{"id":3548,"date":"2015-03-12T17:00:13","date_gmt":"2015-03-12T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3548"},"modified":"2016-04-28T09:29:12","modified_gmt":"2016-04-28T09:29:12","slug":"4a-o-10913-honorarforderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3548","title":{"rendered":"4a O 109\/13 &#8211; Honorarforderung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02385<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. M\u00e4rz 2015, Az. 4a O 109\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 17.10.2013 \u2013 Az. 4a O 104\/12 \u2013 wird f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>II. Der Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Titels gem\u00e4\u00df Ziffer I. entwertet an die Kl\u00e4gerin herauszugeben.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 35 Prozent und dem Beklagten zu 65 Prozent auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 5.000,- EUR. Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des f\u00fcr den Beklagten aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b>:<\/p>\n<p>Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss.<\/p>\n<p>Der Beklagte erwirkte in dem vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf gef\u00fchrten Verfahren 4a O 104\/12 am 17.10.2013 gegen die Kl\u00e4gerin einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in welchem gegen die Kl\u00e4gerin ein Betrag von 3.727,25 EUR festgesetzt wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Bl. 166f. der im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akte verwiesen.<\/p>\n<p>Schon vor Erlass dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin in einem an den Prozessbevollm\u00e4chtigten des Beklagten gerichteten Schreiben vom 06.03.2013 die Aufrechnung mit eigenen Honorarforderungen f\u00fcr diverse T\u00e4tigkeiten gegen\u00fcber den Forderungen des Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschl\u00fcssen in verschiedenen Verfahren vor der Kammer und vor dem Landgericht K\u00f6ln. In einem weiteren, an den Beklagten pers\u00f6nlich gerichteten Schreiben vom gleichen Tag erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin die Aufrechnung mit diversen Honoraranspr\u00fcchen im Gesamtwert von 5.924,21 EUR gegen\u00fcber \u201em\u00f6glichen\u201c Kostenfestsetzungsbeschl\u00fcssen aus dem vor dem Landgericht K\u00f6ln gef\u00fchrten Verfahren 31 O 247\/12 und dem vor der hiesigen Kammer gef\u00fchrten Verfahren 4a O 104\/12.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 13.05.2013 (vgl. Anlage K 3) forderte die Kl\u00e4gerin die Prozessbevollm\u00e4chtigten des Beklagten unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 06.03.2013 und unter Fristsetzung bis zum 16.05.2013 auf, ihre Honoraranspr\u00fcche aus diversen Rechtstreitigkeiten als Aufrechnungsgegenanspr\u00fcche und eine Pflicht zur Herausgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses dem Grunde nach anzuerkennen und k\u00fcndigte f\u00fcr den Fall des ergebnislosen Verlaufs die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage an.<\/p>\n<p>Am 17.10.2013 erging der hier streitgegenst\u00e4ndliche Kostenfestsetzungsbeschluss, welcher auf der Kostenentscheidung aus dem Urteil der Kammer vom 30.07.2013, mit welchem die Kl\u00e4gerin in der Hauptsache zur \u00dcbertragung zweier deutscher Gebrauchsmuster und zur Einwilligung in deren Umschreibung verurteilt wurde, beruhte.