt (wie sich etwa aus Anlage K10 ergibt).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die auf die Grundplatte bezogenen Merkmale 1.2.2 bis 1.4.2.1 sowie Merkmal 1.6 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsformen machen bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Montage in einem Tank wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch von den Merkmalen 1.2.2 und 1.6:<\/p>\n<p>\u201e1.2.2 eine untergetauchte Grundplatte (1), die durch eine in der Unterseite der Bodenwand des Tanks ausgebildete \u00d6ffnung positioniert wird,\u201c<\/p>\n<p>\u201e1.6 wobei die untergetauchte Grundplatte so positioniert ist, dass sie sich immer in dem Additiv befindet, vorausgesetzt der Beh\u00e4lter ist nicht leer\u201c.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Merkmale 1.2.2 und 1.6. betreffen die Positionierung der Grundplatte. Diese muss patentgem\u00e4\u00df am tiefsten Punkt des Beh\u00e4lters angeordnet sein, so dass ihre Position einen Kontakt der von ihr getragenen aktiven Komponenten mit dem Additiv auch dann noch erm\u00f6glicht, wenn der Beh\u00e4lter fast leer ist. Demgegen\u00fcber ist patentgem\u00e4\u00df nicht erforderlich, dass die Bodenplatte tats\u00e4chlich mit dem Additiv in unmittelbaren Kontakt ist oder von diesem gar vollst\u00e4ndig benetzt wird.<\/p>\n<p>Die Grundplatte soll \u201euntergetaucht\u201c (im nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchswortlaut: \u201eimmersed\u201c) sein. Aus dieser r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgabe folgt aber keine \u00fcber Merkmal 1.6 hinausgehende Lehre. Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc). Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend \u2013 im Sinne einer Auslegungshilfe \u2013 der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat (GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar, so dass letztlich der einer Patentschrift zu entnehmende Begriffsinhalt ma\u00dfgebend ist (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Dies vorausgeschickt, ist festzustellen, dass der Fachmann der Klagepatentbeschreibung ein bestimmtes Begriffsverst\u00e4ndnis des in den Merkmalen 1.2.2 und 1.6 verwendeten Begriffs \u201euntergetaucht\u201c entnimmt. In Abs. [0020] wird n\u00e4mlich \u201euntergetaucht\u201c im Rahmen einer Klammerdefinition wie folgt umschrieben:<\/p>\n<p>\u201e(\u2026) und die Tatsache, dass diese auf einer \u201euntergetauchten\u201c Montageplatte (das bedeutet eine Montageplatte, die sich immer in dem Additiv befindet, vorausgesetzt der Beh\u00e4lter ist nicht leer) vorgesehen sind, (\u2026)\u201c<\/p>\n<p>Der Beschreibung (Abs. [0015]) entnimmt der Fachmann zudem, dass nach der Lehre des Klagepatents im Anspruch verwendete Begriff \u201eGrundplatte\u201c synonym mit \u201eMontageplatte\u201c zu verstehen ist. Merkmal 1.6 erl\u00e4utert somit \u2013 wie in der Beschreibung ersichtlich \u2013 klarstellend den Begriff \u201euntergetaucht\u201c im Einklang mit der oben zitierten Klammerdefinition.<\/p>\n<p>Dabei kommt \u201euntergetaucht\u201c eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung zu. Denn die Positionierung an der tiefsten Stelle wird nicht bereits durch die von Merkmal 1.2.2 geforderte Anordnung der Bodenplatte \u201ein der Unterseite der Bodenwand des Tanks\u201c vorgegeben. Wie sich aus Abs. [0011] ergibt, bezeichnet \u201eBodenwand\u201c nur die untere H\u00e4lfte des Beh\u00e4lters. Dar\u00fcber hinaus muss eine Bodenwand nicht zwingend den tiefsten Punkt eines Tanks bezeichnen. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend eine vom Gericht erstellte Zeichnung eines Tankquerschnitts eingeblendet, bei dem in der unteren H\u00e4lfte des Beh\u00e4lters zwei denkbare Bodenw\u00e4nde existieren:<\/p>\n<p>Die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Lehre verlangt nicht, dass die am tiefsten Punkt des Tanks liegende Grundplatte stets mit Additiv benetzt ist. Der Wortlaut \u201ein dem Additiv\u201c erfordert dies nicht zwingend, denn in einer Fl\u00fcssigkeit ist ein Gegenstand auch dann, wenn er sich in einem anderen Gegenstand in der Fl\u00fcssigkeit befindet, also etwa ein- oder abgekapselt ist. Dass die Grundplatte unmittelbar in Kontakt mit dem Additiv stehen muss, wird vom Anspruchswortlaut nicht vorgegeben.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Funktion der patentgem\u00e4\u00dfen Positionierung der Grundplatte ist ein Benetzen mit dem Additiv ebenfalls nicht notwendig. Die in Abs. [0008] am Stand der Technik kritisierten Nachteile k\u00f6nnen durch die Anordnung der Grundplatte am tiefsten Punkt des Tanks vermieden werden.