{"id":3570,"date":"2004-10-07T17:00:11","date_gmt":"2004-10-07T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3570"},"modified":"2016-04-28T09:35:19","modified_gmt":"2016-04-28T09:35:19","slug":"4a-o-19403-schwangerschaftstestgeraet-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3570","title":{"rendered":"4a O 194\/03 &#8211; Schwangerschaftstestger\u00e4t IV"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 236<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Oktober 2004, Az. 4a O 194\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die nachfolgend beschriebenen Handlungen vom 16. M\u00e4rz 1994 bis zum 1. Oktober 1998 sowie vom 1. Juli 2002 bis 9. November 2003 begangen haben:<\/p>\n<p>analytische Testger\u00e4te, umfassend einen trockenen por\u00f6sen Tr\u00e4ger, ein unmarkiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr einen Analyten, welches unmarkierte Reagenz auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger in einer Nachweiszone permanent immobilisiert und daher in feuchtem Zustand nicht beweglich ist, in trockenem Zustand in einer Zone stromaufw\u00e4rts von der Nachweiszone ein markiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr dieselbe Nachweis\u00adsub\u00adstanz, welches markierte spezifische Bindungs\u00adrea\u00adgenz innerhalb des por\u00f6sen Tr\u00e4gers in feuchtem Zustand frei beweglich ist, so dass die Fl\u00fcssigkeitsprobe, die dem Ger\u00e4t zugef\u00fchrt ist, das markierte Reagenz aufnehmen und danach in die Nachweiszone eindringen kann,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen,<\/p>\n<p>bei denen der por\u00f6se Tr\u00e4ger und das markierte spezifische Markierungsreagenz innerhalb eines hohlen Geh\u00e4uses enthalten sind, das Geh\u00e4use aus fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssigem festen Material aufgebaut ist, der por\u00f6se Tr\u00e4ger direkt oder indirekt mit dem \u00c4u\u00dferen des Geh\u00e4uses derart in Verbindung steht, dass fl\u00fcssige Testprobe auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger aufgebracht werden kann, das Geh\u00e4use Mittel zum Feststellen des Ausma\u00dfes (sofern gegeben) beinhaltet, bis zu dem das markierte Reagenz in der Nachweiszone gebunden ist, der Markierungsstoff ein teilchenf\u00f6rmiger Direktmarkierungsstoff ist, das markierte Reagenz in einer ersten Zone des trockenen por\u00f6sen Tr\u00e4gers enthalten ist und das unmarkierte Reagenz in einer von der ersten Zone r\u00e4umlich getrennten Nachweiszone immobilisiert ist, die beiden Zonen derart angeordnet sind, dass eine auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger aufgebrachte Fl\u00fcssigkeitsprobe \u00fcber die erste Zone in die Nachweiszone dringen kann,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermen\u00adgen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschrif\u00adten der Abnehmer sowie der Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Ange\u00adbots\u00admen\u00adgen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcs\u00adselten Gestehungskosten, des Umsatzes und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei von den Beklagten die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit vom 16. M\u00e4rz 1994 bis zum 1. Oktober 1998 zu machen sind.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die nachfolgend beschriebenen Handlungen vom 1. Juli 2002 bis 9. November 2003 begangen haben:<\/p>\n<p>Spezifische Bindungsassays, mit einem f\u00fcr einen Analyten spezifischen markierten Reagenz, das durch einen por\u00f6sen Tr\u00e4ger frei wandern kann, der durch Aufbringen einer vermutlich den Analyten enthaltenden w\u00e4ssrigen Probe befeuchtet wird,<\/p>\n<p>wobei es auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger eine Detektionszone gibt, in der ein unmarkiertes spezifisches Bindungsagens f\u00fcr den Analyten permanent immobilisiert und daher im feuchten Zustand nicht beweglich ist, wobei das unmarkierte spezifische Bindungsagens mit dem Analyten und dem markierten Reagenz an einer Sandwich-Reaktion teilnehmen kann und der por\u00f6se Tr\u00e4ger einen Teil einer analytischen Testvorrichtung umfasst,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen,<\/p>\n<p>bei