<\/p>\n<p>Mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage wendet sich die Kl\u00e4gerin gegen die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel und begehrt die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung. Hierf\u00fcr erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin zuletzt die Aufrechnung mit den folgenden Forderungen in der angegebenen Reihenfolge:<\/p>\n<p>1. Honorarforderung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hauses von den Eheleuten A und dessen R\u00fcckabwicklung in H\u00f6he von 1.668,56 EUR gem\u00e4\u00df Rechnung vom 06.03.2013 (Anlage K 6)<\/p>\n<p>2. Honorarforderung im Zusammenhang mit der Reduzierung von Rechnungen bei B in H\u00f6he von 272,87 EUR gem\u00e4\u00df Rechnung vom 06.03.2013 (Anlage K 9)<\/p>\n<p>3. Honorarforderung im Zusammenhang mit der Stornierung der Bestellung einer Elektroheizung bei dem Unternehmen C in H\u00f6he von 272,87 EUR gem\u00e4\u00df Rechnung vom 06.03.2013 (Anlagenkonvolut K 10)<\/p>\n<p>4. Erstattung der Markengeb\u00fchr f\u00fcr die Anmeldung der Marke \u201eD\u201c in H\u00f6he von 300,- EUR<\/p>\n<p>5. Erstattung der Geb\u00fchren f\u00fcr die Anmeldung von zwei Gebrauchsmustern (Nr. 2x 20xx xxx und 2x 20xx xxx) in H\u00f6he von 80,- EUR (2 x 40,- EUR)<\/p>\n<p>6. Erstattung der Geb\u00fchren f\u00fcr die Anmeldung von zwei Geschmacksmustern (Nr. 4x 20xx xxx und 4x 20xx xxx) in H\u00f6he von 140,- EUR (2 x 70,- EUR)<\/p>\n<p>7. Kosten f\u00fcr die Erstellung eines Logos \u201eD\u201c (D) durch Herrn E in H\u00f6he von 1.190,- EUR (vgl. Anlage K 19)<\/p>\n<p>8. Honorarforderung f\u00fcr die Anmeldung eines Gebrauchsmusters und eines Geschmacksmusters f\u00fcr die Anmeldung des F ohne Matte in H\u00f6he von 1.782,62 EUR (2 x 891,31 EUR)<\/p>\n<p>9. Honorarforderung f\u00fcr die Anmeldung eines Gebrauchsmusters und eines Geschmacksmusters f\u00fcr die Verwendung des F im Mattensystem in H\u00f6he von 1.782,62 EUR (2 x 891,31 EUR)<\/p>\n<p>10. Die in dem vor dem Landgericht K\u00f6ln unter dem Az. 25 O 52\/12 gef\u00fchrten Verfahren durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten in H\u00f6he von 1.480,82 EUR.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Einzelheiten zu den durch die Kl\u00e4gerin zur Aufrechnung gestellten Forderungen wird im \u00dcbrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Forderung \u201eA\u201c (Ziff. 1 der o. g. Aufz\u00e4hlung) war bereits in H\u00f6he von 688,12 EUR Gegenstand des vor dem Landgericht K\u00f6ln gef\u00fchrten Verfahrens 31 O 224\/13. Ein weiterer Teil der Gesamtforderung in H\u00f6he von 476,00 EUR fand in dem Verfahren Landgericht K\u00f6ln, Az. 31 O 326\/13, Ber\u00fccksichtigung. Schlie\u00dflich entschied das Landgericht K\u00f6ln in dem zuletzt genannten Verfahren, in welchem am Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung noch ein Betrag von 476,- EUR streitgegenst\u00e4ndlich war, dass es in Bezug auf den zur Aufrechnung gestellten Verg\u00fctungsanspruch des Herrn E in H\u00f6he von 1.000,- EUR f\u00fcr die Erstellung eines Logos aus abgetretenem Recht sowohl an der hinreichenden Darlegung einer Abtretung als auch einer entsprechenden Beauftragung von Herrn E durch die Kl\u00e4gerin fehle.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin sind die Forderungen aus dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Kostenfestsetzungsbeschluss durch die erkl\u00e4rten Aufrechnungen mit den o.g. Forderungen erloschen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er bestreitet, dass die Kl\u00e4gerin in den o.g. Angelegenheiten dazu mandatiert war, gegen Entgelt f\u00fcr den Beklagten t\u00e4tig zu werden. Soweit sie f\u00fcr diesen in privaten Angelegenheiten t\u00e4tig gewesen sei, habe es sich um ein blo\u00dfes Gef\u00e4lligkeitsverh\u00e4ltnis gehandelt. Im \u00dcbrigen habe sie sich am Unternehmen des Beklagten als stille Gesellschafterin beteiligt. Im Rahmen dessen habe die Kl\u00e4gerin ein Schutzrecht (und nicht vier Schutzrechte) anmelden sollen, wobei es sich bei ihrer diesbez\u00fcglichen T\u00e4tigkeit um einen unternehmerischen Beitrag der Kl\u00e4gerin gehandelt habe. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Honorarforderungen seien vor diesem Hintergrund auch nicht schl\u00fcssig dargelegt worden. Dies gelte insbesondere auch, soweit die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Anmeldung der Schutzrechte jeweils eine 1,5-Geb\u00fchr in Ansatz bringe. Unabh\u00e4ngig davon habe die Kl\u00e4gerin den Beklagten im Vorfeld ihrer T\u00e4tigkeit auch nicht ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcber die voraussichtlich entstehenden Kosten aufgekl\u00e4rt. Schlie\u00dflich seien die geltend gemachten Forderungen f\u00fcr die Anmeldung der Schutzrechte auch verwirkt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Kl\u00e4gerin hat die Kammer die Zwangsvollstreckung aus dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Kostenfestsetzungsbeschluss mit Beschluss vom 16.12.2013 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 3.800,- EUR bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die Vollstreckungsabwehrklage einstweilen eingestellt.<\/p>\n<p>Die Akte 4a O 104\/12 lag vor und war Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann gegen\u00fcber der Forderung des Beklagten aus dem streitgegenst\u00e4ndlichen Kostenfestsetzungsbeschluss \u00fcber 3.727,25 EUR erfolgreich Einwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7 767 Abs. 1 ZPO geltend machen, so dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren war.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit sich der Beklagte im Hinblick auf die durch die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Aufrechnung herangezogenen Forderungen auf eine Pr\u00e4klusion nach \u00a7 767 Abs. 2 ZPO berufen hat, kommt eine Solche bei einem Kostenfestsetzungsbeschluss von vornherein nicht in Betracht, weil im Kostenfestsetzungsverfahren keine M\u00f6glichkeit besteht, Einwendungen im Sinne von \u00a7 767 Abs. 2 ZPO zu erheben (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 30. Auflage, \u00a7 104 Rz. 21, Stichwort \u201eVollstreckungsgegenklage\u201c; Thomas\/Putzo, ZPO, 29. Auflage, \u00a7 767 Rz. 25).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Forderung ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 389, 388 BGB durch Aufrechnung erloschen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die Aufrechnungserkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df den beiden Schreiben vom 06.03.2013 ausreichend bestimmt und damit unwirksam waren. Daf\u00fcr spricht, dass die Kl\u00e4gerin dort die Aufrechnung mit eigenen Forderungen aus Mandatserteilungen gegen\u00fcber den Forderungen des Beklagten aus drei verschiedenen Kostenfestsetzungsbeschl\u00fcssen erkl\u00e4ren wollte, jedoch weder konkret die Art und den Umfang der einzelnen Forderungen noch die Reihenfolge, in der sie gegen\u00fcber den verschiedenen Kostenfestsetzungsbeschl\u00fcssen die Aufrechnung erkl\u00e4ren wollte, angibt (so auch LG K\u00f6ln, Urt. v. 21.08.2014, Az. 31 O 224\/13). Jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 29.01.2015, erg\u00e4nzt durch Schriftsatz vom 09.02.2015, klargestellt, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang die einzelnen Forderungen im Rahmen der Aufrechnung Ber\u00fccksichtigung finden sollen. Sp\u00e4testens damit hat die Kl\u00e4gerin die Aufrechnung wirksam und vor allem hinreichend bestimmt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie durch die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte Aufrechnung f\u00fchrt zwar im Ergebnis zum Erl\u00f6schen der dem streitgegenst\u00e4ndlichen Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegenden Forderung. Allerdings haben nicht alle durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche die streitgegenst\u00e4ndliche Forderung des Beklagten zum Erl\u00f6schen gebracht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIm Hinblick auf die vorrangig erkl\u00e4rte Aufrechnung mit einer Honorarforderung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hauses von den Eheleuten A und dessen R\u00fcckabwicklung in H\u00f6he von 1.668,56 EUR gem\u00e4\u00df Rechnung vom 06.03.2013 (Anlage K 6) kann die Forderung gem\u00e4\u00df \u00a7 322 Abs. 2 ZPO vorliegend nur noch in H\u00f6he von 1.192,56 EUR Ber\u00fccksichtigung finden. \u00dcber den dar\u00fcber hinausgehenden Teil der Gesamtforderung in H\u00f6he von 2.356,68 EUR hat das Landgericht K\u00f6ln bereits rechtskr\u00e4ftig erkannt (Az.: 31 O 224\/13 in H\u00f6he von 688,12 EUR; Az.: 31 O 326\/13 in H\u00f6he von 476,- EUR). Davon abgesehen greift die Aufrechnung mit dieser Honorarforderung in H\u00f6he von 1.192,56 EUR durch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin in Sachen \u201eA\u201c f\u00fcr den Beklagten t\u00e4tig war, hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Dabei muss die Kl\u00e4gerin auch \u00fcber eine entsprechende Vollmacht verf\u00fcgt haben, denn ansonsten h\u00e4tte sie von dem mit dem Kaufvertrag befassten Notar keinerlei Unterlagen erhalten (so zu Recht bereits LG K\u00f6ln, Urt. v. 21.08.2014, S. 6).