{"id":3575,"date":"2003-06-29T17:00:26","date_gmt":"2003-06-29T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3575"},"modified":"2016-06-16T06:54:23","modified_gmt":"2016-06-16T06:54:23","slug":"4a-o-20103-cholesterinsenker","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3575","title":{"rendered":"4a O 201\/03 &#8211; Cholesterinsenker"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 237<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. Juni 2004 , Az. 4a O 201\/03<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5765\"><span style=\"color: #0066cc;\">2 U 74\/04<\/span><\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im \u00fcbrigen verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie vom 1. Januar 2003 bis einschlie\u00dflich 6. Mai 2003 in Deutschland einen Cholesterinsenker mit den Worten beworben hat, dieser sei in wenigen Wochen oder in K\u00fcrze oder ab 7. Mai erh\u00e4ltlich, wenn dies geschehen ist mit den folgenden Anzeigen:<\/p>\n<p>durch Angabe der Kosten der Werbung;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie auf die unter Ziffer I.1. beschriebene Werbung hin Anfragen erhalten hat, unter Angabe von Datum, Art und H\u00e4ufigkeit der Anfragen;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>an die Kl\u00e4gerin 50.000,00 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2003 zu zahlen;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin durch Zahlung von je 1.035,50 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 12. August<\/p>\n<p>2003 an die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin und an die Patentanw\u00e4lte K###, Q-Stra\u00dfe, ####2 N von ihrer entsprechenden Verg\u00fctungspflicht gegen\u00fcber den Zahlungsempf\u00e4ngern freizustellen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>dass die Beklagte bis einschlie\u00dflich den 6. Mai 2004 verpflichtet war, die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen zu unterlassen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 10 Prozent und der Beklagten zu 90 Prozent auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 900.000,00 Euro und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des von ihr zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheiten k\u00f6nnen auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragenen Inhaberin des am 2. Februar 1981 unter Inanspruchnahme von vier US-amerikanischen Priorit\u00e4ten vom 4. Februar 1990 und 5. August 1990 unter anderem f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 033 538 (Anlage K1, fortan: Ursprungsschutzrecht), dessen Anmeldung am 12. August 1981 und dessen Erteilung am 27. November 1985 ver\u00f6ffentlicht worden ist.<\/p>\n<p>Das Ursprungsschutzrecht betrifft in seinem Anspruch 10 einen unter dem internationalen Freinamen Simvastatin bekannten Arzneimittelwirkstoff, der die k\u00f6rpereigene Synthese von Cholesterin hemmt und den Cholesterinspiegel senkt.<\/p>\n<p>Zu dem Ursprungsschutzrecht erteilte das Deutsche Patentamt der Kl\u00e4gerin mit Beschluss vom 1. Februar 1995 unter der Registernummer 193 75 002 f\u00fcr den vorbezeichneten Arzneimittelwirkstoff ein bis zum 6. Mai 2003 befristetes erg\u00e4nzendes Schutzzertifikat (Anlage K3, fortan: Klageschutzrecht).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Geltungsdauer des Klageschutzrechtes wurden Simvastatin-Cholesterinspiegel-Senker von der Kl\u00e4gerin und deren Tochtergesellschaften unter der Bezeichnung ZOCOR und von Fxxx J als Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin unter der Bezeichnung DENAN auf dem deutschen Markt angeboten und vertrieben.<\/p>\n<p>Nach einem Bericht der Financial Times Deutschland vom 26. M\u00e4rz 2003 (Anlage EVK15 zur Akte 4a 0 122\/03) betrug der weltweite Jahresumsatz an ZOCOR 6 Milliarden US- Dollar. Nach dem unter der Bezeichnung SORTIS angebotenen Arzneimittelwirkstoff Atorvastatin, dessen Schutzrechtsablauf gegenw\u00e4rtig nicht abzusehen ist, handelte es sich um das im Jahr 2001 am zweith\u00e4ufigsten verkaufte lipidsenkende Mittel.<\/p>\n<p>Seit dem M\u00e4rz 2003 werden von zwei weiteren Lizenznehmerinnen der Kl\u00e4gerin, n\u00e4mlich der K##s Aktiengesellschaft und der Rexxx1 Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung Generika mit dem Wirkstoff Simvastatin unter der Bezeichnung KF##s beziehungsweise Simvabeta in Deutschland vertrieben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin besitzt ferner eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem deutschen Patent 30 51 175 und dem hierf\u00fcr vom Deutschen Patentamt am 10. M\u00e4rz 1994 unter der Registernummer 193 75 044 erteilten und am 27. Juni 2003 abgelaufenen erg\u00e4nzenden Schutzzertifikat betreffend den &#8211; ebenfalls Cholesterinspiegel-senkenden &#8211; Arzneimittelwirkstoff Lovastatin. Ein Arzneimittel mit diesem Wirkstoff wird von der Kl\u00e4gerin unter der Bezeichnung MEVINACOR auf dem deutschen Markt vertrieben.<\/p>\n<p>In einem Schreiben vom 14. Februar 2003 (Anlage K20) wurde die Beklagte und in einem weiteren Rundschreiben vom 17. M\u00e4rz 2003 (Anlage EVK 9 zur Akte 4a 0 122\/03) wurden Pharma-Gro\u00dfhandelsunternehmen von der Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin \u00fcber den bevorstehenden Ablauf der beiden zuvor bezeichneten Schutzrechte informiert.<\/p>\n<p>Der Ablauf des Klageschutzrechtes wurde zudem in mehreren im M\u00e4rz 2003 erschienenen Pressever\u00f6ffentlichungen erw\u00e4hnt; hierzu geh\u00f6ren neben einem Beitrag in der \u00c4rztezeitung vom 13. M\u00e4rz 2003 (Anlage K6) und einem im Presseservice\/AOK &#8211; Mediendienst vom 20. M\u00e4rz 2003 (Anlage EVK 17 zur Akte 4a 0 122\/03) ein Artikel im arznei-telegramm, Ausgabe 3\/2993 vom 14. M\u00e4rz 2003 (Anlage K5), in dem es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eSimvastatin (Zocor u.a.) generisch- Kosten sparen, Therapie verbessern<\/p>\n<p>Im Mai l\u00e4uft auch in Deutschland das Patent des Cholesterin-Synthese (CSE)-Hemmers Simvastatin (ZOCOR u.a.) ab, im Juni das von Lovastatin (MEVINACOR). Bei einem Gesamtvolumen von mehr als 1,4 Milliarden Euro (Apothekenabgabepreise) f\u00fcr CSE-Hemmer ger\u00e4t ein betr\u00e4chtliches Marktsegment in Bewegung. Simvastatin ist mit 415 Millionen (Mio.) Euro Jahresumsatz bezogen auf die Marktbedeutung hinter Atorvastatin (SORTIS) der zweitwichtigste CSE-Hemmer, was die Absicherung des klinischen Nutzens betrifft jedoch der wichtigste.