{"id":3566,"date":"2004-07-08T17:00:13","date_gmt":"2004-07-08T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3566"},"modified":"2016-04-28T09:33:59","modified_gmt":"2016-04-28T09:33:59","slug":"4a-o-18503-notsteuereinrichtung-fuer-elektrohydraulische-ausbausteuerungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3566","title":{"rendered":"4a O 185\/03 &#8211; Notsteuereinrichtung f\u00fcr elektrohydraulische Ausbausteuerungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 235<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Juli 2004, Az. 4a O 185\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden \u2013 unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen &#8211; verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Notsteuereinrichtungen f\u00fcr elektrohydraulische Ausbausteu\u00aderungen mit den Ausbaueinheiten zugeordnete Ventileinheiten,<\/p>\n<p>deren Magnetventile \u00fcber eine elektrische Leitungsverbindung von einem elektronischen Steuerger\u00e4t ansteuerbar sind,<\/p>\n<p>herzustellen bzw. herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen mit der Ventileinheit oder deren Leitungsverbindung ein Notsteuerger\u00e4t mittels eines elektrischen Anschlusskabels \u00fcber ein Kupplungsst\u00fcck l\u00f6sbar kuppelbar ist, wobei das Notsteuer\u00adger\u00e4t als transportables Handsteuerger\u00e4t ausgebildet, mit einer Batterie versehen und mit einem eigenen Bedienfeld mit Tastatur versehen ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen in dem Zeitraum vom 27. August 1989 bis 4. Dezember 2000 sowie ab dem 9. Dezember 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten und\/oder der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, de\u00adren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs\u00adgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Geste\u00adhungs\u00adkosten und des erzielten JK###inns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen bezieht,<\/p>\n<p>&#8211; vom Beklagten zu 2. s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 18. Mai 1996 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu erteilen sind;<\/p>\n<p>&#8211; wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An\u00adschrif\u00adten der nicht JK###erblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebots\u00adempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeich\u00adnen\u00adden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflich\u00adteten vereidigten Wirt\u00adschafts\u00adpr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be\u00adstimm\u00adter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auf\u00adstel\u00adlung enthalten ist.<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 27. August 1989 bis zum 17. Mai 1996 begangenen Handlungen eine angemessene Ent\u00adsch\u00e4\u00addigung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 18. Mai 1996 bis zum 4. Dezember 2000 sowie ab dem 9. Dezember 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt\u00adschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,-EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des am 21. Januar 1998 angemeldeten deutschen Patentes 38 01 617 (Anlage A-K 1, nachfolgend Klagepatent), dessen Anmeldung am 27. Juli 1989 und dessen Erteilung am 18. April 1996 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Notsteuereinrichtung f\u00fcr elektrohydraulische Ausbausteuerungen.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 weist folgenden Wortlaut auf:<\/p>\n<p>Notsteuereinrichtung f\u00fcr elektrohydraulische Ausbausteuerungen mit den Ausbaueinheiten zugeordneten Ventileinheiten, deren Magnetventile \u00fcber eine elektrische Leitungsverbindung von einem elektronischen Steuerger\u00e4t ansteuerbar sind, dadurch gekenn\u00adzeichnet, dass mit der Ventileinheit (2) oder deren Leitungs\u00adverbindung (5) das elektrische Anschlusskabel (10) eines als trans\u00adportables Handsteuerger\u00e4t ausgebildeten, mit einer Batterie (11) versehenen Notsteuerger\u00e4tes (9), das mit einem eigenen Bedien\u00adfeld (12) mit Tastatur (13) versehen ist, \u00fcber ein Kupplungsst\u00fcck (8) l\u00f6sbar kuppelbar ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung. Figur 1 zeigt in perspektivischer Darstellung ein einzelnes Steuerger\u00e4t einer elektrohydraulischen Ausbausteuerung mit zugeordneter Ventileinheit und Kabelverbindung zwischen Steuerger\u00e4t und Ventileinheit. Figur 2 zeigt in Seitenansicht ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Notsteuerger\u00e4t.<\/p>\n<p>Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes wurde von Seiten der Beklagten zu 1. unter dem 9. M\u00e4rz 2004 Nichtigkeitsklage (Anlage B 11) bei dem Bundespatentgericht eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., ein mittelst\u00e4ndischer Zulieferer f\u00fcr den Bergbau, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, beliefert u.a. die T AG (nachfolgend E3 AG) mit Notsteuereinrichtungen, welche in der berg\u00adm\u00e4nnischen Fachsprache als Raubsteuerger\u00e4te bezeichnet werden. Ausweislich des als Anlage A-K 5 \u00fcberreichten Schreibens der Beklagten zu 1. an die Kl\u00e4gerin vom 6. November 2002 hat die Beklagte zu 1. in den Jahren 2000 und 2001 8 als Raubsteuerger\u00e4te bezeichnete Notsteuer\u00adeinrichtungen vertrieben. Die Ausgestaltung dieser streitgegen\u00adst\u00e4nd\u00adlichen Raubsteuereinrichtungen ergibt sich entsprechend des als Anlage A-K 6 und A-K 6a vorgelegten Auszuges aus der Bedienungs\u00adanleitung der Beklagten f\u00fcr das als \u201epm3\u201c bezeichnete Steuerger\u00e4t, worauf Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Hintergrund des obigen Schreibens der Beklagten zu 1. vom 6. November 2002 (Anlage A-K 5) war, dass