denen die Markierung eine partikelf\u00f6rmige Direktmarkierung ist, und bei denen auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger stromabw\u00e4rts von der Detektionszone eine Kontrollzone vorhanden ist, wobei die Kontrollzone immobilisierten Antik\u00f6rper enth\u00e4lt, der an das markierte Reagenz binden kann, oder wobei die Kontrollzone immobilisierten Analyten enth\u00e4lt, der an das Reagenz binden kann, bei denen das markierte Reagenz aus dem trockenen Zustand in der analytischen Testvorrichtung durch die w\u00e4ssrige Probe aufgenommen wird und mit dieser durch die Detektionszone und Kontrollzone wandert, wodurch sich ein positives Assayergebnis durch sichtbares Binden desselben markierten Reagenz sowohl in der Detektionszone als auch der Kontrollzone zeigt, und sich ein negatives Assayergebnis durch sichtbares Binden des markierten Reagenzes nur in der Kontrollzone zeigt;<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Ange\u00adbots\u00admen\u00adgen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver\u00adpflich\u00adtet sind, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 9. November 2003, sowie f\u00fcr die in Ziffer II. bezeichneten, in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 9. November 2003 begangenen Handlungen dasjenige herauszugeben, was die Beklagten durch die Benutzung des Gegenstandes der Klage\u00adpatente auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt haben.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, zwischen dem 16. M\u00e4rz 1994 bis zum 1. Oktober 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1\/6tel, im \u00dcbrigen die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,- \u20ac, f\u00fcr die Beklagten in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unwiderrufliche und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist aufgrund Rechtsnachfolge eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 291 194 (Klagepatent I), das auf einer Anmeldung vom 26. April 1988 beruht und dessen Erteilung am 16. Februar 1994 ver\u00f6ffentlicht wurde. Urspr\u00fcngliche Inhaberin war die Unilever N.V.. Das Klagepatent, welches anlaytische Testger\u00e4te betrifft, wurde in einem Einspruchsbeschwerdeverfahren geringf\u00fcgig eingeschr\u00e4nkt. Der geltende Patentanspruch 1 lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Analytisches Testger\u00e4t, umfassend einen trockenen por\u00f6sen Tr\u00e4ger (10), unmarkiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr einen Analyten, welches unmarkierte Reagenz auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger in einer Nachweiszone (14) permanent immobilisiert und daher in feuchtem Zustand nicht beweglich ist, und in trockenem Zustand in einer Zone (12) stromaufw\u00e4rts von der Nachweiszone ein markiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr dieselbe Nachweissubstanz, welches markierte spezifische Bindungsreagenz innerhalb des por\u00f6sen Tr\u00e4gers in feuchtem Zustand frei beweglich ist, so dass die Fl\u00fcssigkeitsprobe, die dem Ger\u00e4t zugef\u00fchrt ist, das markierte Reagenz aufnehmen und danach in die Nachweiszone eindringen kann, dadurch gekennzeichnet, dass der por\u00f6se Tr\u00e4ger und das markierte spezifische Bindungsreagenz innerhalb eines hohlen Geh\u00e4uses (30) enthalten sind, das aus feuchtigkeitsundurchl\u00e4ssigem, festem Material aufgebaut ist, der por\u00f6se Tr\u00e4ger direkt oder indirekt mit dem \u00c4u\u00dferen des Geh\u00e4uses derart in Verbindung steht, dass fl\u00fcssige Testprobe auf den por\u00f6sen Tr\u00e4ger aufgebracht werden kann, das Geh\u00e4use Mittel (32) zum Feststellen des Ausma\u00dfes (sofern gegeben) beinhaltet, bis zu dem das markierte Reagenz in der Nachweiszone gebunden ist, der Markierungsstoff ein teilchenf\u00f6rmiger Direktmarkierungsstoff ist, das markierte Reagenz in einer ersten Zone (12) des trockenen por\u00f6sen Tr\u00e4gers enthalten ist und das unmarkierte Reagenz in einer von der ersten Zone r\u00e4umlich getrennten Nachweiszone immobilisiert ist, wobei die beiden Zonen derartig angeordnet sind, dass eine auf den por\u00f6sen Tr\u00e4ger aufgebrachte