{"id":3572,"date":"2015-02-10T17:00:35","date_gmt":"2015-02-10T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3572"},"modified":"2016-04-28T09:35:23","modified_gmt":"2016-04-28T09:35:23","slug":"4a-o-13313-erfassungsvorrichtung-fuer-koerperbewegungen-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3572","title":{"rendered":"4a O 133\/13 &#8211; Erfassungsvorrichtung f\u00fcr K\u00f6rperbewegungen II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02387<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Februar 2015, Az. 4a O 133\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits einschlie\u00dflich der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Streithelferin tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung patentverletzender Gegenst\u00e4nde sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz und einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die A, B (im Folgenden auch als \u201edie Patentinhaberin\u201c bezeichnet) ist die im Register (vgl. Anlage B&amp;B5) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in deutscher Sprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 0 966 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent, als Anlage B&amp;B4 zur Akte gereicht). Das Klagepatent wurde am 04.03.1998 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 07.03.1997 der DE 19709XXX angemeldet. Die Anmeldung wurde am 29.12.1999 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Das Europ\u00e4ische Patentamt erteilte das Klagepatent und ver\u00f6ffentlichte am 21.11.2001 den Hinweis auf dessen Erteilung. Das Klagepatent geh\u00f6rte urspr\u00fcnglich den Erfindern, den Herren C und D. Die \u00dcbertragung an die jetzige Patentinhaberin A wurde am 15.06.2009 im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Streithelferin erhob unter dem 13.05.2014 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent (vgl. Anlage LSG14), \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung (10; 110) zum Erfassen bestimmter Bewegungszust\u00e4nde des K\u00f6rpers eines Benutzers und zur Erzeugung von dem Erfassungsergebnis entsprechenden Signalen zur Weiterverarbeitung in einer Datenverarbeitungsanlage, umfassend:<\/p>\n<p>&#8211; eine Lagervorrichtung (12; 112) f\u00fcr den K\u00f6rper des Benutzers, welche eine auf einem Basisteil (12a; 112a) kippbar gelagerte St\u00fctzeinheit (18\/42; 118\/142) mit einer St\u00fctzfl\u00e4che (74; 174) zur Abst\u00fctzung des K\u00f6rpers des Benutzers umfa\u00dft, sowie<\/p>\n<p>&#8211; eine Sensoreinrichtung (32; 132) zur Erfassung der Richtung und des Betrages der Position der Projektion des K\u00f6rperschwerpunkts in die St\u00fctzfl\u00e4che (74; 174) relativ zu einer vorbestimmten Ursprungsposition (Schnittpunkt der Achse A mit der St\u00fctzfl\u00e4che 74 bzw. 174) in der St\u00fctzfl\u00e4che (74; 174) aus der Richtung und dem Betrag einer Verkippung der St\u00fctzfl\u00e4che (74; 174) und zur Erzeugung entsprechender Sensorsignale,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>da\u00df die St\u00fctzfl\u00e4che (74; 174) auf dem Basisteil (12a; 112a) ferner um eine im wesentlichen vertikale Achse (A) drehbar oder\/und in Richtung (Z) dieser im wesentlichen vertikalen Achse (A) bewegbar gelagert ist, und<\/p>\n<p>da\u00df die Sensoreinrichtung (32; 132) ferner zur Erfassung der Richtung und des Betrages einer Drehbewegung des K\u00f6rpers des Benutzers um die im wesentlichen vertikale Achse (A) oder\/und zur Erfassung zumindest des Betrages einer Vertikalbewegung des K\u00f6rperschwerpunktes, sowie zur Erzeugung entsprechender Sensorsignale ausgebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung werden im Folgenden Fig. 1 und Fig. 3 des Klagepatents eingeblendet, die Ausf\u00fchrungsbeispiele der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre zeigen:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein deutsches Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH mit einem Stammkapital von EUR 25.000,00 und Sitz in M\u00fcnchen, wobei die Gesch\u00e4ftsanschrift in E liegt. Die Kl\u00e4gerin stellt keine patentgem\u00e4\u00dfen Produkte her.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist ein Onlineversandh\u00e4ndler f\u00fcr Elektronikprodukte. Die Beklagte zu 1) wurde am 25.06.2004 ins Handelsregister (vgl. Anlage B&amp;B3) eingetragen mit dem Beklagten zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Die Beklagte ist Nachfolger eines im Jahre 1994 von dem Beklagten zu 2) gegr\u00fcndeten Unternehmens. Der Beklagte zu 3) wurde am 04.03.2011 als weiterer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) bestellt. Die Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt in Deutschland unter anderem das \u201cF G H\u201c mit dem Programm \u201eF G I\u201c und einer der Spielkonsolen \u201eF G\u201d, \u201eF G J\u201c oder \u201eF G U\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Diese bezieht sie von der Streithelferin.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind ein System bestehend aus einer Spielkonsole (\u201eF G\u201c in verschiedenen Ausf\u00fchrungsvarianten), einem speziellen Eingabeger\u00e4te (\u201eH\u201c) und einer dazugeh\u00f6rigen Software (etwa \u201eG I\u201c), welche die von dem Eingabeger\u00e4t gesendeten Signale verarbeitet. Das \u201eH\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform steht bei seinem Gebrauch mit vier Standf\u00fc\u00dfen auf dem Boden. Es besitzt auf einer Rahmenkonstruktion eine Platte, auf der ein Benutzer stehen kann. In den vier Standf\u00fc\u00dfen befindet sich jeweils ein Aluminiumblock, auf den Dehnungsmessstreifen aufgebracht sind, die die Verformung des Aluminiumblocks bei dessen Belastung messen. Das \u201eH\u201c kann dabei K\u00f6rperschwerpunktverlagerungen eines Benutzers durch Auswertung der Messergebenisse der vier Standf\u00fc\u00dfe identifizieren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die erhobene Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit greife nicht durch, da die Kl\u00e4gerin ihren Verwaltungssitz mit zustellungsf\u00e4higer Adresse in Deutschland habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent aufgrund eines am 29.10.2013 mit der Patentinhaberin abgeschlossenen Lizenzvertrags (vgl. Anlage B&amp;B1a\/b und B&amp;B14) aktivlegitimiert. Hierin habe die Patentinhaberin auch ihre Anspr\u00fcche aus Verletzungen des Klagepatents in der Vergangenheit \u2013 einschlie\u00dflich der von den Erfindern wiederum an die Patentinhaberin \u00fcbertragenen Anspr\u00fcche \u2013 an die Kl\u00e4gerin abgetreten. Anspr\u00fcche aus dem Patent aus der Zeit vor dessen \u00dcbertragung von den Erfindern des Klagepatents, den Herren C und D, an die jetzige Patentinhaberin (A) h\u00e4tten die Erfinder als Sacheinlage in die A eingebracht (vgl. Anlage B&amp;B17a\/b).