die Kl\u00e4gerin im Jahre 2000 wegen der Raubsteuereinrichtung \u201epm 3\u201c an die Beklagte zu 1. herantrat und diese mit Schreiben vom 19. Januar 2000 (Anlage A-K 7) abmahnte. Auf das Abmahn\u00adschreiben antworteten die patentanwaltlichen Vertreter der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 21. Februar 2000 (Anlage A-K 8). Mit diesem Schreiben wies die Beklagte zu 1. das Vorliegen einer Patentverletzung zur\u00fcck und wandte sich gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes. Weiter\u00adhin berief sie sich auf ein Vorbenutzungsrecht sowie das Bestehen eines Mitbenutzungsrechtes an dem Klagepatent aus einem Zusammenarbeitsvertrag (nachfolgend Zusammenarbeitsvertrag, Anlage B 6) zwischen der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, der X GmbH (JK###) und der Beklagten zu 1. vom 23. Juni \/ 25. Juni 1986.<\/p>\n<p>Unter Nr.8 des Zusammenarbeitsvertrages ist wie folgt vereinbart worden:<\/p>\n<p>\u201eJK### hat das Recht, schutzw\u00fcrdige Entwicklungen einzelner Kom\u00adpo\u00adnenten oder Gesamtsysteme, die im Rahmen dieser Verein\u00adbarung ent\u00adstanden sind und unter exklusivem Vertrieb durch JK### stehen, auf eigenen Namen und eigene Kosten anzumelden. JL## wird sicherstellen, dass schutzf\u00e4hige Erfindungen von Mitarbeitern der Firma JL## unbeschr\u00e4nkt von JL## in Anspruch genommen werden. Bei der Anmeldung sind die Erfinder nach Ma\u00dfgabe ihrer erfin\u00adderischen Beteiligung zu benennen. Die Erfinderverg\u00fctung wird JL## entsprechend den bei JK### geltenden Richtlinien von JK### ersetzt.<\/p>\n<p>Falls JK### die Anmeldung nicht selbst vornimmt, hat JL## das Recht, auf eigenen Namen und eigene Kosten anzumelden. Der Anmelder gew\u00e4hrt dem Vertragspartner vorbehaltlich Punkt 3 dieses Vertrages ein uneingeschr\u00e4nktes Mitbenutzungsrecht. Der Anmelder ist nicht berechtigt, w\u00e4hrend der Vertragsdauer weitere Lizenzen zu ver\u00adgeben. JL## verpflichtet sich, w\u00e4hrend der Vertragsdauer ent\u00adstan\u00addene Schutzrechte, soweit sie Ger\u00e4te betreffen, die in das Vertriebsprogramm der JK### aufgenommen wurden, ausschlie\u00dflich mit JK### zu nutzen. Nach Beendigung dieses Vertrages verbleibt dem Vertragspartner ein uneingeschr\u00e4nktes Mitbenutzungsrecht an den w\u00e4hrend der Vertragsdauer entstandenen Schutzrechten des Vertragspartners.\u201c<\/p>\n<p>Im Anschluss an die patentanwaltliche Abmahnungskorrespondenz schlos\u00adsen die Parteien am 10. Oktober \/ 4. Dezember 2000 einen Lizenzvertrag, welcher als Anlage A-K 8 vorgelegt wurde und auf welchen Bezug genom\u00admen wird. Im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 6. November 2002 gemachten Angaben zu den von ihr vertriebenen Raub\u00adsteuerger\u00e4ten erteilte die Kl\u00e4gerin der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 7. November 2002 (Anlage A-K 11) eine Lizenzrechnung, welche von der Beklagten zu 1. ausweislich des Schreibens vom 9. Dezember 2002 (Anlage A-K 10) nicht beglichen wurde. Im \u00dcbrigen erkl\u00e4rte die Beklagte zu 1. in diesem Schreiben die fristlose K\u00fcndigung des Lizenzvertrages, welcher sich die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 25. Februar 2003 (Anlage A-K 11) anschloss. Im Jahre 2002 legte die Kl\u00e4gerin einem gemeinsamen Kunden der Parteien, die E3 AG, eine Liste mit 25 Schutzrechten vor, die die Beklagten zu 1. rechtswidrig benutzen w\u00fcrde, was nach Auffassung der Beklagten zu 1. eine erhebliche Verletzung des Lizenzvertrages darstellte und zu der K\u00fcndigung des Vertrages f\u00fchrte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt mit der vorliegenden Klage die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatz\u00adverpflichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Sie vertritt die Auffassung, dass die Raubsteuereinrichtung \u201epm3\u201c von dem Klagepatent mit wortsinngem\u00e4\u00dfen, jedenfalls aber \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch mache.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen,<\/p>\n<p>sowie die Beklagten ohne zeitliche Einschr\u00e4nkung im Hinblick auf die geltend gemachte Rechnungslegung und Feststellung der Schadenser\u00adsatzverpflichtung zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, den Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten verei\u00addigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abneh\u00admer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebots\u00adem\u00adpf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. weiter hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Ent\u00adschei\u00addung \u00fcber die vor dem Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtig\u00adkeitsklage gegen des deutsche Patent DE 38 01 617 gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>4. weiter hilfsweise, den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie stellen eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Die angegriffene Raubsteuereinrichtung \u201epm3\u201c mache von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch, da die Einzelsteuerger\u00e4te vollkommen baugleich seien mit den an den Ausbauschilden dauerhaft montierten Betriebssteuerger\u00e4ten. Der einzige Unterschied liege darin, dass die transportablen Steuer\u00adger\u00e4te nicht an einem Ausbauschild eingesteckt seien. Dar\u00fcber hinaus sei das angegriffene Notsteuerger\u00e4t auch nicht als transportables Hand\u00adsteuerger\u00e4t ausgebildet, da es keine einfachere Bauweise als das in den Ausbaugestellen eingesteckte Steuerger\u00e4t aufweise. Eine leichte Trans\u00adportabilit\u00e4t liege auch nicht vor, da das Notsteuerger\u00e4t \u00fcber eine separate 8 kg schwere Batterie betrieben w\u00fcrde, so dass die angegriffene Aus\u00adf\u00fchrungsform auch nicht mit einer Batterie versehen sei.