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nF\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit konnte die Kl\u00e4gerin auch nach \u00a7 612 Abs. 1 BGB ein Entgelt erwarten.<\/p>\n<p>Zwar wird eine ausdr\u00fcckliche Entgeltvereinbarung selbst von der Kl\u00e4gerin nicht behauptet. Allerdings sind Dienstleistungen im Zweifel entgeltlich, soweit sie im Rahmen des ausge\u00fcbten Hauptberufes erbracht werden. Die Kl\u00e4gerin hat eine typische Anwaltsleistung erbracht, so dass es grunds\u00e4tzlich keiner ausdr\u00fccklichen Entgeltabrede bedarf (vgl. OLG M\u00fcnchen, Urt. v. 18.03.2009, Az.: 15 U 5298\/08; BAG, NJW 1998, 1581; Palandt\/Weidenkaff, BGB, 74. Auflage, \u00a7 612 Rz. 4).<\/p>\n<p>Etwas anderes kann sich allenfalls dann ergeben, wenn es der Lebenserfahrung entspricht, dass man aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls vor der Erbringung der Dienstleistung \u00fcber die Entgeltlichkeit spricht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Freund handelt. Kommt es in einem solchen Fall nicht zu einer Abrede, sind bei einer Freundschaft die Umst\u00e4nde des Einzelfalls, zum Beispiel der Umfang der Arbeitsleistung (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.05.2006, Az.: 15 U 43\/05), ma\u00dfgeblich (vgl. OLG M\u00fcnchen a.a.O.). Dabei kann es ein Indiz f\u00fcr die Unentgeltlichkeit sein, wenn \u2013 wie hier \u2013 die Verg\u00fctung erst sp\u00e4ter, insbesondere nach einem Zerw\u00fcrfnis, verlangt wird (OLG M\u00fcnchen, a.a.O.).<\/p>\n<p>Voraussetzung ist in diesen F\u00e4llen jedoch stets, dass die Vertragsparteien so eng miteinander verbunden sind, dass der Leistungsempf\u00e4nger nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne eine konkrete Entgeltvereinbarung davon ausgehen durfte, dass der Leistungserbringer die Leistung anders als \u00fcblich f\u00fcr ihn unentgeltlich erbringt. Dass die Parteien in einer solch engen pers\u00f6nlichen Beziehung standen, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte bereits nicht hinreichend vorgetragen. Der blo\u00dfe Verweis darauf, die Parteien seien auch au\u00dferhalb der unternehmerischen T\u00e4tigkeit des Beklagten miteinander verbunden gewesen, gen\u00fcgt insoweit nicht. Gleiches gilt, soweit sich der Beklagte darauf berufen hat, die Kl\u00e4gerin habe den Beklagten teilweise privat unterst\u00fctzt und etwa seine Stromrechnung bezahlt. Allein dies l\u00e4sst nicht den Schluss zu, die Kl\u00e4gerin habe dem Beklagten auch ihre anwaltliche T\u00e4tigkeit kostenlos zur Verf\u00fcgung stellen wollen. Dies gilt umso mehr, da die Kl\u00e4gerin, wie bereits ihre Forderungsaufstellung zeigt, f\u00fcr den Beklagten umfassend und in zahlreichen juristischen Auseinandersetzungen t\u00e4tig war. Dass es sich dabei nicht nur um kleine Gef\u00e4lligkeiten handelte zeigt gerade auch ihre T\u00e4tigkeit in Bezug auf die Immobilie \u201eH\u201c in I, wo die Kl\u00e4gerin nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag nicht nur die notarielle Urkunde beigef\u00fcgt und die Belastung des Grundst\u00fccks gepr\u00fcft, sondern sodann auch die R\u00fcckabwicklung des Kaufs organisiert hatte. Selbst wenn die Parteien daher \u2013 wof\u00fcr es allerdings an einem hinreichenden Vortrag fehlt \u2013 derart eng verbunden waren, dass der Beklagte ohne Entgeltabrede von einer Unentgeltlichkeit h\u00e4tte ausgehen d\u00fcrfen, spricht bereits der Umfang der Arbeitsleistung