<\/p>\n<p>Auf der Basis von Lizenzvertr\u00e4gen ist Simvastatin schon jetzt vor Patentablauf (\u201eearly-entry\u201c) von K##s\/Rexxx1 (SIMVAK##S\/SIMVABETA) -je nach Packungsgr\u00f6\u00dfe &#8211; 27% bis 43% unter den Preisen von SOCOR\/DENAN eingef\u00fchrt worden. Simvastatin-Pr\u00e4parate anderer Hersteller werden ab Mai zus\u00e4tzlich f\u00fcr Wettbewerb sorgen&#8230;<\/p>\n<p>Nur drei der f\u00fcnf angebotenen CSE-Hemmer (Simvastatin, Pravastatin und Lovastatin) sind in randomisierten kontrollierten Langzeitstudien mit \u201eharten\u201c klinischen Endpunkten wie Herzinfarkte gepr\u00fcft. Simvastatin und Pravastatin wirken bei Patienten mit manifesten atherosklerotischen Erkrankungen nachweislich lebensverl\u00e4ngernd&#8230;<\/p>\n<p>Simvastatin kommt eine Sonderstellung zu, da es in der gr\u00f6\u00dften randomisierten Interventionsstudie, der 2002 ver\u00f6ffentlichten Heart Protection Study (HPS), nicht nur das Risiko koronarer Ereignisse verringert, sondern auch die Gefahr isch\u00e4mischer Schlaganf\u00e4lle und peripherer revaskularisierender Eingriffe &#8230;<\/p>\n<p>Durch komplette Umstellung von SOCOR\/DENAN auf die neuen Nachfolgeprodukte lassen sich die Behandlungskosten um j\u00e4hrlich 155 Mio. Euro senken.<\/p>\n<p>&#8230;\u201c<\/p>\n<p>In dem bereits erw\u00e4hnten Beitrag der Financial Times Deutschland vom 26. M\u00e4rz 2003 (Anlage EVK15 zur Akte 4a 0 122\/03) wird berichtet:<\/p>\n<p>\u201eDeutschlands \u00c4rzte k\u00f6nnen sich auf etwas gefasst machen. &#8230;<\/p>\n<p>Es geht um zw\u00f6lf Millionen Rezepte, auf denen bislang immer \u201eZocor\u201c stand &#8211; das macht 400 Mio. \u20ac Umsatz j\u00e4hrlich. Zocor ist ein Cholesterinsenker, der am 15. M\u00e4rz in Deutschland Konkurrenz bekommen hat von billigen Nachahmerprodukten &#8211; so genannte Generika. Ab dem 6. Mai werden 20 Generikahersteller eine Kopie des erfolgreichen Medikaments anbieten.<\/p>\n<p>&#8230;\u201c<\/p>\n<p>Als die in Deutschland f\u00fchrende Anbieterin von Generika beabsichtigte die Beklagte im M\u00e4rz 2003 neben anderen Wettbewerbern der Kl\u00e4gerin ein Generikum mit dem Arzneimittelwirkstoff Simvastatin auf den deutschen Markt zu bringen.<\/p>\n<p>Am 12. M\u00e4rz 2003 lie\u00df sie in der \u00c4rztezeitung eine Anzeige (Anlage K13) ver\u00f6ffentlichen, in der es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201e17%<\/p>\n<p>Bis zu 17% kann das Serum-Cholesterin durch eine pektinreiche Ern\u00e4hrung gesenkt werden.<\/p>\n<p>50g Pektin \/Tag (in vier bis sechs gr\u00fcnen \u00c4pfeln enthalten) reichen schon aus.<\/p>\n<p>In wenigen Wochen kommt der Cholesterinsenker von BE.<\/p>\n<p>Haben Sie Fragen oder Anregungen? Schreiben Sie an ####@##.##\u201c<\/p>\n<p>In der \u00c4rztezeitung vom 21.\/22. M\u00e4rz 2003 erschien folgende Anzeige (Anlage K14) der Beklagten:<\/p>\n<p>\u201e20%<\/p>\n<p>20% der Koronarerkrankten sind Raucher. Rauchen tr\u00e4gt zu einem erh\u00f6hten Cholesterinspiegel bei.<\/p>\n<p>In K\u00fcrze kann Ihnen unserer Cholesterinsenker helfen.\u201c<\/p>\n<p>Weiter hei\u00dft es in der \u00c4rztezeitung vom 24. M\u00e4rz 2003 (Anlage K15):<\/p>\n<p>\u201e21%<\/p>\n<p>Um 21% senkt eine cholesterinsenkende Therapie die Gesamtmortalit\u00e4t.<\/p>\n<p>In wenigen Wochen unterst\u00fctzt Sie dabei unser Cholesterinsenker.\u201c<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wurde in der \u00c4rztezeitung vom 10. April 2003 (Anlage EVK 22 zur Akte 4a 0 122\/03) folgende Anzeige der Beklagten ver\u00f6ffentlicht:<\/p>\n<p>\u201e65%<\/p>\n<p>65% der Allgemein\u00e4rzte pr\u00e4ferieren BE deutlich gegen\u00fcber anderen Arzneimittelherstellern.<\/p>\n<p>Ab 7. Mai k\u00f6nnen Sie auch unseren<\/p>\n<p>Cholesterinsenker nutzen.<\/p>\n<p>Unter Hinweis auf das bis zum 6. Mai 2003 in Kraft stehendes Klageschutzrecht forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 12. M\u00e4rz 2003 (Anlage AG1 zur Akte 4a 0 122\/03) wegen der am gleichen Tag in der \u00c4rztezeitung ver\u00f6ffentlichten und vorstehend wiedergegebenen Anzeige (Anlage K13) zur Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf.<\/p>\n<p>Diese Aufforderung wies die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 14. M\u00e4rz 2003 (Anlage EVK14 zur Akte 4a 0 122\/03) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Auf ein Gesuch der Kl\u00e4gerin vom 27. M\u00e4rz 2003 wurde es der Beklagten durch das Landgericht D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 2. April 2003 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt, ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff Simvastatin anzubieten mit dem Hinweis, dass \u201ein wenigen Wochen\u201c der Cholesterinsenker der Beklagten erh\u00e4ltlich sei.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten angefochtene Beschlussverf\u00fcgung wurde vom Landgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 13. Mai 2003 (Anlage GL 1) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte gegen diese Entscheidung zun\u00e4chst Berufung eingelegt hatte, erkl\u00e4rten die Parteien nach Ablauf des Klageschutzrechtes das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren in der Hauptsache f\u00fcr erledigt, woraufhin das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 2. Oktober 2003 (Anlage GL 2), auf dessen Begr\u00fcndung Bezug genommen wird, der Beklagten es aufgab, auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Durch Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 6. Mai 2003 wurde es der Kl\u00e4gerin auf den Antrag der Beklagten vom 16. April 2003 aufgegeben, zu dem vorbezeichneten einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren binnen 4 Wochen Klage in der Hauptsache zu erheben.<\/p>\n<p>Obgleich ihr dies von der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 14. Februar 2003 (Anlage K20) untersagt worden war, meldete die Beklagte das von ihr beabsichtigte Generikum mit dem Arzneimittelwirkstoff Simvastatin zur Aufnahme in die am 1. Mai 2003 zu ver\u00f6ffentlichende Lauer-Taxe bei der IFA-Datenbank an. Die Lauer-Taxe ist ein insbesondere an \u00c4rzte, Apotheker und Pharmah\u00e4ndler gerichtetes Informationssystem, das \u00fcber die Erh\u00e4ltlichkeit und die Preise von Arzneimitteln unterrichtet.<\/p>\n<p>Auf ein Gesuch der Kl\u00e4gerin vom 28. April 2003 wurde es der Beklagten durch einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 29. April 2003 &#8211; 4a 0 156\/03 &#8211; untersagt, ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff Simvastatin anzubieten oder zu vertreiben und Bestellungen f\u00fcr ein solches Arzneimittel, die bei ihr vor dem 7. Mai 2003 eingegangen sind, abzuwickeln.<\/p>\n<p>In einem Schreiben ihrer hiesigen Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 26. Mai 2003 (Anlage K17) erkl\u00e4rte die Beklagte, die am 29. April 2003 gegen sie ergangene einstweilige Verf\u00fcgung ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht als endg\u00fcltige und materiell-rechtlich verbindliche Regelung anzuerkennen.<\/p>\n<p>Diese Erkl\u00e4rung nahm die Kl\u00e4gerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 2. Juni 2003 (Anlage K18) an und forderte die Beklagte dazu auf, ihr zu den in der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 29. April 2003 bezeichneten Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen, Rechnung zu legen und ihre Schadensersatzpflicht sowie \u00dcbernahme von je \u20ac 2.267,00 an Rechts- und Patentanwaltskosten f\u00fcr dieses Schreiben anzuerkennen.