{"id":356,"date":"2005-06-30T17:00:17","date_gmt":"2005-06-30T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=356"},"modified":"2016-04-19T13:13:04","modified_gmt":"2016-04-19T13:13:04","slug":"4a-o-21304-dermatikum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=356","title":{"rendered":"4a O 213\/04 &#8211; Dermatikum"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0346<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Juni 2005, Az. 4a O 213\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Es wird festgestellt, dass die namens des Beklagten mit Schreiben vom 27.10.2003 und 14.09.2004 ausgesprochene fristlose K\u00fcndigung des Lizenzvertrages vom 08.10.2001 unwirksam ist und die vertraglichen Verpflichtungen resultierend aus dem Lizenzvertrag vom 08.10.2001 hinsichtlich des Produktes Lufenol (europ\u00e4isches Patent 0 910 xxx \/ Anmeldenummer: 97918xxx.5) fortdauern und der Lizenzvertrag vom 08.10.2001 \u00fcber den 27.10.2003 sowie \u00fcber den 14.09.20004 hinaus fortbesteht.<\/p>\n<p>II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 15.949,88 \u20ac nebst 8 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz gerechnet ab dem 10.11.2003 zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin die durch die Anrufung des unzust\u00e4ndigen Landgerichts Krefeld entstandenen Kosten zu tragen, die \u00fcbrigen Kosten werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 70.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Beklagte ist Inhaber des europ\u00e4ischen Patents 0 910 xxx, welches ein von ihm entwickeltes Dermatikum zur Behandlung von Schuppenflechte, Neurodermitis und anderen Hautkrankheiten betrifft. Im Jahre 2001 betrieb er in Guatemala eine Zulassung dieses Arzneimittels unter dem Namen L. Da er finanziell nicht in der Lage war, ein entsprechendes Zulassungsverfahren f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten, seine Patentrechte zu sichern und sonstige f\u00fcr einen Vertrieb erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu veranlassen, suchte er nach einem Gesch\u00e4ftspartner.<br \/>\nAnfang Juni 2001 kam es \u00fcber einen Bekannten zu einem Treffen zwischen dem Beklagten und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin, wobei die jeweiligen Ehegatten, die Zeugin A und der Zeuge B, anwesend waren. Anl\u00e4sslich dieses Termins \u00fcberlies der Beklagte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin 5 Flaschen \u201eL\u201c, damit diese sich von der Wirksamkeit des Mittels \u00fcberzeugen konnte. Im Sp\u00e4tsommer 2001 setzte der Zeuge B sich zwecks Vermarktung des \u201eL\u201c mit dem Beklagten in Verbindungen; an den sich anschlie\u00dfenden Verhandlungen wurde auch der Zeuge C, ein mit der Familie B befreundeter Rechtsanwalt und Syndikus der H eG, beteiligt.<br \/>\nAm 08.10.2001 schlossen der Beklagte und die Kl\u00e4gerin im Hause des Beklagten einen Lizenzvertrages (Anlage A 1), bei dessen Unterzeichnung neben der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin und dem Beklagten, der Zeuge B, die Zeugin D, und der Sohn des Beklagten, der Zeuge D, zugegen waren.<br \/>\nMit diesem Lizenzvertrag (Anlage A 1) erteilte der Beklagte der Kl\u00e4gerin das europ\u00e4ische Patent 0 910 xxx betreffend eine weltweit unbeschr\u00e4nkte ausschlie\u00dfliche Lizenz unter Verwendung des Vertrags-Know-How zur Herstellung, zum Anbieten, in Verkehr bringen und Gebrauch der Vertragsprodukte f\u00fcr die medizinische Anwendung bei Menschen (\u00a7 1 LV). Der Beklagte verpflichtete sich, das Vertragsschutzrecht aufrecht zu halten (\u00a7 5 Abs. 5 LV); die Kl\u00e4gerin verpflichtete sich zur Zahlung einer Umsatzlizenz in H\u00f6he von 15,00 DM pro 100 ml \u201eL\u201c, wobei die Abrechnung der Lizenzgeb\u00fchren viertelj\u00e4hrlich erfolgen sollte (\u00a7 6 LV). Beide Parteien vereinbarten Geheimhaltung, unter anderem \u00fcber die Grundlagen, die Herstellung und sonstige Details das \u201eL\u201c betreffend; es sei denn, die Offenbarung war aus explizit aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden erforderlich (\u00a7 8 LV). Der Lizenzvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche K\u00fcndigung ist erstmals zum Januar 2012 m\u00f6glich (\u00a7 9 Abs. 1 LV). Aus wichtigem Grund kann der Lizenzvertrag au\u00dferordentlich gek\u00fcndigt werden. Ein solcher Grund ist nach dem Vertrag insbesondere die grobe Verletzung des Vertrages nach Abmahnung sowie die Zahlungsunf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin, die Zwangsvollstreckung in ihr Verm\u00f6gen, die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber ihr Verm\u00f6gen oder die Ablehnung mangels Masse und die Versagung, der Widerruf oder die R\u00fccknahme erforderlicher Genehmigungen, die f\u00fcr die Produktion erforderlich sind. Gleiches gilt f\u00fcr den Fall von gesetzlichen oder beh\u00f6rdlichen Auflagen, die die Produktion oder den Absatz unwirtschaftlich werden lassen (\u00a7 9 Abs. 2 LV). Die Parteien erkl\u00e4rten schlie\u00dflich, dass m\u00fcndliche Nebenabreden nicht getroffen worden sind und \u00c4nderungen des Lizenzvertrages der Schriftform bed\u00fcrfen (\u00a7 10 Abs. 1 LV). Wegen des weitergehenden Inhalts des Lizenzvertrages wird auf Anlage A 1 Bezug genommen.<br \/>\nNach Abschluss des Lizenzvertrages, im Oktober 2001, fuhr der Beklagte mit dem Zeugen E, der bei der Vermarktung des \u201eL\u201c behilflich sein sollte, zur Kl\u00e4gerin um das weitere Vorgehen zu besprechen. Am 14.05.2002 erfolgte in Guatemala die arzneimittelrechtliche Zulassung. Mit der Herstellung des \u201eL\u201c wurde ein dort ans\u00e4ssiges Pharmaunternehmen beauftragt.<br \/>\nMit anwaltlichem Schreiben vom 18.10.2002 verlangte der Beklagte von der Kl\u00e4gerin Auskunft, ob bis dahin \u201eL\u201c produziert wurde und welche Produktionszahlungen gegebenenfalls bis Ende September 2002 erreicht wurden. Rein vorsorglich forderte er die Kl\u00e4gerin auf, nunmehr mit der Produktion zu beginnen. F\u00fcr den Fall, dass dies nicht bis zum 31.10.2002 geschehe, sei seiner Auffassung nach hierin ein wichtiger Grund zur K\u00fcndigung des Lizenzvertrages vom 08.10.2001 zu sehen. Eine entsprechende K\u00fcndigung behalte er sich vor. Wegen des genauen Wortlauts dieses Schreibens wird auf die als Anlage vorgelegte Kopie des Schreibens vom 18.10.2002 Bezug genommen.