f\u00fcr eine Entgeltlichkeit, so dass sich der Beklagte h\u00e4tte seiner Verg\u00fctungspflicht bewusst sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung dar\u00fcber hinaus darauf verwiesen hat, die T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin seien teilweise im Rahmen einer stillen Beteiligung der Kl\u00e4gerin am Unternehmen des Beklagten erfolgt, kommt dies von vornherein nur f\u00fcr T\u00e4tigkeiten in Betracht, die im engen Zusammenhang zu dem Unternehmen des Beklagten stehen. Dies ist jedoch bei der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der Immobilie \u201eH\u201c in I ersichtlich nicht der Fall.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie H\u00f6he des der Geb\u00fchrenrechnung zugrunde gelegten Streitwertes von 140.000,- EUR ist nicht zu beanstanden. Wie dem durch den Beklagten selbst vorgelegten und zwischen den Parteien ergangenen Urteil des Landgerichts K\u00f6ln zu entnehmen ist, beschr\u00e4nkte sich die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin nicht auf die Vermittlung der R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrages. Vielmehr ist die Kl\u00e4gerin in dieser Angelegenheit au\u00dfergerichtlich umfangreich t\u00e4tig geworden. Obgleich es zun\u00e4chst um Fragen im Zusammenhang mit der Beleihung bzw. \u00dcbertragung der Immobilie \u201eH\u201c (Kaufpreis: 380.000,- EUR) ging und sp\u00e4ter um Fragen im Zusammenhang mit der R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrages hat die Kl\u00e4gerin gleichwohl nur den Beleihungswert von rund 140.000,- EUR zur Grundlage ihrer Geb\u00fchrenrechnung gemacht. Da sie auch ohne Weiteres den Kaufpreis h\u00e4tte ansetzen k\u00f6nnen, handelt es sich damit, worauf bereits das Landgericht K\u00f6ln zutreffend hingewiesen hat, um eine f\u00fcr den Beklagten sogar g\u00fcnstige Regelung (so auch LG K\u00f6ln, Urt. v. 21.08.2014, Az. 31 O 224\/13, S. 6).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich kommt es f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin auch nicht darauf an, ob diese den Beklagten hinreichend \u00fcber die H\u00f6he der Rechtsanwaltsgeb\u00fchren aufgekl\u00e4rt hat. Zu Recht hat bereits das Landgericht K\u00f6ln im Parallelverfahren darauf hingewiesen, dass eine fehlerhafte Beratung unter Versto\u00df gegen \u00a7 49b Abs. 5 BRAO den Honoraranspruch nicht entfallen l\u00e4sst, da es sich bei dieser Vorschrift nicht um ein gesetzliches Verbot gem\u00e4\u00df \u00a7 134 BGB handelt (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2007, Az.: IX ZR 89\/06; LG K\u00f6ln, Urt. v. 21.08.2014, Az.: 31 O 224\/13, S. 6 oben).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten im Hinblick auf die an zweiter und dritter Stelle erkl\u00e4rte Aufrechnung mit den Honorarforderungen im Zusammenhang mit der Reduzierung von Rechnungen bei dem Unternehmen B sowie mit der Stornierung der Bestellung einer Elektroheizung bei dem Unternehmen C in H\u00f6he von jeweils 272,87 EUR entsprechend, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen der Kammer unter Ziff. I. 1. Bezug genommen werden kann.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDemgegen\u00fcber greift die Aufrechnung in Bezug auf die Erstattung der Markengeb\u00fchr f\u00fcr die Anmeldung der Marke \u201eD\u201c in H\u00f6he von 300,- EUR nicht durch. Ein entsprechender Erstattungsanspruch der Kl\u00e4gerin ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wurde bereits mit Hinweisverf\u00fcgung vom 05.02.2015 darauf hingewiesen, dass als Inhaber der Marke \u201eD\u201c im Markenregister nicht der Beklagte, sondern die Kl\u00e4gerin eingetragen ist. Soweit sich die Kl\u00e4gerin sodann darauf berufen hat, die Marke werde durch den Beklagten unstreitig genutzt, welcher diese auch Ende November 2010\/Anfang Dezember 2010 in Auftrag gegeben habe, mag dies sein. Dies allein vermag jedoch nicht zu begr\u00fcnden, weshalb der Beklagte die Kosten der Eintragung der Marke der Kl\u00e4gerin tragen soll. Eine diesbez\u00fcgliche, konkrete