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Verletzung k\u00f6nne nicht vorliegen, da es schon an der Gleichwirkung fehle. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handle es sich nicht um ein einfaches Hilfsger\u00e4t.<\/p>\n<p>Des weiteren stehe den Beklagten ein vertragliches Mitbenutzungsrecht zu im Hinblick auf den zwischen der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin und der Beklagten im Jahre 1986 abgeschlossenen Zusammenarbeitsvertrag, wie sich aus Nr. 8 der Vereinbarung ergebe. Ein Benutzungsrecht ergebe sich weiterhin aus dem zwischen den Parteien im Dezember 2000 abgeschlossenen Lizenzvertrag.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig. Von seiten der Beklagten und eines dritten Unternehmens liege eine offenkundige Vorbenutzung vor, des weiteren fehle es an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen erheben sie hilfsweise die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen vollumf\u00e4nglich entgegen. Eine Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform liege vor. Das Klagepatent sehe zum einen nicht vor, dass das Notsteuerger\u00e4t anders als das in den Ausbaueinheiten vorhandene Steuerger\u00e4t ausgebildet sein m\u00fcsse. Auch m\u00fcsse nach dem Klagepatent die Batterie nicht in dem Notsteuerger\u00e4t vorhanden sein. Die Transportabilit\u00e4t sei auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben.<\/p>\n<p>Auf ein Mitbenutzungsrecht k\u00f6nnten die Beklagten sich nicht berufen. Ersichtlich sollte den Parteien des Zusammenarbeitsvertrages aus dem Jahre 1986 nicht an jeglichen, w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit entwickelten Schutzrechten einger\u00e4umt werden, sondern nur an solchen, die im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien entstanden seien.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei das Klagepatent rechtsbest\u00e4ndig. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung liege nicht vor.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungs\u00adlegung, Vernichtung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht nach den \u00a7\u00a7 10 Abs. 1, 14, 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259, 421, 840 BGB im Wesentlichen zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch; ein vertragliches Mitbenutzungsrecht an dem Klagepatent steht den Beklagten hingegen nicht zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erfindung betrifft eine Notsteuereinrichtung f\u00fcr elektrohydraulische Aus\u00adbau\u00adsteuerungen mit den Ausbaueinheiten zugeordneten Ventileinheiten, deren Magnetventile \u00fcber eine elektrische Leitungsverbindung von einem elek\u00adtronischen Steuerger\u00e4t ansteuerbar sind.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift sind elektro\u00adhydraulische Ausbausteuerungen im Stand der Technik in verschiedenen Aus\u00adf\u00fchrungen bekannt. In der Bergbaupraxis bew\u00e4hrt haben sich die im Auf\u00adbau dezentralen Steuerungssysteme, bei denen jeder Ausbaueinheit des Strebs ein elektronisches Einzelsteuerger\u00e4t mit Mikroprozessor zugeordnet ist, wobei s\u00e4mtliche Einzelsteuerger\u00e4te untereinander sowie gegebenenfalls auch mit einem Zentralsteuerger\u00e4t \u00fcber ein Daten\u00fcbertragungssystem, einen sog. Systembus, gekoppelt sind. Die Einzelsteuerger\u00e4te sind jeweils mit einer Bedieneinheit mit Tastatur versehen, mit deren Hilfe die verschiedenen Steuer\u00advorg\u00e4nge ausgel\u00f6st werden k\u00f6nnen. Die Stromversorgung des Systems erfolgt mit Hilfe eigensicherer Stromquellen, wobei jeder Strom\u00adquelle ein elektronisches Steuerger\u00e4t oder eine Gruppe elektronischer Steuer\u00adger\u00e4te zugeordnet werden kann.<\/p>\n<p>Zu diesen im Stand der Technik bekannten Ausbausteuerungen f\u00fchrt die Klage\u00adpatentschrift weiter aus, dass bei den elektrohydraulischen Ausbau\u00adsteuerungen die den einzelnen Ausbaueinheiten zugeordneten Ventileinheiten zumeist eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl an Elektromagnetventilen aufweist, die zur Durchf\u00fchrung der verschiedenen Steuervorg\u00e4nge vom baueigenen Steuerger\u00e4t einzeln oder gruppenweise elektrisch geschaltet werden m\u00fcssen. Dies erfordert eine gro\u00dfe Anzahl an elektrischen Verbindungen zwischen dem Steuerger\u00e4t und der Ventileinheit, die zweckm\u00e4\u00dfigerweise r\u00e4um\u00adlich getrennt von dem Steuerger\u00e4t am Ausbau angeordnet wird. In der DE 37 15 593 ist aber auch vorgeschlagen worden, die Anzahl der zwischen dem Steuerger\u00e4t und der zugeordneten Ventileinheit herzustellenden elek\u00adtrischen Verbindungen dadurch erheblich zu vermindern, dass die Ventil\u00adein\u00adheit mit einer vom Steuerger\u00e4t \u00fcber einen Datenbus ansteuerbaren, die Elektro\u00admagnetventile einzeln oder gruppenweise elektrisch schaltenden elek\u00adtronischen Ansteuereinheit versehen wird, zum Beispiel in Gestalt einer sog. Schieberegistereinheit oder eines Mikroprozessors. Hierbei kann das Steuerger\u00e4t \u00fcber ein mehradriges Kabel mit der zugeordneten Ventileinheit verbunden werden, welches zwei mit einer eigensicheren Stromquelle des Steuerger\u00e4tes verbundene, f\u00fcr die Elektromagnetventile gemeinsame Strom\u00adversorgungsleiter oder mindestens einen oder zwei Datenleiter enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik ist es das technische Problem (\u201eAufgabe\u201c) der Erfindung, f\u00fcr elektrohydraulische Steuerungen der genannten Art eine Notsteuereinrichtung mit einem einfachen Hilfsger\u00e4t (Notsteuer\u00adger\u00e4t) zu schaffen, mit der bzw. dem es m\u00f6glich ist, bei einem Teil- oder Vollversagen des elektronischen Betriebssteuersystems bzw. der betrieblichen Stromversorgung oder auch bei anderen Betriebszust\u00e4nden, zum Beispiel bei der Montage, Demontage oder Umr\u00fcstung der Ausbaueinheiten, wenn das normale elektrische System nicht zur Verf\u00fcgung steht, eine gezielte Ansteuerung der Ventileinheiten der Ausbaueinheit von einem ge\u00adsicher\u00adten Standort aus, d.h. von einem Nachbargestell aus, vornehmen zu k\u00f6nnen. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patent\u00adanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Notsteuereinrichtung f\u00fcr elektrohydraulische Ausbausteuerung mit den Ausbaueinheiten zugeordneten Ventileinheiten,<\/p>\n<p>2. deren Magnetventile \u00fcber eine elektrische Leitungsverbindung von einem elektronischen Steuerger\u00e4t ansteuerbar sind,<\/p>\n<p>3. mit einer Ventileinheit oder deren Leitungsverbindung ist ein Not\u00adsteuerger\u00e4t (9) mittels eines elektrischen Anschlusskabels (10) \u00fcber ein Kupplungsst\u00fcck (8) l\u00f6sbar kuppelbar,<\/p>\n<p>3.1 das Notsteuerger\u00e4t ist als transportables Handsteuerger\u00e4t ausgebildet,<\/p>\n<p>3.2 das Notsteuerger\u00e4t ist mit einer Batterie (11) versehen,<\/p>\n<p>3.3 das Notsteuerger\u00e4t ist mit einem eigenen Bedienfeld (12) mit Tatstatur (13) versehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform &#8211; die Raubsteuerung \u201epm3\u201c \u2013 macht von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht gegen eine Benutzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausf\u00fchr\u00adungs\u00adform nicht der Umstand, dass die Raubsteuereinrichtung voll\u00adkommen baugleich mit den an den Ausbau\u00adschilden dauerhaft montierten Betriebs\u00adsteuerger\u00e4ten ist. Entscheidend ist nach dem Wortlaut des Patentanspruches 1 lediglich, dass das Notsteuerger\u00e4t als transportables Handsteuerger\u00e4t ausgebildet ist (vgl. Merkmal 3.1). Im \u00dcbrigen schlie\u00dft das Klagepatent eine identische Ausgestaltung der Raubsteuereinrichtung und des Betriebssteuer\u00adger\u00e4tes nicht aus. Eine solche Ausgestaltung wird von dem Klagepatent vielmehr als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschrieben. So wird in Spalte 2 Zeilen 29 ff. der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDas Notsteuerger\u00e4t weist f\u00fcr die verschiedenen Notbet\u00e4tigungen ein Bedienfeld mit Tastatur auf, das demjenigen des baueigenen elektronischen Steuerger\u00e4tes (Betriebssteuerger\u00e4tes) entsprechen kann.\u201c<\/p>\n<p>Hierdurch er\u00fcbrigt sich eine zeitaufwendige Einarbeitungszeit f\u00fcr den Nutzer. Schlie\u00dflich nimmt auch der auf den Anspruch 1 r\u00fcckbezogene Anspruch 11 darauf Bezug, dass das Notsteuerger\u00e4t dem baueigenen elektronischen Steuerger\u00e4t entsprechen kann. Im \u00dcbrigen handelt es sich vorliegend um einen Vorrichtungsanspruch, f\u00fcr welchen es irrelevant ist, ob die streitbefangene Steuereinrichtung auch einen anderen Zweck erf\u00fcllen kann.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien weiterhin im Streit steht die Verwirklichung der Merkmale 3.1 und 3.2. Merkmal 3.1 besagt, dass das Notsteuerger\u00e4t als transportables Handsteuerger\u00e4t ausgebildet ist. Die Beklagte wenden gegen eine Benutzung des Merkmals ein, dass es sich bei der angegriffenen Steuer\u00adeinrichtung \u201epm3\u201c nicht um ein transportables Ger\u00e4t handeln w\u00fcrde, da dieses mit einer separaten 8 kg schweren Batterie versehen sei und unter transportabel \u201eleicht\u201c verstanden werden m\u00fcsse. Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Der Auffassung der Beklagten kann nicht zugestimmt werden. Denn bereits der Wortlaut des Merkmals gibt keinen Anhaltspunkt f\u00fcr eine Auslegung des Merkmals, dass die Notsteuereinrichtung leicht sein soll. Der Begriff der Leichtigkeit hat in dem Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. Auch bei technisch-funktionaler Auslegung des Merkmals 3.1. ergibt sich nicht ohne weiteres, dass ein streitgegenst\u00e4ndliches Ger\u00e4t leicht sein soll. Denn durch die Transportabilit\u00e4t soll vielmehr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ziel erreicht werden, mit einem Hilfsger\u00e4t bei einem Teil- oder Vollversagen des elektrischen Betriebssteuersystems bzw. der betrieblichen Stromversorgung oder auch bei anderen Betriebszust\u00e4nden wie Montage u.\u00e4., wenn das \u201enormale\u201c elektrische System nicht zur Verf\u00fcgung steht, eine gezielte Ansteuerung der Ventileinheiten der Ausbaueinheit von einem gesicherten Standort aus vornehmen zu k\u00f6nnen. Hierf\u00fcr ist lediglich erforderlich, dass das Steuerungssystem transportabel ist. Ob es selbst getragen werden kann oder noch einer bestimmten Transporteinrichtung bedarf, ist hierf\u00fcr unerheblich. Denn hierdurch soll nur eine Abgrenzung gegen\u00fcber den aus dem Stand der Technik bekannten Steuereinrichtungen erfolgen, die eine entsprechende Flexibilit\u00e4t nicht aufwiesen, also nicht zu einem gesicherten Standort gebracht und von dort aus bedient werden konnten.<\/p>\n<p>Zwar mag die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201epm3\u201c mit ihrer separaten 8 kg Batterie in der Transportabilit\u00e4t etwas umst\u00e4ndlich sein, da der Bergmann zwei Ger\u00e4te tragen muss, n\u00e4mlich die Steuereinrichtung und die Batterie. Dies steht jedoch nicht der Transportabilit\u00e4t bzw. Beweglichkeit der Notsteuer\u00adeinrichtung entgegen, da der Akku bzw. die Batterie gem\u00e4\u00df der Seite 2 der Anlage A-K 6 auch mit einem Trageriemen geliefert wird.