<\/p>\n<p>Auch aus Abs. [0020] l\u00e4sst sich nicht herleiten, dass sich die Grundplatte und die von ihr getragenen aktiven Komponenten stets unmittelbar in der Fl\u00fcssigkeit befinden m\u00fcssen. Zum einen erfordern die in Abs. [0020] genannten Vorteile f\u00fcr verschiedene Komponenten (Pumpe, F\u00fcllstandsanzeiger, Erw\u00e4rmungsvorrichtung, Sensoren, Venturi-Rohr) gerade keine Benetzung der Grundplatte. Vielmehr beschreibt Abs. [0020], welche Vorteile f\u00fcr bestimmte Komponenten erzielt werden k\u00f6nnen, wenn man die Grundplatte am untersten Punkt im Tank anordnet. So hei\u00dft es etwa im 4. Spiegelstrich in Abs. [0020]:<\/p>\n<p>\u201e- F\u00fcr die Temperatursensoren, Qualit\u00e4tssensoren oder Sensoren, die andere Eigenschaften des Additivs messen: Diese k\u00f6nnen leicht in dem kritischen Bereich positioniert werden in Bezug auf die Zuf\u00fchrung zum Einspritzssystem;\u201c.<\/p>\n<p>F\u00fcr diesen Vorteil ist unerheblich, ob sich die Grundplatte unmittelbar im Additiv befindet oder nicht. Zum anderen kann der Patentbeschreibung auch nicht entnommen werden, dass bei Befolgung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre alle in Abs. [0020] genannten Vorteile erreicht werden m\u00fcssen. Dies ist schon deshalb nicht m\u00f6glich, weil Anspruch 1 nicht das Vorhandensein s\u00e4mtlicher in Abs. [0020] genannter Komponenten erfordert. Vielmehr muss die Grundplatte nach Merkmalsgruppe 1.4 nur eine Erw\u00e4rmungsvorrichtung und eine weitere aktive Komponente aus der in Merkmal 1.4.2.1 aufgez\u00e4hlten Gruppe aufweisen. Dies wird auch dadurch nicht in Frage gestellt, dass es sich nach dem einleitenden Halbsatz von Abs. [0020] insoweit nicht um eine bevorzugte Ausgestaltung handelt. Der erste Satz in Abs. [0020] beschreibt nur, welche beiden Komponenten die Grundplatte aufweisen muss und entspricht daher der jetzt g\u00fcltigen Fassung von Anspruch 1. Dass die Grundplatte mit dem Additiv benetzt sein muss, geht hieraus aber nicht hervor.<\/p>\n<p>Dies gilt auch f\u00fcr den 1. Spiegelstrich in Abs. [0020]. Hierin wird ausgef\u00fchrt, dass die \u201euntergetauchte Grundplatte\u201c vorteilhaft sei, da die Pumpe das Additiv erhitzen bzw. umgekehrt das Additiv die Pumpe k\u00fchlen k\u00f6nne. Hierf\u00fcr ist lediglich ein W\u00e4rmeaustausch zwischen Pumpe und Additiv erforderlich, der nicht zwingend unmittelbar sein muss. Unerheblich hierf\u00fcr ist aber jedenfalls, ob die Grundplatte vom Additiv benetzt ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die Merkmale 1.2.2 und 1.6 wortsinngem\u00e4\u00df. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (d.h. Gen III und Gen IV jeweils als Einheit) werden durch eine \u00d6ffnung in der Bodenwand des Tanks positioniert (Merkmal 1.2.2), die den tiefsten Punkt im Tank darstellt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind dabei auch bis zum Leerlaufen des Tanks mit dem Additiv in Kontakt. Dass die Bodenplatte selbst aufgrund des Topfgeh\u00e4uses von dem Additiv nicht \u00fcbersp\u00fclt wird, f\u00fchrt aus der Verletzung des Klagepatents nicht heraus.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMerkmal 1.3.1, wonach die Grundplatte<\/p>\n<p>\u201emindestens einen Durchlass (9) umfasst, durch den ein System zum Einspritzen des Additivs in die Abgase versorgt werden kann\u201c,<\/p>\n<p>ist bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht. F\u00fcr Gen III ist dies zu recht zwischen den Parteien unstreitig. Aber auch f\u00fcr Gen IV l\u00e4sst sich die Merkmalsverwirklichung feststellen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal 1.3.1 verlangt einen Durchlass, durch welchen das Additiv abflie\u00dfen oder abgepumpt werden kann. Nach Verlassen des Tanks wird das Additiv in die Abgase eingespritzt, wo es den NOx-Anteil reduziert. Da die Grundplatte patentgem\u00e4\u00df am tiefsten Punkt liegt, ist es sinnvoll, dort auch den Durchlass anzuordnen. Denn ansonsten best\u00e4nde die Gefahr, dass Teilmengen des Additivs im Tank verbleiben. Weiterhin ist die Anordnung des Durchlasses in der Grundplatte auch f\u00fcr die Funktion der \u201eaktiven Komponenten\u201c (Merkmale 1.3.2 \u2013 1.4.2.1) vorteilhaft. Dies verdeutlicht Abs. [0020]:<\/p>\n<p>\u201e (\u2026) weist spezifische Vorteile auf: (\u2026)<\/p>\n<p>&#8211; F\u00fcr die Temperatursensoren, Qualit\u00e4tssensoren oder Sensoren, die andere Eigenschaften des Additivs messen: Diese k\u00f6nnen leicht in dem kritischen Bereich positioniert werden in Bezug auf die Zuf\u00fchrung zum Einspritzsystem\u201c.<\/p>\n<p>Es ist ohne Weiteres ersichtlich, dass Temperatur und Qualit\u00e4t des Additivs dann den Vorgaben des Fahrzeuges entsprechen m\u00fcssen, wenn sie den Tank verlassen, um f\u00fcr die NOx-Reduzierung verwendet zu werden. Durch die Anordnung des Durchlasses ebenfalls in der Grundplatte wird dies patentgem\u00e4\u00df vereinfacht.<\/p>\n<p>N\u00e4here Vorgaben zur Ausgestaltung des Durchlasses macht das Klagepatent nicht. Sofern der Durchlass die Versorgung des Systems zur Additiveinspritzung erm\u00f6glicht \u2013 also einen Abfluss des Additivs \u2013 ist dessen Gestaltung in das Belieben des Fachmanns gestellt. Ohne Belang ist es daher, ob der Durchlass weitere Wandungen besitzt. Genauso wie eine mehrteilige Grundplatte patentgem\u00e4\u00df grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig ist, gilt dies f\u00fcr den Durchlass.