{"id":3560,"date":"2015-04-09T17:00:38","date_gmt":"2015-04-09T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3560"},"modified":"2016-04-28T09:32:28","modified_gmt":"2016-04-28T09:32:28","slug":"4a-o-12114-rohrkupplung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3560","title":{"rendered":"4a O 121\/14 &#8211; Rohrkupplung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02397<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. April 2015, Az. 4a O 121\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. den Kl\u00e4gern Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in Bezug auf das Schwei\u00dfsystem A der Kl\u00e4gerin zu 1) gegen\u00fcber Dritten w\u00f6rtlich oder sinngem\u00e4\u00df die Behauptung aufgestellt hat und\/oder hat aufstellen lassen, das System verletze Patentrechte der Beklagten und\/oder es sei f\u00fcr die Beklagte patentrechtlich gesch\u00fctzt, unter Angabe der Adressaten, denen gegen\u00fcber die Behauptung aufgestellt wurde, sowie des Orts und des Zeitpunkts, zu dem dies geschehen ist;<\/p>\n<p>2. an die Kl\u00e4ger einen Betrag von 5.857,80 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2014 zu zahlen;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gern allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he 50.000,00 EUR.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) sowie ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der Kl\u00e4ger zu 2), machen gegen die Beklagte, die eine Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin zu 1) ist, Anspr\u00fcche auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wegen einer angeblichen unberechtigten Hersteller- und Abnehmerverwarnung geltend. Der Kl\u00e4ger zu 2) ist Diplom-Ingenieur und war, bevor er als Alleingesellschafter und alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin zu 1) t\u00e4tig war, technischer Leiter in demjenigen Betrieb, den die Beklagte fortf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin zweier technischer Schutzrechte (im Folgenden: Streitschutzrechte), n\u00e4mlich des europ\u00e4ischen Patents EP 1 998 XXX (Anlage K 1, im Folgenden: Streitpatent) sowie des Gebrauchsmusters DE 20 2008 018 XXX (Anlage K 2, im Folgenden: Streitgebrauchsmuster), die jeweils eine Rohrkupplung mit dauerhafter, belastbarer und mediendichter Verschwei\u00dfung betreffen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Streitpatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eRohrkupplung, welche ein Rohr (1\u201a 2) und eine Muffe (3) umfasst, das Rohr (1\u201a 2) und die Muffe (3) mit einem thermoplastischen kunststoffartigen Material hergestellt sind, das Rohr (1\u201a 2) mit seinem Spitzende (4) in die Muffe (3) einschiebbar ist, das Rohr (1\u201a 2) zumindest an der Au\u00dfenfl\u00e4che (5) des Spitzendes (4) in Umfangsrichtung sich erstreckende Rippen (6) mit Flanken (10) aufweist, zwischen der Muffe (3) und dem in der Muffe (3) eingeschobenen Spitzende (4) des Rohrs (1\u201a 2) zwischen zwei benachbarten Rippen (6) ein Schwei\u00dfring (7) angeordnet ist, der Schwei\u00dfring (7) mit einem thermoplastischen kunststoffartigen Werkstoff und einer Einrichtung als elektrische Widerstandsheizung (7d) mit Anschlussleitungen ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der thermoplastische kunststoffartige Werkstoff des Schwei\u00dfrings (7) mit dem thermoplastischen kunststoffartigen Material des Rohrs (1\u201a 2) und der Muffe (3) \u00fcbereinstimmt, der Schwei\u00dfring (7) gegen den oberen Bereich der Flanken (10) der Rippen (6) mittels Eigenspannung anliegt, der Schwei\u00dfring (7) an Austrittsstellen der Anschlussleitungen f\u00fcr den Anschluss an eine Stromquelle durchschnitten ist, die gegen\u00fcberliegenden Schnittenden des Schwei\u00dfrings (7) im Querschnitt S-f\u00f6rmig unter Bildung eines S-f\u00f6rmigen Spalts ausgebildet sind und elastisch aneinander mittels Eigenspannung anliegen, und der Schwei\u00dfring (7) mehrlagig ist, welcher einen Au\u00dfenmantel (7a) und einen Innenmantel (7c) mit dem thermoplastischen kunststoffartigen Werkstoff sowie einen zwischen dem Au\u00dfenmantel (7a) und dem Innenmantel (7c) angeordneten Zwischenmantel (7b) mit der Einrichtung als elektrische Widerstandsheizung (7d) umfasst, die Manteldicke D2 des Innenmantels (7c) gr\u00f6\u00dfer als die Manteldicke D 1 des Au\u00dfenmantels (7a) ist.\u201c<\/p>\n<p>Der Wortlaut des Hauptanspruchs des Streitgebrauchsmusters stimmt damit weitgehend \u00fcberein.<\/p>\n<p>Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 26. Mai 2014 (Anlage K 3) mahnten die beiden Kl\u00e4ger die Beklagte wegen einer unberechtigten Verwarnung aus den Streitschutzrechten ab, die darin gelegen habe, dass Mitarbeiter der Beklagten gegen\u00fcber Abnehmern der Kl\u00e4gerin zu 1) behauptet h\u00e4tten, das System A sei f\u00fcr die Beklagte patentrechtlich gesch\u00fctzt und verletze deren Patentrechte. Auf diese Abmahnung hin antwortete die Beklagte ihrerseits mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 2. Juni 2014 (Anlage K 4), in welchem die Beklagte in Abrede stellte, dass ihre Mitarbeiter derlei \u00c4u\u00dferungen get\u00e4tigt h\u00e4tten, wobei dem Antwortschreiben gleichwohl eine strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserkl\u00e4rung beigef\u00fcgt war, die allerdings gegen\u00fcber der von den Kl\u00e4gern verlangten Unterlassung- und Verpflichtungserkl\u00e4rung die Einf\u00fcgung der Worte \u201ezuk\u00fcnftig\u201c sowie \u201esofern dies nicht nachweislich der Fall ist\u201c enthielt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eSchwei\u00dfsystem A\u201c ein Schwei\u00dfsystem zur stoffschl\u00fcssigen Verschwei\u00dfung von B-Kanalrohren. Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass das System A der Kl\u00e4gerin zu 1) von den nahezu identischen technischen Lehren der beiden Streitschutzrechte keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger behaupten, Mitarbeiter der Beklagten h\u00e4tten im April und Mai 2014 wiederholt gegen\u00fcber Abnehmern der Kl\u00e4gerin zu 1) behauptet, das Schwei\u00dfsystem A der Kl\u00e4gerin zu 1) sei f\u00fcr die Beklagte patentrechtlich gesch\u00fctzt, weswegen die entsprechenden Produkte der Kl\u00e4gerin zu 1) Patentrechte der Beklagten verletzten. Namentlich habe der Zeuge C diese Behauptung gegen\u00fcber m\u00f6glichen Abnehmern des Systems A aufgestellt, n\u00e4mlich im Rahmen der im April 2014 veranstalteten Hausmesse \u201eD\u201c sowie auf der Messe E in F. Ferner habe der Zeuge G in der letzten Maiwoche 2001 14 in einem Telefonat mit dem Zeugen H behauptet, das System A sei f\u00fcr die Beklagte patentrechtlich gesch\u00fctzt und entsprechende Produkte der Kl\u00e4gerin zu 1) seien daher patentverletzend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Auffassung auch der Kl\u00e4ger zu 2) sei f\u00fcr Anspr\u00fcche aus unberechtigter Abnehmer- und Herstellerverwarnung gegen die Beklagte aktivlegitimiert. Vorliegend sei die besondere Konstellation zu beachten, dass der Kl\u00e4ger zu 2) nicht nur alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin zu 1) ist, sondern zuvor jahrelang f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig war. L\u00e4ge tats\u00e4chlich eine Verletzung von Patentrechten der Beklagten vor, so w\u00fcrde auch der Kl\u00e4ger zu 2) haften, weswegen folgerichtig im umgekehrten Fall und gleichsam spiegelbildlich dazu Abwehranspr\u00fcche wegen unberechtigter Verwarnung aus einem Patent auch dem Kl\u00e4ger zu 2) zustehen m\u00fcssten. Er sei nicht nur mittelbar als Organ der Kl\u00e4gerin zu 1), sondern dar\u00fcber hinaus unmittelbar als Person betroffen und d\u00fcrfe deswegen nicht im Ergebnis schutzlos gestellt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. den Kl\u00e4gern Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in Bezug auf das Schwei\u00dfsystem A der Kl\u00e4gerin zu 1) gegen\u00fcber Dritten w\u00f6rtlich oder sinngem\u00e4\u00df die Behauptung aufgestellt hat und\/oder hat aufstellen lassen, das System verletze Patentrechte der Beklagten und\/oder es sei f\u00fcr die Beklagte patentrechtlich gesch\u00fctzt, unter Angabe der Adressaten, denen gegen\u00fcber die Behauptung aufgestellt wurde, sowie des Orts und des Zeitpunkts, zu dem dies geschehen ist;<\/p>\n<p>2. an die Kl\u00e4ger einen Betrag von 5.857,80 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2014 zu zahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gern allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt, vorab die mangelnde \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts r\u00fcgend,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung das angerufene Gericht sei \u00f6rtlich nicht zust\u00e4ndig. Insbesondere folge die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit nicht aus der landesrechtlichen Konzentration von Patentstreitsachen f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen bei dem Landgericht D\u00fcsseldorf. Der vorliegende Streit sei keine Patentstreitsache im Sinne von \u00a7 143 PatG. Dies ergebe sich daraus, dass erstens die Kl\u00e4ger ihre Anspr\u00fcche nach ihrer eigenen Begr\u00fcndung auf Lauterkeitsrecht st\u00fctzen, sowie zweitens daraus, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass das System A der Kl\u00e4ger keine Patentrechte der Beklagten verletzt.<\/p>\n<p>In der Sache stellt die Beklagte in Abrede, dass die Zeugen C und G ge\u00e4u\u00dfert h\u00e4tten, Schwei\u00dfringsysteme wie dasjenige der Kl\u00e4gerin zu 1) mit der Bezeichnung A seien f\u00fcr die Beklagte patentrechtlich gesch\u00fctzt und daher patentverletzend. Solche \u00c4u\u00dferungen seien weder auf der Hausmesse D in Z noch auf der Messe E in F und auch nicht w\u00e4hrend eines Telefonats zwischen den Zeugen H und G gemacht worden. Die Beklagte habe nur deshalb auf die Abmahnung vom 26. Mai 2014 (Anlage K 3) die Unterlassung- und Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 30. Mai 2014 (Anlage K 4) abgegeben, weil f\u00fcr die Beklagte schon zum damaligen Zeitpunkt klar gewesen sei, dass das System A der Kl\u00e4gerin zu 1) keine Patentrechte der Beklagten verletzt und weil die angegriffenen \u00c4u\u00dferungen niemals von Mitarbeitern der Beklagten get\u00e4tigt worden seien.