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten ihre Ansicht mit einem Verweis auf die zeichnerische Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen st\u00fctzen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Denn die zeichnerische Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen kann den Schutzbereich eines Patentes nicht beschr\u00e4nken, \u00a7 14 PatG.<\/p>\n<p>Merkmal 3.2, welches zwischen den Parteien auch im Streit steht, besagt, dass das Notsteuerger\u00e4t mit einer Batterie versehen ist. Die Beklagten wenden gegen eine Verwirklichung des Merkmals ein, dass das Klagepatent hierunter nur Ausgestaltungen verstehe, bei welchen die Notsteuer\u00adeinrichtung die Batterie im Geh\u00e4use aufnehme und nicht Ausgestaltungen wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei welcher die Batterie separat in einem anderen Bauteil vorhanden sei.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Bereits nach dem Wortlaut des Merkmals 3.2 muss das Notsteuerger\u00e4t lediglich mit einer Batterie versehen sein, was jedoch nicht zwangsl\u00e4ufig bedeutet, dass das Notsteuerger\u00e4t die Batterie unmittelbar aufnehmen muss. Unter \u201eversehen sein\u201c ist bei technisch-funktionaler Auslegung zu verstehen, dass das Notsteuerger\u00e4t durch eine Batterie betrieben werden soll, da nur hierdurch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe, die Unabh\u00e4ngigkeit der Notsteuerung von der \u201enormalen Steuerung\u201c und insbesondere der Stromversorgung im Falle eines Stromaus\u00adfalles, erreicht werden kann. F\u00fcr die Verwirklichung dieser Aufgabe ist jedoch eine in der Notsteuereinrichtung enthaltene Batterie nicht erforderlich. Wesentlich f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe Funktion ist mithin lediglich, dass dem Notsteuerger\u00e4t eine abgekoppelte, selbstst\u00e4ndige Stromver\u00adsorgung zugeordnet ist, weil der zu steuernde Ausbauschild ohne Stromversorgung ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Auf ein vertragliches Mitbenutzungsrecht aus dem Zusammenarbeitsvertrag kann sich die Beklagte nicht berufen.<\/p>\n<p>Der im Jahre 1986 mit der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, der JK###, abgeschlossene Zusammenarbeits\u00advertrag, begr\u00fcndet zugunsten der Beklagten kein Mitbe\u00adnutzungsrecht an dem Klagepatent. Die Beklagten berufen sich in diesem Zusammenhang auf Nr. 8 des Vertrages (Anlage B 9), welcher im Tatbestand in seinem Wortlaut wiedergegeben wurde. Dort wurde u.a. wurde vereinbart, dass nach Beendigung des Vertrages dem Vertragspartner ein uneingeschr\u00e4nktes Mitbenutzungsrecht an den w\u00e4hrend der Vertragsdauer entstandenen Schutzrechten des Vertrags\u00adpartners verbleibt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kann die Klausel nicht so verstanden werden, dass hiervon nur solche Schutzrechte umfasst sein sollten, die von der Beklagten zu 1. entwickelt worden sind und an denen die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin entsprechend ein Mitbenutzungsrecht haben sollte. Denn die Bezeichnung der jeweils angesprochenen Ver\u00adtrags\u00adparteien ist allgemein gefasst und bezieht sich nicht explizit auf die Beklagte zu 1., zumal in dem gesamten Kontext des Vertrages stets konkret zwischen den einzelnen Vertragsparteien differenziert wird.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten wird von der Klausel Nr. 8 jedoch nicht jedes w\u00e4hrend der Laufzeit des Vertrages entstandene Schutzrecht umfasst. Dies ergibt sich aus dem Vertrag, wo u.a. zu Beginn von Nr. 8 von \u201eschutzw\u00fcrdige(n) Entwicklungen einzelner Komponenten oder Gesamtsysteme, die im Rahmen dieser Vereinbarung entstanden sind &#8230;.\u201c die Rede ist. Gegenstand eines Mitbenutzungs\u00adrechtes sollten danach nur solche Entwicklungen und Schutz\u00adrechte sein, die durch die Vertrags\u00adparteien gemeinsam entwickelt wurden. Auch hat die Kl\u00e4gerin zu Recht eingewandt, dass unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht geregelt sein k\u00f6nne, dass der Beklagten zu 1. an jedem w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit entstandenen Schutzrechte ein Mitbenut\u00adzungs\u00adrecht einger\u00e4umt w\u00fcrde, was zur Folge h\u00e4tte, dass auch Schutzrechte aus anderen Zusammenarbeits\u00advertr\u00e4gen Gegenstand eines Mitbenutzungsrechtes durch die Beklagte zu 1. w\u00e4ren. Ein Mitbenutzungsrecht steht der Beklagten zu 1. aus dem Zusammenarbeitsvertrag daher nur an denjenigen Schutzrechten zu, die aus der Zusammenarbeit der Vertragsparteien entstanden sind.<\/p>\n<p>Dass es sich bei dem Klagepatent um ein entsprechendes Schutzrecht handelt, haben die Beklagten nicht hinreichend dargetan.<\/p>\n<p>Die Beklagten berufen sich zun\u00e4chst auf ein von der Beklagten zu 1. unter dem 26. November 2000 (Anlage A-K 20) verfasstes Schreiben, wo auf Seite 2 unter Ziffer 1 am Ende des ersten Absatzes ausgef\u00fchrt wurde:<\/p>\n<p>\u201eDie Steuerung BR 1 war f\u00fcr einen mobilen Ausbau in Australien im Fr\u00fchjahr 87 gebaut worden. Der Einsatz der Funkstrecke hatte sich nicht bew\u00e4hrt. Diese Erkenntnis wurde im Juli und August 87 gewonnen. Der damals diskutierte vern\u00fcnftige Ausweg war eine Kabelverbindung. Diese Zusammenh\u00e4nge bezeugt Ihnen Ihr damaliger Mitarbeiter U. Die entscheidenden Ideen f\u00fcr dieses Steuerger\u00e4t stammen aus unserem Haus. Wir waren im Rahmen des Kooperationsvertrages in diese Entwicklung eingebunden. Wir haben nach dem Vertrag das Recht dieses Patent zu benutzen\u201c.<\/p>\n<p>Anlass dieses Schreibens war die seit Beginn des Jahres 2000 zwischen den Parteien gef\u00fchrte Auseinandersetzung \u00fcber eine m\u00f6glicherweise patentverletzende Benutzung der Notsteuereinrichtung \u201epm3\u201c durch die Beklagten. Anhand dieses Vorbringens der Beklagten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1. an der F der Lehre nach dem Klagepatent beteiligt war. Zum einen handelt es sich bei dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten in dem Schreiben lediglich um Parteivortrag. Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang keine weiteren Umst\u00e4nde vorgetragen, woraus sich eine Mitentwicklung einer Notsteuereinrichtung nach dem Klagepatent ergeben sollte. Sie haben insbesondere nicht vorgetragen, welche(r) Mitarbeiter der Beklagten zu 1. an der F beteiligt gewesen sein soll und welche konkreten Ideen in diesem Zusammenhang von der Beklagten zu 1. entwickelt wurden. Vor diesem Hintergrund musste auch dem von den Beklagten angebotenen Beweis der Vernehmung des Herrn U, einem Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin, als Zeugen nicht nachgegangen werden, da es sich insoweit um einen Ausforschungsbeweis gehandelt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Auch aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in dem Nichtigkeitsverfahren, auf welches die Beklagten zur Begr\u00fcndung eines Mitbenutzungsrechtes Bezug genommen haben, ergibt sich keine Mitentwicklung an einer Notsteuereinrichtung nach dem Klagepatent. Die Kl\u00e4gerin hat in dem Nichtigkeitsverfahren ausgef\u00fchrt, dass sich die Beklagte zu 1. nicht auf offenkundige Vorbenutzung wegen einer Lieferung eines \u201epm2\u201c-Steuerger\u00e4tes an die JK### im Jahre 1987 berufen k\u00f6nne, da die entsprechende Lieferung im Zusammenhang mit dem Zusammen\u00adarbeitsvertrag gestanden habe und entsprechend eine Geheimhaltung vereinbart worden sei. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob zwischen den Parteien des Zusammenarbeitsvertrages tats\u00e4chlich eine Geheimhaltungs\u00adverein\u00adbarung geschlossen wurde, was sich dem Vertrag ausdr\u00fccklich nicht entnehmen l\u00e4sst, ergibt sich anhand dieses Vorbringens der Kl\u00e4gerin jedoch nicht, dass die Beklagte zu 1. an einer Mitentwicklung eines entsprechenden Notsteuer\u00adger\u00e4tes beteiligt war. Denn die Kl\u00e4gerin in dem Nichtigkeits\u00adverfahren hat auch vorgetragen, dass ein \u201epm2\u201c-Steuerger\u00e4t im Auftrag der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin hergestellt worden sei. Eine Herstellung \u201eim Auftrag\u201c gibt jedoch keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Mitent\u00adwicklung.<\/p>\n<p>Auch aus dem weiteren Vorbringen der Beklagten zu 1. in dem Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht ergibt sich eine Mitentwicklung durch die Beklagte zu 1. nicht. Die Beklagten haben insoweit Bezug genommen auf ein undatiertes Schreiben der Beklagten zu 1. an die JK### (Anlage NK3\/6), mit welchem der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, der JK###, eine Hilfestellung f\u00fcr die Fehlersuche bei dem Steuerger\u00e4t \u201epm2\u201c gegeben wurde. Unabh\u00e4ngig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt das Schreiben erstellt wurde, ergeben sich aus dem Schreiben auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Beklagte zu 1. ein entsprechendes Notsteuerger\u00e4t mit entwickelt hat. In dem Schreiben ist von einer Mitent\u00adwicklung des Steuerger\u00e4tes durch die Beklagte zu 1. nicht die Rede. Eine Anleitung f\u00fcr die Fehlersuche kann auch dann erteilt werden, wenn, wie die Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren vorgetragen hat, eine Herstellung des Ger\u00e4tes im Auftrag der Kl\u00e4gerin erfolgt ist.<\/p>\n<p>Konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine Mitentwicklung durch die Beklagte zu 1. sind daher nicht ersichtlich. Die Kl\u00e4gerin hat demgegen\u00fcber eingewandt, dass es sich um eine Erfindung ihrer Mitarbeiter gehandelt habe, wie sich aus der Erfindungsmeldung vom 22. Dezember 1987 (Anlage A-K 13) ergebe, an welcher die Beklagte zu 1. nicht beteiligt gewesen sei. In diesem Zusammenhang hat auch die Kl\u00e4gerin vorgetragen, was die Beklagten nicht in Abrede gestellt haben, dass keine Erfinderverg\u00fctungen an die Beklagte zu 1. nach F des Klagepatentes geleistet worden sei. Auch sind die Beklagten dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin, dass in dem Schreiben vom 6. September 1993 (Anlage A-K 14a) s\u00e4mtliche Schutzrechte aufgelistet worden seien, an denen die Beklagte zu 1. beteiligt war, wobei das Klagepatent nicht genannt wurde, nicht konkret entgegen getreten.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Zur Benutzung des Klagepatentes berechtigt waren die Beklagten hingegen w\u00e4hrend des Zeitraumes des Bestehens des Lizenzvertrages (Anlage A-K 9) zwischen den Parteien, d.h. zwischen dem 4. Dezember 2000 und 9. Dezember 2002. Zwischen den Parteien unstreitig ist dann der Lizenzvertrag gek\u00fcndigt worden.<\/p>\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndliche Notsteuereinrichtung, welche eine separate Batterie aufweist, unterf\u00e4llt auch dem Gegenstand des Lizenzvertrages, da Gegenstand der Lizenzierung eine Vorrichtung sein sollte, welche dem Schutzbereich des Klage-. bzw. Lizenzpatentes unterf\u00e4llt. So wurde vereinbart:<\/p>\n<p>1. Pr\u00e4ambel<\/p>\n<p>Die DBT hat im Zusammenhang mit seinem Steuerungsprogramm f\u00fcr den untert\u00e4gigen Bergbau ein sogenanntes \u201eNotsteuerger\u00e4t\u201c entwickelt, wie es Gegenstand des deutschen Patentes 38 01 617 ist.<\/p>\n<p>JL## ist an einer Lizenznahme dieses Schutzrechtes interessiert und will kurzfristig die Produktion dieses \u201eNotsteuerger\u00e4tes\u201c aufnehmen.<\/p>\n<p>2. Vertragsschutzrecht<\/p>\n<p>Vertragsschutzrecht ist das in der Pr\u00e4ambel genannte deutsche Patent 38 01 617.