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, hilfsweise \u00e4quivalent. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei patentgem\u00e4\u00df nicht erforderlich, dass sich die St\u00fctzfl\u00e4che sp\u00fcrbar verkippe bzw. sich f\u00fcr den Nutzer sp\u00fcrbar entlang einer Vertikalachse bewege. F\u00fcr ein realistisches Spielgef\u00fchl sei keine f\u00fcr den Benutzer sp\u00fcrbare Verkippung erforderlich; vielmehr werde ein besserer Eindruck virtueller Realit\u00e4t patentgem\u00e4\u00df dadurch geschaffen, dass etwa f\u00fcr Spr\u00fcnge kein Knopf mehr gedr\u00fcckt werden muss. Vom Klagepatent werde ein physikalisches Messprinzip beansprucht. Es gen\u00fcge insoweit, wenn eine Richtung einer Verkippung der St\u00fctzfl\u00e4che und der Betrag einer Vertikalbewegung des K\u00f6rperschwerpunkts mit technischen Mitteln bzw. geeigneten Sensoren messbar bzw. erfassbar sind. Die Aluminiumbl\u00f6cke in den Standf\u00fc\u00dfen seien verformbar und die darauf angeordnete St\u00fctzplatte damit kippbar. F\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin behaupteten Verformungswerte in Abh\u00e4ngigkeit von dem auf der Platte aufliegenden Gewicht wird auf die Tabellen auf Bl. 152\/153 GA verwiesen. Bei der in Abs. [0065] des Klagepatents beschriebenen Alternative komme es dagegen zu gar keiner Verkippung, der Druck werde unmittelbar von Drucksensoren auf der Oberseite der Standplatte erfasst.<\/p>\n<p>Zumindest liege eine \u00e4quivalente Patentverletzung vor. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform operiere zumindest gleichwirkend mit der Messung einer sp\u00fcrbaren Verkippung. Der Gleichwertigkeit stehe auch Abs. [0065] nicht entgegen, da er die L\u00f6sung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gerade nicht als Alternative bezeichnet.<\/p>\n<p>Das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass eine Aussetzung des Rechtstreits nach \u00a7 148 ZPO nicht angezeigt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Vorrichtung zum Erfassen bestimmter Bewegungszust\u00e4nde des K\u00f6rpers eines Benutzers und zur Erzeugung von dem Erfassungsergebnis entsprechenden Signalen zur Weiterverarbeitung in einer Datenverarbeitungsanlage, umfassend:<\/p>\n<p>&#8211; eine Lagervorrichtung f\u00fcr den K\u00f6rper des Benutzers, welche eine auf einem Basisteil kippbar gelagerte St\u00fctzeinheit mit einer St\u00fctzfl\u00e4che zur Abst\u00fctzung des K\u00f6rpers des Benutzers umfa\u00dft, sowie<\/p>\n<p>&#8211; eine Sensoreinrichtung zur Erfassung der Richtung und des Betrages der Position der Projektion des K\u00f6rperschwerpunkts in die St\u00fctzfl\u00e4che relativ zu einer vorbestimmten Ursprungsposition (Schnittpunkt der Achse A mit der St\u00fctzfl\u00e4che) in der St\u00fctzfl\u00e4che aus der Richtung und dem Betrag einer Verkippung der St\u00fctzfl\u00e4che und zur Erzeugung entsprechender Sensorsignale,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannte Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei der die St\u00fctzfl\u00e4che auf dem Basisteil ferner um eine im wesentlichen vertikale Achse (A) drehbar oder\/und in Richtung (Z) dieser im wesentlichen vertikalen Achse (A) bewegbar gelagert ist, und<\/p>\n<p>bei der die Sensoreinrichtung ferner zur Erfassung der Richtung und des Betrages einer Drehbewegung des K\u00f6rpers des Benutzers um die im Wesentlichen vertikale Achse (A) oder\/und zur Erfassung zumindest des Betrages einer Vertikalbewegung des K\u00f6rperschwerpunkts sowie zur Erzeugung entsprechender Sensorsignale ausgebildet ist,<\/p>\n<p>insbesondere die nachfolgend n\u00e4her bezeichneten, aus einem Eingabeger\u00e4t (\u201eH\u201c), einer Software und einer Spielekonsole bestehende Spielekonsolensysteme:<\/p>\n<p>&#8211; \u201cF G H + F G I + F G\u201d<\/p>\n<p>&#8211; \u201cF G H + F G I + F G mini\u201c,<\/p>\n<p>&#8211; \u201cF G H + F G I + F G U\u201c;<br \/>\n(wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung)<\/p>\n<p>Hilfsweise zu Ziff. I.1.:<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Vorrichtung zum Erfassen bestimmter Bewegungszust\u00e4nde des K\u00f6rpers eines Benutzers und zur Erzeugung von dem Erfassungsergebnis entsprechenden Signalen zur Weiterverarbeitung in einer Datenverarbeitungsanlage<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannte Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>umfassend eine Lagervorrichtung f\u00fcr den K\u00f6rper des Benutzers, welche eine St\u00fctzeinheit mit einer St\u00fctzfl\u00e4che zur Abst\u00fctzung des K\u00f6rpers des Benutzers umfasst und bei der die St\u00fctzeinheit auf einem Basisteil in mit technischen Mitteln erfassbarer Weise neigbar gelagert ist, und<\/p>\n<p>umfassend eine Sensoreinrichtung zur Erfassung der Richtung und des Betrages der Position der Projektion des K\u00f6rperschwerpunkts in die St\u00fctzfl\u00e4che relativ zu einer vorbestimmten Ursprungsposition in der St\u00fctzfl\u00e4che aus der Richtung und dem Betrag einer mit technischen Mitteln erfassbaren Neigung der St\u00fctzfl\u00e4che und zur Erzeugung entsprechender Sensorsignale, und<\/p>\n<p>bei der die St\u00fctzfl\u00e4che auf dem Basisteil in Richtung einer im Wesentlichen vertikalen Achse drehbar oder\/und in Richtung dieser im Wesentlichen vertikalen Achse in mit technischen Mitteln erfassbaren Weise beweglich gelagert ist, und<\/p>\n<p>bei der die Sensoreinrichtung zur Erfassung der Richtung und des Betrages einer Drehbewegung des K\u00f6rpers des Benutzers um die im Wesentlichen vertikale Achse oder\/und zur Erfassung zumindest des Betrages einer mit technischen Mitteln erfassbaren Vertikalbewegung des K\u00f6rperschwerpunkts sowie zur Erzeugung entsprechender Sensorsignale ausgebildet ist;<br \/>\n(\u00e4quivalente Verletzung)<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen hinsichtlich der Angaben zu I.2.a) seit dem 21. November 2001 sowie hinsichtlich der Angaben zu I.2.b und I.2.c) seit dem 30.04.