<\/p>\n<p>Hierauf erwiderte die Beklagte unter dem 12. Juni 2003 (Anlage K19), mit Ausnahme der Anmeldung zur Lauer-Taxe und der vorstehend wiedergegebenen Anzeigenserie kein Arzneimittel Simvastatin-BE angeboten, in den Verkehr gebracht und\/oder zu diesen Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen zu haben. Bestellungen f\u00fcr dieses Arzneimittel habe sie vor dem 7. Mai 2003 nicht entgegengenommen. Weil der Kl\u00e4gerin aufgrund dieser Sachlage kein Schaden entstanden sei, k\u00f6nne sie eine entsprechende Ersatzverpflichtung nicht erkennen. Die Einschaltung sowohl eines Rechts-, wie auch Patentanwaltes sei auf Seiten der Kl\u00e4gerin nicht erforderlich gewesen, zumal sie \u00fcber eine eigene Rechts- und Patentabteilung verf\u00fcge.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die die Beklagte vorliegend auf Auskunft zum Umfang ihrer Anzeigenserie, zum Ausma\u00df der auf diese Werbung eingegangenen Anfragen, teilweisen Schadensersatz, Ersatz der ihr im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 2. Juni 2003 (Anlage K18) entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten und Feststellung der bis zum Ablauf des Klageschutzrechtes bestehenden Unterlassungs- sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch nimmt, macht geltend, mit den vorstehend wiedergegebenen Werbeanzeigen habe die Beklagte entgegen \u00a7 9 Nr. 1 PatG ein Generikum mit dem Arzneimittel-Wirkstoff Simvastatin angeboten. Zwar werde dieser Wirkstoff in den Anzeigen nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt; aufgrund der hohen mit Simvastatin-Pr\u00e4paraten bisher erzielten Ums\u00e4tze, der einschl\u00e4gigen praktisch nur auf Simvastatin gerichteten Presseberichterstattung, in der f\u00fcr die Zeit nach Ablauf des Klageschutzrechtes das Erscheinen zahlreicher Generika angek\u00fcndigt worden sei, aufgrund des Rundschreibens ihrer Tochtergesellschaft vom 17. M\u00e4rz 2003 (Anlage EVK 9 zur Akte 4a 0 122\/03), der Werbung ihrer Lizenznehmer K##s und Rexxx1 f\u00fcr ihre Simvastatin-Generika und der Ank\u00fcndigungen nicht berechtigter Wettbewerber seien die angesprochenen Verkehrskreise gleichwohl davon ausgegangen, auch der von der Beklagten angek\u00fcndigte Cholesterinspiegel-Senker sei ein Simvastatin-Generikum. Die Fachwelt habe die Einf\u00fchrung solcher Generika auch deshalb erwartet, weil Simvastatin in einer gro\u00dfen Studie seine besondere Wirksamkeit erwiesen und insbesondere das Risiko eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalls verringert habe, wor\u00fcber im Jahre 2002 auch mehrfach berichtet worden sei. Dieser Erwartungshaltung entsprechend h\u00e4tten auch andere Generika-Hersteller Simvastatin-Pr\u00e4parate angek\u00fcndigt.<\/p>\n<p>Ihr Verlangen auf teilweisen Schadensersatz leitet sie unter Bezugnahme auf die Grunds\u00e4tze zur Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie aus der Anmeldung des von der Beklagten beabsichtigten Generikums zur Lauer-Taxe her. Hierzu behauptet sie, von K##s und Rexxx1 f\u00fcr die 6 Wochen vor Ablauf des Klageschutzrechtes bewilligten Lizenzen jeweils Betr\u00e4ge in zweistelliger Millionenh\u00f6he erhalten zu haben. Andere Generika-Hersteller h\u00e4tten sich im Hinblick auf begangene Verletzungshandlungen freiwillig dazu bereit erkl\u00e4rt, ihr \u20ac 50.000,00 an Schadensersatz zu bezahlen.<\/p>\n<p>Die aus der Verletzung des Klageschutzrechtes hervorgegangenen Folgeanspr\u00fcche seien keine Routinesachen gewesen, so dass sie f\u00fcr deren Geltendmachung patentanwaltliche Hilfe habe in Anspruch nehmen k\u00f6nnen und sich nicht auf ihre in Amerika befindliche Patentabteilung habe verweisen lassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen,<\/p>\n<p>wobei sie<\/p>\n<p>&#8211; ihr Auskunftsverlangen zu I.1. auch auf die Angabe von Angebotsdaten, Medien, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet erstreckt,<\/p>\n<p>&#8211; zu I.4. Freistellung von Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von jeweils 2.267,00 Euro verlangt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie wendet ein, in den eingangs wiedergegebenen Zeitungsanzeigen werde ein Simvastatin-Generikum nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt. Vor dem Hintergrund des gleichfalls bevorgestandenen Schutzablaufs f\u00fcr Lovastatin und der Marktf\u00fchrerstellung f\u00fcr Atorvastatin lasse sich den Anzeigen bei objektiver Betrachtung ein Hinweis auf Simvastatin nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Ein patentverletzendes Anbieten m\u00fcsse sich auf eine Herstellung oder Lieferung vor Ablauf des Schutzrechtes beziehen; es verletze das Schutzrecht nur dann, wenn beabsichtigt sei, k\u00fcnftige Rechtseingriffe vorzubereiten, also ein ernstliches Bem\u00fchen festgestellt werden k\u00f6nne, den Kunden bereits w\u00e4hrend der Laufzeit des Schutzrechtes vertraglich fest an sich zu binden und dem Schutzrechtsinhaber zu entziehen. Sie &#8211; die Beklagte &#8211; hingegen, habe von Beginn an beabsichtigt, ein Simvastatin-Generikum erst nach Ablauf des Klageschutzrechtes auf den Markt zu bringen. Die von der Kl\u00e4gerin angegriffenen Anzeigen w\u00fcrden lediglich die nach Ablauf des Klageschutzrechtes bestehende Wettbewerbssituation ank\u00fcndigen und das konkretisieren, was die Fachpresse ohnehin zuvor vorhergesagt habe.<\/p>\n<p>Das Auskunftsverlangen der Kl\u00e4gerin habe sie durch ihr Schreiben vom 12. Juni 2003 (Anlage K19) erf\u00fcllt. F\u00fcr den Antrag auf Feststellung der fr\u00fcher bestandenen Unterlassungspflicht fehle es an dem Rechtsschutzinteresse.<\/p>\n<p>An dem Anwaltsschreiben der Kl\u00e4gerin vom 2. Juni 2003 (Anlage K18) habe deren Patentanwalt nicht mitgewirkt. Dessen Einschaltung sei nicht erforderlich gewesen. Der f\u00fcr die Abrechnung der Patentanwaltsgeb\u00fchren mit 500.000,00 Euro herangezogenen Gegenstandswert sei \u00fcbersetzt, zumal der Kl\u00e4gerin durch die Anmeldung zur Lauer-Taxe kein Schaden entstanden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Die Akten 4a 0 122\/03 und 4a 0 156\/03 des Landgerichts D\u00fcsseldorf wurden dem Rechtsstreit beigezogen und waren Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage ist in vollem Umfang zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Entgegen dem Vorbringen der Beklagten fehlt dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Antrag auf Feststellung der Unterlassungspflicht nicht das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass sich die festzustellende Unterlassungspflicht lediglich auf die Zeit bis zum 6. Mai 2003, folglich einen vor Klageerhebung endenden Zeitraum bezieht.<\/p>\n<p>Das Feststellungsinteresse der Kl\u00e4gerin folgt hier gem\u00e4\u00df nach dem Paragraphen 926 der deutschen Zivilprozessordnung (fortan: ZPO) daraus, dass ihr in dem vorangegangenen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren 4a 0 122\/03 mit Beschluss vom 6. Mai 2003 aufgegeben worden ist, Klage bei dem Gericht der Hauptsache zu erheben.