<\/p>\n<p>Ferner ist die Beklagte der Auffassung, dass jedenfalls der Kl\u00e4ger zu 2) f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Schadensersatz nicht aktivlegitimiert sei. Weder habe er Anspr\u00fcche unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten noch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb. Eine Haftung der Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten scheide \u00fcberdies jedenfalls insofern aus, als auch die Erstattung von Kosten eines Patentanwalts geltend gemacht werden. Die Hinzuziehung eines Patentanwalts sei im Hinblick darauf, dass lediglich Anspr\u00fcche aus Lauterkeitsrecht geltend gemacht wurden, nicht notwendig gewesen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df den Beweisbeschl\u00fcssen vom 6. Februar und vom 6. M\u00e4rz 2015 durch Vernehmung der Zeugen I, C, H und G. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin zu 1) stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Schadensersatz aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb sowie aus \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 10, 9 UWG, jeweils in Verbindung mit \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, zu. Die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers zu 2) folgen aus dem Tatbestand der Kreditgef\u00e4hrdung gem\u00e4\u00df \u00a7 824 Abs. 1 in Verbindung mit \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Es l\u00e4sst sich feststellen, dass Mitarbeiter der Beklagten die von den Kl\u00e4gern angegriffenen \u00c4u\u00dferungen get\u00e4tigt haben.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist das angerufene Gericht \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Dies folgt, worauf das Gericht im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 6. Februar 2015 (Blatt 37. GA) hingewiesen hat, aus \u00a7 1 der KonzentrationsVO NRW vom 30. August 2011 in Verbindung mit \u00a7 143 PatG. Es handelt sich vorliegend um eine Patentstreitsache im Sinne dieser Vorschriften. Die klageweise Geltendmachung von Anspr\u00fcchen wegen unberechtigter Verwarnung des Herstellers oder von Abnehmern des Herstellers betreffend eine angebliche Patentverletzung stellt ihrerseits eine Patentstreitsache dar (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR1984, 650; LG Frankfurt am Main, Mitt. 2014, 30 \u2013 ausl\u00e4ndische Abnehmerverwarnung; Schulte \/ Rinken \/ K\u00fchnen, Komm. z. PatG, 9. Aufl., \u00a7 143 Rdn. 9, dort Ziffer 16). Dies gilt, anders als die Beklagte meint, auch dann, wenn \u2013 wie es vorliegend der Fall ist \u2013 der wegen einer unberechtigten Patentverwarnung in Anspruch Genommene prozessual erkl\u00e4rt, dass durch den Anspruchsteller keine Patentrechte verletzt werden. Denn auch in diesem Fall dreht sich der Streit um die Frage, in welchem Umfang \u00c4u\u00dferungen mit Bezug auf \u2013 angebliche \u2013 patentrechtliche Umst\u00e4nde zul\u00e4ssig sind.<\/p>\n<p>Eine Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer f\u00fcr Handelssachen kommt nicht in Betracht, weil \u2013 erstens &#8211; \u00a7 143 Abs. 1 PatG die Zust\u00e4ndigkeit der Zivilkammer anordnet und weil \u2013 zweitens \u2013 die Beklagte den Verweisungsantrag entgegen \u00a7 101 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht innerhalb der ihr durch Verf\u00fcgung vom 4. November 2014 (Bl. 11 GA) gesetzten Frist zur Klageerwiderung gestellt, sondern sich in der Klageerwiderung auf den blo\u00dfen Hinweis beschr\u00e4nkt hat, der Rechtsstreit sei eine Handelssache.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme l\u00e4sst sich zur \u00dcberzeugung des Gerichts festellen dass der Vertriebsleiter der Beklagten, der Zeuge C, im April 2014 anl\u00e4sslich der Hausmesse \u201eD\u201c sowie Anfang Mai 2014 auf der Messe E in F gegen\u00fcber einem Mitarbeiter eines Abnehmers der Kl\u00e4gerin zu 1), n\u00e4mlich gegen\u00fcber dem Zeugen I, behauptet hat, das Schwei\u00dfsystem A sei f\u00fcr die Beklagte patentrechtlich gesch\u00fctzt und deshalb patentverletzend. Ebenso l\u00e4sst sich zur \u00dcberzeugung des Gerichts feststellen, dass ein anderer Mitarbeiter der Beklagten, n\u00e4mlich der Zeuge G, im Zeitraum Ende Mai oder Anfang Juni 2014 in einem Telefonat mit dem Zeugen H sinngem\u00e4\u00df dieselbe Aussage gemacht hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAuf Grundlage der Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen I und C steht zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge C gegen\u00fcber dem Zeugen I die angegriffenen \u00c4u\u00dferungen sowohl auf dem Zer D als auch danach noch einmal auf der E in F get\u00e4tigt hat.