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der zu Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die zu Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und der Preise, die f\u00fcr die betreffenden zu Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>\u2022 f\u00fcr die F\u00e4lle eines getrennten Angebots und\/oder Vertriebs von Eingabeger\u00e4t, Software und Spielekonsole die Auskunft auf das jeweilige Eingabeger\u00e4t beschr\u00e4nkt werden darf,<\/p>\n<p>\u2022 zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<\/p>\n<p>\u2022 geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen, und<\/p>\n<p>\u2022 von dem Beklagte zu 3) s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr Handlungen ab dem 04.04.2011 zu machen sind;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 21. Dezember 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und der Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebieten, und<\/p>\n<p>d) des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>\u2022 f\u00fcr die F\u00e4lle eines getrennten Angebots und\/oder Vertriebs von Eingabeger\u00e4t, Software und Spielekonsole die Rechnungslegung auf das jeweilige Eingabeger\u00e4t beschr\u00e4nkt werden darf,<\/p>\n<p>\u2022 es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Mitteilung enthalten ist, und<\/p>\n<p>\u2022 von dem Beklagte zu 3) s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr Handlungen ab dem 04.04.2011 zu machen sind;<\/p>\n<p>4. nur die Beklagte zu 1): die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer 1 zu vernichten, wobei f\u00fcr die F\u00e4lle eines getrennten Angebots und\/oder Vertriebs von Eingabeger\u00e4t, Software und Spielekonsole die Vernichtung auf das jeweilige Eingabeger\u00e4t beschr\u00e4nkt werden darf;<\/p>\n<p>5. nur die Beklagte zu 1): die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis drauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf die Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft ausgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, wobei f\u00fcr die F\u00e4lle eines getrennten Angebots und\/oder Vertriebs von Eingabeger\u00e4t, Software und Spielekonsole der R\u00fcckruf auf das jeweilige Eingabeger\u00e4t beschr\u00e4nkt werden darf.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 29.01.2000 bis zum 21. Dezember 2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen,<br \/>\na) der den Herren C und D durch die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten und in der Zeit vom 21.12.2001 bis zum 14.06.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<br \/>\nb) der der A, B, Slowakei, durch die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten und seit dem 15.06.2009 bis zum 28.10.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird; sowie<br \/>\nc) der der Kl\u00e4gerin durch die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten und seit dem 29.10.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird,<br \/>\nwobei dies hinsichtlich des Beklagten zu 3) nur f\u00fcr seit dem 04.04.2011 begangene Handlungen gilt.<\/p>\n<p>Die Beklagten und die Streithelferin beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die parallel anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten und die Streithelferin tragen vor, die Kl\u00e4gerin sei eine nur zum Zwecke der Klage gegr\u00fcndete Gesellschaft, bei der Zweifel best\u00fcnden, ob sie im Falle des Unterliegens die Prozesskosten zahlen k\u00f6nnte. Die Beklagten erheben den Einwand des Rechtsmissbrauchs und die Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit. Die Kl\u00e4gerin habe \u00fcberhaupt keinen Gesch\u00e4ftssitz. Sie bestreiten ferner die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Beklagten und die Streithelferin sind der Auffassung, das Klagepatent werde durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verletzt. Dieses erfordere in Anspruch 1 eine sp\u00fcrbare Verkippung, um ein realistisches Spielgef\u00fchl beim Benutzer hervorzurufen. Die erforderliche Sp\u00fcrbarkeit der Verkippung gehe auch aus den Abs. [0013], [0014], [0021], [0028] und [0041] des Klagepatents hervor. Entsprechend m\u00fcsse die St\u00fctzfl\u00e4che auch bewegbar auf dem Basisteil gelagert sein. Bei einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung m\u00fcsse die St\u00fctzfl\u00e4che auf dem Basisteil sp\u00fcrbar in Richtung einer im Wesentlichen vertikalen Achse beweglich sein.<\/p>\n<p>Dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall. Die Standplatte (der Rahmenkonstruktion) des \u201eHs\u201c bewege sich bei der Spielanwendung \u00fcberhaupt nicht. Es komme zu keiner Relativbewegung von zwei Bauteilen bei der Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Die Bewegungen eines Benutzers w\u00fcrden vielmehr \u00fcber Druck- bzw. Gewichtssensoren an den vier Ecken, d.h. in den Standf\u00fc\u00dfen des \u201eHs\u201c erfasst. Diese bewegten sich nur im Mikrometerbereich, was f\u00fcr den Benutzer weder erkenn- noch sp\u00fcrbar sei. Das H verforme sich bei einer Belastung ausschlie\u00dflich eines Standfu\u00dfes mit 100 kg an dieser Stelle um ca. 80 Mikrometer. Dementsprechend werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Unterschied zur patentgem\u00e4\u00dfen Lehre auch keine Richtung und kein Betrag einer Verkippung gemessen, sondern allenfalls eine Stauchung von vier Standf\u00fc\u00dfen. Zudem stellten die Standf\u00fc\u00dfe vier separate Basisteile dar \u2013 patentgem\u00e4\u00df sei aber nur ein Basisteil beansprucht.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Patentverletzung liege ebenfalls nicht vor. Die verwirklichte L\u00f6sung sei nicht gleichwirkend mit der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung. Die M\u00f6glichkeit einer Kippbewegung nach der Lehre des Klagepatents solle die Bewegung eines \u201eechten\u201c Sportger\u00e4ts nachempfinden, was die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gerade nicht erreiche. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit Dehnungsmessstreifen entspreche der im Klagepatent in Abs. [0065] ausdr\u00fccklich als technische Alternative zum Verkippen beschriebenen L\u00f6sung und sei daher nicht gleichwertig. Die Beklagte erhebt ferner den sog. Formstein-Einwand und verweist insoweit auf den Stand der Technik JP 03-55074 (Entgegenhaltung NK9\/N9\u2018).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus werde sich das Klagepatent auf die von der Streithelferin eingereichte Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass der Rechtsstreit zumindest auszusetzen sei. Das Klagepatent werde insbesondere von den Entgegenhaltungen US 5,409,XXX (NK1), US 4,488,XXX (NK2) und US 5,006,XX (NK5) jeweils neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. In ihrer Duplik vom 17.12.2014 beruft sich die Beklage zudem auf die JP 03-55074 (NK9), auf die sie sich auch im Rahmen des Formstein-Einwands st\u00fctzt.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin seien zudem ohnehin verwirkt. Das Zeitmoment ergebe sich aus der \u00fcber dreij\u00e4hrigen Kenntnis der Kl\u00e4gerin, das Umstandsmoment aus dem gro\u00dfen Erfolg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.01.2015 (Bl. 234 ff. GA) verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB; Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG nicht zu, da sich weder eine wortsinngem\u00e4\u00dfe noch eine \u00e4quivalente Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen feststellen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin war nicht verpflichtet, Prozesskostensicherheit nach \u00a7 110 ZPO zu leisten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die in Deutschland ans\u00e4ssige und in Form einer GmbH agierende Kl\u00e4gerin einen Verwaltungssitz im Inland oder in einen der in \u00a7 110 Abs. 1 ZPO genannten Staaten hat oder ob eine Ausnahme nach \u00a7 110 Abs. 2 ZPO eingreift. Die Einrede der Prozesskostensicherheit greift jedenfalls deshalb nicht durch, da sie versp\u00e4tet erhoben wurde. Bei der Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit handelt es sich um eine Einrede, die nach \u00a7 282 Abs. 3 S. 1 ZPO vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen ist (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, \u00a7 110 Rn. 4). Dies ist nicht erfolgt. Vielmehr hat sich die Beklagte in der Verhandlung vom 28.01.2014 r\u00fcgelos eingelassen und Klageabweisung beantragt, ohne zuvor die Einrede der Prozesskostensicherheit zu erheben (vgl. das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.01.2014, Bl. 52 f. GA). Eine (gen\u00fcgende) Entschuldigung f\u00fcr diese Versp\u00e4tung im Sinne von \u00a7 296 Abs. 3 ZPO ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1496).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Streithelferin kann keine Prozesskostensicherheit nach \u00a7 110 ZPO f\u00fcr sich verlangen, da es sich bei ihr um eine einfache (nicht streitgenossenschaftliche) Streithelferin handelt, die nach Streitverk\u00fcndung auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten ist (OLG Hamburg, NJW 1990, 650; Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, \u00a7 110 Rn. 4 m.w.N.).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEine Verletzung von Anspruch 1 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kann nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent (im Folgenden nach Abs. zitiert \u2013 teilweise zus\u00e4tzlich nach Spalten und Zeilen \u2013, ohne das Klagepatent explizit zu nennen) das allgemein bekannte Vorrichtungen zum Erfassen bestimmter Bewegungszust\u00e4nde eines Benutzers f\u00fcr eine Bedienung per Hand (z.B. Maus, Joystick oder Trackball) oder per Fu\u00df ausgelegt sind. Diese beanspruchen lediglich die Motorik einzelner Gliedma\u00dfen, was bei bestimmten Anwendungen von Vorteil ist, da der Benutzer so seinen Kopf ruhig halten und den Blick auf den Bildschirm des Datensichtger\u00e4ts fixieren kann (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Bei anderen Anwendungen, wie etwa bei Computerspielen oder computerunterst\u00fctzter Konstruktion (CAD: Computer-Aided Design), erfolgt die visuelle Ausgabe aber \u00fcber Datensichtger\u00e4te (sogenannte Cyber-Helme). Diese sind am Kopf des Benutzers befestigt, f\u00fcllen dessen gesamtes Blickfeld aus, erfassen die Bewegungen des Kopfes des Benutzers und passen die Bildschirmanzeige den erfassten Kopfbewegungen an. Durch diese Technik soll beim Benutzer der Eindruck hervorgerufen werden, dass er sich in einem virtuellen Raum (Cyberspace) befindet und so die Illusion einer virtuellen Realit\u00e4t erzeugt werden (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Bei Verwendung derartiger Cyber-Helme leidet der Eindruck virtueller Realit\u00e4t jedoch, wenn die Fortbewegung in diesem virtuellen Raum nicht durch entsprechende reale Bewegungen der Beine und des K\u00f6rpers des Benutzers gesteuert werden kann (Abs. [0004]). Insbesondere verm\u00f6gen L\u00f6sungen nicht zufrieden zu stellen, bei denen \u00fcber die Erfassung von Hand- bzw. Armbewegungen mittels sogenannter Cyber-Handschuhe nicht nur manuelle T\u00e4tigkeiten im virtuellen Raum, sondern beispielsweise durch Zeigen der gew\u00fcnschten Richtung auch die Fortbewegung in diesem virtuellen Raum gesteuert wird (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent schildert weiter, dass im Stand der Technik eine ganze Reihe von Vorrichtungen vorgeschlagen wurden, welche in der Lage sind, Bewegungen der Beine und des K\u00f6rpers des Benutzers zu erfassen und entsprechende Erfassungssignale zur Weiterverarbeitung in einer Datenverarbeitungsanlage (etwa in einen PC) bereitzustellen. Eine derartige Vorrichtung ist aus der gattungsbildenden WO-A-96\/06664 bekannt. Bei dieser Vorrichtung ist eine St\u00fctzfl\u00e4che zur Abst\u00fctzung des K\u00f6rpers des Benutzers auf einer Basisplatte kippbar gelagert, und zwar mittels eines Kardan-Gelenks, das ein Verdrehen der St\u00fctzfl\u00e4che um eine vertikale Achse verhindert. In einigem Abstand von dem Kardan-Gelenk ist ein herk\u00f6mmlicher Joy-Stick angeordnet, an dessen Bet\u00e4tigungshebel eine Kugel befestigt ist. Die Kugel ist in einem mit der St\u00fctzfl\u00e4che verbundenen Schacht gleitverschieblich aufgenommen, so dass mittels des Joy-Sticks Schwerpunktverlagerungen des Benutzers aufgrund des hieraus resultierenden Verkippens der St\u00fctzfl\u00e4che erfasst werden k\u00f6nnen (Abs. [0005]). An der WO-A-69\/06664 kritisiert das Klagepatent, dass die dort offenbarte Vorrichtung auf die Erfassung zweier Bewegungsfreiheitsgrade, beispielsweise Richtung und Betrag der Schwerpunktverlagerung, beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>In den Abs. [0006] ff. schildert das Klagepatent weitere im Stand der Technik bekannte Vorrichtungen. Diese erfassen \u2013 wie die Vorrichtung gem\u00e4\u00df der gerade er\u00f6rterten WO-A-96\/06664 \u2013 lediglich zwei Freiheitsgraden einer Schwerpunktverlagerung des Benutzers, weisen jedoch jeweils eine unterschiedliche Lagerung und Sensorik auf. Aus der WO-A-96\/36955 ist ferner eine Vorrichtung bekannt, welche es dem Benutzer erm\u00f6glicht, tats\u00e4chliche Gehbewegungen auszuf\u00fchren (Abs. [0009]).