{"id":3558,"date":"2004-06-29T17:00:17","date_gmt":"2004-06-29T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3558"},"modified":"2016-04-28T09:32:07","modified_gmt":"2016-04-28T09:32:07","slug":"4a-o-15304-kartenleser","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3558","title":{"rendered":"4a O 153\/04 &#8211; Kartenleser"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 233<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. Juni 2004 , Az. 4a O 153\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts E vom 16. April 2004 &#8211; 4a 0 153 \/ 04 \u2013 wird im Kostenausspruch dahin abge\u00e4ndert, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dieses Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des zwangsweise durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin ist eingetragene Inhaberin des am 1. April 1995 angemeldeten und am 14. Juni 1995 eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters 295 05 678 (Anlage L2, fortan: Gebrauchsmuster), dessen Eintragung am 27. Juli 1995 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist.<\/p>\n<p>Das Gebrauchsmuster steht in Kraft.<\/p>\n<p>Es betrifft eine Kontaktiereinheit f\u00fcr kartenf\u00f6rmige Tr\u00e4gerelemente.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin ist zudem eingetragene Inhaberin des am 20. Januar 1996 mit gleichem Inhalt wie das Gebrauchsmuster unter anderem f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 735 507 (Anlage L4, fortan: Patent), dessen Anmeldung am 2. Oktober 1996 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden ist.<\/p>\n<p>Nachdem das Europ\u00e4ische Patentamt in einem Pr\u00fcfungsbescheid vom 1. M\u00e4rz 1999 (Anlage L5) mitgeteilt hatte, dass der von dem Patent in seinem Anspruch 1 bezeichnete Gegenstand gegen\u00fcber dem Stand der Technik nicht neu sei, hielt die Antragsgegnerin diesen Anspruch nur noch in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung aufrecht. In dieser eingeschr\u00e4nkten Fassung wurde der Antragsgegnerin das Patent erteilt.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung legte die Antragstellerin Einspruch ein, woraufhin das Patent von der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts durch Entscheidung vom 29. Januar 2003 (Anlage L8) widerrufen wurde. Hiergegen legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>In einem Schreiben vom 1. April 2004 (Anlage L1) hielt die Antragsgegnerin einem Abnehmer der Antragstellerin vor, dieser w\u00fcrde mit den von ihm angebotenen und vertriebenen Module f\u00fcr kartenf\u00f6rmige Tr\u00e4gerelemente elektronischer Baugruppen nach PCMCIA-Norm von der Lehre des Gebrauchsmusters unberechtigt Gebrauch machen. Zugleich forderte sie den Abnehmer dazu auf, bis zum 15. April 2004 eine dem Schreiben beigef\u00fcgte Unterlassungs-\/Verpflichtungserkl\u00e4rung zu unterzeichnen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Abmahnung einen gegen die guten Sitten versto\u00dfenden Wettbewerbsversto\u00df.<\/p>\n<p>Auf ein Gesuch der Antragstellerin vom 15. April 2004 ist es der Antragsgegnerin von dem Gericht durch Beschluss vom 16. April 2004 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt worden, Abnehmern von PCMCIA-Modulen mit der Bezeichnung Ultimate der Antragstellerin zur Unterlassung aufzufordern mit der Behauptung, die vorstehend genannten Module machten von dem Anspruch 1 des Patents Gebrauch.<\/p>\n<p>In zwei Schreiben vom 14. und 17. Mai 2004 erkl\u00e4rte die Antragsgegnerin, die einstweilige Verf\u00fcgung als abschlie\u00dfende Regelung anzuerkennen. Diese Erkl\u00e4rung nahm die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten vom 17. Mai 20004 (Anlage L4) an und teilte der Antragsgegnerin mit, aus dem in der Beschlussverf\u00fcgung enthaltenen Kostenausspruch keine Rechte herzuleiten.<\/p>\n<p>Gegen die einstweilige Verf\u00fcgung hat die Antragsgegnerin unter dem 18. Mai 2004 Kostenwiderspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>den Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>der Antragstellerin unter Aufhebung des Kostenausspruchs der einstweiligen Verf\u00fcgung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Sie wendet ein, von der Antragstellerin vorgerichtlich nicht abgemahnt worden zu sein.