{"id":3551,"date":"2004-05-09T17:00:13","date_gmt":"2004-05-09T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3551"},"modified":"2016-04-28T09:30:19","modified_gmt":"2016-04-28T09:30:19","slug":"4-o-25898-ozon-ii-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3551","title":{"rendered":"4 O 258\/98 &#8211; Ozon II (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 231<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 04. Mai 2004, Az. 4 O 258\/98<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 74.636,11 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 27.07.1998 zu zahlen. Im \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger zu 92 % und die Beklagte zu 8 %.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein promovierter Chemiker, trat zum 1. Januar 1988 als Angestellter in die Dienste der Beklagten, die zu dieser Zeit noch als \u201eJ### Gesellschaft f\u00fcr Entkeimungsanlagen mbH\u201c firmierte. Entsprechend dem als Anlage \u201eR&amp;R (L) 2\u201c zu den Akten gereichten Anstellungsvertrag vom 7. Dezember 1987 \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger die Leitung des Bereichs Ozon und Verfahrenstechnik, wozu gem\u00e4\u00df \u00a7 1 des Anstellungsvertrages die \u00dcbernahme von Vertriebsaufgaben und die Mitarbeit in Entwicklungsabteilungen geh\u00f6ren sollte. Die Beklagte befasste sich bis zu diesem Zeitpunkt mit UV-Technik f\u00fcr Entkeimungsanlagen und erzielte im Jahre 1987 einen Umsatz von 3,5 Millionen DM. Der Gesch\u00e4ftsbereich Ozonerzeugung und -anwendung wurde durch die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers aufgebaut.<\/p>\n<p>Mit Gesellschafterbeschluss vom 2. Juni 1989 wurde der Kl\u00e4ger zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten bestellt.<\/p>\n<p>Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 \u00fcbertrug die Beklagte das operative Gesch\u00e4ft auf Tochtergesellschaften und \u00fcbernahm selber die Funktion einer reinen Holdinggesellschaft. Die Tochtergesellschaften erreichten 1997 auf dem Gebiet \u201eOzon\u201c einen Umsatz von mehr als 60 Millionen DM. Mit der Umstrukturierung im Jahre 1996 wurde dem Kl\u00e4ger die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der \u201eJ### Gesellschaft f\u00fcr Umwelttechnologie mbH\u201c und der \u201eJ### Gesellschaft f\u00fcr Forschung und Entwicklung in der Umwelttechnologie mbH\u201c \u00fcbertragen. Im Dezember 1997 berief die Beklagte den Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ab und k\u00fcndigte das Anstellungsverh\u00e4ltnis zum 30. Juni 1998.<\/p>\n<p>Die erste Diensterfindung des Kl\u00e4gers, der auch vor seiner Anstellung bei der Beklagten bereits bei seiner fr\u00fcheren Arbeitgeberin, der Firma N, im Bereich der Forschung und Entwicklung von Ozonerzeugungsanlagen t\u00e4tig war, betrifft eine Vorrichtung zur Erzeugung von Ozon. Diese Diensterfindung wurde von der Beklagten am 3. Juni 1988 beim Deutschen Patentamt zum Patent angemeldet. Unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t dieser nationalen Anmeldung nahm die Beklagte weiterhin eine PCT-Anmeldung vor, aus der das am 13. Januar 1993 ver\u00f6ffentlichte europ\u00e4ische Patent 378 608 hervorging, dessen Anspruch 1 wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Erzeugung von Ozon aus sauerstoffhaltigen Gasen durch stille elektrische Entladung in einem von dem Gas durchstr\u00f6mten Zwischenraum, der von einer rohrf\u00f6rmigen Au\u00dfenelektrode und einer von der Au\u00dfenelektrode konzentrisch umgebenen spannungsf\u00fchrenden Innenelektrode gebildet ist, wobei zwischen der Innen- und der Au\u00dfenelektrode ein Dielektrikum angeordnet ist, welches die Elektroden voneinander trennt, dadurch gekennzeichnet, dass die Innenelektrode (19) aus einem nach Art eines Vielecks ausgebildeten Mehrkantstab oder einem Mehrkantrohr von mehr als vier L\u00e4ngskanten besteht, und dass das Verh\u00e4ltnis des Durchmessers der Au\u00dfenelektrode (18) zum gr\u00f6\u00dften Durchmesser der Innenelektrode (10) nicht gr\u00f6\u00dfer als 2 ist.