<br \/>\nDer Vertrieb des \u201eL\u201c erfolgte ab Februar 2003, und zwar durch die W KG. Zur selben Zeit bereitete die Kl\u00e4gerin einen Internetauftritt vor, nach dessen Sachstand sich der Beklagte per Fax im M\u00e4rz 2003 (Anlage A 11) erkundigte. Unter dem 27.05.2003 rechnete die Kl\u00e4gerin Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr das I. Quartal 2003, unter dem 03.07.2003 die Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr das II. Quartal 2003 und unter dem 09.10.2003 die Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr das III. Quartal 2003 (Anlagenkonvolut A 5) ab. Aus diesen Abrechnungen, denen jeweils eine Aufstellung der f\u00fcr den Vertrieb zust\u00e4ndigen Firma beigef\u00fcgt war, ging der Verkauf von insgesamt 20 Flaschen \u201eL\u201c, mithin eine Gesamtlizengeb\u00fchr in H\u00f6he von 177,93 \u20ac, hervor.<br \/>\nAm 11.10.2003 schloss der Beklagte mit der Y GmbH einen Lizenzvorvertrag (Anlagen A 6 und A 13) ebenfalls das europ\u00e4ische Patent 0 910 xxx betreffend, in welchem er sich verpflichte, den mit der Kl\u00e4gerin geschlossenen Lizenzvertrag vom 08.10.2001 (Anlage A 1) bis zum 30.10.2003 fristlos zu k\u00fcndigen. Die Y GmbH leistete einen Betrag in H\u00f6he von 50.000,00 \u20ac auf ein Treuhandkonto, den der Beklagte ausgezahlt bekommt, wenn der zwischen ihm und der Kl\u00e4gerin geschlossene Lizenzvertrag (Anlage A 1) (zu der genannten Frist) durch eine fristlose K\u00fcndigung beendet wird.<br \/>\nDer Beklagte erkl\u00e4rte per anwaltlichem Schreiben vom 27.10.2003 die fristlose K\u00fcndigung des Lizenzvertrages vom 08.10.2001 (Anlage A 1) mit sofortiger Wirkung. Er berief sich auf eine nachhaltige Zerst\u00f6rung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses, da die Kl\u00e4gerin vors\u00e4tzlich und gravierend gegen ihre vertraglichen Pflichten und gegen verschiedene Gesetze versto\u00dfen habe. Wegen des genauen Wortlautes des K\u00fcndigungsschreibens wird auf Seite 8 der Akte 3 AR 21\/03 Bezug genommen. Mit Datum vom gleichen Tage forderte der Beklagte die Kl\u00e4gerin auf, den Namen \u201eL\u201c nicht weiterhin zu nutzen und diesbez\u00fcglich eine Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. Anderenfalls w\u00fcrden die notwendigen rechtlichen Schritte eingeleitet. Hinsichtlich des konkreten Inhalts des Schreibens wird auf die als Anlage \u00fcberreichte Kopie des Schreibens vom 27.10.2003 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 03.11.2003 (Anlage A 7) trat die Kl\u00e4gerin der K\u00fcndigung entgegen und forderte den Beklagten auf, binnen vierzehn Tagen schriftlich zu erkl\u00e4ren, dass er aus dieser K\u00fcndigung keine Recht herleiten werde. Zugleich verlangte sie binnen sieben Tagen die Zahlung von insgesamt 16.127,81 \u20ac f\u00fcr angefallene Patentkosten. Der Beklagte kam dem nicht nach.<br \/>\nZwischenzeitlich rechnete die Kl\u00e4gerin unter dem 09.01.2004 das IV. Quartal 2003, unter dem 06.04.2004 das I. Quartal 2004, unter dem 19.07.2004 das II. Quartal 2004 (Anlage 22b), unter dem 06.09.2004 das III. Quartal 2004, unter dem 11.01.2005 das IV. Quartal 2004 und unter dem 12.04.2005 das I. Quartal 2005 ab. Aus den Abrechnungen, denen seit dem III. Quartal 2004 Aufstellungen der nunmehr f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tigen Vertriebsfirma, der M GmbH, beigef\u00fcgt waren, ergibt sich der Verkauf von insgesamt 65 Flaschen \u201eL\u201c. W\u00e4hrend des laufenden Verfahrens erkl\u00e4rte der Beklagte erneut mit anwaltlichen Schriftsatz vom 14.09.2004 wegen seit langem gest\u00f6rten Vertragsverh\u00e4ltnisses die fristlose K\u00fcndigung des Lizenzvertrages vom 08.10.2001 (Anlage A 1). Wegen des konkreten Inhalts des Schreibens wir auf die als Anlage eingereichte Kopie des Schreibens vom 14.09.2004 Bezug genommen. Die Kl\u00e4gerin trat auch dieser K\u00fcndigung entgegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der zwischen ihnen geschlossene Lizenzvertrag sei wirksam zustande gekommen und bestehe unentwegt fort. Keiner der von dem Beklagten vorgebrachten K\u00fcndigungsgr\u00fcnde sei gegeben. Der Beklagte sei zudem verpflichtet, die von ihr anstatt seiner geleisteten Zahlungen an die Patentanw\u00e4lte G&amp;H von insgesamt 16.434,73 \u20ac zu erstatten. Abz\u00fcglich gutzubringender Lizenzgeb\u00fchren folge hieraus der geltend gemachte Zahlungsanspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n1. festzustellen, dass die Namens des Beklagten gem. Schreiben vom 27.10.03 und 14.09.04 ausgesprochene fristlose K\u00fcndigung des Lizenzvertrages vom 08.10.01 unwirksam ist und die vertraglichen Verpflichtungen resultierend aus dem Lizenzvertrag vom 08.10.01 hinsichtlich des Produktes L(Europapatentnummer 0910xxx) fortdauern und der Lizenzvertrag \u00fcber den 27.10.2003 sowie \u00fcber den 14.09.04 hinaus fortbesteht.<br \/>\n2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 15.949,88 \u20ac zzgl. 8 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz gerechnet ab dem 10.11.03 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet, der Zeuge B habe vor Abschluss des Lizenzvertrages erkl\u00e4rt, er sei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der H eG. Ausf\u00fchrlich sei die finanzielle Leistungskraft der H eG er\u00f6rtert worden. Erst als am 08.10.2001 der Lizenzvertrag unterzeichnet werden sollte, habe sich heraus gestellt, dass die Kl\u00e4gerin als Lizenznehmerin benannt werden sollte. Darauf habe er, der Beklagte, selbstverst\u00e4ndlich hingewiesen. Ihm sei erkl\u00e4rt worden, die Kl\u00e4gerin sei ein Tochterunternehmen der H eG. Im Januar 2004 habe er dann jedoch feststellen m\u00fcssen, dass dies tats\u00e4chlich nicht der Fall sei. H\u00e4tte er damals gewusst, dass die Kl\u00e4gerin kein Tochterunternehmen der H eG ist, h\u00e4tte er selbstverst\u00e4ndlich den Lizenzvertrag nicht unterzeichnet. Ihm sei es gerade auf die finanzielle Leistungskraft der Lizenznehmerin angekommen. Infolge dessen erkl\u00e4rte der Beklagte mit Schriftsatz vom 11.03.2004 (Bl. 32 d. A.) und vom 27.08.2004 (Bl. 82 d. A.) die Anfechtung des Lizenzvertrages wegen arglistiger T\u00e4uschung. Abgesehen davon zeitigt der Lizenzvertrag nach Ansicht des Beklagten wegen der von ihm erkl\u00e4rten K\u00fcndigungen keine Wirkung mehr. Diese seien begr\u00fcndet gewesen. Die Kl\u00e4gerin habe sich nie bem\u00fcht, den unerkl\u00e4rlich sp\u00e4ten