<\/p>\n<p>Der Paragraph 926 ZPO setzt eine Identit\u00e4t der im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachten und der klageweise durchzusetzenden Anspr\u00fcche voraus. Entscheidend ist, dass die Klage zur \u00dcberpr\u00fcfung der Eilma\u00dfnahme f\u00fchrt (Entscheidung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf, abgedruckt in: Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht 1988, Seite 976). So muss in Wettbewerbssachen der Antrag der Hauptsacheklage auf das selbe Unterlassungsgebot gerichtet sein, wie die einstweilige Verf\u00fcgung (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in der amtlichen Entscheidungssammlung f\u00fcr Zivilsachen, Band 122, Seite 172, dort: Seite 176, Teplitzki, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 8. Auflage, Paragraph 36, Randnummer 21).<\/p>\n<p>Zwar ist es dem Kl\u00e4ger und Antragsteller unbenommen, seinen Antrag zur Hauptsacheklage weiter zu fassen, als im einstweiligen Rechtsschutz. Denn auch in einem solchen Fall wird die einstweilige Verf\u00fcgung von der Bindungswirkung der Hauptsacheentscheidung voll erfasst (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in der amtlichen Entscheidungssammlung f\u00fcr Zivilsachen, Band 122, Seite 172, dort: Seite 176, Teplitzki, am angegebenen Ort). Entgegen dem Vorbringen der Beklagten erfordert dies aber f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit nicht, dass die Kl\u00e4gerin wegen des zwischenzeitlich abgelaufenen Klageschutzrechtes ihren durch einstweilige Verf\u00fcgung vom 2. April 2003 erwirkten Unterlassungstitel im Wege einer Hauptsacheklage auf Schadensersatz einer inzidenten \u00dcberpr\u00fcfung unterwerfen muss. Dem steht entgegen, dass sich der Unterlassungsanspruch vom Schadensersatzanspruch in tatbestandlicher Hinsicht unter Verschuldensgesichtspunkten und aus Gr\u00fcnden der haftungsausf\u00fcllenden Kausalit\u00e4t unterscheidet, mit der Folge, dass eine Verneinung von Schadensersatzanspr\u00fcchen keine notwendige Aussage dazu trifft, ob der Anspruchsteller wegen des selben Versto\u00dfes auch keine Unterlassung verlangen kann.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>In der Sache stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nach den Artikeln 2 Absatz 2, 64 Absatz 1 und 3, 69 des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens (fortan: EP\u00dc) in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung Nummer 1768\/92 des Rates der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft \u00fcber die Schaffung eines erg\u00e4nzenden Schutzzertifikats f\u00fcr Arzneimittel, den Paragraphen 9 Nummer 1, 16a Absatz 1, 139 Absatz 1 und 2, des deutschen Patentgesetzes (fortan: PatG) und den Paragraphen 242, 259 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (fortan: BGB) dem Grunde nach zu, weil die Beklagte mit den angegriffenen Anzeigen und der vorzeitigen Anmeldung ihres Generikums simvastatin-BE in der zum 1. Mai 2003 ver\u00f6ffentlichten Lauer-Taxe unberechtigt von dem Klageschutzrecht im Sinne eines patentverletzenden Anbietens Gebrauch gemacht hat.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Wie das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf zum vorangegangenen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren mit Beschluss vom 2. Oktober 2003 &#8211; 2 U 53\/03 &#8211; bereits umfassend ausgef\u00fchrt hat, entspricht der Tatbestand des Anbietens in Paragraph 9 Nummer 1 PatG dem Tatbestand des Feilhaltens im Sinne des fr\u00fcheren Paragraphen 6 PatG (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1991, Seite 316, dort: Seite 317 -Einzelangebot; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1970, Seite 358, dort: Seite 360 Hei\u00dflaufdetektor; Sefzig, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1992, Seite 413). Das Anbieten besteht darin, dass jemand einem anderen in Aussicht stellt, ihm die tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsgewalt bzw. Nutzungsm\u00f6glichkeit an einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand zu verschaffen (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1970, Seite 358, dort: Seite 360 -Hei\u00dflaufdetektor; Bernhardt\/Kra\u00dfer, Lehrbuch des Patentrechts, 4. Auflage, Seite 550; Benkard\/C2, Kommentar zum PatG und Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage, Kommentierung zu Paragraph 9 PatG, Randnummer 42). Die in Aussicht gestellte Handlung muss dem Tatbestand des Inverkehrbringens entsprechen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist das Anbieten eine Vorstufe des Inverkehrbringens und liegt nur dann vor, wenn sich diese Zielrichtung feststellen l\u00e4sst (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1970, Seite 358, dort: Seite 360 -Hei\u00dflaufdetektor; Klauer\/M\u00f6hring\/Hesse, Patentrechtskommentar, 3. Auflage 1971, Paragraph 6, Randnummer 105; Lindenmaier\/Weiss, PatG, 6. Auflage 1973, Paragraph 6, Anmerkung 41, Reimer\/Nastelski, PatG, 3. Auflage 1968, Randnummer 76). Es ist nicht erforderlich, dass das Anbieten Erfolg hat und es anschlie\u00dfend zum Inverkehrbringen der patentgem\u00e4\u00dfen Sache kommt (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1991, Seite 316, dort: Seite 317 -Einzelangebot). Es gen\u00fcgt, dass der Anbietende beim Publikum Interesse f\u00fcr die angebotene Sache erwecken will, so dass auch Prospekte und Zeitungsanzeigen als Angebot im Sinne des \u00a7 9 Nr. 1 PatG zu qualifizieren sind (Reimer\/Nastelski, PatG, 3. Auflage 1968, Randnummer 76, Seite 361). Unentbehrlich ist zwar grunds\u00e4tzlich eine technische Kennzeichnung des angebotenen Gegenstandes, die dessen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beschaffenheit eindeutig festlegt. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beschaffenheit muss aber nicht unbedingt in allen Einzelheiten aus den Angebotsunterlagen hervorgehen, wenn sich &#8211; wie hier &#8211; unabh\u00e4ngig von ihnen feststellen l\u00e4sst, dass der angebotene Gegenstand die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmale aufweisen soll. Ist der Gegenstand des verletzten Schutzrechtes ein bestimmter Arzneimittelwirkstoff &#8211; wie hier die in Anspruch 10 des Ursprungsschutzrechtes beschriebene Stoffkombination &#8211; und ist diese Stoffkombination im Verkehr unter einem bestimmten Freinamen bekannt, so gen\u00fcgt es, dass der angebotene Gegenstand mit diesem Freinamen bezeichnet wird. Wird auch der Freiname nicht erw\u00e4hnt, so wird der unter dem betreffenden Freinamen bekannte Wirkstoff gleichwohl angeboten, wenn der Verkehr aus anderen Gr\u00fcnden davon ausgeht, dass in der Werbeank\u00fcndigung eben dieser Wirkstoff gemeint ist. Ob ein Anbieten eines patent- oder zertifikatgesch\u00fctzten Gegenstandes vorliegt, ist vom Empf\u00e4ngerhorizont aus zu beurteilen; ma\u00dfgebend ist, ob derjenige, gegen\u00fcber dem die als m\u00f6gliches \u201eAnbieten\u201c zu qualifizierende Handlung vorgenommen wird, bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der gegebenen objektiven Umst\u00e4nde annehmen muss, der \u201eAnbietende\u201c sei bereit, ihm