\u201c<\/p>\n<p>Eine zweite Diensterfindung des Kl\u00e4gers betrifft ein Verfahren und eine Anlage zur Behandlung von mit Schadstoffen belasteten Fl\u00fcssigkeiten. Auf die deutsche Patentanmeldung vom 19. Juni 1989 wurde der Beklagten das Patent 39 19 885 erteilt. Die Erteilung wurde am 30. Juni 1994 ver\u00f6ffentlicht. Auch hier nahm die Beklagte unter Inanspruchnahme der nationalen Priorit\u00e4t eine PCT-Anmeldung vor, aus der das am 4. August 1993 ver\u00f6ffentliche europ\u00e4ische Patent 478 583 hervorging. In der Fassung der nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens ver\u00f6ffentlichten neuen europ\u00e4ischen Patentschrift lautet Anspruch 1 dieses Patents:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Behandlung von mit schwer abbaubaren Schadstoffen belasteten w\u00e4ssrigen Fl\u00fcssigkeiten durch nasse Oxidation mit ozonhaltigem Gas und anschlie\u00dfende Ozon-UV-Behandlung, dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>&#8211; dass das ozonhaltige Gas aus sauerstoffhaltigem Gas in einem Ozonerzeuger durch stille Entladung erzeugt wird,<\/p>\n<p>&#8211; dass das ozonhaltige Gas in einem Teil der Anlage, der nicht der UV-Bestrahlung ausgesetzt ist, unter erh\u00f6htem Druck von einigen bar in die w\u00e4sserige Fl\u00fcssigkeit eingeleitet wird,<\/p>\n<p>&#8211; dass das nicht gel\u00f6ste ozonhaltige Gas vor der UV-Bestrahlung abgetrennt wird,<\/p>\n<p>&#8211; dass die w\u00e4ssrige Fl\u00fcssigkeit bei der Einleitung des ozonhaltigen Gases und bei der Abtrennung des nicht gel\u00f6sten ozonhaltigen Gases unter dem erh\u00f6hten Druck gehalten wird,<\/p>\n<p>&#8211; dass die im wesentlichen gasblasenfreie, Ozon in absorbierter Form enthaltende w\u00e4ssrige Fl\u00fcssigkeit mit UV-Licht zum Zwecke der gleichzeitigen Radikalbildung und Oxidation mit Radikalen im Durchfluss durch einen UV-Licht erzeugenden Apparat durchstrahlt wird,<\/p>\n<p>&#8211; und dass die w\u00e4ssrige Fl\u00fcssigkeit in einem Kreislauf mehrfach behandelt wird, wobei der im Kreislauf gef\u00fchrte Fl\u00fcssigkeitsstrom gr\u00f6\u00dfer als der kontinuierlich zu- und ablaufende Fl\u00fcssigkeitsstrom ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt (Wasseraufbereitungs-) Anlagen, die von den technischen Lehren der beiden Patente Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist durch Teil-Urteil der Kammer vom 14. September 1999, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zur Rechnungslegung \u00fcber ihre die Diensterfindungen des Kl\u00e4gers betreffenden Benutzungshandlungen verurteilt worden.<\/p>\n<p>Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 13. September 2001 zur\u00fcckgewiesen. Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision der Beklagten wurde vom X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes am 10. September 2002 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Am 6. Januar 2003 hat der Kl\u00e4ger die Verh\u00e4ngung eines Zwangsgeldes gegen die Beklagte beantragt, da diese trotz Aufforderung hierzu dem Kl\u00e4ger die ausgeurteilte Auskunft nicht erteilte. Der Beklagten wurde durch Beschluss der Kammer vom 15. April 2003 ein Zwangsgeld in H\u00f6he von 10.000,&#8211; EUR auferlegt. Im Rahmen dieses Zwangsvollstreckungsverfahrens wurden den vormaligen Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers insgesamt 7 Aktenordner \u00fcbergeben, die Angaben \u00fcber die die Diensterfindungen betreffenden Projekte enthalten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte nunmehr in der zweiten Klagestufe auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung in Anspruch.<\/p>\n<p>Er tr\u00e4gt hierzu vor: Die von der Beklagten im Vollstreckungsverfahren erteilten Ausk\u00fcnfte seien nicht vollst\u00e4ndig. So fehlten beispielsweise Angaben \u00fcber Ums\u00e4tze der zu der Beklagten geh\u00f6renden Firma Q2 aus den Vereinigten Staaten von Amerika sowie weitere Angaben \u00fcber die mit den Firmen T und C geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge sowie der daraus resultierenden Ums\u00e4tze. Weiterhin seien nicht alle die streitbefangenen Erfindungen betreffenden Projekte enthalten. Die von der Beklagten erstellte und von ihm zur Gerichtsakte gereichte Anlage K 1 biete nur die dort angegebenen Nettorechnungsbetr\u00e4ge als einzig zuverl\u00e4ssige Gr\u00f6\u00dfe. Die zu ber\u00fccksichtigenden -beide Erfindungen betreffenden- Anteile an den in Anlage K 1 aufgef\u00fchrten Projekten k\u00f6nne er daher nur im Wege der Sch\u00e4tzung berechnen. Hierbei sei er bei den Ozonerzeugungsanlagen von den Verkaufspreislisten der Beklagten f\u00fcr die betreffenden Jahre ausgegangen. Bei den Projekten, die die zweite Diensterfindung betr\u00e4fen, habe er den dortigen Rechnungsnettobetrag jeweils um die Kosten f\u00fcr die Ozonerzeugungsanlagen reduziert, so dass der sich hieraus ergebende Differenzbetrag die Kosten f\u00fcr die nass-chemische Oxidation nach der zweiten Diensterfindung betr\u00e4fen. Soweit es sich hierbei um umfangreichere Anlagen handele, so habe er dem insoweit Rechnung getragen, als er die Kosten f\u00fcr vergleichbare Wasseraufbereitungsanlagen angesetzt habe. Aufgrund dieser Vorgehensweise habe er einen Gesamtumsatz der Beklagten (einschlie\u00dflich der Firma Q2) in H\u00f6he von 267.357.206,00 DM ermittelt. Hierauf entfalle auf die Ozonerzeugung ein Betrag in H\u00f6he von 111.942.607,00 DM und f\u00fcr Anlagen f\u00fcr die nass-chemische Oxidation ein Betrag von 29.638.063,00 DM. Die f\u00fcr die geschuldete Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe betrage demnach 141.580.670,00 DM.