Absprache l\u00e4sst sich dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht entnehmen. Zwar kann eine Solche etwa auch im Zusammenhang mit der Einr\u00e4umung einer Lizenz an der Marke getroffen werden. Hierf\u00fcr fehlt es jedoch an Vortrag. Insbesondere ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich, unter welchen Bedingungen der Beklagte die Marke derzeit nutzt, ob der Beklagte also etwa Inhaber einer Lizenz ist oder ob die Kl\u00e4gerin lediglich die Nutzung der Marke durch den Beklagten duldet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Aufrechnung mit den geltend gemachten Erstattungsanspr\u00fcchen in Bezug auf die f\u00fcr die Anmeldung der nunmehr zugunsten des Beklagten eingetragenen Gebrauchs- und Geschmacksmuster durch die Kl\u00e4gerin unstreitig verauslagten Geb\u00fchren greift durch. Denn unabh\u00e4ngig davon, ob der Beklagte die Kl\u00e4gerin insoweit, wie von ihm in der Klageschrift im Verfahren 4a O 104\/12 selbst vorgetragen, mandatiert hat, steht der Kl\u00e4gerin zumindest ein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB in H\u00f6he von 220,- EUR (2 x 40,- EUR; 2 x 70,- EUR) zu.<\/p>\n<p>5.<br \/>\n\u00dcber die geltend gemachten Kosten f\u00fcr die Erstellung eines Logos \u201eD\u201c (D) durch Herrn E in H\u00f6he von 1.190,- EUR (vgl. Anlage K 19) hat das Landgericht K\u00f6ln (Az. 31 O 326\/13) bereits hinsichtlich eines Betrages von 476,- EUR entschieden, so dass die Forderung nach \u00a7 322 Abs. 2 ZPO hier von vornherein nur noch in H\u00f6he von 714,- EUR Ber\u00fccksichtigung finden kann.<\/p>\n<p>Jedoch ist die streitgegenst\u00e4ndliche Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss auch im Umfang dieser Restforderung nicht durch Aufrechnung erloschen. Trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer vom 05.02.2015 l\u00e4sst sich die Gegenseitigkeit der Forderungen nach wie vor nicht feststellen.<\/p>\n<p>Mit der Erstellung des Logos war \u2013 einen entsprechenden Auftrag unterstellt \u2013 auch nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin ihr Sohn, Herr E, beauftragt, so dass auch diesem die entsprechende Honorarforderung aus \u00a7 631 Abs. 1 BGB zustehen w\u00fcrde. Einen entsprechenden Forderungs\u00fcbergang auf die Kl\u00e4gerin hat diese nicht schl\u00fcssig dargelegt. Zum einen fehlt es bereits an der nachvollziehbaren Darlegung einer Abtretung. Der lediglich pauschale Verweis auf eine Solche entspricht nicht den Anforderungen an ein schl\u00fcssiges Vorbringen. Zum anderen ist der diesbez\u00fcgliche Vortrag aus dem Schriftsatz vom 05.02.2015 auch nicht nachvollziehbar. Entweder wurde die Forderung an die Kl\u00e4gerin abgetreten, dann kann sie nunmehr eine Forderung aus abgetretenem Recht geltend machen. Oder die Kl\u00e4gerin hat den streitigen Betrag an den Beklagten (als Inhaber der Forderung) gezahlt. In diesem Fall w\u00fcrde sich die Kl\u00e4gerin jetzt auf eine Forderung aus eigenem Recht beziehen. Beides stellt jedoch einen unterschiedlichen Streitgegenstand dar.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie erkl\u00e4rte Aufrechnung mit einer Honorarforderung f\u00fcr die Anmeldung eines Gebrauchs- und eines Geschmacksmusters f\u00fcr den \u201eF\u201c ohne Matte greift in H\u00f6he der Restforderung von 1.768,95 EUR durch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDa der Kl\u00e4gerin allerdings im Hinblick auf die Anmeldung der Schutzrechte insgesamt ein Honoraranspruch in H\u00f6he von 1.782,62 EUR zusteht, hat die Kammer die an dieser Stelle noch offene Restforderung gleichm\u00e4\u00dfig auf die Anmeldung des Gebrauchs- und des Geschmacksmusters verteilt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin durch den Beklagten zur Anmeldung von zumindest einem Schutzrecht beauftragt war, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.01.2014 selbst einger\u00e4umt (vgl. auch Verfahren 4a O 104\/12, Klageschrift S. 4). Zugleich hat der Beklagte auch nicht in Abrede gestellt, dass neben einem Schutz