Produktionsbeginn voranzutreiben. Die Kl\u00e4gerin sei offensichtlich nicht in der Lage, das Produkt erfolgreich zu vermarkten. Die von ihr erteilten Quartalsabrechnungen seien nicht ordnungsgem\u00e4\u00df, tats\u00e4chlich habe sie weitaus mehr Flaschen \u201eL\u201c verkauft als angegeben. Dies folge insbesondere aus den Diskussionsforen im Internet. Verk\u00e4ufe in die Schweiz und nach \u00d6sterreich seien ihm gegen\u00fcber nicht abgerechnet worden. Von dem Wechsel der Vertriebsfirma sei er \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nicht in Kenntnis gesetzt worden. Die Nutzung des Namens \u201eL\u201c sei ihr seinerseits niemals gestattet worden. Dar\u00fcber hinaus hat der Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.03.2004 (Bl. 31 ff. d. A.) im hiesigen Verfahren vortragen lassen, die von der Kl\u00e4gerin im Internet vorgenommene illegale Werbung, die Abgabe des \u201eL\u201c ohne Rezept und Rechnung sowie die Zahlungsunf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin berechtigten ihn zur K\u00fcndigung. Unstreitig zeige die Jahresbilanz der Kl\u00e4gerin zum 31.12.2002 einen Bilanzverlust von 25.564,59 \u20ac. Die Situation habe sich 2003 nicht gebessert.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 28.09.2004 (Bl. 127 f. d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 11.01.2005 (Bl. 161 ff. d. A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass der Lizenzvertrag vom 08.10.2001 das europ\u00e4ische Patent 0 910 xxx betreffend und die daraus resultierenden Verpflichtungen (fort-) bestehen. Zudem hat sie einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in H\u00f6he 15.949,88 \u20ac nebst 8 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz gerechnet ab dem 10.11.2003.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Feststellungsantrag ist begr\u00fcndet. Der zwischen den Parteien geschlossene Lizenzvertrag vom 08.10.2001 (Anlage A 1) besteht trotz der mit Schriftsatz vom 11.03.2004 (Bl. 32 d. A.) und vom 27.08.2004 (Bl. 82 d. A) erkl\u00e4rten Anfechtung wegen arglistiger T\u00e4uschung und der mit anwaltlichem Schreiben vom 27.10.2003 und vom 14.09.2004 erkl\u00e4rten fristlosen K\u00fcndigungen und der mit Schriftsatz vom 11.03.2004 (Bl. 31 ff. d. A.) erkl\u00e4rten weiteren fristlose K\u00fcndigung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Lizenzvertrag vom 08.10.2001 (Anlage A 1) ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 123, 142 BGB als von Anfang an als nichtig anzusehen.<br \/>\nEin Grund zur Anfechtung ist nicht gegeben. Eine arglistige T\u00e4uschung im Sinne des \u00a7 123 Abs. 2 BGB durch Vorspiegelung von Tatsachen ist nicht festzustellen.<br \/>\nDie Behauptung des Beklagten, der Zeuge B habe sich zun\u00e4chst als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der H eG pr\u00e4sentiert, deren finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit ausf\u00fchrlich er\u00f6rtert worden sei, und sodann bei Abschluss des Lizenzvertrages am 08.10.2001 erkl\u00e4rt, die Kl\u00e4gerin sei eine Tochterfirma der H eG, ist nicht bewiesen. Dies geht zu seinen Lasten.<\/p>\n<p>Keine St\u00fctze findet die Behauptung des Beklagten zun\u00e4chst in dem von ihm an den Zeugen C gesendeten Fax vom 20.09.2001 (Anlage A 9), in dem der Beklagte als Vertragspartner \u201eA\/ B\u201c bzw. die \u201eFirma B\u201c nennt. In dem Fax des Beklagten vom 30.10.2001 an den Zeugen E (Bl. 184 d. A.) wird der Zeuge B zudem als \u201eInhaber der Chemiefabrik\u201c bezeichnet.<\/p>\n<p>Die Behauptung steht auch nicht nach der Beweisaufnahme zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest.<br \/>\nZwar haben der Zeuge A und die Zeugin A im Ergebnis den Vortrag des Beklagten best\u00e4tigt und allein wegen der verwandtschaftlichen bzw. pers\u00f6nlichen Beziehungen beider zum Beklagten ist ihre Glaubw\u00fcrdigkeit nicht angetastet; es bestehen jedoch an der Glaubhaftigkeit der Aussagen Zweifel.<br \/>\nDie Aussage des Zeugen A war mit Widerspr\u00fcchen behaftet. Er hat zun\u00e4chst angegeben, er habe zwischen T\u00fcr und Angel von seinem Vater, dem Beklagten, erfahren, dass die H eG Vertragspartnerin werden sollte. Von einer eigenen Wahrnehmung zu diesem Punkt hat er von sich aus nichts berichtet, ebensowenig davon, dass der Zeuge B sich als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dieser Firma bezeichnet habe. Erst auf Nachfrage des Beklagtenvertreters hat er eine entsprechende Antwort gegeben und davon gesprochen. Eine nachvollziehbare und zufriedenstellende Antwort auf den Vorhalt, weshalb er dies nicht schon zuvor so ausgesagt habe, ist er allerdings schuldig geblieben. Nicht weiter erkl\u00e4rt hat er zudem, wieso sich der Zeuge B in dem Termin zur Vertragsunterzeichnung am 08.10.2001 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der H eG vorgestellt haben soll, obwohl er dem Beklagten schon zuvor als solcher angeblich bekannt gewesen ist. Des weiteren hat der Zeuge A zun\u00e4chst ausgesagt, am Tag der Ratifizierung des Vertrages sei die Kl\u00e4gerin in dem Gespr\u00e4ch aufgekommen, was wohl vorher schon bekannt gewesen sei. Sodann hat er bekundet, dass auch der Beklagte am Tag der Vertragsunterzeichnung \u00fcberrascht gewesen sei, dass die Kl\u00e4gerin Vertragspartnerin werden sollte. Abgesehen hiervon vermochte sich der Zeuge Aan keine Einzelheiten, an genaue bzw. weitere Gespr\u00e4chsinhalte oder an Randgeschehen zu den Treffen, an denen er angegeben hat teilgenommen zu haben, zu erinnern. Er hat in diesem Zusammenhang auch nichts zum Zeitpunkt der jeweiligen Gespr\u00e4che sagen k\u00f6nnen. Wieso sich die H eG mit dem Vertrieb eines Arzneimittels f\u00fcr Menschen befassen sollte, hat der Zeuge A nur zum Teil \u00fcberzeugend dargestellt.