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nHiernach ist Merkmal 1.3.1 auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Gen IV verwirklicht. Es ist ein Durchlass vorhanden. Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, es seien \u201elediglich Bohrungen f\u00fcr Schraubverbindungen und eine mit der Membran verschlossene \u201eAtmungs\u00f6ffnung\u201c\u201c (Bl. 73 letzter Abs. GA) vorhanden, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist \u2013 unstreitig \u2013 eine Aussparrung vorhanden, in die ein Durchlass eingesetzt wird.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen auch mehrere aktive Komponenten im Sinne der Merkmale 1.3.2 bis 1.4.2.1 auf.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Merkmale 1.3.2 \u2013 1.4.2.1,<\/p>\n<p>\u201e1.3.2 mehrere andere aktive Komponenten (15, 11) aufweist, die bei der Lagerung und\/oder Dosierung aktiv sind und mit dem fl\u00fcssigen Additiv in dem, bei Verlassen des oder Eintreten in den Additivbeh\u00e4lter(s) in Kontakt sein m\u00fcssen;<\/p>\n<p>1.4 wobei die mehreren aktiven Komponenten umfassen:<\/p>\n<p>1.4.1 eine Erw\u00e4rmungsvorrichtung und<\/p>\n<p>1.4.2 eine aktive Komponente aus der folgenden Gruppe:<\/p>\n<p>1.4.2.1 eine Pumpe (3), einen F\u00fcllstandsanzeiger (15), einen Temperatursensor, einen Qualit\u00e4tssensor (16), einen Drucksensor, einen Druckregler;\u201c<\/p>\n<p>verlangen, dass die Grundplatte (mindestens) zwei Komponenten aufweist, von denen die erste eine Erw\u00e4rmungsvorrichtung und die zweite eine Einrichtung aus der enumerativ aufgez\u00e4hlten Gruppe nach Merkmal 1.4.2.1 ist.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDas Klagepatent verlangt bei Merkmal 1.3.2 nicht, dass sich die aktiven Komponenten in unmittelbaren Kontakt mit dem Additiv befinden. Merkmal 1.3.2 lehrt, dass die Grundplatte neben dem Durchlass mehrere, also mindestens zwei, aktive Komponenten aufweisen muss. Merkmal 1.3.2 selbst definiert den Begriff der \u201eaktiven Komponente\u201c nur anhand einer abstrakten Umschreibung. Merkmalsgruppe 1.4 spezifiziert dies weiter, indem konkret vorgegeben wird, welche Einrichtungen anspruchsgem\u00e4\u00df \u201eaktive Komponenten\u201c sind. Soweit Merkmal 1.3.2 fordert, dass die Komponenten \u201ebei der Lagerung und\/oder Dosierung aktiv sind und mit dem fl\u00fcssigen Additiv in dem, bei Verlassen des oder Eintreten in den Additivbeh\u00e4lter(s) in Kontakt sein m\u00fcssen\u201c, ist das vor dem Hintergrund der in Merkmalsgruppe 1.4 konkret bezeichneten aktiven Komponenten eher eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit. Denn ohne irgendeinen Kontakt k\u00f6nnte eine Erw\u00e4rmungseinrichtung das Additiv nicht erhitzen (Merkmal 1.4.1) und k\u00f6nnte beispielsweise ein Sensor die Temperatur des Additivs nicht messen (Merkmale 1.4.2\/1.4.2.1).<\/p>\n<p>Einen unmittelbaren Kontakt der aktiven Komponenten zum Additiv verlangt das Klagepatent jedoch nicht. Der Fachmann versteht \u201eKontakt\u201c in Merkmal 1.3.2 vor dem Hintergrund der Funktion der jeweiligen aktiven Komponenten. Wie die aktiven Komponenten ausgestaltet sind und wie sie ihre jeweilige Funktion ausf\u00fchren, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem Fachmann. Ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt die Patentbeschreibung, dass der F\u00fcllstandsanzeiger von beliebiger Art (Abs. [0021]) und die Temperatur- und Qualit\u00e4tssensoren von jedem bekannten Typ (Abs. [0023]) sein k\u00f6nnen. Damit sind auch solche Temperaturanzeiger und andere aktiven Komponenten von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre erfasst, die keinen unmittelbaren Kontakt mit dem Additiv haben oder ben\u00f6tigen. Es kommt dem Klagepatent nur darauf an, durch die Positionierung der Grundplatte an einem bestimmten (tiefsten) Punkt im Tank die Messung der Temperatur oder Qualit\u00e4t etc. dort zu erm\u00f6glichen. Wie die Messung erfolgt, ist nicht Gegenstand der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Somit sind auch solche Erw\u00e4rmungsvorrichtungen oder Sensoren patentgem\u00e4\u00dfe \u201eaktive Komponenten\u201c, die keinen unmittelbaren Kontakt mit dem Additiv haben.