Fl\u00fcssigkeitsprobe \u00fcber die erste Zone in die Nachweiszone dringen kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist aufgrund Rechtsnachfolge weiterhin eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 560 411 (Klagepatent II), dessen Erteilung am 26. Juli 2000 ver\u00f6ffentlicht wurde. Gegen das Klagepatent sind mehrere Einspr\u00fcche zum Europ\u00e4ischen Patentamt eingelegt worden, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde. Die Erfindung nach dem Klagepatent II betrifft Assays, insbesondere Immunoassays und Ger\u00e4te hierf\u00fcr. Der geltende Patentanspruch 1 lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Spezifisches Bindungsassay, umfassend die Verwendung eines f\u00fcr einen Analyt spezifischen markierten Reagenz, wobei das markierte Reagenz durch einen por\u00f6sen Tr\u00e4ger (206) frei wandern kann, der durch Aufbringen einer vermutlich den Analyten enthaltenden w\u00e4ssrigen Probe befeuchtet wird, wobei es auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger eine Detektionszone (209) gibt, in der Detektionszone ein unmarkiertes spezifisches Bindungsagens f\u00fcr den Analyt permanent immobilisiert und daher im feuchten Zustand nicht beweglich ist, wobei das unmarkierte spezifische Bindungsagens mit dem Analyt und dem markierten Reagenz an einer Sandwich-Reaktion teilnehmen kann, und der por\u00f6se Tr\u00e4ger einen Teil einer analytischen Testvorrichtung umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>a) die Markierung eine partikelf\u00f6rmige Direktmarkierung ist,<\/p>\n<p>b) es auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger stromabw\u00e4rts von der Detektionszone eine Kontrollzone (210) gibt, wobei die Kontrollzone immobilisierten Antik\u00f6rper enth\u00e4lt, der an das markierte Reagenz binden kann, und<\/p>\n<p>c) das markierte Reagenz aus dem trockenen Zustand in der analytischen Testvorrichtung durch die w\u00e4ssrige Probe aufgenommen wird und mit dieser durch die Detektionszone und Kontrollzone wandert, wodurch sich ein positives Assayergebnis durch sichtbares Binden desselben markierten Reagenz sowohl in der Detektionszone als auch der Kontrollzone zeigt, und sich ein negatives Assayergebnis durch sichtbares Binden des markierten Reagenzes nur in der Kontrollzone zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Diagnostika, insbesondere diagnostische Schnelltests. Sie vertreiben unter der Bezeichnung \u201eBIOCARD\u201c Schwangerschaftsfr\u00fchtestger\u00e4te. Lieferantin dieser Testger\u00e4te ist die Streitver\u00adk\u00fcndete. Zwischen den Parteien unstreitig machen die Schwangerschaftsfr\u00fchtestger\u00e4te von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Streitverk\u00fcndete und die urspr\u00fcngliche Patentinhaberin schlossen am 1. Oktober 1998 einen Lizenzvertrag, wonach der Streitverk\u00fcndeten die Berechtigung einger\u00e4umt worden war, die Klagepatente zu benutzen. Zwischen der Streitverk\u00fcndeten und der Kl\u00e4gerin war vor der hiesigen Kammer ein Patentverletzungsstreit anh\u00e4ngig. Mit Anerkenntnisurteil vom 20. Januar 2004 \u2013 Aktenzeichen 4a O 15\/03 \u2013 wurde die Streitverk\u00fcndete im vollem Umfang zur Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung verurteilt.<\/p>\n<p>Unter dem 1. Juli 2002 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin die fristlose K\u00fcndigung des Lizenzvertrages. Unter dem 6. November 2003 stellte der britische \u201eHigh Court of Justice, Chancery Division, Patents Court\u201c fest, dass die K\u00fcndigung der Kl\u00e4gerin vom 1. Juli 2002 wirksam ist (vgl. Anlage MBP 17). Zwischen den ehemaligen Lizenzvertragsparteien wurde u.a. nachfolgende Vereinbarung geschlossen. Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage MBP 22 verwiesen.<\/p>\n<p>\u201eExhibit 3<\/p>\n<p>Agreed Statement<\/p>\n<p>The patent licence agreement between Inverness Medical (parent company of Unipath) and KM## of Finland has been terminated. Save for limited sales to named customers over a short transitional period ending in February 2004, KM## will cease all its sales of immunoassays incorporating the Unipath technology in a number of countries including Germany, Switzerland, Austria, France, Netherlands, Belgium, Greece, Italy and Sweden. The other terms of the settlement are confidential.