im Falle einer Bestellung den in Rede stehenden Gegenstand zur Verf\u00fcgung zu stellen (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2003, Seite 1031, dort: Seite 1032 -Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Voraussetzungen besteht f\u00fcr den vorliegenden Fall kein vern\u00fcnftiger Zweifel daran, dass die angesprochenen Verkehrskreise, die ausnahmslos aus fachkundigen Personen (\u00c4rzten, Apothekern, Pharmagro\u00dfh\u00e4ndlern und -vertretern) bestehen, bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aller objektiven Umst\u00e4nde die angegriffenen Werbeanzeigen auf einen Cholestrinspiegel-Senker mit dem Wirkstoff Simvastatin beziehen, auch wenn der Wirkstoff dort weder mit den in Anspruch 10 des Ursprungsschutzrechtes angegebenen Merkmalen beschrieben und auch nicht mit seinem Freinamen bezeichnet wird. Hierzu haben sowohl die im Tatbestand aufgez\u00e4hlten und zum Teil mit ihrem Inhalt wiedergegebenen Ver\u00f6ffentlichungen in der Fachpresse als auch die Werbung der beiden Generika-Lizenznehmer der Kl\u00e4gerin (K##s und Rexxx1), schlie\u00dflich auch die Werbung der damals noch nicht berechtigten Generika-Hersteller beigetragen, die gleichfalls bereits vor Ablauf des Klageschutzrechtes angek\u00fcndigt hatten, nach Ablauf das Schutzrechtes ein Simvastatin-Pr\u00e4parat auf dem deutschen Markt zu bringen. In diesem Zusammenhang darf nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass die angesprochenen Verkehrskreise in Anbetracht der st\u00e4ndig steigenden Kosten im Gesundheitswesen gehalten sind, auf die Verordnung m\u00f6glichst preisg\u00fcnstiger Medikamente zu achten und gerade Generika einen ganz wesentlichen Beitrag zur Kostend\u00e4mpfung leisten sollen. Wer den Pharmamarkt kennt und sich &#8211; wie insbesondere \u00c4rzte und Apotheker &#8211; mit den dortigen Preisgestaltungen befassen muss, kommt nicht umhin, sich daf\u00fcr zu interessieren und sich in der Fachpresse dar\u00fcber zu unterrichten, wann der Patent- oder Zertifikatschutz f\u00fcr marktbedeutende hochpreisige Arzneimittel abl\u00e4uft und wann preisg\u00fcnstigere Generika zur Verf\u00fcgung stehen. Das galt auch f\u00fcr Cholesterinspiegel-Senker mit dem Wirkstoff Simvastatin, von denen bis M\u00e4rz 2003 nur die hochpreisigen Arzneimittel ZOCOR der Kl\u00e4gerin und ihrer Tochtergesellschaften sowie DENAN der Lizenznehmerin Fxxx J zur Verf\u00fcgung gestanden haben. Auf die sich mit Ablauf des Klageschutzrechtes \u00e4ndernde Marktsituation sind die angesprochenen Verkehrskreise auch durch die im Tatbestand aufgez\u00e4hlten Pressever\u00f6ffentlichungen aufmerksam gemacht worden und dementsprechend hatten nicht nur die beiden von der Kl\u00e4gerin lizenzierten Generika-Hersteller bereits ihre Simvastatin-Pr\u00e4parate auf den Markt gebracht und f\u00fcr sie geworben. Auch Hersteller, die &#8211; wie die Beklagte &#8211; keine Lizenz besa\u00dfen und noch nicht mit Cholesterinspiegel-Senkern auf dem deutschen Markt vertreten waren, hatten bereits vor Ablauf des Klageschutzrechtes in ihrer Werbung angek\u00fcndigt, in der bevorstehenden patentfreien Zeit ein Simvastatin-Generikum auf den Markt zu bringen. Ber\u00fccksichtigt man weiter, dass es andere schutzrechtsfreie Cholesterinspiegel-Senker nicht gab &#8211; jedenfalls sind solche von der Beklagten nicht bezeichnet worden \u2013 und dass, abgesehen von dem im Juni 2003 abgelaufene Schutzzertifikat f\u00fcr den wesentlich weniger bedeutsamen Wirkstoff Lovastatin, auch f\u00fcr keinen weiteren Cholesterinspiegel-senkenden Wirkstoff der Ablauf des ihn betreffenden Schutzrechtes bevorstand, so war f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise klar, dass die angegriffene Werbung keinem anderen schutzrechtsfreien oder demn\u00e4chst nicht mehr gesch\u00fctzten Cholesterinspiegel-Senker gelten konnte, als Simvastatin. Vor dem Hintergrund des damals bevorstehenden Ablaufs des Klageschutzrechts lag es f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise auf der Hand, dass die Beklagte mit den Anzeigen ihre Absicht ank\u00fcndigte, in den durch Pressever\u00f6ffentlichungen aufgezeigten Wettbewerb von Generika-Herstellern eintreten zu wollen, die nach Ablauf des Klageschutzrechtes preisg\u00fcnstigere Simvastatin-Generika auf den Markt zu bringen beabsichtigten. Diese aus den Anzeigen vom 12., 21.\/22. und 24. M\u00e4rz 2003 (Anlagen K 13, K 14 und K 15) hervorgehende Absicht wird best\u00e4tigt durch die weitere Anzeige vom 10. April 2003 (Anlage EVK 22 zur Akte 4a 0 122\/03), in der das Datum der Markteinf\u00fchrung mit dem 7. Mai, folglich dem Tag nach Ablauf des Klageschutzrechts angegeben wird und durch den Umstand, dass die Beklagte vor Ablauf des Klageschutzrechts ein Pr\u00e4parat mit dem Wirkstoff Simvastatin zu der am 1. Mai 2003 herausgegebenen Lauer-Taxe angemeldet hat.<\/p>\n<p>Dass wenige Wochen nach Ablauf des Klageschutzrechtes auch der Schutz f\u00fcr den Arzneimittel-Wirkstoff Lovastatin ablief, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Simvastatin hatte seinerzeit eine erheblich gr\u00f6\u00dfere Bedeutung als der Wirkstoff Lovastatin und demgem\u00e4\u00df auch deutlich h\u00f6here Ums\u00e4tze erzielt. Hierin stimmen die Parteien zutreffend \u00fcberein, so dass es hierzu keiner eingehenden Darlegungen bedarf. Beigetragen hat hierzu im \u00fcbrigen auch der &#8211; den angesprochenen Fachkreisen gleichfalls aus den einschl\u00e4gigen Pressever\u00f6ffentlichungen (Anlage EVK 5 zur Akte 4a 0 122\/03) bekannte &#8211; Umstand, dass Simvastatin in einer entsprechenden Studie seine Wirkung zur Begrenzung des Herzinfarkt- und Schlaganfall-Risikos unter Beweis gestellt hat.<\/p>\n<p>Einem patentverletzenden Anbieten steht hier nicht entgegen, dass in den angegriffenen Zeitungsanzeigen keine konkreten Angaben \u00fcber die Produktbezeichnung, die Darreichungsform, die Packungsgr\u00f6\u00dfe und den Preis enthalten gewesen sind, wie sie zur Aufgabe von Bestellungen ben\u00f6tigt werden. Der Tatbestand des Anbietens erfordert kein rechtlich bindendes Vertragsangebot im b\u00fcrgerlich-rechtlichen Sinne; es gen\u00fcgen Handlungen, die dort als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten angesehen werden, wozu vor allem Werbeank\u00fcndigungen geh\u00f6ren. Ein vollst\u00e4ndiges Vertragsangebot, das bei Zustimmung des Empf\u00e4ngers unmittelbar zum Vertragsschluss f\u00fchren k\u00f6nnte, ist nicht n\u00f6tig; es bedarf daher nicht der Angabe von Preisen und weiterer Einzelheiten (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1962, Seite 86, dort: Seite 88 -Fischerei-fahrzeug; Klauer\/M\u00f6hring\/Hesse, Patentrechtskommentar, 3. Auflage 1991, Paragraph 6, Anmerkung 106 folgende; Reimer\/Nastelski, PatG, 3. Auflage 1968, Paragraph 6, Randnummer. 76; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 5. Auflage, Paragraph 9, Randnummer 74).