{"id":3562,"date":"2004-12-02T17:00:14","date_gmt":"2004-12-02T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3562"},"modified":"2016-04-28T09:33:04","modified_gmt":"2016-04-28T09:33:04","slug":"4a-o-17104-lawinen-verschuetteten-suchsystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3562","title":{"rendered":"4a O 171\/04 &#8211; Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchsystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 234<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Dezember 2004, Az. 4a O 171\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4ger als Gesamtgl\u00e4ubiger 3.650,&#8211; Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten aus 2.400,&#8211; Euro seit dem 22.12.2003 und aus 1.250,&#8211; Euro seit dem 5.3.2004 zu zahlen. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien &#8211; die Kl\u00e4ger als Lizenzgeber und die Beklagte als Lizenznehmerin &#8211; schlossen am 25.9.2001 eine als Lizenzvertrag bezeichnete Vereinbarung. Nach \u00a7 5 der Vereinbarung erteilt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine ausschlie\u00dfliche Lizenz zur Verwertung der Vertragsschutzrechte. Der Lizenznehmer soll berechtigt sein, Gegenst\u00e4nde nach den Vertragsschutzrechten in eigenen Werkst\u00e4tten herzustellen oder in fremden Werkst\u00e4tten herstellen zu lassen und zu vertreiben. Als Vertragsschutzrechte werden unter \u00a7 2 folgende Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen benannt:<\/p>\n<p>1. Gebrauchsmuster 200 11 088.8 &#8222;Neues Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchsystem&#8220;<br \/>\n2. DE-Patentanmeldung 100 30 719.1 &#8222;Neues Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchsystem&#8220;<br \/>\n3. EP-Patentanmeldung &#8222;011114112.4&#8220; &#8222;Neues Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchsystem&#8220;<br \/>\n4. Gebrauchsmuster 201 10 790.2 &#8222;Hochfrequenzadapter zu Neues Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchsystem&#8220;<\/p>\n<p>In \u00a7 8 der Vereinbarung ist festgelegt, dass die Mindestlizenzgeb\u00fchr beginnend mit Vertragsabschluss monatlich im 1. Jahr 1.800 DM\/900 Euro, im 2. Jahr 2.100 DM\/1.050 Euro, im 3. Jahr 2.400 DM\/1.200 Euro und im 4. Jahr 2.500 DM\/1.250 Euro betragen und die nachfolgenden Jahre nach Abschluss des Jahres der Unterzeichnung des Vertrages immer ab Beginn des Kalenderjahres gerechnet werden sollen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung vom 25.9.2001 wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte zun\u00e4chst die Mindestlizenzgeb\u00fchren in vereinbarter H\u00f6he monatlich zahlte, erfolgte in den Monaten November und Dezember 2003 sowie Januar 2004 keine Zahlung. Die Kl\u00e4ger forderten die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 11.12.2003 unter Fristsetzung bis zum 22.12.2003 zur Zahlung der Mindestlizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Monate November und Dezember 2003 auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger nehmen die Beklagte auf Zahlung der ausstehenden Mindestlizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die genannten drei Monate in H\u00f6he von 2 x 1.200,&#8211; Euro und 1 x 1.250,&#8211; Euro in Anspruch.<\/p>\n<p>Sie beantragte,<\/p>\n<p>im Hauptanspruch wie zuerkannt, nebst 5 % Zinsen \u00fcber Basiszins aus 1.200,&#8211; Euro seit dem 5.11.2003, aus 1.200,&#8211; Euro seit dem 5.12.2003 und aus 1.250,&#8211; Euro seit dem 5.1.2004 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, dass die von den Kl\u00e4gern einger\u00e4umte Verwertung der Vertragsschutzrechte nicht erfolgen k\u00f6nne, weil der Bau eines funktionsf\u00e4higen Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchsystem (LVS) nach den Vorgaben des Kl\u00e4gers nicht m\u00f6glich sei. Im Vorfeld des Vertragsabschlusses habe es ein erstes Treffen der Parteien im Hause des Kl\u00e4gers gegeben, bei dem dieser seine Entwicklung vorgestellt und insbesondere zugesagt habe, dass bereits vollst\u00e4ndige Schaltpl\u00e4ne f\u00fcr den LVS-Empf\u00e4nger zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden und im Falle eines Vertragsabschlusses vorgelegt w\u00fcrden. Nach Abschluss des Lizenzvertrages h\u00e4tten die Beklagten Kontakt mit dem Technologiezentrum D&amp; P GmbH aufgenommen, um die Schutzrechte zu verwerten und das Lawinensuchsystem in der vom Kl\u00e4ger vorgeschlagenen Form zu verwirklichen. Es h\u00e4tten mehrere Sitzungen auch im Beisein des Kl\u00e4gers statt gefunden, bei denen die D &amp; P GmbH keine Realisationsm\u00f6glichkeiten gesehen h\u00e4tten, wie sich aus einem als Anlage B 1 vorgelegten Schreiben des Herrn Marquardt an die Beklagte vom 16.3.2004 ergebe, wobei die Beklagte insbesondere auf die darin aufgelisteten Punkte verweist. Sodann habe sie &#8211; die Beklagte &#8211; auf Empfehlung des Kl\u00e4gers Kontakt zu der Firma St. Elektronik in Wetzlar aufgenommen, um den Bau des lVS Ger\u00e4tes voran zu bringen. Dabei habe sich aber herausgestellt, dass der Empf\u00e4nger nicht nach den Schaltungsvorgaben des Kl\u00e4gers aufgebaut werden konnte. Zudem habe die von dem Kl\u00e4ger angegebene zu verwendende Betriebsspannung nicht mit den Angaben des Herstellers AD \u00fcberein gestimmt. Durchgef\u00fchrte Untersuchungen im Labor f\u00fcr Hochfrequenztechnik in der Hochschule Gie\u00dfen h\u00e4tten aufgezeigt, dass die Empf\u00e4ngereigenschaften nach den Vorgaben des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Einsatzbereich als empfindlicher Sensor f\u00fcr Funksignale nicht ausreichend gewesen seien. &#8222;Nur hilfsweise&#8220; erkl\u00e4rt die Beklagte die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache weitgehend Erfolg.<\/p>\n<p>Nach der im Tatbestand wiedergegebenen Regelung in \u00a7 8 des zwischen den Parteien am 25.9.2001 zustande gekommenen Lizenzvertrages ist die Beklagte im Kalenderjahr 2003 zur Zahlung einer monatlichen Mindestlizenzgeb\u00fchr von 1.200,&#8211; Euro und im Kalenderjahr 2004 zur Zahlung einer monatlichen Mindestlizenzgeb\u00fchr von 1.250,&#8211; Euro gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern verpflichtet, so dass sich f\u00fcr die Monate November und Dezember 2003 sowie Januar 2004 ein Gesamtbetrag von 3.750.&#8211; Euro ergibt, der an die Kl\u00e4ger als Gesamtgl\u00e4ubiger, \u00a7 428 BGB, zu zahlen ist.<\/p>\n<p>Dem Zahlungsanspruch der Kl\u00e4ger steht der Einwand fehlender Ausf\u00fchrbarkeit nicht entgegen. Zwar ist in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zum Recht vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 anerkannt, dass der Lizenzgeber f\u00fcr anf\u00e4ngliches Unverm\u00f6gen wegen fehlender Ausf\u00fchrbarkeit oder Brauchbarkeit auch ohne eine besondere Zusicherung zum Schadensersatz verpflichtet ist, sofern sich nicht aus den Umst\u00e4nden des Falles eine andere Risikoverteilung ergibt (BGH, GRUR 1979, 768, 769 &#8211; Mineralwolle). Die gleiche Rechtsfolge gilt auch f\u00fcr das &#8211; nach der \u00dcberleitungsvorschrift des Art. 229 \u00a7 5 Satz EGBGB &#8211; auf den hiesigen Fall anzuwendende neue Recht gem. \u00a7\u00a7 311a, 437 Nr. 3 BGB n.F. analog. Soweit und solange der Lizenzgeber dem Lizenznehmer nicht die M\u00f6glichkeit verschafft, den mit dem lizenzierten Schutzrecht erstrebten Erfolg mit den in dem Schutzrecht vorgeschlagenen Mitteln zu erreichen, kann der Lizenznehmer die Zahlung der Lizenzgeb\u00fchr verweigern (Busse\/Keukenschrijver, 6. Aufl., \u00a7 15 PatG, Rdn. 110). Jedoch ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen, dass der Gegenstand des Lizenzvertrages vom 25.9.2001 nicht ausf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>Nach der Regelung in \u00a7 5 des Lizenzvertrages haben die Kl\u00e4ger der Beklagten eine ausschlie\u00dfliche Lizenz zur Verwertung der Vertragsschutzrecht erteilt, die diese zur Herstellung und zum Vertrieb von Gegenst\u00e4nden nach den in \u00a7 2 genannten Vertragsschutzrechten berechtigt. Weitere Verpflichtungen des Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Beklagten, insbesondere bei der Verwertung der Vertragsschutzrechte, enth\u00e4lt der Lizenzvertrag nicht. Die Vertragsschutzrechte w\u00e4ren dann nicht ausf\u00fchrbar, wenn die jeweils in den Anspr\u00fcchen der Schutzrechte beschriebene technische Lehre von der Beklagten nicht aufgrund des Durchschnittsk\u00f6nnens eines Fachmanns benutzt werden k\u00f6nnte (vgl. Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., Rdn. 109). Dass dies hier der Fall ist, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.<\/p>\n<p>Ihrem Vorbringen ist zu entnehmen, dass sie nach Abschluss des Lizenzvertrages Kontakt zu der D &amp; P GmbH aufgenommen hat und diese die Herstellung der Platine f\u00fcr das Lawinen-Versch\u00fctteten Suchsystem habe \u00fcbernehmen sollen. Die GmbH habe jedoch nach mehreren Sitzungen keine Realisierungsm\u00f6glichkeiten gesehen. Aus einem von der Beklagten als Anlage B 1 vorgelegten Schreiben der GmbH vom 16.3.2004 ergibt sich, dass der D &amp; P GmbH Unterlagen zur Verf\u00fcgung gestellt worden sein sollen, die nach Einsch\u00e4tzung der GmbH Unklarheiten enthielten. Ferner enth\u00e4lt das Schreiben eine Auflistung von Punkten, hinsichtlich derer Unklarheiten bestehen sollen. Aus den Darlegungen der Beklagten geht nicht schl\u00fcssig hervor, weshalb der Gegenstand der Vertragsschutzrechte nicht ausf\u00fchrbar sein soll. Es fehlen jegliche Erl\u00e4uterungen, was mit den in dem Schreiben vom 16.3.2004 genannten Punkten gemeint ist und weshalb es darauf f\u00fcr die Ausf\u00fchrbarkeit der Vertragsschutzrechte ankommt. Es obliegt jedoch der Beklagten als f\u00fcr die tatbestandlichen Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 331a, 437 Nr. 3 BGB n.F. darlegungs- und beweisbelasteter Partei dies f\u00fcr die Kl\u00e4ger und das Gericht nachvollziehbar darzutun.<\/p>\n<p>Die Beklagte f\u00fchrt zudem aus, sie habe auf Empfehlung der Firma St. Elektronik in Wetzlar versucht, den Bau des LVS-Ger\u00e4tes voran zu bringen versucht und verweist auf als Anla\u00acge B 2 vorgelegte Ausf\u00fchrungen des Ingenieurs Leicht vom 1.4.2004. Selbst wenn diese Ausf\u00fchrungen als Parteivorbringen der Beklagten ber\u00fccksichtigt werden, geht auch daraus nicht schl\u00fcssig hervor, dass der Gegenstand der Vertragsschutzrechte nicht ausf\u00fchrbar ist. Es wird nicht nachvollziehbar dargetan, aus welchen Gr\u00fcnden es &#8211; unabh\u00e4ngig von den Schaltungspl\u00e4nen des Kl\u00e4gers zu 1) &#8211; f\u00fcr einen Durchschnittsfachmann nicht m\u00f6glich sein soll, einen Empf\u00e4nger f\u00fcr das vertragspatentgegenst\u00e4ndliche Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchsystem zu entwickeln. Soweit in den Ausf\u00fchrungen des Ingenieurs Leicht vom 1.4.2004 davon die Rede ist, dass der Kl\u00e4ger zu 1) zu einer Zusammenarbeit nicht bereit gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eine Verpflichtung des Kl\u00e4gers zu 1) an der Verwertung der Vertragsschutzrechte durch die Beklagte mitzuwirken, nicht enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Ob der Lizenzvertrag durch die Erkl\u00e4rung der Beklagten im Schriftsatz vom 9.8.2004, den Vertrag au\u00dferordentlich zu k\u00fcndigen, beendet worden ist, bedarf keiner Entscheidung, weil dadurch jedenfalls die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Mindestlizenz f\u00fcr die Monate November und Dezember 2003 und Januar 2004 nicht nachtr\u00e4glich in Fortfall geraten ist.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch der Kl\u00e4gerin in zuerkannter H\u00f6he folgt aus \u00a7 288 Abs. 1 BGB. Die Verzugsvoraussetzungen waren allerdings hinsichtlich der Mindestlizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Monate November und Dezember 2003 erst nach Mahnung durch das Schreiben des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger vom 11.12.2003 mit Fristsetzung zum 22.12.2003 und hinsichtlich der Mindestlizenzgeb\u00fchr f\u00fcr den Monat Januar 2004 erst seit Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage am 5.3.2004 gegeben, \u00a7\u00a7 286, 291 BGB.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 3.650,&#8211; Euro<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 234 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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