{"id":3556,"date":"2004-05-05T09:30:27","date_gmt":"2004-05-05T09:30:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3556"},"modified":"2016-04-28T09:31:11","modified_gmt":"2016-04-28T09:31:11","slug":"4-o-37801-patentanmeldung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3556","title":{"rendered":"4 O 378\/01 &#8211; Patentanmeldung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 232<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 05. Mai 2004, Az. 4 O 378\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage wird als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 2.700,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber die Rechtsinhaberschaft an drei Patentanmeldungen.<\/p>\n<p>Am 6.09.2000 reichte der Kl\u00e4ger per Telefax die nachfolgend aufgelisteten Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt ein:<\/p>\n<p>\u00a7 Verfahren und Vorrichtung zur \u00dcbermittlung bzw. zum T oder Empfangen von Signalen, Anmeldenummer ####6 155.6;<\/p>\n<p>\u00a7 Nachrichtenantenne, Anmeldenummer ####6 154.8;<\/p>\n<p>\u00a7 Mobilfunkantenne, Anmeldenummer ####6 152.1.<\/p>\n<p>Die genannten Patentanmeldungen sind Gegenstand eines maschinenschriftlichen Vertrages vom 7.09.2000, wie er nachstehend eingeblendet ist.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf die vorstehende Vereinbarung hat die Beklagte geltend gemacht, infolge der vom Kl\u00e4ger vorgenommenen Einbringung in die Gesellschaft Verf\u00fcgungsberechtigte hinsichtlich der streitbefangenen Patentanmeldungen zu sein.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt den Vertrag vom 7.09.2000 demgegen\u00fcber f\u00fcr unwirksam, weil die Vertragsurkunde auf Seiten der Beklagten lediglich von dem Gesellschafter Aleit, nicht jedoch von den \u00fcbrigen Gesellschaftern (insbesondere Frau G und Frau K unterzeichnet worden sei. Deren Unterschrift sei in der Folgezeit auch nicht innerhalb der Annahmefrist des \u00a7 147 Abs. 2 BGB hinzugef\u00fcgt worden. Au\u00dferdem beruft sich der Kl\u00e4ger darauf, dass er die Vereinbarung vom 7.09.2000 rechtswirksam wegen arglistiger T\u00e4uschung angefochten habe.<\/p>\n<p>Anl\u00e4sslich eines Beweistermins vor der Kammer vom 24.07.2003 hat sich herausgestellt, dass der Kl\u00e4ger die streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanmeldungen am 28.08.2001 (kurz nach Erhebung der vorliegenden Klage) zur\u00fcckgenommen hat. Die Beklagte hat hiervon am 11.03.2003 w\u00e4hrend eines zwischen den Parteien vor dem Landgericht C2 gef\u00fchrten Rechtsstreits (18 O 139\/01) Kenntnis erlangt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten habe daraufhin erkl\u00e4rt, dass er &#8211; der Kl\u00e4ger &#8211; sich durch die R\u00fccknahme der Patentanmeldungen nicht nur strafbar, sondern gegen\u00fcber der Beklagten (als der materiell Berechtigten) auch schadenersatzpflichtig gemacht habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>festzustellen, dass er alleiniger Rechtsinhaber der drei Patentanmeldungen vom 6.09.2000 (Verfahren und Vorrichtung zur \u00dcbermittlung bzw. zum Senden oder Empfangen von Signalen, Az. des DPMA ####6 155.6; Nachrichtenantenne, Az. des DPMA ####6 154.8; Mobilfunkantenne Az. des DPMA ####6 152.1) ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt die Feststellungsklage, nachdem die streitigen Patentanmeldungen zur\u00fcckgenommen worden sind, f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Zu keiner Zeit habe sie &#8211; die Beklagte &#8211; sich irgendwelcher Schadenersatzanspr\u00fcche ber\u00fchmt. Abgesehen davon sei das Feststellungsbegehren des Kl\u00e4gers auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Am 6.09.2000 sei von s\u00e4mtlichen Beteiligten &#8211; dem Kl\u00e4ger und den Gesellschaftern der Beklagten &#8211; beschlossen worden, dass die Rechte an den streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanmeldungen in die Beklagte eingebracht werden. Zwar sei besprochen worden, dass die betreffende Vereinbarung schriftlich fixiert werden solle. Einverst\u00e4ndnis habe jedoch dar\u00fcber bestanden, dass dies zu rein deklaratorischen Zwecken erfolge.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.072003 (GA 185 &#8211; 190) sowie die dienstlichen \u00c4u\u00dferungen vom 18.08.2003 (GA 200), 20.08.2003 (GA 201) und 23.09.2003 (GA 207) verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses Klage erhoben werden, wenn der Kl\u00e4ger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh\u00e4ltnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das notwendige Feststellungsinteresse ist vom Kl\u00e4ger darzulegen und n\u00f6tigenfalls zu beweisen und muss bis zum Schluss der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung gegeben sein. Ein schutzw\u00fcrdiges Interesse des Kl\u00e4gers an der alsbaldigen Feststellung ist anzuerkennen, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Kl\u00e4gers eine gegenw\u00e4rtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Kl\u00e4gers ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kl\u00e4ger ber\u00fchmt, und wenn das erstrebte Feststellungsurteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 1986, 2507).