<\/p>\n<p>Aufgrund der vom Klagepatent erw\u00e4hnten korrosiven Wirkung des Additivs (vgl. Abs. [0008], Abs. [0014]) erscheint es f\u00fcr den Fachmann sogar w\u00fcnschenswert, eine unmittelbare Ber\u00fchrung der aktiven Komponente mit der Fl\u00fcssigkeit m\u00f6glichst zu vermeiden. Dies k\u00f6nnte es f\u00fcr den Fachmann beispielsweise nahelegen, ein Geh\u00e4use zu verwenden oder den direkten Kontakt auf bestimmte Teile der aktiven Komponenten (Sonden, Messf\u00fchler etc.) zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nEin patengem\u00e4\u00dfes \u201eaufweisen\u201c (im englischen Originalwortlaut: \u201eincorporating\u201c) im Sinne von Merkmal 1.3.2 erfordert, dass die Grundplatte und die aktiven Komponenten \u2013 ggf. mit weiteren Bauteilen \u2013 ein einheitliches Bauteil bilden. Mit \u201eaufweisen\u201c wird keine unmittelbare Verbindung zur Grundplatte gefordert. Der Anspruch gibt nicht vor, dass die Grundplatte einteilig ausgestaltet oder eine unmittelbare Verbindung zwischen Grundplatte und aktiver Komponente bestehen muss. Wie bereits erw\u00e4hnt, soll die Anordnung der Komponenten auf einer Grundplatte es erm\u00f6glichen, diese Komponenten (und den Durchlass) gemeinsam in den Tank einzusetzen, wozu auch nur eine \u00d6ffnung ben\u00f6tigt wird. F\u00fcr diese Funktion ist unerheblich, wie die Verbindung zwischen Grundplatte und aktiver Komponenten ausgestaltet ist. Auch in der Beschreibung l\u00e4sst sich insofern keine Beschr\u00e4nkung ersehen. Nach Abs. [0018] k\u00f6nnen die (aktiven) Komponenten vielmehr auf der Grundplatte befestigt oder einst\u00fcckig mit dieser ausgebildet sein.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nAls Erw\u00e4rmungsvorrichtung im Sinne von Merkmal 1.4.1 ist jede Einrichtung anzusehen, welche geeignet ist, die Temperatur des im Beh\u00e4lter gelagerten Additivs zu erh\u00f6hen. Die Erw\u00e4rmungsvorrichtung dient dem Erw\u00e4rmen des Additivs und soll insbesondere dessen Einfrieren verhindern. Das Klagepatent erl\u00e4utert hierzu, dass als Additiv gut geeignete eutektische L\u00f6sungen mit 32,5 Gewichtsprozent Harnstoff bei ca. -11\u00b0 Celsius gefrieren (Abs. [0012]). Bei einem eingefrorenen Additiv (etwa bei einem geparkten Fahrzeug) soll die Erw\u00e4rmungsvorrichtung das Additiv schnell auf eine Temperatur erhitzen, die dessen Einsatz erm\u00f6glicht. In Abs. [0020] nennt das Klagepatent beispielshaft eine Vorgabe der Autohersteller, innerhalb von drei Minuten 100 ml der Additivl\u00f6sung bereitzustellen. Hierbei handelt es sich jedoch nur um Beispiele, die den Sinngehalt des Anspruchswortlauts nicht einschr\u00e4nken k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Vom Klagepatent wird nicht vorgegeben, welchen Gefrierpunkt das Additiv hat und welche Menge die Erw\u00e4rmungsvorrichtung in welcher Zeit auftauen k\u00f6nnen muss. Der Fachmann ist vielmehr in der Wahl des Additivs frei, sofern es sich bei dem Additiv um ein Reduzierungsmittel zur Reduzierung des in Verbrennungsmotorabgasen vorhandenen Stickoxiden (NOx) handelt, wie es Merkmal 1.1 vorgibt.<\/p>\n<p>Auch hinsichtlich der Erw\u00e4rmungsvorrichtung verlangt das Klagepatent keinen unmittelbaren Kontakt. Ein ausreichender Kontakt ist vielmehr bereits vorhanden, wenn die von der Erw\u00e4rmungsvorrichtung erzeugte W\u00e4rme so zum Additiv geleitet wird, dass sich dessen Temperatur erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuf Grundlage der vorstehenden Erw\u00e4gungen machen die beiden Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre der Merkmale 1.3.2 bis 1.4.2.1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Hierbei ist auf die gesamte einsetzbare Einheit, d.h. auf Gen III bzw. Gen IV insgesamt, abzustellen und nicht nur auf deren jeweilige Bodenplatte. Insofern kann festgestellt werden, dass diese jeweils eine Erw\u00e4rmungsvorrichtung und einen F\u00fcllstandsanzeiger aufweisen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 1.4 ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Gen III verwirklicht. Hierin ist als Erw\u00e4rmungsvorrichtung im Sinne von Merkmal 1.4.1 eine Heizfolie in der Innenwand des Topfgeh\u00e4uses vorhanden. Das Topfgeh\u00e4use ist wiederum mit der Bodenplatte verklebt, so dass Heizfolie und Bodenplatte beide Teile der patentgem\u00e4\u00dfen Grundplatte sind. Diese Elemente werden entsprechend als eine Einheit in den Tank eingesetzt. Die Heizfolie kann auch das Additiv erw\u00e4rmen. Die Beklagte hat nicht ausreichend bestritten, dass die von der Heizfolie erzeugte W\u00e4rme das Additiv erhitzen kann. Soweit sie vortr\u00e4gt, die Wand sei nicht w\u00e4rmeleitend, reicht dies f\u00fcr ein Bestreiten nicht aus. Das Klagepatent macht keine Vorgaben, \u00fcber den Wirkungsgrad der Erw\u00e4rmungsvorrichtung. Dass der Einsatz der Heizfolie zu keinerlei Erw\u00e4rmung des Additivs f\u00fchrt, hat auch die Beklagte nicht behauptet. Es ist auch nicht ersichtlich, welche andere Funktion die Heizfolie haben k\u00f6nnte, au\u00dfer das Additiv zu erw\u00e4rmen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Gen III mit dem LQS-Reflektor ein F\u00fcllstandsanzeiger und Qualit\u00e4tssensor vorhanden. Dass sich dieser haupts\u00e4chlich im Topfgeh\u00e4use befindet, steht der Patentverletzung nicht entgegen. Denn unstreitig befindet sich im eingebauten Zustand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein von der Beklagten als \u201epassiver Reflektor f\u00fcr Ultraschallwellen\u201c bezeichnetes Bauteil (Bl. 191 GA) mit einem Ultraschallsensorkopf im Additiv (Bl. 199 GA). Hinsichtlich des Reflektors r\u00e4umt die Beklagte diesem zumindest eine untergeordnete Rolle bei der F\u00fcllstandsmessung ein, w\u00e4hrend sie den Sensorkopf selbst als aktiven Teil ansieht (Bl. 199 Abs. 3 GA). Dies stellt einen ausreichenden Kontakt des F\u00fcllstandsanzeigers mit dem Additiv dar, ohne dass es darauf ank\u00e4me, dass die notwendige Elektronik zur Auswertung der F\u00fcllstandssignale innerhalb eines Geh\u00e4uses angeordnet ist.