der technischen Gestaltung auch die \u00c4sthetik des \u201eF\u201c gesch\u00fctzt werden sollte. Nachdem sich beide Ziele in der Bundesrepublik Deutschland nur mit der getrennten Anmeldung von zumindest einem Gebrauchs- und einem Geschmacksmuster realisieren lassen und der Beklagte einr\u00e4umt, er habe die Trennung beider Schutzrechte nicht gekannt, da es in den USA lediglich neben einem Patentschutz einen Designschutz\/Copyright gebe, war zumindest die Anmeldung eines Gebrauchsmusters und eines Geschmacksmusters vom Auftrag der Kl\u00e4gerin gedeckt. Entsprechend tr\u00e4gt der Beklagte selbst vor, dass er, wenn er den Unterschied beider Schutzrechte gekannt h\u00e4tte, allenfalls ein Geschmacks- und ein Gebrauchsmuster beauftragt h\u00e4tte (vgl. Schriftsatz vom 24.06.2014, S. 3 unten). Ob demgegen\u00fcber die Anmeldung zweier weiterer Schutzrechte vom Auftrag der Kl\u00e4gerin gedeckt war, kann dahinstehen, nachdem die hier streitgegenst\u00e4ndliche Forderung bereits bei der Ber\u00fccksichtigung der Honorarforderungen f\u00fcr die Anmeldung des \u201eF\u201c ohne Matte vollst\u00e4ndig durch Aufrechnung erloschen ist.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, die Anmeldung der Schutzrechte sei ein unternehmerischer Beitrag der Kl\u00e4gerin gewesen, die als stille Gesellschafterin am Unternehmen des Beklagten beteiligt gewesen sei. Unabh\u00e4ngig davon, dass es hierf\u00fcr einer konkreten Vereinbarung der Parteien bedurft h\u00e4tte, zu welcher es an einem substantiierten Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten fehlt, hat die Kl\u00e4gerin eine solche stille Beteiligung bestritten. Beweis hat der Beklagte insoweit jedoch allenfalls durch seine Vernehmung als Partei angetreten. Eine Vernehmung der beweispflichtigen Partei kommt jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7 447 ZPO nur mit Zustimmung der jeweils anderen Partei in Betracht. Eine Solche hat die Kl\u00e4gerin jedoch nicht erteilt. Soweit dar\u00fcber hinaus nach \u00a7 448 ZPO eine Parteivernehmung auch von Amts wegen m\u00f6glich ist, bedarf es hierf\u00fcr grunds\u00e4tzlich eines \u2013 hier fehlenden \u2013 Anbeweises, es sei denn, die Vernehmung ist zur Herstellung der Waffengleichheit erforderlich (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 30. Auflage, \u00a7 448 Rz. 2a und 4). Dass dies hier der Fall w\u00e4re, ist jedoch weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich, wobei die Kammer auf die engen Voraussetzungen einer Parteivernehmung auch bereits in der Ladungsverf\u00fcgung hingewiesen hatte.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin der Berechnung ihrer Honorarforderung einen Streitwert von 10.000,- EUR zugrunde gelegt hat, hat der Beklagte nicht erheblich in Abrede gestellt, dass dieser Betrag den wirtschaftlichen Wert der jeweiligen Schutzrechte wiederspiegelt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der durch die Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlte Streitwert unangemessen w\u00e4re.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nZu Recht hat die Kl\u00e4gerin bei der Abrechnung ihrer Leistungen auch eine 1,5 Geb\u00fchr in Ansatz gebracht.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann eine Erh\u00f6hung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr \u00fcber den 1,3-fachen Regelsatz hinaus nur gefordert werden, wenn die T\u00e4tigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder \u00fcberdurchschnittlich war, wohingegen die Schwellengeb\u00fchr von 1,3 die Regelgeb\u00fchr f\u00fcr durchschnittliche F\u00e4lle ist (BGH, GRUR 2014, 206, 208 \u2013 Einkaufst\u00fcte m. w. N.). Dabei l\u00e4sst sich die Forderung einer 1,5-fachen Geb\u00fchr nicht allein damit begr\u00fcnden, dass die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Geb\u00fchr innerhalb der Toleranzgrenze von 20 % gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht unbillig ist. Denn diese Toleranzrechtsprechung ist nicht in dem Sinne anwendbar, dass f\u00fcr eine weder umfangreiche noch schwierige Sache eine den 1,3-fachen Geb\u00fchrensatz \u00fcbersteigende Verg\u00fctung verlangt werden kann, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr nach Nr. 2300 VV RVG vorl\u00e4gen (vgl. BGH, a.a.O.; GRUR-RR 2012, 491 \u2013 Toleranzbereich). Zudem k\u00f6nnen Gebrauchs- oder Gemeinschaftsgeschmacksmustersachen nicht allein wegen ihres Gegenstandes pauschal als \u00fcberdurchschnittlich umfangreich oder schwierig bewertet werden (vgl. BGH a.a.O.).