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Berechnung seines Anspruches auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie, sei von einem Lizenzsatz von 5 % auszugehen. Dieser Satz entspreche auch dem von der Beklagten mit der Firma T geschlossenen Lizenzvertrag \u00fcber die streitbefangenen Erfindungen.<\/p>\n<p>Er habe seitens der Beklagten weder eine Hilfestellung hinsichtlich der Stellung der Aufgaben f\u00fcr die beiden Diensterfindungen noch hinsichtlich deren L\u00f6sung erhalten. Vielmehr habe er hierzu teilweise die Hilfe von Drittunternehmen in Anspruch nehmen m\u00fcssen. F\u00fcr die Ermittlung des Anteilsfaktors sei weiterhin ma\u00dfgeblich, dass er nicht ausschlie\u00dflich f\u00fcr Forschung und Entwicklung im Betrieb der Beklagten zust\u00e4ndig gewesen sei, sondern in dem hier zur Rede stehenden Zeitraum im wesentlichen auch f\u00fcr den Vertrieb Verantwortung getragen habe. Er habe zahlreiche Kunden der Beklagten besucht und von der technischen L\u00f6sung der Beklagten \u00fcberzeugt. Aufgrund dessen sei hinsichtlich beider Diensterfindungen von einem Anteilsfaktor von 25 % auszugehen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt daher,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an ihn f\u00fcr den Zeitraum ab 1988 hinsichtlich der Erfindung \u201eOzonerzeuger OZ\u201c mit dem deutschen Patent Nr. DE 381 9304, und f\u00fcr den Zeitraum ab 1989 hinsichtlich der Erfindung \u201enasschemische Oxidation\u201c mit dem deutschen Patent Nr. DE 391 9885 eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Erfinderverg\u00fctung, mindestens aber 1.769.758,38 DM = 904.863,05 EUR, nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Juli 1998 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend:<\/p>\n<p>Die von ihr im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erteilten Ausk\u00fcnfte seien vollst\u00e4ndig und zutreffend. Zwar sei sie nicht in der Lage, entsprechende Unterlagen der Firma Q2 herbeizuschaffen. Die seitens dieser Firma get\u00e4tigten Ums\u00e4tze seien jedoch in ihrer Aufstellung enthalten. Bez\u00fcglich der Firma T sei zwar ein Lizenzvertrag geschlossen worden. Diese Lizenz sei jedoch nie ausge\u00fcbt worden, da die Firma T die streitgegenst\u00e4ndlichen Wasseraufbereitungsanlagen jeweils bei der Beklagten erworben habe. Hinsichtlich der Firma C habe lediglich ein Zusammenarbeitsvertrag f\u00fcr den Bereich Forschung und Entwicklung bestanden. Die von dem Kl\u00e4ger angestellten Kalkulationen seien unzutreffend. Es seien nicht die Kosten f\u00fcr die Ozonerzeugungsanlagen aus den Verkaufspreislisten der Beklagten zur Berechnung heranzuziehen, da es sich bei diesen Verkaufspreislisten lediglich um Kalkulationsgrundlagen gehandelt habe. Tats\u00e4chlich seien die dort angegebenen Preise jedoch bei den Vertragsabschl\u00fcssen mit den Abnehmern nicht erreicht worden. Diese Kosten entspr\u00e4chen vielmehr den von ihr in der Anlage K 1 angegebenen Betr\u00e4gen. Zutreffend gehe der Kl\u00e4ger davon aus, dass f\u00fcr die Ozonerzeugungsanlagen ein Peripheriezuschlag von 48 % vorzusehen sei, der sich auf die Gas- und Elektroinstallationen an diesen Ozonerzeugern beziehe. Durchschnittlich habe sie mit den Aufbereitungsanlagen, in denen die Erfindungen des Kl\u00e4gers verwendet worden seien, einen Deckungsbeitrag in H\u00f6he von 35 % erzielen k\u00f6nnen. Dieser Deckungsbeitrag entspreche der Differenz von Verkaufspreis zu dem jeweiligen Wareneinsatz. Unter Zugrundelegung der von ihr zutreffend mitgeteilten Ums\u00e4tze sei daher insgesamt von einem Betrag in H\u00f6he von 29.938.936,58 DM bez\u00fcglich der Ozonerzeugungsanlagen und f\u00fcr die Anlagen der nass-<br \/>\nchemischen Oxidation von einer Bezugsgr\u00f6\u00dfe in H\u00f6he von 4.408.245,20 DM auszugehen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers sei f\u00fcr die hier in Rede stehenden Erfindungen ein Lizenzsatz in H\u00f6he von 1,5 % angemessen. Dies folge daraus, dass die Anlagen nach der Erfindung des Kl\u00e4gers keinen besonders gro\u00dfen Abstand zum Stand der Technik gehabt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Anspruch des Kl\u00e4gers sei ein Anteilsfaktor von 8,5 % angemessen, da Stellung und L\u00f6sung der Aufgabe zu &#8211; f\u00fcr Arbeitnehmer mit der Ausbildung