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Gen IV ist Merkmalsgruppe 1.4 verwirklicht. Hier besteht die Erw\u00e4rmungsvorrichtung in Heizkartuschen (Heizsteinen) die \u00fcber Aluminiumkomponenten das Geh\u00e4use erw\u00e4rmen und damit letztlich das Additiv (Merkmal 1.4.1). Ferner existiert ein F\u00fcllstandssensor, der zumindest \u00fcber seinen Ultraschallsensorkopf und einen Reflektor sogar in unmittelbaren Kontakt mit dem Additiv steht. Damit ist auch bei Gen IV ein F\u00fcllstandsanzeiger im Sinne von Merkmal 1.4.2 \/ 1.4.2.1 vorhanden.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nAus dem Vorstehenden ergibt sich f\u00fcr beide Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch die Verwirklichung von Merkmal 1.3.2. Die von diesem Merkmal verlangten \u201eaktiven Komponenten\u201c liegen jeweils in Form der Erw\u00e4rmungsvorrichtung und des F\u00fcllstandsensors vor. Dass sich diese in einem f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung ausreichenden Kontakt mit dem Additiv befinden, ist vorstehend bereits festgestellt worden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAufgrund der festgestellten mittelbaren Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt. Da eine patentfreie Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht vorgetragen wurde, war ein Schlechthin-Verbot zu verh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin sind Teilsicherheiten f\u00fcr die gesonderte vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit des Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Kostentenors festgesetzt worden. Soweit die Beklagte hilfsweise die Einr\u00e4umung einer Abwendungsbefugnis beantragt hat (Bl. 43 GA), kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO vorliegen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Verfahren wird nicht nach \u00a7 148 ZPO in Bezug auf das anh\u00e4ngige Einspruchsbeschwerdeverfahren ausgesetzt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Einspruchsbeschwerdeverfahrens gegeben (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1849). Die Erhebung eines Einspruchs stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die au\u00dferhalb der Zust\u00e4ndigkeit des Verletzungsgerichts fallende Rechtsbehelfe der Nichtigkeitsklage bzw. des Einspruchs zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/p>\n<p>Eine Aussetzung kann regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht kommen, wenn der dem Klageschutzrecht entgegen gehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist, oder vom Erfindungsgegenstand noch weiter entfernt liegt als der schon gepr\u00fcfte (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Auflage 2014, Rn. 1858). Die unter Beteiligung technischer Fachleute zustande gekommene Entscheidung der Einspruchsabteilung hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Nur wenn im Einzelfall ganz besondere Umst\u00e4nde vorliegen, kann Veranlassung f\u00fcr eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bestehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn dem Verletzungsgericht nachgewiesen wird, dass die Einspruchsabteilung von unrichtigen Annahmen ausgegangen ist oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation gefolgt ist (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Auflage 2014, Rn. 1859).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Antragsstellung der Kl\u00e4gerin im Rechtsbestandsverfahren gibt keinen Anlass zur Aussetzung des Rechtsstreits. Soweit die Beklagte anf\u00fchrt, die Kl\u00e4gerin verteidige im Einspruchsbeschwerdeverfahren den vorliegend geltend gemachten Anspruch nicht, kann dem nicht gefolgt werden. In der Beschwerdeerwiderung der Kl\u00e4gerin (Anlage K15\/15a) gegen die Beschwerden der Beklagten und der beiden anderen Einsprechenden verteidigt sie zumindest inhaltlich den Anspruch in der von der Einspruchsabteilung aufrecht erhaltenen Fassung. Diese Merkmalskombination entspricht dem hier geltend gemachten Anspruch 1.