<br \/>\nDie Aussage der Zeugin A war gleichfalls mit Unsicherheiten versetzt. Sie hat zumeist direkt und mit deutlicher Zielrichtung geantwortet, auf Nachfragen ihre Antworten jedoch mehrmals relativiert. So hat sie beispielsweise anfangs ausgesagt, der Zeuge A habe erst am Tag der Unterzeichnung des Vertrages davon erfahren, dass die H eG die Vertragspartnerin werden sollte. Sodann hat sie diese Angabe abgeschw\u00e4cht und mitgeteilt, sie wisse nicht, ob der Beklagte ihm das vorher schon gesagt habe. Zudem hat sie von sich aus zun\u00e4chst angegeben, sie k\u00f6nne sich nicht an ein \u201egro\u00dfes\u201c Gespr\u00e4ch zur Kl\u00e4gerin zwischen ihr, dem Beklagten und dem Zeugen A erinnern. Sp\u00e4ter auf Fragen des Beklagtenvertreters hat sie hingegen von einem Gespr\u00e4ch in der Diele berichtet. Die Frage, wie und ob das \u201eL\u201c in die Produktpalette der H eG passe, hat die Zeugin A damit beantwortet, dass sie nur wisse, dass diese auch Babynahrung mache, sie das aber nicht hundertprozentig wisse. Dar\u00fcber h\u00e4tten sie sich keine Gedanken gemacht. Wenig \u00fcberzeugend waren ferner die Angaben zu ihrem Kenntnisstand zu diesem Verfahren. Obwohl sie ihrer Aussage zufolge in der Zeit des Zustandekommens des Lizenzvertrages in das damalige Geschehen eingebunden gewesen ist und auch an Verhandlungsgespr\u00e4chen dazu teilgenommen hat, der Beklagte zudem die Lizenzgeb\u00fchren seinem Vortrag nach als Altersvorsorge verwenden wollte, hat sie angegeben, sie habe gar nicht gewusst, dass \u201edas hier schon so eskaliert sei\u201c, womit sie \u2013 auf Nachfrage \u2013 die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme und den zuvor stattgefundenen Verhandlungstermin meinte.<\/p>\n<p>Zwischen den Aussagen des Zeugen A und der Zeugin A bestehen dar\u00fcber hinaus Differenzen. W\u00e4hrend der Zeuge A angegeben hat, er sei bei dem Treffen anwesend gewesen, an dem auch der Zeuge C im Hause des Beklagten gewesen sei, hat die Zeugin A ausgesagt, er habe an diesem Termin nicht teilgenommen. Der Zeuge A hat berichtet, er habe vor der Vertragsunterzeichnung seine Eltern in den Vorraum gezogen und gefragt, ob der Beklagte nicht erst die vorgetragenen Verh\u00e4ltnisse anwaltlich \u00fcberpr\u00fcfen lassen wolle. Die Zeugin A hat demgegen\u00fcber \u2013 auf Nachfrage \u2013 ein Gespr\u00e4ch in der Diele erinnert, hat jedoch nicht zu sagen vermocht, ob dabei \u00fcber die Identit\u00e4t der Kl\u00e4gerin gesprochen worden ist. Der Zeuge A hat ausgesagt, f\u00fcr ihn sei der Zeuge C der Vertreter der Familie B zwecks deren Beratung gewesen. Die Zeugin A hingegen hat bekundet, der Zeuge C habe sich als Rechtsanwalt der Firma H vorgestellt. Schlie\u00dflich differieren die Angaben der Zeugin und des Zeugen im Hinblick auf den Zeitpunkt, in dem der Beklagte erfahren haben will, dass die Kl\u00e4gerin nicht die Tochtergesellschaft der H eG ist. Der Zeuge A hat angegeben, dies sei ein \u00bd bis ein \u00be Jahr nach Unterzeichnung des Lizenzvertrages gewesen, die Zeugin A hat von Januar 2004 gesprochen.<\/p>\n<p>Abgesehen von dem Gesagten stehen diesen Aussagen die Aussagen der Zeugen B und C entgegen. Die Zeugen haben jeweils, soweit es in ihre Wahrnehmungen fiel, ausgesagt, dass die H eG weder als Vertragspartnerin des Beklagten noch deren Beteiligung in anderem Zusammenhang im Raum gestanden habe. Ebenso haben beide verneint, dass der Zeuge C in seiner Funktion als Syndikus der H eG aufgetreten sei, vielmehr habe er von Beginn an klargestellt, dass er als Berater der Familie B bzw. der Kl\u00e4gerin auftrete. Gleiches gilt hinsichtlich einer (angeblichen) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit des Zeugen B f\u00fcr die H eG. Die Aussagen der Zeugen B und C waren glaubhaft. Sie erfolgten im Zusammenhang, waren in sich geschlossen, nachvollziehbar und mit Details versehen. Auf Nachfragen haben die Zeugen Antworten gegeben, die sich problemlos in zuvor von ihnen Berichtetes eingef\u00fcgt haben. Innere Widerspr\u00fcche sind nicht ersichtlich. Eigene Fehler wurde zugegeben. Im Verh\u00e4ltnis zueinander waren die Bekundungen widerspruchsfrei. Die Zeugen habe ihre Aussage jeweils ruhig und sachlich gehalten. Gegen sie sprechen im \u00dcbrigen nicht ihre privaten Beziehungen zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin. Diese allein begr\u00fcndet nicht die Annahme eines eigenen Interesses der Zeugen am Ausgang des Prozesses mit der Konsequenz, entgegen der tats\u00e4chlichen Wahrnehmungen Aussagen zu t\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Indiziell gest\u00fctzt werden die Aussagen der Zeugen B und C durch die Aussage des Zeugen E, der ausgesagt hat, ihm gegen\u00fcber sei die H eG nie als Vertragspartnerin thematisiert worden. Mitte Oktober 2001 habe er vielmehr von der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt, die ihm entweder vom Beklagten selbst oder jedenfalls in dessen Beisein als Tierarzneimittelfirma, welche auch Humanarzneimittel vertreiben d\u00fcrfe, vorgestellt worden sei. Der Zeuge C ist seiner Aussage zufolge auch nicht als Rechtsanwalt der H eG aufgetreten. Die Aussage des Zeugen E war glaubhaft. Sie war verst\u00e4ndlich, pr\u00e4gnant und frei von Widerspr\u00fcchen, zudem sachlich und ruhig gehalten.<\/p>\n<p>Angesichts dieser einander entgegenstehender \u2013 mindestens gleich \u00fcberzeugender \u2013 Aussagen, der Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des vom Beklagten benannten Zeugen und der Zeugin sowie unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes zwischen den Parteien ist das Gericht in der Gesamtschau nicht von der Wahrheit der Behauptung des Beklagten \u00fcberzeugt. Das Vorhandensein eines zur Anfechtung berechtigenden Grundes ist deshalb nicht erwiesen.<\/p>\n<p>Auf die weiteren zwischen den Parteien umstrittenen Fragen, wie die Kausalit\u00e4t der behaupteten falschen Angaben und dem Zeitpunkt der Entdeckung der vermeintlichen T\u00e4uschung verbunden mit der Frage der Einhaltung der Anfechtungsfrist gem. \u00a7 124 Abs. 1 BGB kommt es infolge dessen nicht (mehr) an.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Lizenzvertrag vom 08.10.2001 (Anlage A 1) besteht fort. Keine der vom Beklagten ausgesprochenen au\u00dferordentlichen K\u00fcndigungen entfaltet Wirksamkeit.