<\/p>\n<p>Dass der Zeitpunkt der beabsichtigten Lieferungen in der Zukunft lag, steht dem nicht entgegen. Anders als das Inverkehrbringen kann ein Angebot bereits dann erfolgen, wenn der angebotene Gegenstand noch nicht vorhanden ist. Es gen\u00fcgt, dass der Anbietende technisch dazu in der Lage ist, ein Erzeugnis mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmalen alsbald herzustellen und zu liefern (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1991, Seite 316, dort: Seite 317 -Einzelange-bot; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1960, Seite 423, dort: Seite 425 -Kreuzbodenventils\u00e4cke; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1962, Seite 86, dort: Seite 88 -Fischereifahrzeug; Entscheidung des Reichsgerichts, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1938, Seite 971, dort: Seite 976 -Abw\u00e4rmekessel; Bernhardt\/Kra\u00dfer, Lehrbuch des Patentrechts, 4. Auflage, Seite 550; Sefzig, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1992, Seite 413, dort: Seiten 414 bis 415).<\/p>\n<p>Ein patentverletzendes Anbieten wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte die Markteinf\u00fchrung des beworbenen Generikums erst nach Ablauf des Klageschutzrechtes beabsichtigte. Auch w\u00e4hrend der gesetzlichen Laufzeit gegebene Versprechen, nach Ablauf des Schutzrechtes den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand zu liefern, stellen eine Patentverletzung dar (Entscheidung des Landgerichts D\u00fcsseldorf, abgedruckt in: Entscheidungen der Instanzgerichte zum Recht des geistigen Eigentums, Band 1, Seite 19, dort: Seiten 21 folgende, Randnummern 7 und 8 -Antihistamine; Sefzig, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1992, Seite 413, dort: Seiten 417 und 418; Benkard\/C2, PatG und Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage, Kommentierung zu Paragraph 9 PatG, Randnummer 42; Heine, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1960, Seite 427). Die gegenteilige Ansicht, nach der das Inverkehrbringen einer nicht mehr patentgesch\u00fctzten Sache keine Benutzung einer patentierten Erfindung mehr sei, mit der Folge, dass man auch auf solche patentfreien Handlungen gerichtete Vorbereitungen nicht untersagen k\u00f6nne (Entscheidung des Reichsgerichts, abgedruckt in der amtlichen Sammlung f\u00fcr Zivilsachen, Band 93, Seite 172, dort: Seiten 174 und 175 -Beschickungsvorrichtung f\u00fcr Martin\u00f6fen; Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. August 2001, 3 W 151\/01, von der Beklagten vorgelegt als Anlage GL 4; Lindenmeier\/Weiss, PatG, 6. Auflage 1973, Paragraph 6, Anmerkung 41) ber\u00fccksichtigt nicht, dass Paragraph 9 PatG das Anbieten als selbstst\u00e4ndige Benutzungsart dem Herstellen, dem Inverkehrbringen und den anderen dort aufgelisteten Handlungen gleichstellt, weil es f\u00fcr den Rechtsinhaber in aller Regel mit \u00e4hnlich schweren Gefahren verbunden ist, wie die anderen dort genannten Benutzungsarten (Entscheidung des Landgerichts D\u00fcsseldorf, abgedruckt in: Entscheidungen der Instanzgerichte zum Recht des geistigen Eigentums, Band 1, Seite 19, dort: Seiten 21 folgende, Randziffern 7 und 8 -Antihistamine; Klauer\/M\u00f6hring\/Hesse, Patentrechts-kommentar, 3. Auflage 1971, Paragraph 6 PatG, Randnummer 112). Anders als das Inverkehrbringen eines schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes ist dessen Anbieten zwar noch nicht unmittelbar mit Umsatzverlusten f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber verbunden, aber das Anbieten dient bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dazu, beim Anbietenden solche Ums\u00e4tze vorzubereiten. Es macht potentielle Interessenten auf die Existenz eines Konkurrenten aufmerksam und kann schon hierdurch erhebliche St\u00f6rungen auf dem Markt verursachen (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1960, Seite 423, dort: Seite 426 -Kreuzbodenventils\u00e4cke; Entscheidung des Reichsgerichts, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1938, Seite 971, dort: Seite 972 -Abw\u00e4rmedampfkessel, Benkard\/C2, PatG und Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage, Kommentierung zu Paragraph 9 PatG, Randnummer 42). Denn bereits das blo\u00dfe Anbieten eines patentgesch\u00fctzten Gegenstandes kann es dem Anbietenden erm\u00f6glichen oder jedenfalls erleichtern, in n\u00e4here Verhandlungen mit dem Angebotsempf\u00e4nger zu treten, weil dieser aufgrund des Angebots erwartet, den patentgesch\u00fctzten Gegenstand erhalten zu k\u00f6nnen. Sch\u00e4den k\u00f6nnen dem Schutzrechtsinhaber auch daraus entstehen, dass der Anbietende schon w\u00e4hrend der Laufzeit des Schutzrechtes weitere Ums\u00e4tze mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenst\u00e4nden an sich zieht, n\u00e4mlich bei Abnehmern, die &#8211; etwa wegen de zu erwartenden g\u00fcnstigen Abgabepreises &#8211; dazu bereit sind, mit dem Bezug des angebotenen Gegenstandes bis zum Ablauf des Schutzrechtes zu warten.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob vor Ablauf des Schutzrechtes abgegebene Angebote erfindungsgem\u00e4\u00dfer Gegenst\u00e4nde die Marktposition des Schutzrechtsinhabers im konkreten Einzelfall tats\u00e4chlich gef\u00e4hrdet haben (so aber: Reimer\/Nastelski, PatG, 3. Auflage 1968, Paragraph 6, Anmerkung 79), oder sich die von solchen Angeboten ausgehende Gef\u00e4hrdung im Einzelfall bereits durch Verletzungshandlungen anderer Wettbewerber verwirklicht hat, die ebenfalls schon vor Schutzrechtsablauf patentverletzende Angebote get\u00e4tigt haben. Bei Benutzungshandlungen der in Paragraph 9 PatG genannten Art kommt es f\u00fcr die Rechtswidrigkeit nicht darauf an, ob mit ihnen eine konkrete Sch\u00e4digung des Patentinhabers einhergeht. Dies muss auch etwa beim Herstellen oder Importieren erfindungsgem\u00e4\u00dfer Gegenst\u00e4nde nicht unbedingt der Fall sein. Die Einstufung des Anbietens als allein dem Patentinhaber vorbehaltene und ohne seine Zustimmung handelnden Dritten verbotene Handlung beruht darauf, dass diese Benutzungshandlungen in aller Regel dazu geeignet sind, die Marktposition des Schutzrechtsinhabers zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Die Gefahren, die f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber in der Regel damit verbunden sind, dass unberechtigte Dritte den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand anbieten, zeigt auch der vorliegende Fall:<\/p>\n<p>Es mag sein, dass auch die Pressever\u00f6ffentlichungen und Werbeank\u00fcndigungen anderer Wettbewerber die angesprochenen Verkehrskreise dazu veranlasst haben, den Bezug von Originalerzeugnissen der Kl\u00e4gerin und ihrer Lizenznehmerin einzuschr\u00e4nken, weil sie damit rechneten, dass mit Ablauf des Klageschutzrechtes in erheblichem Umfang Generika verordnet w\u00fcrden. Die Beklagte hat diese Situation mit ihrer Anzeigenserie weiter versch\u00e4rft, weil sie sich als ein weiterer Anbieter von Simvastatin-Generika angek\u00fcndigt hat. Sie hat es hierdurch den Pharma-Gro\u00dfhandelsunternehmen und den \u00c4rzten erm\u00f6glicht, ihr Beschaffungs- und Verordnungsverhalten auch auf diejenigen \u00c4rzte bzw. Patienten einzustellen, die gezielt Produkte der Beklagten bevorzugen und, wenn solche nicht erh\u00e4ltlich gewesen w\u00e4ren, den Bezug des Originalerzeugnisses der Kl\u00e4gerin oder ihrer Lizenznehmerin jedenfalls solange fortgesetzt h\u00e4tten, bis die Beklagte sie in zul\u00e4ssiger Weise davon h\u00e4tte in Kenntnis setzen k\u00f6nnen, dass auch sie nach Ablauf des Klageschutzrechtes ein Simvastatin-Pr\u00e4parat zur Cholesterinspiegel-Senkung auf den deutschen Markt bringt. Ohne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, dass Apotheken und Pharma-H\u00e4ndler in der Regel \u00fcber automatische Bestellsysteme verf\u00fcgen, die den Bedarf an Arzneimittels je nach Abverkauf automatisch wieder erg\u00e4nzen. Denn solche Bestellsysteme haben jedenfalls auf das Verordnungsverhalten der \u00c4rzte, insbesondere die Darreichungsgr\u00f6\u00dfe der verordneten Medikamente keinen Einfluss.