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Zeuge I hat in glaubhafter Weise bekundet, er sei mit dem Zeugen C auf dem D ins Gespr\u00e4ch und dabei auch auf den Schwei\u00dfring der Kl\u00e4ger zu 1) zu sprechen gekommen, der zum System A geh\u00f6rt. Dabei habe ihm der Zeuge C sinngem\u00e4\u00df gesagt, dieser Schwei\u00dfricng sei \u201epatentrechtlich gesichert\u201c, was er, der Zeuge I, in der Weise verstanden habe, dass ein patentrechtlicher Schutz zugunsten der Beklagten bestehe. Diese \u00c4u\u00dferung habe der Zeuge C sodann auf der E in F ihm gegen\u00fcber nochmals get\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Das Gericht schenkt dieser Bekundung Glauben. Der Zeuge I hat klar und unumwunden den Kern seiner Erinnerung schildern k\u00f6nnen, n\u00e4mlich die wiederholten \u00c4u\u00dferungen des Zeugen C, die er, der Zeuge I, in der Weise verstanden hat, der Zeuge C wolle davor warnen, eine Benutzung des Schwei\u00dfrings gem\u00e4\u00df dem System A der Kl\u00e4gerin begr\u00fcnde eine Patentrechtsverletzung. F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis hat der Zeuge I in origineller, weder durch das Gericht noch das Vorbringen der Parteien vorgegebenen Weise den Begriff der \u201eAnmerkung der Vorsicht\u201c verwendet (Protokoll vom 24. M\u00e4rz 2015, Seite 4 = Bl. 66R GA, Zeile 6). In gleichfalls origineller, jedenfalls nicht patentrechtlich \u00fcblicher Weise hat der Zeuge I au\u00dferdem das rechtliche Problem aus Sicht des Unternehmens geschildert, das als Abnehmerin des Schwei\u00dfrings der Kl\u00e4gerin in Betracht kommt und f\u00fcr das er als Vertriebsmitarbeiter t\u00e4tig ist, indem er ausgef\u00fchrt hat (Protokoll vom 24. M\u00e4rz 2015, Seite 4 = Bl. 66R GA, Zeilen 7 bis 9):<\/p>\n<p>\u201eIch kann jetzt nicht sagen, dass Herr C uns beeinflusst oder verunsichert h\u00e4tte, denn die Entscheidung liegt im Ergebnis nat\u00fcrlich bei uns. Aber es gibt nat\u00fcrlich immer ein schlechtes Gef\u00fchl, wenn wir nicht wissen, wem der Schwei\u00dfring nun geh\u00f6rt.\u201c<\/p>\n<p>Hierin liegt nicht nur die rechtlich zutreffende und plausibel ausgedr\u00fcckte Schilderung der Problematik aus Sicht eines nicht patentrechtlich bewanderten Marktteilnehmers, sondern zugleich ein Beleg f\u00fcr die Gleichgewichtigkeit der Bekundung des Zeugen I: Er hat dem Zeugen C ausdr\u00fccklich nicht vorgeworfen, seine, des Zeugen I, Entscheidung beeinflusst oder ihn bei der Entscheidungsfindung verunsichert zu haben, sondern er hat seine eigene Verantwortung bei der Entscheidungsfindung in den Vordergrund gestellt. Dass der Zeuge I, der ersichtlich weder im Lager der Kl\u00e4ger noch demjenigen der Beklagten steht, weder die eine noch die andere Seite belasten will, ist ferner belegt durch seine Bekundung, er wolle sich \u201egrunds\u00e4tzlich gar nicht einmischen\u201c, sondern \u201eneutral verhalten\u201c weil er zuk\u00fcnftig sowohl mit der einen als auch mit der anderen Seite noch einmal Gesch\u00e4fte abschlie\u00dfen will (Protokoll vom 24. M\u00e4rz 2015, Seite 3 = Bl. 66 GA, 2. Absatz).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Glaubhaftigkeit der Bekundung des Zeugen I spricht ferner, dass er ungefragt eine Komplizierung seiner Version berichtet hat mit der Angabe (Protokoll vom 24. M\u00e4rz 2015, Absatz \u00fcbergreifend von Seite 2 auf 3 = Bl. 65Rf. GA), er habe \u00fcber die \u00c4u\u00dferungen des Zeugen C sowohl nach dem D als auch nach der E mit seinem Vorgesetzen J gesprochen und dabei die Einsch\u00e4tzung vertreten (Protokoll vom 24. M\u00e4rz 2015, Seite 2 = Bl. 65 R GA, Zeile 39f.) \u201elass mal lieber die Finger davon, wenn die sich noch in den Haaren haben, wollen wir damit nichts zu tun haben\u201c. Eine solche Festlegung des Zeugen aus freien St\u00fccken auf eine derart pr\u00e4gnante und damit leicht nachpr\u00fcfbare \u00c4u\u00dferung gegen\u00fcber einem Dritten belegt die Glaubhaftigkeit seiner Bekundung.<\/p>\n<p>Irgendwelche belastenden Tendenzen zu Ungunsten der Beklagten hat der Zeuge I in seiner Aussage nicht erkennen lassen. Im Gegenteil hat er \u2013 \u00fcber den oben erw\u00e4hnten Verzicht auf Vorw\u00fcrfe an die Adresse des Zeugen C hinaus \u2013 ausgesagt, schon sehr lange in der fraglichen Branche t\u00e4tig zu sein und Produkte und Mitarbeiter der betreffenden Unternehmen selber zu kennen (Protokoll vom 24. M\u00e4rz 2015, Seite 3 = Bl. 66 GA, 3. Absatz). Auf diese Weise hat der Zeuge I erkennbar zum Ausdruck gebracht, sich nicht von anderen Akteuren der Branche und insbesondere auch nicht vom Zeugen C distanzieren zu wollen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDemgegen\u00fcber vermag das Gericht der gegenteiligen Bekundung des Zeugen C, solche \u00c4u\u00dferungen habe er nicht get\u00e4tigt und t\u00e4tige er im \u00dcbrigen grunds\u00e4tzlich nicht, nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Das Gericht h\u00e4lt diese Bekundung nicht f\u00fcr glaubhaft. Die Aussage des Zeugen C ist von Anfang an gepr\u00e4gt von der \u00fcberdeutlichen Abwehr der kl\u00e4gerischen Behauptung. Dabei stellt der Zeuge nicht nur in Abrede, die von den Kl\u00e4gern behaupteten \u00c4u\u00dferungen get\u00e4tigt zu haben, sondern er stellt dar\u00fcber hinaus die Behauptung auf, derlei \u00c4u\u00dferungen grunds\u00e4tzlich nicht zu machen, weil er grunds\u00e4tzlich nicht wissen k\u00f6nne, ob irgendein Produkt ein Patentrecht der Beklagten wom\u00f6glich verletze (Protokoll vom 24. M\u00e4rz 2015, Seite 5 = Bl. 67, 1. Absatz am Ende); au\u00dferdem seien derlei \u00c4u\u00dferungen \u201eso Sachen, \u00fcber die spricht man auch nicht\u201c. Dieses Aussageverhalten h\u00e4lt das Gericht f\u00fcr eine auff\u00e4llige \u00dcberbetonung des Abstreitens der kl\u00e4gerischen Behauptung durch den Zeugen C. Der Zeuge C hat selber bekundet (Protokoll vom 24. M\u00e4rz 2015, Seite 4 = Bl. 63R GA), der Betrieb der Beklagten habe eine \u201eschlanke\u201c Struktur \u201emit flachen Hierarchien\u201c und er als Vertriebsleiter sei als Abteilungsleiter auf der Ebene direkt unterhalb der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung t\u00e4tig. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, wenn der Zeuge C sich darauf festlegt, trotz seiner Verantwortung f\u00fcr den gesamten Vertrieb aller Produkte der Beklagten (vgl. die Einlassung des Zeugen im Protokoll vom 24. M\u00e4rz 2015, Seite 7 = Bl. 68 GA, letzter Absatz) sich grunds\u00e4tzlich immer eines Urteils dar\u00fcber enthalten zu wollen, ob Produkte Dritter wom\u00f6glich Patentrechte der Beklagten verletzen. Ebensowenig plausibel erscheint die Angabe (Protokoll vom 24. M\u00e4rz 2015, Seite 6 = Bl. 67R GA, 3. Absatz), um etwaige Verst\u00f6\u00dfe gegen Patentrechte der Beklagten k\u00fcmmere sich deren patentanwaltlicher Berater sowie der Produktmanager der Beklagten, der zwar auf einer Ebene mit dem Zeugen C t\u00e4tig sein soll, mit dem sich der Zeuge C sich aber insofern angeblich nicht austausche.<\/p>\n<p>Die Bekundungen des Zeugen C h\u00e4lt das Gericht daher f\u00fcr eine Schutzbehauptung, mit der sich der Zeuge auf die bewusst knapp gehaltene Angabe zur\u00fcckziehen will, er habe, obwohl er Vertriebsleiter sei, mit dem Patentportfolio der Beklagten eigentlich nichts zu tun. Das erscheint unplausibel und in auff\u00e4lliger Weise betont, beispielsweise wenn der Zeuge C formuliert \u201ewir verkaufen Produkte und keine Patente\u201c, um damit in Abrede zu stellen, dass Patente f\u00fcr die Beklagte kein Verkaufsargument seien. Dass ein Unternehmen wie die Beklagte einerseits ein Patentportfolio pflegt, dieses aber beim Vertrieb seiner Produkte \u00fcberhaupt nicht werblich nutzen will, erscheint lebensfremd. Widerspr\u00fcchlich ist die Angabe des Zeugen C, er kenne sich mit den Patenten der Beklagten gar nicht aus und er besorge sich nur bei Bedarf entsprechenden Informationen, weil der Zeuge ohne weiteres anzugeben wusste, dass Gerhard Heidenreich f\u00fcr das Streitpatent als Erfinder genannt ist (Protokoll vom 24. M\u00e4rz 2015, Seite 7 = Bl. 69 GA, 4. und 5. Absatz). Dies ist aus Sicht des Gerichts ein Beleg daf\u00fcr, dass der Zeuge C bewusst bem\u00fcht war, seine Kenntnis um Patentrechte der Beklagten \u201eklein zu reden\u201c, um den kl\u00e4gerischen Vorwurf, er habe eine Verletzung des Streitpatents durch die Kl\u00e4ger behauptet, als besonders fernliegend erscheinen zu lassen. Entsprechendes gilt auch f\u00fcr die weitere Bekundung des Zeugen C, mit der er vorgeben will, ihm sei die Bedeutung einer Warnung vor einer Patentverletzung angeblich gar nicht bewusst, wenn er auf Vorhalt der gegenteiligen Aussage des Zeugen I bekundet (Protokoll vom 24. M\u00e4rz 2015, Seite 8 = Bl. 68R GA, 6. Absatz am Ende): \u201eIm \u00dcbrigen kann ich mir seine (sc.: des Zeugen I) Bekundung nicht erkl\u00e4ren. Was soll das auch hei\u00dfen, da solle jemand vorsichtig sein.\u201c Es erscheint aus Sicht des Gerichts nicht nachvollziehbar, dass ein Vertriebsleiter die Brisanz einer solchen \u00c4u\u00dferung nicht erkennen will.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass der Zeuge C als hochrangiger Mitarbeiter der Beklagten nicht nur in deren Lager steht, sondern er au\u00dferdem ein offensichtliches Motiv am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hat. Weil ausdr\u00fccklich seine \u00c4u\u00dferungen angegriffen werden, f\u00e4llt ein Prozessverlust der Beklagten unmittelbar auf ihn zur\u00fcck. Dass der Zeuge C gleichwohl unbefangen und frei von einer Belastungstendenz zu Lasten der Kl\u00e4ger ausgesagt habe, ist f\u00fcr das Gericht nicht erkennbar. Im Gegenteil erscheint es auff\u00e4llig, dass der Zeuge C, obwohl er vom Kl\u00e4gervertreter nach dem Zeugen I gefragt worden war, von sich aus eine scheinbar positive Aussage zum Kl\u00e4ger zu 2) machte (Protokoll vom 24. M\u00e4rz 2015, Seite 8 = Bl. 63R GA):<\/p>\n<p>\u201eIch m\u00f6chte auch hier nochmal klarstellen, dass ich das mit Herrn K (sc.: der Kl\u00e4ger zu 2)) nicht negativ meine. Ich habe kein Problem mit Herrn K, ich wollte nur sagen, dass man sich in der Branche kennt. Weiter kann ich sagen, dass es immer wieder Foren und Messen gibt, auf denen man sich dann auch immer wieder trifft und miteinander unterh\u00e4lt, das geht auch ins Private.