und Erfahrung des Kl\u00e4gers &#8211; gel\u00e4ufigen \u00dcberlegungen z\u00e4hlten. Der Kl\u00e4ger habe auch jede denkbare Unterst\u00fctzung seitens der Beklagten erhalten. So seien die Leistungen von Drittfirmen jeweils von der Beklagten gezahlt worden. Dem Kl\u00e4ger sei weiterhin sukzessive entsprechend ausgebildetes Personal zu seiner Unterst\u00fctzung zur Verf\u00fcgung gestellt worden. Schlie\u00dflich sei der Kl\u00e4ger auch nicht im Vertrieb t\u00e4tig gewesen. Sofern er Abnehmer der Beklagten besucht habe, habe es sich hierbei um die T\u00e4tigkeit eines wissenschaftlichen Beraters gehandelt. Der Kl\u00e4ger selber habe keinen einzigen Vertrag f\u00fcr die Beklagte abgeschlossen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Gerichtsakten gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die im Wege der Stufenklage gem\u00e4\u00df \u00a7 254 ZPO mit vorliegendem Schluss-<br \/>\nurteil abschlie\u00dfend zur Entscheidung gestellte Zahlungsklage ist entscheidungsreif und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht &#8211; wie die Kammer bereits in ihrem Teilurteil vom 14. September 1999 festgestellt hat &#8211; gegen die Beklagte f\u00fcr die von ihm get\u00e4tigten Diensterfindungen gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbN<br \/>\nEG) ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung zu. Dieser bel\u00e4uft sich auf 145.975,54 DM = 74.636,11 EUR. Ein weitergehender Verg\u00fctungsanspruch steht dem Kl\u00e4ger nicht zu.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bemessung der Arbeitnehmererfindungsverg\u00fctung sind nach \u00a7 9 Abs. 1 ArbNEG die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgabe und die Stellung des Arbeitnehmererfinders im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung ma\u00dfgebend, wobei sich Anhaltspunkte daf\u00fcr, wie diese Faktoren angemessen zu ber\u00fccksichtigen sind, aus den gem\u00e4\u00df \u00a7 11 ArbNEG vom Bundesminister f\u00fcr Arbeit erlassenen Richtlinien f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst ergeben.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die den Anspr\u00fcchen des Kl\u00e4gers auf Verg\u00fctung seiner Diensterfindungen zugrundezulegende Bezugsgr\u00f6\u00dfe ist von der Beklagten zutreffend mit insgesamt 29.938.936,58 DM, die Ozonerzeuger betreffend, und 4.408.249,62 DM, die Anlagen mit nasschemischer Oxidation betreffend, ermittelt worden. Die Parteien gehen \u00fcbereinstimmend davon aus, dass Bezugsgr\u00f6\u00dfe der mit den Gegenst\u00e4nden nach den Diensterfindungen des Kl\u00e4gers erzielte Umsatz ist.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Vorliegend kann jedoch \u2013 entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers \u2013 nicht auf den Gesamtumsatz der jeweiligen Auftragsabwicklungen abgestellt werden. Die Erfindungen betreffen beide die Aufbereitung von belasteten Fl\u00fcssigkeiten. Wie die Beklagte vortr\u00e4gt, hat sie in einzelnen F\u00e4llen die gesamten Wasseraufbereitungsanlagen einschlie\u00dflich der Geb\u00e4ude, Becken und Zufahrten erbracht und in ihren Ausk\u00fcnften gem\u00e4\u00df Anlage 1 mitgeteilt. Diese Betr\u00e4ge sind dort in den jeweiligen Nettorechnungsbetr\u00e4gen enthalten. Es ist aufgrund des Umfanges der einzelnen Auftr\u00e4ge nicht gerechtfertigt, diese Gesamtums\u00e4tze zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Es kann weiterhin nicht der jeweilige Verkaufspreis aus den Preislisten der Beklagten zugrunde gelegt werden, wie dies der Kl\u00e4ger in seinen Berechnungen tut. Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, kann dies insofern nicht gelten, als die betreffenden Ozonerzeuger jeweils nur als Bestandteil einer Gesamtanlage ver\u00e4u\u00dfert wurden. Aufgrund dessen kann nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass in diesen Gesamtpreisen jeweils der in den Verkaufspreislisten ausgewiesene Einzelpreis f\u00fcr den Ozonerzeuger enthalten ist. Es ist vielmehr \u2013 wie die Beklagte vortr\u00e4gt \u2013 nachvollziehbar, dass im Rahmen der Gesamtkalkulation f\u00fcr auszuf\u00fchrende Wasseraufbereitungsanlagen von dieser -in den Verkaufspreislisten enthaltenen Gr\u00f6\u00dfe- abgewichen wurde. Diesem Gesichtspunkt ist der Kl\u00e4ger auch nicht erheblich entgegen getreten.