\u201c<\/p>\n<p>Der Wortlaut dieses Teils der Vereinbarung wurde den Beklagten mit Telefax vom 14. November 2003 von der Streitverk\u00fcndeten \u00fcbermittelt. Zwischen den Parteien unstreitig handelt es sich bei der \u201eunipath technology\u201c um die Lehre nach den Klagepatenten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erhob unter dem 2. Juni 2003 vor dem hiesigen Gericht Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gegen die Beklagten. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 gaben die Beklagten eine Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Auf den Wortlaut der als Anlage B 1 \u00fcberreichten Erkl\u00e4rung wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2003 erteilten die Beklagten Auskunft. Danach bezogen sie in der Zeit vom 25. Juli bis zum 28. November 2003 ca. 60.000 Testger\u00e4te zu einem St\u00fcckpreis von 1,45 \u20ac bei der Streitverk\u00fcndeten. Hinsichtlich der weiteren Ausk\u00fcnfte wird auf den Inhalt des Schriftsatzes verwiesen. In dem fr\u00fchen ersten Termin vom 18. Dezember 2003 wiederholten die Beklagten ihre Unterlassungserkl\u00e4rung unter ver\u00e4ndertem Wortlaut. Wegen des konkreten Wortlauts der Erkl\u00e4rung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die Unterlassungserkl\u00e4rungen nicht die Wiederholungsgefahr ausr\u00e4umen. Auch h\u00e4tten die Beklagten bisher nicht ausreichend Auskunft erteilt. Im \u00dcbrigen h\u00e4tten die Beklagten auch schuldhaft gehandelt, da sie Kenntnis von der Auseinandersetzung zwischen der Kl\u00e4gerin und der Streitverk\u00fcndeten zum Zeitpunkt des Bezuges der streitgegenst\u00e4ndlichen Analysetest gehabt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 7. September 2004 erkl\u00e4rten die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend hinsichtlich der Unterlassungsantr\u00e4ge f\u00fcr erledigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>wie erkannt, sowie zus\u00e4tzlich die Beklagten zur Feststellung der vollumf\u00e4nglichen Schadensersatzverpflichtung, Rechnungslegung und Vernichtung zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass durch die Unterlassungserkl\u00e4rungen die Wiederholungsgefahr in Bezug auf den Unterlassungsanspruch ausger\u00e4umt sei. Im \u00dcbrigen h\u00e4tten sie vollst\u00e4ndig Auskunft erteilt. Ein schuldhaftes Verhalten habe nicht vorgelegen, da sie erst im November 2003 Kenntnis von den Auseinandersetzungen zwischen der Kl\u00e4gerin und der Streitverk\u00fcndeten gehabt h\u00e4tten. Auch habe keine Patentverletzung vorgelegen, da sie zum Abverkauf berechtigt gewesen sei, wie sich aus der Vereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und der Streitverk\u00fcndeten ergebe.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Mit dem Vertrieb der streitbefangenen Tests machen die Beklagten dem Wortsinn nach von der technischen Lehre der Klagepatente unstreitig Gebrauch.<\/p>\n<p>Die von den Beklagten vorgenommenen Benutzungshandlungen waren hingegen f\u00fcr den Zeitraum vom 9. November 2003 bis 5. Februar 2004 nicht rechtswidrig, da hinsichtlich der Benutzung der angegriffenen Produkte in dieser Zeit Ersch\u00f6pfung eingetreten ist. Insoweit waren die Beklagten auf Grund der zwischen der Kl\u00e4gerin und der Streitverk\u00fcndeten geschlossenen \u201eAbverkaufsvereinbarung\u201c, deren Wortlaut im Tatbestand wiedergegeben ist, auch zum Bezug und Verkauf der streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte berechtigt. Der Wortlaut der Vereinbarung und die weiteren Umst\u00e4nde sprechen daf\u00fcr, dass auf Grund der \u201eAbverkaufsvereinbarung\u201c auch die Beklagten als Abnehmer der Streitverk\u00fcndeten zum Abverkauf berechtigt sein sollten. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtung w\u00fcrde die Regelung keinen Sinn machen, wenn nur die urspr\u00fcngliche Lizenznehmerin zum Abverkauf berechtigt sein sollte, nicht hingegen die Abnehmer, da ansonsten auch die Abnehmer die Lizenznehmerin in Regress nehmen k\u00f6nnten. Auch der Umstand, dass die Streitverk\u00fcndete die Beklagten nach Abschluss der Vereinbarung am 9. November 2003 \u00fcber den Inhalt der Vereinbarung informiert hat, spricht daf\u00fcr, dass die Beklagten zum Abverkauf berechtigt waren, mithin Ersch\u00f6pfung eingetreten ist. Denn es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Streitverk\u00fcndete den Beklagten den Inhalt der Vereinbarung zur Kenntnis gibt, diese hingegen keine Rechte hieraus erhalten sollte, zumal den Parteien der Vereinbarung, insbesondere der Kl\u00e4gerin bekannt war, dass die Beklagte zu 1) eine Abnehmerin der Streitverk\u00fcndeten ist und in der Anlage 6 der Vereinbarung konkret ausgef\u00fchrt wurde, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) streitgegenst\u00e4ndliche Produkte von der Streitverk\u00fcndeten bezogen hat.<\/p>\n<p>Hingegen war die Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in dem Zeitraum vom 1. Juli 2002 \u2013 K\u00fcndigung der Lizenzvereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und der Streitverk\u00fcndeten \u2013 und dem 9. November 2003 rechtswidrig. Denn f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 9. November 2003 bestand kein Lizenzvertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und der Streitverk\u00fcndeten mehr. Die Beklagten haben zwar mit nachgelassenem Schriftsatz vom 16. September 2004 die Wirksamkeit der fristlosen K\u00fcndigung des Lizenzvertrages in Abrede gestellt. Durchgreifende Erw\u00e4gungen, insbesondere das Nichtbestehen von K\u00fcndigungsgr\u00fcnden, wurden hingegen nicht vorgetragen. Im \u00dcbrigen hat auch der britische \u201eHigh Court of Justice, Chancery Division, Patents Court\u201c am 6. November 2003 bindend festgestellt, dass die K\u00fcndigung der Kl\u00e4gerin am 1. Juli 2002 wirksam ist.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht ersichtlich, dass von den Beklagten in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2003 und 9. November 2003 vorgenommene Handlungen nachtr\u00e4glich genehmigt worden sind. F\u00fcr diesen Zeitraum haben die Kl\u00e4gerin und die Streitverk\u00fcndete lediglich eine Schadensersatzzahlung vereinbart, wie sich aus Ziffer 4.1 der Vereinbarung ergibt (Anlage MBP 22). Die Vereinbarung eines Schadensausgleichs impliziert jedoch, so wie die Verurteilung zum Schadensersatz nach der Lizenzanalogie, keine nachtr\u00e4gliche Genehmigung; eine Inanspruchnahme weiterer Verletzer in der Verletzerkette ist dadurch grunds\u00e4tzlich nicht ausgeschlossen (vgl. LG E, Entsch. 1996, 69; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. \u00a7 139 Rdnr. 123, 145 m.w.N.).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Aus der rechtswidrigen Benutzung der Klagepatente ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>Die Beklagten trifft f\u00fcr Lieferungen bis zum 9. November 2003 kein Verschulden. Denn auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt konnten sie die Rechtswidrigkeit der Benutzung der Klagepatente durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht erkennen und vermeiden.<\/p>\n<p>Es ist weder ersichtlich noch von der Kl\u00e4gerin dargetan, dass die Beklagten bis zum 9. November 2003 Kenntnis von den Auseinandersetzungen zwischen der Kl\u00e4gerin und der Streitverk\u00fcndeten hatten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten Kenntnis von der fristlosen K\u00fcndigung des Lizenzvertrages hatten. Die Beklagten haben insoweit vorgetragen, dass sie in der zweiten Jahresh\u00e4lfte bzw. im November 2003 \u00fcber die Auseinandersetzungen in Kenntnis gesetzt wurden. \u00dcber die am 9. November 2003 erfolgte Einigung zwischen der Kl\u00e4gerin und der Streitverk\u00fcndeten sei sie telephonisch am gleichen Tag informiert worden; die Einigungsklausel sei ihr mit Telefax vom 14. November 2003 zugegangen. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht konkret entgegen getreten.<\/p>\n<p>Die Beklagten haften der Kl\u00e4gerin daher f\u00fcr Handlungen zwischen dem 1. Juli 2002 bis zum 9. November 2003 nicht auf Schadenersatz (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG, \u00a7 840 BGB). Sie sind jedoch zum Ausgleich der Bereicherung verpflichtet. Zum Schadensersatz verpflichtet sind sie hingegen, soweit Handlungen einen Monat nach Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatentes I betroffen sind, d.h. vom 16. M\u00e4rz 1994 bis zum 1. Oktober 1998, Abschluss der Lizenzvereinbarung.