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klageschutzrechtes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klageschutzrecht mit den angegriffenen Anzeigen unberechtigt benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin bis zum Ablauf des Klageschutzrechts zur Unterlassung verpflichtet gewesen, Paragraph 139 Absatz 1 PatG. Dem inzwischen erfolgten Ablauf des Klageschutzrechts hat die Kl\u00e4gerin zul\u00e4ssig mit ihrem Antrag auf Feststellung der zuvor bestehenden Unterlassungspflicht Rechnung getragen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Au\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten wegen der angegriffenen Anzeigen nach Paragraph 139 Absatz 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Verletzung des Klageschutzrechtes bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, Paragraph 276 BGB. Da es \u00fcber\u00addies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechts\u00adverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Ver\u00adschul\u00ad\u00ad\u00ad\u00adden nicht im Einzelnen kennt, ist ein recht\u00adliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Scha\u00addenser-satzverpflichtung anzuerkennen, Paragraph 256 ZPO.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, weil sie vor Ablauf des Klageschutzrechtes keine Bestellungen entgegen genommen habe, sei der Kl\u00e4gerin durch die angegriffenen Zeitungsanzeigen kein Schaden entstanden. Die Nichtentgegennahme von Bestellungen schlie\u00dft einen Schadenseintritt bei der Kl\u00e4gerin nicht aus. Wie bereits oben ausgef\u00fchrt, vermag der schutzrechtsverletzende Hinweis auf die bevorstehende Existenz eines Konkurrenzproduktes zu erheblichen St\u00f6rungen und Verwirrungen auf dem Markt beizutragen, mit der Folge, dass der Schutzrechtsinhaber hierdurch unzul\u00e4ssig in seinen Umsatzm\u00f6glichkeiten beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Auskunft verpflichtet, Paragraphen 242 und 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Dieser Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ist durch das Schreiben der Beklagten vom 12. Juni 2003 (Anlage K19) teilweise bereits erf\u00fcllt worden, mit der Folge, dass die Beklagte zu den im Schreiben vom 12. Juni 2003 enthaltenen Angaben keine weitere Auskunft schuldet, Paragraph 362 BGB. Wenn der Kl\u00e4gerin in dem Schreiben mitgeteilt wird, die Beklagte habe mit Ausnahme der angegriffenen Zeitungsanzeigen und der Anmeldung zur Lauer-Taxe kein Arzneimittel Simvastatin-BE angeboten, in den Verkehr gebracht und\/oder zu diesen Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen, ist ihr Auskunftsverlangen im Hinblick auf die Angebotsdaten, Medien, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet durch Erf\u00fcllung erloschen. Denn die Kl\u00e4gerin, die \u00fcber die Druckwerke mit den angegriffenen Zeitungsanzeigen verf\u00fcgt, hat nicht dargetan, welche zus\u00e4tzlichen Angaben sie in diesem Zusammenhang f\u00fcr die Berechnung ihr zustehender Schadensersatzforderungen noch ben\u00f6tigt. Dies ist auch im \u00fcbrigen nicht zu ersehen, mit der Folge, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin lediglich noch Auskunft zu den Kosten der Werbung und den auf die angegriffenen Anzeigen bei ihr eingegangenen Anfragen schuldet. Zu dem zuletzt genannten Punkt hat sich die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin noch nicht umfassend erkl\u00e4rt. Ihre im Schreiben vom 12. Juni 2003 (Anlage K 19) enthaltene Mitteilung vor Ablauf des Klageschutzrechtes keine Bestellungen f\u00fcr das Arzneimittel Simvastatin-BE entgegen genommen zu haben, sagt \u00fcber den Zeitpunkt, die Art und die H\u00e4ufigkeit von Anfragen nichts aus.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Wegen der vorzeitig erfolgten Anmeldung von simvastatin-BE in der zum 1. Mai 2003 ver\u00f6ffentlichten Lauer-Taxe stehen der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Paragraph 139 Absatz 2 PatG in Anwendung der Schadensberechnungsmethode nach der sogenannten Lizenzanalogie 50.000,00 Euro an Schadensersatz zu.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Schadensersatzverlangen nach dem Paragraphen 139 Absatz 2 PatG stehen dem Anspruchsteller grunds\u00e4tzlich drei verschiedenen Berechnungsmethoden zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he des Schadens kann entweder anhand der sogenannten Lizenzanalogie ermittelt werden. Alternativ kann der Berechtigte Ersatz des ihm entgangenen Gewinns oder Herausgabe des Verletzergewinns verlangen.<\/p>\n<p>Zwischen den einzelnen Berechnungsmethoden kann der Berechtigte zumindest bis zur endg\u00fcltigen Feststellung des Schadens oder der Erf\u00fcllung seines Anspruchs nach einer der Berechnungsmethoden wechseln (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1993, Seite 55, dort: Seite 57 -Tchibo\/Rolex II ).<\/p>\n<p>Bei der von der Kl\u00e4gerin nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie gew\u00e4hlten Berechnungsart wird ein fiktiver Lizenzsatz zugrundegelegt. Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Lizenzberechnung ist im Allgemeinen der vom Verletzer mit dem patentverletzenden Gegenstand erzielte Umsatz. Dieser gew\u00e4hrleistet auf einfache Weise eine Beteiligung des Patentinhabers an denjenigen Vorteilen, die der Verletzer aus der Schutzrechtsbenutzung tats\u00e4chlich gezogen hat. Die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr orientiert sich daran, was vern\u00fcnftige Vertragspartner vereinbart haben w\u00fcrden, wenn sie bei Abschluss eines Lizenzvertrages die Entwicklung des Nutzungsverh\u00e4ltnisses, also vor allem sein Ausma\u00df und seine Dauer gekannt h\u00e4tten (Benkard\/Rogge, Kommentar zum PatG und Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage, Kommentierung zu Paragraph 139 PatG, Randnummer 64). Vorteilhaft ist es, von markt\u00fcblichen Lizenzs\u00e4tzen auszugehen, die dem Gericht dargelegt werden m\u00fcssen. Darauf aufbauend k\u00f6nnen verschiedene lizenzerh\u00f6hende oder lizenzmindernde Faktoren Ber\u00fccksichtigung finden.