{"id":3547,"date":"2003-02-18T17:00:07","date_gmt":"2003-02-18T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3547"},"modified":"2016-04-28T09:29:09","modified_gmt":"2016-04-28T09:29:09","slug":"4b-o-8902-led","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3547","title":{"rendered":"4b O 89\/02 &#8211; LED"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 204<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Februar 2003, Az. 4b O 89\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 14.500,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 421 824 (Klagepatent, Anlage 1), dessen Erteilung am 19. September 1996 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eEin auf einer Fl\u00e4che anbringbarer LED-Aufbau (10) mit:<\/p>\n<p>a) einer LED (12) mit:<\/p>\n<p>i. einer ersten Oberfl\u00e4che (18);<\/p>\n<p>ii. einer zweiten Oberfl\u00e4che (20), die der ersten Oberfl\u00e4che (18) gegen\u00fcber liegt;<\/p>\n<p>iii. zwei elektrischen Kontakten (22) auf der ersten Oberfl\u00e4che (18);<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>iv. einem Lichtemissionsbereich (24) auf der zweiten Oberfl\u00e4che (20);<\/p>\n<p>b) einem in der LED (12) angebrachten Geh\u00e4use (14), das aufweist:<\/p>\n<p>i. die Form eines rechtwinkligen Parallelepipeden;<\/p>\n<p>ii. einen ersten Durchgang (Passageway) (26), der sich von einer ersten unteren Oberfl\u00e4che (28) des Geh\u00e4uses (14) teilweise durch das Geh\u00e4use (14) erstreckt, wobei der erste Durchgang (26) so bemessen, geformt und positioniert ist, dass er die zweite Oberfl\u00e4che (20) der LED (12) aufnimmt, so dass der Lichtemissionsbereich (24) der zweiten Oberfl\u00e4che (20) von der ersten unteren Oberfl\u00e4che (28) in den ersten Durchgang (26) gerichtet ist;<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>iii. einen zweiten Durchgang (30), der sich von einer zweiten bzw. Vorderfl\u00e4che (32) des Geh\u00e4uses (14) zu einer dritten bzw. hinteren Oberfl\u00e4che (34) des Geh\u00e4uses (14) erstreckt und mit dem ersten Weg (26) in Verbindung steht;<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>c) einer Linse (16), die sich im zweiten Durchgang (30) befindet, wobei die Linse aufweist:<\/p>\n<p>i. eine abstrahlende Oberfl\u00e4che (36), die sich an der zweiten bzw. Vorderfl\u00e4che (32) des Geh\u00e4uses befindet und Licht aus dem Geh\u00e4use abstrahlt,<\/p>\n<p>ii. eine Lichtsammelfl\u00e4che (38), die oberhalb des lichtemittierenden Bereichs (24) der LED (12) angebracht ist, die in den ersten Weg (26) gerichtet ist<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>iii. eine innere reflektierende Oberfl\u00e4che (40), die im Geh\u00e4use (14) \u00fcber dem lichtemittierenden Bereich (24) der LED (12) in einer Position angebracht ist, um Licht von der lichtsammelnden Oberfl\u00e4che (38) zur abstrahlenden Oberfl\u00e4che (36) der Linse (16) zu reflektieren.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgende Abbildungen (Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt ein LED-Bauteil, von dem die Parteien als Anlagen 5 und B1 jeweils ein Originalmuster zur Akte gereicht haben. Der Aufbau des LED-Bauteils wird durch die nachfolgend wiedergegebenen Informationszeichnungen der Beklagten (Anlage 6) veranschaulicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, das vorbezeichnete LED-Bauteil mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend: Ob das Geh\u00e4use unmittelbar an der LED oder mittelbar \u00fcber das Linsenteil befestigt werde, sei f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung \u2013 jedenfalls unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten \u2013 unerheblich. Das Geh\u00e4use weise die f\u00fcr den Lichtdurchtritt notwendigen Durchg\u00e4nge und die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abschirmfunktion auf und erlaube eine einfache Montage (Pick-and-Place-System). Eine Halte- bzw. Ausrichtungsfunktion der Durchg\u00e4nge f\u00fcr LED und Linse sei nicht erfindungswesentlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, auf einer Fl\u00e4che anbringbare LED-Aufbauten mit:<\/p>\n<p>a) einer Licht-emittierenden Diode (LED) mit:<\/p>\n<p>i. einer ersten Oberfl\u00e4che,<\/p>\n<p>ii. einer zweiten Oberfl\u00e4che, die der ersten Oberfl\u00e4che gegen\u00fcber liegt,<\/p>\n<p>iii. zwei elektrischen Kontakten auf der ersten Oberfl\u00e4che,<\/p>\n<p>iv. einem Lichtemissionsbereich auf der zweiten Oberfl\u00e4che,<\/p>\n<p>b) einem an der LED angebrachten Geh\u00e4use, das aufweist:<\/p>\n<p>i. die Form eines rechtwinkligen Parallelepipeden,<\/p>\n<p>ii. einen ersten Weg, der sich von einer ersten unteren Oberfl\u00e4che des Geh\u00e4uses teilweise durch das Geh\u00e4use erstreckt, wobei der erste Weg so bemessen, geformt und positioniert ist, dass er die zweite Oberfl\u00e4che der LED aufnimmt, so dass der Lichtemissionsbereich der zweiten Oberfl\u00e4che von der ersten unteren Oberfl\u00e4che in den ersten Weg gerichtet ist, und<\/p>\n<p>iii. einen zweiten Weg, der sich von der Vorderseite des Geh\u00e4uses zu dessen R\u00fcckseite erstreckt und mit dem ersten Weg in Verbindung steht, und<\/p>\n<p>c) einer Linse, die sich im zweiten Weg befindet, wobei die Linse aufweist:<\/p>\n<p>i. eine abstrahlende Oberfl\u00e4che, die sich an der Vorderfl\u00e4che des Geh\u00e4uses befindet und Licht aus dem Geh\u00e4use heraus abstrahlt,<\/p>\n<p>ii. eine Lichtsammelfl\u00e4che, die oberhalb des lichtemittierenden Bereichs der LED angebracht ist, die in den ersten Weg gerichtet ist, und<\/p>\n<p>iii. eine innere reflektierende Oberfl\u00e4che, die im Geh\u00e4use \u00fcber dem lichtemittierenden Bereich der LED in einer Position angebracht ist, um Licht von der lichtsammelnden Oberfl\u00e4che zur abstrahlenden Oberfl\u00e4che der Linse zu reflektieren,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu dem genannten Zweck einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>insbesondere wenn der erste und der zweite Weg rechtwinklig zueinander sind,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>sich die abstrahlende Oberfl\u00e4che der Linse au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses befindet;<\/p>\n<p>2. ihr Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklage die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Oktober 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, oder bei Fremdbezug: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 19. Oktober 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen; hilfsweise, ihr im Hinblick auf das Rechnungslegungsbegehren der Kl\u00e4gerin einen Wirtschafts-pr\u00fcfervorbehalt zuzubilligen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet den Verletzungsvorwurf und macht geltend: Da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die LED unmittelbar mit einem als Lichtleiter ausgebildeten Kunststoffglask\u00f6rper verbunden sei bzw. von diesem aufgenommen werde und diese Baueinheit \u2013 lediglich optional \u2013 mit einer nicht allseitig geschlossenen Kappe umgeben werde, k\u00f6nne keine Rede davon sein, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Geh\u00e4use mit den beanspruchten Durchg\u00e4ngen verf\u00fcge, die Linse und LED positionierten. Insbesondere k\u00f6nne sinnvollerweise nicht davon gesprochen werden, der Lichtemissionsbereich der LED sei in den ersten Weg gerichtet. Die erfindungsgem\u00e4\u00df in einem geschlossenen Geh\u00e4use anzuordnende Linse und LED zu einem einheitlichen Bauteil zu verbinden, sei dem Fachmann durch das Klagepatent auch nicht nahe gelegt. Da der die LED aufnehmende Kunststoffglask\u00f6rper ein Lichtleiter sei, sei auch keine (besondere) innere reflektierende Oberfl\u00e4che vorhanden, die von einer Lichtsammelfl\u00e4che aufgenommenes Licht der LED umlenke.