<\/p>\n<p>Bei dem Lizenzvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverh\u00e4ltnis, welches \u2013 unbeschadet der in \u00a7 9 Abs. 2 LV \u201einsbesondere\u201c im einzelnen getroffenen Regelungen \u2013 gem\u00e4\u00df \u00a7 314 BGB aus wichtigem Grund gek\u00fcndigt werden kann. Diese nach Art 229 \u00a7 5 Satz 2 EGBGB nunmehr anzuwendende Vorschrift sieht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung (BGH GRUR 2005, 532 \u2013 Nassreinigung; BGH NJW-RR 1997, 1467 \u2013 Tinnitus-Masker; BGH GRUR 1992, 112 \u2013 pulp) einen wichtigen Grund dann als gegeben an, wenn dem k\u00fcndigenden Teil unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls und unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverh\u00e4ltnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer K\u00fcndigungsfrist nicht zugemutet werden kann (\u00a7 314 Abs. 1 BGB). Sofern der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag besteht, ist die K\u00fcndigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zul\u00e4ssig (\u00a7 314 Abs. 2 BGB). Eine irreparable Zerst\u00f6rung der Vertrauensgrundlage im Gesch\u00e4ftsleben kann n\u00e4mlich vern\u00fcnftigerweise grunds\u00e4tzlich erst dann angenommen werden, wenn eine Abmahnung oder die Fristsetzung missachtet wurde (BGH NJW-RR 1997, 1467 \u2013 Tinnitus-Masker). Dass dies auch von den Parteien so gesehen wurde, ist im \u00dcbrigen \u00a7 9 Abs. 2 LV zu entnehmen, der insbesondere eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung wegen grober Verletzung des Vertrages erst nach Abmahnung vorsieht. Nach \u00a7 314 Abs. 3 BGB darf eine K\u00fcndigung dar\u00fcber hinaus nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des K\u00fcndigungsgrundes ausgesprochen werden.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dessen scheitert eine wirksame K\u00fcndigungen schon wegen des Fehlens der Voraussetzungen des \u00a7 314 Abs. 2 und\/oder Abs. 3 BGB.<br \/>\nDer Beklagte hat lediglich hinsichtlich des seiner Auffassung nach versp\u00e4teten Produktionsbeginns und \u2013 bei Auslegung des Schreibens vom 18.10.2002 \u2013 allenfalls hinsichtlich der Abrechnung der Lizenzgeb\u00fchren eine Frist zur Abhilfe gesetzt. Eine Abmahnung oder eine Fristsetzung zur Abhilfe bez\u00fcglich der weiteren von ihm vorgebrachten K\u00fcndigungsgr\u00fcnde erfolgte hingegen zu keiner Zeit.<br \/>\nMit Blick auf die im Schreiben vom 18.10.2002 angesprochenen vermeintlichen Vertragsverletzungen seitens der Kl\u00e4gerin ist jedoch zu beachten, dass die darauf bezogenen K\u00fcndigungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgesprochen wurden. Auch wenn es keine starre Fristenregelung gibt, sondern auf die besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls abzustellen ist, kann eine Angemessenheit jedenfalls bei einem Zuwarten der vorliegenden Art nicht mehr angenommen werden. Unstreitig wurde im Mai 2002 die Zulassung des \u201eLs\u201c als Arzneimittel in Guatemala erteilt, was nach Ansicht des Beklagten Anlass gewesen w\u00e4re, mit der Produktion zu beginnen. Sp\u00e4testens nach Ablauf der mit Schreiben vom 18.10.2002 gesetzten Frist, 31.10.2002, war ihm der vermeintlich K\u00fcndigungsgrund auch bekannt. Gleichwohl sprach er deswegen erstmals erst mit Schreiben vom 27.10.2003, mithin ca. 17 Monate bzw. 12 Monate sp\u00e4ter, die K\u00fcndigung aus. Sofern bei dahingehender Auslegung des Schreibens vom 18.10.2002 \u00fcberdies eine Fristsetzung hinsichtlich der Abrechnung der Lizenzgeb\u00fchren ausgesprochen wurde, die unstreitig nach dem Lizenzvertrag viertelj\u00e4hrlich zu erfolgen hat, gilt \u00c4hnliches. Bei Zugrundelegen der Ansicht des Beklagten h\u00e4tte die erste Abrechnung f\u00fcr das Quartal erfolgen m\u00fcssen, in dem seiner Meinung nach der Produktionsbeginn m\u00f6glich gewesen ist, so dass die Kl\u00e4gerin ab dem II. Quartal 2002 h\u00e4tte Abrechnung m\u00fcssen. Die K\u00fcndigung sprach der Beklagten jedoch gerechnet vom Ende dieses Quartals erstmals erst ca. 15 sp\u00e4ter aus. Und dies, obwohl zwischenzeitlich weitere Quartalsabrechnungen \u2013 seiner Auffassung zufolge \u2013 h\u00e4tten vorgenommen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die K\u00fcndigungsschreiben sind auch deshalb ohne Wirkung, weil ein zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung berechtigender Grund im genannten Sinne nicht festzustellen ist. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat einen solchen nicht in ausreichender Weise dargetan.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Beklagte hat in dem K\u00fcndigungsschreiben vom 27.10.2003 eine nachhaltige Zerst\u00f6rung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses als gegeben angesehen, weil weder eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abrechnung erteilt noch Provisionszahlungen ausgezahlt worden seien, die Kl\u00e4gerin das \u201eL\u201c vors\u00e4tzlich nicht oder nicht ordnungsgem\u00e4\u00df in Verkehr gebracht habe und sie zudem unberechtigt den Namen \u201eL\u201c verwende.<\/p>\n<p>Ein Versto\u00df gegen die vertragliche Pflicht zur Aus\u00fcbung der Lizenz wegen nicht z\u00fcgigen Vertriebs des \u201eL\u201c ist nicht erkennbar. Unstreitig erfolgte die Zulassung des Arzneimittels in Guatemala am 14.05.2002, mit dem Vertrieb wurde ebenso unstreitig im Februar 2003 begonnen. Der dazwischen liegende Zeitraum von ca. 9 Monaten ist nicht so lang, dass ohne weitere Anhaltspunkte von einer Nachl\u00e4ssigkeit bzw. Pflichtverletzung der Kl\u00e4gerin ausgegangen werden kann. Dies insbesondere deshalb, weil die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar Probleme bei der Herstellung des \u201eL\u201c, produktionsbedingte Verz\u00f6gerungen nach Juni 2002 sowie ihre Vermarktungsbem\u00fchungen vorgetragen hat. Hinzutritt, dass f\u00fcr das importierte Arzneimittel gem. \u00a7 8 Abs. 2 HWG keine Werbung betrieben werden darf; insbesondere Patientenwerbung ist unzul\u00e4ssig. Erlaubt ist lediglich der Vertrieb \u00fcber ein pharmazeutisches Unternehmen, das mit Apotheken in Verbindung tritt und diese \u00fcber das Arzneimittel informiert. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin vorgebracht, dass mit einem solchen Unternehmen, der Firma W KG erst im Februar 2003 ein Vertragsschluss m\u00f6glich war. Angesichts dessen h\u00e4tte es dem Beklagten oblegen, entsprechend seiner Darlegungslast konkret darzutun, worin eine seitens der Kl\u00e4gerin schuldhafte Verz\u00f6gerung des Vertriebsbeginns bzw. eine nicht vertragsgerechte Arbeitsweise ihrerseits zu sehen sein soll. Dessen pauschales Behaupten gen\u00fcgte nicht.<\/p>\n<p>Eine fehlerhafte Abrechnung der Lizenzgeb\u00fchren ist weder ersichtlich noch vom Beklagten konkret vorgetragen. Im Zeitpunkt der erkl\u00e4rten K\u00fcndigung hatte die Kl\u00e4gerin das I. bis III. Quartal 2003 abgerechnet; zwischenzeitlich sind s\u00e4mtliche Abrechnungen bis zum Ablauf des I. Quartals 2005 erfolgt. Den Quartalsabrechnungen waren unstreitig Aufstellungen der Vertriebsfirmen beigef\u00fcgt, die zu erkennen geben, welchen Apotheken wie viele Flaschen \u201eL\u201c ver\u00e4u\u00dfert wurden. Der Beklagte hat nicht moniert, dass eine dieser Aufstellungen nicht mit der jeweiligen Quartalsabrechnung korrespondiert oder erl\u00e4utert, welche dieser Abrechnung aus welchem Grund genau nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erstellt worden sein soll.