<\/p>\n<p>Selbst wenn man davon ausgehen w\u00fcrde, dass die Kl\u00e4gerin (noch) nicht beantragt h\u00e4tte, den derzeit g\u00fcltigen Anspruch auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren aufrecht zu erhalten, best\u00e4nde insoweit kein Aussetzungsgrund. Der Kl\u00e4gervertreter hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.09.2015 zu Protokoll erkl\u00e4rt, die jetzige Anspruchsfassung werde zumindest hilfsweise verteidigt (vgl. hierzu K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1885). Dass dies nicht m\u00f6glich ist, kann nicht festgestellt werden. Nach Art. 13 Abs. 1 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des Europ\u00e4ischen Patentamts steht es im Ermessen der Beschwerdekammer, \u00c4nderungen des Vorbringens eines Beteiligten nach Einreichung seiner Beschwerdebegr\u00fcndung oder Erwiderung zuzulassen und zu ber\u00fccksichtigen, wobei im Rahmen der Ermessensaus\u00fcbung insbesondere die Komplexit\u00e4t des neuen Vorbringens, der Stand des Verfahrens und die gebotene Verfahrens\u00f6konomie zu ber\u00fccksichtigen sind. Es erscheint aus Sicht der Kammer sehr wahrscheinlich, dass der vorliegend geltend gemachte Anspruch bei einer Ermessensentscheidung der Beschwerdekammer auch beim jetzigen Verfahrensstand noch eingebracht werden k\u00f6nnte. Denn dieser stellt das Ergebnis der Entscheidung der Einspruchsabteilung dar, welche mit den Beschwerden angegriffen wird, und bildet somit den Ausgangspunkt f\u00fcr das Einspruchsbeschwerdeverfahren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Einspruchsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung (Art. 100 lit. c) EP\u00dc) kann von der Kammer nicht festgestellt werden. Insoweit hat die Einspruchsabteilung offensichtlich keine Bedenken gehabt und Anspruch 1 in seiner jetzigen Fassung aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>Es kann von der Kammer auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdekammer Merkmal 1.3.2<\/p>\n<p>\u201emehrere andere aktive Komponenten (15, 11) aufweist, die bei der Lagerung und\/oder Dosierung aktiv sind und mit dem fl\u00fcssigen Additiv in dem, bei Verlassen des oder Eintreten in den Additivbeh\u00e4lter(s) in Kontakt sein m\u00fcssen;\u201c<\/p>\n<p>in der jetzigen Fassung als unzul\u00e4ssig gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglich beanspruchten Gegenstand (\u201eeine andere aktive Komponente des Lager- und\/oder Einspritzsystems\u201c) erweitert ansehen wird. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Frage, ob ein Einspritzsystem ein Dosierungssystem umfasst. Insofern erscheint die Entscheidung der Einspruchsabteilung (vgl. Rn. 4 Anlage K3\/K3a) nicht als unzutreffend.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen scheitert eine Aussetzung auf der Grundlage von Art. 100 lit. c) EP\u00dc schon daran, dass keine der Parteien die Ursprungsanmeldung vorgelegt hat. Insofern kann die Kammer die Frage der unzul\u00e4ssigen Erweiterung nicht hinreichend pr\u00fcfen. Die weiteren von der Beklagten zur Frage der unzul\u00e4ssigen Erweiterung angef\u00fchrten Punkte (unzul\u00e4ssige Aufl\u00f6sung der Unterscheide zwischen \u201ebaseplate\u201c und \u201emounting plate\u201c, unzul\u00e4ssige Charakterisierung der \u201ebottom face of an additive tank\u201c sowie unzul\u00e4ssige Auswahl der \u201eactive components\u201c) sind vor diesem Hintergrund auf Grundlage des Vortrags im Verletzungsverfahren zudem aus sich heraus nicht verst\u00e4ndlich.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Entgegenhaltung US 6,065,XXX A (Entgegenhaltung A7, Anlage FBD4\/4a) war bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens und wurde von der Einspruchsabteilung gew\u00fcrdigt. Aufgrund dieser Entgegenhaltung kann eine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit des Klagepatents wegen mangelnder Neuheit (Art. 100 lit. a) i.V.m. Art. 54 EP\u00dc) oder Naheliegen (Art. 100 lit. a) i.V.m. Art. 56 EP\u00dc) nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Einspruchsabteilung hat die A7 als nicht neuheitssch\u00e4dlich eingesch\u00e4tzt, da hierin keine Erw\u00e4rmungsvorrichtung (Merkmal 1.4.1) offenbart sei (Rn. 26 Anlage K3\/K3a). Dies erscheint zumindest vertretbar. Soweit die Beklagte anf\u00fchrt, die in der A7 offenbarte Pumpe (\u201efuel pump 7\u201c) sei eine patentgem\u00e4\u00dfe Erw\u00e4rmungsvorrichtung, kann dies von der nicht mit Technikern besetzten Kammer nicht hinreichend festgestellt werden. Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer Erw\u00e4rmungsfunktion der Pumpe 7 l\u00e4sst sich auf Grundlage der von der Beklagten angef\u00fchrten Stellen in der A7 nicht ersehen. Dass elektrisch betriebene Ger\u00e4te W\u00e4rme produzieren, d\u00fcrfte alleine f\u00fcr eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer Erw\u00e4rmungsvorrichtung in Form einer Pumpe nicht ausreichen. Ob nach der Lehre des Klagepatents eine in Merkmal 1.4.2.1 genannte Pumpe auch eine Erw\u00e4rmungsvorrichtung im Sinne von Merkmal 1.4.1 bilden kann, muss vor diesem Hintergrund nicht entschieden werden.