<\/p>\n<p>Allerdings hat die Kl\u00e4gerin nicht nur vorgetragen, sie habe die gesamten Vorteile der Produkte selbst herausarbeiten und die Vereinbarkeit des F mit den Turnierregeln pr\u00fcfen m\u00fcssen. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin als Anlagenkonvolut K 27 nunmehr auch umfangreiche Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass sich die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin nicht nur formal auf die Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt belief, sondern dass die Kl\u00e4gerin aktiv am Erteilungsverfahren mitgewirkt und sich dabei auch, unabh\u00e4ngig davon, ob wesentliche Inhalte der Anmeldungen von dem Beklagten stammen, aktiv mit den Erteilungsvoraussetzungen der Schutzrechte auseinandergesetzt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint der Ansatz einer 1,5-Geb\u00fchr angemessen und ist nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Vorstehende Ausf\u00fchrungen stehen im \u00dcbrigen auch im Einklang mit der durch die Kammer eingeholten Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer. Auch wenn das Gericht an diese ohnehin nicht gebunden w\u00e4re (BGH, NJW 2008, 3641; Mayer\/Kroi\u00df, Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz, 6. Auflage, \u00a7 14 Rz. 66), hat auch die Rechtsanwaltskammer den Ansatz einer 1,5-Geb\u00fchr nicht beanstandet.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist der Honoraranspruch der Kl\u00e4gerin auch nicht dadurch verwirkt, dass die Schutzrechte zeitweise auf den Namen der Kl\u00e4gerin angemeldet waren. Die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr entsteht bereits f\u00fcr das Betreiben des Gesch\u00e4fts (Vorbemerkung 2.3. Abs. 3 VV RVG) und ist damit nicht von einem bestimmten Erfolg abh\u00e4ngig. Verg\u00fctungspflichtig ist somit nicht ein bestimmter Erfolg, etwa die erfolgreiche (mittlerweile auch erfolgte) Eintragung des Beklagten als Schutzrechtsinhaber, sondern bereits die Ausarbeitung der Schutzrechtsanmeldungen. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Verwirkung sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Denn eine Solche w\u00fcrde voraussetzen, dass die Kl\u00e4gerin als Berechtigte ihre Forderung \u00fcber eine l\u00e4ngere Zeit nicht geltend macht, so dass sich der Beklagte darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (vgl. BGH, NJW 2010, 3714; 2011, 212; 2014, 1230; Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 74. Auflage, \u00a7 242 Rz. 87).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nNachdem die Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenst\u00e4ndlichen Titel nicht mehr m\u00f6glich ist, kann die Kl\u00e4gerin von dem Beklagten gleichzeitig mit der Vollstreckungsabwehrklage aus \u00a7 371 BGB analog (M\u00fcnchner Kommentar zur ZPO\/Schmidt\/Brinkmann, 4. Auflage, \u00a7 767 Rz. 20) bzw. aus \u00a7 757 Abs. 1 ZPO analog (vgl. Thomas\/Putzo, ZPO, 29. Auflage, \u00a7 767 Rz. 6) auch die Herausgabe des Titels verlangen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 45 Abs. 3 GKG.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7 709 S. 1 i. V. m. \u00a7 108 ZPO bzw. aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. \u00a7 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird unter Ber\u00fccksichtigung von \u00a7 45 Abs. 3 GKG auf 5.693,25 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02385 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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