<br \/>\nSoweit er sich gegen die bis dahin verkaufte Anzahl (20) wendet, ist zun\u00e4chst auf das zur Aus\u00fcbungspflicht der Kl\u00e4gerin Gesagte zu verweisen. Allein die nach Ansicht des Beklagten zu geringe Verkaufsmenge des \u201eL\u201c l\u00e4sst nicht den Schluss zu, dass die Abrechnungen falsch sind, die Kl\u00e4gerin also etwa tats\u00e4chlich mehr Flaschen verkauft als abgerechnet hat. Sofern der Beklagte in diesem Zusammenhang auf von ihm vorgelegte Erfahrungsberichte aus dem Internet verweist, ist dies unbehelflich. Abgesehen davon, dass er sich auf die Vorlage entsprechender Ablichtungen beschr\u00e4nkt und auf einen eigenen geordneten Sachvortrag verzichtet, vielmehr pauschal behauptet, daraus ergebe sich, dass weitaus mehr als die bisher angegebenen Einheiten ver\u00e4u\u00dfert worden seien, kann diesen Ausz\u00fcgen aus den Diskussionsforen nicht entnommen werden, welcher der dort Schreibenden wann wo welche Anzahl von \u201eL\u201c erworben hat. Verkaufszahlen sind hiermit nicht (konkret) ermittelbar; aus den zun\u00e4chst vorgelegten Unterlagen, die einen Zeitraum von Mai 2003 bis Januar 2004 umspannen, ergeben sich ca. vierzehn Personen, die \u201eL\u201c gekauft haben sollen. Der dar\u00fcber hinaus erforderlicher Abgleich der dortigen Angaben mit den von der Kl\u00e4gerin an den Beklagten \u00fcbermittelten Listen der Vetriebsfirmen ist zudem nicht m\u00f6glich. Aus den vorgelegten Ausz\u00fcgen der Internetdiskussion folgt auch nicht, dass die Kl\u00e4gerin \u201eL\u201c in die Schweiz und \u00d6sterreich verkaufte, ohne \u2013 entgegen ihrem Vortrag \u2013 diese in den Abrechnungen ber\u00fccksichtigt zu haben. Die nationale Kennung der Internetadresse des Diskussionsforum besagt weder etwas \u00fcber den Wohnort der Teilnehmer und Teilnehmerinnen noch etwas dar\u00fcber, wo \u201eL\u201c erworben wurde. In den Beitr\u00e4gen ist vielmehr mehrfach die deutsche Vertriebsadresse genannt. Au\u00dferdem schrieb beispielsweise \u201eDoris\u201c am 02.Juni 2003 um 10:52, sie lebe in der Schweiz und habe ohne Erfolg versucht, bei schweizerischen Apotheken \u201eL\u201c zu bekommen. \u201eElisabeth\u201c schrieb am 29. Juni 2003 um 18:43 sie wohne in \u00d6sterreich und habe \u201eL\u201c in Deutschland bestellt. Aufgrund dessen h\u00e4tte der Beklagte zur ausreichenden Darlegung seiner Behauptung konkret aufzeigen m\u00fcssen, aus welchen Umst\u00e4nden er den Vertrieb in \u00d6sterreich und der Schweiz ableitet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich besteht kein K\u00fcndigungsgrund wegen Benutzung des Namens \u201eL\u201c. Unabh\u00e4ngig davon, dass der Beklagte keine Eintragungsurkunde der von ihm vorgetragenen Wortmarke Nr. 39944843 vorgelegt hat, sondern nur ein Schreiben der P GmbH an das Deutsche Patent- und Markenamt, hat er der Kl\u00e4gerin die Verwendung der Marke konkludent gestattet. Zwar geht aus den Schreiben des Beklagten an den Zeugen C vom 20.09.2001 und 13.11.2001 (Anlagen A 9 und A 12) hervor, dass f\u00fcr das Produkt bzw. bei dessen Verkauf in Europa ein anderer Name als \u201eL\u201c im Raum stand. Im Zeitpunkt des Lizenzvertragsabschlusses betrieb der Beklagte jedoch das Zulassungsverfahren in Guatemala unter dem Namen \u201eL\u201c und ihm war, wie das Fax des Herrn U vom 18.09.2001 mit samt den handschriftlichen Bemerkungen des Beklagten (Anlage A 17) zeigt, bekannt, dass eine \u00c4nderung des Namens f\u00fcr das Zulassungsverfahren in Guatemala nicht mehr m\u00f6glich sowie dass ein entsprechendes Namenszertifikat dort Voraussetzung f\u00fcr die Zulassung war (vergl. \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 AMG). Unstreitig sollte die Kl\u00e4gerin nach Abschluss des Lizenzvertrages die Zulassung in Guatemala weiter betreiben und einen Import des Arzneimittels nach \u00a7 73 Abs. 3 AMG betreiben, sobald die Zulassung vorliegt. \u00a7 73 Abs. 3 AMG sieht vor, dass Fertigarzneimittel, die im Herkunftsland in Verkehr gebracht werden, von Apotheken bestellt werden d\u00fcrfen, wobei diese jedoch nur so in Verkehr gebracht werden d\u00fcrfen, wie sie in ihrem Herkunftsland zugelassen sind, vorliegend mithin unter der Bezeichnung \u201eL\u201c.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch die mit Schreiben vom 14.09.2004 ausgesprochene K\u00fcndigung enth\u00e4lt keinen wichtigen Grund, der eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung rechtfertigt.<\/p>\n<p>Soweit in dem K\u00fcndigungsschreiben erneut eine T\u00e4uschung \u00fcber die tats\u00e4chliche Anzahl verkaufter Flaschen \u201eL\u201c geltend gemacht wird, kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Der Vortrag des Beklagten ist unsubstantiiert. Zu den von ihm mit Schriftsatz vom 01.06.2005 als Beleg vorgelegten Ausz\u00fcge aus dem Diskussionsforum im Internet ist zu sagen, dass diese die gleichen sind, die bereits zu Beginn des Verfahrens vorgelegt wurden. Mehr als das, was ihnen entsprechend den obigen Ausf\u00fchrungen zu entnehmen ist, ergibt sich aus der wiederholten Vorlage nicht. Dar\u00fcber hinaus ist zu bemerken, dass sich die Verkaufszahlen unstreitig im Jahr 2004 erh\u00f6ht haben.