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Aufbauten zum Anbringen von lichtemittierenden Dioden (LED) auf gedruckten Leiterplatten, bei denen die Oberfl\u00e4chen-montagetechnik (FMD-Technik) angewendet wird.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift bietet die FMD\u2011Technik im Gegensatz zum Stand der Technik die M\u00f6glichkeit raumsparender Bauweise. Die Schaltungen k\u00f6nnen dicht nebeneinander gepackt werden, die Platten k\u00f6nnen kleiner ausfallen oder mehr Schaltungen aufnehmen. Die zu montierenden Bauelemente k\u00f6nnen verkleinert werden. Die FMD-Technik stellt allerdings besondere Anforderungen an die Montage der LED.<\/p>\n<p>Den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift zufolge sind LED, die speziell f\u00fcr eine Oberfl\u00e4chenmontage gestaltet sind, f\u00fcr sog. \u201ePick\u2011and\u2011Place-Montagemechanismen\u201c gut geeignet und halten den L\u00f6ttemperaturen stand. An den vorbekannten Vorrichtungen ist allerdings nachteilig, dass sie mangels Fokussierungslinse eine nur schwache optische Leistung bieten, n\u00e4mlich einen geringen Lichtintensit\u00e4tspegel und ein sog. Lichtausbluten aufweisen, wenn mehrere LED nahe nebeneinander angeordnet sind. Ferner sind keine Vorrichtungen verf\u00fcgbar, die im rechten Winkel sichtbar sind. Aus der EP-A 0230336 (Anlage 2) ist lediglich eine mit Linse ausgestattete LED vorbekannt, bei der das Licht unter Verlust an Lichtleistung rund abgestrahlt wird.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, einen LED\u2011Aufbau bereitzustellen, der die Nachteile des Standes der Technik \u00fcberwindet bzw. verringert, der hinreichende Festigkeit und Genauigkeit aufweist, der optische Verbesserungen mit sich bringt, die zu einer gesteigerten Lichtintensit\u00e4t, einer das Lichtausbluten unterbindenden Fokussierung des Lichtes und einer verbesserten Betrachtungsm\u00f6glichkeit \u2011 auch im rechten Winkel \u2013 f\u00fchren, und der relativ kompakt und preiswert in der Herstellung ist. Gel\u00f6st wird diese Aufgabe durch die in Patentanspruch 1 niedergelegte und (bereits gegliederte) Merkmalskombination.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch, da sie \u00fcber kein Geh\u00e4use im Sinne von Merkmal b verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe LED-Aufbau ist \u2013 wie der Fachmann erkennt \u2013 modular gestaltet und setzt sich aus den Bauteilen LED, Linse und Geh\u00e4use zusammen. Der Ausgestaltung des Geh\u00e4uses kommt dabei ma\u00dfgebliche Bedeutung f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktionsweise des LED-Aufbaus zu. Denn anders als die Kl\u00e4gerin es geltend macht, dient das Geh\u00e4use nicht nur dazu, LED und Linse abzuschirmen und mit den beiden Durchg\u00e4ngen einen Freiraum f\u00fcr die Umlenkung des vom LED abgestrahlten Lichtes bereitzustellen. Vielmehr hat das Geh\u00e4use dar\u00fcber hinausgehend die Funktion, LED und Linse im ersten bzw. zweiten Durchgang aufzunehmen und dadurch so zu positionieren bzw. aufeinander auszurichten, dass der modulare LDE-Aufbau