<\/p>\n<p>Daneben ist die Offenbarung von Merkmal 1.5 in der Entgegenhaltung A7 zweifelhaft, wonach \u201eder Beh\u00e4lter aus Kunststoff hergestellt ist, welches eine chemische Widerstandsf\u00e4higkeit gegen\u00fcber dem besagten Additiv aufweist\u201c. Eine entsprechende, ausdr\u00fcckliche Offenbarung ist in der A7 nicht vorhanden. Ob dieses Merkmal vom Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt \u201emitgelesen\u201c worden w\u00e4re (vgl. BGH, GRUR 2014, 758 \u2013 Proteintrennung), kann nicht sicher festgestellt werden. Gegen ein Mitlesen spricht bereits indiziell, dass die Beklagte in der Einspruchsbeschwerdebegr\u00fcndung Merkmal 1.5 (dort Merkmal 11) nur als nahegelegt, nicht aber als unmittelbar und eindeutig in der A7 offenbart ansieht (vgl. S 23 f. Anlage FBD1).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kammer kann ebenfalls nicht feststellen, dass die Lehre des Klagepatents ausgehend von der A7 f\u00fcr den Fachmann naheliegend ist. Die Einspruchsabteilung hat insoweit ausgef\u00fchrt, die Lehre des nunmehrigen Anspruchs 1 sei gegen\u00fcber der Entgegenhaltung A7 erfinderisch, da ein Fachmann dem in der A7 gelehrten Tank zwar eine Erw\u00e4rmungsvorrichtung hinzuf\u00fcgen k\u00f6nnte, aber nicht w\u00fcrde (Rn. 53 Anlage K3\/K3a). Zur Begr\u00fcndung hat die Einspruchsabteilung ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eAuch hier ist jedoch zwar das \u201ek\u00f6nnte\u201c klar gegeben, die \u201etats\u00e4chliche Umsetzung\u201c jedoch nicht, da ein Heizelement nicht zwangsl\u00e4ufig einem Treibstoff dient. Wo Heizelemente ins Auge gefasst sind, z.B. f\u00fcr Diesel im Winter, liegen diese f\u00fcr gew\u00f6hnlich nahe dem Motor. Es wurden keinerlei Belege daf\u00fcr vorgebracht, das Heizelement in einer gemeinsamen Grundplatte mit anderen Bauteilen in dem Treibstofftank zu verorten. Keiner der anderen vorgebrachten Angriffe kommt n\u00e4her als die oben stehend besprochenen.\u201c<\/p>\n<p>Diese Argumentation ist zumindest vertretbar. Es kann von der nicht mit Technikern besetzten Kammern nicht hinreichend festgestellt werden, dass der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents auf Basis der A7 ohne erfinderisch t\u00e4tig zu sein, den Tank aus dem Material nach Merkmal 1.5 ausgef\u00fchrt und zus\u00e4tzlich eine Kraftstoffheizung aus dem Stand der Technik als Erw\u00e4rmungsvorrichtung auf einer untergetauchten Grundplatte angeordnet h\u00e4tte. Dem stehen auch die erst im Beschwerdeverfahren eingef\u00fchrten Schriften US 4,656,XXX (Entgegenhaltung BA1, Anlage FBD11\/11a) und US 5,092,XXX (Entgegenhaltung BA3, Anlage FBD12\/12a) nicht entgegen. In der BA1 ist aus Sicht der Kammer nur eine Heizung f\u00fcr Dieselkraftstoff offenbart, die sich teilweise parallel zum Boden des Tanks erstreckt (Sp. 1 Z. 60 ff. Anlage FBD11), aber kein Installation im Tank auf einer Grundplatte. Gleiches gilt f\u00fcr die BA3, in der der \u201eheat exchanger\u201c durch eine \u00d6ffnung in der Oberseite des Kraftstofftanks eingef\u00fchrt wird (Sp. 5 Z. 33 ff. Anlage FBD12).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Entgegenhaltung WO 2005\/054XXX A1 (Entgegenhaltung A6, Anlage FBD2) war ebenfalls bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens und wurde von der Einspruchsabteilung gew\u00fcrdigt. Eine Aussetzung auf Grundlage dieser Schrift ist nicht geboten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs kann nicht festgestellt werden, dass die Einsch\u00e4tzung der Einspruchsabteilung, dass die Entgegenhaltung A6 die Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt, unrichtig ist. Die Einspruchsabteilung hat Merkmal 1.6 in der Entgegenhaltung A6 als nicht offenbart angesehen. Laut der Einspruchsabteilung liege insoweit ein klarer Unterschied zwischen dem Klagepatent und der A6, in der die Grundplatte in der N\u00e4he des untersten Abschnitts der Seitenwand positioniert ist (Rn. 41 Anlage K3\/K3a) und der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Anordnung. In diesem Punkt ihrer Argumentation setzt die Beklagte ihr Verst\u00e4ndnis an die Stelle des der Einspruchsabteilung. Auf dieser Grundlage l\u00e4sst sich eine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit f\u00fcr die Kammer jedoch nicht feststellen, da die Auffassung der Einspruchsabteilung zumindest vertretbar ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Merkmal 1.6 (ggf. i.V.m. Merkmal 1.2.2) auch nicht bereits dann verwirklicht, wenn sich die Grundplatte bis zum tiefsten Punkt des Tanks erstreckt. Diese muss vielmehr am tiefsten Punkt installiert sein. Dass sich aus Sicht der Beklagten durch die vom Klagepatent aus der Position der Grundplatte nach den Merkmalen 1.2.2 und 1.6 erreichbaren Vorteile ggf. auch bei einer Anordnung in der Seitenwand (wie von der A6 gelehrt) ergeben, f\u00fchrt zu keiner anderen Bewertung. Denn eine Lehre ist nicht bereits dann neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, wenn deren Vorteile im Stand der Technik durch eine andere Gestaltung erreicht werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch in Bezug auf die erfinderische T\u00e4tigkeit kann nicht festgestellt werden, dass die Lehre des Klagepatents ausgehend von der Entgegenhaltung A6 nahelag. Im Verletzungsverfahren macht die Beklagte nur geltend, dass es f\u00fcr den Fachmann auf Grundlage der A6 zumindest nahelag, eine aktive Komponente aus der im Anspruch genannten Gruppe auf der Platte 18 anzuordnen (Bl. 85 GA). Unabh\u00e4ngig, ob man der Beklagten insoweit folgt, vers\u00e4umt sie es aufzuzeigen, warum der Fachmann Anlass dazu gehabt h\u00e4tte, die Platte 18 wie von Merkmal 1.6 verlangt im Tank zu positionieren. Insoweit ist f\u00fcr die Kammer nicht ersichtlich, dass die Einsch\u00e4tzung der Einspruchsabteilung (Rn. 45 \u2013 51 Anlage K3\/K3a) unzutreffend ist, wonach dieses Merkmal auf Grundlage der A6 nicht nahegelegt war.