\u201c<\/p>\n<p>Auch an dieser Bekundung f\u00e4llt ihre \u00dcberbetontheit auf. Der Zeuge C hatte keinen ersichtlichen Anlass, eine solche positive Aussage \u00fcber den Kl\u00e4ger zu 2) zu treffen, so dass das Gericht dies als das Bem\u00fchen des Zeugen C wertet, seine vorgebliche Neutralit\u00e4t zu belegen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHinsichtlich des weiteren Vorwurfs der Kl\u00e4ger, die angegriffenen \u00c4u\u00dferungen seien auch vom Zeugen G in einem Telefonat mit dem Zeugen H get\u00e4tigt worden, steht nach der Beweisaufnahme in Gestalt der Vernehmung dieser beiden Zeugen gleichfalls zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest, dass das kl\u00e4gerische Vorbringen zutrifft, so dass den Kl\u00e4gern der ihnen auch insoweit obliegende Beweis gelungen ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Zeuge H hat bekundet, er habe Ende Mai oder Anfang Juni 2014 im Betrieb der Beklagten angerufen, um einer Frau L, einer seiner ehemaligen Kolleginnen, zum Geburtstag zu gratulieren. Weil diese nicht im Hause gewesen sei, habe er stattdessen mit dem Zeugen G gesprochen, der sodann, nach einigen privaten Worten, in Ansehung des zum System A der Beklagten geh\u00f6renden Schwei\u00dfring sinngem\u00e4\u00df ge\u00e4u\u00dfert habe \u201eDenk dran, da ist Patentschutz f\u00fcr uns drauf. Wenn ein Vertrieb stattfindet, muss der Vertrieb \u00fcber uns laufen.\u201c<\/p>\n<p>Das ist nach \u00dcberzeugung des Gerichts glaubhaft. Hierf\u00fcr spricht erstens die Detailtiefe und die Komplexit\u00e4t, mit der der Zeuge H die Begleitumst\u00e4nde des eigentlich wesentlichen Geschehens, also der \u00c4u\u00dferung des Zeugen G, geschildert hat. Zum Anlass und zum Ablauf seines Anrufs im Betrieb der Beklagten hat er angegeben, er habe Frau L nachtr\u00e4glich zum Geburtstag gratulieren wollen, weswegen er nach deren Geburtstag, also nach dem 26. Mai, angerufen habe, er habe aber nur den Zeugen G erreicht, weil Frau L im Urlaub gewesen sei. Damit hat der Zeuge H sich auf gleich mehrere objektive und leicht nachpr\u00fcfbare Umst\u00e4nde (Geburtstag der Frau L, urlaubsbedingte Abwesenheit der Frau L, Erreichbarkeit des Zeugen G in Abwesenheit von Frau L) festgelegt. Es gibt keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der Zeuge H alle diese von ihm aus eigener Initiative bekundeten Begleitumst\u00e4nde ersonnen haben soll, um darin das eigentlich relevante Geschehen einzubetten.<\/p>\n<p>Zweitens war der Zeuge H in der Lage, \u00fcber den Verlauf seiner Vernehmung hinweg kontinuierlich Angaben zum Ablauf des Gespr\u00e4chs zu machen. Auch bei seiner Befragung durch den Beklagtenvertreter und damit einige Zeit nach Beginn seiner Vernehmung konnte der Zeuge schl\u00fcssig darlegen, dass nicht er es war, der das Gespr\u00e4ch auf seine Vertriebst\u00e4tigkeit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 1) lenkte, sondern dass der Zeuge G ihn darauf angesprochen haben, nunmehr f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 2) zu arbeiten (Protokoll vom 24. M\u00e4rz 2015, Seite 12 = Bl. 70R GA, 4. Absatz). Das f\u00fcgt sich insbesondere in die anf\u00e4ngliche Bekundung des Zeugen H, dass sein Anruf im Betrieb der Beklagten einen vor allem privaten Anlass gehabt hatte und nicht darauf abzielte, sich \u00fcber gesch\u00e4ftliche Angelegenheiten auszutauschen.<\/p>\n<p>Drittens spricht es f\u00fcr die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen H, dass dieser unumwunden und durchg\u00e4ngig einger\u00e4umt hat, dass er dem Geschehen nicht neutral gegen\u00fcberstehen kann. Schon im Sachbericht hat er geschildert, dass er das Telefonat mit dem Zeugen G schnell beendet habe, nachdem der ihn vor einer Patentverletzung gewarnt habe, denn deswegen habe er, der Zeuge H, einen \u201eInteressenkonflikt\u201c in seinem Verh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin zu 1) bef\u00fcrchtet (Protokoll vom 24. M\u00e4rz 2015, Seite 10 = Bl. 69R GA, Zeilen 31ff.). Auf Nachfrage des Gerichts hat der Zeuge H nochmals angegeben bef\u00fcrchtet zu haben, \u201edass es da unter Umst\u00e4nden \u00c4rger geben wird\u201c (Protokoll vom 24. M\u00e4rz 2015 = Bl. 70 GA, Zeile 10ff.). Das belegt nach Auffassung des Gerichts, dass der Zeuge H es in seiner Aussage nicht gescheut hat, sich dem Verdacht auszusetzen, er werde seine Aussage mit R\u00fccksicht auf seine Gesch\u00e4ftsbeziehung zur Kl\u00e4gerin zu 1) \u2013 welche er \u00fcberdies freiwillig detailliert dargelegt hat \u2013 machen. Dass der Zeuge H gleichwohl eindeutige und pr\u00e4zise Angaben zum Sinngehalt der \u00c4u\u00dferungen des Zeugen C gemacht hat, spricht f\u00fcr die Glaubhaftigkeit dieser Bekundung.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZwar hat der Zeuge G im Gegenteil bekundet, er k\u00f6nne sich an ein Telefonat mit dem Zeugen H im fraglichen Zeitraum \u00fcberhaupt nicht erinnern und er habe jedenfalls bestimmt nicht \u00c4u\u00dferungen wie die von den Kl\u00e4gern angegriffenen gegen\u00fcber dem Zeugen H get\u00e4tigt. Dieser Bekundung kann das Gericht indes nicht folgen.