<\/p>\n<p>3. Vertragsgegenstand<\/p>\n<p>Vertragsgegenstand ist das komplette, mit einer Batterie versehene Notsteuerger\u00e4t, das mit einem Anschlusskabel und einem Kupplungsst\u00fcck ausger\u00fcstet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die angegriffene Notsteuereinrichtung \u201epm3\u201c unterf\u00e4llt dem Gegenstand des Lizenz\u00advertrages, wie sich anhand der Auslegung des Lizenzvertrages ergibt, \u00a7\u00a7 133, 157 BGB. Im Rahmen der Auslegung sind insbesondere die Vorgeschichte und die Begleitumst\u00e4nde beim Zustandekommen des Vertrages, die Interessenlage der Vertragsparteien, die Lebenserfahrung und die Verkehrssitte zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BGH, GRUR 1959, 384, 387 \u2013 Postkalender; Benkard\/Ullmann, PatG, 9. Aufl. \u00a7 15 Rdnr. 66). Hiernach ergibt sich, dass auch ein Notsteuerger\u00e4t mit einer separaten Batterie unter den Gegenstand des Lizenzvertrages fallen sollte.<\/p>\n<p>Zum Zeitpunkt der Lizenzierung war die streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrung \u201epm3\u201c den Parteien bekannt, wie sich aus der zur Gerichtsakte gereichten Abmahnungskorrespondenz aus dem Jahre 2000 ergibt (vgl. Anlage A-K 7). In diesem Zusammenhang stritten die Parteien \u00fcber eine m\u00f6gliche Verletzung des Klagepatentes durch die Steuerung \u201epm3\u201c. Die Auseinandersetzung wurde schlie\u00dflich durch den Abschluss des Lizenz\u00advertrages (einstweilen) beendet. Die Beklagte zu 1. erteilte mit Telefax vom 8. November 2002 (Anlage A-K 5) \u00fcber von ihr gelieferte Raubsteuerger\u00e4te, welche, wie unstreitig ist, dem vorliegenden streitgegenst\u00e4ndlichen Raubsteuerger\u00e4t entsprachen. Auch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte zu 1. in der Vergangenheit kein Notsteuerger\u00e4t hergestellt hat, welches eine in dem Ger\u00e4t befindliche Batterie aufweist.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Sie benutzen rechtswidrig den Gegenstand des Klagepatentes.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz verlangen, \u00a7 139 Abs. 2 PatG, \u00a7 840 BGB. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1. die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Schadensersatz kann die Kl\u00e4gerin nicht hingegen f\u00fcr den Zeitraum des Bestehens des Lizenzvertrages zwischen den Parteien verlangen, d.h. zwischen dem 4. Dezember 2000 und 9. Dezember 2002. Denn insoweit k\u00f6nnen sich die Beklagten auf ein Benutzungsrecht aus dem Lizenzvertrag berufen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Beklagte zu 1. zur Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Zeitraum der Offenlegung der Patentanmeldung bis zu der Patenterteilung verpflichtet, \u00a7 33 PatG.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzu\u00admutbar belastet. Gegenstand der Rechnungslegung ist jedoch nicht der Zeitraum des Bestehens des Lizenzvertrages. Insoweit steht Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Rechnungslegung aus dem Lizenzvertrag zu. Einen entsprechenden Anspruch hat sie hingegen nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140 b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu Ziffer I.2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>Soweit ihre nicht gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten f\u00fcr ihre Ver\u00adpflichtung zu Rechnungslegung ein hilfsweise von ihnen beantragter Wirt\u00adschafts\u00adpr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG E, Urteil vom 20. Dezember 2001, 2 U 91\/00). Ein weitergehender, auch die gewerblichen Abnehmer umfassender Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt kommt nicht in Betracht, weil die Beklagten nicht dargetan haben, warum die Benennung dieser Abnehmer f\u00fcr sie vorliegend unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein soll.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind weiterhin gem\u00e4\u00df Ziffer I.4. zur Vernichtung der ange\u00adgriffenen Ausf\u00fchrungsform verpflichtet, \u00a7 140a PatG. Die Beklagten haben nicht dargetan, dass der patentverletzende Zustand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf andere Art und Weise beseitigt werden kann oder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und hiermit korrespondierender Auskunft und Rechnungslegung berufen sich die Beklagten ohne Erfolg auf die Einrede der Verj\u00e4hrung, \u00a7 214 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 141 PatG i.V.m. \u00a7 195 BGB verj\u00e4hren die Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Patents binnen 3 Jahren. Die Verj\u00e4hrungsfrist beginnt nach dem \u00a7 141 PatG a.F., der gem\u00e4\u00df Art. 229 \u00a7 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB auf das vorliegende Rechtsverh\u00e4ltnis weiter Anwendung findet, mit dem Zeitpunkt in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt. Ausgehend von diesen Voraussetzungen sind die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht verj\u00e4hrt. Denn es ist nicht einzusehen und von den Beklagten auch nicht geltend gemacht worden, dass die Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits l\u00e4nger als 3 Jahre von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wusste. Die Verletzungs\u00adhand\u00adlung, aus der die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche herleitet, ist von der Beklag\u00adten erst im Laufe des Jahres 2003 ver\u00fcbt worden.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Zu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht E (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Trans\u00adportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtig\u00adkeits\u00adklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungs\u00adrechtsstreit aus\u00adzu\u00adsetzen, da dies faktisch darauf hinauslau\u00adfen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hem\u00admende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1. erhobenen Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht keine hinreichende Veranlassung. Eine Vernichtung des Klagepatentes ist nicht mit \u00fcberwiegender Wahrschein\u00adlichkeit zu erwarten.