<\/p>\n<p>Weder der unstreitige Wechsel des Vertriebspartners der Kl\u00e4gerin noch der Umstand, dass der Beklagte hiervon nicht von der Kl\u00e4gerin (vorab) in Kenntnis gesetzt wurde, ist als irreparable St\u00f6rung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses anzusehen. Der Lizenzvertrag enth\u00e4lt keine Regelungen, nach denen der Beklagte bei der Auswahl der Vertriebsfirma ein Mitspracherecht h\u00e4tte oder die der Kl\u00e4gerin die Pflicht einer entsprechenden Anzeige gegen\u00fcber dem Beklagten auferlegt. Vielmehr ist die Kl\u00e4gerin als Lizenznehmerin gerade (ausschlie\u00dflich) f\u00fcr die Vermarktung des \u201eL\u201c zust\u00e4ndig. Sie ist in der Auswahl des Importeurs frei, solange dieser ordnungsgem\u00e4\u00df arbeitet. Dass dies nicht der Fall ist, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Mangels eines dahin- bzw. dar\u00fcber hinaus gehenden substantiierten Vortrages ist aus dem schlichten Wechsel des Importeurs auch keineswegs zu folgern, dass die Kl\u00e4gerin \u00fcber tats\u00e4chliche Verkaufszahlen t\u00e4uscht. Wie den Abrechnungen ab dem III. Quartal 2004 zu entnehmen ist, ist die Firma M GmbH anstelle der W GmbH &amp; Co. KG t\u00e4tig geworden. Danach hat eine Auswechslung und kein Nebeneinander der Importeure stattgefunden. Ferner war den jeweiligen Quartalsabrechnung eine Aufstellung der Firma M GmbH \u00fcber die verkauften Produkte beigef\u00fcgt. Ein Vortrag, dass diese Aufstellung Anhaltspunkte f\u00fcr eine nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abrechnung enth\u00e4lt, ist seitens des Beklagten nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Der Ansicht des Beklagten, die Kl\u00e4gerin habe gegen ihre Geheimhaltungspflicht aus \u00a7 8 LV versto\u00dfen, in dem sie im Internet die Zusammensetzung des \u201eL\u201c ver\u00f6ffentlicht habe, weshalb ihm ein K\u00fcndigungsrecht zustehe, kann nicht gefolgt werden. Nach \u00a7 8 Abs. 1 LV ist eine Geheimhaltung nicht erforderlich, wenn u.a. die Offenbarung notwendig ist, um beh\u00f6rdliche Genehmigungen zu erwirken oder um die Vertragsprodukte in der \u00d6ffentlichkeit bekannt zu machen. Es ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, dass auf der Internetseite der Interessengemeinschaft N L Angaben gemacht wurden, die \u00fcber die gesetzlichen Kennzeichnungspflichten nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 8 AMG hinausgehen. Dar\u00fcber hinaus zeigt ein Blick in die Internetseite, dass f\u00fcr den Webauftritt eine Frau Ingrid Kronenberg verantwortlich ist. Inwieweit die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Inhalt der Internetseite verantwortlich zeichnet, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDer Beklagte hat im hiesigen Verfahren in seinem Schriftsatz vom 11.03.2004 dar\u00fcber hinaus vorgetragen, er sei wegen strafrechtlich relevanter Werbung der Kl\u00e4gerin im Internet, der Ver\u00e4u\u00dferung des \u201eL\u201c ohne Rechnung und Rezept und der Zahlungsunf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung berechtigt.<br \/>\nEin solches Nachschieben ist zul\u00e4ssig, wenn K\u00fcndigungsgrunde vorgetragen werden, die zum Zeitpunkt der K\u00fcndigung schon bestanden haben, aber noch nicht bekannt waren. Sofern K\u00fcndigungsgr\u00fcnde nachgeschoben werden, die erst nach den K\u00fcndigungsschreiben entstanden sind, wird die K\u00fcndigung, wenn die Gr\u00fcnde eine fristlose K\u00fcndigung rechtfertigen, erst vom Zeitpunkt des Geltendmachen der sp\u00e4teren K\u00fcndigungsgr\u00fcnde wirksam (BGH MJW-RR 1997, 1467; BGH NJW 1963, 2068; Benkard, PatG\/GebrMG, 9. Aufl., \u00a7 15 Rdnr. 129 m. w. Nachw.) . Das Nachschieben der K\u00fcndigungsgr\u00fcnde ist als neue K\u00fcndigung aus diesem Grunde aufzufassen (BGH GRUR 2004, 532 \u2013 Nassreinigung; BGH LM \u00a7 626 BGB Nr. 10).<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon w\u00e4re das Nachschieben des behaupteten Grundes, Abgabe des \u201eLs\u201c ohne Rechnung und Rezept an die Herren S, T und U zul\u00e4ssig, da dies vor der am 27.10.2003 erkl\u00e4rten K\u00fcndigung geschehen sein soll, der Beklagte jedoch erst am 03.11.2003 hiervon erfahren haben will. Wie es sich mit den beiden anderen genannten Gr\u00fcnden verh\u00e4lt, erscheint unklar. Die vermeintlich strafrechtlich relevante Werbung im Internet t\u00e4tigte die Kl\u00e4gerin, wie dem Vortrag des Beklagten zu entnehmen ist, vor Ausspruch der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung vom 27.10.2003. Wann er davon erfahren haben will, tr\u00e4gt er hingegen nicht vor. Dem Schreiben des Zeugen C vom 17.02.2003 (in Kopie als Anlage vom Beklagten vorgelegt) ist zu entnehmen, dass der Beklagte auf die Einrichtung einer Internetseite hingewiesen wurde, die er sodann mit Fax vom M\u00e4rz 2003 (Anlage A 11) anmahnte. Folglich war ihm seit dieser Zeit das Vorhandensein einer entsprechenden Internetseite bekannt, wann er jedoch Einblick in deren (verbotenen) Inhalt genommen hat, ist damit nicht gekl\u00e4rt. Die Zahlungsunf\u00e4higkeit soll dem Vortrag des Beklagten zufolge aus der Jahresbilanz der Kl\u00e4gerin zum 31.12.2002 und der sich nicht verbesserten Situation 2003 ergeben. Dies l\u00e4ge vor dem K\u00fcndigungsschreiben vom 27.10.2003. Unklar ist gleichwohl, wann der Beklagte die Jahresbilanz und die finanzielle Situation der Kl\u00e4gerin insoweit zur Kenntnis genommen hat.<\/p>\n<p>Letztlich kann dies dahin stehen, da selbst dann, wenn alle drei behaupteten K\u00fcndigungsgr\u00fcnde zul\u00e4ssigerweise nachgeschoben worden w\u00e4ren, sie nicht durch greifen. Ihr Vorhandensein ist mangels ausreichendem Sachvortrag des Beklagten nicht anzunehmen.<br \/>\nDer Beklagte hat nicht dargelegt, aufgrund welchen konkreten Verhaltens der Kl\u00e4gerin er von einem strafrechtlich relevanten Versto\u00df gegen das Werbeverbot ausgeht. Eine Beschreibung dessen, was auf der von ihm genannten Internetseite angeblich zu sehen war oder ist, erfolgte nicht im Ansatz. Auch wurde kein Auszug bzw. Ausdruck dessen vorgelegt. Allein die Benennung der Seite \u201eL.xxx.de\u201c gen\u00fcgte nicht; diese ist jedenfalls derzeit nicht mehr besetzt. Soweit der Beklagte eine Ablichtung der Internetseite der Interessengemeinschaft N vorlegte, ist eine verbotene Werbung darin nicht zu erblicken. Auch insoweit fehlt ein entsprechender Sachvortrag des Beklagten. Zudem ist hier ebenso von Relevanz, dass ein Vortrag zur Verantwortlichkeit der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Gestaltung und den Inhalt der Internetseite fehlt.<\/p>\n<p>Gleichfalls ohne weitere Erl\u00e4uterung beruft sich der Beklagte hinsichtlich der behaupteten Zahlungsunf\u00e4higkeit auf die Jahresbilanz der Kl\u00e4gerin zum 31.12.2002. Diese weist zwar unstreitig einen Bilanzverlust von 25.564,59 \u20ac auf. Aus einer nach \u00a7 242 Abs. 1 HGB vorgeschriebenen zu Informations-, Dokumentations- und Feststellungszwecken dienenden Bilanz k\u00f6nnen zwar Aussagen zur finanziellen und ertragsm\u00e4\u00dfigen Lage und Entwicklung in der Vergangenheit und f\u00fcr die Zukunft der Kapitalgesellschaft gezogen werden, wieso jedoch ohne weitere Anhaltspunkte ein darin ausgewiesenen Bilanzverlustes mit einer Zahlungsunf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin gleichgesetzt wird, erschlie\u00dft sich nicht.