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat dem Kl\u00e4ger im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Ausk\u00fcnfte erteilt, indem sie \u2013 nach ihrem Vortrag \u2013 s\u00e4mtliche Projekte betreffende Unterlagen \u00fcberreicht hat. Zwar macht der Kl\u00e4ger geltend, dass diese ihm erteilten Ausk\u00fcnfte unrichtig und unvollst\u00e4ndig seien, es wird von ihm aber nicht substantiiert dargelegt, worauf sich seine Zweifel bzw. Beanstandungen beziehen. Er hat auch nicht \u2013 wie dies prozessual richtig w\u00e4re- im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Beklagte dazu veranlasst, die seiner Meinung nach unrichtige und unvollst\u00e4ndige Auskunftserteilung zu korrigieren bzw. zu vervollst\u00e4ndigen. Mit den von der Beklagten erteilten Ausk\u00fcnften ist diese, da der Kl\u00e4ger die Beklagte auch nicht zur Versicherung der Richtigkeit ihrer Ausk\u00fcnfte an Eides statt veranlasst hat, ihrer Darlegungslast voll umf\u00e4nglich nachgekommen. Aufgrund dessen h\u00e4tte es dem Kl\u00e4ger oblegen, im einzelnen und substantiiert vorzutragen, welche Projekte und welche Preise von der Beklagten fehlerhaft mitgeteilt worden sein sollen. Die von dem Kl\u00e4ger gegen die Auskunftserteilung der Beklagten geltend gemachten Preise bzw. Ums\u00e4tze sind jedoch rein spekulativer Natur und entbehren jeder nachvollziehbaren Grundlage.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Ebenfalls zutreffend ist die Beklagte bei der Ermittlung der zugrunde zu legenden Bezugsgr\u00f6\u00dfe von einem Aufschlag auf die mitgeteilten Kosten f\u00fcr die Ozonerzeugungsanlagen in H\u00f6he von 35 % f\u00fcr einen durchschnittlichen \u201eDeckungsbeitrag\u201c ausgegangen. F\u00fcr den hier ma\u00dfgeblichen Verg\u00fctungsanspruch nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie ist \u2013wie oben ausgef\u00fchrt- ma\u00dfgeblich, was fiktive Vertragsparteien in einem Lizenzvertrag miteinander vereinbart h\u00e4tten. Es ist f\u00fcr einen solchen im Voraus geschlossenen Vertrag gerade nicht \u00fcblich, dass die anzusetzende Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr jeden einzelnen Gesch\u00e4ftsfall ermittelt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass solche Vertragsparteien sich im Vorfeld auf der Grundlage vorhandener Erfahrungswerte auf einen Durchschnittsbetrag verst\u00e4ndigen. Dass im vorliegenden Fall die von der Beklagten angesetzte Gr\u00f6\u00dfe von 35 % nicht zutreffend ermittelt worden sei, wird von dem Kl\u00e4ger nicht geltend gemacht. Dass die Beklagte bei einzelnen Gesch\u00e4ften die Differenz zwischen Wareneinsatz und Verkaufspreis (= Deckungsbeitrag) zu ihren Gunsten verbessern konnte, wird von dieser nicht bestritten, kann aber zu keiner anderen Bewertung f\u00fchren, da dies bei der Berechnung von Durchschnittsbeitr\u00e4gen selbstverst\u00e4ndlich ist. Ausweislich der zu den Akten gereichten Unterlage (Anlage K 1) hat es auch solche Projekte gegeben, bei denen der Deckungsbeitrag mit 0 % ausgewiesen ist, da die Verkaufspreise unter dem Gesamtwareneinsatz lagen. Dass es solche Projekte gibt, bei denen Firmen Verluste erwirtschaften, entspricht der Lebenserfahrung.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich gehen die Parteien \u2013 auch insoweit \u00fcbereinstimmend &#8211; davon aus, dass zu den reinen Kosten f\u00fcr die Ozonerzeugung bzw. die nasschemische Oxidation noch ein Zuschlag f\u00fcr die \u201ePeripherie\u201c vorzunehmen ist. Die Beklagte hat in ihren Berechnungen einen solchen Zuschlag in H\u00f6he von 48 % angesetzt. Dieser Betrag scheint &#8211; jedenfalls der Gr\u00f6\u00dfenordnung nach &#8211; nachvollziehbar und realistisch zu sein. Der Kl\u00e4ger hat demgegen\u00fcber lediglich \u201eins Blaue hinein\u201c behauptet, dass eben dieser Peripheriezuschlag zutreffend mit 57,5 % durchschnittlich anzusetzen sei. Es h\u00e4tte dem Kl\u00e4ger hierbei jedoch oblegen, diese Behauptung anhand der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen der Beklagten zu substantiieren. Da dies nicht erfolgt ist, ist sein Vortrag insoweit unbeachtlich.<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>Diesen Ausf\u00fchrungen folgend ergibt sich eine f\u00fcr den Anspruch des Kl\u00e4gers zugrunde zu legende Bezugsgr\u00f6\u00dfe in H\u00f6he von 29.938.936,58 DM f\u00fcr die Ozonerzeugungsanlagen sowie f\u00fcr die Anlagen mit nasschemischer Oxidation in H\u00f6he von 4.408.249,62 DM. Diese Betr\u00e4ge sind von der Beklagten auf der Grundlage der von ihr erteilten Auskunft gem\u00e4\u00df Anlage K 1 wie folgt errechnet worden:<\/p>\n<p>Summe Ozonerzeugung: 8.613.597,00 DM,<\/p>\n<p>Multipliziert mit dem Peripheriezuschlag (48 %): 12.748.123,56 DM,<\/p>\n<p>Multipliziert mit<\/p>\n<p>durchschnittlichem Deckungsbeitrag (35 %): 19.612.478,17 DM.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der seitens der Firma Q2 erzielten Ums\u00e4tze hat die Beklagte einen Betrag in H\u00f6he von 4.535.273,83 DM angegeben. Gegen diesen Betrag hat der Kl\u00e4ger keine Einwendungen erhoben. Aus diesem Betrag ergibt sich nach der oben dargestellten Berechnung eine Bezugsgr\u00f6\u00dfe in H\u00f6he von 10.326.459,32 DM.