<\/p>\n<p>In einem weiteren Stand der Technik, der US-A-4,660,828, wird eine Sportsimulator-Vorrichtung offenbart, bei der eine Person auf einer nicht kippbaren Fu\u00dfplatte steht und dabei eine in zwei orthogonalen Richtungen bewegbare und die zu einem Sichtger\u00e4t zu \u00fcbertragenden Signale erzeugende Griffstange festh\u00e4lt. In einer Ausf\u00fchrungsform kann die Fu\u00dfplatte zus\u00e4tzlich um eine vertikale Achse verschwenkt werden. Das Klagepatent stellt hierzu fest, dass aber auch in dieser Ausf\u00fchrungsvariante der US-A-4,660,828 die Fu\u00dfplatte nicht kippbar ist (Abs. [0010]).<\/p>\n<p>Zusammenfassend h\u00e4lt das Klagepatent in Abs. [0012] fest, dass bei den er\u00f6rterten Vorrichtungen allenfalls zwei Freiheitsgrade erfasst werden k\u00f6nnen. Daher muss eine ganze Reihe von Bewegungsarten, etwa Spr\u00fcnge, von Hand, beispielsweise durch Dr\u00fccken eines Knopfes, eingegeben werden, worunter der Eindruck der virtuellen Realit\u00e4t leidet.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund nennt das Klagepatent es in Abs. [0013] als seine Aufgabe, eine Vorrichtung der eingangs genannten Art bereitzustellen, die es erm\u00f6glicht, beim Benutzer den Eindruck virtueller Realit\u00e4t zu verst\u00e4rken.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung nach Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung (10; 110) zum Erfassen bestimmter Bewegungszust\u00e4nde des K\u00f6rpers eines Benutzers und zur Erzeugung von dem Erfassungsergebnis entsprechenden Signalen zur Weiterverarbeitung in einer Datenverarbeitungsanlage, umfassend:<\/p>\n<p>2. eine Lagervorrichtung (12; 112) f\u00fcr den K\u00f6rper des Benutzers,<\/p>\n<p>2.1 welche eine auf einem Basisteil (12a; 112a) kippbar gelagerte St\u00fctzeinheit (18\/42; 118\/142) mit einer St\u00fctzfl\u00e4che (74; 174) zur Abst\u00fctzung des K\u00f6rpers des Benutzers umfa\u00dft, sowie<\/p>\n<p>3. eine Sensoreinrichtung (32; 132)<\/p>\n<p>3.1 zur Erfassung der Richtung und des Betrages der Position der Projektion des K\u00f6rperschwerpunkts in die St\u00fctzfl\u00e4che (74; 174) relativ zu einer vorbestimmten Ursprungsposition (Schnittpunkt der Achse A mit der St\u00fctzfl\u00e4che 74 bzw. 174) in der St\u00fctzfl\u00e4che (74; 174) aus der Richtung und dem Betrag einer Verkippung der St\u00fctzfl\u00e4che (74; 174)<\/p>\n<p>3.2 und zur Erzeugung entsprechender Sensorsignale.<\/p>\n<p>4. Die St\u00fctzfl\u00e4che (74; 174) ist auf dem Basisteil (12a; 112a) ferner<\/p>\n<p>4.1A um eine im wesentlichen vertikale Achse (A) drehbar oder\/und<\/p>\n<p>4.1B in Richtung (Z) dieser im wesentlichen vertikalen Achse (A) bewegbar gelagert.<\/p>\n<p>5. Die Sensoreinrichtung (32; 132) ist ferner ausgebildet<\/p>\n<p>5.1A zur Erfassung der Richtung und des Betrages einer Drehbewegung des K\u00f6rpers des Benutzers um die im wesentlichen vertikale Achse (A) oder\/und<\/p>\n<p>5.1B zur Erfassung zumindest des Betrages einer Vertikalbewegung des K\u00f6rperschwerpunktes,<\/p>\n<p>5.2 sowie zur Erzeugung entsprechender Sensorsignale.<\/p>\n<p>Das Klagepatent l\u00f6st die gestellte Aufgabe, indem einer gattungsbildende Vorrichtung (wie aus der WO-A 96\/06664 bekannt) zwei m\u00f6gliche weitere Bewegungsfreiheitsgrade hinzugef\u00fcgt werden, die bereits alternativ Anspruch 1 erf\u00fcllen. Neben den beiden Freiheitsgraden, die wie bei der WO-A-96\/06664 auf Grundlage der Verkippung einer St\u00fctzfl\u00e4che erfasst werden, sieht das Klagepatent zwei weitere erfassbare Bewegungsrichtungen vor: Eine Drehbewegung des K\u00f6rpers des Benutzers um eine zur St\u00fctzfl\u00e4che vertikalen Achse (Merkmale 4.1A und 5.1A) und\/oder eine Vertikalbewegung des K\u00f6rperschwerpunkts entlang dieser Achse (Merkmale 4.1B und 5.1B; vgl. Abs. [0014], Sp. 3 Z. 31 \u2013 36). Hierdurch wird der Eindruck virtueller Realit\u00e4t verbessert, da auch Drehungen und\/oder Vertikalbewegungen des Benutzers zur Fortbewegung im virtuellen Raum herangezogen werden k\u00f6nnen (Abs. [0014] Sp. 3 Z. 35 \u2013 37).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEine Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann nicht festgestellt werden. Es fehlt zumindest an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen oder \u00e4quivalenten Verwirklichung der Merkmale 2.1 (\u201ekippbar gelagerte St\u00fctzeinheit\u201c) und 3.1 (\u201eBetrag einer Verkippung der St\u00fctzfl\u00e4che\u201c).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Merkmale 2. bis 3.1,<\/p>\n<p>\u201e2. eine Lagervorrichtung (12; 112) f\u00fcr den K\u00f6rper des Benutzers,<\/p>\n<p>2.1 welche eine auf einem Basisteil (12a; 112a) kippbar gelagerte St\u00fctzeinheit (18\/42; 118\/142) mit einer St\u00fctzfl\u00e4che (74; 174) zur Abst\u00fctzung des K\u00f6rpers des Benutzers umfa\u00dft, sowie<\/p>\n<p>3. eine Sensoreinrichtung (32; 132)<\/p>\n<p>3.1 zur Erfassung der Richtung und des Betrages der Position der Projektion des K\u00f6rperschwerpunkts in die St\u00fctzfl\u00e4che (74; 174) relativ zu einer vorbestimmten Ursprungsposition (Schnittpunkt der Achse A mit der St\u00fctzfl\u00e4che 74 bzw. 174) in der St\u00fctzfl\u00e4che (74; 174) aus der Richtung und dem Betrag einer Verkippung der St\u00fctzfl\u00e4che (74; 174)\u201c,<\/p>\n<p>erfordern \u2013 soweit hier streitig \u2013 \u201eeine auf einem Basisteil kippbar gelagerte St\u00fctzeinheit mit einer St\u00fctzfl\u00e4che\u201c und eine Sensorvorrichtung zur Erfassung von Richtung und Betrag einer Position des K\u00f6rperschwerpunkts auf Grundlage \u201eder Richtung und dem Betrag einer Verkippung der St\u00fctzfl\u00e4che\u201c. Mit einer Verkippung verlangt das Klagepatent dabei eine technisch relevante Verkippung, die \u00fcber eine mikroskopische Deformation der St\u00fctzeinheit bei Belastung durch einen Benutzer hinausgeht, welche aufgrund der Verwendung von Drucksensoren erfolgt. Ferner ist patentgem\u00e4\u00df erforderlich, dass diese Verkippung von der Sensoreinrichtung gemessen wird. Ob die Verkippung patentgem\u00e4\u00df zudem f\u00fcr den Benutzer sp\u00fcrbar oder wahrnehmbar sein muss, wie es die Beklagten vortragen, kann vorliegend dahingestellt bleiben.