<\/p>\n<p>In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat die Beklagte f\u00fcr das vorzeitige Ausbieten ihres Simvastatin-Generikums in der Lauer-Taxe 50.000,00 Euro an Schadensersatz an die zu Kl\u00e4gerin zu leisten.<\/p>\n<p>Ausschlaggebend f\u00fcr die nach Paragraph 287 ZPO zu bemessende Schadensersatzh\u00f6he ist hierbei, dass es f\u00fcr die Beklagte unbeschadet der bis zum Ablauf ihres Schutzrechtes relativ gering bemessenen Zeit aus wirtschaftlicher Sicht von erheblicher Bedeutung war, den mit der vorhergehenden angegriffenen Anzeigenserie f\u00fcr ihr Generikum ins Auge gefassten Marktanteil zu sichern und gegen\u00fcber Mitbewerbern zu behaupten. Auch diese Mitbewerber waren dazu \u00fcbergegangen, ihr Simvastatin-Generikum in der am 1. Mai 2003 neu ver\u00f6ffentlichten Lauer-Taxe bekannt zu machen. Die wirtschaftliche Bedeutung von Simvastatin-Generika auf dem Arneimittelmarkt wird eindrucksvoll belegt durch einen Bericht in der M\u00e4rzausgabe der Fachzeitschrift arznei-telegramm (Anlage EVK 5 zur Akte 4a 0 122\/03), demzufolge der Inlandsjahresumsatz mit Simvastatin vor Ablauf des Klagechutzrechtes 415 Millionen Euro betragen hat.<\/p>\n<p>Wenn die Kl\u00e4gerin wegen des vorzeitigen Ausbietens von Simvastatin-Generika von den Mitbewerbern der Kl\u00e4gerin zur Abwendung einer Schadensersatzklage Zahlungen in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von 50.000,00 Euro (Azupharma) und 20.000,00 Euro (Alpharma Isis\/TAD) erhalten hat, ist es angemessenen, dass die Beklagte f\u00fcr die von ihr ver\u00fcbte Schutzrechtsverletzung 50.000,00 Euro an Schadensersatz zahlt. Denn es ist nicht zu erkennen, dass die Marktbedeutung der Kl\u00e4gerin und deren Markterwartung f\u00fcr ihr zuk\u00fcnftiges Simvastatin-Generikum hinter derjenigen von Azupharma zur\u00fcckgestanden hat. Hiergegen spricht, dass es sich nach dem unbestrittenen Vorbringen der Parteien bei der Beklagten um den f\u00fchrenden Anbieter von Generika-Produkten im Inland handelt. Zweifel an der Angemessenheit der von Azupharma geleisteten Zahlung sind nicht zu erkennen und folgerichtig auch nicht geltend gemacht worden.<\/p>\n<p>Auf den Schadensersatz hat die Beklagte nach den Paragraphen 291, 288 Absatz 1 BGB Prozesszinsen zu leisten.<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte auf eine anwaltliche Versicherung durch den Patentanwalt der Kl\u00e4gerin deren diesbez\u00fcgliches Vorbringen in der Sitzung vom 3. Juni 2003 unstreitig gestellt hat, hat sie die Kl\u00e4gerin als weiteren Schadensersatz von den Rechts- und Patentanwaltskosten freizustellen, die im Zusammenhang mit dem Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 2. Juni 2003 (Anlage K18) entstanden sind.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber ihrer Inanspruchnahme auf Ersatz der Patentanwaltsgeb\u00fchren wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, der Mitwirkung des von der Kl\u00e4gerin bestellten Patentanwalts habe es f\u00fcr das Schreiben vom 2. Juni 2003 nicht bedurft.<\/p>\n<p>Die grunds\u00e4tzliche Ersatzf\u00e4higkeit von Patentanwaltskosten ergibt sich aus Paragraph 143 Absatz 3 PatG, wonach von den Kosten, welche in einer Patentstreitsache durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, Geb\u00fchren nach Paragraph 11 Bundesrechtsanwaltsgeb\u00fchrenordnung und die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten sind. Nichts anderes gilt hier f\u00fcr das vorgerichtliche patentanwaltliche T\u00e4tigwerden. Weil die von der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 2. Juni 2003 unter Mitwirkung ihres Patentanwalts verlangte Verpflichtungserkl\u00e4rung gerade dazu dienen sollte, eine Durchsetzung des Klageschutzrechtes auf dem Gerichtswege zu vermeiden, gelten f\u00fcr die in diesem Zusammenhang entstandenen Patentanwaltskosten die gleichen Grunds\u00e4tze, wie f\u00fcr das gerichtliche Verfahren.<\/p>\n<p>Entgegen dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin veranschlagt das Gericht den f\u00fcr das Rechts- und Patentanwaltshonorar ma\u00dfgebenden Gegenstandswert mit 100.000,00 Euro als angemessen und ausreichend.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Bemessung des Gegenstandswertes ist in F\u00e4llen der vorliegenden Art, das nach Paragraph 7 Bundesrechtsanwaltsgeb\u00fchrenordnung GKG zu bewertende Interesse, welches der Schutzrechtsinhaber daran hat, dass der Inanspruchgenommene seine Schadensersatzpflicht anerkennt und dem Schutzrechtsinhaber \u00fcber die von ihm ver\u00fcbten Benutzungshandlungen in einer Weise Auskunft erteilt und Rechnung legt, dass er den ihm zustehenden Schadensersatz zu berechnen vermag. Dieses Interesse wiederum h\u00e4ngt von der Gr\u00f6\u00dfe und Wirtschaftskraft des gesch\u00e4digten Unternehmens und der Gef\u00e4hrlichkeit der beanstandeten Schutzrechtsverletzung f\u00fcr den weiteren Vertrieb des gesch\u00fctzten Gegenstandes ab (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1990, Seite 1052, Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1996, Seite 136, dort: Seite 140).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend ist das Interesse der Kl\u00e4gerin an dem Schreiben vom 2. Juni 2003 mit 100.000,00 Euro angemessen ber\u00fccksichtigt. Ausschlaggebend hierf\u00fcr ist, dass die Beklagte wegen der in dem Schreiben vom 2. Juni 2003 bezeichneten Schutzrechtsverletzung durch einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 29. April 2003 &#8211; 4a 0 156\/03 &#8211; bereits zur Unterlassung verpflichtet worden war. Den Streitwert f\u00fcr dieses einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren hat das Gericht mit Beschluss vom 17. Juni 2003 auf 500.000,00 Euro festgesetzt. Ber\u00fccksichtigt man, dass einem Unterlassungsverlangen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutz in der Regel ein deutlich gr\u00f6\u00dferes Interesse beikommt, als eine Feststellung oder Anerkennung der Schadensersatzpflicht und diesbez\u00fcgliche Auskunftserteilung und Rechnungslegung, so ist das dem Schreiben vom 2. Juni 2003 zugrunde liegende Interesse der Kl\u00e4gerin mit 100.000,00 Euro angemessen und ausreichend ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Einschlie\u00dflich einer Auslagenpauschale von 20,00 Euro (Paragraph 26 Bundesrechtsanwaltsgeb\u00fchrenordnung) betr\u00e4gt die der Beklagten als Schadensersatz aufzuerlegende 7,5\/10 Rechtanwalts- und Patentanwaltsgesch\u00e4ftsgeb\u00fchr daher jeweils 1.035,50 Euro.<\/p>\n<p>Der hiermit zusammenh\u00e4ngende Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den Paragraphen 291, 288 Absatz 1 BGB.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf dem Paragraphen 92 Absatz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den Paragraphen 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.054.534,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>H N2 L2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 237 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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