<\/p>\n<p>Ausweislich der Anlage K 1 ist die f\u00fcr die nasschemische Oxidation betreffende Anlagen anzusetzende Gr\u00f6\u00dfe: 2.865.362,25 DM.<\/p>\n<p>Dies ergibt nach Durchf\u00fchrung der oben dargestellten Rechenoperationen eine anzusetzende Bezugsgr\u00f6\u00dfe von 4.408.249,62 DM.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Da es sich bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen um solche handelt, die die Beklagte durch Umsatzgesch\u00e4fte nutzt, gehen die Parteien mit Recht davon aus, dass der Erfindungswert nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie zu ermitteln ist. Bei dieser Methode wird der Lizenzsatz, der f\u00fcr vergleichbare F\u00e4lle bei freien Erfindungen in der Praxis \u00fcblich ist, der Ermittlung des Erfindungswertes zugrunde gelegt (RL Nr. 3 a). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Berechnung nach der Methode der Lizenzanalogie ist insoweit, welchen Lizenzsatz gedachte vern\u00fcnftige Vertragsparteien f\u00fcr die Erfindung voraussichtlich vereinbart h\u00e4tten, wenn sie die k\u00fcnftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Benutzungshandlungen vorhergesehen h\u00e4tten (vgl. BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 &#8211; Lizenzanalogie -). Die angemessene Lizenz ist dabei in wertender Betrachtung und damit nach den konkreten Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls zu bestimmen, wobei sich Anhaltspunkte f\u00fcr die vorzunehmende Prognose aus tats\u00e4chlich vereinbarten Lizenzen f\u00fcr gleiche oder vergleichbare Erfindungen (BGH, GRUR 1982, 286, 287 \u2013Fersenabst\u00fctzung), aus der wirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung und der durch sie etwa vermittelten Monopolstellung (BGH, GRUR 1962, 401, 404; Kreuzbodenventils\u00e4cke III; GRUR 1967, 655, 659 \u2013 Altrex), aus dem Schutzumfang des Patents (RG, Mitt. 1939, 195, 196) oder aus der handels\u00fcblichen Gewinnspanne f\u00fcr Gegenst\u00e4nde der gesch\u00fctzten Art (RG, GRUR, 1942, 316, 318; Trockenvorrichtung) ergeben k\u00f6nnen. Danach sch\u00e4tzt die Kammer den Lizenzsatz aufgrund der nachfolgenden Erw\u00e4gungen auf 5 % der Ums\u00e4tze der Beklagten mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ozonerzeugern sowie den Anlagen f\u00fcr nasschemische Oxidation.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat unter Vorlage der entsprechenden Vereinbarung mit seiner fr\u00fcheren Arbeitgeberin, der Firma N, vorgetragen, dass er f\u00fcr eine vergleichbare Diensterfindung eine Verg\u00fctung erhalten habe, die von einem Lizenzsatz in H\u00f6he von 5 % ausgegangen sei (vgl. Anlage K 8). Weiterhin hat die Beklagte, was diese nicht bestritten hat, mit der Firma T einen Lizenzvertrag geschlossen, der die beiden streitbefangenen Erfindungen des Kl\u00e4gers betrifft. Auch in diesem Lizenzvertrag der Beklagten mit einer Drittfirma wurde ein Lizenzsatz in H\u00f6he von 5 % vereinbart. Aufgrund dieser Umst\u00e4nde ist der Vortrag der Beklagten, dass markt\u00fcbliche Lizenzs\u00e4tze f\u00fcr den Bereich des Anlagenbaus von unter 1 % bis maximal 2 % \u00fcblich seien, nicht hinreichend. F\u00fcr diese Behauptung verweist die Beklagte auch lediglich auf eine Fundstelle in der Literatur, die in ihrer Allgemeinheit nicht dazu geeignet ist, den substantiierten Vortrag des Kl\u00e4gers zu widerlegen. Dass fiktive Vertragsparteien einen solchen Lizenzsatz in H\u00f6he von 5 % vereinbart h\u00e4tten, folgt weiterhin aus dem Umstand, dass auch die Beklagte, deren Gesch\u00e4ftsgegenstand die Herstellung und der Vertrieb solcher Wasseraufbereitungsanlagen mit den Erfindungen des Kl\u00e4gers darstellt, in ihren Berechnungen in der ersten Stufe dieses Verfahrens einen solchen Lizenzsatz in H\u00f6he von 5 % kommentarlos \u00fcbernommen hat und ihren Berechnungen dort zugrunde legte.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Von dem unter Ber\u00fccksichtigung des Lizenzsatzes und der erzielten Ums\u00e4tze ermittelten Erfindungswert ist dem Kl\u00e4ger als Arbeitnehmererfinder ein Anteil von 8,5 % und nicht, wie er selber meint, von 25 % zuzubilligen.<\/p>\n<p>Der sogenannte Anteilsfaktor muss eine angemessene Bewertung der Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmererfinders im Betrieb des Arbeitgebers zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt sowie des Anteils des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung beinhalten. Er wird nach Ma\u00dfgabe der Richtlinien Nr. 30 bis 37 durch die \u201eStellung der Aufgabe\u201c, \u201eL\u00f6sung der Aufgabe\u201c und \u201eAufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb\u201c bestimmt.