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nNach seinem allgemeinen Wortsinn bedeutet das Kippen einer Fl\u00e4che deren Neigung um eine Achse, die von einem Lager vorgegeben wird. Die Vorrichtung des Klagepatents dient der Erfassung bestimmter Bewegungszust\u00e4nde, die etwa ein Computerspiel steuern k\u00f6nnen. Um aus den Bewegungen die vom Nutzer beabsichtigten Steuersignale zu erstellen, setzt die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung Bewegungen des Benutzers mit Hilfe einer \u201ekippbar gelagerten St\u00fctzfl\u00e4che\u201c (Merkmal 2.1) in eine \u201eVerkippung der St\u00fctzfl\u00e4che\u201c um, deren Richtung und Betrag dann von einer Sensoreinrichtung erfasst (Merkmal 3.1) und zu Sensorsignalen verarbeitet werden (Merkmal 3.2). Das Klagepatent beansprucht also keine beliebige Erfassung der Bewegungen eines Benutzers, sondern \u2013 soweit die Merkmale 2. bis 3.1 betroffen sind \u2013 deren Erfassung \u00fcber die Messung der durch die Bewegung hervorgerufenen Verkippung der St\u00fctzfl\u00e4che.<\/p>\n<p>Anspruchsgem\u00e4\u00df soll hierzu die St\u00fctzeinheit \u201ekippbar gelagert\u201c sein (Merkmal 2.1). Der Fachmann entnimmt dem Anspruchswortlaut \u201egelagert\u201c, dass nicht irgendeine Befestigung zwischen St\u00fctzeinheit und Basisteil anzuordnen ist, sondern ein Lager. Ein solches Lager besitzt die Funktion, eine Bewegung der St\u00fctzplatte relativ zum Basisteil zu erm\u00f6glichen. Dies entspricht dem in Abs. [0005] beschriebenen und als gattungsbildend bezeichneten Stand der Technik, bei dem hierzu ein Kardan-Gelenk zum Einsatz kommt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDass das Klagepatent Bewegungszust\u00e4nde \u00fcber eine Verkippung erfassen m\u00f6chte, findet der Fachmann in der Abgrenzung zur patentfreien Erfassung von Bewegungen \u00fcber Drucksensoren in Abs. [0065] der nach Art. 69 Abs. 1 S. 2 EP\u00dc zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehende Beschreibung best\u00e4tigt. Hierin hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eAnstelle einer Lagervorrichtung mit einer kippbaren oder\/und vertikal bewegbaren oder\/und drehbaren Standplatte k\u00f6nnte auch eine mit einer Mehrzahl von Drucksensoren best\u00fcckte Standplatte eingesetzt werden, wobei die vom Benutzer ausgef\u00fchrten Bewegungen durch geeignete Korrelation der Me\u00dfsignale dieser Drucksensoren bestimmt werden.\u201c<\/p>\n<p>Das Klagepatent geht davon aus, dass Bewegungszust\u00e4nde eines Benutzers statt \u00fcber die Erfassung einer Verkippung alternativ auch \u00fcber die Auswertung von Drucksensorsignalen erfolgen k\u00f6nnte, bei deren Einsatz eine St\u00fctzfl\u00e4che nicht verkippt wird. Beansprucht sind dagegen nur Ausf\u00fchrungsformen mit einer verkippbaren St\u00fctzfl\u00e4che, bei denen die Erfassung \u00fcber die Messung der Verkippung erfolgt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin schlie\u00dft Abs. [0065] damit nicht nur Ausgestaltungen mit Drucksensoren auf der Oberfl\u00e4che einer Standplatte von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre aus. Eine Einschr\u00e4nkung des Ausschlusses auf oberseitig angeordnete Drucksensoren l\u00e4sst sich Abs. [0065] nicht entnehmen, da hierin keine Angaben zur Anordnung der Drucksensoren gemacht werden. Wie die \u2013 nicht beanspruchte \u2013 Anordnung der Drucksensoren erfolgen k\u00f6nnte, wird vom Klagepatent vielmehr nicht n\u00e4her beleuchtet. Vorgaben in dieser Hinsicht ergeben sich auch nicht aus technisch-funktionalen Gr\u00fcnden. Ein technischer Grund, warum in Abs. [0065] nur Gestaltungen mit auf der Oberfl\u00e4che der Standplatte angeordneten Drucksensoren gemeint sein sollten, ist nicht ersichtlich. Die Anordnung auf der Oberseite der Standplatte erscheint vielmehr nachteilig gegen\u00fcber der Positionierung der Drucksensoren unter der Standplatte, da bei einer oberseitigen Anordnung die gesamte Fl\u00e4che der St\u00fctzeinheit von Drucksensoren bedeckt sein muss, um Bewegungen des Benutzers richtig und vollst\u00e4ndig erfassen zu k\u00f6nnen. Dagegen kann bei einer Anordnung der Drucksensoren unter einer Standplatte deren Zahl demgegen\u00fcber stark reduziert werden, indem beispielsweise nur vier Drucksensoren unter der Standplatte eingesetzt werden.<\/p>\n<p>In Abs. [0065] grenzt das Klagepatent damit die patentgem\u00e4\u00dfe Verkippungserfassung allgemein von solchen (patentfreien) Ausf\u00fchrungsformen ab, bei denen K\u00f6rperbewegungen \u00fcber unmittelbare Druckver\u00e4nderungen mit Hilfe von Drucksensoren erfasst werden. Bei solchen Alternativl\u00f6sungen wird eine Bewegung des K\u00f6rpers anhand einer \u201eKorrelation der Me\u00dfsignale dieser Drucksensoren\u201c errechnet, dagegen wird die Verkippung einer St\u00fctzfl\u00e4che selbst entgegen der Merkmale 2. \u2013 3.1 nicht erfasst.