<\/p>\n<p>Der Zeuge G hat sich darauf zur\u00fcckgezogen, sich nicht einmal daran erinnern zu k\u00f6nnen, dass er mit dem Zeugen H telefoniert habe. Das erstaunt im Hinblick darauf, dass seit dem vom Zeugen H angegebenen Zeitpunkt des Telefonats bis zum Zeitpunkt der Vernehmung weniger als zehn Monate vergangen sind. Es steht ferner im auff\u00e4lligen Widerspruch dazu, dass sich der Zeuge G im \u00dcbrigen emotional sehr engagiert im Hinblick auf den Zeugen H gezeigt hat. Ausf\u00fchrlich hat der Zeuge G geschildert, dass und in welcher Weise der Zeuge H sich \u201ein nicht gerade freundschaftlicher Weise\u201c von ihm und der Zeugin L verabschiedet habe, und dass er den Zeugen H darauf sogar einmal angesprochen haben will (Protokoll vom 25. M\u00e4rz 2015, Seite 14 = Bl. 71R GA, Zeilen 20ff. und Seite 15 = Bl. 72, 2. Absatz). Es ist nicht erkl\u00e4rlich, warum der Zeuge G insoweit eine frische Erinnerung an Ereignisse betreffend den Zeugen H haben will, andererseits keine Erinnerung mehr an ein Telefonat mit dem Zeugen H im selben Zeitraum haben sollte.<\/p>\n<p>Gleichfalls ungleichgewichtig ist die Bekundung des Zeugen G im Hinblick auf seine Bekundungen zur Person des Zeugen H. Anlasslos und ausf\u00fchrlich hat der Zeuge G geschildert, dass der Zeuge H \u201ein nicht freundschaftlicher Weise\u201c aus dem Betrieb der Beklagten ausgeschieden sei, obwohl alle anderen Mitarbeiter zum Unternehmen gehalten h\u00e4tten (Protokoll vom 24. M\u00e4rz 2015, Seite 14 = Bl. 71R GA, Zeilen 28ff.). Ferner hat der Zeuge G einen g\u00e4nzlich anderen Vorfall geschildert, dass n\u00e4mlich der Zeuge H einmal von Frau L in M gesehen worden sein, das aber sp\u00e4ter abgestritten haben soll, was der Zeuge G zusammenfassend als eine von mehreren \u201eUnwahrheiten\u201c des Zeugen H beurteilt hat (Protokoll vom 24. M\u00e4rz 2015, Seite 15 = Bl. 72 GA, 2. Absatz).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht auch der Zeuge G als Mitarbeiter der Beklagten in deren Lager und hat \u00fcberdies ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, der n\u00e4mlich auch die \u00c4u\u00dferungen des Zeugen G streitentscheidend zum Gegenstand hat.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie somit feststellbaren \u00c4u\u00dferungen der Zeugen C und G stellen eine rechtswidrige Schutzrechtsverwarnung der Beklagten dar.<\/p>\n<p>Eine Verwarnung aus einem Patent im Sinne einer eindeutigen, ernsthaften und endg\u00fcltigen, ausdr\u00fccklichen oder konkludenten \u00c4u\u00dferung des Inhalts, ein bestimmter Adressat sollte die Benutzung eines Patents unterlassen, ist unberechtigt und damit ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb, wenn die Verwarnung sachlich unrichtig, die Verletzung eines Patents also nicht gegeben ist; dem Inhaber des hierdurch ber\u00fchrten Gewerbebetriebes stehen Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Schadensersatz unter diesen Voraussetzungen aus \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 BGB sowie \u2013 unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unlauteren gezielten Behinderung von Wettbewerbern \u2013 auch aus \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 10, 8 und 9 UWG zu (Schulte \/ Vo\u00df \/ K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 139 Rdn. 185 und 209ff.; K\u00f6hler \/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 30. Aufl., \u00a7 4 UWG Rdn. 10.176a und 10.180f.).<\/p>\n<p>In den \u00c4u\u00dferungen der Zeugen C und G liegt demnach eine unberechtigte Hersteller- und Abnehmerverwarnung unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten. Sie enthalten wenigstens konkludent das ernsthafte und endg\u00fcltige Verlangen, das in dieser Weise behauptete patentverletzende Verhalten zu unterlassen.<\/p>\n<p>Daher bestehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin zu 1) in vollem Umfang. Im Hinblick auf die Erstattung von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten, sind, entgegen der Auffassung der Beklagten, auch diejenigen Kosten ersatzf\u00e4hig, welche durch die Mandatierung eines Patentanwalts entstanden sind. Die Abwehr einer unberechtigten Patentverwarnung ist ihrerseits eine Patentstreitsache im Sinne von \u00a7 143 PatG, so dass gem\u00e4\u00df \u00a7 143 Abs. 3 PatG eine gesetzliche Vermutung daf\u00fcr besteht, dass die Mitwirkung eines Patentanwalts notwendig ist. Dies betrifft auch die Mitwirkung des Patentanwalts bei der vorprozessualen Rechtsverfolgung und dementsprechend die Erstattungsf\u00e4higkeit der daraus entstehenden Kosten (Ahrens, Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 42 Rdn. 79). Im vorliegenden Fall w\u00e4ren die Kosten der vorprozessualen Mitwirkung eines Patentanwalts auch dann erstattungsf\u00e4hig, wenn insoweit der Ma\u00dfstab f\u00fcr einen blo\u00dfen Wettbewerbsprozess angelegt w\u00fcrde: Auch in einem Wettbewerbsprozess ist die Mitwirkung von Patentanw\u00e4lten notwendig und daher Teil der Kostenerstattungspflicht, sofern der Streitfall schwierige technische Fragen aufwirft, deren Beantwortung vern\u00fcnftigerweise die Mandatierung eines Patentanwalts erfordert (OLG K\u00f6ln OLGRep. 2006, 131 und 810; OLG Stuttgart GRUR-RR 2004, 279; Ahrens, a.a.O. m.w.N.). Vorliegend bedurfte es, wie das Abmahnungsschreiben vom 26. Mai 2014 (Anlage K 3) belegt, zun\u00e4chst der patentrechtlichen Pr\u00fcfung, ob das System A in den Schutzbereich der Streitschutzrechte f\u00e4llt. Hierf\u00fcr war die Mandatierung eines Patentanwalts jedenfalls notwendig.