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat nicht bewiesen, dass er ein rechtliches Interesse daran hat, dass alsbald gerichtlich dar\u00fcber entschieden wird, ob er &#8211; der Kl\u00e4ger &#8211; oder die Beklagte materiell berechtigt an den streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanmeldungen ist.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Zwar hatte die Beklagte sich urspr\u00fcnglich der Rechtsinhaberschaft ber\u00fchmt, was anf\u00e4nglich ohne Weiteres das notwendige Feststellungsinteresse des Kl\u00e4gers begr\u00fcndet hat. Auf diesen Gesichtspunkt kann indessen nicht mehr abgestellt werden, weil der Kl\u00e4ger die streitbefangenen Patentanmeldungen am 28.08.2001 zur\u00fcckgenommen hat, womit das laufende Erteilungsverfahren beendet wurde und etwa bereits eingetretene Schutzwirkungen (\u00a7 33 PatG) mit r\u00fcckwirkender Kraft weggefallen sind. Unabh\u00e4ngig davon, ob der Kl\u00e4ger oder die Beklagte materiell-rechtlich Inhaber der Patentanmeldungen war, konnte die R\u00fccknahme der Anmeldung von dem Kl\u00e4ger rechtswirksam allein deshalb vorgenommen werden, weil er im patentamtlichen Verfahren als Anmelder gef\u00fchrt wurde und die \u00dcbertragung der Patentanmeldungen dem Patentamt nicht angezeigt worden ist (vgl. Benkard\/Sch\u00e4fers, PatG, GebrMG, 9. Aufl., \u00a7 35 PatG Rdnr. 148; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 34 PatG Rdnr. 141; Schulte, PatG, 6. Aufl., \u00a7 34 Rdnr. 404). Mit der R\u00fccknahmeerkl\u00e4rung hat der Kl\u00e4ger selbst die streitigen Patentanmeldungen als Gegenstand seines Feststellungsbegehrens beseitigt und sich damit selbst seines bis dahin bestehenden Feststellungsinteresses beraubt.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger nunmehr sein Interesse an der gerichtlichen Feststellung daraus herleitet, dass ihm wegen der R\u00fccknahme der Patentanmeldungen Schadenersatzanspr\u00fcche der Beklagten drohen, ist er beweisf\u00e4llig geblieben.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Zwar hat sein Prozessbevollm\u00e4chtigter anwaltlich versichert (GA 189), dass dem Kl\u00e4ger in dem vor dem Landgericht C2 am 11.03.2003 stattgefundenen Verhandlungstermin seitens des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten Schadenersatzanspr\u00fcche angedroht worden sind. Selbst wenn diese &#8211; ersichtlich ohne R\u00fccksprache mit der Beklagten &#8211; ausgesprochene Androhung der Beklagten als eigene Ber\u00fchmung zugerechnet wird, wogegen bereits Bedenken bestehen, ist vorliegend entscheidend, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten eine genau gegenteilige anwaltliche Versicherung abgegeben hat, wonach lediglich darauf hingewiesen worden ist, dass die Beklagte das Bestehen etwaiger Schadenersatzanspr\u00fcche pr\u00fcfen werde (GA 190). Die von der Kammer eingeholten dienstlichen \u00c4u\u00dferungen der 18. Zivilkammer des Landgerichts C2 sind s\u00e4mtlich unergiebig geblieben, so dass im Ergebnis offen bleibt, welche der gegens\u00e4tzlichen anwaltlichen Versicherungen zutrifft. Weil sich das Gegenteil tatrichterlich nicht feststellen l\u00e4sst, muss deshalb zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass allenfalls angedroht worden ist, in eine Pr\u00fcfung dahingehend einzutreten, ob gegen den Kl\u00e4ger wegen der Anmeldungsr\u00fccknahme Schadenersatzanspr\u00fcche bestehen. Eine solche \u00c4u\u00dferung stellt kein ein Feststellungsinteresse begr\u00fcndendes Ber\u00fchmen dar (BGH NJW 1992, 436).<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Bei der gegebenen Sachlage kann auch nicht von einer konkludenten Ber\u00fchmung der Beklagten ausgegangen werden. Zwar hatte die Beklagte, solange die streitigen Patentanmeldungen aus ihrer Sicht noch existierten, behauptet, aufgrund rechtsgesch\u00e4ftlicher \u00dcbertragung seitens des Kl\u00e4gers Inhaber der Patentanmeldungen zu sein. Insofern ist es zweifellos denkbar, dass die Beklagte die eigenm\u00e4chtige R\u00fccknahme der Patentanmeldungen durch den Kl\u00e4ger nicht einfach auf sich beruhen l\u00e4sst, sondern daraus gegebenenfalls Konsequenzen ziehen wird. Ob dies tats\u00e4chlich in der vom Kl\u00e4ger bef\u00fcrchteten Weise geschieht, ist derzeit allerdings offen. Immerhin hat die Beklagte seit M\u00e4rz 2003, d.h. f\u00fcr die Dauer von mehr als einem Jahr, keinerlei Schadenersatzforderungen gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger erhoben oder in sonstiger Weise geltend gemacht, dass sich der Kl\u00e4ger ihr gegen\u00fcber regresspflichtig gemacht habe. Bei dieser Sachlage kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der Kl\u00e4ger momentan in einer solchen Weise mit Schadenersatzforderungen der Beklagten konfrontiert ist, dass eine alsbaldige gerichtliche Feststellung zur materiellen Inhaberschaft an den streitigen Patentanmeldungen geboten ist. Im \u00fcbrigen macht der Kl\u00e4ger auch nicht geltend, dass er beispielsweise beabsichtigt, wegen etwaiger Regressanspr\u00fcche R\u00fcck\u00adla\u00adgen zu bilden, weswegen die begehrte Feststellung jetzt geboten sei.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. L3 Dr. D M<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 232 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 05. 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