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund erkennt der Fachmann, dass eine mikroskopische Bewegung der St\u00fctzplatte im Rahmen einer Drucksensorl\u00f6sung nicht vom Klagepatent als \u201eVerkippung\u201c erfasst wird. Bei Drucksensoren ist die Messung von K\u00f6rperbewegungen regelm\u00e4\u00dfig mit einer Stauchung des Drucksensors verbunden. Diese ist notwendig, damit der Drucksensor den ausge\u00fcbten Druck \u00fcberhaupt messen kann. Bei unter der St\u00fctzfl\u00e4che angeordneten Drucksensoren kommt es dabei zwangsl\u00e4ufig zu einer Deformation der St\u00fctzfl\u00e4che im mikroskopischen Bereich, die je nach Positionierung der Drucksensoren auch um eine Achse erfolgen kann. Diese Deformation von Drucksensoren und die damit einhergehende mikroskopische Neigung der St\u00fctzfl\u00e4che stellt aber aus Sicht des Klagepatents keine Verkippung da. Denn zum einen wird bei einer Drucksensorl\u00f6sung auch in einem solchen Fall nicht die Verkippung einer St\u00fctzfl\u00e4che, sondern der durch die St\u00fctzfl\u00e4che von einem Benutzer auf die Drucksensoren ausge\u00fcbte Druck erfasst. Zum anderen ist die mikroskopische Bewegung der St\u00fctzfl\u00e4che bei einer Drucksensorl\u00f6sung durch die Stauchbarkeit der Drucksensoren bedingt. Das Ma\u00df der Bewegung der St\u00fctzfl\u00e4che ist durch die Wahl des Drucksensors vorgegeben und damit eine technisch unvermeidbare Nebenfolge einer Drucksensorl\u00f6sung. Tritt aber eine Bewegung als notwendige Folge der Verwendung von Drucksensoren aus, handelt es sich um die von Abs. [0065] angesprochene Alternative zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Verkippungsl\u00f6sung. Der Fachmann entnimmt Abs. [0065] also, dass eine (unvermeidbare) Bewegung einer St\u00fctzfl\u00e4che im mikroskopischen Bereich bei der Verwendung von Drucksensoren gerade nicht als Erfassung einer Verkippung vom Klagepatent beansprucht wird.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie weitere Beschreibung best\u00e4tigt das vorstehend dargestellte Verst\u00e4ndnis der Merkmale 2.1 und 3.1 hinsichtlich der Verkippung der St\u00fctzfl\u00e4che. Die Beschreibung von Ausf\u00fchrungsbeispielen kann zwar keinen breiteren Wortsinn des Anspruchs einschr\u00e4nken (vgl. BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Jedoch erlaubt die Beschreibung eines patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels ggf. den Schluss, dass ein im Patentanspruch verwendeter Begriff so zu verstehen ist, dass er (auch) die Gestaltung des Ausf\u00fchrungsbeispiels erfasst.<\/p>\n<p>Allerdings ist der Beschreibung des Klagepatents vorliegend auch au\u00dferhalb von Abs. [0065] nicht zu entnehmen, dass eine nur mikroskopische Bewegung der St\u00fctzfl\u00e4che von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre erfasst ist. Ein entsprechendes Ausf\u00fchrungsbeispiel existiert nicht. Vielmehr best\u00e4tigen die beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiele die dargestellte Auslegung, da in ihnen durchg\u00e4ngig jeweils eine mehr als mikroskopische Bewegung der St\u00fctzfl\u00e4che als Verkippung erfasst wird bzw. von einem solchen Verst\u00e4ndnis einer Verkippung ausgegangen wird.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents folgt hinsichtlich der Verkippung dem in Abs. [0005] diskutieren Stand der Technik WO-A-96\/06664, den das Klagepatent als \u201egattungsbildend\u201c bezeichnet (Abs. [0005] Sp. 2 Z. 5). Entsprechend nennt es das Klagepatent in Abs. [0013] als seine Aufgabe,<\/p>\n<p>\u201eeine Vorrichtung der eingangs genannten Art bereitzustellen\u201c,<\/p>\n<p>womit der gattungsbildende Stand der Technik angesprochen ist. In der sich an diese Aufgabe unmittelbar anschlie\u00dfenden allgemeinen Erfindungsbeschreibung (Abs. [0013], Sp. 3 Z. 17 f.) hei\u00dft es, diese Aufgabe werde \u201ebei einer gattungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung erfindungsgem\u00e4\u00df (\u2026)\u201c gel\u00f6st. Bei dem vom Klagepatent hiernach zugrundegelegten Stand der Technik WO-A-96\/06664 erfolgt die Erfassung von Bewegungen des K\u00f6rpers \u00fcber eine Verkippung der St\u00fctzfl\u00e4che, die mittels eines Kardan-Gelenks (Kreuzgelenk) beweglich gelagert ist (Abs. [0005], Sp. 2 Z. 6 \u2013 9). Bei diesem Stand der Technik ist damit eine Verkippung der St\u00fctzfl\u00e4che m\u00f6glich, die \u00fcber eine mikroskopische Bewegbarkeit deutlich hinausgeht, was das Klagepatent zum Ausgangspunkt seiner Erfindung macht.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nFerner liegt Abs. [0031] erkennbar das Verst\u00e4ndnis des Klagepatents zu Grunde, dass bei einer Verkippung nach vorne der Benutzer das Gef\u00fchl erh\u00e4lt, in eine Schr\u00e4glage nach unten zu gehen. In diesem Abs. wird daher vorgeschlagen, dass \u201edie Ausgangslage der Lagervorrichtung relativ zum Untergrund ver\u00e4nderbar bzw. einstellbar ist\u201c, was diese Schr\u00e4glage kompensiert. Dies kann etwa durch einen (Stand-)Fu\u00df (14) erfolgen, wie das Klagepatent im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels in Abs. [0062] unter Bezugnahme auf Fig. 1 beschreibt. Dass ein Benutzer bei der Benutzung einer patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform aber das Gef\u00fchl erh\u00e4lt, nach unten zu gehen, impliziert eine mehr als nur mikroskopische Verformung der St\u00fctzfl\u00e4che.<\/p>\n<p>Entsprechendes kommt in Abs. [0030] im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels zum Ausdruck. Hierin wird eine Kippwinkel-Begrenzungsvorrichtung angesprochen (so auch in der Beschreibung zu Fig. 5 in den Abs. [0075] \u2013 [0080]). Diese soll auch der \u201eSicherheit des Benutzers\u201c (Abs. [0030] Sp. 7 Z. 6 f.) dienen. Damit ist die Gefahr angesprochen, bei einer zu gro\u00dfen Verkippung von der St\u00fctzfl\u00e4che abzurutschen oder umzufallen, was wiederum bei einer nur mikroskopischen Bewegung nicht droht. Aus diesem Grund sieht das Klagepatent in Ausf\u00fchrungsbeispielen zudem Fu\u00dfschlaufen vor, vgl. Abs. [0030] und Abs. [0060].<\/p>\n<p>Dieses Begriffsverst\u00e4ndnis findet der Fachmann in Abs. [0021] best\u00e4tigt, wonach ein Kippwinkel von 10\u00b0 &#8211; 15\u00b0 nach der Lehre des Klagepatents eine relativ geringf\u00fcgige Verkippung darstellt:<\/p>\n<p>\u201e[0021] Um dem Benutzer auf dem K das Halten der Balance erleichtern zu k\u00f6nnen und dar\u00fcber hinaus den maximalen Kippwinkel der St\u00fctzplatte auf einen relativ kleinen Wert von beispielsweise 10\u00b0 bis 15\u00b0 begrenzen zu k\u00f6nnen, wird vorgeschlagen, da\u00df eine R\u00fcckstellvorrichtung vorgesehen ist, welche einem Verkippen der St\u00fctzfl\u00e4che entgegenwirkt.\u201c<\/p>\n<p>Auch aus Abs. [0028] entnimmt der Fachmann, dass eine patentgem\u00e4\u00dfe Verkippung in diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel eine mehr als mikroskopische Neigung voraussetzt, da hier \u2013 \u201e[u]m dem Benutzer eine relativ stabile Ausgangslage der St\u00fctzfl\u00e4che bieten zu k\u00f6nnen\u201c \u2013 eine \u201eRastvorrichtung vorgesehen ist, welche erst bei Aus\u00fcbung eines ein vorbestimmtes Kippmoment \u00fcbersteigenden Kippmoments auf die St\u00fctzfl\u00e4che ein Verkippen dieser St\u00fctzfl\u00e4che aus einer Ausgangslage zul\u00e4\u00dft.