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>F\u00fcr die Stellung der Aufgabe nach Nr. 31 der Richtlinie ist vorliegend die Wertzahl 2 anzusetzen. Mit diesem Teilwert des Anteilsfaktors wird das Ma\u00df der Einflussnahme des Betriebes in Ansatz gebracht, also festgestellt, ob und in welchem Umfang der Betrieb (das Unternehmen) den Arbeitnehmer bereits bei der technischen Aufgabenstellung an die Erfindung herangef\u00fchrt hat. Die Aufgabenstellung ist hierbei der Hinweis auf ein technisches Problem, das einer L\u00f6sung zugef\u00fchrt werden soll.<\/p>\n<p>Vorliegend kommt f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen eine Einstufung in die Gruppe 2 nach Richtlinie Nr. 31 in Betracht. Diese Gruppe setzt eine gewisse Eigeninitiative voraus, beispielsweise bei einer allgemein gehaltenen Vorgabe zur Entwicklung eines Produkts auf der Basis von Ergebnissen aus der Grundlagenforschung (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl., \u00a7 9 RdNr. 272.2). Der Kl\u00e4ger ist f\u00fcr die Leitung des Bereichs Ozon und Verfahrenstechnik eingestellt worden. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Beklagte dem Kl\u00e4ger die Aufgabe zur L\u00f6sung der Erfindung stellte, ohne dass hierbei seitens der Beklagten weitere Angaben zu dem L\u00f6sungsweg im einzelnen gemacht worden sind. Dies rechtfertigt eine Eingruppierung in Gruppe 2 nach der Richtlinie Nr. 31 mit der Folge, dass die hierf\u00fcr anzusetzende Wertzahl 2 betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Nach Nr. 32 der Richtlinie ist bei der Ermittlung der Wertzahl f\u00fcr die L\u00f6sung der Aufgabe zu beachten, ob der Erfinder die L\u00f6sung mit Hilfe der ihm beruflich gel\u00e4ufigen \u00dcberlegungen gefunden hat, ob sie aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden wird und ob ihn der Betrieb mit technischen Hilfsmitteln unterst\u00fctzt hat. Die Wertzahl 1 soll angesetzt werden, wenn bei einer Erfindung alle genannten Merkmale vorliegen, dagegen die Wertzahl 6, wenn keines von ihnen vorliegt. Vorliegend ist nach diesen Grunds\u00e4tzen die Wertzahl 1,5 in Ansatz zu bringen.<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger die Erfindungen mit Hilfe ihm beruflich gel\u00e4ufiger \u00dcberlegungen gemacht hat, steht nach \u00dcberzeugung der Kammer au\u00dfer Zweifel. Der Kl\u00e4ger hat zum Zeitpunkt seiner Anstellung bei der Beklagten als promovierter Chemiker bereits \u00fcber einige Jahre Berufserfahrung im Bereich der Gaserzeugung und Gasbehandlung verf\u00fcgt. Mit diesem Wissenstand sind ihm die \u00dcberlegungen, welche Effekte zu einer besonders guten Ozonausbeute in einem Ozongenerator f\u00fchren, beruflich gel\u00e4ufig.<\/p>\n<p>Der in Nr. 2 der Richtlinie genannte Gesichtspunkt -Auffinden der Erfindung aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Erkenntnisse \u2013 ist ebenfalls von Bedeutung. Der Kl\u00e4ger hat nicht erheblich bestritten, dass die erfindungsgem\u00e4\u00df verbesserten Ozongeneratoren in ihrer Grundkonfiguration bei der Beklagten bereits bestanden haben. Er weist lediglich darauf hin, dass es zum Zeitpunkt seines Eintritts bei der Beklagten noch keine Fertigung von Ozonerzeugungsanlagen gegeben habe. Ausreichend sind nach Nr. 2 der Richtlinie aber auch Kenntnisse des Betriebes, so dass das tats\u00e4chliche Vorhandensein von solchen Ozongeneratoranlagen nicht erforderlich ist. Dass das technische know-how zur Herstellung solcher Anlagen im Betrieb der Beklagten bereits bestanden hat, wird vom Kl\u00e4ger nicht in Abrede gestellt. Es wird von ihm auch nicht bestritten, dass er auf diesem -im Betrieb der Beklagten vorhandenen- Wissensstand seine Entwicklungst\u00e4tigkeiten aufbauen konnte, die letztlich dann zu den Erfindungen gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>Nummer 3 der Richtlinie 32 \u2013 Unterst\u00fctzung des Erfinders mit technischen Hilfsmitteln \u2013 ist schlie\u00dflich ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen. Zwar hat der Kl\u00e4ger geltend gemacht, dass Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr seine Entwicklungst\u00e4tigkeit bei Drittfirmen eingekauft werden mussten. Unstreitig ist aber zwischen den Parteien, dass diese Unterst\u00fctzungsleistungen jeweils von der Beklagten \u2013 bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin \u2013 gezahlt wurden. F\u00fcr die Ermittlung der Wertzahlen f\u00fcr die L\u00f6sung der Aufgabe kann es aber nicht darauf ankommen, ob das Unternehmen in der Lage ist, den Arbeitnehmererfinder mit eigenen technischen Hilfsmitteln zu unterst\u00fctzen. Vielmehr ist ausschlaggebend hierf\u00fcr, ob dem Erfinder durch den Arbeitgeber Leistungen zur Verf\u00fcgung gestellt werden, die eben auch Drittleistungen sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Da bei den hier ma\u00dfgeblichen Erfindungen die Merkmale 1 und 3 vorliegen und das Merkmal 2 jedenfalls teilweise vorliegt, ist f\u00fcr die L\u00f6sung der Aufgabe der Ansatz der Wertzahl 1,5 angemessen.