<\/p>\n<p>Es ist f\u00fcr die Kammer auch nicht ausreichend ersichtlich, warum der Fachmann die Entgegenhaltungen A6 und A7 in einer Weise kombinieren sollte, dass er zur Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents kommt. Einen entsprechenden Anlass nennt die Beklagte im Verletzungsverfahren nicht. Der Umstand, dass beide Schriften bereits von der Einspruchsabteilung umfassend gew\u00fcrdigt wurden, streitet gegen eine Aussetzung auf dieser Grundlage.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nBei der Entgegenhaltung JP-2000-301XXX (Entgegenhaltung BA2, Anlage FBD6) handelt es sich um Stand der Technik, der erst im Einspruchsbeschwerdeverfahren eingef\u00fchrt wurde. Insofern ist bereits nicht sicher, ob diese Entgegenhaltung von der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentsamts ber\u00fccksichtigt werden wird. Hierzu m\u00fcsste er prima facie relevant sein. Ob dies von der Beschwerdekammer so gesehen wird, kann nicht ausreichend prognostiziert werden. Dar\u00fcber hinaus spricht gegen eine Aussetzung, dass die Beklagte im Verletzungsverfahren keine hinreichende Darstellung der Schrift vorlegt. Der Beschwerdebegr\u00fcndung (S. 25 ff. Anlage FBD1) l\u00e4sst sich jedoch entnehmen, dass die Entgegenhaltung BA2 nicht relevant \u00fcber den Offenbarungsgehalt der oben schon er\u00f6rterten Entgegenhaltung A7 hinausgeht. Wie bei der A7 kann bei der BA2 eine Offenbarung der Merkmale 1.4.1 und 1.5 nicht hinreichend festgestellt werden, da nur eine Pumpe und keine explizite Erw\u00e4rmungsvorrichtung offenbart wird und keine Angaben zum Material des Tanks gemacht werden. Auf dieser Basis kann eine Aussetzung nicht erfolgen, wie vorstehend bereits zur A7 ausgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nSchlie\u00dflich rechtfertigt die Entgegenhaltung DE 20 2006 010 XXX U1 (Entgegenhaltung A31b, Anlage FBD7) keine Aussetzung des Verfahrens. Wie bei der Entgegenhaltung BA2 spricht gegen eine Aussetzung bereits, dass diese Schrift erst im Einspruchsbeschwerdeverfahren eingef\u00fchrt wurde und im hiesigen Verfahren nicht hinreichend erl\u00e4utert worden ist. Gegen eine prima-facie-Relevanz der Entgegenhaltung A31b streitet bereits, dass sie nur dann zum Stand der Technik nach Art. 54 Abs. 2 EP\u00dc geh\u00f6rt, wenn das Klagepatent die Priorit\u00e4tsdaten nicht wirksam in Anspruch genommen hat. Die Beklagte f\u00fchrt an, die am 30.11.2006 ver\u00f6ffentlichte Entgegenhaltung A31b sei als Stand der Technik des Klagepatents auch hinsichtlich der erfinderischen T\u00e4tigkeit zu ber\u00fccksichtigen, da dieses die angegebenen Priorit\u00e4tsdaten (08.06.2006 und 26.01.2007) zweier franz\u00f6sischer Schriften nicht wirksam in Anspruch nehmen k\u00f6nne. Dies kann von der Kammer nicht hinreichend festgestellt werden. In der Beschwerdebegr\u00fcndung (S. 35 Abs. 4 Anlage FBD1) tr\u00e4gt die Beklagte selbst vor, die Einspruchsabteilung sei von einer wirksamen Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten durch das Klagepatent ausgegangen. Insofern w\u00e4re eine Aussetzung nur m\u00f6glich, wenn die Kammer feststellen k\u00f6nnte, dass diese Annahme der Einspruchsabteilung offensichtlich falsch ist. Dies ist aber nicht der Fall. Eine hinreichende Erl\u00e4uterung dieser Behauptung bleibt die Beklagte im Verletzungsverfahren schuldig. Da ferner die Priorit\u00e4tsdokumente weder im Original noch in \u00dcbersetzung vorgelegt werden, kann auch unter Heranziehung des Vortrags der Beklagten in der Beschwerdebegr\u00fcndung (S. 18 f. Anlage FBD1) die Unwirksamkeit der Inanspruchnahme des fr\u00fcheren Priorit\u00e4tsdatum und dessen Auswirkung nicht hinreichend gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>Eine Neuheitssch\u00e4dlichkeit dieser Entgegenhaltung A31b nach Art. 54 Abs. 3 EP\u00dc macht die Beklagte in der Beschwerdebegr\u00fcndung nicht hinreichend geltend (vgl. S. 40 Anlage FBD1).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin, die nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereicht wurden, fanden bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht geboten, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02448 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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