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Angaben, die im Rahmen der Rechnungslegung von den Beklagten zu machen sind, entsprechen ihrer Verpflichtung zum Schadens- und Bereicherungsausgleich. Die Beklagten haben zwar bereits Auskunft mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2003 erteilt. Diese diente ersichtlich auch der Erf\u00fcllung der Auskunftsverpflichtung, umfasst hingegen nicht die s\u00e4mtliche Angaben, die von den Beklagten im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung zu erbringen sind.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 a PatG sind die Beklagten weiterhin zur Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet, die auf Grund von Benutzungshandlungen vom 1. Juli 2002 bis zum 9. November 2003 in ihren mittelbaren oder unmittelbaren Besitz gelangt sind und sich dort noch befinden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91a, 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache im Hinblick auf die Unterlassungsantr\u00e4ge betreffend beide Klagepatente \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, war \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits nach \u00a7 91a Abs. 1 ZPO unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Regelm\u00e4\u00dfig entspricht es der Billigkeit, derjenigen Partei die Kosten des erledigten Rechtsstreits aufzuerlegen, die ohne die Erledigungserkl\u00e4rungen voraussichtlich unterlegen w\u00e4re. Hiervon ausgehend sind der Kl\u00e4gerin die Kosten des Rechtsstreits des f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teils aufzuerlegen. Denn unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes w\u00e4ren ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da sie ohne die Erledigungserkl\u00e4rungen voraussichtlich unterlegen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruches wurde jedenfalls durch die von den Beklagten im fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ausgesprochene vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung die Wiederholungsgefahr ausger\u00e4umt. Wegen seiner in die Zukunft gerichteten Wirkung muss die Besorgnis bestehen, dass es k\u00fcnftig zu Patentverletzungen kommen wird, denen mit dem Unterlassungsanspruch begegnet werden soll. Ist bereits eine Verletzungshandlung vorgefallen, so ergibt sich aus ihr ohne weiteres die Gefahr, dass in Zukunft weitere Rechtsverletzungen stattfinden werden (sog. Wiederholungsgefahr). Ausger\u00e4umt werden kann die Wiederholungsgefahr grunds\u00e4tzlich nur durch die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung, die mit einem ausreichenden Vertragsstrafeversprechen gesichert ist (BGH, GRUR 1996, 290, 292 \u2013 Wegfall der Wiederholungsgefahr). Dass die ausgesprochene Unterlassungserkl\u00e4rung nicht ernsthaft gemeint war, ist nicht ersichtlich. Nachdem die Beklagten in dem fr\u00fchen ersten Termin auch den letzten Absatz der Seite 3 gestrichen haben, wurde jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Erkl\u00e4rung auch uneingeschr\u00e4nkt abgegeben. Der Umstand, das die Beklagte im fr\u00fchen ersten Termin erkl\u00e4rt hat, dass der genannte Absatz &#8222;vorsorglich&#8220; entfallen sollte, steht dem nicht entgegen. Damit war erkennbar nur gemeint, dass die Beklagte bereits ihre erste vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung als wirksam angesehen hat. Dadurch wird die Ernsthaftigkeit ihrer zweiten, im fr\u00fchen ersten Termin abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung nicht in Frage gestellt.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert:<\/p>\n<p>\u00b7 bis zum 9. September 2004: 400.000,- \u20ac (200.000,- \u20ac je Klagepatent)<\/p>\n<p>\u00b7 danach: 120.000,- \u20ac zzgl. Kosteninteresse aus 280.000,- \u20ac<\/p>\n<p>Dr. H<br \/>\nL<br \/>\nDr. L2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 236 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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