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die Abgabe des \u201eL\u201c ohne Rechnung und Rezept fehlt gleichfalls ein ausreichender Sachvortrag. Einerseits ist von einer \u201eAbgabe\u201c, die ohne Rechnung erfolgt sein soll, die Rede, andererseits von einem Verkauf. Wann genau ein Ankauf durch die Herren S, T und U bei wem zu welchem Preis stattgefunden haben soll, ist nicht vorgetragen. Mal wird eine Abgabe durch einen \u201eViehh\u00e4ndler\u201c oder \u201ePferdeh\u00e4ndler\u201c behauptet, mal vom Zeugen B. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Letzterer mit Pferden und\/oder Vieh handelt, sind hingegen nicht gegeben. Zudem f\u00e4llt die behauptete Abgabe in einen Zeitraum zu Beginn des Vertriebs, in dem der Beklagte der Kl\u00e4gerin (vor Abschluss des Lizenzvertrages) f\u00fcnf Probeflaschen \u00fcberlassen hatte. Eine unentgeltliche Abgabe der Probeflaschen oder des \u201eLs\u201c zu Werbezwecken oder zum Ausprobieren, gerade in der Startphase des Produktes, ist der Kl\u00e4gerin nach dem Lizenzvertrag keineswegs verwehrt gewesen und zog weder eine Abrechnungs- noch eine Lizenzpflicht nach sich. Dass es sich bei den \u2013 zum Teil bestrittenen \u2013 Verk\u00e4ufen nicht um eine derartige kostenlose Abgabe zur Verbreitung des \u201eLs\u201c gehandelt hat, hat der Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Angesichts dessen war der angebotene Beweis nicht zu erheben, da er nur der Ausforschung diente.<\/p>\n<p>Nach alledem ist keiner der von dem Beklagten vorgebrachten K\u00fcndigungsgr\u00fcnde festzustellen, so dass sie weder einzeln noch in der Gesamtschau die Annahme begr\u00fcnden, dass bei objektiver und vern\u00fcnftiger Betrachtung, von einer endg\u00fcltigen Zerst\u00f6rung der Vertrauensgrundlage auszugehen ist; auch nicht, wenn ber\u00fccksichtigt wird, dass der Beklagte m\u00f6glicherweise urspr\u00fcnglich wesentlich h\u00f6here Umsatzerwartungen hegte.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Zahlungsbegehren der Kl\u00e4gerin hat gleichfalls Erfolg.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Erstattung der von ihr geleisteten Patentkosten ergibt sich aus \u00a7 5 Abs. 5 LV, welcher vorsieht, dass der Beklagte als Lizenzgeber verpflichtet ist, das Vertragsschutzrecht aufrecht zu halten.<br \/>\nSein Einwand, zwischen ihnen sei vereinbart worden, dass die Kl\u00e4gerin die Zahlungen \u00fcbernimmt, ohne dass eine R\u00fcckzahlung seinerseits erfolge, greift nicht durch. Hierf\u00fcr k\u00f6nnte zwar sein Fax vom M\u00e4rz 2003 an den Zeugen C (Anlage A 11) sprechen, in dem er die Begleichung einer Rechnung der Patentanw\u00e4ltin Dr. Christophersen durch die Kl\u00e4gerin forderte. Zum einen ergibt sich hieraus jedoch nichts bez\u00fcglich einer (endg\u00fcltigen) Freistellung des Beklagten im Innenverh\u00e4ltnis, zum anderen ist dem Vortrag des Beklagten hinsichtlich eigener Investitionen zu entnehmen, dass er selbst Patentkosten noch im Fr\u00fchjahr 2002 selbst beglich, ohne die Kl\u00e4gerin zur Begleichung aufzufordern, obwohl er von der Kl\u00e4gerin zeitlich davor datierte Rechnungen (Rechn.-Nr. 100230, Anlagenkonvolut A 5 vom 31.10.2001) bezahlt wissen wollte. Des weiteren haben die Parteien in \u00a7 10 Abs. 1 LV erkl\u00e4rt, dass m\u00fcndliche Nebenabreden nicht getroffen worden sind und \u00c4nderungen des Vertrages der Schriftform bed\u00fcrfen. Mangels Einhaltung der gewillk\u00fcrten Schriftform w\u00e4re eine nur m\u00fcndlich getroffene Vereinbarung mithin gem\u00e4\u00df \u00a7 125 BGB unwirksam. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der zun\u00e4chst vereinbarte Formzwang von den Parteien (nachtr\u00e4glich) aufgehoben worden ist, sind weder ersichtlich noch von dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten hinreichend vorgetragen.<\/p>\n<p>Die von dem Beklagten zu erstattenden Kosten f\u00fcr die Aufrechterhaltung des europ\u00e4ischen Patents 0 910 xxx belaufen sich auf insgesamt 16.434,73 \u20ac (Anlage A 18). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Akonto-Forderung der Patentanw\u00e4lte G&amp;H vom 31.10.2001 f\u00fcr das Einleiten der nationalen Phase des europ\u00e4ischen Patents in H\u00f6he von 5.800,00 \u20ac den am 10.04.2002 von den Patentanw\u00e4lten G&amp;H in Rechnung gestellten in den im europ\u00e4ischen Patent benannten Vertragsstaaten eingezahlten Jahresgeb\u00fchren von 3.077,56 \u20ac sowie den mit 3.978,85 \u20ac in Rechnung gestellten Kosten f\u00fcr das Einleiten der nationalen Phase des europ\u00e4ischen Patents in den jeweiligen Vertragsstaaten und den mit Kostenrechnungen Nrn. 130xxx bis 130xxx der Patentanw\u00e4lte G&amp;H vom 04.04.2003 in Rechnung gestellten 7. Jahresgeb\u00fchren f\u00fcr die im europ\u00e4ischen Patent benannten Vertragsstaaten in H\u00f6he von zusammen 3.267,92 \u20ac.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Patentkosten gezahlt. Dies ergibt sich hinsichtlich des Betrages in H\u00f6he von 3.267,92 \u20ac aus der Kopie des quittierten Schecks vom 01.04.2003 und der Kopie des Kontoauszuges, hinsichtlich des Betrages in H\u00f6he 7.366,81 (\u20ac 3.077,56 \u20ac plus 3.978,85 \u20ac) aus der Kopie des Kontoauszuges und der Kopie der quittierten Rechnung vom 10.04.2002 (Anlagen A 19 und A 20) und hinsichtlich des Betrages in H\u00f6he von 5.800,00 \u20ac aus der Kopie des quittierten Schecks vom 21.01.2002 nebst Buchungsbest\u00e4tigung und Kopie des Kontoauszuges. Gegen den Inhalt und\/oder die Richtigkeit dieser Urkunden hat der Beklagte nichts eingewandt. Sein pauschales Bestreiten einer Begleichung der Rechnungen ist angesichts dieser jedoch unbeachtlich.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der zugunsten des Beklagten in Abzug gebrachten, von der Kl\u00e4gerin im einzelnen aufgef\u00fchrten Lizenzgeb\u00fchren verbleibt ein Erstattungsanspruch in H\u00f6he der Klageforderung.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDer Zinsanspruch der Kl\u00e4gerin erw\u00e4chst aus \u00a7\u00a7 286, 288 Abs. 2 BGB. Der Beklagte befindet sich seit dem 10.11.2003 in Verzug.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 65.940,00 \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0346 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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