die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lichtumlenkung zur Abstrahl-oberfl\u00e4che der Linse selbstt\u00e4tig gew\u00e4hrleistet. In keiner anderen Weise kann es verstanden werden, wenn es in Merkmal (b) ii.) hei\u00dft, dass<\/p>\n<p>\u201eder erste Weg so bemessen, geformt und positioniert ist, dass er die zweite Oberfl\u00e4che der LED aufnimmt, so dass der Lichtemissionsbereich der zweiten Oberfl\u00e4che &#8230; in den ersten Durchgang gerichtet ist\u201c,<\/p>\n<p>und wenn in Merkmal (c) ausgef\u00fchrt wird, dass sich die Linse im zweiten Weg bzw. Durchgang des Geh\u00e4uses befindet und dort gem\u00e4\u00df Merkmal (c. iii.) mit ihrer inneren reflektierenden Oberfl\u00e4che \u00fcber dem das Licht\u2011emittierenden Bereichen der LED in einer Position angebracht ist, um das Licht von der lichtsammelnden Oberfl\u00e4che zur abstrahlenden Oberfl\u00e4che der Linse zu reflektieren.<\/p>\n<p>Entsprechend dem Anspruchswortlaut l\u00e4sst auch die Patentbeschreibung keinen Zweifel daran, dass die LED mit dem Geh\u00e4useteil, das den ersten Durchgang bereit stellt, und die Linse mit dem Geh\u00e4useteil, welches den zweiten Durchgang aufweist, in Verbindung gebracht werden (vgl. deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift gem\u00e4\u00df Anlage 1a, Seite 6, letzter Absatz; Seite 7 f.). Soweit das Klagepatent die Befestigung der Linse durch einen Flansch (42) bevorzugt (vgl. Anlage 1a, Seite 7, letzter Absatz), ist \u2011 entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 eine Befestigung der Linse an der LED, die diese unabh\u00e4ngig vom Geh\u00e4use ausrichtet, nicht verwirklicht oder dem Fachmann nahe gelegt.<\/p>\n<p>Ist aber nach der Lehre des Klagepatents das Geh\u00e4use und seine Ausgestaltung entscheidend daf\u00fcr, den modularen LED-Aufbau mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lichtumlenkung zur Abstrahlfl\u00e4che der Linse zu erhalten, ist nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, Linsenk\u00f6rper und LED unmittelbar miteinander zu verbinden mit der Folge, dass die Verwendung eines Geh\u00e4uses zur Ausrichtung von Linse und LED \u00fcberfl\u00fcssig wird und daher nur noch der Abdeckung der von LED und Linsenk\u00f6rper gebildeten Einheit dienen kann. Das Geh\u00e4use in seiner Ausrichtungs- und Haltefunktion durch die Verwendung eines lichtleitenden Kunststoffk\u00f6rpers, der die LED aufnimmt, ausrichtet und h\u00e4lt, \u00fcberfl\u00fcssig zu machen, weist in eine ganz andere Richtung als das Klagepatent, welches das Geh\u00e4use als wesentliches Bauteil zur Bewirkung der Lichtumlenkung und nicht nur als zus\u00e4tzliche Abdeckkappe ansieht. Von einem Geh\u00e4use, das im Sinne von Merkmal (b. ii.) in seiner r\u00e4umlichen Ausgestaltung so bemessen, geformt und positioniert ist, dass eine Ausrichtung des Lichtemissionsbereichs der LED in einen bestimmten Durchgang bewirkt wird, kann insoweit keine Rede sein.<\/p>\n<p>Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund die zwischen den Parteien unterschiedlich beurteilte Frage, ob der von der Beklagten verwendete lichtleitende Kunststoffglask\u00f6rper im Sinne der Erfindung als Linse angesehen werden kann, die \u00fcber eine Lichtsammelfl\u00e4che (Merkmal c. ii.) und eine innere reflektierende Oberfl\u00e4che (Merkmal c. iii.) verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheits-leistung folgenden aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,&#8211; EUR.<\/p>\n<p>Dr. X1 Dr. X2 X3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 204 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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