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZugleich ergeben sich aus den \u00c4u\u00dferungen der Zeugen C und G die vom Kl\u00e4ger zu 2) geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Schadensersatz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der schuldhaften Kreditgef\u00e4hrdung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 824 Abs. 1, 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>Den Tatbestand der Kreditgef\u00e4hrdung im Sinne von \u00a7 824 BGB erf\u00fcllt die Behauptung und Verbreitung von Tatsachen, welche geeignet sind, die wirtschaftliche Wertsch\u00e4tzung von Personen und Unternehmen, also die sogenannte Gesch\u00e4ftsehre, in nicht nur unerheblicher Weise zu beeintr\u00e4chtigen. In Abgrenzung zu blo\u00dfen Werturteilen und Meinungs\u00e4u\u00dferungen weisen Tatsachenbehauptungen eine objektive Beziehung zwischen der \u00c4u\u00dferung einerseits und der Wirklichkeit andererseits auf, w\u00e4hrend Werturteile und Meinungs\u00e4u\u00dferungen durch die subjektive Beziehung des sich \u00c4u\u00dfernden zum Inhalt seiner Aussage gekennzeichnet sind (BVerfG NJW 1996, 1529; BVerfG NJW 1998, 1223, BVerfG NJW 2008, 2262). Weil eine Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr sein kann, w\u00e4hrend ein Werturteil oder eine Meinungs\u00e4u\u00dferung je nach Standpunkt abgelehnt oder akzeptiert werden kann, kommt es f\u00fcr die Unterscheidung ma\u00dfgeblich darauf an, ob der Kerngehalt der \u00c4u\u00dferung einer objektiven Kl\u00e4rung zug\u00e4nglich ist und deshalb als etwas Geschehenes oder Bestehendes grunds\u00e4tzlich durch Beweis \u00fcberpr\u00fcft werden kann (BGH NJW 2006, 830, 836). Dabei ist der Inhalt der \u00c4u\u00dferung, ausgehend von ihrem Wortlaut und unter Ber\u00fccksichtigung ihres sprachlichen Kontextes sowie der f\u00fcr den Adressaten erkennbaren Begleitumst\u00e4nde durch Auslegung zu ermitteln, wobei der vollst\u00e4ndige Aussagegehalt im ma\u00dfgeblichen Gesamtzusammenhang von Bedeutung ist und keine isolierte Betrachtung vorgenommen werden darf (BGH NJW 2004, 598; BGH NJW 2006, 601; BVerfG NJW 1999, 2262; BGH NJW 2009, 3850). Unter Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be kann auch eine Hersteller- und Abnehmerverwarnung, wie sie vorliegend streitgegenst\u00e4ndlich ist, je nach ihrem Zusammenhang und der konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls sowohl als Tatsachenbehauptung als auch als blo\u00dfe Meinungs\u00e4u\u00dferung beurteilt werden (vgl. insoweit den gerichtlichen Hinweis im Beschluss vom 6. M\u00e4rz 2015, Bl. 62 GA).<\/p>\n<p>Demnach sind die \u00c4u\u00dferungen der Zeugen C und G als Tatsachenbehauptungen und damit als tatbestandliche Handlungen einer Kreditgef\u00e4hrdung gem\u00e4\u00df \u00a7 824 BGB zu beurteilen. Zwar ist eine Patentverletzung ein von rechtlichen Wertungen gepr\u00e4gte Umstand. Darin enthalten ist aber als Tatsachenkern die Behauptung, ein bestimmtes Produkt sei tats\u00e4chlich so ausgestaltet, dass es in den Schutzbereich eines Patentes f\u00e4llt. Im konkreten Fall bezogen sich die behaupteten \u00c4u\u00dferungen auf Vorrichtungsanspr\u00fcche der beiden Streitschutzrechte. Beide Streitschutzrechte betreffen eine mechanische, gegenst\u00e4ndlich zu erfassende technische Lehre, so dass das tats\u00e4chliche Element bei der Behauptung einer Patentverletzung im Vordergrund steht. Hinzu kommt, dass die \u00c4u\u00dferungen in Ansehung und in konkreter Kenntnis von den Produkten der Kl\u00e4gerin, n\u00e4mlich den Produkten, die zu deren System A geh\u00f6ren, get\u00e4tigt wurden. Aus dem Empf\u00e4ngerhorizont des Adressaten ergibt sich damit, dass diese \u00c4u\u00dferungen nicht auf eine wertende, beispielsweise rechtlicher Einordnung eines tats\u00e4chlichen Geschehens gerichtet waren, sondern auf die Behauptung tats\u00e4chlicher Umst\u00e4nde.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch von Bedeutung, dass der Kl\u00e4ger zu 2) als Diplom-Ingenieur qualifiziert ist, im fraglichen Bereich eine etwaige Patentverletzung zu erkennen, und dass er \u00fcberdies vor seiner T\u00e4tigkeit als alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin zu 1) technischer Leiter in dem Betrieb war, welchen die Beklagte fortf\u00fchrt. In ihrem Bezug auf die Person des Kl\u00e4gers zu 2) sind streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen daher vom Adressaten im Zusammenhang der direkten Wettbewerbssituation der Kl\u00e4ger und der Beklagten zu verstehen sowie in dem Zusammenhang, dass der Kl\u00e4ger zu 2) Kenntnis von der Technologie gehabt haben d\u00fcrfte, welche die Beklagte benutzt und f\u00fcr die sie patentrechtlichen Schutz erstreben d\u00fcrfte. Der Adressat konnte die fraglichen \u00c4u\u00dferung daher in der Weise verstehen, dass der Kl\u00e4ger zu 2) seine vormalige T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte genutzt habe, um deren Technologie nunmehr f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin zu 1) zu nutzen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02397 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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