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben geltend gemacht, dass die Steuerung pm2\/fb der Erfindung nach dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich gegen\u00fcber stehe, da diese am 11. Juni 1987 an die JK### ausgeliefert und von dieser auf der Fachmesse AIMEX 87 am 6. Juli 1987 in Sydney ausgestellt worden sei, mithin eine offenkundige Vorbenutzung vorliege.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Lieferung an die JK### hat die Kl\u00e4gerin eingewandt, dass es sich hierbei um eine Lieferung hinsichtlich des 1986 geschlossenen Zusammen\u00adarbeitsvertrages gehandelt habe und die Parteien zur Geheimhaltung verpflichtet worden seien. Die als Anlage NK3\/1 bis NK3\/7 vorgelegten Unterlagen h\u00e4tten entsprechend der Geheimhaltung unterlegen. Hiergegen haben die Beklagten keine konkreten Einwendungen erhoben. Sie haben lediglich pauschal bestritten, dass eine solche nicht vorgelegen habe. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1. und die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, die JK###, einen Zusammenarbeitsvertrag geschlossen haben. Eine Geheimhaltung wurde in dem Vertrag (Anlage B 6) zwar nicht ausdr\u00fccklich vereinbart, jedoch kann im Rahmen eines solchen Vertrages von einer solchen ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Eine Veranlassung zur Aussetzung besteht hingegen auch dann nicht, wenn eine Gemeinhaltungsvereinbarung nicht geschlossen worden sein sollte. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass die gelieferte Steuerung \u201epm2\u201c, wenn es sich um die in den Anlagen NK3\/1 bis NK3\/6 beschriebene Steuerung gehandelt hat, das Merkmal 3 aufgewiesen hat. Es geht daraus nicht hervor, dass das Notsteuerger\u00e4t mittels eines elektrischen Anschlusskabels \u00fcber ein Kupplungsst\u00fcck mit der Ventileinheit verbunden worden ist. Diese Verbindung hat erkennbar den Zweck, die Strom\u00adversorgung nicht nur des Steuerger\u00e4tes, sondern auch der Ventileinheit durch die Batterie zu gew\u00e4hrleisten, mit der das Steuerger\u00e4t versehen ist (Anlage A-K 1, Spalte 2, Zeile 20; Zeile 1, Zeilen 54 ff.). Das ist bei einer Funkverbindung, die geliefert worden sein soll, nicht m\u00f6glich. Allein die Erw\u00e4hnung von Anschlusskabeln offenbart dieses Merkmal nicht.<\/p>\n<p>Stand der Technik und damit Gegenstand einer neuheitssch\u00e4dlichen offenkundigen Vorbenutzung kann daher nur der Gegenstand sein, der auf der Messe AIMEX am 6. Juli 1987 in Australien ausgestellt wurde. Diesbez\u00fcglich ergibt sich anhand des Vorbringens der Beklagten hingegen nicht, dass die ausgestellte Vorrichtung \u00fcber ein elektrisches Anschlusskabel verf\u00fcgte. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen werden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen w\u00fcrde eine Aussetzung selbst dann ausscheiden, wenn man den Tatsachenvortrag der Beklagten, dass das vorbenutzte Notsteuerger\u00e4t auch \u00fcber ein elektrisches Anschlusskabel verf\u00fcgt hat, als wahr unterstellt. Denn die Kl\u00e4gerin hat den entsprechenden Vortrag substantiiert bestritten und vor diesem Hintergrund w\u00e4re die Durchf\u00fchrung einer Beweisaufnahme vor dem Bundespatentgericht erforderlich, dessen Ergebnis die Kammer nicht vorwegnehmen kann.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Frage, dass die Beklagten den Vorbenutzungs\u00adtatbestand \u201eMining Progress\u201c betreffend nicht glaubhaft gemacht haben, die als Anlage NK4 vorgelegte Erkl\u00e4rung gen\u00fcgt hierf\u00fcr nicht, scheidet eine Aussetzung bereits deswegen aus, da eine Beweisaufnahme hinsichtlich der Umst\u00e4nde der Vorbenutzung vor dem Bundespatentgericht wahrscheinlich erscheint. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen werden.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, der Lehre nach dem Klagepatent w\u00fcrde es an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit fehlen, kann eine Aussetzung nicht begr\u00fcnden. Die Beklagten haben insoweit vorgetragen, dass die Anlage NK1 in Figur 4 einen Stand der Technik erw\u00e4hne, wie er in dem Klagepatent beschrieben sei. In der Anlage NK5, der DE 34 43 954, werde hingegen auch ein tragbarer Funksteuersender offenbart. Sehe sich eine Fachmann ausgehend von dem Stand der Technik vor das Problem gestellt, im Falle eines Stromausfalles bet\u00e4tigen zu wollen, so erhalte er aus den genannten Anlagen die Anregung f\u00fcr die Fernsteuerung ein transportables Handsteuerger\u00e4t in Erw\u00e4gung zu ziehen.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von dem Umstand, dass die Beklagten die Anlage NK1 lediglich in englischer Sprache vorgelegt haben, ergibt sich anhand des Vorbringens der Beklagten nicht, anhand welcher \u00dcberlegung ausgerichtet an dem vorgelegten Stand der Technik der Fachmann das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Problem l\u00f6sen sollte. Eine entsprechende Problemstellung ergibt sich aus den Dokumenten nicht.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Besonderer Vollstreckungsschutz steht den Beklagten nicht zu, weil sie die hierf\u00fcr nach \u00a7 712 ZPO bestehenden Voraussetzungen nicht dargetan haben.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,- EUR.<\/p>\n<p>Dr. H<br \/>\nN3<br \/>\nL2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 235 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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