<\/p>\n<p>Hierauf erwidert die Antragstellerin, dem Widerspruch fehle es wegen der in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2004 zum Kostenausspruch enthaltenen Zusage am Rechtsschutzbed\u00fcrfnis.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Auf den nach \u00a7\u00a7 924, 936, 940 ZPO statthaften und zul\u00e4ssigen Widerspruch ist der in der angegriffenen Beschlussverf\u00fcgung enthaltene Kostenausspruch wie aus dem Tenor zu ersehen abzuwenden.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 17. Mai 2004 (Anlage L10) gegen die Zul\u00e4ssigkeit des vorliegenden Kostenwiderspruchs ein, diesem fehle es am Rechtsschutzbed\u00fcrfnis.<\/p>\n<p>Ihre in dem genannten Schreiben enthaltene Zusage, aus dem in der angegriffenen Beschlussverf\u00fcgung enthaltenen Kostenausspruch keine Rechte herzuleiten, steht einer Sachentscheidung \u00fcber den Kostenwiderspruch nicht entgegen, weil sich das diesbez\u00fcgliche Rechtsschutzbed\u00fcrfnis der Antragsgegnerin gleichwohl aus deren Interesse ergibt, ihre Verfahrenskosten von der Antragstellerin erstattet zu bekommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>In der Sache sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Antragstellerin in entsprechender Anwendung von \u00a7 93 ZPO aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 93 ZPO fallen dem Kl\u00e4ger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat.<\/p>\n<p>So liegt der Fall hier.<\/p>\n<p>Mit ihren allein auf den Kostenpunkt beschr\u00e4nkten Widerspruch hat die Antragsgegnerin rechtzeitig im Sinne des \u00a7 93 ZPO vorbehaltslos zu verstehen gegeben, die gegen sie gerichteten Forderung anzuerkennen.<\/p>\n<p>Veranlassung zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens hat sie der Antragstellerin nicht gegeben.<\/p>\n<p>Entsprechende Veranlassung gibt der in Wettbewerbssachen und auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Inanspruchgenommene in der Regel erst dann, wenn er auf eine vorgerichtliche Abmahnung des Schutzrechtsinhaber nicht oder negativ reagiert (BGH, GRUR 1990, 381, 382; OLG Frankfurt, JurB\u00fcro 1985, 1557).<\/p>\n<p>Denn die Abmahnung ist nicht nur auf eine Beseitigung der rechtswidrigen St\u00f6rung gerichtet, zu welcher der St\u00f6rer nach \u00a7 1004 BGB verpflichtet ist. Sie dient auch dem wirklichen oder mutma\u00dflichen Willen des Abgemahnten, einen kostspieligen Rechtsstreit durch die Unterzeichnung einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung zu vermeiden (BGHZ 52, 393, 399f. -Fotowettbewerb; BGH, GRUR 1973, 384, 385 -Goldene Armb\u00e4nder; BGH, GRUR 1984, 129, 131 -shop-in-the-shop I; BGH, GRUR 1991, 550 -Zaunlasur; BGH, GRUR 1995, 338, Seite 342 -Kleiderb\u00fcgel).<\/p>\n<p>Dem Erfordernis liegt die Erfahrung zugrunde, dass der Verletzer wettbewerbsrechtlicher Vorschriften h\u00e4ufig auf eine Abmahnung hin dazu bereit ist, sich zu unterwerfen und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Nicht selten wird sich der Verletzer erst durch die Abmahnung der Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens bewusst. Erst wenn die Unterlassungserkl\u00e4rung verweigert wird, steht fest, dass es der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bedarf (Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 10).<\/p>\n<p>Eine Abmahnung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin wegen des vorliegend geltend gemachten Wettbewerbversto\u00dfes ist nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde, nach denen eine Abmahnung unter Kostengesichtspunkten ausnahmsweise entbehrlich sein k\u00f6nnte, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Solche Gr\u00fcnde sind auch im \u00fcbrigen nicht zu ersehen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zu den weiteren Verfahrenskosten beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<\/p>\n<p>bis zum 17. Mai 2004: \u20ac 125.000,00<\/p>\n<p>sodann: Kosteninteresse<\/p>\n<p>Dr. H N2 L<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 233 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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