\u201c Dies impliziert, dass eine Verkippung bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel ein Ma\u00df erreichen kann, bei dem ein Benutzer nicht mehr ohne weiteres stabil auf der St\u00fctzfl\u00e4che steht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHiernach kann eine Verwirklichung der Merkmale 2.1 und 3.1, soweit eine<\/p>\n<p>\u201e2.1 (\u2026) auf einem Basisteil (12a; 112a) kippbar gelagerte St\u00fctzeinheit (18\/42; 118\/142) mit einer St\u00fctzfl\u00e4che (74; 174) (\u2026) und<\/p>\n<p>3. eine Sensoreinrichtung (32; 132)<\/p>\n<p>3.1 zur Erfassung der Richtung und des Betrages der Position der Projektion des K\u00f6rperschwerpunkts (\u2026) aus der Richtung und dem Betrag einer Verkippung der St\u00fctzfl\u00e4che (74; 174)\u201c,<\/p>\n<p>beansprucht werden, mangels kippbar gelagerter St\u00fctzeinheit, deren Verkippung von einer Sensoreinheit erfasst wird, nicht festgestellt werden. Die vier in den Standf\u00fc\u00dfen angeordneten Drucksensoren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform messen nicht die Verkippung der St\u00fctzfl\u00e4che, sondern den jeweils auf die Standf\u00fc\u00dfe ausge\u00fcbten Druck. Etwas anderes hat die darlegungsbelastete Kl\u00e4gerin nicht in substantiierter Weise behauptet. Insofern ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch keine patentgem\u00e4\u00df erforderliche Verkippung der St\u00fctzfl\u00e4che m\u00f6glich. Die Deformation der Standfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00e4lt sich vielmehr in einem mikroskopischen Rahmen, der sich als notwendige Stauchung der Drucksensoren (Dehnungsstreifen) darstellt, aber eben keine patentgem\u00e4\u00dfe Verkippung bedeutet.<\/p>\n<p>Eine minimale Neigung der Standfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt allenfalls, wenn man die in den Standf\u00fc\u00dfen angeordneten Aluminiumbl\u00f6cke zusammendr\u00fcckt. Durch das Zusammendr\u00fccken eines Aluminiumblocks mit dem K\u00f6rpergewicht einer Person \u2013 bzw. durch die Verlagerung des K\u00f6rperschwerpunkts \u2013 kann aber keine patentgem\u00e4\u00dfe Verkippung erreicht werden; vielmehr handelt es sich hierbei um eine nach Abs. [0065] vom Schutzbereich ausgeschlossene Stauchung eines Drucksensors. Die Zusammenstauchung des \u201eHs\u201c liegt dabei auch in einem Bereich, der sich als Folge der Verwendung von Drucksensoren ergibt. Eine h\u00f6here Verformung, die sich als patentgem\u00e4\u00dfe Verkippung auffassen lie\u00dfe, hat die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig vorgetragen. Die Beklagten haben insoweit vorgetragen, bei einer Belastung von 100 kg nur eines Standfu\u00dfes trete eine Verformung von ca. 80 Mikrometern ein. Dem ist die darlegungsbelastete Kl\u00e4gerin nicht ausreichend entgegen getreten. Bei den Messungen der Kl\u00e4gerin \u2013 die sie selbst nicht als wissenschaftliches Experiment versteht (Bl. 147 Abs. 2 GA) und deren Richtigkeit von den Beklagten bestritten wurde (Bl. 218 f. GA) \u2013 wurde bei Belastung von zwei der Standf\u00fc\u00dfe mit 95 kg und gleichzeitiger Belastung der anderen beiden Standf\u00fc\u00dfen mit 5 kg eine maximale Verformung von 532,5 Mikrometern gemessen. Bei der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.01.2015 vorgetragenen Verformung in einem Experiment mit einem Schraubstock ist dagegen bereits unklar, wie viel Druck ausge\u00fcbt wurde. Hierzu konnte sich die Kl\u00e4gerin auf Nachfrage nicht erkl\u00e4ren. Aber auch hier lag die Stauchung von lediglich h\u00f6chstens 1,4 mm. Damit liegen selbst die von der Kl\u00e4gerin behaupteten Messwerte noch in einem mikroskopischen Bereich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEine \u00e4quivalente Verwirklichung von Anspruch 1 liegt nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits keine gleichwirkende Ersatzl\u00f6sung darstellt. Jedenfalls ist die von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte L\u00f6sung mit der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht gleichwertig.<\/p>\n<p>Gleichwertigkeit setzt voraus, dass die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2007, 410, 415 f. \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). In seiner j\u00fcngeren Rechtsprechung hat der BGH das Kriterium der Gleichwertigkeit dahingehend pr\u00e4zisiert, dass eine Ausf\u00fchrungsform aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen ist, wenn sie zwar offenbart oder f\u00fcr den Fachmann jedenfalls auffindbar ist, der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 nicht unter Schutz gestellt werden sollte (BGH, GRUR 2012, 45 Rn. 44 \u2013 Diglycidverbindung, BGH, GRUR 2011, 701 Rn. 35 f. \u2013 Okklusionsvorrichtung; vgl. hierzu auch K\u00fchnen, GRUR 2013, 1086, 1091). Offenbart die Beschreibung mehrere M\u00f6glichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser M\u00f6glichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, begr\u00fcndet die Benutzung einer der \u00fcbrigen M\u00f6glichkeiten regelm\u00e4\u00dfig keine Verletzung des Patents mit \u00e4quivalenten Mitteln (BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung).<\/p>\n<p>Vorliegend hat sich das Klagepatent f\u00fcr die Beanspruchung der \u201eVerkippungs-L\u00f6sung\u201c entschieden. Eine L\u00f6sung \u00fcber Drucksensoren wird in Abs. [0065] ausdr\u00fccklich als Alternative und damit nicht als patentrechtlich gleichwertige L\u00f6sung beschrieben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt sich dabei nach den obigen Ausf\u00fchrungen als eine Variante einer Drucksensorl\u00f6sung dar, die somit au\u00dferhalb des Schutzbereichs des Klagepatents liegt.<\/p>\n<p>IIII.<br \/>\nDa der Kl\u00e4gerin mangels Verletzung des Klagepatentes keine Anspr\u00fcche zustehen, ist die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf \u00a7\u00a7 101 Abs. 1, 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO. Der Kl\u00e4gerin war kein Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO zu gew\u00e4hren, da sie die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02387 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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