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Hinsichtlich Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb der Beklagten (vgl. Richtlinie Nr. 33) ist die Wertzahl 2 anzusetzen. In der dieser Wertzahl entsprechenden zweiten Gruppe sind die Leiter der Entwicklungsabteilungen einzuordnen sowie die Gruppenleiter in der Forschung. Der Kl\u00e4ger ist f\u00fcr die Leitung des Bereichs Ozon und Verfahrenstechnik eingestellt worden. Seine Aufgabe bestand in der Mitarbeit in der Entwicklungsabteilung. Dass dar\u00fcber hinaus auch eine T\u00e4tigkeit im Bereich des Vertriebs stattfand, ist von dem Kl\u00e4ger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Es mag zutreffend sein, dass er bei Anbahnungsgespr\u00e4chen und Vertragsverhandlungen mit potentiellen Abnehmern zugegen war, um technische Fragen zu erl\u00e4utern. Eine solche Funktion begr\u00fcndet aber keine Vertriebst\u00e4tigkeit im Sinne des eigentlichen Wortlauts. Hat sich seine Aufgabe aber in der Entwicklungsarbeit auf dem Gebiet der Ozonerzeugung f\u00fcr Wasseraufbereitung ersch\u00f6pft, so ist die Eingruppierung in Gruppe 2 gerechtfertigt. Ausweislich der Bewerbungsunterlagen (vgl. Anlagen R&amp;R (L) 1) wurde der Kl\u00e4ger auch gerade f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit eingestellt.<\/p>\n<p>Nach alledem ergibt sich unter Anwendung der Tabelle gem\u00e4\u00df Richtlinie Nr. 37 f\u00fcr den Anteilsfaktor ein Wert von 8,5 %.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten geltend gemachte Abstaffelung gem\u00e4\u00df Richtlinie Nr. 11 kommt vorliegend nicht in Betracht, da Voraussetzung f\u00fcr deren Anwendung ist, ob und in welcher H\u00f6he in den verschiedenen Industriezweigen solche Erm\u00e4ssigungen bei freien Erfindungen \u00fcblich sind. Dass diese \u2013von dem Kl\u00e4ger in Abrede gestellte- \u00dcblichkeit in dem hier fraglichen Zweig gegeben ist, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers errechnet sich nach der Formel<\/p>\n<p>Umsatz x Lizenzsatz x Anteilsfaktor (Richtlinie Nr. 39)<\/p>\n<p>bei einem Lizenzsatz von 5 % und den Wertzahlen 2, 1,5 und 2 wie folgt:<\/p>\n<p>34.347.186,20 DM x 5 % x (2 + 1,5 + 2 =) 8,5 % = 145.975,54 DM.<\/p>\n<p>Dies entspricht dem im Tenor ausgeurteilten Betrag in H\u00f6he von 74.636,11 EUR.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Beklagten in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 06.04.2004, wie auch der Vortrag des Kl\u00e4gers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.04.2004, rechtfertigen keine hiervon abweichende Entscheidung und boten keinen Anla\u00df, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Trotz des unbestimmten Klageantrags war im Urteilstenor die Abweisung der Klage \u00fcber den tenorierten Betrag hinaus auszusprechen. Denn der zuerkannte Verg\u00fctungsbetrag weicht in seiner Gr\u00f6\u00dfenordnung derart wesentlich von den Verg\u00fctungsvorstellungen des Kl\u00e4gers ab, dass von einer noch im Ermessen des Gerichts stehenden, den Kl\u00e4ger noch nicht beschwerenden Unterschreitung dieser Vorstellung keine Rede sein kann. Nach dem von dem Kl\u00e4ger angegebenen Lizenzsatz von 5 % und seinen Vorstellungen zum Anteilsfaktor (Wertzahlen 3,5 bis 4,0; 3,5 und 5) ergibt sich n\u00e4mlich gegen\u00fcber dem zugesprochenen Verg\u00fctungsbetrag ein um das neunfache h\u00f6herer Betrag, der vom Kl\u00e4ger als Mindestbetrag beziffert worden war.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. \u00a7 92 Abs. 2 2. Alternative ZPO kommt nicht zur Anwendung, da der zugesprochene Betrag den sich aus dem Klagebegehren ergebenden Verg\u00fctungsbetrag in ganz erheblichem Ma\u00dfe unterschreitet.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung beruhen auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 904.863,05 EUR (1.769.758,38 DM).<\/p>\n<p>Davon entfallen auf den mit Teilurteil vom 14.09.1999 zuerkannten Auskunftsanspruch 180.972,62 EUR (353.951,67 DM).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 231 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 04. 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